VG Cottbus, Urteil vom 23.05.2013 - 1 K 623/12
Fundstelle
openJur 2013, 34748
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

In dem („Muster“-)Verfahren ist über die Rückübertragung des Flurstücks 7 der Flur Z in der Gemarkung R-dorf (Landwirtschaftsfläche, 3.121 m²), verzeichnet heute im Grundbuch von R-dorf, Blatt 325, an die Rechtsnachfolger des Hermann Heinrich Hans Fürst zu A. (im Folgenden vereinfachend: der Alteigentümer) zu entscheiden.

Das Grundstück war der Eigentümerrückverfolgung des Landkreises Dahme-Spreewald vom 01. Juni 2010 nach ehemals in Band 7, Blatt 48 des Grundbuchs von R-dorf verzeichnet; der Eigentümer wurde herausgeschnitten, vermutlich war es der Alteigentümer; verfügungsberechtigt über dieses Grundstück ist nunmehr das Land Brandenburg (Ministerium der Finanzen).

Das Begehren bildet einen Ausschnitt aus einem - derzeit noch bei Gericht in dem Verfahren VG 1 K 902/11 anhängigen – Restitutionsanspruch des Klägers, der im Wesentlichen die ehemals zu dem Gut G. (bestehend aus dem Gut G., dem Vorwerk Pr. und dem Vorwerk S. in der Gemarkung R-dorf, wohl in einer Größe von etwa 537,40 ha) und zu dem Gut K. (wohl in einer Gesamtgröße von etwa 386,18 ha), sämtlich früher Landkreis Luckau, heute Landkreis Dahme-Spreewald, gehörenden Grundstücke betrifft.

Der 1886 geborene Alteigentümer, der seinen ständigen Wohnsitz in A. (Mark) und K-dorf (Schlesien) innehatte, war mit der 1889 geborenen Adelheid Prinzessin zu Sch. verheiratet, die 1964 in Salzburg verstarb. Die fünf Kinder des Alteigentümers, unter anderem die 1920 geborene Gräfin Feodora Hedwig Luise Victoria Alexandra Marie und der 1926 geborene Erbgraf Wilhelm Ferdinand Hermann Hans wurden in A. bzw. in K-dorf geboren. Ein Bruder des Alteigentümers, der 1893 ebenfalls in K-dorf geborene Hans Georg Eduard A. (im Folgenden vereinfachend: der Bruder), besaß seinen Wohnsitz in K. bei G..

Der Alteigentümer war ehemals als Familienfideikommissbesitzer berechtigt. Die entsprechenden Fideikommissurkunden, so vom 28. März/02. Mai 1885 und 13. Juni 1928, liegen nicht vor; ebenfalls nicht die Zustiftungsurkunden, durch die Grundstücke dem "Fürstlich A'schen Familienfiedeikomiss Herrschaft A. einverleibt" worden sein sollen. In einer Verhandlung des Rechtsanwalts und Notars Z. aus Berlin vom 14. Mai 1938 zwischen dem Alteigentümer, seiner Ehefrau, deren ältester Tochter und seinem Bruder wird ausgeführt, der Alteigentümer sei derzeitiger Besitzer der „Fideikommissherrschaft A.-K-dorf-W.“, berechtigter Anwärter sei sein am 1926 geborener Sohn. Über die Auflösung des Fideikommisses sei am 25. Mai 1935 vor dem Auflösungsamt für Familiengüter in Berlin ein – in den Unterlagen des A.-L‘schen Archivs befindlicher - Familienschluss errichtet worden. Nach dem Familienschluss sollte das Fideikommiss mit sofortiger Wirkung aufgelöst und das hierzu gehörige Vermögen freies Eigentum desjenigen werden, der es im Zeitpunkt der Rechtskraft inne habe; der Familienschluss sei noch nicht bestätigt worden und habe daher noch keine Rechtskraft erlangt. Als alleiniger (Vor-) Erbe werde sein Sohn A. berufen.

Die Herrschaften A. und K-dorf wurden jeweils von einer Fürstlich zu A‘schen Hauptverwaltung geführt, für die Rechtsanwalt Z. als Justitiar handelte. Einer von dem Bruder des Alteigentümers gefertigten Übersicht vom 03. Mai 1950 zufolge unterstanden die landwirtschaftlichen Betriebe Gut Pp., Gut G. und Gut K. der Hauptverwaltung A., ebenso das zwischen Wittenberge und Stendal gelegene Rittergut Kn.; die Aufstellung - so heißt es dort weiter - umfasse „anscheinend nur den in Jüterbog-Luckenwalde gelegenen Besitzteil der Herrschaft A.“, die im "Kreise Luckau (Niederlausitz) gelegenen Besitzteile der Herrschaft A. (seien) darin nicht aufgeführt". Einer von dem Bruder am 03. Mai 1950 unterzeichneten Übersicht über die "Struktur und Verwaltungsformen des Fideikommisses A. und K-dorf“ zufolge zerfiel der gesamte Fideikommiss in die Herrschaft A. und die Herrschaft K-dorf und wurde jeweils von einem Generalbevollmächtigten geleitet, der dem Fürsten direkt unterstellt war. Der Alteigentümer, vertreten durch verschiedene Generalbevollmächtigte, so u. a. seinen Bruder und die "Fürstlich A‘sche Verwaltung in A.", diese vertreten durch einen Generaldirektor, verkaufte von 1924 bis 1932 verschiedene Flurstücke aus seinen Besitzungen. Die Leitung der Verwaltung der Herrschaft A. hatte der Alteigentümer seinem Bruder übertragen, der seit dem 23. Oktober 1931 als Generalbevollmächtigter und - zu Zeiten des Nationalsozialismus - "stellvertretender Betriebsführer" handelte.

Am 30. März 1944 übertrug der Alteigentümer dem Forstmeister K. in Sa. die Betreuung seines niederschlesischen Besitzes (UR-Nr. 19/1944 des Notars Z.). Die Vollmacht übersandte der Oberpräsident der Provinz Niederschlesien am 13. April 1944 unter anderem an die Gauleitung, den Regierungspräsidenten und den Landrat. In der Urkunde heißt es:

„Ich übertrage Ihnen hiermit die Betreuung meines gesamten niederschlesischen Besitzes. Zu ihren Aufgaben gehört es insbesondere, dafür Sorge zu tragen, dass die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung in voller Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, mit den allgemein maßgeblichen Anschauungen und mit den Auffassungen der staatlichen parteilichen Stellen steht. Sie sind berechtigt, in alle Teile meiner Verwaltung Einblick zu nehmen und sich von allen Beamten mündlich und schriftlich Auskunft erteilen zu lassen. Sie sind weiter ermächtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die Ihnen notwendig oder zweckmäßig erscheinen, damit den oben angegebenen Richtlinien in vollem Umfange Rechnung getragen wird. Von den von Ihnen getroffenen Maßnahmen bitte ich Sie, mich in Kenntnis zu setzen.K-dorf, den 30. März 1944gez. Fs. A..Die vorstehende Unterschrift des Besitzers der früheren Fideikommissherrschaft K-dorf-W. Graf (Fürst) zu A. in K-dorf (Kreis Bunzlau) wohnhaft beglaubige ich hiermit. Urkundenrolle Nr. 19 Jahr 1944Berlin, den 30. März 1944 (LS) Z., Notar“

Am 21. Juli 1944 nahm die Geheime Staatspolizei den Alteigentümer fest und inhaftierte ihn in Berlin.

Der Alteigentümer bestellte am 28. Juli 1944 den Forstmeister K. zum „Betriebsführer“ für seinen Besitz in Niederschlesien und ermächtigte ihn, alle Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen, zu denen ein Betriebsführer nach den einschlägigen Bestimmungen befugt sei (UR- Nr. 39/1944 des Notars Z.).

Am selben Tag bestellte der Alteigentümer mit einer im Wesentlichen gleichlautenden Urkunde seinen Bruder zum Betriebsführer für den "Besitz in der Provinz Brandenburg". In der ebenfalls von dem Notar Z. beurkundeten Erklärung heißt es:

„Mit Rücksicht auf meine jetzige Behinderung bestelle ich hiermit meinen Bruder, Rittmeister Hans A. in K. bei G. N.L., der bereits stellvertretender Betriebsführer ist, zum Betriebsführer für meinen Besitz in der Provinz Brandenburg. Er ist ermächtigt, alle Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu ergreifen, zu denen ein Betriebsführer nach den einschlägigen Bestimmungen befugt ist. Gleichzeitig bestätige ich die Generalvollmacht, die ich ihm erteilt habe.“

Am folgenden Tag wurde das Mitgliederverzeichnis des „Union-Club“ - einer Vereinigung vor allem konservativer Grundbesitzer und Offiziere, die sich dem Pferdesport widmete - auf Befehl des Chefs der Sicherheitspolizei an alle Staatspolizeileitstellen versandt. In dem Mitgliederverzeichnis waren sowohl der Alteigentümer als auch dessen Bruder aufgeführt. Es sollten die im jeweiligen Bereich wohnhaften Personen herausgesucht und anhand von Karteien, Personalakten und sonstigen Unterlagen sowie durch kurze vertrauliche Ermittlungen (besonders auch hinsichtlich einer etwaigen reaktionären Einstellung, ehemaliger Parteizugehörigkeit usw.) überprüft werden.

Der Bruder des Alteigentümers teilte dem Landrat des Kreises Jüterbog, dem Kreisleiter der NSDAP und dem Kreisbauernführer unter Hinweis auf die Übernahme der Betriebsführerschaft und die Bestätigung der Generalvollmacht am 31. Juli 1944 mit, er beabsichtige, die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung des Besitzes A. „in voller Übereinstimmung mit den bestehenden Bestimmungen“, insbesondere auch den Auffassungen der Partei, zu führen; Abschriften erhielten der Regierungspräsident sowie der Gauleiter und Oberpräsident mit der Bitte, "von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen und etwaige Wünsche mitzuteilen, die ... (sie) für die Verwaltung und Bewirtschaftung von A. haben“.

Unter demselben Tag erhielt der Leiter des Gaus Brandenburg der NSDAP, Gaustabsamtsleiter Bo., eine Abschrift des Schreibens, verbunden mit der Bitte um Gelegenheit zu einer Rücksprache. In diesem Schreiben heißt es weiter:

"Dabei möchte ich insbesondere die Fragen klären, die sich aus der Ansprache des Jüterboger Kreisleiters während der Treuekundgebung am 21. v. Mts. ergeben... Den Zeitpunkt für unsere Rücksprache bitte ich mit mir durch die Hauptverwaltung A. (Tel.: A.xxx) zu vereinbaren...“

In der Akte findet sich ferner die Ablichtung eines „Schreibens“ vom „01. August 1944“, das von dem „Staatssekretär und Chef der Präsidialkanzlei“ stammen soll und das der Ehefrau des Alteigentümers eine "Anweisung durch Boten“ übermittelt, wonach der „Führer und Reichskanzler“ sowie der „Reichskommissar für die Festigung des deutschen Volkstums“ auf unverzüglicher Einziehung „Ihres Vermögen und des damit verbundenen Grundbesitzes der Mark und in Schlesien“ bestünden.

Der Historiker Prof. Dr. Kurt Fi. bezeichnet die Herkunft des Schreibens in einem Privatgutachten vom 02. Juli 1996 als „sehr zweifelhaft“, das Bundesarchiv teilte dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg (im Folgenden: Landesamt) mit, bei dem Schreiben handele es sich - auf die Begründung im Einzelnen wird verwiesen - scheinbar um eine Fälschung; die Gedenkstätte Deutscher Widerstand vertrat die Auffassung, das Schreiben sei als eine „eindeutige Fälschung“ zu betrachten. Das Bundeskriminalamt kam in einem Gutachten vom 18. November 1996 zu dem Schluss, das Schreiben indiziere eine Druckschrift, wie sie nach den vorliegenden Unterlagen in den Jahren 1950 bis 1953 auf Schreibmaschinen des Fabrikats Rheinmetall verwendet worden sei. Die dortigen Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärten in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Potsdam am 04. Dezember 2008 (Verfahren 1 K 1922/08 u.a.), sich auf dieses Schriftstück, das ihnen „zugespielt“ worden sei, nicht mehr berufen zu wollen.

Die Geheime Staatspolizei nahm den Bruder des Alteigentümers am 22. August 1944 in „Schutzhaft“.

Am 19. September 1944 erteilte der Alteigentümer dem Major a. D. v. Rw-St. einen „Betreuungsauftrag“:

„Nachdem Sie sich bereit erklärt haben, die Betreuung meines gesamten brandenburgischen Besitzes zu übernehmen, übertrage ich Ihnen diese Betreuung hiermit. Zu Ihren Aufgaben gehört es insbesondere, dafür Sorge zu tragen, dass die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung in voller Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, mit den allgemein maßgeblichen Anschauungen und mit den Auffassungen der staatlichen und parteilichen Stellen steht. Sie sind berechtigt, in alle Teile meiner Verwaltung Einblick zu nehmen und sich von allen Beamten mündlich und schriftlich Auskunft erteilen zu lassen. Sie sind weiter ermächtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die Ihnen notwendig oder zweckmäßig erscheinen, damit den oben genannten Richtlinien in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Von den von Ihnen getroffenen Maßnahmen bitte ich Sie, mich oder meinen Generalbevollmächtigten und Betriebsführer, Hans A., in Kenntnis zu setzen. Z. Zt. Potsdam, den 19. September 1944zu A..Die vorstehende Unterschrift des Besitzers der früheren Fideikommissherrschaft A. (Mark) Graf (Fürst) zu A. in A. (Mark) wohnhaft beglaubige ich hiermit. Urkundenrolle Nr. 52 Jahr 1944Berlin, den 19. September 1944 (LS) Z., Notar“

Am 06. Oktober 1944 nahm Rechtsanwalt Z. unter dem Betreff „ Fürstlich A’sches Fideikommiß A., Kreis Jüterbog-Luckenwalde“ schriftlich Kontakt zu dem Gauleiter und Oberpräsidenten St. in Potsdam auf. In dem Schreiben heißt es:

„...In der neben bezeichneten Angelegenheit gestatte ich mir als langjähriger Rechtsbeistand des Grafen (Fürsten) zu A., seiner Familie und seines brandenburgischen und schlesischen Besitzes folgendes vorzutragen:

1) Mit Rücksicht auf die Einwendungen, die vor mehreren Monaten gegen die grundsätzliche Haltung der Verwaltung meines Auftragsgebers von staatlichen und parteilichen Stellen erhoben worden waren, habe ich am 16. März d. J. mit dem stellvertretenden Oberpräsidenten und Gauleiter der Provinz Schlesien, Herrn Ministerialrat Dr. Ze. in Breslau, über eine sowohl den öffentlichen Belangen als auch den berechtigten Interessen meines Auftraggebers entsprechende Regelung verhandelt und eine Verständigung dahin erzielt, dass dem staatlichen Forstmeister in Reinerz und Verwalter der Herrschaft Sa., Herrn Forstmeister Kammerdirektor K. in Sa., der dem Wortlaut nach gemeinsam festgestellte, aus der in Anlage 1 beigefügten Abschrift ersichtliche Betreuungsauftrag vom 30. März d. J. mit entsprechender Vollmacht erteilt wurde. Von dieser Betreuung hat der Herr Oberpräsident und Gauleiter in Breslau dem dortigen Gauinspektor, dem Landforstmeister in Breslau, dem Regierungspräsidenten in Liegnitz, dem Kreisleiter in Bunzlau und dem dortigen Landrat am 13. April d. J. eine Abschrift übersandt und sie ersucht, 'von der Beauftragung des Forstmeisters K. Kenntnis zu nehmen und alle Fragen, die den niederschlesischen Besitz des Grafen zu A. betreffen, mit Forstmeister K. zu klären‘. Eine Abschrift füge ich in der Anlage 2 bei.

2) Nachdem Graf (Fürst) zu A. am 21. Juli d. J. von der Geheimen Staatspolizei festgenommen und damit als Betriebsführer seines Besitzes vorläufig ausgeschaltet worden war, wurde Herr Forstmeister K. durch die in Anlage 3 beigefügte Urkunde vom 28. Juli 1944 für den Besitz in Niederschlesien zum Betriebsführer bestellt und ermächtigt, alle Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen, zu denen ein Betriebsführer nach den einschlägigen Bestimmungen befugt ist.

3) Eine ähnliche Regelung, wie sie für den niederschlesischen Besitz getroffen und zur Durchführung gebracht worden war, sollte auch für den brandenburgischen Besitz erfolgen. Hier lag die Sache insofern etwas anders, als die Verwaltung der Herrschaft A. seit Jahrzehnten von dem Bruder des Besitzers, Rittmeister Hans A., geleitet wurde. Er war Generalbevollmächtigter und hatte auch die stellvertretende Betriebsführung inne, während der Besitzer selbst Betriebsführer war. Mit Rücksicht auf die Festnahme des Besitzers bestellte dieser zunächst am 28. Juli 1944 seinen Bruder zum (ersten) Betriebsführer für den Besitz in der Provinz Brandenburg. Er ermächtigte ihn ebenfalls, alle Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen, zu denen ein Betriebsführer nach den einschlägigen Bestimmungen befugt ist. Gleichzeitig bestätigte er die ihm erteilte Generalvollmacht. Eine wortgetreue Abschrift der Urkunde wird in der Anlage 4 beigefügt.

4) Von dieser Bestellung wurde dem Landrat des Kreises Jüterbog-Luckenwalde, dem dortigen Kreisleiter und Kreisbauernführer mit der Erklärung des Rittmeisters Hans A. Kenntnis gegeben, dass er 'in seiner Eigenschaft als Betriebsführer und Generalbevollmächtigter dafür Sorge tragen werde, dass die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung des Besitzes in der Provinz Brandenburg in voller Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, allgemein maßgeblichen Anschauungen und den Auffassungen der staatlichen und parteilichen Stellen geführt werde. Falls irgendwelche Fragen beständen, die zweckmäßigerweise mündlich erörtert würden, stehe er dazu gern zur Verfügung. Etwaige Wünsche bitte er ihm mitzuteilen‘. Eine Abschrift der erwähnten Anzeige an die drei Stellen füge ich bei (Anlage 5). Von dieser Anzeige und der Bestellungsurkunde vom 28. Juli d. J. hat Rittmeister A. Ihnen, Herr Oberpräsident und Gauleiter, und ebenso dem Herrn Regierungspräsidenten in Potsdam am 31. Juli d. J. Abschrift überreicht, wie die Anlage 6 ergibt.

5) Darüber hinaus sollte ebenso wie in Niederschlesien eine Persönlichkeit eingeschaltet werden, die dafür Sorge tragen soll, dass die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung in voller Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemein maßgeblichen Anschauungen und den Auffassungen der staatlichen und parteilichen Stellen geführt wird. Zur Besprechung hierüber wandte sich Rittmeister A. am 31. Juli d. J. an Herrn Gaustabsamtsleiter Bo. mit dem in Anlage 7 abschriftlich beigefügten Schreiben, und die Besprechung fand am 20. August 1944 statt. Ihr folgten mehrere fernmündliche Unterredungen. Als Vertrauensperson wurde diesseits Herr Major a. D. von Rw. in St., Kreis Jüterbog-Luckenwalde, ausersehen. Er gehört der Partei seit dem Jahre 1931 an und ist Mitglied der SA. In den Kämpfen um die Machtübernahme hat er sich besonders hervorgetan oder ist auch verwundet worden. Am 20. Januar 1943 wurde er bei Stalingrad bei einer besonderen Abwehraktion verwundet. Für sie verlieh ihm der Führer das Ritterkreuz zum Eisernen Kreuz. Die SA ernannte ihn ehrenhalber zum Standartenführer. Er ist Kreisdeputierter und hat nach seiner durch die Verwundung notwendig gewordenen Rückkehr einige Zeit Herrn Landrat Hi. vertreten, als dieser der Wehrmacht angehörte. Dazu haben Sie, Herr Oberpräsident und Gauleiter, Ihre Genehmigung erteilt. Herr von Rw. verwaltet seinen ca. 13 km von A. entfernt liegenden Besitz selbst und kennt die Verhältnisse in A. Als alter Angehöriger des Kreises Jüterbog-Luckenwalde und mit Rücksicht auf seine erwähnten Eigenschaften und sein Vorleben erscheint er besonders geeignet, die Betreuung der Herrschaft A. zu übernehmen. Dazu hat er sich auch bereit erklärt. Da dem Grafen (Fürsten) zu A. und seinem Bruder sehr daran lag, sich ihrer Zustimmung zu der Betreuung des Herrn von Rw. zu versichern, bat Herr Rittmeister A. Herrn Gaustabsamtsleiter Bo. um eine persönliche Besprechung mit Ihnen. Immerhin legten Graf Hans zu A. und ich die Urkunde über den Betreuungsauftrag und die Betreuungsvollmacht bereits Herrn Grafen (Fürsten) zu A. gelegentlich einer Besprechung mit ihm vor, und dieser vollzog sie am 19. September d. J. Eine wortgetreue Abschrift füge ich in Anlage 8 bei. Zu der Besprechung zwischen Ihnen, Herr Gauleiter, und Herrn Grafen Hans zu A. ist es nicht mehr gekommen. Wie bekannt, wurde auch er ab am 22. August d. J. von der geheimen Staatspolizei in Schutzhaft genommen.

6) Um die Angelegenheit entsprechend dem Auftrage des Grafen (Fürsten) zu A. in Übereinstimmung mit der in Schlesien getroffenen Regelung zum Abschluss zu bringen, habe ich Sie, Herr Oberpräsident und Gauleiter, gebeten, mich zu empfangen, um Ihnen die Angelegenheit vorzutragen. Leider ist es mir bisher nicht möglich gewesen, diesen Empfang zu erreichen. Ich gestatte mir deshalb, die Angelegenheit schriftlich vorzutragen und die Bitte auszusprechen, von der Erteilung des Betreuungsauftrages und der Vollmacht an Herrn von Rw. Kenntnis zu nehmen. Dazu darf ich bemerken, dass sich die in Niederschlesien im Einvernehmen mit dem dortigen Herrn Oberpräsidenten und Gauleiter getroffene Regelung bewährt und zu einer weitgehenden Befriedigung geführt hat. Sollten Sie noch irgendwelche weiteren Unterlagen und Auskünfte wünschen, dann bitte ich, Sie von mir zu erfordern...“

Eine Abschrift der Eingabe erhielt mit Schreiben vom 07. Oktober 1944 auch der Regierungsvizepräsident Dr. Honig in Potsdam, der handschriftlich vermerkte:

„Zu veranlassen ist nichts, da die Angelegenheit in der Hand des Gauleiters liegt.“

Ebenfalls mit Schreiben vom 06. Oktober 1944 wandte sich der Rechtsvertreter des Alteigentümers an dessen Ehefrau:

„…überreiche ich in der Anlage ehrerbietigst die Abschrift einer Eingabe an den Gauleiter und Oberpräsidenten Potsdam. Ich habe sie ausgearbeitet, da es mir - ebenso wie Herrn Grafen Hans - trotz meiner Bemühungen nicht gelungen ist, eine mündliche Besprechung mit Herrn Oberpräsidenten Gauleiter St. zu erwirken. Die beiliegende Eingabe will ich heute Nachmittag selbst im Bureau des Herrn Oberpräsidenten übergeben mit der Bitte, sie ihm persönlich vorzulegen. Hoffentlich kann ich dies erreichen. Die Tatsache, daß es weder Herrn Grafen Hans noch mir gelungen ist, zum Oberpräsidenten und Gauleiter vorzudringen, lässt m. E. auf eine sehr ungünstige und ablehnende Einstellung in der A. Sache schließen. Ich fürchte, daß die Absicht, eine von der Partei oder dem Reichsnährstand vorgeschlagene Persönlichkeit zum Treuhänder (Kommissar) der Herrschaft A. zu bestellen oder diese sogar zu beschlagnahmen, besteht und irgend welche Vorstellungen nicht erwünscht sind. Wahrscheinlich werden wir in den nächsten Tagen einen formellen Bescheid erhalten…“

Am 12. Oktober 1944 bestellte der Alteigentümer v. Rw-St. auch zum „Betriebsführer“ für den „Besitz in der Provinz Brandenburg“. In der von dem Notar Z. beurkundeten Erklärung heißt es:

„Mit Rücksicht auf meine jetzige Behinderung bestelle ich hiermit Herrn Major a. D. und Standartenführer der S.A. von Rw. in St., Kreis Jüterbog/Luckenwalde zum Betriebsführer für meinen Besitz in der Provinz Brandenburg. Er ist ermächtigt, alle Erklärungen abzugeben und alle Maßnahmen zu treffen, zu denen ein Betriebsführer nach den einschlägigen Bestimmungen befugt ist. Gleichzeitig bestätige ich den Betreuungsauftrag und die Betreuungsvollmacht, die ich ihm am 19. September d. J. erteilt habe.“

Diesen Umstand teilte Rechtsanwalt Z. dem Regierungsvizepräsidenten unter demselben Tag mit:

„In der Angelegenheit des Grafen (Fürsten) zu A. überreiche ich Ihnen in Verfolg meines Schreibens vom 07. d. Mts. namens im Auftrage des Genannten und des Herrn Majors von Rw. - St. in der Anlage ergebenst die Abschrift einer Erklärung vom heutigen Tage (Nr. 61 meiner Urkundenrolle), durch die Herr Major von Rw. für den brandenburgischen Besitz des Grafen (Fürsten) zu A. auch zum Betriebsführer bestellt worden ist. Dem Herrn Oberpräsidenten und Gauleiter, dem zuständigen Landrat, dem Kreisbauernführer, dem Kreisjägermeister und den anderen örtlichen Stellen lasse ich die Abschrift ebenfalls zugehen.“

Der Regierungsvizepräsident vermerkte handschriftlich:

"Diese Eingaben werden auf den Gauleiter, der andere Gedanken hat, wenig Eindruck machen."

Die Ehefrau des Alteigentümers wandte sich am 26. Dezember 1944 an den Reichsführer-SS Heinrich Himmler, und bat, die Haft ihres Mannes abzukürzen. In dem Schreiben - soweit die allein vorliegende Ablichtung lesbar ist - heißt es:

"Sehr geehrter Herr Reichsminister! Für den freundlichen Brief vom 29. November danke ich vielmals. Die Nachricht, dass die Ermittlungen in der Angelegenheit meines Mannes noch einige Zeit in Anspruch nehmen und somit seine Rückkehr, auf die wir alle so sehr gehofft haben, in nächster Zeit noch nicht erfolgen kann, hat mich und unsere Kinder überaus traurig gestimmt. Umso mehr bitte ich sehr darum, die zur Zeit noch offenen Fragen mit möglichster Beschleunigung klären zu lassen, damit die Haft meines Mannes nicht länger aufrechterhalten wird, als es unbedingt notwendig ist. Aus meinen früheren Briefen kennen Sie, Herr Reichsführer, die großen Sorgen, die ich um die Gesundheit meines Mannes habe. Ich bin Ihnen deshalb sehr dankbar dafür, dass Sie, wie Sie mir mitteilen, die Anweisung erteilt haben, für jede nur mögliche ärztliche Betreuung meines Mannes zu sorgen. Sehr bedauert habe ich es, dass sie mich wegen ihrer starken dienstlichen Inanspruchnahme nicht persönlich haben empfangen können. Ich hätte sie gern möglichst selbst gefragt, ob die nachbezeichnete Angelegenheit für Sie von Interesse ist. Auf Ihren Wunsch teile ich sie Ihnen nunmehr schriftlich mit. Wie Ihnen vielleicht bekannt ist, ist meine Schwester, Prinzessin von Dänemark, Schwägerin des Königs, eine begeisterter Anhängerin des nationalsozialistischen Gedankens. ... hat sie auch trotz vieler Schwierigkeiten, die ihr wegen ... nehme an, dass sie infolge der in Dänemark natürlich bekannten ... einen schweren Stand hat. Mein Mann und ich stehen ihr im Herzen besonders nah. In Dänemark wird man ihr sagen: Das hast Du nun von Deinem Nationalsozialismus, und man wird vielleicht kritische Bemerkungen über das Rechtswesen in Deutschland machen, zumal mein Mann dort sehr bekannt ist und man auch weiß, dass vier unserer Kinder im Kriegseinsatz bzw. Arbeitsdienst stehen. Diese Stimmung wird sich in erster Linie gegen meine Schwester, aber auch gegen das deutsche Ansehen auswirken. Von diesem Gesichtspunkten hätte ich Ihnen, Herr Reichsführer, lieber mündlich Mitteilung gemacht, weil sie mir dann von vornherein ... Diese Frage hätte sich mündlich besser klären lassen. Auf Ihren Wunsch habe ich die Dinge nun schriftlich niedergelegt, ich bitte aber, sie vertraulich zu behandeln. Dazu darf ich bemerken, dass meine Schwester in Dänemark von diesem Briefe keine Kenntnis hat. Sollten Sie, Herr Reichsführer, noch irgendeine Frage haben, bitte ich sie an mich zu stellen. Heil Hitler! Ihre sehr ergebene ...“

Am 05. März 1945 entließ die Geheime Staatspolizei den Alteigentümer aus der Haft, nachdem er in der Staatspolizeileitstelle Potsdam in einer ebenfalls von dem Notar Z. aufgenommenen Urkunde (UR-Nr. 10/1945) erklärt hatte:

„Vor dem unterzeichneten Notar im Bezirke des Kammergerichts zu Berlin Karl Z. mit dem Amtssitz in Berlin W 8, der sich heute auf Ersuchen zur Aufnahme der nachstehenden Verhandlung in die Diensträume der Geheimen Staatspolizeileitstelle Potsdam, Priesterstraße 13 begeben hatte, erschien daselbst seiner Person nach bekannt, Graf (Fürst) zu A., in A. (Mark) und K-dorf (Kreis Bunzlau, Schlesien) wohnhaft und erklärt:

In Erfüllung der mir von dem Reichsführer-SS gemachten Auflage lege ich hiermit die Betriebsführung meiner Herrschaften A. und K-dorf-W. nieder.

