ArbG Essen, Urteil vom 30.06.2011 - 3 Ca 111/11
Fundstelle
openJur 2013, 34996
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert: 19.606,40 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, für welche Leistung die Klägerin ihren vollen Lohn beanspruchen kann.

Die Klägerin ist bei der Beklagten auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.12.2005 als außertarifliche Mitarbeiterin tätig. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zum Umfang der geschuldeten Arbeitszeit. Die in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages geregelte Vergütung setzt sich zusammen aus einem Festgehalt, das zuletzt auf monatlich 6.225,- € brutto erhöht wurde, einem 13. Gehalt und weiteren variablen Vergütungsbestandteilen.

In Ziffer 2 Abs.5 des Arbeitsvertrages heißt es: "Im Rahmen Ihrer Aufgabenstellung sind Sie verpflichtet, auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig zu werden…"

Bei der Beklagten existiert eine Betriebsvereinbarung vom 31.03.2009 zur Arbeitszeit, die auszugsweise folgende Regelungen enthält:

"§ 7 Gleitzeitkonto AT-Mitarbeiter

1. Das Gleitzeitkonto für AT-Mitarbeiter (§ 5 Ziffer 1) wird auf der Basis

der derzeit gültigen tariflichen Wochenarbeitszeit (38 Stunden) geführt.

Die jeweils gültige tarifliche Wochenarbeitszeit wird ausschließlich zum

Zweck der Führung des Gleitzeitkontos herangezogen. Eine entsprechen-

de Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für AT-Mitar-

beiter erfolgt damit nicht.

2. Zeitguthaben sollen vorrangig durch Freizeit ausgeglichen werden.

3. Soweit das Gleitzeitkonto ein Zeitguthaben von 180 Stunden oder eine

Zeitschuld von 80 Stunden erreicht, ist der Vorgesetzte verpflichtet, mit

dem Mitarbeiter gemeinsam mit dem Betriebsrat sowie einem Vertreter von I. ein Gespräch zu führen und Maßnahmen zu verein-

baren, die ein weiteres Anwachsen des Zeitguthabens, insbesondere die

Überschreitung eines Zeitguthabens von 220 Stunden, oder der Zeitschuld

verhindern. Die Inhalte des Gesprächs sind von dem Vorgesetzten zu

protokollieren. Das Protokoll ist I. und dem Betriebsrat

zuzuleiten.

4. Der Betriebsrat kann I. und den Vorgesetzten schon

vor Erreichen der in Ziffer 3 festgelegten Zeitsalden auf die Entwicklung des Gleitzeitkontos eines Mitarbeiters hinweisen. Im Einvernehmen mit I. und dem Vorgesetzten kann das Gespräch mit dem Mitarbeiter

zur Vereinbarung von Maßnahmen zum Abbau des Zeitguthabens bzw.

der Zeitschuld schon vor Erreichen der in Ziffer 3 genannten Zeitsalden

(-80+180) geführt werden.

5. Zum 31.12. eines Kalenderjahres bestehende Zeitguthaben entfallen

ersatzlos. Etwaige Zeitschulden werden in vollem Umfang auf das nächste Kalenderjahr übertragen und sind auch in diesem Jahr abzubauen."

Das Arbeitszeitkonto der Klägerin wies im November 2010 686,44 Minusstunden aus. Sie arbeitete im November 2010, verteilt auf 12 Arbeitstage, insgesamt 46,89 Stunden, an einem Tag erschien sie gar nicht, den restlichen Monat war sie arbeitsunfähig. Im Dezember 2010 arbeitete sie insgesamt 19,8 Stunden im Betrieb, im Januar 2011 5,51 Stunden.