Ich verzichte darauf, die Betriebsführung ohne vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS oder von ihm bestellten Stellen wieder zu übernehmen. Verantwortlicher Betriebsführer der genannten, bisher von mir verwalteten Besitzungen ist mein Bruder, Hans A. in K. bei G. (Kreis Luckau), der als Generalverwalter eingesetzt ist und seine Entscheidungen unabhängig und nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen trifft. Ich bestätige die Generalvollmacht, die ich ihm am 23. Oktober 1931 erteilt habe, und erkläre ausdrücklich, dass sie sich nunmehr auf die Generalverwaltung meiner gesamten oben genannten Besitzungen bezieht.

Ich verzichte darauf, die Generalvollmacht ohne vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS oder von ihm bestimmten Stelle zu widerrufen. Mein Bruder Hans A. ist ermächtigt, die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung der Herrschaften A. und K-dorf-W. an meiner Statt nach seinem pflichtgemäßen Ermessen unter eigener Verantwortung zu führen und alle Rechtsgeschäfte und sonstigen Rechtshandlungen und Maßnahmen zu tätigen, die dazu erforderlich oder dienlich sind. Das gilt insbesondere auch für alle Fragen, die mit der Führung und sozialen Betreuung der Gefolgschaft der Herrschaften A. und K-dorf-W. zusammenhängen.

Soweit Rechtsgeschäfte, sonstige Rechtshandlungen und Maßnahmen die Substanz meiner Besitzungen berühren, soll mein Bruder sich mit mir in Verbindung setzen und meine Zustimmung und Entschließung einholen.

Um meinem Bruder die Erfüllung seiner Aufgaben zu erleichtern und im Interesse meiner Besitzungen alle in mein(er) Person liegenden Möglichkeiten zu neuen Beanstandungen zu vermeiden, verpflichte ich mich, meinen Aufenthalt ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS oder der von ihm bestimmten Stellen nicht in A. oder K-dorf zu nehmen.

Ich beantrage, mir eine Ausfertigung dieser Verhandlung zu erteilen und zwei weitere Ausfertigungen dem Reichsführer-SS zu Händen des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des S.D. in Potsdam, sowie eine Ausfertigung meinem Bruder Hans A. zu erteilen. Den Wert des Gegenstandes dieser Verhandlung gebe ich auf 100.000 RM an... “

Unmittelbar nach seiner Haftentlassung folgte der Alteigentümer seiner Familie nach Westen, wohin diese inzwischen geflüchtet war.

Zu den Ereignissen bis zum 08. Mai 1945 liegt eine „Erklärung an Eides statt“ des Carl-Hans Graf v. H. vom 12. August 1948 vor:

„... Fürst zu A., geboren 1886 in K-dorf/Schlesien wurde am 21. Juli 1944 im Zusammenhang mit dem Attentat gegen Adolf Hitler vom Tage vorher verhaftet. Er wurde zunächst in das Gefängnis in Potsdam eingeliefert und kam dann in die Gestapo-Gefängnisse in Berlin, Prinz-Albrecht-Straße und Lehrter Straße. Am 05. März 1945 wurde er freigelassen. Fürst A. war den Nazis seit Beginn des 3. Reiches als unerbittlicher Gegner bekannt. Er hatte es stets abgelehnt, Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen zu werden. Bei der Leitung seiner großen Verwaltung hat er sich trotz aller Schwierigkeiten und Hindernisse, die ihm die Nazis in den Weg legten, niemals von dem als Recht erkannten Wege abbringen lassen, vielmehr lehnte er all die Jahre hindurch jede Konzession ab und trat mannhaft für seine Beamten und Arbeiter ein, wenn gegen diese unberechtigte Vorwürfe erhoben wurden. Da der Fürst A. dem Kreis der Attentäter vom 20. Juli besonderes nahe stand und die Gestapo erfahren hatte, dass er ihre Ansichten teilte, wurde er sofort nach dem Attentat verhaftet. Er musste sich monatelang die bekannten sadistischen Methoden der Gestapo gefallen lassen. Es ist nur einem glücklichem Umstand zu verdanken, dass der Fürst A. nicht, wie ungezählte andere, von Himmler liquidiert worden ist. Ich selber bin nach dem 20. Juli als aktiver Teilnehmer am Attentat verhaftet worden und bin, da ich mich bei der Verhaftung schwer verwundet hatte, in den Krankenbau des Konzentrationslagers Oranienburg-Sachsenhausen eingeliefert worden. Die Gestapo hatte viermal die Todesstrafe beantragt; zu einer Verhandlung vor dem Volksgerichtshof ist es wegen Einmarsch der sowjetischen Armee nicht mehr gekommen.“

Außerdem nahmen im Verwaltungsverfahren schriftlich Stellung:

1. Fürst zu Sr. am 13. November 1995

(„Von 1935 an war ich für zwei Jahre als Volontär in der Generalverwaltung meines Onkels, des Fürsten zu A., tätig. Mein Onkel hasste, wie wenig andere in Deutschland, Hitler. Nach dem Attentat wurde er von der Gestapo in A. verhaftet und in ein Gefängnis verschleppt. Die Russen befreiten ihn, als sie Deutschland besetzten. Im A. Schloss trafen sich lange vor dem Attentat auf Hitler die führenden Köpfe des Widerstandes gegen Hitler in der Wehrmacht. Ich traf dort den späteren Feldmarschall von Witzleben, den Hitler gleich nach dem Attentat ermorden ließ. Der Familienbesitz A. wurde nach der Verhaftung meines Onkels unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Seine Frau Adelheid Fürstin zu A. musste mit ihren Kindern das Haus verlassen. Ihr wurde untersagt, sich um die Verwaltung des A. Besitzes zu kümmern. Die von den Nazis über den A. Besitz verhängte treuhänderische Verwaltung wurde bis heute nicht aufgehoben. Ich bin bereit, diese Erklärung zu beeiden.“),

2. Marie Luise R. am 16. Oktober 1995

(„Ich, Marie Luise R., geboren 1918 in Varlar, bei Coesfeld Westfalen, bestätige, dass der letzte Besitzer der Herrschaft A., Fürst zu A. nach dem Attentat auf Hitler am 21. Juli 1944 von der Gestapo verhaftet und in das Gefängnis nach Potsdam verbracht wurde. Mir ist der Fürst als aufrechter Gegner des Hitler-Regimes noch gut in Erinnerung. Nach seiner Verhaftung wurde das Gut unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Seine Frau Adelheid Fürstin zu A., musste mit ihrer Familie das Schloss verlassen und wurde in eine andere Wohnung eingewiesen. Sie hatte im Schloss und in der Gutswirtschaft keinerlei Befugnisse mehr. Ich bin bereit, dieses Erklärung zu beeiden und hierzu noch Einzelheiten auszusagen.“),

3. Marie-Agnes P.

(„Ich, Marie-Agnes P., geboren 1916 in Potsdam jetzt wohnhaft in 81479 München, bestätige, dass der letzte Besitzer der Herrschaft A., Fürst zu A., nach dem Attentat am 21. Juli 1944 von der Gestapo verhaftet und in ein Gefängnis nach Potsdam verbracht wurde. Mir ist der Fürst A. als aufrechter Gegner des Hitler-Regimes noch sehr gut in Erinnerung. Nach seiner Verhaftung wurde das Gut unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Seine Frau Adelheid Fürstin zu A. musste mit der Familie das Schloss verlassen und wurde in eine andere Wohnung eingewiesen. Sie hatte im Schloss und in der Gutswirtschaft keinerlei Befugnisse mehr. Ich bin bereit, diese Erklärung zu beeiden und hierzu noch Einzelheiten auszusagen. Ich lebte, mit kurzer Unterbrechung, von 1920 – 1945 in Oberschlesien und Schlesien.“)

4. und Feodora von Ag. in einer „Eidesstattlichen Erklärung“ vom 15. Dezember 1995

(„Als zweitgeborene Tochter des Fürsten zu A. gebe ich nachfolgende eidesstattliche Erklärung aus meiner Kenntnis der Ereignisse ab:

1. Schon vor dem Jahr 1933 fuhr mein Vater zu Herrn von Papen, um diesem mitzuteilen, dass seiner Meinung nach unbedingt alles daran gesetzt müsste, die Machtübernahme durch Hitler und die NSDAP in Deutschland zu verhindern.

2. Generaloberst Beck und Generalleutnant v. Hase waren langjährige gute Freunde meines Vaters. Beide kamen wiederholt nach A. zu Besuch.

3. Anlässlich eines der Besuche von Generaloberst Beck in den Jahren 1940 – 1942 wurden bei einem Ausritt, an dem mein Vater, Beck und ich teilnahmen, dezidiert und klar Möglichkeiten erörtert, Hitlers Regime zu beenden. Dabei wurde von verschiedenen Putschmöglichkeiten und -chancen gesprochen. Die Frage von Hitlers physischer Beseitigung wurde als letzte Möglichkeit ins Auge gefasst. Mein Vater machte mich während des Gespräches mehrmals auf die Notwendigkeit der strikten Geheimhaltung des Inhaltes aufmerksam.

4. Während des Jahres 1942 fanden ebenso mehrere Gespräche zwischen Beck, v. Hase und meinem Vater in A. statt. Besonders v. Hase kam in dieser Zeit öfters zu Besuch. Ebenso fanden meines Wissens immer wieder Kontakte mit Oberst Graf Stauffenberg, zumindest im Union-Club Berlin, statt.

5. Am 22. Juli 1944, soweit ich mich entsinne, erfolgte die Verhaftung meines Vaters durch 6-8 bewaffnete SS-Leute, ich selbst traf erst am nächsten Tag aus Graz kommend, in A. ein. Folgende Szene wurde mir von meiner Mutter, die bei der Verhaftung anwesend war, geschildert: Mein Vater saß an seinem Schreibtisch, in den Jackentaschen eine oder mehrere Pistolen. Er wurde von den SS-Leuten jedoch so schnell von hinten ergriffen, dass ihm keine Gegenwehr mehr möglich war. Im anschließenden ersten Verhör drückte mein Vater sein Bedauern aus, dass er auf Grund seines Alters leider nicht mehr schnell genug gewesen wäre, die Leute zu erschießen.

6. Bei meiner Ankunft in A. konnte mich Mutter nicht gleich finden. Es stellte sich heraus, dass sie mit meinem jüngeren Bruder Fritz und meiner jüngsten Schwester Calma aus dem Schloss in ein in der Nähe gelegenes kleines Haus abtransportiert worden waren, in dem sie sich aufzuhalten hatten.

Im Schloss selbst waren Hiwis am Werk, das Mobiliar zu zertrümmern, während die SS die wertvolleren Stücke abtransportierte. Die Hiwis waren den Umständen entsprechend relativ freundlich. Der SS-Kommandant jedoch, den ich auf den Vorgang ansprach, antwortete mir mit den Worten: „Das gehört Euch ja alles nicht mehr“.

7. Ich blieb einige Tage in A. Meine Mutter durfte Vater im Gefängnis (soweit ich mich erinnere Moabit) besuchen. Nach zumindest einem dieser Besuche hatte sie blutige Wäsche meines Vaters mit, die ich selbst gewaschen habe.

8. Mein Vetter Karl Sr. durfte ebenso einmal ins Gefängnis, weil berichtet wurde, dass mein Vater dort offen äußerst kritische Bemerkungen über das Hitler-Regime machte. Er riet ihm, dies tunlichst zu unterlassen, worauf mein Vater bemerkte, falls er jemals lebendig herauskommen würde, „diese Leute eigenhändig totschießen“ zu wollen. (Dies wörtlicher Bericht Karl Sr. an mich)“.

9. Mein Vater kam nach etwas weniger als einem Jahr aus der Haft frei, durfte jedoch weder die Besitzungen A., noch K-dorf betreten.“)

Der Alteigentümer ist einem Schreiben des „Heidelberger Hilfskomitee für die Opfer des Nationalsozialismus“ vom 02. April 1947 nach als Opfer des Nationalsozialismus anerkannt worden.

Nachweislich der vom Brandenburgischen Landeshauptarchiv übermittelten Unterlagen fiel der Grundbesitz des Alteigentümers in Brandenburg unter die Bestimmungen der Bodenreform bzw. - so hinsichtlich des, vorliegend nicht streitgegenständlichen, Glashüttenwerks A. - unter die Bestimmungen der Befehle des Obersten Chefs der SMAD Nr. 124 und 64. Einem Aufteilungsprotokoll der Gemeindekommission zur Durchführung der Bodenreform nach ist Grundeigentum des Alteigentümers in einer Größe von 386,10 ha in der Gemarkung K. zersiedelt worden, wobei 236,25 ha an Einzelpersonen verteilt wurden; entsprechend wurde das Gut G. in einer Größe von 537,40 ha den Unterlagen nach am 06. September 1945 enteignet und am 14. Oktober 1945 zersiedelt, das Schloss und weiteres Grundeigentum in der Stadt G. in einer Größe von etwa 5,5 ha wurden der Gemeinde G. zugesprochen, das Forstdienstgehöft in der Gemeinde Pr. dem Land Brandenburg und Sumpfgelände in der Gemarkung M-dorf in einer Größe von 11,25 ha. In einem Schreiben des Landrates des Landkreises Luckenwalde an die Provinzialregierung vom 02. Juli 1947 heißt es:

„Im Herbst 1945 kam im Zuge der Bodenreform u. a. das Gut des Fürsten zu A. mit einer Gesamtfläche von 1.087,17 ha zur Aufteilung.“

und in einem Schreiben der Provinzialverwaltung der Mark Brandenburg, Abt. Landwirtschaft und Forsten, vom 02. April 1946 an den Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes der Pensionskasse der Fürstlich zu A.er Angestellten wird u. a. ausgeführt:

„...Zu o.a. Schreiben wird mitgeteilt, dass die in den Kreisen Luckenwalde und Luckau gelegenen Besitzungen des früheren Fideikommissbesitzes der Herrschaft A. gem. Art. II Ziff. 3 der VO über die Bodenreform vom 06. September 1945 entschädigungslos enteignet wurden...“

Grundeigentum des Alteigentümers im Land Sachsen in einer Größe von 1.673 ha wurde ebenfalls nach den Bestimmungen der Bodenreform enteignet.

Der Vertreter des Alteigentümers Rechtsanwalt Z. erhob am 09. März 1946 bei der Bodenreformkommission der Provinz Mark Brandenburg Einspruch. In dem Schreiben heißt es u. a.:

„... Mein Mandant, seine Frau und seine fünf Kinder hängen mit allen Fasern ihres Herzens an dem Besitz, und dieser stellt im Sinne des Art. I der Verordnung vom 6. September v. Js. eine feste, gesunde und produktive Wirtschaft dar. Er ist auch kein „Naziführer“ oder „Aktivist“ gewesen. Im Gegenteil hat er dem Nationalsozialismus stets ablehnend gegenübergestanden und ist von diesem auf das Heftigste verfolgt worden. Im Zusammenhange mit den Ereignissen des 20. Juli 1944 hat die Gestapo ihn verhaftet, und er ist viele Monate im Gefängnis der Staatspolizei in Potsdam festgehalten worden, immer in der Gefahr, wie so viele andere, vor den Volksgerichtshof gebracht und zum Tode verurteilt zu werden. Es hat mich unendliche Mühe gekostet, kurze Zeit vor dem Zusammenbruch des Hitlerregimes seine Entlassung zu erreichen. Im Sinne der bekannten Bestimmungen ist er also zweifellos 'Opfer des Faschismus'…“

Die Einwendungen des Alteigentümers blieben erfolglos; die Provinzialverwaltung teilte dem Rechtsanwalt unter dem 28. März 1946 mit, der Verordnung über die Durchführung der Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 06. September 1945 nach seien sämtliche Betriebe über 100 ha Gesamtgröße entschädigungslos enteignet worden und aus grundsätzlichen Erwägungen könne dem Alteigentümer ein Resthof nicht belassen werden.

Unter dem 26. Juni 1950 beantragte die Graf zu A.-L’sche Rentkammer, den Alteigentümer für die erlittene Haft zu entschädigen: der Fürst zu A., „der seinen Besitz in der Ostzone (gehabt habe), und der entschädigungslos nach dem Kriege enteignet (worden sei), (sei) nicht Mitglied der NSDAP (gewesen) und (sei) im Zusammenhang mit den Ereignissen des 20. Juli 1944 von der Gestapo verhaftet (worden)". Er sei vom 21. Juli 1944 bis zum 05. März 1945 inhaftiert gewesen und sei nach seiner Befreiung in den Kreis Eckernförde geflüchtet. In einem Schreiben vom 01. August 1950 an das Zentral-Meldeamt in Bad Nenndorf teilte die Rentkammer mit, der Fürst sei zwar "vom 21. Juli 1944 bis 5. März 1945 in Zusammenhang mit den Attentat auf Hitler von der Gestapo verhaftet (worden), … im Hinblick auf das nahende Ende des Krieges (sei man jedoch) nicht mehr dazu gekommen (…) ihm sein Hab und Gut abzunehmen; dieses (habe) er durch die einmarschierenden Russen verloren...“.

Der Alteigentümer verstarb 1951 in der heutigen Republik Namibia; er wurde der VIII. Ausfertigung des Erbscheins des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16. April 1956 nach von seiner Witwe zu ¼ und seinen vier Töchtern und seinem Sohn, dem am 22. Dezember 1926 in A. geborenen Wilhelm Ferdinand Hermann Hans Fürst zu A. (im Folgenden: dem Restitutionsantragsteller), zu jeweils 3/20 beerbt. Mit notariellem Vertrag vom 28. Februar 1956 übertrugen die Witwe und die Töchter des Alteigentümers ihre Erbanteile "hinsichtlich des gesamten in Europa befindlichen Nachlasses" (§ 1 und 3) im Interesse der Erhaltung des zum ehemaligen Fideikommiss des A. Hauses gehörenden Vermögens entsprechend den Grundsätzen der Erb- und Brudereinigung von 1915 im Mannesstamm gegen eine Abfindung auf den Restitutionsantragsteller als Vorerben; als Nacherben beruft der Restitutionsantragsteller denjenigen, der nach der bisherigen Folgeordnung der Fideikommissherrschaft A.-K-dorf-W. und Erb- und Bru-dereinigungen aus dem Jahre 1915 Folger sein würde, wenn das Fideikommiss nicht aufgelöst worden wäre.

Der Restitutionsantragsteller machte im Lastenausgleichsverfahren einen Vertreibungsschaden u. a. an Betriebsvermögen in Schlesien und Brandenburg, an landwirtschaftlichen Vermögen am Rittergut Kn. (Sachsen), der Herrschaft Ld. (Schlesien), der Herrschaft K-dorf, der Herrschaft W., den Rittergütern A. mit Pp., Ke. und Gl., Go., G. und K., an einem Mietgrundstück in Berlin-Charlottenburg und an 300 bebauten Wohngrundstücken in ca. 20 Gemeinden in Schlesien geltend. Den dortigen Unterlagen nach umfasste das Grundvermögen (jeweils land- und forstwirtschaftliches Vermögen) 1941 in W. (Kreis Bunzlau) 10.320 ha, in K-dorf (Kreis Bunzlau) 6.332 ha, in Ld. (Kreis Sa.) 2.423 ha und in L-dorf (Kreis Bunzlau) 19,5 ha. Außerdem befand sich Grundvermögen in Österreich im Eigentum des Alteigentümers. Der Bruder des Alteigentümers nahm in dem Lastenausgleichsverfahren (17/EF 85248) am 18. April 1957 in einer von dem früheren Verwalter aus K-dorf bestätigten Erklärung Stellung:

„Als früherer Generalbevollmächtigter des am 12.9.1951 verstorbenen Fürsten zu A., erkläre ich, dass der Genannte hier einen Wohnsitz in K-dorf (Schlesien) und in A. (Mark, heute sowjetische Besatzungszone) hatte. Er hielt sich aber vornehmlich in K-dorf auf, weil die Herrschaft K-dorf den größeren und wertvolleren Besitz darstellte, und sich dort der Sitz der Hauptkasse befand, in welcher die Erträgnisse seiner Besitzungen zusammengeschlossen und verwaltet wurden. Die Familie und der Haushalt des Fürsten hatten während seines Aufenthaltes dort ebenfalls ihren Wohnsitz in K-dorf. Damit lag der Mittelpunkt seiner Lebensführung in K-dorf, das nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches unter polnische Verwaltungshoheit kam. Bedingt durch die Enteignungsmaßnahme der sowjetischen Besatzungszone verlor der Genannte auch hier seinen Besitz. Angesichts der Persönlichkeit des Fürsten war sein Verbleiben auch in diesem Teil Deutschlands unmöglich, so dass er als Flüchtling - mit seiner Familie - nach Westdeutschland ging, um hier bei Verwandten, seinem Neffen, dem Fürsten zu Sr., in Varlar bei Coesfeld (Westfalen), und seinem Schwager, dem Herzog zu Sch. in Grünholz, Kreis Eckernförde, Ostsee, Obdach zu suchen. Ich bin bereit, erforderlichenfalls die Richtigkeit vorstehender Versicherung vor jedem Gericht zu beeiden.“

In dem Lastenausgleichsverfahren war insbesondere die Vertriebeneneigenschaft der fürstlichen Familie streitig. Der bevollmächtigte Verband der Heimatvertriebenen und Mitteldeutschen Wirtschaft trug unter dem 04. September 1967 u. a. zu der Frage des Hauptwohnsitzes des Alteigentümers vor:

"Die Tatsache, dass K-dorf der Hauptwohnsitz, d.h. der Ort der ständigen Niederlassung und der Mittelpunkt der persönlichen Lebensbeziehung des Fürsten zu A. vor der Vertreibung gewesen ist, ergibt sich hinreichend glaubwürdig aus folgenden Zeugenerklärungen: Verwaltungsdirektor a. D. Hans Fr., Hannover (früher Verwaltungsdirektor der Herrschaft K-dorf): 'Die steuerliche Veranlagung der Besitzungen in Schlesien und Brandenburg ist jahrelang durch das Finanzamt Bunzlau erfolgt. Da aber Betriebsprüfungen sehr kleinlich durchgeführt worden waren und Veranlassung zur Verärgerung gaben, wurde beantragt und auch genehmigt, dass die steuerliche Veranlagung beim Finanzamt Jüterbog, bzw. die Prüfung durch die Oberfinanzdirektion Brandenburg durchgeführt wurden...‘ Oberförster i. R. Gerhard At. ... 'Wenn im schlesischen Güteradressbuch die Herrschaft K-dorf-W. als zum Fideikommiss A. gehörig bezeichnet wird, die letzten Fideikommissbesitzer ihren ständigen Wohnsitz aber in K-dorf hatten, so lässt sich diese Tatsache gut mit folgender vergleichen: der letzte deutsche Kaiser entstammte dem Geschlecht der Hohenzollern; neben der Würde des Königs von Preußen trug er viele andere, an Orte gebundene Titel, wie zum Beispiel, wenn ich mich recht entsinne, die des Burggrafen zu Nürnberg, des Herzogs zu Kleve, Jülich und Berg, und andere mehr. Niemand wird aber bezweifeln, dass sein ständiger Wohnsitz Berlin gewesen ist ... Der Vater des jetzigen Fürsten, bei dem ich lange Jahre Leibjäger und später, bis zum Zusammenbruch 1945, Wildmeister war, sagte mir einmal aus einem Anlass, den ich heute nicht mehr mit Sicherheit weiß, dass K-dorf gegenüber A. der wertvolleren Besitz sei. Ohne mich auf exakte Zahlen einlassen zu können, muss ich dem doch zuzustimmen. Erstens war der Besitz fast doppelt so groß wie A.; ferner war die Geschlossenheit desselben doch fast einmalig, wodurch die Bewirtschaftung sich relativ günstiger gestaltete... Außerdem wurde A. von einem Bruder des Fürsten, dem Grafen Hans zu A. - der in K. bei G. wohnte - verwaltet. Wenn auch in Dingen von größerer Bedeutung S. D. der Fürst sich letzte Entscheidung vorbehalten hat, so war doch seine ständige Anwesenheit infolge der Tätigkeit des Herrn Grafen nicht so zwingend...‘ Fürst zu A. ... nahm auf unser Ersuchen zu diesen Fragen wie folgt Stellung: '... Die Zugehörigkeit der Herrschaft K-dorf zum Familienfideikommiss A. erklärt sich so, dass unsere seit Jahrhunderten in A. sesshafte Familie sich nach diesem Ort nannte. Mein Großvater wurde durch Erbschaft Eigentümer von K-dorf. Da dieser Besitz viel größer war, verlegte er natürlich seinen Wohnsitz dorthin. K-dorf wurde durch diese Erbschaft dem A. Fideikommiss zugeschlagen, was aber nicht bedeute, dass es von geringerem Wert als Letzteres war: das Gegenteil ist der Fall, A. war nur älter...‘“

Unter dem 03. November 1981 legte der Restitutionsantragsteller in jenem Verwaltungsverfahren dar:

„Der verstorbene Hermann Fürst zu A. verblieb noch auf seinem Besitz in Kn., musste jedoch einige Wochen später ebenfalls nach Coesfeld/Westfalen zu seinen Verwandten fliehen, nachdem er zur russischen Kommandantur befohlen war und von befreundeter Seite einen Hinweis erhalten hatte, dass ihm Gefahr für die persönliche Freiheit drohte. Sein Besitz wurde als „Wahrzeichen des Feudalismus“ angesehen. Die Enteignung erfolgte im Zuge der Bodenreform. Damit war auch die Existenzgrundlage des unmittelbar Geschädigten und seiner Familie vernichtet.“

Die Interessen der Rechtsnachfolger des Alteigentümers wurden im Lastenausgleichsverfahren auch durch eine Berliner Vermögens- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft wahrgenommen. Diese legte eine Übersicht über "Bankguthaben bei Geldinstituten im Vertreibungsgebiet" vor, in der zwei Konten des "Fürsten zu A." bzw. der „Hauptverwaltung des Fürsten zu A.“ bei der Deutschen Bank, Filiale Bunzlau, und u. a. ein Sonderkonto des „Grafen Johann-Georg zu A./Hauptverw. des Fürsten zu A.“ bei der Dresdner Bank Filiale Liegnitz benannt werden und in der ein Schreiben des Bankvereins Bunzlau an die Schleibank Kappeln zitiert wird, wonach auf "Grund eines Antrages des Herrn Graf A. vom 22.3.45" von Eger aus 250.000,00 RM an die Deutsche Bank Sonneberg für Rechnung der Deutschen Bank Bunzlau und zu Gunsten der Fürstlichen Hauptverwaltung überwiesen worden seien.

Der Verband der Heimatvertriebenen und Mitteldeutschen Wirtschaft teilte dem Ausgleichs- amt Berlin im November 1981 im Wesentlichen mit, der Alteigentümer und seine Familie hätten Wohnsitze in K-dorf und A. gehabt und seien wegen der näher rückenden Front 1944 "auf das zum A. Besitz gehörende Rittergut Kn., Kreis Osterburg (Altmark, Land Sachsen-Anhalt)", gezogen. Kn. sei bei Kriegsende zunächst von amerikanischen Truppen besetzt worden und nach Besetzung durch die russische Armee sei die Ehefrau des Alteigentümers mit ihrer Tochter zu Verwandten nach Westfalen geflüchtet; der Alteigentümer sei dort zunächst verblieben, habe jedoch einige Wochen später ebenfalls zu Verwandten nach Coesfeld in Westfalen flüchten müssen, nachdem er zur russischen Kommandantur befohlen worden sei und den Hinweis erhalten habe, dass ihm Gefahr für seine persönliche Freiheit drohe.

Mit Bescheid über die einheitliche Herstellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs-und Feststellungsgesetz (BFG) vom 13. August 1981 (H 213 – A 7 /BF-EF 1055) stellte das Ausgleichsamt einen unmittelbaren Schaden an "land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in A. - Rittergut Herrschaft A. mit Rittergut A. und Rittergut Pp.-Ke., Kreis Jüterbog/Luckenwalde -, Rittergut G., Kreis Luckau, Rittergut K., Kreis Luckau, Rittergut Go., Kreis Luckau, und Rittergut Kn., Kreis Osterberg/Sa" sowie an Grundvermögen - Schlösser, Verwaltungsgebäude und Wohnhäuser - in A., G. und K. sowie an Betriebsvermögen aufgrund einer Wegnahme nach § 4 Abs. 1 BFG (Bodenreform) fest. Mit weiterem Gesamtbescheid vom 20. September 1984 stellte es Vertreibungsschäden unter anderem an gesicherten Forderungen fest; Grundlage dieser Feststellung war eine offenbar von Antragstellerseite gefertigte "Aufstellung der RM-Bankguthaben seiner Durchlaucht Fürst zu A. ", die diverse Konten, so unter anderem der Hauptverwaltung, auflistet und die mit einem Betrag von 1.658.460,45 RM schließt.

Die entsprechenden Anträge der Fürstin v. Ag. lehnte das Amt ab, weil die geforderten Stichtagsvoraussetzungen nicht hätten glaubhaft gemacht werden können. In einem Schreiben an den Verband der Heimatvertriebenen und Mitteldeutschen Wirtschaft vom 24. September 1984 führte das Amt aus, die Zeugenerklärungen hätten nicht überzeugt - die Aussage des Grafen H. vom 13. Juni 1982, Fürstin Ag. habe ihren ständigen Wohnsitz in Berlin-Grunewald mit Sicherheit nicht vor Ende 1946 aufgegeben, stimme "nicht einmal mit den Angaben der Antragstellerin" überein, die angegeben habe, sich bereits im Juli 1946 in Graz angemeldet zu haben.

Mit am 19. Juni 1990 und 23. Juli 1990 bei dem Liegenschaftsdienst des ehemaligen Rates des Bezirks Cottbus und der Kreisverwaltung Lübben eingegangenen Schreiben machte der Restitutionsantragsteller "ältere Eigentumsrechte" an den Liegenschaften des Fürstlich zu A.chen Grundbesitzes "lt anliegender Ablichtung" - "die Gemeinden G., R-dorf, M-dorf und K." betreffend - geltend; ein entsprechendes Schreiben ohne Eingangsvermerk findet sich auch hinsichtlich der "Fürstlich zu A.chen Oberförsterei G., Revier Pr.". Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 02. Oktober 1990 meldete der Restitutionsantragsteller vermögensrechtliche Ansprüche "hinsichtlich des gesamten ehemaligen Besitzes der Familie unseres Mandanten", insbesondere der Grundflächen und Gebäude und aller sonstigen Werte an. Das Schreiben verweist auf die beigefügte Karte, in welcher die betreffenden "sicheren" Flächen dunkel gefärbt seien. Die Karten der "Oberförsterei G. Pr." bezeichnen Flächen in R-dorf und im Gutsbezirk Br.; eine zweite Karte betrifft u. a. das Gebiet um das Schloss G.. In einer weiteren offenbar von Seiten des Antragstellers gefertigten Ablichtung einer Landkarte ist die "Herrschaft A." offenbar mit sämtlichen in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Potsdam und Cottbus streitgegenständlichen Flächen markiert. Am 15. Februar 1994 präzisierte eine Immobiliengesellschaft den Rückübertragungsantrag gegenüber der Außenstelle Potsdam des Landesamtes dahingehend, dass die dort bezeichnete Stadt und das Schloss A. sowie die Dörfer und Vorwerke Gegenstand des Antrages sein sollen. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Luckau gab den Vorgang nach § 25 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) an das Landesamt ab.

Unter dem 19. September 1997 beantragte der Restitutionsantragsteller bei dem Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg seine „verwaltungsrechtliche Rehabilitierung“ und die Aufhebung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen ab dem 08. Mai 1945, soweit diese zum Verlust von Besitz oder Eigentum geführt hätten.

Der Restitutionsantragsteller vertrat im Wesentlichen die Auffassung, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG lägen vor, der Alteigentümer sei aus politischen Gründen verfolgt worden und er habe deshalb sein Vermögen verloren. Der Vermögensverlust sei spätestens mit dessen Verhaftung eingeleitet worden: Dieser habe aus der Haft heraus nicht über sein Eigentum verfügen können und die dort erteilten Vollmachten und sonstigen Erklärungen seien ersichtlich durch die Gestapo erpresste bzw. von Himmler verlangte Erklärungen gewesen, um der Verfolgung einen "Deckmantel der Rechtsstaatlichkeit" zu verleihen. Dessen Familie sei unmittelbar nach seiner Verhaftung aus dem Schloss A. vertrieben worden, die Ehefrau und die Kinder hätten Zuflucht in einer Arbeiterunterkunft am Stadtrand gefunden. Seinen Erinnerungen nach habe der Alteigentümer seine Besitztümer nach dem 21. Juli 1944 nicht mehr betreten; nach seiner Freilassung habe sich dieser auf die Suche nach seiner inzwischen in Richtung Schleswig-Holstein geflüchteten Familie begeben. Es sei bereits unmittelbar vor Berlin gekämpft worden und das gesamte Gemeinwesen habe sich in Auflösung befunden. Eine wie auch immer geführte „Verwaltung“ des Gutes wäre demgemäß – soweit überhaupt noch bei Kriegsende möglich – durch v. Rw-St. vorgenommen worden, jedenfalls nicht vom Alteigentümer oder dessen Bruder. Unter dem 20. Mai 1996 ließ der Restitutionsantragsteller u. a. weiter ausführen:

„...Nach bisheriger Kenntnis ist als sicher davon auszugehen, dass Graf Hans zu A. bis zum Kriegsende der sogenannten "Schutzhaft" der Gestapo ausgesetzt war. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine vorherige Entlassung erfolgte und insbesondere die Unterlagen über eine bis zuletzt andauernde Verwaltung der Familiengüter durch Major von Rw-St. lassen dies vermuten.

Die ausdrückliche Bestätigung der Generalvollmacht durch den Vater des Antragstellers für seinen Bruder dürfte überdies rein vorsorglich erteilt worden sein. Der Vater des Antragstellers musste - mit Recht - für sich das Schlimmste befürchten und täglich mit seiner Hinrichtung rechnen. Es bestand zumindest die Möglichkeit, wenigstens sein Bruder könne die Haft überleben und nach dem Kriege die Verwaltung übernehmen. Dies wäre ihm durch eine derartige Vollmacht erheblich erleichtert worden, da Erbnachweise o. ä., die nach dem Krieg sowieso nur schwer hätten beschafft werden können, nicht notwendig gewesen wären...

Die Beziehungen der Familie meiner Mandantschaft zu Major von Rw-St. waren - wenn überhaupt - rein nachbarschaftlicher Natur... (S. 7, Mitte)“

Er beziehe sich - weitere Nachforschungen in „russischen Archiven“ würden angeregt - auf Unterlagen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs, weitere Unterlagen aus dem Privatbesitz, die Erklärungen der benannten Zeitzeugen und auf das Privatgutachten des Historikers Prof. Dr. Kurt Fi. vom 02. Juli 1996. In dem Gutachten wird - hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schriftstück verwiesen - u. a. Folgendes ausgeführt:

"... Als Versuch einer Absicherung gewann Hans zu A., bereits aus der Haft heraus, den Major a. D. von Rw. in St., Kreis Jüterbog-Luckenwalde, für die geforderte 'Betreuung der Herrschaft A.‘. Rw. war ein Freund der Familie, Ritterkreuzträger und Verwaltungsfachmann, seit 1931 Mitglied der NSDAP...“

Zur Frage des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes hat das Landesamt das Bundesarchiv, das Brandenburgische Landeshauptarchiv, das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, das Archiv der sozialen Demokratie der -Ebert-Stiftung, das Landesarchiv Berlin, das Geheime Staatsarchiv, die Gedenkstätte Deutscher Widerstand, das Institut für Zeitgeschichte, das Kreisarchiv Teltow-Fläming und das Finanzamt Luckenwalde um Mithilfe gebeten. Belege über eine Beschlagnahme des Besitzes bzw. über die Einsetzung eines staatlichen Zwangsverwalters seien nicht aufzufinden gewesen. Die Anfrage bei der Bezirksregierung Düsseldorf hinsichtlich durchgeführter Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz sei ergebnislos verlaufen. Die von dem Ausgleichsamt Berlin bzw. von dem Bundesarchiv Koblenz übersandten Lastenausgleichsakten hätten vorgelegen und seien Gegenstand des Verfahrens gewesen. Das Brandenburgische Landeshauptarchiv teilte mit, alle eingeforderten Grundbuchauszüge seien wahrscheinlich im Zuge der Bodenreform vernichtet worden; als Beweis werde die 1. Seite der entsprechenden Grundbuchbände kopiert.

Mit einem am 28. Februar 2000 zugestellten Bescheid vom 17. Februar 2000 lehnte das Landesamt den Antrag „auf Rückübertragung der ehemaligen Güter G. und K., einschließlich des Dorfes und Vorwerk F-hof mit Re. sowie des ehem. Grundeigentums in M-dorf und R-dorf, belegen im ehemaligen Landkreis Luckau, jetzt Landkreis Dahme-Spreewald, mit einer Größe von ca. 1.295,44 ha“, ab (Ziffer 1.) und wertete den Antrag auf Rückübertragung als Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, wobei über Grund, Art und Höhe der Ausgleichsleistung mit gesondertem Bescheid entschieden werde (Ziffer 2.).

Bereits mit Bescheid vom 30. März 1999 hatte die Behörde das Restitutionsbegehren "die ehemalige Herrschaft A. mit den Gütern A. und Pp.-Ke." (ehemals Landkreis Jüterbog/Luckenwalde, jetzt Landkreis Teltow-Fläming, mit einer Größe von ca. 11.179,82 ha) betreffend abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - nach Trennung der Verfahren mit Urteilen vom 04. Dezember 2008 (u. a. 1 K 1922/08) als unbegründet ab; auf die Nichtzulassungsbeschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die Urteile mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 auf (BVerwG 8 B 17.10) und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Mit Urteilen vom 25. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht Potsdam die Klagen wiederum abgewiesen (Verfahren VG 1 K 84/11- VG 1 K 89/11).

Das Landesamt begründet den Bescheid vom 17. Februar 2000 im Wesentlichen - hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die ausführliche dortige Darstellung Bezug genommen - wie folgt: Dem Begehren sei nach § 1 Abs. 8 lit. a) VermG nicht zu entsprechen, weil die Vermögenswerte erstmals auf der Grundlage der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 06. September 1945 enteignet und in Volkseigentum überführt worden und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Besatzungsmacht das Handeln generell oder im Einzelfall ausdrücklich missbilligt und ein entsprechendes Verbot verhängt habe. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 lit. a 2. Hs. i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG lägen nicht vor. Der Alteigentümer sei zwar ab dem 22. Juli 1944 aus politischen Gründen verfolgt worden, die Verfolgung habe aber keinen Vermögensverlust - und zwar weder in Gestalt einer Enteignung noch auf andere Weise - zur Folge gehabt. Das gelte zunächst hinsichtlich der Erklärungen des Alteigentümers vom 28. Juli 1944 und vom 12. Oktober 1944. Die Bestellung einer Person zum „Betriebsführer“ sei den gesetzlichen Bestimmungen nach erfolgt, deren Zweck nicht in der Repression des politischen Gegners gelegen habe; es habe sich vielmehr um wirtschaftsrechtliche Vorschriften gehandelt, deren Zielrichtung gewesen sei, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Gewährleistung einer kontinuierlichen Unternehmensführung aufrecht zu erhalten. Auch am 05. März 1945 habe der Alteigentümer keine „Verbannungsurkunde“ unterzeichnet, mit welcher der Entzug der Güter zu Ende geführt worden sei; die Wiederherstellung der Vertretungsbefugnis zum status quo ante - der Alteigentümer habe seinen Bruder zum Betriebsführer der Herrschaften A. und K-dorf-W. unter Bezugnahme auf die Vollmacht von 1931 bestellt - deute im Gegenteil darauf, dass es eine Maßnahme mit enteignender Wirkung in der Zwischenzeit nicht gegeben habe. Sofern es zu Maßnahmen mit Enteignungscharakter gekommen wäre, ergäbe die Klausel keinen Sinn, wonach „soweit Rechtsgeschäfte, sonstige Rechtshandlungen und Maßnahmen die Substanz … (der) Besitzungen berühren, … (sein) Bruder sich mit … (ihm) in Verbindung setzen und … (seine) Zustimmung und Entschließung einholen soll“; mit dieser Klausel habe der Alteigentümer seine Verfügungsbefugnis ausdrücklich behalten. Die Tatsache, dass er sich habe verpflichten müssen, seinen Aufenthalt ohne Weiteres nicht in A. oder K-dorf zu nehmen, stehe dieser Annahme nicht entgegen. Wären die Güter und sonstigen Liegenschaften von enteignenden Maßnahmen betroffen gewesen, so hätte sich der Alteigentümer nicht erst durch einen „zivilrechtlichen Vertrag“ zu einer Aufenthaltsbeschränkung verpflichten müssen. Der Urkunde sei vielmehr zu entnehmen, dass für die Aufenthaltsbeschränkung offenbar wirtschaftspolitische Erwägungen maßgebend gewesen seien. Dem Alteigentümer sei es, abgesehen von den zivilrechtlichen Beschränkungen, offensichtlich rein rechtlich gestattet gewesen, auf seinen Gütern nach Belieben Quartier zu nehmen. Offensichtlich hätten die nationalsozialistischen Machthaber das Eigentum nicht antasten, aber vermeiden oder zumindest erschweren wollen, dass der Alteigentümer in einer der nationalsozialistischen Herrschaft abträglichen Weise auf die Güterbewirtschaftung Einfluss nehmen könne. Da dessen Verfügungsmöglichkeiten im Rahmen des geltenden Rechts bestehen geblieben seien, er insbesondere noch Nutzungen und Gewinn aus den Gütern hätte ziehen können, müsse in der Verpflichtung zur Aufenthaltsbeschränkung eine bloße Verfügungsbeschränkung ohne enteignenden Charakter gesehen werden; auf den übrigen ortsnahen Liegenschaften, etwa G., K. oder M-dorf, hätte er ersichtlich unbeschadet der militärischen Gesamtlage Aufenthalt nehmen können. Im Übrigen sei „nicht anzunehmen“, dass die erneute Bestellung des Bruders des Alteigentümers zum Betriebsführer ein bloßer Formalakt gewesen sein müsse, da dieser bis Kriegsende keines der Güter mehr geleitet habe, allenfalls sei noch Major von Rw-St. tätig gewesen. Da der Alteigentümer mit Wissen und Wollen der Machthaber wiederum seinen Bruder zum Betriebsführer hätte bestellen dürfen, sei davon auszugehen, dass sich dieser nicht mehr in Haft befunden habe. Angesichts der politischen und militärischen Gesamtsituation müsse zudem davon ausgegangen werden, dass die Nationalsozialisten am 05. März 1945 kein besonderes Interesse mehr an der Enteignung gehabt haben könnten, da nur noch geringe Hoffnungen auf einen länger dauernden Machterhalt bestanden hätten: Die schlesischen Besitztümer seien bereits verloren gewesen - Bunzlau sei am 10. Februar 1945 erobert worden – und die Angabe im Lastenausgleichsverfahren, der Alteigentümer sei von seinem schlesischen Gut K-dorf/Kreis Bunzlau geflüchtet, könne so nicht zutreffen. Am 05. März 1945 hätten sowjetische Truppen bereits an der Neiße gestanden, am 16. April hätten sie zum Sturm auf Berlin angesetzt, A. sei am 19. April 1945 von Truppen der 3. Gardepanzerarmee eingenommen worden. Damit seien auch die verbliebenen Liegenschaften des Alteigentümers verloren gewesen. Aber auch für den Alteigentümer selbst sei die Verpflichtung zur Aufenthaltsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht bereits bedeutungslos gewesen; seine Familie sei bereits nach Schleswig-Holstein geflüchtet und er habe am 05. März 1945 auch sonst nicht mehr damit rechnen können, seine Besitztümer jemals wiederzusehen, da jede Rückkehr lebensgefährlich gewesen sei. Der Alteigentümer habe trotz seiner Betätigung als antifaschistischer Widerstandskämpfer nicht mit einer Schonung durch die Rote Armee rechnen können. Die Angaben des Restitutionsantragstellers zu den Geschehnissen in A. unmittelbar nach dem Attentat des 20. Juli 1944 enthielten ebenfalls keine Anhaltspunkte, die für eine Beschlagnahme der Herrschaft A. und der weiteren verfahrensgegenständlichen Liegenschaften oder ansonsten für einen Vermögensverlust auf andere Weise sprechen könnten.

Der Restitutionsantragsteller hat am 27. März 2000 Klage erhoben (VG 1 K 556/00); er ist 2006 verstorben und der 1. Ausfertigung des Erbscheines des Amtsgerichts Zossen vom 17. September 2008 nach von dem am 27. November 1963 in Namibia geborenen Kläger als Vorerben beerbt worden.

Der Kläger nahm die Klage am 12. November 2009 hinsichtlich einzelner Grundstücke in G. nach einer gütlichen Einigung zurück. Die Kammer trennte das Verfahren hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Grundeigentums im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2011 ab, stellte das Verfahren VG 1 K 556/00 ein und führte die Klage unter dem Aktenzeichen VG 1 K 902/11 fort.

Am 06. Oktober 2003 hatte der Kläger zudem auf Grund einer außergerichtlichen Einigung mit der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Juli 2003 sinngemäß eine Teilrücknahme der Klage "... bezüglich des in Sachsen-Anhalt und Brandenburg beanspruchten Grundvermögens und etwaigen Betriebsvermögens, welches sich am 29. Juli 2003 in der unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsbefugnis der Bundesrepublik Deutschland ... befand, sowie die insoweit im Zusammenhang mit bereits erfolgten Veräußerungen stehenden Erlösauskehransprüche aus dem Bereich des Privatvermögens..." erklärt. Nach Konkretisierung der von der Klagerücknahme betroffenen Grundstücke am 25. November 2011 trennte die Kammer das Verfahren hinsichtlich dieser Grundstücke mit Beschluss vom 21. März 2012 von VG 1 K 902/11 ab und führte es unter dem Aktenzeichen VG 1 K 308/12 fort; dieses Verfahren wurde ebenfalls eingestellt. Mit Beschluss vom 28. Juni 2012 trennte das Gericht das Verfahren VG 1 K 902/11 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung hinsichtlich der vorliegend und in den zwei Parallelverfahren streitgegenständlichen Grundstücke ab (Verfahren VG 1 K 621/12 – VG 1 K 623/12).

Der Kläger begründet die Klage in Ergänzung seines Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wie folgt:

Die Inhaftierung des Alteigentümers beruhe auf dem Attentat vom 20. Juli 1944; das ergebe sich schon aus dem Schreiben des Generalmajors Armstrong vom 23. Juni 1947, den Schreiben des Außenministeriums von Südafrika ohne Datum und vom 19. Mai 1947 und dem Schreiben des Innenministeriums von Südafrika vom 21. Oktober 1948. Der Alteigentümer sei als "Beteiligter“ des Attentats auf Hitler prioritär und mit größtmöglicher Konsequenz verfolgt worden, er sei unstreitig als "Mitverschwörer“ verhaftet und in der Haft durch die Gestapo gefoltert worden, die Wertsachen seien ab dem 21. Juli 1944 entwendet worden - so habe ein Offizier der Gestapo geäußert: „Das gehört euch alles nicht mehr“ - und die gesamte Familie sei von dem Grundbesitz verbannt worden; auch sei es dem Alteigentümer nicht gestattet worden, „Abschriften aus der Grundstücksmutterrolle anzufertigen“. Der entsprechende Vortrag sei ihm von seinem Vater mitgeteilt worden, er ergebe sich aber auch aus der Verbannung und aus der Plünderung des Schlosses A. durch die SS. Carl-Hans Graf von H. habe als einer der Beteiligten am Attentat aus eigener Wahrnehmung Kenntnis gehabt und habe sich 1948 dem Zeitgeist entsprechend geäußert. Die politische Verfolgung werde im Übrigen durch die Verhaftung nur einen Tag nach dem Attentat auf den „Führer“ und die monatelange Inhaftierung des Alteigentümers belegt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam – hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 17. September 2009 (Bl. 571 ff. der Gerichtsakte, Band 3) Bezug genommen – sei etwa die Auffassung, das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ sei kein Gesetz zur "Verfolgung anders Denkender" gewesen, sachlich falsch, denn ein solches Gesetz habe es zu Zeiten des Nationalsozialismus nicht gegeben.

Es bestehe ein Anspruch auf Rückübertragung von Unternehmenstrümmern, weil das Unternehmen einschließlich der Grundstücke der Verfügungsbefugnis des Alteigentümers entzogen worden sei. Die Beweislast für den Vermögensentzug treffe nicht ihn, weil § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. den Vorschriften des Zweiten Abschnitts sowie Art. 3 Abs. 3 i. V. m. Art 2 Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221 – im Folgenden: REAO) eine auf den Vermögensverlust bezogene Vermutungsregelung - auch eine einseitige Willenserklärung sei ein „Rechtsgeschäft“ - enthielten, woraus sich eine Umkehr der Beweislast ergebe. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2005 (BVerwG 7 B 21.05) stehe dem nicht entgegen; auf die Ausführungen in der Kommentierung (Fieberg, § 1 Rn. 144 und 155) und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2006 (BVerwG 8 C 20.05) werde hingewiesen.

Die Vermögenswerte seien entschädigungslos enteignet worden, jedenfalls seien sie dem Alteigentümer „auf andere Weise“ abhanden gekommen. Der angefochtene Bescheid leide an Denk-, Subsumtions- und Begründungsfehlern. Der Vermögensentzug habe nicht offen erfolgen können, vielmehr sei ein verdecktes Vorgehen geboten gewesen, um Himmlers Verhandlungen mit Schweden über einen Separatfrieden wegen des Verwandtschaftsverhältnisses des Alteigentümers zu Mitgliedern des schwedischen Königshauses - die Fürstin sei eine Tante der Kronprinzessin, die Schwester der Fürstin sei mit dem Bruder des dänischen Königs verheiratet und Graf Folke Bernadotte sei Mitglied der schwedischen königlichen Familie gewesen - nicht zu gefährden. Ein Prozess vor dem „Volksgerichtshof“ habe unmittelbar bevorgestanden und es habe ungeachtet der Verhandlungen Himmlers festgestanden, dass der Vorgeschädigte um sein Vermögen gebracht werden sollte. Der Umstand, dass die Vermögenswerte - anders als in den von Seiten des Landesamtes benannten Fällen, die nicht auf eine Regelmäßigkeit schließen ließen - nicht aufgrund eines Strafurteils oder eines anderen ausdrücklichen Staatsaktes vereinnahmt worden seien, sei in diesem Zusammenhang ohne Aussagekraft. Die Rede Himmlers vor den Gauleitern vom 03. August 1944 und insbesondere dessen Bemerkung, die Enteignung der Güter müsse der äußeren Form nach "optisch tadellos" sein, "so dass es nach außen untadelig“ sei, verdeutlichten die Vorgehensweise der Nationalsozialisten.

Die Beklagte unterscheide nicht hinreichend zwischen Verfügungsmacht und Gebrauchsmöglichkeit. Das Eigentum werde nicht nur durch die Möglichkeit gekennzeichnet, es dinglich anders zuzuordnen, sondern entsprechend § 903 BGB auch durch die Möglichkeit, es zu gebrauchen und Früchte zu ziehen. Der Verlust der Leitungsmacht über ein Unternehmen entspreche aber auch dem Verlust der Verfügungsmacht, dem Urteil des BGH vom 28. Februar 1955 entsprechend genüge die Minderung der Gebrauchsmöglichkeit. Diese Auffassung entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96; Beschl. v. 12. Juni 2004 - BVerwG 8 B 8.04; Urt. v. 07. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 - und Beschl. v. 02. September 2008 - BVerwG 8 B 35.08) und der erstinstanzlichen Rechtsprechung (etwa VG Berlin, Urt. v. 15. November 1993 – 25 A 127.92). Es genüge (so etwa die Kommentierung von Neuhaus in Fieberg: VermG, § 1 VermG, Rn. 157), dass der Geschädigte sein Eigentum bis Kriegsende nicht zurückerlangt habe; Entsprechendes gelte - zumal vor dem Hintergrund des Entzugs eines Unternehmens - für die Grundbuchlage.

Im Übrigen sei nicht nur „der Attentäter“ selbst, sondern schon vor jeder gerichtlichen Behandlung auch die gesamte Familie von ihrem Besitz vertrieben worden, so dass das Endergebnis der Maßnahmen schon damals festgestanden habe. Die Auffassung, der Vorgeschädigte habe nach seiner Inhaftierung eine Verfügungsmacht behalten, weil lediglich Dritte als Betriebsführer bestellt und für Grundlagengeschäfte ein Einvernehmen herbeizuführen gewesen sei, sei unhaltbar; dieses „Einvernehmen“ habe lediglich pro forma eingeholt werden müssen, und schon der Begriff verdeutliche, dass der Geschädigte weder aktiv habe entscheiden können noch allein habe entscheiden dürfen. Eine Einflussmöglichkeit des Alteigentümers habe nicht bestanden und bei jeder Grundlagenentscheidung, bei der zwingend auch die Unternehmensleitung betroffen gewesen sei, sei die Entscheidung Himmlers maßgeblich gewesen. Die Verfügungsmacht sei durch eine Kombination von Maßnahmen über mehrere Ebenen entzogen worden, die Gebrauchsmöglichkeit über den Zeitraum der Haft hinaus. Die Berufung auf Flume, die „Betriebsführerschaft“ sei rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht neben der fortbestehenden Möglichkeit, selbst zu verfügen, und schlösse den Alteigentümer im Übrigen nicht aus, gehe fehl; Flume habe sich zu dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 nicht erklärt, auf das sich die Nationalsozialisten auch nicht erkennbar gestützt hätten.