Die Klägerin wurde mit email aus Oktober 2010 aufgefordert, die aus Sicht der Beklagten geschuldete Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden werktäglich zu erbringen und mitzuteilen, wie sie die aufgebauten Minusstunden auszugleichen gedenke. Dies lehnte die Klägerin mit Hinweis auf fehlende Vereinbarungen zum Umfang der geschuldeten Arbeitszeit in Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung ab, erklärte, dass für sie kein Gleitzeitkonto existiere und bat um Streichung der "vermeintlichen Minusstunden". Hierauf kürzte die Beklagte nach entsprechender Ankündigung das Gehalt ab November 2010 bis einschließlich Januar 2011 um insgesamt 7.156,40 € brutto.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der Betriebsvereinbarung eine Verpflichtung ableiten lasse, an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten anwesend zu sein. Sie behauptet, dass die Beklagte für die Klägerin in jüngerer Vergangenheit zu wenig Arbeit hatte. Zudem habe sie zum Teil außerhalb des Betriebes gearbeitet und werde durch die mangelnde Kooperation der Beklagten an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert.

Die Klägerin beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin keine arbeitsver-

tragliche Verpflichtung zur Ableistung einer 38-Stunden-

Woche hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

4.277,83 € brutto nebst 45 % Zinsen über dem Basiszins-

satz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere

2.878,57 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit

Rechtshängigkeit an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich schon aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergebe, für welche Leistung sie Vergütungsansprüche geltend mache. Da eine Vereinbarung zur Vertrauensarbeitszeit nicht existiere und die Voraussetzungen für das Bestehen eines Annahmeverzuges weder vorlägen noch vorgetragen seien, sei die Klage unschlüssig. Sie behauptet, dass die Klägerin die ihr übertragenen Aufgaben keineswegs erledigt habe, zumal sie für den Vorgesetzten nicht erreichbar gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I. Der auf die Feststellung des Nichtbestehens einer vertraglichen Verpflichtung der Klägerin zur Ableistung einer 38-Stunden-Woche ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig.

1. Nach § 256 Abs.1 ZPO ist zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses bzw. einzelner Verpflichtungen hieraus. Die streitgegenständliche Frage, in welchem Umfang die Klägerin ihre Arbeitsleistung schuldet, ist eine solche Verpflichtung aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis.

2. Es besteht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

a) Da die Beklagte vorgerichtlich die Auffassung vertreten hat, dass die Klägerin verpflichtet sei, in einem Umfang von 38 Wochenstunden ihre Arbeitsleistung zu erbringen, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, eine gerichtliche Klärung der behaupteten Ansprüche der Beklagten im Wege einer negativen Feststellungsklage klären zu lassen.

b) Die Entscheidung über den Feststellungsantrag ist auch geeignet, die gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit zu beseitigen.

Dem tritt die Beklagte entgegen, indem sie darauf verweist, dass eine der Klage stattgebende Entscheidung nicht die Frage beantworte, ob und in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin ihre Leistung nun schulde, und deshalb gerade nicht zur Beseitigung der bestehenden Unsicherheit führe.

Der Umstand, dass ein Urteil der Beklagten nicht die Frage beantwortet, welchen Anspruch sie stattdessen geltend machen kann, führt nicht zur Unzulässigkeit einer negativen Feststellungsklage. Streitgegenstand ist allein die Frage, ob die außergerichtlich geltend gemachte Forderung zur Ableistung von 38 Wochenstunden besteht. Diese wird mit der Entscheidung über den Feststellungsantrag beantwortet und beseitigt die diesbezüglich bestehende Unsicherheit.

II. Der Antrag zu 2) ist allerdings unbegründet.

Denn die Klägerin schuldet nach dem Arbeitsvertrag vom 28.12.2005 die Erbringung ihrer Arbeitsleistung im Umfang einer Vollzeitkraft und die von einer Vollzeitkraft zu erbringende Arbeitsleistung beträgt bei der Beklagten 38 Wochenstunden.