Der Beklagte unterscheide auch nicht zwischen rechtsgeschäftlich erteilter Vertretungsmacht, die ergänzend wirken möge, und organschaftlicher Vertretungsmacht, die verdrängend sei. Nicht nur in dem vorgenannten Gesetz, sondern auch in § 35 GmbHG sei von Stellvertretung die Rede, jedoch vertrete nicht der Anteilseigner, sondern nur der Geschäftsführer oder Vorstand die Gesellschaft im Außenverhältnis verfügend, auf die Organtheorie komme es nicht einmal an. Weil das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit in § 3 Abs. 2 2. Hs. die Betriebsführerschaft zwingend vorschreibe und für Fälle, in denen der Unternehmer an der Betriebsleitung verhindert sei, ein Dritter zu bestellen sei, könne es sich nur um organschaftliche Vertretungsmacht handeln. Das Restrecht, ggf. über die Wirtschaftseinheit als Ganzes dadurch zu verfügen, dass Anteile übertragen oder sonst verändert werden, sei vorliegend aus politischen Gründen einerseits als Ergebnis des Verfügungsverbots nur scheinbar eingeräumt gewesen und andererseits wegen der Wirkung des Faktischen unbeachtlich.

Das Landesamt werte die Bestellungsurkunde für den Bruder des Alteigentümers als einen zivilrechtlichen Vertrag und berücksichtige den offenkundigen Zweck der Entmachtung des Alteigentümers nicht. Es sei absurd, das „Benehmen für Grundlagengeschäfte“ als Indiz für die These heranzuziehen, dem Alteigentümer sei das Verfügungsrecht belassen worden; er habe lediglich ein Zustimmungsrecht für Grundlagengeschäfte erhalten sollen, vergleichbar allenfalls einer Stellung als Minderheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft ohne Berechtigung zur Eigenklage. Es sei auch außer Betracht geblieben, dass die Betriebsführerschaft als Generalvollmacht unwiderruflich erteilt worden sei, der Alteigentümer auf die Wiederübernahme unwiderruflich verzichtet habe und er unwiderruflich bestimmt worden sei, seinen Aufenthalt nicht auf seinen ehemaligen Besitztümern zu nehmen, es sei denn, Himmler hätte jeweils zuvor zugestimmt.

Der Bruder des Alteigentümers sei selbst erst freigelassen worden und hätte sein Leben nicht riskiert, um eine gegen die Kontrolle der Nationalsozialisten gerichtete Verfügung zu treffen; dieser habe nur unter Aufsicht und mit Zustimmung von Himmler von der Vollmacht Gebrauch machen dürfen.

Es sei zudem nicht belegt, dass der Alteigentümer weiterhin Nutzungen und Früchte habe ziehen dürfen. Diese Schlussfolgerung sei aber auch unhaltbar, weil die Auszahlung jeglichen Ertrags aus den Unternehmen an die Betriebsführung gebunden gewesen sei; selbst die Betriebsführerschaft habe der Alteigentümer nur mit Himmlers Zustimmung wieder alleine oder neben dem bestellten Dritten aufnehmen dürfen, so dass zwingend von einer verdrängenden Vertretungsmacht zugunsten des bestellten Dritten auszugehen sei. Die von Seiten des Bundesamtes in Bezug genommene Überweisung sei nicht durch den Verfolgten veranlasst worden; soweit sie durch den Bevollmächtigten erfolgt sei, belege sie, dass man sich auf die erpresste Vollmacht gestützt habe. Der Alteigentümer habe auf seinem Besitz weder arbeiten, wohnen noch sonst leben können; stattdessen seien seine wertvollen Kunstwerke verschleppt worden und die „Schergen des Regimes hätten sich „in den Wäldern ausschweifend bei der Jagd vergnügt". Dass die Nationalsozialisten schließlich, wie der angefochtene Bescheid auf Seite 32 ausführe, von Rw. als Betriebsführer aus eigener Machtvollkommenheit „keine Verfügungsbefugnis“ einräumten, setze logisch zwingend voraus, dass sie diese Möglichkeit gehabt hätten; demgemäß hätten sie sich Eigentümerrechte angemaßt. Der unumkehrbare Zustimmungsvorbehalt für Himmler lege jegliche Kontrolle und Entscheidungsmacht zu Unternehmen und Grundbesitz in dessen Hände.

Die Geheime Staatspolizei habe im Sinne des von Ernst Fraenkel so bezeichneten "Doppelstaates" den außerhalb des geschriebenen Rechts stehenden "Maßnahmestaat" verkörpert, so dass es lediglich der Feststellung bedürfe, dass sie gehandelt habe, um feststellen zu können, dass der Betroffene entrechtet worden sei. Die Verbannung des Eigentümers in Verbindung mit der unwiderruflichen Vollmacht begründe bereits den Vermögensentzug; weitere Maßnahmen seien lediglich kumulativ als zusätzliche Beschränkungen zu bewerten. Die unwiderrufliche Erteilung einer notariellen Vollmacht bedeute aber auch in Wirklichkeit „die Veräußerung eines Grundstückes nach § 313 BGB“.

Absurd und historisch atemberaubend mute die Interpretation an, wonach die Monate vor der Verhaftung des Alteigentümers erhobenen Vorbehalte der Nationalsozialisten gegen seine „grundsätzliche Haltung“ die Überforderung einer Einzelperson mit den streitgegenständlichen Wirtschaftsgütern ausgedrückt hätten; Entsprechendes gelte für die Annahme, aus „eindeutig fahndungstechnischen Gründen“ sei die gesamte Familie des Vorgeschädigten aus den Besitztümern vertrieben, der Hausrat zustört und wertvolle Teile seien gestohlen worden. Den Briefen des damaligen Anwaltes des Alteigentümers komme keine den Machtmissbrauch legitimierende Bedeutung zu; wenn dieser mitgeteilt habe, er „befürchte“ eine Enteignung, könne daraus nicht ernsthaft der Schluss gezogen werden, es habe nicht bereits eine schleichende Enteignung stattgefunden. Es sei lebensfremd anzunehmen, der Anwalt habe die rechtliche Wahrheit auch nur annähernd beim Namen genannt. Wenn unstreitig feststehe, dass eine Enteignung begonnen oder zumindest bevorgestanden habe, dann könne in der Vorgehensweise danach nur eine „kalte Enteignung“ zu erblicken sein.

Auch die Stellungnahmen des im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam benannten international anerkannten Sachverständigen Professor Antony B. vom 20. September 2007 und das Gutachten von Professor Pe. seien zu würdigen. Im Kern sei entsprechend § 94 StPO von einer Beschlagnahme des Vermögens auszugehen, denn hierfür sei auch das Verbot des Betretens charakteristisch. Entsprechend habe sich Professor Dr. h.c. Joachim F. dahingehend geäußert, der Sachverhalt belege, dass die Nationalsozialisten grundlegend auf eine Vermögensentziehung der Familien der am Attentat auf Hitler beteiligten Personen gezielt hätten, das Institut für Zeitgeschichte sei in der Stellungnahme vom 25. Februar 2008 ebenfalls zu der Auffassung gekommen, dass dem Alteigentümer die Verfügungsmacht entzogen worden sei. Auch mit Blick auf diese Stellungnahmen liege die Beweislast für eine gegenteilige Behauptung nunmehr bei dem Bundesamt; dessen Ausführungen seien nicht geeignet, das Ergebnis der Gutachten zu erschüttern. Auch ein Vergleich des Schicksals des Fürsten mit dem anderer Verfolgter sei weder erforderlich noch angemessen. Ob ein Familienmitglied durch eine Stellungnahme von vor über 40 Jahren die Auffassung vertrete, der Alteigentümer sei erstmals in der sowjetischen Besatzungszone enteignet worden, sei mit Blick auf die Gutachten ebenfalls irrelevant. Es könne aber auch Beweis durch Gutachten der im Schriftsatz vom 19. November 2010 benannten Historiker erhoben werden. Das Schreiben des Grafen zu A.-L. widerspreche den feststehenden Tatsachen und der Darstellung des Alteigentümers.

Familienfideikommisse seien ab dem 01. Januar 1939 aufgelöst gewesen. Die Auflösung ergebe sich nicht nur aus dem Gesetz vom 06. Juli 1938, sondern schon aus Art 155 der Weimarer Reichsverfassung. Die Flucht nach Kn. bedeute für die entzogenen Güter K-dorf und A. nichts, Kn. habe nicht zum "Gut A." gehört.

Zum Beleg der Behauptung, das vorliegend streitgegenständliche Grundstück sei von dem Begriff der "Herrschaft A." umfasst, legte der Kläger im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2011 u. a. Ablichtungen und eine Fotografie der Vorder- und Rückseite einer "Jagdkarte", Ablichtungen der Entwürfe und Anträge im Wiedergutmachungsverfahren und Erklärungen der Tochter des Fürsten Dr. van St., geborene Caroline Mathilde Louise Adelheid Elisabeth Gräfin zu A., sowie des Gerhard At. vor und führte ergänzend im Wesentlichen aus: Unter dem Begriff „Herrschaft A.“ sei innerhalb der fürstlichen Familie stets der in der Provinz Brandenburg gelegene Besitz der Familie verstanden worden; aus den unvollständigen Akten lasse sich entnehmen, dass der Begriff rechtstechnisch als Bezeichnung des Familienfideikommisses verwandt worden sei und daher auch den Grundbesitz in Schlesien umfasst habe. Dieses könne damit zusammenhängen, dass die Herrschaft A. der ursprüngliche Besitz gewesen und die Rittergüter K., Go. und G. sowie die Herrschaft K-dorf erst später hinzuerworben worden seien. Die "Jagdkarte" habe der Alteigentümer, um sich orientieren zu können und nicht versehentlich auf fremden oder verpachteten Territorium unberechtigterweise zu jagen, bei seinen Ausritten verwendet. Der Plan sei wegen der erforderlichen Genauigkeit auf einem amtlich gedruckten Messtischblatt oder Ähnlichem angefertigt worden. Der Maßstab sei so gewählt worden, dass auf einer einzigen Karte die gesamte Herrschaft A. hätte abgebildet werden können; um sie leichter transportieren zu können, sei sie auf ein festes Material aufgebracht worden. Die „Jagden“ aus der Herrschaft A. seien auch in Forstkarten verzeichnet, die bereits zur Akte gereicht worden seien. Diese enthielten allerdings keine speziellen Bezeichnungen im Hinblick auf die "Herrschaft". Auch in dem Architekturbuch "Kommentierte Neuausgabe des Ansichtenwerks von Alexander Duncker" sei die Formulierung verwandt worden, bei K. und Go. handele es sich um "Zubehörungen der Herrschaft A.". Das Schreiben des Rechtsanwaltes Z. vom 09. März 1946 habe ebenfalls die Beschreibung "Herrschaft A." für den gesamten Besitz in Brandenburg verwandt; Entsprechendes ergebe sich aus den Schreiben der Provinzialverwaltung an den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands der Pensionskasse vom 02. April 1946, dem Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes dieser Pensionskasse an die Provinzialverwaltung vom 19. März 1946. Aus Unterlagen, die sich im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz befänden, und in denen von einem „Familienfideikommiß Herrschaft A.“ die Rede sei, das auch die Flächen der Herrschaft K-dorf-W. umfasst habe, gehe hervor, dass mit dem Begriff der „Herrschaft A.“ auch die Güter G. und K. gemeint seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. Februar 2000 zu verpflichten, das Flurstück 7 der Flur Z in der Gemarkung R-dorf (heute verzeichnet im Grundbuch von R-dorf, Blatt 325) auf die Rechtsnachfolger nach Heinrich Hans Fürst zu A. zurück zu übertragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Bundesamt ist im Wesentlichen der Auffassung: Der angegriffene Bescheid habe – so im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2011 – eine politische Verfolgung „kurzerhand“ unter Verweis auf die Aussagen von Zeitzeugen, ein Schreiben des Heidelberger Hilfskomitees und den Umstand der Verhaftung des Fürsten angenommen; diese Einschätzung erscheine jedoch angesichts der Anforderungen, die sich etwa aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2005 (BVerwG 7 C 19.04) ergäben, als zweifelhaft. Zwar ließen die Aussagen von Zeitzeugen die Überzeugung zu, dass der Alteigentümer Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei; es hätten jedoch keine Unterlagen aufgefunden werden können, die belegten, dass die Nationalsozialisten die Gegnerschaft gekannt und beabsichtigt hätten, den Fürsten auszuschalten. Der Hintergrund der Aussagen des Grafen H. und des Heidelberger Hilfskomitees bleibe unklar; Entsprechendes gelte für die Schreiben aus dem Südafrikanischen Nationalarchiv, etwa vom 23. Juni 1947. Der Fürst werde auch nicht in den „Kaltenbrunner-Berichten“ erwähnt und die Aussage des Historikers Fi. vom 02. Juli 1996, die Familie sei anlässlich der "Treuekundgebung" am 21. Juli 1944 in Jüterbog vom NSDAP-Kreisleiter zu den "Verrätern" gezählt worden, beruhe auf einer Vermutung. Der Grund der Verhaftung durch die Gestapo schließlich sei unbekannt geblieben, ob die alleinige Tatsache einer Verhaftung ausreiche, sei klärungsbedürftig und von der Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 20. Mai 1998 – BVerwG 7 B 440.97) offen gelassen worden.

Auch ein Vermögensverlust sei zweifelhaft.

Der angefochtene Bescheid bestimme den "Vermögensverlust auf andere Weise" entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1997 (BVerwG 7 B 298.96). Maßgebend seien daher faktische Kriterien, die im Einzelfall zu würdigen seien. Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28. Februar 1955 (GSZ 4/54), der § 3 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz und damit eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung zum Gegenstand habe, sei nicht übertragbar; dort seien dem Eigentümer sämtliche Nutzungs- und Verfügungsrechte entzogen worden, hier habe der Alteigentümer lediglich die Betriebsführung an seinen ohnehin bevollmächtigten Bruder übergeben. Ungeachtet umfangreicher Recherchen habe nicht ermittelt werden können, an wen die Erträge des Unternehmens nach Übertragung der Betriebsführerschaft geflossen seien, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass insoweit eine Änderung durch die Übergabe der Betriebsführung nicht stattgefunden habe. Der Verlust der Betriebsführerschaft bedeute für sich genommen keinen Vermögensverlust, weil die wirtschaftliche Stellung des Unternehmers der Kommentierung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit in Mansfeld/Pohl/Steinmann/Krause nach unberührt geblieben sei, das gelte selbst im Falle der Aberkennung der Betriebsführerschaft nach § 3 Abs. 3 AOG; § 3 Abs. 2 AOG lasse sich nicht entnehmen, ob der Betriebsführer ein bestelltes Organ einer juristischen Person gewesen sein müsse.

Die gegen den Alteigentümer ergriffenen Maßnahmen hätten ihn behindert, seine Eigentümerbefugnisse wahrzunehmen, aus den chronologischen Ereignissen ergebe sich eine "kalte Enteignung" jedoch nicht. Eine Eigentumsbeschränkung in Form des Verlustes der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse sei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. Dezember 1999 (BVerwG 7 C 46.98 – zur Feindvermögensverwaltung) nach kein Vermögensverlust auf andere Weise. Der Senat habe zudem in der Tatsache, dass die deutschen Behörden nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches die Rechtsvorgänger der dortigen Klägerin ohne Weiteres als Eigentümer des Grundstücks behandelt hätten, eine Bestätigung des lediglich beschränkenden Charakters der Maßnahme gesehen; mithin komme vorliegend dem Umstand Bedeutung zu, dass der Rechtsvorgänger des Klägers von der Sowjetischen Militäradministration als Eigentümer der Ländereien anerkannt worden sei. Der Beschluss des Großen Senats in Zivilsachen vom 28. Februar 1955 sei insoweit von Bedeutung, als er davon ausgegangen sei, dass Rückerstattungsansprüche nicht bestünden, wenn der Verfolgte oder seine Erben bei Inkrafttreten der Rückerstattungsgesetze bereits ihre ursprüngliche Stellung in Bezug auf die betroffenen Vermögensgegenstände zurückerlangt hätten; das sei hier der Fall, denn der Alteigentümer habe sein Eigentum nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes nur deshalb nicht wieder erlangt, weil dieses auf der Grundlage der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg enteignet worden sei. Auch die Kammer habe mit dem Urteil vom 11. Mai 2000 (1 K 156/99) in einem zumindest in Teilen vergleichbaren Fall entschieden, dass ein Vermögensverlust auf andere Weise Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung bzw. Entziehung des Vermögenswertes zu Gunsten des Staates voraussetze oder aber eine vollständige und endgültige Übernahme der Verfügungsmacht durch staatliche Stellen erkennbar sein müsse. Auch die Anordnung der Verwaltung jüdischen Vermögens begründe dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. Dezember 1999 (BVerwG 7 C 46.98) nach allein mangels einer den Berechtigten verdrängenden Anmaßung von Eigentümerbefugnissen keinen Vermögensverlust.

Das Reich habe sich hinsichtlich des brandenburgischen Eigentums des Fürsten keine Eigentümerbefugnisse angemaßt und ihm sei - wiederum anders als im Fall der Entscheidung des Großen Senats in Zivilsachen - auch nicht der Schein des Eigentums verschafft worden. Die Dokumente vermittelten vielmehr den Eindruck, dass es die Familie des Fürsten mithilfe ihres Rechtsbeistandes geschafft habe, eine Enteignung der Besitztümer durch den NS-Staat abzuwenden.

Das Vorgehen der Nationalsozialisten gegenüber dem Alteigentümer habe sich von der Behandlung anderer Personen unterschieden, die der Beteiligung an dem Attentat vom 20. Juli 1944 verdächtigt worden seien; so sei auch eine Sippenhaft weder verhängt worden noch habe sie unmittelbar bevorgestanden, wie die Bewegungsfreiheit der Gräfin Feodora von Ag. und der Briefwechsel der Adelheid Fürstin zu A. mit Himmler belege. Die Urkunde vom 05. März 1945 bringe deutlich zu Ausdruck, dass der Fürst weiterhin als Eigentümer der Herrschaften angesehen worden sei und es gebe keine Anzeichen dafür, dass die Verwaltung nicht wie ehedem fortgeführt worden sei. Welchen Wert die Urkunde vom 05. März 1945 außerhalb ihres Wortlautes im rein Tatsächlichen für den Alteigentümer besessen habe, lasse sich schwer feststellen. Aus der Erklärung gingen ein Zustimmungsvorbehalt Himmlers und eine Übertragung der formalen Verfügungsgewalt auf das Reich nicht hervor. Auch die räumliche Trennung des Unternehmers von dem Unternehmen bedeute keinen Eigentumsverlust, zumal sie der Darstellung des Wildmeisters der fürstlichen Forstverwaltung in K-dorf nach - ersichtlich aus dem Schreiben der Heimatvertriebenen und Mitteldeutschen Wirtschaft an das Lastenausgleichsamt Berlin vom 04. September 1967 - schon vor 1933 bestanden habe. Die Verwaltung und die Erträge aus dem Familienfideikommiss hätten auch nach der Inhaftierung des Fürsten offenbar - abweichende Belege habe der Kläger auch auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts Potsdam nicht vorgelegt - auch weiterhin bis zur Enteignung im Rahmen der Bodenreform der Familie A. zugestanden. Hierfür spreche insbesondere auch der Überweisungsauftrag des Fürsten "oder seines Bruders" an den Bankverein Bunzlau vom 28. März 1945. Auch die zeitlich vorhergehenden Dokumente seien dem Fürsten nicht abgenötigt worden. Schließlich habe der Fürst nach dem Einmarsch der Roten Armee auf dem zur Herrschaft A. gehörenden Rittergut Kn. Aufenthalt genommen. Der Logik des NS-Systems nach erschließe sich Sinn und Notwendigkeit der Erklärung vom 05. März 1945 mit Blick auf die zuvor bereits erfolgte Bestellung v. Rw-St. als Betriebsführer und Verwalter nicht. Die schon 1944 vorgenommene Bevollmächtigung sei ihrem Wortlaut nach einschneidender als die 1945 niedergelegte Regelung gewesen.

In der Übertragung der Betriebsführung an den schon seit dem Jahr 1931 mit einer Generalvollmacht ausgestatteten und als Generalverwalter eingesetzten Bruder des Alteigentümers sei bereits keine Neubestimmung der Verfügungsbefugnis zu sehen, und Graf zu A. habe nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen Entscheidungen treffen können. Es habe zudem geheißen, dass der Alteigentümer "im Interesse seiner Besitzungen" nicht ohne vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS Aufenthalt in A. oder K-dorf nehmen dürfe; diese Auflage habe den Alteigentümer lediglich in der Wahrnehmung seiner Befugnisse behindert.

Die Stellungnahme des Instituts für Zeitgeschichte vom 25. Februar 2008 sei nicht hinreichend aussagekräftig, der Schriftsatz des Verbandes der Heimatvertriebenen und Mitteldeutschen Wirtschaft vom 04. September 1967 (Akte A7/EF 85248 Teil 1/ FA Bl. 1-189) sei insoweit bedeutsam, als aus der Erklärung des damaligen Forstmeisters hervorgehe, dass der Besitz in A. von dem Bruder des Fürsten aufgrund der Generalvollmacht verwaltet werde und der Fürst sich lediglich Entscheidungen "in Dingen größerer Bedeutung" vorbehalten habe; die Vollmacht vom 05. März 1945 nehme hierauf Bezug. Dem bestandskräftigen Bescheid des Ausgleichsamtes Berlin vom 13. August 1981 (H 213-A7/BF-EF 1055) nach sei das Vermögen im Rahmen der Bodenreform verloren gegangen; Entsprechendes ergebe sich aus einem Schreiben des Verbandes der Heimatvertriebenen und Mitteldeutschen Wirtschaft vom 03. November 1981.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem Beschluss vom 16. Dezember 2010 auf eine Gesamtwirkung der gegen den Alteigentümer gerichteten Maßnahmen – „wechselseitige Synergie-Effekte“ – abgestellt, wohl weil der Kläger einen entsprechenden Begriff in das Verfahren eingeführt habe; dieses setzte jedoch voraus, dass die einzelnen Verfolgungsmaßnahmen - anders als vorliegend - in die gleiche Richtung wirkten. Von Bedeutung könne allerdings die Verbindung zwischen dem Alteigentümer und der Widerstandsbewegung des 20. Juli 1944 sein. Das Schreiben aus dem südafrikanischen Nationalarchiv vom 23. Juni 1947 sei nur beschränkt aussagekräftig, da dort lediglich Aussagen von unbekannten Dritten wiedergegeben würden. Das Bundesarchiv habe mit dem als Anlage überreichten Schreiben vom 06. Oktober 2011 mitgeteilt, dass auch weiterhin in den einschlägigen Beständen, so auch den Akten des Oberreichsanwalts beim Volksgerichtshof, keine Materialien über den Alteigentümer hätten ermittelt werden können. Auch die Aussage des Bruders des Alteigentümers vom 18. April 1957 erwähne nur Enteignungsmaßnahmen in der Sowjetischen Besatzungszone. Der Fürst sei offensichtlich selber nicht der Auffassung gewesen, einen Vermögensverlust erlitten zu haben, was das Schreiben des Grafen zu A.-L. vom 01. August 1950 belege. Der Alteigentümer habe in der überreichten Liste B 2 durch das Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen als Eigentümer der bezeichneten Grundstücke ermittelt werden können, Nachweise für die Verweigerung von Abschriften aus der Mutterrolle lägen jedoch nicht vor, das persönliche Vertreibungsschicksal der Familie des Alteigentümers sei unbekannt, das Schicksal des Alteigentümers selbst mit Blick auf unterschiedliche Darstellungen nicht gewiss.

Es bestünden auch Zweifel an der Auflösung des Familienvermögens. Aus dem Erbvertrag gehe hervor, dass das Fideikommiss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch bestanden habe. Ob der im Erbvertrag erwähnte Familienschluss dem als dritte Anlage beigefügten undatierten Dokument entspreche, wonach die im Fideikommiss gebundenen Vermögenswerte erst in der Hand der Erben des Fürsten frei werden sollten, sei nicht bekannt. Es liege ein Fall des § 13 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vor.

Das beigeladene Land hat von einer Antragstellung abgesehen und sich in der Sache nicht geäußert.

Der Berichterstatter hat die Graf zu A.-L‘sche Rentkammer-Forstamt mit Verfügung vom 12. März 2012 unter anderem um Übersendung der dort vorliegenden Unterlagen gebeten, die für die Frage bedeutsam sein könnten, was unter dem Begriff der "Herrschaft A." verstanden wurde. Auf die von Seiten des Archivs vorgelegten Unterlagen, die als Beiakte XXIII geführt werden, wird Bezug genommen. Das Brandenburgische Landeshauptarchiv teilte auf eine entsprechende gerichtliche Anfrage mit, weitere Unterlagen lägen dort nicht vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 1 K 556/00, VG 1 K 902/11, VG 1 K 621/12 – VG 1 K 623/12, die in Ablichtung vorliegenden Gerichtsakten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Potsdam 1 K 1922/08 (6 Hefter, endend mit Seite 1248), die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (7 Ordner) sowie die weiteren von Seiten des Klägers und der Beklagten eingereichten Unterlagen und die weiteren Beiakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht Cottbus ist das örtlich zur Entscheidung des Rechtsstreits berufene Gericht. Unabhängig davon, dass ein Rückgabeanspruch im Hinblick auf ein landwirtschaftliches Gut – soweit die örtliche Zuständigkeit des Gerichts betroffen ist – wegen der besonderen Beziehung zu Grundstücken ohnehin nicht einem Anspruch auf Rückgabe von Rechten an einem Unternehmen gleichgesetzt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 2009 – BVerwG 5 B 2.09 – juris Rn. 6), ist der Rechtsbehelf entsprechend der Rechtsauffassung des angefochtenen Bescheides (S. 48/49) auf die Rückübertragung von Grundstücken als Unternehmenstrümmer nach § 6 Abs. 6a S. 1 VermG gerichtet. In diesem Fall – anders, wenn Rechte an einem Unternehmen als einer Gesamtheit beweglicher und unbeweglicher Sachen sowie von Forderungen zurückbegehrt werden (BVerwG, Beschl. v. 02. April 1993 – 7 ER 400.93) – bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ebenfalls nach § 52 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und damit nach dem Ort, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 2009 - BVerwG 5 B 2.09 – juris Rn. 6; in diesem Sinne bereits Beschl. v. 09. September 2003 - 3 AV 1.03 - juris Rn. 6). In dem vorliegenden Verfahren ist ein Grundstück in R-dorf (Landkreis Dahme-Spreewald) streitgegenständlich, für den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVwGG) der Zuständigkeitsbereich des hiesigen Verwaltungsgerichts gegeben ist.

Eines vorherigen Beschlusses über die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 83 S. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 3 S. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hätte es ungeachtet des Umstandes, dass das Bundesamt mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 angeregt hatte, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Potsdam zu verweisen, schon deshalb nicht bedurft, weil sich die seinerzeitige Annahme der Behörde, das Klagebegehren ziele auf eine Unternehmensrestitution nach § 6 VermG, jedenfalls mit dem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2011 erledigt hatte und das Bundesamt auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgerichtig auch nicht zurückgekommen ist. Hiermit übereinstimmend hat der Vertreter des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 ausdrücklich erklärt, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht zu rügen.

II.

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg hat mit Bescheid vom 17. Februar 2000 im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Rückübertragung (auch) des Flurstücks 7 der Flur Z in der Gemarkung R-dorf an die Erbengemeinschaft nach dem Alteigentümer versagt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

Nach § 6 Abs. 6a S. 1 VermG kann der Berechtigte, sofern die Rückgabe des Unternehmens - wie vorliegend - nach § 4 Abs. 1 S. 2 VermG ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 VermG vergleichbar war. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil die Berechtigung nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden konnte, vgl. § 2 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1a VermG; das streitgegenständliche Grundstück unterlag zu Zeiten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft keiner schädigenden Maßnahme.

Nach § 1 Abs. 8 lit. a) 1. Hs. VermG i. d. F. des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) gilt das Vermögensgesetz vorbehaltlich von Sonderbestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren - Ansprüche nach § 1 Abs. 6 und Abs. 7 VermG bleiben unberührt, § 1 Abs. 8 lit. a) 2. Hs. VermG - nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Die streitgegenständlichen Vermögenswerte wurden nach den Bestimmungen der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 06. September 1945 (VOBl. der Provinz Brandenburg Nr. I S. 8) in Anspruch genommen und waren damit Gegenstand einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht gegen ein Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht verstieß. Das Gericht nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides Bezug, die von Seiten des Klägers nicht in Frage gestellt worden sind, § 117 Abs. 5 VwGO, und weist ergänzend auf den signifikanten Umstand hin, dass der ursprüngliche, bis 1947 im Grundbuch von R-dorf Band 7, Blatt 48, eingetragene Eigentümer, „vermutlich A.“, herausgeschnitten und das Grundstück anschließend auf eine Privatperson eingetragen wurde.

Das Vermögensgesetz gilt danach nicht, weil auch die Voraussetzungen einer - vorliegend allein in Betracht kommenden - schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 S. 1 VermG nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden konnten; nach dieser Bestimmung ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben (zu dem Sinn der entsprechenden Anwendung: BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 1997 – BVerwG 7 B 298.96 – juris Rn. 2).

1. Der Alteigentümer ist aus politischen Gründen von Seiten des Nationalsozialismus verfolgt worden. Eine Verfolgung, die das bestimmende Motiv für die schädigende Maßnahme gewesen sein musste (BVerwG, Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - juris Rn. 35), erfordert Maßnahmen, die von staatlichen Stellen oder der NSDAP durchgesetzt oder erzwungen wurden und die auf den Betroffenen zielten, um ihn als Gegner dieser Herrschaft, nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts auszuschalten (BVerwG, Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - juris Rn. 37 und Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 17). Die Beurteilung der politischen Gegnerschaft im Zeitpunkt des Vermögensverlustes (BVerwG, Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - juris Rn. 38) ist aus der Sicht der nationalsozialistischen Machthaber vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C 12.00 - juris Rn. 10 und Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - juris Rn. 38), wobei es genügt, dass diese eine politische Gegnerschaft unterstellten, sie irrtümlich annahmen, oder den Betroffenen verdächtigten, in einer solchen Gegnerschaft zu stehen (BVerwG, Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - juris Rn. 38). Die politische Verfolgung selbst setzt nicht die Absicht des nationalsozialistischen Staates voraus, auf das Vermögen des Verfolgten zuzugreifen. Eine wiedergutzumachende Vermögensentziehung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Betroffene infolge der gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmaßnahmen etwa gezwungen war, Vermögenswerte an Dritte zu veräußern, ohne dass das Regime auf den Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts eingewirkt haben müsste; für die Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG ist mithin unmaßgeblich, in welchen Maßnahmen die feindliche Gesinnung des nationalsozialistischen Staates ihren Ausdruck gefunden hatte (BVerwG, Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 21).

Die vorliegenden Unterlagen - so der Betreuungsauftrag des Alteigentümers an den Forstmeister K. vom 30. März 1944, das Schreiben von dessen Bruder vom 31. Juli 1944, vor allem auch die Schreiben des Rechtsanwalts Z. an den Gauleiter und die Fürstin („… Einwendungen, die vor mehreren Monaten gegen die grundsätzliche Haltung der Verwaltung meines Auftraggebers von staatlichen und parteilichen Stellen erhoben worden waren…“) belegen, dass zwischen dem Alteigentümer und Behörden des Deutschen Reichs bzw. Stellen der NSDAP schon vor dem 20. Juli 1944 Differenzen über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Besitzungen in Niederschlesien und in der Mark Brandenburg bestanden, deren Einzelheiten aus den Akten nicht ersichtlich sind; ob diesen Differenzen politische Gründe anhafteten, könnte zwar naheliegen, kann jedoch in Ermangelung weiterer Aufklärungsmöglichkeiten nicht abschließend beurteilt werden.

Der Alteigentümer war aus Sicht des NS-Staates darüber hinaus jedoch mindestens verdächtig, Personen nahezustehen, die der Umsturzbewegung des 20. Juli 1944 angehörten, und er ist von den Nationalsozialisten im Nachgang zu seiner Inhaftierung ab dem 21. Juli 1944 politisch verfolgt worden. Zwar könnte allein die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Attentat auf Hitler und der Verhaftung des Alteigentümers noch ohne hinreichende Aussagekraft sein, wie der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1998 (BVerwG 7 B 440.97 - juris Rn. 4) im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 05. August 1997 (2 A 825/94 - juris <nur LS>) zum Schicksal des Malte von Putbus - dieser war am 21. Juli 1944 verhaftet, bis Januar 1945 im Gefängnis in Stettin inhaftiert und anschließend in das Konzentrationslager Sachsenhausen verbracht worden, wo er verstarb - belegt. Auch verweist der angefochtene Bescheid (Seite 22) zum Beleg der politischen Verfolgung des Alteigentümers auf Unterlagen - das Schreiben des Rechtsanwalts Z. vom 09. März 1946, die eidesstattliche Versicherung des Carl-Hans Graf v. H. vom 12. April 1948, die weiteren Erklärungen des Fürsten zu Sr., der Marie-Luise R., der Marie-Agnes P. und der Feodora von Ag. sowie das Schreiben des Heidelberger Hilfskomitees vom 26. April 1947 und die Tatsache der Inhaftierung des Fürsten - die teilweise nicht hinreichend aussagekräftig sind oder einer Überzeugung des Gerichts nicht ohne Beweiserhebung zu Grunde gelegt werden könnten.

So entbehren die erst im Verlaufe des Rückübertragungsverfahrens auf Veranlassung des Restitutionsantragstellers gefertigten und nahezu deckungsgleichen Erklärungen der Marie-Luise R. und der Marie-Agnes P. darüber hinaus wegen fehlender Details zu der Behauptung, der Fürst sei ein "aufrechter Gegner des Hitler-Regimes" gewesen, der Überzeugungskraft; die Beweiskraft der Erklärung des Fürsten zu Sr. vom 13. November 1995 wird darüber hinaus dadurch gemindert, dass sie die Ereignisse - wenn auch in Zusammenhang mit dem Wiedererlangen der Freiheit des Alteigentümers im März 1945 - mindestens missverständlich darstellt. Das Bundesamt hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass weder die Bestätigung des Heidelberger Hilfskomitees über die Anerkennung als Opfer des Nationalsozialismus vom 26. April 1947 noch die Unterlagen aus dem Nationalarchiv Südafrikas dem Gericht eine hinreichende Überzeugung davon vermitteln können, der Alteigentümer sei politisch verfolgt worden. Die Bestätigung der Südafrikanischen Militärmission in Berlin vom 23. Juni 1947 ist ohne eine Konkretisierung der (Ausgangs-)Quellen („…It is stated…“ und „It is confirmed…“) und der Behauptungen ohne weitere Erkenntniskraft und sie unterliegt auch ansonsten Bedenken, wenn etwa - pauschal und in Widerspruch zu den hier ansonsten vorliegenden Unterlagen - mitgeteilt wird, 1943 sei „ein Verwalter für seine Besitztümer“ ernannt worden, „nachdem er öffentlich verkündet hatte, dass seine Besitztümer durch die Aktivitäten der verschiedenen nationalsozialistischen Organisationen ruiniert würden“ und seine Besitztümer seien „wegen der Verschwörung des 20. Juli 1944 beschlagnahmt“ worden.

Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Nationalsozialisten den Alteigentümer einer politischen Gegnerschaft verdächtigten, ergibt sich jedoch bereits aus dem Umstand seiner Verhaftung durch die Geheime Staatspolizei in Verbindung mit seiner Inhaftierung über den langen Zeitraum von acht Monaten. Die Geheime Staatspolizei ist auf Veranlassung Görings durch Gesetz vom 26. April 1933 gebildet worden, "um die wirksame Bekämpfung aller gegen den Bestand und die Sicherheit des Staats gerichteten Bestrebungen zu sichern" (vgl. nur Benz/Graml/Weiß <Hrsg.>: Enzyklopädie des Nationalsozialismus, S. 528) und sie wurde vor allem als Instrument zur Bekämpfung politischer Gegner des Nationalsozialismus und aus sonstigen - etwa rassischen - Gründen missliebiger Personen eingesetzt. Dem Umstand, dass der Alteigentümer auf Grund der Bemühungen seines Rechtsvertreters erst nach Unterzeichnung der Erklärung vom 05. März 1945 freikam, kommt ebenso wie dem Schreiben des Rechtsanwaltes Z. vom 09. März 1946 an die Bodenreformkommission eine Indizwirkung zu; für den Vertreter des Alteigentümers, der ihm vor, während und nach seiner Inhaftierung als Notar diente und der – wie seine weiteren Ausführungen in dem Schreiben belegen – über die Gründe der Inhaftierung informiert war, dürfte keine Veranlassung bestanden haben, gegenüber der Bodenreformkommission über die (belegte) mehrmonatige Inhaftierung des Fürsten durch die Geheime Staatspolizei hinaus den für sein Begehren seinerzeit in allenfalls untergeordneter Bedeutung stehenden Umstand zu erwähnen, dass die – tatsächliche oder vermeintliche – Verstrickung des Fürsten in die Ereignisse des 20. Juli 1944 den Hintergrund der Inhaftierung bildete. Plausibel erscheinen auch die Hinweise der Feodora von Ag. und des Carl-Hans Graf von H. auf freundschaftliche Kontakte des Alteigentümers mit hohen Offizieren der Wehrmacht, die unmittelbar in das Attentat vom 20. Juli 1944 verwickelt waren: Generalfeldmarschall Erwin v. Witzleben, der von der Widerstandsgruppe als Oberbefehlshaber der Wehrmacht vorgesehen war und der ab 1943/1944 an den Vorbereitungen für ein Attentat auf den "Führer" beteiligt war, wurde am 21. Juli 1944 verhaftet und am 08. August 1944 (ebenso wie Generalleutnant Paul von Hase) in Plötzensee hingerichtet, nachdem ihn der Volksgerichtshof am selben Tag zum Tode verurteilt hatte (Gerd R. Ueberschär: - Stauffenberg, der 20. Juli 1944, S. Fischer Verlag Frankfurt am Main, 2004, S. 96 und S. 75, und Francis L. Carsten: Geschichte der preußischen Junker, Suhrkamp Verlag 1988, Kapitel X: Kooperation und Widerstand im Nationalsozialismus, S. 179 ff., S. 186 -188). Generaloberst a. D. Ludwig Beck galt als Repräsentant der national-konservativen Führungselite im Dritten Reich, er beteiligte sich als Chef des Generalstabes des Heeres maßgeblichen an der raschen Aufrüstung des Dritten Reichs, trat jedoch im Sommer 1938 wegen Hitlers Kriegspolitik zurück und wurde zur zentralen Figur des militärischen Widerstands gegen Hitler; er beging noch am 20. Juli 1944 im Bendlerblock nach Scheitern des Umsturzversuches einen Selbstmordversuch und wurde auf Befehl von Generaloberst Fromm erschossen (Ueberschär, a. a. O., S. 68).

Die nicht im Zusammenhang mit dem Rückübertragungsbegehren gefertigte Erklärung des Carl-Hans Graf von H. vom 12. August 1948 und die Behauptung des Grafen, die Gestapo habe erfahren, dass der Fürst dem Kreis der Attentäter besonders nahe gestanden habe, gewinnt ihre Überzeugungskraft zudem aus der Tatsache, dass Carl-Hans Graf von H. selbst der Widerstandsbewegung angehörte; er war von dem Regierungspräsidenten Fritz-Dietlof Graf von der Schulenbug - der als unmittelbar Beteiligter des Attentats hingerichtet wurde (Der 20. Juli 1944, Sonderausgabe aus "Das Parlament", Hrsg. v. d. Bundeszentrale für Heimatdienst, S. 211) - als zukünftiger Oberpräsident der Mark Brandenburg vorgesehen (Detlef Graf von Scherin: "Dann sind's die besten Köpfe, die man henkt", Piper Verlag München 1991, S. 342) und daher über die sachlichen Planungen der Widerstandsbewegung und die beteiligten Personen informiert.

2. Ein Vermögensverlust auch an dem streitgegenständlichen Vermögenswert in Form einer Enteignung oder der Entziehung auf andere Weise ist jedoch nicht nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO nachgewiesen.

Der Begriff der Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 6 S. 1 VermG entspricht demjenigen nach § 1 Abs. 1 lit. a) und lit. b) VermG (Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR <RVI> , August 2012, § 1 VermG Rn. 156) und er verlangt damit einen formalen einseitigen Hoheitsakt, mit dem im Wege einer Administrativenteignung konkret-individuell oder im Wege einer Legalenteignung abstrakt-generell ausschließlich deshalb unmittelbar auf Vermögenswerte zugegriffen wurde, um sie dessen Rechtsinhaber insgesamt zu entziehen (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 19 ff.).

Der "Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt ebenso wie die in § 1 Abs. 6 S. 1 VermG vorangestellten Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer „Vermögensgefährdung“ hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - < A.> juris Rn. 13; Beschl. v. 08. Januar 2011 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3; Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - juris Rn. 10; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2; a. A. wohl Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 152, wonach auch ein Teilverlust, etwa die dingliche Belastung eines Vermögensgegenstandes, als Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei); dem Vermögensverlust - der sich bereits dem Wortlaut nach allein auf die geänderte Vermögenslage des Verfolgten bezieht - muss, insoweit im Unterscheid zum Rückerstattungsrecht, welches den Begriff der "Entziehung" verwandte (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153), ein Vermögenserwerb des Verfolgers oder eines Dritten jedoch nicht entsprochen haben (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153; Urt. der Kammer v. 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - juris Rn. 31).

Ein Vermögensverlust liegt dann vor, wenn der Vermögenswert dem Geschädigten mit dinglicher oder sonst praktisch endgültiger Wirkung weggenommen oder von ihm weggegeben worden ist; das kann auch dann der Fall sein, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers durch die Maßnahme so sehr beschnitten waren, dass diese in ihrer Gesamtwirkung in tatsächlicher Hinsicht einer "kalten Enteignung" gleichkam (BVerwG, Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2). Der Abschluss lediglich obligatorischer Rechtsgeschäfte ohne Besitzübergabe oder die vorübergehende bloße Besitzstörung begründen hingegen keinen Vermögensverlust, sofern nicht eine endgültige Verschiebung von Vermögenswerten stattgefunden hat (BVerwG, Beschl. v. 08. Januar 2001 - BVerwG 8 B 244.00; Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 Rn. 152). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich auf Grund eines objektivierten Maßstabes aus Sicht des Eigentümers (BVerwG, Beschl. v. 03. März 2008 - BVerwG 8 B 75.07 - juris Rn. 18).

Über den Eintritt eines Vermögensverlustes ist - wie im Vermögensrecht allgemein - vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden, so dass die Feststellung des Erlöschens des Eigentums im Rechtssinne nicht verlangt wird; zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 S. 1 VermG reicht es vielmehr aus, dass eine Maßnahme dem NS-Regime zumindest den Schein des Eigentums verschafft und den Vermögensgegenstand dem Verfolgten tatsächlich entzogen hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - juris Rn. 10). Gerade im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG lässt nur die faktische Betrachtungsweise eine Annäherung an die damals jenseits des Rechtlichen herrschende Wirklichkeit zu und eine formal-juristische Sicht auf die den Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zugefügten Vermögensschäden würde den historischen Gegebenheiten nicht gerecht, denen Juden und andere dem nationalsozialistischen System Missliebige in menschenverachtender Weise vielfältig ausgesetzt waren (BVerwG, Urt. v. 07. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 - juris Rn. 26). So können auch eine dauerhafte staatliche Beschlagnahme und eine Pfändung von Aktien einen Vermögensverlust auf andere Weise begründen, sofern die Maßnahmen nicht nur der vorläufigen Sicherung dienten oder sich in Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen erschöpften, sondern den Berechtigten zumindest faktisch vollständig und endgültig aus seiner Rechtsstellung verdrängten, indem der Staat sich eigentümergleiche Verfügungsbefugnisse anmaßte (BVerwG, Beschl. v. 04. Juli 2007 - BVerwG 8 B 8.07 - juris Rn. 7 unter Hinweis auf Entscheidungen des ORG Berlin).

Ob von einem Vermögensverlust auf andere Weise auszugehen ist, entzieht sich einer verallgemeinernden Wertung. Auf der einen Seite geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Beschlagnahme des Vermögens eines polnischen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens auf Grund der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBl. I S. 1270) in Übereinstimmung mit der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung bereits als eine Entziehung des Vermögens zu werten sei. Zwar sei das Eigentum nicht formell auf das Reich übertragen worden; weil den Eigentümern das Recht der Verwaltung und der Verfügung entzogen worden sei, sei vom Eigentum allerdings nur der Name übrig geblieben. Dieses Ergebnis folge aus einer Gesamtbetrachtung der "Polenverordnung" und der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 03. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1709), die belegten, dass bereits mit der Beschlagnahme des jüdischen Besitzes die Entziehung des Eigentums eingetreten sei. Die Beschlagnahme habe im Grundbuch nicht eingetragen werden müssen, das Reich sei vielmehr berechtigt gewesen, ohne Eintragungen im Grundbuch über den Grundbesitz durch Veräußerung zu verfügen (BVerwG, Beschl. v. 23. August 2000 - BVerwG 8 B 60.00 - juris Rn. 4 und BGH, Urt. v. 09. Januar 2003 - III ZR 121/02 - juris).

Auch die Aufgabe einer Handelsgesellschaft durch Einstellung des Geschäftsbetriebs, Unternehmensauflösung und beantragte Löschung im Handelsregister aufgrund von Boykottmaßnahmen (VG Berlin, Urt. v. 03. Juni 2010 - 29 K 120.09 - juris) und eine dem in einem Konzentrationslager inhaftierten jüdischen Eigentümer abgenötigte Generalvollmacht mit der unwiderruflichen Übertragung der Verfügungsmacht über das gesamte Vermögen auf einen "Arier" in Verbindung mit der an die Entlassung geknüpften Auflage, umgehend Deutschland zu verlassen, ist von der Rechtsprechung als der Verlust eines Vermögenswertes auf "andere Weise" im Sinne von § 1 Abs. 6 S. 1 VermG gewertet worden (BVerwG, Urt. v. 07. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 - juris Rn. 4 ff., 25).

In anderen Fällen hat die Rechtsprechung einen Vermögensverlust demgegenüber abgelehnt, obwohl dem Eigentümer seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse genommen wurden. Ein Vermögensverlust auf andere Weise liege nicht bereits deshalb vor, weil jüdisches Vermögen Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen unterlag, die sich aus normativen Beschränkungen, so aus den Bestimmungen der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (RGBl. I S. 191), ergaben. Nach § 9 dieser Verordnung durfte über das im Inland befindliche feindliche Vermögen nicht verfügt werden, und bei Unternehmen konnte nach § 12 zur "Sicherstellung und Erhaltung des Vermögens" ein Verwalter bestellt werden. Die Anordnung der Feindvermögensverwaltung, die im Kriegsfall völkerrechtlich erlaubt war und die auch von den übrigen kriegführenden Staaten praktiziert wurde, lasse das Eigentum unangetastet, sofern das Reich dem Zweck der Maßnahme nach keine Verwertungsbefugnis in Anspruch nahm, so dass die Pfändung lediglich ein Verfügungs- und Veräußerungsverbot begründete (Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messer-schmidt/Neuhaus, VermG, Juli 2004, § 1 VermG Rn. 156a). Diese Einschätzung entspreche der ausdrücklichen Regelung eines Vermögensverlustes in Fällen der Feindvermögensverwaltung in Art. 2 Nr. 5 REAO und der hieran anknüpfenden Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte (BVerwG, Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - juris Rn. 11 ff.; vgl. auch Beschl. v. 02. September 2008 - BVerwG 8 B 35.08 - juris - auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls kein Vermögensverlust im Fall der Beschlagnahme und Pfändung von Aktien mit Verwahrung bei der Reichsbank).

Dem Kläger kommt eine Beweiserleichterung nicht zu Gute, soweit der Vermögensverlust als solcher von Seiten des Gerichts festzustellen ist.

Zwar wird zugunsten des Berechtigten nach § 1 Abs. 6 S. 2 VermG ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts REAO vermutet. Die Auffassung des Klägers, auch für die Frage, ob der Alteigentümer sein Vermögen in dem Zeitraum der Inhaftierung verloren habe, gelte die Vermutung nach Art. 3 Abs. 1 und 2 REAO, entspricht jedoch nicht der Rechtslage. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b) REAO wird zugunsten des Berechtigten vermutet, dass die Veräußerung oder Aufgabe eines Vermögensgegenstandes in der maßgeblichen Zeit durch jemanden, der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus den Gründen des Art. 1 REAO vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, eine ungerechtfertigte Entziehung ist. Die Vorschrift betrifft damit bereits ihrem Wortlaut nach lediglich die Kausalität zwischen einem - vom Gericht festzustellenden - Vermögensverlust in den Formen der Veräußerung oder der Aufgabe eines Vermögensgegenstandes und der Verfolgung mit der Folge, dass eine ungerechtfertigte Entziehung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 REAO vermutet wird, sofern ein von den Nationalsozialisten in diesem Zeitraum Verfolgter sein Vermögen durch eine der in Art. 3 Abs. 1 lit. a) REAO genannten Maßgaben der Veräußerung oder Aufgabe eines Vermögensgegenstandes verloren hatte. Für den Vermögensverlust als solchen ist damit, sofern nicht andere Beweiserleichterungen eingreifen, nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO die volle richterliche Überzeugung erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - juris Rn. 3; Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 23; Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 11; VG Berlin, Urt. v. 31. August 2006 - VG 29 A 93.04 - ZOV 2006, 400, 401); einer von allen Zweifeln freien Überzeugung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, gefordert ist allerdings ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (etwa BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 17. Februar 1970 - III ZR 139.67 – juris Rn. 72). Hiervon ausgehend kann die Beantwortung der von Seiten des Klägers problematisierten Frage dahinstehen, ob ein Vermögensverlust in der Zeit der Inhaftierung des Alteigentümers - für eine Veräußerung ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich - jedenfalls den Begriff der "Aufgabe eines Vermögenswertes" erfüllen würde (zu der Frage, ob eine <zweifelsfrei einen Vermögensverlust begründende> Erbausschlagung als eine "Aufgabe eines Vermögensgegenstandes angesehen werden könnte, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 20.05 - juris; vgl. auch VG Dresden, Urt. v. 21 September 2005 - 5 K 2226/03 - juris Rn. 31 "Aufgabe" sei lediglich die Aufgabe des Eigentums nach § 959 BGB, der Verlust von Rechten durch ein einseitiges Rechtsgeschäft, etwa durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder durch das Wegwerfen einer beweglichen Sache, unter Auseinandersetzung mit der wohl weitergehenden Auffassung des VG Gera, Urt. v. 24. April 2001 - 3 K 265/98 - juris, Rn. 35 ff., 40: "auch rechtsgeschäftliche Handlungen sowie Tathandlungen - Aufgabe, wenn der Vermögensgegenstand Freigut für Jedermann geworden ist"), denn die Feststellung, dass ein zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts nachgewiesener und etwa aus der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 folgender Vermögensverlust "aus anderen Gründen" bzw. in Gestalt einer "Aufgabe eines Vermögenswertes" vorliegend verfolgungsbedingt wäre, bedürfte keiner gesetzlichen Vermutung.

Eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins scheidet in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation ebenfalls aus. Der Anscheinsbeweis ermöglicht es, von Tatsachen (der Anscheinsbasis) auf das Vorliegen anderer Tatsachen oder Umstände - etwa eine Ursache, einen Erfolg oder ein Verschulden - zu schließen, wenn zwischen diesen Tatsachen aller Erfahrung nach eine enge Verbindung besteht, die es rechtfertigt, ihr Vorliegen ohne weiteren Nachweis zu unterstellen (etwa Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. 2009, § 286 Rn. 38). Die Beweiserleichterung ist grundsätzlich auch im Verwaltungsprozess anwendbar, wenn ein „typischer Geschehensablauf“ in Form eines Sachverhalts zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Ablauf hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des Einzelfalles in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen (vgl. zum Vermögensrecht etwa: BVerwG, Urteile v. 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - juris und v. 24. August 1999 - BVerwG 8 C 24.98 - juris Rn. 14 ff.). Der Anscheinsbeweis verlangt damit zum einen die Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen werden kann, zum anderen der sich anschließenden Frage, ob Tatsachen in dem zur Entscheidung anstehenden Fall die ernstliche und nahe liegende Möglichkeit eines von dem typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- oder Ursachenverlaufs belegen (BVerwG, Urt. v. 24. August 1999 - BVerwG 8 C 24.98 - juris; Urt. v. 29. September 1999 - BVerwG 8 C 8.99 - juris; BVerwG, Urt. v. 29. Januar 1965 – VII C 147.63 - BVerwGE 20, 229 ff.). Nicht ausreichend wäre hingegen, dass lediglich mehrere Möglichkeiten eines Verlaufs erfahrungsgemäß in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine Möglichkeit lediglich wahrscheinlicher als die andere ist (BGH, Urt. v. 27. Mai 1957 – II ZR 132/56 - juris Rn. 7 m. w. N.; BFH, Urt. v. 14. März 1989 - VII R 75/85 - juris Rn. 14; Thüringer OVG, Beschl. v. 07. Februar 2011 - 2 ZKO 621/09 - juris Rn. 9). Ob der Anscheinsbeweis Anwendung finden kann, wenn es auf das bewusste, individuelle Verhalten von Menschen ankommt, ist strittig (vgl. auf der einen Seite: BVerwG, Urt. v. 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - juris Rn. 44 und Urt. v. 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 52.76 - DöV 1979, 601, 602: "Der Anscheinsbeweis kommt nur bei typischen Abläufen in Betracht. Derart typisch kann nur ein Ablauf sein, der vom menschlichen Willen unabhängig ist, d.h. gleichsam mechanisch abrollt ... Bei Vorgängen, die vom bewussten, individuellen Verhalten gesteuert werden, mag es von Fall zu Fall statistisch belegbare "Erfahrungen" darüber geben, dass die eine Verhaltensweise die Regel und die andere die Ausnahme ist. Erfahrungen dieser Art geben aber zu Gunsten eines Anscheinsbeweises nichts her...“ - und auf der anderen Seite etwa HK-ZPO/Saenger, 3. Aufl. 2009, § 286 Rn. 43: Anscheinsbeweis auch dann anwendbar, wenn eine menschliche Entscheidung überwiegend wahrscheinlich und damit typisierbar ist, sofern nicht mehrere Handlungsweisen ernsthaft in Betracht kommen, sondern die Befolgung das einzig vernünftige Verhalten darstellt). Eine weitere Klärung dieser Frage scheidet hier aus, weil einem Anscheinsbeweis schon die Tatsachenbasis fehlt.

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Anscheinsbeweis für sich genommen einen Vermögensverlust beweisen könnte, sofern eine Person, die an dem Attentat auf Adolf Hitler tatsächlich teilgenommen hat oder dieser Teilnahme jedenfalls verdächtigt war, öffentlich, insbesondere durch Urteil des Volksgerichtshofs, zur Rechenschaft gezogen worden ist. Sofern Mitglieder der Widerstandsbewegung nicht noch am 20./21. Juli 1944 exekutiert oder zum Selbstmord gezwungen wurden - so etwa Oberst Claus Schenk Graf von Stauffenberg, dessen Ordonanz Werner von Haeften oder Generaloberst Ludwig Beck - hatten sie sich - so etwa Oberstleutnant im Generalstab Robert Bernardis, General Erich Fellgiebel, Oberst im Generalstab Eberhard Finckh, Dr. Carl- Goerdeler und Helmuth James Graf von Moltke - dem Verfahren vor dem Volksgerichtshof zu stellen, das üblicherweise mit einem Todesurteil endete. Andere Personen - so etwa Admiral Wilhelm Canaris und Dr. Hans von Dohnanyi - wurden von SS-Standgerichten zum Tode verurteilt und anschließend hingerichtet. Das Vermögen der durch den Volksgerichtshof Verurteilten wurde üblicherweise nach § 86 StGB eingezogen, ohne dass in der Regel eine Grundbuchberichtigung stattfand (vgl. Gräf: „Ansprüche der Widerständler vom 20. Juli 1944 gem. § 1 Abs. 6 VermG“ in OV/Spezial 15/92, S. 10/11); dessen Verwertung unterfiel dem „Runderlass der Reichsminister der Finanzen und der Justiz über die Verwaltung und Verwertung der anlässlich der Vorgänge des 20. Juli 1944 … eingezogenen Vermögen“ vom 13. November 1944 (vgl. auch in diesem Zusammenhang die Ausführungen von Himmler auf der Gauleitertagung vom 03. August 1944, Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1953, S. 563, 585). Der Alteigentümer gehörte dieser Personengruppe jedoch nicht an. Weder lässt sich feststellen, dass er vor dem „Volksgerichtshof“ auch nur angeklagt worden ist noch wurde er in sonstiger Weise öffentlich zur Rechenschaft gezogen, und vor allem die Besonderheiten des Falls - die politischen Überlegungen Heinrich Himmlers zu einem Separatfrieden mit den Westmächten und das Verwandtschaftsverhältnis der Ehefrau des Alteigentümers zu Mitgliedern des schwedischen Königshauses - stehen einem Anscheinsbeweis entgegen. Die nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderliche Überzeugung dahingehend, dass dem Alteigentümer sein Vermögen im Rechtssinne "entzogen" worden ist, lässt sich vorliegend vielmehr nur auf der Grundlage von Indizien treffen, die zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen und die einen entsprechenden Aussagegehalt für die streitgegenständliche Frage besitzen müssen.