1. Aus der Auslegung des Arbeitsvertrages ergibt sich, dass die Parteien ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet haben.

a) Verträge sind nach §§ 157, 133 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (BAG 18.August 2009 - 9 AZR 482/08 - NZA 2010, 503; 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - BAGE 122, 33).

b) Der Arbeitsvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung über den zeitlichen Umfang der von der Klägerin geschuldeten Arbeitsleistung. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Klägerin eine geringere oder sogar überhaupt keine nach Zeiteinheiten bemessene Leistungspflicht trifft. Vielmehr gilt die Auslegungsregel, dass bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet wird (BAG 08. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - EzA § 615 BGB 2002 Nr 3.). Dieses Auslegungsergebnis wird gestützt durch die in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages getroffene Vergütungsregelung. Zum einen spricht allein die Höhe des vereinbarten Entgelts dafür, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet werden soll. Zum anderen macht Ziffer 2 Absatz 5 des Vertrages, wonach mit der Vergütung jegliche Tätigkeit,- auch die über die betriebsübliche Arbeitszeit hinausgehende, - mit abgegolten sein soll, deutlich, dass ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet wurde.

c) Anhaltspunkte für die Auffassung der Klägerin, dass die Parteien offen gelassen haben, in welchem zeitlichen Umfang sie zur Arbeitsleistung verpflichtet sein soll, bestehen nicht.

aa) Die Leistungspflicht des Arbeitnehmers wird in aller Regel nach Zeiteinheiten bemessen. Dies ergibt sich bereits aus der Natur des Arbeitsvertrages als Dienstvertrag im Sinne des § 611 Abs.1 BGB, der auf den Austausch von Dienstleistung und Vergütung gerichtet ist. Der Arbeitnehmer schuldet demnach nicht die Erbringung von einzelnen Tätigkeiten oder ein in Stückzahlen ausgedrücktes Arbeitsergebnis. Die Zeit ist das Maß der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung. Dies gilt auch für Leistungslohnsysteme. Auch bei Akkordarbeit bestimmt die nach Lage und Dauer festgelegte Arbeitszeit den Umfang der Leistungspflicht des Arbeitnehmers; lediglich die Vergütung der pflichtgemäß erbrachten Arbeitszeit richtet sich nach dem vom Arbeitnehmer erzielten Arbeitsergebnis (Münchner Kommentar, 5.Aufl. 2009, § 611 BGB Rz. 7, 12).

bb) Eben dieser Grundsatz führt dazu, dass das Fehlen einer Konkretisierung des Umfangs der Arbeitspflicht nicht den Schluss zulässt, dass die Leistungspflicht des Arbeitnehmers nicht in Zeiteinheiten zu messen ist. Vielmehr ist anhand der allgemeinen Auslegungsregeln zu Verträgen bzw. betrieblicher oder tariflicher Regelungen zu ermitteln, welche zeitlichen Regelungen gelten (BAG 08. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - EzA § 615 BGB 2002 Nr 3.; LAG Niedersachsen 08. März 2004 - 5 Sa 989/03 - zitiert nach Juris).

cc) Gegen die abweichende Auffassung der Klägerin spricht, dass nach ihrem Verständnis vom Inhalt des Vertrages ein solcher mangels einer Einigung über den Inhalt der wechselseitigen Hauptpflichten überhaupt nicht wirksam zustande gekommen wäre, § 145 BGB. Denn die Klägerin bietet selbst keine Alternative an, die erkennen ließe, worin ihre Leistungspflicht bestehen soll, wenn nicht aus der Erbringung einer zeitlich bemessenen Arbeitsleistung. Der Hinweis auf Ziffer 2 des Vertrages, wonach die Vergütung "für die Erfüllung ihrer Aufgabe" erfolge, ändert hieran nichts. Dieser Formulierung lässt sich keine inhaltliche Bestimmung zur Hauptleistungspflicht der Klägerin entnehmen.