2.1 Eine Enteignung des Alteigentümers ist nicht nachgewiesen.

Die Behauptung des Restitutionsantragstellers in seinem Schriftsatz vom 17. April 1997, der "Runderlass der Reichsminister der Finanzen und der Justiz über die Verwaltung und Verwertung der anlässlich der Vorgänge des 20. Juli 1944 durch Urteil des Volksgerichtshofs eingezogenen Vermögen" sei einschlägig, ist nicht nachvollziehbar. Dieser Runderlass betrifft, wie dessen Ziffer 1. verdeutlicht, ausschließlich die Verwaltung und Verwertung desjenigen Vermögens von Teilnehmern an den Vorgängen des 20. Juli 1944, das durch Urteil des Volksgerichtshofs eingezogen worden ist, und Anhaltspunkte dafür, dass die detaillierten Vorschriften vorliegend entsprechend angewandt wurden, lassen die Unterlagen vermissen, ohne dass insoweit weitere Aufklärungsmöglichkeiten dargelegt wurden oder ersichtlich sind. Das Bundesamt hat zuletzt mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 auf die erneute Auskunft des Bundesarchivs vom 06. Oktober 2011 verwiesen, wonach auch nach nochmaliger Überprüfung der Bestände des Reichsjustizministeriums, des Volksgerichtshofs, des Oberreichsanwalts beim Volksgerichtshof, der Nationalsozialistischen Justiz, der Parteikanzlei der NSDAP, des Reichssicherheitshauptamtes, des SS-Hauptamtes, der SS- und Polizeigerichtsbarkeit, des Persönlichen Stabs Reichsführer-SS, der Kartei zu Personen und Sachverhalten des antifaschistischen Widerstands und des NS-Archivs des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR keine Unterlagen oder Informationen mit Bezug zu dem Alteigentümer hätten ermittelt werden können, auch eine Übersicht der im Zusammenhang mit dem Attentat auf Hitler beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögen habe nicht aufgefunden werden können.

Hiermit übereinstimmend ist für eine administrative Enteignung nach anderen Vorschriften nichts ersichtlich. Insbesondere ist die Auffassung des Historikers Dr. Fi. in dem Gutachten vom 02. Juli 1996, die Herrschaft A. sei bereits im Oktober 1944 „vollständig oder zum größten Teil“ von den NS-Behörden enteignet „und unter Zwangsverwaltung“ gestellt worden, nicht schlüssig dargelegt. Zwar verfügte das NS-Regime mit dem "Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens" vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293), dem "Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens" vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) und dem "Erlass des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden" vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 303) sowie "Führererlassen" über „Rechtsgrundlagen“, um das Vermögen von "Reichfeinden" einzuziehen. Für die allein entscheidende Frage, ob es in der Rechtswirklichkeit zu einer solchen Einziehung des Vermögens des Alteigentümers gekommen ist, bedarf es jedoch - gerade auch vor dem Hintergrund der familiären Verbindungen der Fürstenfamilie - schlüssiger Indizien. Die Auffassung des Historikers, eine Vermögenseinziehung sei auch durch ministerielle Verfügungen möglich gewesen, ohne dass es in jedem Fall eines besonderen Gerichtsurteils bedurft hätte, erscheint zwar nachvollziehbar, seine Schlussfolgerung, es sei "sicher ..., dass diese Erwägungen im Falle des Herrn Fürst A. eine Rolle spielten" (S. 3, unten), ist jedoch durch nichts untersetzt. Die von dem Privatgutachter für eine "vollzogene Enteignung" benannten „Indizien“ (S. 5) - insoweit übernimmt der Historiker teilweise ungeprüft Parteivortrag - sind nicht aussagekräftig, insbesondere begründet er nicht, worin konkret eine Vermögensentziehung (eine Enteignung und eine Zwangsverwaltung schließen sich ohnehin aus) gelegen haben soll. So wird die faktische Enteignung weder „durch Zeitzeugen bestätigt“ (S. 6) noch führen etwa die Befürchtungen des Rechtsanwaltes Z., die er der Ehefrau des Alteigentümers am 06. Oktober 1944 mitteilt, weiter; diese sind naturgemäß unkonkret - eine „Treuhandschaft“ wäre einem Vermögensverlust grundsätzlich nicht gleichzustellen -, die Absichten des Gauleiters und ihre Verwirklichung sind nicht bekannt und es ist nicht ersichtlich, dass auch nur eine Zwangsverwaltung, geschweige denn eine „Beschlagnahme“, tatsächlich durchgeführt worden ist. Erläuterungsbedürftig erscheint in diesem Zusammenhang auch, aus welchen Gründen die vermögensrechtlichen Folgen der (mutmaßlichen) Beteiligung des Fürsten an dem Attentat auf den "Führer", zumal mit Blick auf die gesellschaftliche Stellung des Alteigentümers und den Umfang seines Vermögens, auf die Ebene eines Gauleiters "herabgestuft" worden sein sollten.

Auch die von dem Gutachter bemühten "Vergleiche mit ähnlichen Vorgängen" (S. 10, unten), etwa des Gutsbesitzers Wilhelm- Graf zu Lr., führen nicht weiter, weil in diesen "Vergleichsfällen" jeweils Verurteilungen durch den Volksgerichtshof vorausgingen; Major Graf zu Lr. wurde im September 1944 - als einer von 600-800 Verhafteten, von denen 200 Männer und Frauen in mehr als 50 Prozessen angeklagt und zum Tode verurteilt wurden - zusammen mit anderen Offizieren der Wehrmacht vom "Volksgerichtshof" zum Tode verurteilt und ermordet. In diesen Fällen ermöglichte im Übrigen unabhängig von dem Urteil des „Volksgerichtshofs“ bereits die "Ausstoßung" aus der Wehrmacht (bzw. entsprechend der Beamtenschaft) durch einen "Ehrenhof" (ein besonderes von Hitler am 02. August 1944 eingesetztes militärisches Gremium, besetzt mit Feldmarschällen und Generalen des Heeres unter Vorsitz von Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel) die Beschlagnahme des Vermögens (Gerd R. Ueberschär: Stauffenberg, der 20. Juli 1944, S. Fischer Verlag, Frankfurt am Main, 2004, S. 147, 152, 158). Im Folgenden (S. 11 ff.) vermischt das Gutachten wiederum verschiedene Sachverhalte: Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die "Vermögenseinziehung ... nicht nur zum Tode Verurteilte betraf" und dass "Reichsfeinde" auf der Grundlage der oben erwähnten Gesetze durch ministerielle Anordnung enteignet wurden, so kann auch unterstellt werden, dass der Edle zu P. im September 1941 hiervon betroffen war und dass ein Verwandter eine entspreche Verfügung erhielt; auch mag es in den „Wirren 1944/45“ und "insbesondere nach dem Attentat auf Hitler am 20. Juli 1944" nicht mehr in jedem Fall zu einem formal-korrekten schriftlichen Erlass gekommen sein - die Verfahren vor dem „Ehrenhof“ und vor dem „Volksgerichtshof“ belegen jedoch, dass die Machthaber des nationalsozialistischen Staates stets bemüht waren, Unrecht den Schein des Rechts zu verleihen -, auch der Gutachter gesteht jedoch zu, dass dem Gutsbesitzer Carl-Hans Graf von H. - der diesen Umstand allerdings bemerkenswerter Weise in der eidesstattlichen Erklärung vom 12. August 1948 nicht erwähnte - die Einziehung des Vermögens "zunächst nur mündlich mitgeteilt" wurde, wobei "eine schriftliche Mitteilung ... erst einige Wochen später" erfolgt sei. An einem entsprechend feststehenden Sachverhalt fehlt es vorliegend. Auch die Behandlung der sich in Sippenhaft befindlichen Mitglieder der Familie des Obersten Claus Schenk Graf von Stauffenbergs besagt vorliegend nichts.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter auf Seite 1 der Stellungnahme von einer Enteignung der "Herrschaft A." "bereits im Oktober 1944", "vollständig oder zum größten Teil" sowie einer "Zwangsverwaltung" ausgeht, auf Seite 13 demgegenüber von einer "Einziehung" und "treuhänderischen Verwaltung" im "Sommer 1944" spricht, wie ausgeführt, ohne eine konkrete Handlung benennen zu können. Schon diese Unklarheiten belegen, dass dem Gutachter ersichtlich das Tatsachenmaterial fehlt, um zu überzeugenden Schlussfolgerungen kommen zu können.

Der Stellungnahme des Historikers Prof. Dr. Joachim F. vom 02. Mai 2006, Hitlers Äußerungen im Zusammenhang mit dem 20. Juli 1944 ließen sich nur als Absicht verstehen, „vogelfrei“ erklärten Familien das Vermögen zu entziehen, ist nichts entgegenzusetzen; gerade mit Blick auf die vorgenannten Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts belegt diese generelle Absicht Hitlers für sich genommen jedoch keinen Vermögensentzug; Entsprechendes gilt für die Äußerungen Heinrich Himmlers auf der Gauleitertagung vom 03. August 1944 in Posen.

Ein Vermögensverlust in Form einer Enteignung ergibt sich auch nicht aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Erklärungen von "Zeitzeugen", die sich entweder von vornherein hierzu nicht verhalten oder deren schriftliche Darlegung allein eine solche Schlussfolgerung nicht trägt.

So ist die Erklärung des Fürsten zu Sr. vom 13. November 1995 zur Inhaftierung des Fürsten zu A. zum einen - wörtlich verstanden - inhaltlich falsch ("Nach dem Attentat wurde er von der Gestapo in A. verhaftet und in ein Gefängnis verschleppt. Die Russen befreiten ihn, als sie Deutschland besetzten"), zum anderen hinsichtlich eines Vermögensverlustes nicht hinreichend konkret. Die nicht unterlegte Behauptung, der Familienbesitz A. unterliege "bis heute" einer "treuhänderischen Verwaltung", spräche im Übrigen eher gegen einen Vermögensverlust. Soweit weiter ausgeführt wird, die Fürstin habe mit ihren Kindern das Haus verlassen müssen und es sei ihr untersagt worden, sich um den A. Besitz zu kümmern, könnte dieser Vortrag für sich genommen ohne eine Beweiserhebung die Überzeugung des Gerichts, es sei bereits am 21. Juli 1944 auch nur zu einer Beschlagnahme des Grundbesitzes gekommen, nicht begründen.

Entsprechendes gilt für die hiermit inhaltsgleichen Erklärungen der Marie-Luise R. vom 16. Oktober 1995 und der Marie-Agnes P.. Die "Eidesstaatliche Erklärung" der Feodora von Ag. vom 15. Dezember 1995 ist zwar insgesamt detaillierter, das Gericht ist allein auf Grund dieser Erklärung jedoch nicht davon überzeugt, dass der Grundbesitz enteignet oder auch nur beschlagnahmt wurde. Auch diese Erklärung ist auf Aufforderung des Restitutionsantragstellers und vor dem Hintergrund des laufenden Rückübertragungsverfahrens gefertigt worden und eine Vernehmung als Zeugin dürfte nicht mehr in Betracht kommen, nachdem der Kläger weder auf die gerichtliche Verfügung vom 06. Juli 2009 noch in der mündlichen Verhandlung unter Beweisantritt vorgetragen hat. Im Übrigen wären das Verbringen der Mutter und der jüngeren Schwester in ein nahe gelegenes Haus, die Zertrümmerung von Mobiliar, der Abtransport wertvollerer Stücke durch die SS und die Antwort des SS-Kommandanten ("Das gehört Euch ja alles nicht mehr") allenfalls geeignet, eine Beschlagnahme des beweglichen Eigentums zu belegen, und ein Vermögensverlust, der sich aus der Aussage des Kommandanten der SS ("Das gehört Euch ja alles nicht mehr!") vom 22. oder 23. Juli 1944 ergäbe, stünde in Widerspruch zu den späteren rechtsgeschäftlichen Handlungen des Fürsten in der Haft, die jedenfalls mit Billigung der Geheimen Staatspolizei erfolgten, so insbesondere die wiederholte Bestellung von Betriebsführern. Mithin spricht alles dafür, dass die behauptete Aussage des SS-Kommandanten allenfalls vor dem Hintergrund der üblichen Verfahrensweise des NS-Staates mit Personen getroffen worden sein könnte, die des Widerstandes gegen das NS-Regime verdächtig waren, jedoch gerade nicht rechtstechnisch zu verstehen wäre.

Auch die weiteren allgemeinen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Schergen des Regimes hätten den „Wildbestand der Wälder dezimiert“ und dem Fürsten seien „Grundbuchabschriften verweigert worden“, wären bereits deshalb nicht geeignet, einen Vermögensverlust in Form einer Enteignung - Entsprechendes gilt für einen Vermögensverlust auf andere Weise - zu belegen, weil es sich um bloße Behauptungen handelt, die nicht ansatzweise belegt sind.

Das Schreiben vom 01. August 1944 schließlich, das eine Enteignung belegen könnte, wird von allen sachverständigen Stellen als eindeutige Fälschung angesehen und auch das Gutachten vom 02. Juli 1996 konzediert, dass die Herkunft dieses Schreibens "sehr zweifelhaft " sei.

2.2 Es lässt sich auch nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststellen, dass dem Alteigentümer sein Vermögen an dem streitgegenständlichen Grundstück bis zum 08. Mai 1945 auf andere Weise entzogen wurde.

Auch in diesem Zusammenhang berücksichtigt das Gericht die rechtshistorischen Erkenntnisse über das faschistische Herrschaftssystem in Deutschland, die historisch gesicherten Erkenntnisse über die Verfolgung von Personen, die der Mittäterschaft am Attentat auf Adolf Hitler verdächtig waren, die Haltung des Reichsführers-SS diesen Personen gegenüber und dessen politische Erwägungen angesichts der sich zu Lasten des Deutschen Reichs 1944/1945 zunehmend verschärfenden Kriegslage:

Die „Verfassungsurkunde“ des "Dritten Reichs", die Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933, rechtfertigte es aus der Sicht der nationalsozialistischen Machthaber, die Staatsgewalt nicht nach den Maßstäben des Rechts mit dem Ziel einer Verwirklichung der Gerechtigkeit zu handhaben, sondern die Entscheidung in jedem Einzelfall nach Lage der Dinge zu treffen. Zwar erscheint es als nicht ausgeschlossen, dass innerhalb des „Dritten Reichs“ eine gewisse Ordnung und Kalkulierbarkeit des Verhaltens seiner Funktionäre auftrat, in diesem "Maßnahmestaat" fehlte jedoch eine auf publizierten und daher generell verbindlichen Normen basierende Regelung des Verhaltens der Behörden und sonstiger Exekutivorgane. Die gesamte Rechtsordnung stand zur Disposition der politischen Instanzen und nur, soweit diese von ihren Befugnissen keinen Gebrauch machten, regelte sich das private und öffentliche Recht nach den Normen des überkommenen oder neugeschaffenen Rechts (vgl. Ernst Fraekel: Der Doppelstaat – Recht und Justiz im 'Dritten Reich‘“, Fischer Taschenbuch Verlag Frankfurt/Main, 1974, S. 26/27, 88).

Auch das Verhalten Heinrich Himmlers den Personen, die einer Beteiligung am Attentat des 20. Juli 1944 verdächtig wurden, sowie ihren Familien gegenüber, war wenig konstant. So führt Peter Longerich in seiner Biografie über den Reichsführer-SS (Heinrich Himmler, 1. Auflage Pantheon-Verlag, Mai 2010, Seite 718) u. a. aus:

„…Am 21. Juli wurde im Amt IV des RSHA, der Gestapozentrale, die Sonderkommission 20. Juli gebildet, die sich aus 11 Gruppen mit vermutlich bis zu 400 Mitarbeitern zusammensetzte. Sie nahmen in den folgenden Tagen 600 – 700 Verhaftungen vor, konnte den Tathergang und den versuchten Staatsstreich auch relativ schnell und weitgehend aufklären – RSHA-Chef Kaltenbrunner erstattete Bormann täglich über den Fortgang der Ermittlungen Bericht -, dennoch blieb der Gestapo das tatsächliche Ausmaß der Verschwörung verborgen. Am 30. Juli besprach Himmler mit Hitler das weitere Vorgehen gegen die Täter. Himmler notierte sich:‘1. Gerichtsverfahren 2. Familie Stauffenberg 3. Angehörige Seydlitz Familie‘. Gemeint war mit diesen Stichworten – neben der geplanten Verurteilung der Verschwörer und ihrer Helfer durch den Volksgerichtshof – die Verhängung von 'Sippenhaft‘ gegen die Familie des Attentäters Klaus Schenk Graf von Stauffenberg sowie gegen die Angehörigen des Generals Walter von Seydlitz, der dem 'Bund Deutscher Offiziere‘ vorstand, den deutsche Kriegsgefangene in der Sowjetunion gegründet hatten. Die Gestapo nahm im Juli und August – über die Familien Stauffenberg und Seydlitz hinaus – mehr als 140 Menschen in Sippenhaft.

Am 25. Oktober teilte Kaltenbrunner Bormann mit, Himmler habe es abgelehnt, 'besondere Grundsätze zur Frage der Sippenhaftung aufzustellen. Aufrecht erhalten bleibt die Haft hinsichtlich der gesamten Gräflichen Familie Stauffenberg. Sonst wird jeder Einzelfall für sich geprüft‘. Am 21. November ordnete Müller ein Verfahren für die Sippenhaft an: Danach wollte Himmler selbst über die Verhängung dieser Form der Internierung entscheiden. Das Regime sollte sich der Sippenhaft bis zum Kriegsende bedienen: Im April 1945 befanden sich im KZ Dachau, wohin die Sippenhäftlinge schließlich verlegt wurden, noch 200 Personen, die unter diese Kategorie fielen…“

Auch die historische Untersuchung von Hedwig Maier („Die SS und der 20. Juli 1944“ in Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, hrsg. v. Hans Rothfels und Theodor Eschenburg, 14. Jg. 1966, S. 299-316) weist zum Beleg der von ihr nachvollziehbar herausgearbeiteten und belegten These, Heinrich Himmler und weitere Personen der Spitze der SS hätten vorherige Kenntnis von den Plänen eines Umsturzversuches gehabt und der Reichsführer-SS habe diese Pläne gebilligt, darauf hin, dass das Strafgericht der SS über die Mitwisser der Verschwörung zwar furchtbar gewesen sei,

„… es aber noch eine weit höhere Zahl von Mitwissern (hätte) treffen können, wenn die SS entsprechend Hitlers Auftrag bemüht gewesen wäre, die Verschwörung bis in die letzten Verästelungen aufzudecken“ (S. 308).

Diese Haltung des obersten Befehlshabers über die SS und die Gestapo dürfte auch durch dessen eher der Realität entsprechende Einschätzung der Kriegslage und die daraus resultierenden Bestrebungen, zu einer Einigung mit den Westmächten zu kommen, bestimmt gewesen sein (Peter Longerich: Heinrich Himmler, 1. Auflage Pantheon-Verlag, Mai 2010):

„…Erst nachdem Himmler durch seine Tätigkeit als Chef des Ersatzheeres, Oberbefehlshaber Oberrhein, Führer der Heeresgruppe Weichsel sowie als militärischer Kommandeur des Volkssturms sich selbst ein authentisches Bild von der Aussichtslosigkeit der militärischen Lage hatte verschaffen können, sollte er in den letzten Monaten des Dritten Reiches, allerdings bis zuletzt zögernd und unentschlossen, eine Reihe von Versuchen unternehmen, um zu einer politischen Übereinkunft zur Beendigung des Krieges zu kommen. Der Realisierung entsprechender Überlegungen stand jedoch entgegen, dass Hitler auch in der Schlussphase des Krieges nicht bereit war, ernsthafte Schritte zu einer politischen Beendigung des Krieges einzuleiten. Er war realistisch genug zu erkennen, dass sich die Alliierten, den nahen Sieg vor Augen, auf solche Vorschläge nicht mehr einlassen würden, und abdanken wollte er ebenso wenig wie kapitulieren…“ (Seite 741),

„…Als Himmler im März 1945 verstärkt darüber nachdachte, eine politische Lösung zur Beendigung des Krieges zu sondieren, tat er dies also in einer Situation, in der er als Heerführer gescheitert und bei Hitler schwer im Misskredit geraten war. Er hat in den letzten Wochen seine alte Idee, jüdische Häftlinge als Geiseln zu verwenden, weiter verfolgt und es scheint, dass sein gravierender Konflikt mit Hitler ihn darin bestärkte, aus diesem Projekt eine politische Mission zu entwickeln. Da das Dritte Reich einen „Krieg gegen die Juden“ führte, musste der Schlüssel zur Beendigung des Krieges logischer Weise in deren Händen liegen. Mitte März kam Himmlers Leibarzt Felix Kersten, der mittlerweile nach Schweden übergesiedelt war und sich unter anderem dem schwedischen Außenminister als Vermittler angeboten hatte, nach Deutschland, wo er nach wie vor über ein Gut verfügte. Himmler sagte ihm zu, die Konzentrationslager würden beim Einrücken der Alliierten nicht in die Luft gesprengt, die weitere Tötung der Gefangenen sei verboten, die Gefangenen würden stattdessen den Alliierten übergeben. Diese Beteuerung sollte er in den kommenden Tagen mehrfach wiederholen, und kurze Zeit später erteilte Himmler den Lagerkommandanten tatsächlich den Befehl, es seien keine jüdischen Gefangenen mehr zu töten, die Sterblichkeit der Gefangenen sei insgesamt zu bekämpfen. Der Befehl wurde den KZ-Kommandanten durch Pohl persönlich überbracht. Zurück in Stockholm, teilte Kersten seinem Kontaktmann zum jüdischen Weltkongress, Hillel Storch, mit, Himmler habe außerdem seine Bereitschaft erklärt, 10 000 jüdische Gefangene nach Schweden oder in die Schweiz zu entlassen. Bereits seit Februar befand sich Himmler in der Frage der Freilassung von Gefangenen in direktem Kontakt mit dem Vizepräsidenten des schwedischen Roten Kreuzes, Graf Folke Bernadotte, der im Auftrag der schwedischen Regierung handelte. Himmler traf Bernadotte erstmals am 19. Februar, als dieser sich in Deutschland aufhielt, dann wieder Anfang März. Man kam zu der Übereinkunft, dass skandinavische KZ-Gefangene zunächst in Neuengamme gesammelt werden sollten, und schließlich erreichte Bernadotte – der immer neue Häftlingsgruppen in seine Forderung einbezog -, dass diese von den Sanitätskolonnen des schwedischen Roten Kreuzes über Dänemark nach Schweden gebracht wurden. Himmlers Zusage gegenüber Kersten, 10 000 Gefangene freizulassen, bedeutet für diesen Verhandlungsprozess einen wichtigen Fortschritt. Tatsächlich sollten weit mehr als die 8000 skandinavischen Gefangenen, nämlich mehr als 20 000 Menschen, gerettet werden. Bernadotte war übrigens überrascht von den Umgangsformen seines Gegenübers, wie er nach seinem ersten Gespräch im Februar notierte: 'Er zeigte sich auffallend, ja verblüffend verbindlich, gab manche Probe seines Humors mit einem Stich ins Galgenhumoristische und bediente sich gern eines Witzes, um die Stimmung etwas aufzuheitern‘. Ganz offensichtlich war der wandlungsfähige Himmler dabei, in der allerletzten Phase des Dritten Reiches noch einmal einen Rollenwechsel vorzunehmen, in dem er sich nun als konzilianter und souveräner Verhandlungspartner gab, der bemüht war, der Vernunft doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Von seinem Besuch bei Himmler Mitte März brachte Kersten auch ein an ihn gerichtetes Schreiben des Reichsführers mit nach Schweden. Es handelt sich um eins der erstaunlichsten Schriftstücke, das Himmler in seiner ganzen Zeit als Reichsführer-SS verfasst hat. In dem Brief setzte Himmler Kersten zunächst offiziell über die Entlassung der 2700 jüdischen Männer, Frauen und Kinder in die Schweiz in Kenntnis und fügte an: 'Es ist dies praktisch die Fortsetzung des Weges gewesen, den meine Mitarbeiter und ich lange Jahre hindurch konsequent verfolgten, bis der Krieg und die mit ihm einsetzende Unvernunft in der Welt seine Durchführung unmöglich machten.‘ Er habe sich in den Jahren 1936 bis 1940 'zusammen mit jüdischen und amerikanischen Vereinigungen‘ intensiv um eine Auswanderungslösung bemüht, was sich 'sehr segensreich‘ ausgewirkt habe. 'Die Fahrt der beiden Züge in die Schweiz‘, so der Reichsführer SS weiter, 'ist die trotz aller Schwierigkeiten bewusst vorgenommene Wiederaufnahme dieses segensreichen Verfahrens‘. Sodann sah Himmler sich veranlasst, auf die Situation im Lager Bergen-Belsen einzugehen. Himmler schrieb, er habe auf das Gerücht hin, 'es wäre eine Typhus-Epidemie größten Ausmaßes ausgebrochen‘, sofort seinen Chef-Hygieniker mit einem Team in das Lager geschickt. Es handele 'sich um in Lagern mit Menschen aus dem Osten leider sehr oft vorkommende Flecktyphusfälle, die aber mit modernen und besten medizinischen Maßnahmen als beherrscht anzusehen sind‘. Schließlich gab er sich überzeugt, 'dass unter Ausschaltung von Demagogie und Äußerlichkeiten über alle Gegensätze hinweg und ungeachtet blutigster Wunden auf allen Seiten Weisheit und Logik ebenso sehr zur Herrschaft kommen müssen wie gleichzeitig damit das menschliche Herz und das Wohl zum Helfen‘. Er schloss den Brief in 'aller Verbundenheit‘.

Die Unverfrorenheit dieses Schreibens ist atemberaubend: Glaubte Himmler wirklich, mit dem Gestus eines abgeklärt auftretenden, humanitären Vermittlers eine Verhandlungsposition mit den Westmächten aufbauen zu können? Immerhin waren zu diesem Zeitpunkt die Konzentrationslager Majdanek und Auschwitz längst befreit, und seit Monaten kursierten in der internationalen Presse ausführliche Berichte über den Massenmord in Gaskammern. War Himmler im Angesicht des eigenen Untergangs in eine Welt der Illusionen abgeglitten? Aus biografischer Perspektive bietet sich eine andere Erklärung für sein Verhalten an: Ihm ging es schlicht bis zuletzt darum, die Form zu wahren, und er tat dies, indem er den verschiedenen Rollen, die er während der NS-Diktatur innegehabt hatte, eine weitere hinzufügte – die des ehrlichen Vermittlers. Ergab sich die Chance, über Bernadotte oder andere Unterhändler mit den westlichen Alliierten in Kontakt zu kommen, um den Menschenhandel auszubauen und möglicherweise auch über die Frage eines Separatfriedens zu verhandeln, dann würde die andere Seite es nicht mit einem eiskalten, kalkuliert über Leben und Tod herrschenden Reichsführer SS zu tun haben, sondern, darauf bereitete Himmler seine Verhandlungspartner in dem Schreiben an Kersten vor, sie mussten ihn in der Rolle eines von den besten Absichten geleiteten Ehrenmannes akzeptieren…“ (Seite 745 bis 747).

Die Auffassung des Klägers, Heinrich Himmler habe einen Vermögensentzug durch die vom Alteigentümer erzwungenen Erklärungen zu verdecken versucht, erscheint möglich, wofür allerdings nicht die Bemerkungen Himmlers auf der Gauleitertagung am 05. August 1944 in Posen (Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1953, S. 563, 585) in Anspruch genommen werden können:

„… Wir werden aber – und das ist sehr wichtig – bei all den Familien, von denen ein Glied maßgeblich an dieser Verschwörung und an dieser Untreue und Meuterei beteiligt war, ihr Eigentum, ihren Grundbesitz einziehen, ihnen den nehmen. Ich darf Sie hier um Verständnis bitten. Das muß – ich möchte einmal den ostmärkischen Ausdruck nehmen – aber optisch tadellos sein. Es darf nicht so sein: Wunderbar, eine feine Hitlerjugend-Herberge, oder eine wunderbare Gauschulungsburg. Nein, das dürfen wir nicht machen, sondern das wird eingezogen für das großdeutsche Reich, für den Reichskommissar für die Siedlung. Es wird ausdrücklich festgelegt als Siedlungsgrund für verdiente Soldaten dieses Krieges. Verwaltet wird es werden – und das ist meine Bitte an den Reichsernährungsminister – vom Reichsernährungsministerium, so daß es nach außen untadelig ist. Nicht, daß jemand sagt: Aha, da nimmt die Partei oder irgendein Parteigenosse, irgendeine Gliederung persönliche Vorteile davon, das ist natürlich die Rache. Nein, für Frontsoldaten tun wir das. Wenn man jetzt 30 oder 40 solche Güter einzieht, dann werden wir so etwas an Treue und Loyalität erleben! …“

Die Bemerkung, ein Vermögensentzug von Personen, die „maßgeblich“ an der Verschwörung beteiligt gewesen seien, müsse nach „außen untadelig“ sein, belegt keinen „verdeckten“ Vermögensentzug – den es in Zusammenhang mit den Urteilen des Volksgerichtshofs ebenfalls nicht gab und für den auch nachvollziehbare Gründe aus Sicht der nationalsozialistischen Machthaber nicht ersichtlich sind –, sondern einen in den Augen der Öffentlichkeit „politisch korrekten“, das Ansehen der Partei nicht durch den Verdacht einer Begünstigung beeinträchtigenden Entzug; Entsprechendes geht aus den Unterlagen des Bundesarchivs zur „Behandlung bzw. Einziehung des Vermögens der am Attentatsversuch vom 20.07.1944 Beteiligten“, insbesondere dem Schreiben des Reichsführers-SS an den Justizminister vom 07. November 1944, hervor. Demgegenüber erscheint es möglich, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen der Fürstin und dem schwedischen Königshaus in Verbindung mit den außenpolitischen Ambitionen des Reichsführers-SS für diesen hätten Veranlassung sein können, einen Vermögensentzug des Fürsten zu A. nicht offen, sondern verdeckt durchzuführen - die vorgenannten Absichten sind allerdings ambivalent, weil sie ebenso gut motivierend gewesen sein könnten, den Alteigentümer zwar von einer Verwaltung seiner Besitzungen in Niederschlesien und A. auszuschalten, ihm sein Vermögen aber im Kern unangetastet zu belassen.

Ein Vermögensverlust auf andere Weise ergibt sich weder für sich genommen aus der Inhaftierung des Alteigentümers, der Übertragung der Betriebsführerschaft auf den Bruder des Alteigentümers bzw. Major v. Rw-St. und der Erteilung eines Betreuungsauftrages sowie der notariellen Erklärung des Alteigentümers vom 05. März 1945 noch genügen diese Umstände in ihrer Gesamtheit aus Gründen einer Synergie den rechtlichen Anforderungen. Im Einzelnen:

a) Der Inhaftierung des Alteigentümers in der Zeit vom 21. Juli 1944 bis zum 05. März 1945 fehlt es an einem das Eigentum auch nur beschränkenden Element; vielmehr blieb es dem Alteigentümer im Rahmen der mehrmonatigen Inhaftierung unbenommen, mit seinem Grundeigentum nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, § 903 BGB, wie im übrigen die Willenserklärungen des Alteigentümers aus der Haft heraus, so vom 28. Juli 1944 und 12. Oktober 1944, selbst zeigen, die ansonsten gegenstandslos wären. Entsprechendes gilt darüber hinaus gar für den Besitz an dem Grundeigentum, den der Gutsbesitzer in der Regel durch Besitzdiener, § 855 BGB, ausübt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Mai 1952 - IV ZR 219/51 – juris < nur LS > Besitzdienerschaft der Ehefrau für ihren inhaftierten Ehemann). Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Malte von Putbus (Beschl. v. 20. Mai 1998 - BVerwG 7 B 440.97) erwogen hat, dass die Frage,

"ob bei Verfolgten des nationalsozialistischen Regimes eine Verhaftung nach dem 20. Juli 1944 mit endgültiger Verbringung in ein Konzentrationslager (mit dortiger Vernichtung) die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Betroffenen auf sein Vermögen in der Weise eingeschränkt haben, daß dies einer faktischen kalten Enteignung gleichstand",

die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung allenfalls dann rechtfertigen könnte, wenn diese Verfolgung im Hinblick auf eine angenommene Beteiligung des Malte von Putbus am Attentat auf Hitler erfolgt wäre (was das Verwaltungsgericht gerade verneint habe), handelt es sich schon um nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellationen - der Alteigentümer war zwar inhaftiert, hat seine persönliche Freiheit nach annähernd acht Monaten in Haft jedoch am 05. März 1945 zurückerlangt.

b) Ein Vermögensverlust auf andere Weise war auch nicht mit der Übertragung der Betriebsführerschaft auf den Bruder des Alteigentümers, der bereits seit 1931 als Generalbevollmächtigter und - nach In-Kraft-Treten des "Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit" (AOG) vom 20. Januar 1934 (RGBl. I S. 45 ff.) - als "stellvertretender Betriebsführer" handelte, in der von seinem Notar Z. beurkundeten Erklärung vom 28. Juli 1944 verbunden.

Zwar handelt es sich bei diesem in der äußeren Form eines Gesetzes in Kraft gesetzten Vorschriftenwerk, mit dem das von einem absoluten System der Über- und Unterordnung ausgehende „Führerprinzip“ in die Wirtschaft übertragen wurde, allgemein um einen wesentlichen Bestandteil des auf die Verfolgung und Ausschaltung Andersdenkender ausgerichteten NS-Gewaltregimes - weshalb es durch Gesetz Nr. 40 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland vom 30. November 1946 (ABl. S. 229) aufgehoben wurde (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - < A.> juris Rn. 8) - der Erklärung selbst und den Umständen ihrer Abgabe lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, die vorliegend auf eine das Vermögen endgültig und dauerhaft entziehende Wirkung deuten. Ein Vermögensverlust ist durch die Erklärung vom 28. Juli 1944 nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen.

Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit verlieh dem Unternehmer als dem "Führer des Betriebes", § 1 AOG, der nationalsozialistischen Ideologie entsprechend eine umfassende Entscheidungskompetenz der "Gefolgschaft" gegenüber „in allen betrieblichen“ Angelegenheiten „soweit sie durch dieses Gesetz geregelt werden“; hierzu gehörte nach § 26 AOG zwar insbesondere der Erlass einer Betriebsordnung und einer Tarifordnung, der Betriebsführer war jedoch in allen betrieblichen Angelegenheiten, "welcher Art sie auch sein mögen" (Arthur Nikisch: Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit, Verlag von Quelle und Mener, Leipzig, 1934, S. 21), entscheidungsbefugt. Die Gefolgschaft hatte dem Betriebsführer „die Treue zu halten“, § 2 Abs. 2 S. 2 AOG. An die Stelle von Vereinbarungen mit Interessenvertretern der Arbeitnehmerschaft trat im nationalsozialistischen Deutschland die Entscheidung des Unternehmers als Eigentümer der Produktionsmittel und desjenigen "auf dessen Namen der Betrieb geht" (Arthur Nikisch: Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit, Verlag von Quelle und Mener, Leipzig, 1934, S. 19) als "Führer" (Werner Mansfeld: Die Ordnung der nationalen Arbeit, Herrschild Verlag München 1934, S. 10, S. 12); die bisherige Mitwirkung der Interessenvertreter der Arbeitnehmerschaft durch das Betriebsräte-Gesetz wurde abgeschafft (Ulf Hientzsch: Arbeitsrechtslehren im Dritten Reich und ihre historische Vorbereitung, N. G. Elwert Verlag Marburg 1970, S. 11). Mit der Einführung des Führerprinzips wurde auch die Unabhängigkeit der Unternehmer beseitigt, weil der Führer der Betriebsgemeinschaft als rechtlich gebundener Vollzieher des "Willens der Volksgemeinschaft" in dem ihm zugewiesenen Bereich handelte (Ulf Hientzsch: Arbeitsrechtslehren im Dritten Reich und ihre historische Vorbereitung, N. G. Elwert Verlag Marburg 1970, S. 56) und Entscheidungen des Betriebsführers in "Gefolgschaftsangelegenheiten" vom staatlichen Treuhänder der Arbeit aufgehoben und durch dessen Entscheidungen ersetzt werden konnten, § 16 und § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AOG.

Zwar war Führer eines Betriebes stets der Unternehmer bzw. bei juristischen Personen ein Repräsentant der Kapitaleigner, nach § 3 Abs. 2 AOG konnte der Unternehmer jedoch eine an der Betriebsleitung verantwortlich beteiligte Person mit seiner Stellvertretung betrauen; dieses musste geschehen, wenn der Unternehmer den Betrieb nicht selbst leitete. Der rechtshistorischen Untersuchung von Roderich Wahsner nach (Arbeitsrecht unter'm Hakenkreuz: Instrument des faschistischen Terrors und der Legitimation von Unternehmerwillkür, Nomos-Verlagsgesellschaft, 1. Aufl. 1994, S. 66) soll es - wohl auch in sonstigen Ausnahmefällen - möglich gewesen sein, einen Betriebsführer zu bestellen, wobei der Unternehmer der eigentliche „Betriebsführer“ blieb:

„… Allerdings kann der Unternehmer jederzeit die Entscheidung des Führers des Betriebes umstoßen und durch eine andere ersetzen. Er kann den Führer des Betriebes abberufen und einen anderen bestellen, der den Anforderungen mehr entspricht. Er kann auch selbst die Führung der Betriebsgemeinschaft übernehmen (...). Denn der Unternehmer als berufener Führer des Betriebes ist immer potentieller Führer und kann das potentielle Führertum durch die Übernahme der Leitung des Betriebes jederzeit in aktuelles Führertum umsetzen (Hueck/Nipperdey/Dietz: Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit, Kommentar, 2. Aufl. 1937, S. 24 Rn. 7), zit. nach Wahsner, a. a. O.)…“

Darüber hinaus konnte der Unternehmer als Betriebsführer ersetzt werden: ihm konnte nach § 38 Nr. 4 AOG die Befähigung, Führer eines Betriebes zu sein, bei "gröblicher Verletzung der durch die Betriebsgemeinschaft begründeten sozialen Pflichten", § 36 AOG, durch Entscheidung der "sozialen Ehrengerichtsbarkeit" aberkannt werden, §§ 35 ff. AOG. Die Aberkennung soll einer Entscheidung des Reichsehrengerichtshofs aus dem Jahr 1939/1940 nach jedoch "nur für eine begrenzte Zeit" und – sofern der Unternehmer mehrere Betriebe besaß – jeweils nur für den einen Betrieb möglich gewesen sein, in dem es zu dem betreffenden Fehlverhalten gekommen ist (zit. nach Roderich Wahsner: Arbeitsrecht unter‘m Hakenkreuz - Instrument des faschistischen Terrors und der Legitimation von Unternehmerwillkür, Nomos-Verlagsgesellschaft, 1. Aufl. 1994, S. 118). Im Fall der Aberkennung der Betriebsführerschaft durch ehrengerichtliche Entscheidung hatte der Unternehmer – auch wenn ihn die Ehrenstrafe traf – einen neuen Betriebsführer zu bestellen (Dr. Johannes Loschke: Arbeitsrecht in „Rechtspflege und Verwaltung“, Schriftenreihe für Ausbildung und Praxis, hrsg. v. Josef Singer und Walter Mieth, Deutscher Rechtsverlag, Berlin-Leipzig-Wien, 1941, S. 37).

Hiervon ausgehend wäre selbst mit einer Aberkennung des Rechts, Betriebsführer zu sein, ein Vermögensverlust noch nicht verbunden. Den Kommentierungen des Gesetzes nach sollte die Aberkennung der Führereigenschaft des Unternehmers "nicht gleichbedeutend mit einer Aberkennung derjenigen Rechte sein, die sich aus seiner wirtschaftlichen Unternehmerstellung ergeben" und in seine "sonstigen Unternehmerrechte (wurde) durch die Entscheidung des Ehrengerichts nicht eingegriffen" (Werner Mansfeld: Die Ordnung der nationalen Arbeit, Heerschild Verlag, München 1934 S. 12 und S. 14; im Ergebnis ebenso Arthur Nikisch: Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit, Verlag von Quelle und Mener, Leipzig, 1934, S. 20). Der Unternehmer habe seine wirtschaftliche Unternehmerfunktion behalten, während der Führer des Betriebes die Arbeitgeberfunktion übernommen habe, wobei er allerdings an Weisungen des Unternehmers nicht gebunden gewesen sei. Wirtschaftliche Auswirkungen auf den Betrieb durch die Entscheidung des Führers habe der Unternehmer hinzunehmen (Werner Mansfeld: Die Ordnung der nationalen Arbeit, Heerschild Verlag München 1934, S. 20 und S. 50).

Entsprechend gehen wissenschaftliche Untersuchungen zum Arbeitsrecht dieser Zeit überwiegend davon aus, dass auch derjenige Unternehmer, dem die Eigenschaft eines "Führers" genommen worden sei, Eigentümer bleibe, das Unternehmen etwa frei veräußern und Rationalisierungen vornehmen konnte (Ulf Hientzsch: Arbeitsrechtslehren im Dritten Reich und ihre historische Vorbereitung, N. G. Elwert Verlag Marburg 1970, S. 56; Andreas Kranig: Lockung und Zwang: zur Arbeitsverfassung im Dritten Reich, Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte Nr. 47, DVA 1983, S. 239; Roderich Wahsner: Arbeitsrecht unter'm Hakenkreuz: Instrument des faschistischen Terrors und der Legitimation von Unternehmerwillkür, Nomos-Verlagsgesellschaft, 1. Aufl. 1994, S. 118). Weil es in der Praxis gerade bei kleinen Unternehmen schwierig gewesen sei, zwischen der Unternehmer- und der Arbeitgeberstellung des Betriebseigentümers zu unterscheiden, habe Mansfeld deshalb die Aberkennung der Führerstellung nach § 38 AOG in einer Anmerkung zu einem Urteil des Reichsehrengerichtshofs vom 18. Juni 1935 als "Notbehelf" bezeichnet und angeregt, die "Möglichkeit zu schaffen, auch der Unternehmerstellung eines asozialen Betriebsführers ein Ende zu machen" (zit. nach Andreas Kranig: Lockung und Zwang: zur Arbeitsverfassung im Dritten Reich, Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte Nr. 47, DVA 1983, S. 239).

Zwar kommen wissenschaftliche Untersuchungen auf der anderen Seite auch zu dem (zutreffenden) Schluss, dass ein "verdrängter" Führer selbst zum Herrschaftsunterworfenen und dem Unternehmer jedenfalls seine Unabhängigkeit genommen werde (Ulf Hientzsch: Arbeitsrechtslehren im Dritten Reich und ihre historische Vorbereitung, N. G. Elwert Verlag Marburg 1970, S. 56) und nach Roderich Wahsner (Arbeitsrecht unter'm Hakenkreuz: Instrument des faschistischen Terrors und der Legitimation von Unternehmerwillkür, Nomos-Verlagsgesellschaft, 1. Aufl. 1994, S. 67) erfüllte die

"... feinsinnige Unterscheidung zwischen Betriebsführer und Unternehmer für Personen, denen die Befähigung, Führer eines Betriebes zu sein, aberkannt worden war, sowie für Juden und Polen eine ökonomisch-politische Funktion, indem sie den Einstieg öffnete für eine de facto entschädigungslose Enteignung jüdischer und polnischer Unternehmer auf kaltem Wege durch das deutsche Finanzkapital und durch nationalsozialistische Glücksritter...".

Zudem räumt auch Mansfeld ein, dass die wirtschaftlichen Leitungsbefugnisse "an sich auch dem Verurteilten (verbleiben)", jedoch "praktisch wohl kaum eine weitere wirtschaftliche Betätigung innerhalb des Betriebes für ihn denkbar" gewesen sei (in: Die Ordnung der nationalen Arbeit, Heerschild Verlag München 1934, S. 50).

Dessen ungeachtet lässt sich nicht feststellen, dass mit der Übertragung der Betriebsführerschaft auf den Bruder des Alteigentümers vorliegend mehr verbunden war, als allenfalls eine Beschränkung der Unternehmerbefugnisse des Alteigentümers. Ungeachtet der vorstehenden Unterscheidung zwischen einer „Unternehmerstellung“ und der „Betriebsführerschaft“ steht die Erklärung des Alteigentümers vom 28. Juli 1944 der Aberkennung der Führerschaft durch ein ehrengerichtliches Verfahren schon deshalb nicht gleich, weil die Aberkennung der Betriebsführerschaft, sofern die ehrengerichtliche Entscheidung durch Urteil des "Reichsehrengerichtshofes“ rechtskräftig geworden ist, jedenfalls entsprechend der zuvor zitierten Entscheidung dieses "Gerichts" für eine gewisse Zeit unabänderlich war und es insoweit feststand, dass der Unternehmer als Führer des betreffenden Betriebes ausschied. Hiervon kann vorliegend jedoch gerade nicht ausgegangen werden, denn mit der notariell beurkundeten Erklärung bestellte der Alteigentümer am 12. Oktober 1944 Major von Rw-St. als Betriebsführer für seinen "Besitz in der Provinz Brandenburg" und er legte – vor allem – mit notarieller Erklärung vom 05. März 1945 die Betriebsführung seiner Herrschaften A. und K-dorf/W. nieder und verzichtete darauf, sie ohne "vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS oder von ihm bestimmter Stellen" wieder zu übernehmen. Beide der Erklärung vom 28. Juli 1944 nur kurze Zeit nachfolgenden Entscheidungen über die Betriebsführerschaft des Besitzes in der Provinz Brandenburg bzw. der bezeichneten Herrschaften machen deutlich, dass der Alteigentümer weiterhin die Rechtsmacht besaß, über die Betriebsführerschaft zu entscheiden, so dass ein Vermögensverlust auf andere Weise mit der Übertragung vom 28. Juli 1944 entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht verbunden gewesen sein kann.

c) Entsprechendes gilt für die Erklärungen vom 19. September 1944 und vom 12. Oktober 1944, mit denen der Alteigentümer Major a. D. von Rw-St. einen Betreuungsauftrag erteilte bzw. ihm die Betriebsführerschaft, jeweils für den „Besitz in der Provinz Brandenburg“, übertrug. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Alteigentümers vom 19. September 1944 kann im Übrigen für sich genommen bereits deshalb nicht zu einem Vermögensverlust auf andere Weise geführt haben, weil sie ausdrücklich lediglich zu Maßnahmen ermächtigte, die im Rahmen der Betreuung, d. h. der Verwaltung und Bewirtschaftung des Besitzes, erforderlich waren, nicht jedoch zu Rechtsgeschäften oder Handlungen, die das Eigentum an den Produktionsmitteln als solches antasten würden; Anhaltspunkte hierfür sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Kann die Übertragung der Betriebsführerschaft durch Willensentscheidung des Alteigentümers keine vermögensentziehende Maßnahme sein, führt zu einer anderen Beurteilung auch nicht der Umstand, dass der Fürst mit der Erklärung vom 12. Oktober 1944 aus der Haft heraus die Betreuung des brandenburgischen Besitzes erstmals in die Hände einer Person legte, die dem Adelshaus A. nicht angehörte. Ungeachtet dieses Umstandes deuten die Unterlagen darauf, dass Major a. D. von Rw-St. dem Alteigentümer jedenfalls nahe stand. Zwar war er dem Schreiben des Rechtsanwalts Z. an den Gauleiter vom 06. Oktober 1944 nach bereits lange vor der Machtergreifung, nämlich seit 1931, Mitglied der NSDAP und später Mitglied der SA, zuletzt im Rang eines Standartenführers (entsprach dem Rang eines Obersten/Kapitäns zur See bei der Wehrmacht) ehrenhalber. Allein aus der frühen Mitgliedschaft in der NSDAP und dem relativ hohen Rang in der SA - deren Bedeutung nach der Ermordung Ernst Röhms am 01. Juli 1934 ohnehin abnahm (vgl. etwa Wolfgang Benz/Hermann Graml/Hermann Weiß (Hrsg.) Enzyklopädie des Nationalsozialismus, dtv Verlag München, 5. Aufl. 2007 unter "Röhm-Putsch" und "Sturmabteilungen (SA)") - folgt jedoch nicht, dass er nicht willens gewesen wäre, (ausschließlich) die Interessen des Alteigentümers wahrzunehmen. Der Betreuer ist dem Schreiben des Bevollmächtigten des Alteigentümers Rechtsanwalt Z. an den Gauleiter vom 06. Oktober 1944 nach von Seiten des Betreuten ausgewählt worden ("wurde diesseits ... ausersehen" und "da dem Grafen (Fürsten) zu A. und seinem Bruder sehr daran lag, sich Ihrer Zustimmung zu der Betreuung des Herrn von Rw. zu versichern...") und die Formulierung des Schreibens deutet darauf, dass die Nähe des Bevollmächtigten zum Nationalsozialismus hervorgehoben werden sollte, offenkundig von der Sorge getragen, mit dem Personalvorschlag in der Sache nicht durchdringen zu können. Schließlich wird auch in dem Privatgutachten des Historikers Prof. Dr. Fi. explizit darauf hingewiesen, dass v. Rw. ein "Freund der Familie" gewesen sei; das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Restitutionsantragstellers vom 20. Mai 1996 ist vor diesem Hintergrund für sich genommen nicht nachvollziehbar, soweit es auf die "rein nachbarschaftlichen Beziehungen" zwischen den Adelshäusern A. und v. Rw-St. verweist.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Betreuungsauftrag an Major von Rw-St. vom 19. September 1944 dem Schreiben des Bevollmächtigten des Alteigentümers Rechtsanwalt Z. vom 06. Oktober 1944 an den Gauleiter nach nicht mit dem Attentat vom 20. Juli 1944 in Zusammenhang stand, sondern an "Einwendungen" anknüpft, "die vor mehreren Monaten gegen die grundsätzliche Haltung der Verwaltung" des Fürsten "von staatlichen Stellen erhoben waren" und die auch zu dem Betreuungsauftrag an den Forstmeister K. den niederschlesischen Besitz des Fürsten betreffend vom 30. März 1944 führten, der dem Schreiben des Rechtsanwaltes nach sowohl den öffentlichen Belangen als auch den berechtigten Interessen des Fürsten entsprochen habe. Mit der Erteilung des Betreuungsauftrages an von Rw-St. sollte die Angelegenheit auch in Brandenburg "in Übereinstimmung mit der in Schlesien getroffenen Regelung zum Abschluss" gebracht werden. Die abschließende Bemerkung des Schreibens, "die in Niederschlesien im Einvernehmen mit dem dortigen Herrn Oberpräsidenten und Gauleiter getroffene Regelung" habe sich "bewährt" und habe "zu einer weitgehenden Befriedigung der Angelegenheit geführt" verdeutlicht, dass offenbar auch den berechtigten Interessen des Fürsten entsprochen worden ist, ohne dass die Hintergründe der Einwendungen des nationalsozialistischen Staates, die auf Ereignissen vor dem 20. Juli 1944 beruhen müssen, aus den Akten ersichtlich wären.

d) Ein Vermögensverlust "auf andere Weise" im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG lässt sich zur Überzeugung des Gerichts der in einer Ausfertigung vorliegenden notariellen Erklärung des Alteigentümers vom 05. März 1945 ebenfalls nicht entnehmen. Die Vollmacht ist unter Berücksichtigung der Umstände ihrer Erteilung wie folgt auszulegen:

aa) Die Formulierung eingangs der Erklärung

("In Erfüllung der mir von dem Reichsführer-SS gemachten Auflage...")

verdeutlicht, dass den nachfolgenden Bestimmungen eine andere Qualität als denjenigen Erklärungen über die Betriebsführerschaft in den Urkunden vom 28. Juli 1944 und 12. Oktober 1944 zukommen sollte. Sie belegt bereits für sich genommen unmissverständlich, dass die Erklärung ausschließlich auf Weisung des Reichsführers-SS Heinrich Himmler erfolgte und bestätigt damit die Sachverhaltsumstände, denn es liegt ohnehin auf der Hand, dass die Entlassung des Alteigentümers aus der Haft der Gestapo an die Abgabe dieser Erklärung geknüpft war. Demgegenüber mögen die Erklärungen vom 28. Juli 1944 und 12. Oktober 1944 auf einem eigenen Entschluss des Alteigentümers beruhen; belastbare Anhaltspunkte dafür, dass insoweit konkreter Druck auf den Alteigentümer ausgeübt wurde, gibt der Sachverhalt jedenfalls nicht her.

bb) Auch der nachfolgende Teil des Satzes

("... lege ich hiermit die Betriebsführerschaft meiner Herrschaften ... nieder")

verdeutlicht bereits durch seine Wortwahl, dass der genötigte Alteigentümer hiermit eine endgültige Regelung über die Betriebsführerschaft treffen wollte. In seinen vorangegangenen Erklärungen "bestellte" der Alteigentümer demgegenüber eine Person zum Betriebsführer und die Erklärungen vom 12. Oktober 1944 und vom 05. März 1945 verdeutlichen, dass er bis zu dem letztgenannten Zeitpunkt auch die Rechtsmacht besaß, entsprechende Regelungen zu treffen. Diese Rechtsmacht hinsichtlich der Betriebsführerschaft wird dem Alteigentümer nunmehr mit der Erklärung vom 05. März 1945 genommen, wie der nachfolgende Satz unmissverständlich verdeutlicht

(" Ich verzichte darauf, die Betriebsführung ohne vorherige Genehmigung des Reichsführers SS oder von ihm bestellter Stellen wieder zu übernehmen.").

Die Aussicht, eine Genehmigung von Seiten des Reichsführer-SS oder von ihm bestellter Stellen zu erhalten, ist lediglich theoretischer Natur und auch unter Berücksichtigung einer Möglichkeit des Adelshauses zur Einflussnahme auf Himmler nicht geeignet, den Bedeutungsgehalt der Erklärung zu minimieren. Einen subjektiven, gar gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine entsprechende Genehmigung gab es nicht, und die Erteilung der Genehmigung unterlag bis zum 08. Mai 1945 der Allmacht dieser Person beziehungsweise der Willkür der "von ihm bestimmten Stellen".

Die Kammer unterstellt, dass die Formulierung des Alteigentümers, er lege in Erfüllung der Auflage des Reichsführers-SS die Betriebsführung seiner „Herrschaften A. und K-dorf-W.“ nieder, in räumlicher Hinsicht auch die vorliegend streitgegenständlichen Grundstücke - und nicht lediglich die Flächen, die in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam streitgegenständlich waren - umfasst. Einer abschließenden Klärung dieser Frage, die sich mit Blick auf die Formulierungen des Alteigentümers in den Erklärungen vom 30. März 1944, 28. Juli 1944 und 19. September 1944 ("gesamten Besitz in Niederschlesien und in der Provinz Brandenburg") stellt, bedarf es nicht, denn ein Vermögensverlust auf andere Weise war mit der Niederlegung der Betriebsführung in Zusammenhang mit den weiteren Umständen auch dann nicht verbunden, wenn das Gericht diese Passage der Erklärung des Alteigentümers zu Gunsten des Klägers auslegt.

cc) Entsprechend hatte der Alteigentümer seinem Bruder Hans A. eine unwiderrufliche Generalvollmacht erteilt.