2. Die von einer Vollzeitkraft geschuldete Arbeitspflicht beläuft sich bei der Beklagten zumindest auf die von der Beklagten geforderten 38 Wochenstunden.

a) Wird keine konkrete Arbeitszeit vereinbart, ist auf die im Betrieb geltenden betrieblichen oder tariflichen Regelungen abzustellen. Fehlen solche, gilt als zu leistende Arbeitszeit die übliche Arbeitszeit im Betrieb (LAG Niedersachsen 08. März 2004 - 5 Sa 989/03 - zitiert nach Juris).

b) Die tarifliche Arbeitszeit beläuft sich auf 38 Wochenstunden. Dies ist gleichzeitig auch der von außertariflichen Angestellten mindestens zu erbringende Umfang der Arbeitsleistung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die nach § 7 Ziffer 1 S.1 der Betriebsvereinbarung 2009 zur Erfassung und Regelung der Arbeitszeit von den außertariflichen Angestellten zu führenden Gleitzeitkonten auf der Basis von 38 Wochenstunden geführt werden. Hierin liegt zwar keine ausdrückliche Festlegung des Umfangs der geschuldeten Arbeitsleistung für außertarifliche Angestellte, wie in § 7 Ziffer 1 S. 2 und 3 der Betriebsvereinbarung klar gestellt wird. Die Regelung zeigt jedoch, dass der Umfang der Arbeitspflicht einer Vollzeitkraft zumindest bei 38 Wochenstunden liegt. Dies wird daran deutlich, dass nach § 7 Ziffer 5 bei Jahresende bestehende Zeitschulden ins neue Kalenderjahr übertragen werden und abzubauen sind.

c) Ob die Klägerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 28.12.2005 verpflichtet ist, auch mehr als 38 Wochenstunden zu arbeiten, war nicht zu entscheiden, da die Beklagte selbst lediglich einen Anspruch auf Erbringung der Arbeitsleistung im Umfang der tariflichen Arbeitszeit geltend gemacht hat.

III. Die auf Leistung des vollen Entgelts für die Monate November 2010 bis Januar 2011 gerichteten Zahlungsanträge sind ebenfalls unbegründet.

1. Die Klägerin hat nach §§ 326 Abs.1, 441 Abs.3 BGB keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung des vollen Entgelts, weil sie in keinem der streitgegenständlichen Monate voll gearbeitet hat.

a) Gemäß dem Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" entfällt gem. §§ 326 Abs.1, 441 Abs.3 BGB der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ganz oder teilweise, wenn er seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich eine Verpflichtung der Klägerin zur Arbeitsleistung in einem Umfang von 38 Wochenstunden. Diese Leistung hat sie unstreitig in keinem der streitgegenständlichen Monate erbracht. Der Fixcharakter der Leistungspflicht des Arbeitnehmers führt zur Unmöglichkeit der Leistung und damit nach § 326 Abs.1 BGB zum Wegfall des Anspruchs auf Vergütung. Der Umstand, dass bei der Beklagten nach der zitierten Betriebsvereinbarung eine flexible Arbeitszeit gilt, führt hier nicht zu anderen Ergebnissen. Denn die Nichterbringung der vollen Arbeitsleistung war verbunden mit der Weigerung, die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wie sich aus der Klagebegründung und vorgerichtlich bereits aus der email vom 12.10.2011 ergibt [Bl.62 der Gerichtsakte].

b) Ein Zahlungsanspruch lässt sich auch nicht aus § 615 BGB herleiten, wonach der Vergütungsanspruch trotz Nichtleistung erhalten bleibt, wenn sich der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug befindet.

Denn dies würde voraussetzen, dass die Klägerin die Beklagte nach den §§ 293 ff. BGB in Verzug gesetzt hätte. Dass ein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB oder auch nur ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB zur Ableistung von 38 Wochenstunden erfolgte, trägt die Klägerin jedoch selbst nicht vor.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.

Die Streitwertentscheidung erging gem. § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO und gleichzeitig gem. § 63 Abs.2 GKG. Neben den bezifferten Anträgen wurde der Feststellungsantrag mit zwei Bruttomonatsgehältern berücksichtigt.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

Landesarbeitsgericht E.

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 E.

Fax: 0211-7770 2199

eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.