Einem Vollmachtgeber bleibt es unbenommen, die einer Person erteilte Generalvollmacht - so auch die Generalvollmacht, die der Alteigentümer seinem Bruder bereits am 23. Oktober 1931 erteilt hatte - durch eine entsprechende abweichende Erklärung zu widerrufen. Diese Rechtsmacht des Vollmachtgebers findet mit der Erklärung des Alteigentümers vom 05. März 1945 ihr Ende, denn auch insoweit verzichtet der Fürst zu A. darauf,

"die Generalvollmacht ohne vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS oder von ihm bestimmten Stellen zu widerrufen".

dd) Demgegenüber lässt sich bereits nicht feststellen, dass sich der Alteigentümer mit der Erklärung vom 05. März 1945 der Möglichkeit begeben hatte, sich persönlich auf den im früheren Landkreis Luckau gelegenen Gütern G. und K. bzw. in R-dorf aufzuhalten. Dessen Erklärung

("...verpflichte ich mich, meinen Aufenthalt ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS oder der von ihm bestimmten Stellen nicht in A. oder K-dorf zu nehmen"),

ist hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs (ebenfalls) mehrdeutig: Zwar könnte sich die Erklärung auf sämtliche Grundstücke beziehen, die zu den Herrschaften „A.“ und „K-dorf“ gehörten - und damit möglicherweise auch auf die in dem Verfahren vor der Kammer (noch) streitgegenständlichen Grundstücke, so in G. und R-dorf -, möglich erscheint aber ebenso, dass der Fürst nach dem Willen des Reichsführers-SS lediglich von den Orten ferngehalten werden sollte, an denen sich, wie in A. und K-dorf, seine Wohnsitze - sein Bruder wohnte in Schloß K. - und die jeweiligen Hauptverwaltungen der Herrschaften befanden. Der Wortlaut der Erklärung spricht ersichtlich für einen räumlich eingeschränkten Geltungsbereich: Der Alteigentümer verweist in der Präambel der Urkunde zunächst auf seine Wohnsitze „in A. (Mark) und K-dorf (Kreis Bunzlau, Schlesien)“, die Erklärung zur Niederlegung der Betriebsführerschaft bezieht sich anschließend jedoch ebenso wie die Ermächtigung am Ende der 2. Seite auf den gesamten Grundbesitz der „Herrschaften A. und K-dorf-W.“, so dass nahe gelegen hätte, auch diese Formulierung für die Verpflichtung zur Aufenthaltsnahme zu verwenden, wenn sämtlicher, u. a. der „Herrschaft A.“ zugehöriger Grundbesitz gemeint gewesen wäre. Zwar ist nach § 133 i. V. m. § 157 BGB nicht der Wortlaut einer Erklärung, sondern maßgeblich, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise ihrem Sinn und Zweck nach verstanden werden musste; bei der Auslegung der Willenserklärung sind insbesondere der mit der rechtsgeschäftlichen Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen könnten, zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - < A. > juris Rn. 7). Ohne dass dem Gericht in Ermangelung weiterer Aufklärungsmöglichkeiten eine abschließende Entscheidung möglich wäre, liegt auch dem Sinn und Zweck der Erklärung nach eine Auslegung jedoch näher, wonach lediglich der Wohnsitz des Alteigentümers und seiner Familie und der Sitz der Hauptverwaltung der Herrschaft in A. (Mark) erfasst sein sollte. Der Einleitung des Satzes nach soll dem Bruder des Alteigentümers „die Erfüllung seiner Aufgaben … (erleichtert werden)“ und „im Interesse … (seiner) Besitzungen (sollen) alle in (seiner) Person liegenden Möglichkeiten zu neuen Beanstandungen … (vermieden werden)“; dem NS-Staat dürfte es danach darauf angekommen sein, den Alteigentümer von der tatsächlichen Leitung des Betriebs innerhalb der „Herrschaft A.“ nach Möglichkeit auszuschließen und dieser Zweck wäre kaum dadurch beeinträchtigt worden, wenn sich der Alteigentümer etwa auf den von der Hauptverwaltung A. entfernten Gütern G. und K. im früheren Landkreis Luckau persönlich aufgehalten hätte.

Zwar hat die Tochter des Alteigentümers Feodora v. Ag. in ihrer Erklärung aus dem Jahr 1995 ausgeführt:

„…Mein Vater kam nach etwas weniger als einem Jahr aus der Haft frei, durfte jedoch weder die Besitzungen A. noch K-dorf betreten…“,

und auch in einem Entwurf eines Antrags an das Amt für Volkswohlfahrt Kiel vom 07. November 1946 ist aus Sicht des Alteigentümers formuliert:

"... Ich selbst wurde bis zum 5. März 1945 in Gefangenschaft gehalten und konnte meine Freilassung nur durch die angeblich vom Reichsführer Himmler geforderte und vom Kommandeur der Sicherheitspolizei und des S.D. in Potsdam, Sturmbannführer und Regierungsrat Bruhn verlangten Zusicherung, daß ich meine Betriebsführereigenschaft ablegte und meinen Wohnsitz außerhalb meiner schlesischen und märkischen Besitzungen nähme, erreichen. Ich musste also gerade bei Kriegsende, wo meine Anwesenheit auf den Besitzungen durchaus nötig gewesen wäre, von dort abwesend sein, wodurch nicht allein für mich, sondern auch für Beamte, Angestellte, Arbeiter der größte Schaden entstanden ist

…“.

Diese Unterlagen lassen für sich genommen jedoch nicht die Überzeugung des Gerichts zu, dass der räumliche Geltungsbereich der Erklärung des Alteigentümers vom 05. März 1945 über den Wortlaut hinaus umfassender gemeint war. Den Beweiswert der Erklärung der Tochter des Alteigentümers stuft die Kammer schon deshalb als eher gering ein, weil die schriftliche Darlegung vor dem Hintergrund des Restitutionsverfahrens gefertigt und die abschließende Erklärung - vor allem - nicht konkretisiert wurde, insbesondere auch einen Bezug zu der notariellen Erklärung des Alteigentümers vom 05. März 1945 vermissen lässt.

Zwar wäre der Unterlage vom 07. November 1946 schon deshalb ein höherer Beweiswert zuzubilligen, weil es sich um eine aus der Sicht des Betroffenen formulierte und auf die notarielle Erklärung vom 05. März 1945 Bezug nehmende Stellungnahme handelt. Auch unter Berücksichtigung der Beweisnot des Klägers, die sich nicht nur aus der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit von annähernd siebzig Jahren, sondern auch aus dem Umstand ergibt, dass Unterlagen größtenteils in Zusammenhang mit der Flucht der fürstlichen Familie aus dem Ostteil Deutschlands verloren gegangen sein dürften, ermöglicht diese Unterlage einen brauchbaren Grad der richterlichen Überzeugungsgewissheit jedoch nicht: deutliche Zweifel an dem Beweiswert der Unterlage ergeben sich für das Gericht in formaler Hinsicht schon aus dem Umstand, dass es sich offenbar um einen von Seiten des Alteigentümers nicht handschriftlich unterzeichneten – wohl aber mit einer Paraphe versehenen - Entwurf eines Antrages auf Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens im Rahmen des Wiedergutmachungsanspruches des Fürsten handelt; ungeachtet der Fragen, von wem der Entwurf formulierte wurde - vom Alteigentümer selbst oder aber lediglich auf seine Initiative hin - und ob und gegebenenfalls in welche Richtung der Entwurf noch überarbeitet wurde, diente der Antrag jedenfalls der Durchsetzung der rechtlichen Interessen des Alteigentümers in dem Wiedergutmachungsverfahren, so dass Gründe der eigenen Interessenwahrung naheliegen könnten. Ungeachtet dieser Überlegungen kann aus der Formulierung „Wohnsitz außerhalb meiner … märkischen Besitzungen“ auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass der Alteigentümer einen räumlichen umfassenderen Bereich bezeichnen wollte, als seinen seinerzeitigen Wohnsitz in A. (Mark); hierfür könnte im Übrigen auch der Verweis auf den für „Beamte, Angestellte und Arbeiter“ entstandenen Schaden sprechen - jedenfalls Beamte und Angestellte dürften ausschließlich oder gar überwiegend im Bereich der fürstlichen Hauptverwaltung in A. (Mark) gearbeitet haben.

ee) Es lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass sich der Alteigentümer allein durch die Bestätigung der bereits vor dem 30. Januar 1933 erteilten Generalvollmacht an seinen Bruder als nunmehr unwiderruflich und durch die unwiderrufliche Aufgabe der Betriebsführerschaft selbst der Möglichkeit begeben hatte, Entscheidungen zu treffen, die die Substanz seiner Besitzungen berührten, etwa als weiterhin im Grundbuch verzeichneter Alteigentümer Grundvermögen zu veräußern und zu übereignen. Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit in Verbindung mit den verfügbaren Kommentierungen und rechtshistorischen Untersuchungen ist hierfür – wie bereits unter 2.2 b) ausgeführt - nicht hinreichend und eine Generalvollmacht kann die Rechtsmacht des Vollmachtgebers grundsätzlich nicht nach § 137 BGB beschränken oder gar verdrängen (Steffen in BGB- RGRK, Bd. I 1982 vor § 164 Rn. 4; BGH, Urt. v. 10. November 1951 - II ZR 111/50 - BGHZ 3, 354, 358 und juris und BGH, Urt. v. 13. Mai 1971 - VII ZR 310/69 - juris Rn. 20). Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass dem Alteigentümer diese Möglichkeit durch Verfügungen in der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 selbst genommen wird. Die Formulierung

("Mein Bruder ... ist ermächtigt, die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung der Herrschaften ... an meiner Statt nach seinem pflichtgemäßen Ermessen unter eigener Verantwortung zu führen und alle Rechtsgeschäfte und sonstigen Rechtshandlungen und Maßnahmen zu tätigen, die dazu erforderlich oder dienlich sind." – Hervorhebungen durch das Gericht)

ist für eine Generalvollmacht nicht ungewöhnlich und sie lässt für sich genommen eine den Alteigentümer verdrängende Bedeutung nicht erkennen. Zwar erscheint eine solche Deutung mit Blick auf die Inhaftierung des Alteigentümers und das Interesse der Gestapo, diesen von einer Betriebsführerschaft an seinen Besitzungen auszuschließen, möglich, hiermit wäre aber wiederum die anschließende Klausel

("Soweit Rechtsgeschäfte, sonstige Rechtshandlungen und Maßnahmen die Substanz meiner Besitzungen berühren, soll mein Bruder sich mit mir in Verbindung setzen und meine Zustimmung und Entschließung einholen.")

kaum zu vereinbaren.

Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass der Fürst hiermit rechtlich abgesichert in der Lage wäre, vermögensmindernde Verfügungen seines Bruders zu verhindern (a. A. VG Potsdam, Urteile v. 04. Dezember 2008 – 1 K 1922/08 – UA S. 18 und v. 25. Oktober 2012 – u. a. VG 1 K 84/11 – UA S. 19): Zwar greift die von Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam 1 K 1525/99 mit Schriftsatz vom 10. September 2007 vertretene Auffassung, die Klausel laufe bereits deshalb leer, weil jede Maßnahme, die sich Hans A. von dem Fürsten "freigeben" lassen müsse, zugleich eine Maßnahme der Betriebsführung sei und die Verfügungsmacht des Fürsten insoweit ohne vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS ausgeschlossen sei, schon mit Blick auf die Unterscheidung zwischen der Unternehmerstellung des Eigentümers der Produktionsmittel und seiner „Betriebsführerschaft“ in „betrieblichen Angelegenheiten“ dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit nach nicht durch und auch die vorerwähnte Klausel der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 dürfte diese Unterscheidung dem Grunde nach aufnehmen. Es stellt sich aber bereits die Frage, was mit "Substanz meiner Besitzungen" gemeint ist und ob mit dieser Formulierung etwa der Verkauf einzelner Grundstücke, mehrerer Grundstücke oder etwa erst des größten Teils der "Besitzungen" erfasst wird. Entscheidend aber ist, dass der Bruder des Alteigentümers in rechtlicher Hinsicht nicht verpflichtet ist, die "Zustimmung und Entschließung" des Alteigentümers einzuholen. Die Formulierung "soll" anstatt "muss" lässt schon nach heutigem juristischen Sprachgebrauch - und losgelöst von der die Rechtsanwendung im Nationalsozialismus beherrschenden Willkür - jedenfalls Spielraum, mit Blick auf "Besonderheiten des Einzelfalles" davon abzusehen, den Alteigentümer zu beteiligen. Wäre die Erklärung demgegenüber als Verpflichtung zu werten, könnte sie im Übrigen in Widerspruch zu der unwiderruflich erteilten Generalvollmacht stehen. Dass der Alteigentümer mit dieser Klausel seine volle Verfügungsgewalt gesichert hat, kann daher kaum angenommen werden.

Auf der anderen Seite verdeutlicht diese Klausel aber jedenfalls, dass der Alteigentümer selbst weiterhin die Rechtsmacht besaß, Rechtsgeschäfte abzuschließen, die die „Substanz seiner Besitzungen“ berührten, denn ansonsten wäre die Klausel schlicht überflüssig gewesen.

ff) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass dem Alteigentümer im Nachgang zu der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 keine Erträge mehr aus den Herrschaften A. und K-dorf-W. zugestanden hätten.

Allerdings lässt die von Seiten des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts Potsdam in Bezug genommene Unterlage, die Aufstellung der Vermögensverwaltung im Lastenausgleichsverfahren über "Bankguthaben bei Geldinstituten im Vertreibungsgebiet", nicht die positive Feststellung zu, dass der Fürst weiterhin zur Disposition über Konten befugt gewesen wäre. Diese Auffassung unterliegt, wie der Kläger zutreffend rügt, schon deshalb Bedenken, weil mit der Formulierung "auf Grund eines Antrages des Herrn Graf A. vom 22.3.45" seien 250.000,- RM für Rechnung der Deutschen Bank Bunzlau überwiesen worden, wohl eher ein Bruder des Alteigentümers - der in der Aufstellung korrekterweise stets als "Fürst zu A." bezeichnet wird - gemeint sein dürfte, wobei offen ist, ob es sich um den am 15. Mai 1896 geborenen und zuletzt in Breslau lebenden Leutnant a. D. Johann-Georg Otto A. (vgl. Gothaisches Genealogisches Taschenbuch der Fürstlichen Häuser – Hofkalender, Justus Perthes Verlag, Gotha, 1942, S. 321), dessen Sonderkonto in der Übersicht benannt wurde, der ausweislich der Unterlagen in der Graf zu A.-L.‘schen Rentkammer über die Nachforschung nach seinem Verbleib (vgl. etwa das Schreiben an die Suchzentrale vom 09. Juni 1950) allerdings vermisst wurde, oder - wofür alles spricht - den am 03. April 1893 geborene Rittmeister Hans Georg Eduard Graf zu A. handelte, der sich bereits vor dem 20. Juli 1944 um die Liegenschaften kümmerte und der Betriebsführer und Generalbevollmächtigter des Alteigentümers war. Abgesehen hiervon spricht der Überweisungsauftrag vom 22. März 1945 aber auch aus mehreren Gründen nicht gegen die Annahme, dem Alteigentümer sei mit der Erklärung vom 05. März 1945 die Verfügungsmacht über sein betriebliches Barvermögen der „Herrschaft A.“ endgültig entzogen worden, insbesondere hätte eine entgegenstehende Annahme zur Voraussetzung gehabt, dass das Kreditinstitut von der Erklärung des Alteigentümers unverzüglich in Kenntnis gesetzt worden wäre; schon davon aber kann kaum ausgegangen werden.

Auf der anderen Seite lässt sich allein auf Grund der notariellen Erklärung des Alteigentümers aber auch nicht feststellen, dass „jede Auskehr irgendeinen Ertrags aus dem Unternehmen an den Geschädigten selbst … - konstruktions- und denklogisch - nur möglich (gewesen sei), indem der Geschädigte eine solche Entscheidung als Betriebsführer getroffen hätte“ (Klagebegründung v. 14. März 2006, S. 12, Mitte). Die Erklärungen des Alteigentümers vom 05. März 1945 beschäftigen sich mit dieser Frage nicht ausdrücklich und der Umstand, dass der Fürst die Betriebsführerschaft unwiderruflich auf seinen Bruder übertragen hatte, kann eine solche Rechtsfolge in sich tragen, ohne dass dieser Schluss jedoch den Kommentierungen und Untersuchungen zum Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit nach zwingend wäre oder auch nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hätte. Auch hat der Kläger zwar wiederholt zutreffend darauf verwiesen, dass die Nationalsozialisten ihre menschenverachtende Gewaltherrschaft oft zu bemänteln suchten, indem sie ihren Handlungen den Schein der Legalität zu geben versuchten – angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, nämlich mit Blick auf die für das Deutsche Reich am 05. März 1945 aussichtslose Kriegslage, die außenpolitischen Absichten des Reichsführers-SS Heinrich Himmler und die verwandtschaftlichen Beziehungen des Hauses A. zum schwedischen Königshaus, liegt jedoch ebenso nahe anzunehmen, dass der Fürst ungeachtet eines Verdachts, die Attentäter des 20. Juli 1944 unterstützt zu haben – in welchem Umfang dieser Verdacht im Verlaufe der Haft ausgeräumt oder aber erhärtet werden konnte, ist ebenfalls offen – geschont werden sollte. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass durch die Erklärung vom 05. März 1945 mit dem Bruder des Alteigentümers eine dem Fürsten besonders nahestehende Person bevollmächtigt worden ist und dass sich eine wirtschaftliche Begünstigung des Deutschen Reichs jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen lässt.

gg) Im Zusammenspiel dieser vorgenannten Erklärungen hatte sich der Alteigentümer ab dem 05. März 1945 jedenfalls bis zur Übernahme der Gebietsgewalt durch sowjetische Truppen - nach unbestrittener Darlegung des angefochtenen Bescheides ist A. am 19. April 1945 eingenommen worden - unwiderruflich der Möglichkeit begeben, Entscheidungen zu treffen, die er als „Betriebsführer“ und Arbeitgeber in Bezug auf den oder die Betriebe A. und K-dorf/W. treffen musste und er hatte auch Entscheidungen seines Bruders als Betriebsführer und dessen Entscheidungen hinzunehmen, die dieser im Rahmen der Generalvollmacht, etwa hinsichtlich des Eigentums an den Grundstücken, hätte treffen können.

Die Auffassung des Klägers, es sei „keinerlei Verfügung ohne vorherige Zustimmung Heinrich Himmlers möglich“ gewesen, mit der Folge, dass „Heinrich Himmler persönlich die Verfügungsgewalt durch die Vollmacht erhalten“ habe - so auch in der „Enteignungsmatrix“, Himmler sei eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt worden -, lässt sich jedoch nicht belegen. Zwar ist offensichtlich, dass der Alteigentümer auf Anordnung des Reichsführers-SS von der Betriebsführerschaft über seine Herrschaften ausgeschlossen werden sollte - schon mit Blick auf ein daraus resultierendes Überwachungsinteresse der SS rechtfertigt sich der von Seiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Umstand, dass der Alteigentümer abschließend der Urkunde u. a. beantragt, „zwei weitere Ausfertigungen dem Reichsführer-SS zu Händen des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des S.D. in Potsdam … zu erteilen“ -, ebenso wird nach dem klaren Wortlaut der notariellen Erklärung des Alteigentümers hierdurch jedoch ausschließlich dessen Bruder begünstigt. Zwar kommt in Betracht, dass das Deutsche Reich bzw. der Reichsführer-SS faktisch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Vermögenswerte besaß, wenn sich der Bruder des Alteigentümers weiter in der Hand der Gestapo befunden haben sollte. Aus den Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, wie lange sich der Bruder des Alteigentümers - der am 09. Oktober 1971 in Salzburg verstarb (Europäische Stammtafeln, Bd. XVII, Vittorio Klostermann Verlag Frankfurt/Main 1998, Tafel 57) - in Haft befand, und es spricht alles dafür, dass sich Hans A. zum Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 bereits wieder in Freiheit befand. Zum einen hat der insoweit beweisbelastete Kläger Anderweitiges auch angesichts der wiederholten Erörterung dieses Gesichtspunktes - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 - nicht vorgetragen, obwohl er über entsprechende Informationen verfügen müsste, zum anderen erscheint die vorbezeichnete Konstruktion auf Grund ihrer Umständlichkeit und mit Blick auf die Kriegslage im März 1945 als eher fernliegend, weil sie wiederum eine Bevollmächtigung staatlicher Stellen durch den Bruder des Alteigentümers erfordert hätte. Es ist anzunehmen, dass die Geheime Staatspolizei den Alteigentümer ansonsten mindestens gezwungen hätte, aus Gründen der „Tarnung“ eine dem NS-Staat genehme Person begünstigen zu lassen. Zwar hatte sich der Bruder des Alteigentümers wie jeder Bürger des Deutschen Reichs den „gesetzlichen Bestimmungen“, den „allgemein maßgeblichen Anschauungen“ und den „Auffassungen der staatlichen parteilichen Stellen“ - so der Alteigentümer bereits in der Betreuungsurkunde vom 30. März 1944 - zu unterwerfen, allein hieraus ergibt sich jedoch ebenfalls ohne zusätzliche konkrete Anhaltspunkte nicht mehr als eine bloße Gefährdung des Vermögens des Alteigentümers.

Es bedarf danach keiner weitergehenden Begründung, dass das auf Befehl Heinrich Himmlers beruhende Handeln der Geheimen Staatspolizei rechtsstaatswidrig war; anders als der Kläger, etwa mit Schriftsatz vom 27. September 2011, vorträgt, schließt das jedoch angesichts der Zeitumstände, der familiären Bindungen der Fürstenfamilie und der persönlichen Interessen des Reichsführers-SS nicht aus, dass dem „vom Eingriff Betroffenen gewisse Rechtspositionen belassen“ wurden. Mit der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 – der unwiderruflichen Übertragung der Betriebsführerschaft und der Generalbevollmächtigung des Bruders des Alteigentümers - war zweifelsfrei eine zeitlich beschränkte, konkrete Gefährdung des Vermögens des Alteigentümers und ebenfalls eine Beschränkung in der Wahrnehmung seiner Herrschafts- und Verfügungsbefugnisse als Eigentümer verbunden, nach Belieben mit einer Sache verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen zu können (vgl. § 903 Abs. 1 BGB; Depenheuer in v. Mangoldt/Klein/Starck: GG, 6. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 32 ff., 33, 64). Aus seiner Sicht musste sich der Alteigentümer jedoch noch nicht als vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt ansehen (zu diesem Prüfungsmaßstab BVerwG, Beschl. v. 03. März 2008 - BVerwG 8 B 75.07 - juris Rn. 18), was auch das Schreiben vom 01. August 1950 an das Zentral-Meldeamt in Bad Nenndorf verdeutlicht, der Fürst sei zwar "vom 21. Juli 1944 bis 5. März 1945 in Zusammenhang mit den Attentat auf Hitler von der Gestapo verhaftet (worden), … im Hinblick auf das nahende Ende des Krieges (sei man jedoch) nicht mehr dazu gekommen (…) ihm sein Hab und Gut abzunehmen; dieses (habe) er durch die einmarschierenden Russen verloren...“. Mit Blick darauf, dass der Graf zu A.-L. die rechtlichen Interessen des Alteigentümers gegenüber der Bundesrepublik Deutschland vertrat, kann nicht ohne weitere erklärende Darlegung mit dem Kläger davon ausgegangen werden, diese Ausführungen - die im Übrigen im Ergebnis mit den (allerdings weniger deutlichen) Erklärungen des Bruders und des Restitutionsantragstellers in dem Lastenausgleichsverfahren vom 18. April 1957 und 03. November 1981 in Einklang stehen - seien schlicht unbeachtlich.

Durch die dem Alteigentümer abgenötigte Erklärung wird schließlich weder dem Deutschen Reich noch dem Bruder des Alteigentümers der „Schein des Eigentums“ verschafft und es ist mit Blick auf die Flucht der Familie A. aus der Mark Brandenburg nicht ersichtlich, dass der Alteigentümer vermögensschädigende Maßnahmen von Seiten seines Bruders, die dieser im Rahmen der Übertragung der Betriebsführerschaft oder der Generalbevollmächtigung hätten treffen können, auch nur befürchten musste. Dieses gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bruder des Alteigentümers - wie das Schreiben des Rechtsanwalts Z. vom 06. Oktober 1944 verdeutlicht - die Verwaltung der Herrschaft A. „seit Jahrzehnten“ geleitet hatte, stets Generalbevollmächtigter des Alteigentümers war und als stellvertretender Betriebsführer die Herrschaft bereits vor dem 20. Juli 1944 verwaltete.

Die Auffassung des Klägers aus der weiteren Klagebegründung vom 19. November 2010, nach herrschender Auffassung werde mit der Erteilung der notariell beurkundeten Vollmacht „in Wirklichkeit die Veräußerung des Grundstücks vereinbart“, geht fehl. Die von dem Kläger vorgelegte Kommentierung bei Staudinger (BGB, 9. Aufl. 1930, § 313 unter A II 3), zu der Frage der Formbedürftigkeit der Vollmacht zur Grundstücksveräußerung in den Fällen, in denen ein tatsächlich abgeschlossener Veräußerungsvertrag verschleiert werden soll, gibt hierfür nichts her. Zwar geht die Kommentierung davon aus, dass eine „solche Verschleierung eines in Wahrheit vereinbarten Veräußerungsvertrages … insbesondere dann anzunehmen (sei), wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt … (worden sei) und wenn darin der „Bevollmächtigte“ von der Beschränkung des § 181 BGB befreit wird; vorliegend lässt die Urkunde vom 05. März 1945 jedoch nichts dafür erkennen, dass die unwiderrufliche Generalvollmacht für den Bruder des Alteigentümers zwangsweise im Interesse einer Grundstücksveräußerung eingeräumt worden wäre.

Der Aussage des Bundesgerichtshofs in dem von den Beteiligten erörterten Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 28. Februar 1955 (GSZ 4/54 - juris Rn. 19) kommt vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu. Der Senat hatte die Frage zu klären, ob ein Verfolgter des nationalsozialistischen Regimes ein Verfahren nach dem amerikanischen Rückerstattungsgesetz hätte beantragen müssen, um über Wertpapiere verfügen zu können, die nach der - grob rechtsstaatswidrigen und daher nichtigen - 11. DVO zum Reichsbürgergesetz dem Reich verfallen waren. Die Verfallerklärung, so der Bundesgerichtshof, begründe einen Entziehungstatbestand: Die deutsche Bank habe besonderen staatlichen Aufsichts- und Kontrollrechten unterlegen und es könne nicht angenommen werden, dass sie bereit und in der Lage gewesen wäre, sich über die Verfallerklärung ungeachtet der Strafdrohungen hinwegzusetzen. Diese tatsächliche Behinderung des Verfolgten in der Ausübung der Verfügungsgewalt über sein Vermögen reiche aus, einen Entziehungstatbestand zu begründen; das Tatbestandsmerkmal der "Einbuße" nach dem amerikanischen Rückerstattungsgesetz sei schon dann erfüllt, wenn die "tatsächliche Möglichkeit..., über den Vermögensgegenstand zu verfügen, ihn zu gebrauchen, zu genießen oder zu verbrauchen" (lediglich) "gemindert“ gewesen sei. Unabhängig davon, dass es für den Bundesgerichtshof in dem zu entscheidenden Fall keiner vertiefenden Auseinandersetzung mit dieser Definition bedurfte, weil zweifelsfrei war, dass ein gesetzlicher Verfall zu Gunsten des Deutschen Reiches in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation den Voraussetzungen eines (vollständigen) faktischen Vermögensverlustes genügte, wäre der Aussage in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen, weil es nach § 1 Abs. 6 S. 1 VermG u. a. des vollständigen Vermögensverlustes bedarf.

Der Sachverhalt ist in mehrfacher Hinsicht auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, soweit er sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07. März 2007 (BVerwG 8 C 26.05 - juris Rn. 4 ff., 25) entnehmen lässt. In dem dortigen Fall lag auf der Hand, dass die Beteiligung von zwei Brüdern jüdischer Glaubenszugehörigkeit an der Offenen Handelsgesellschaft in faktischer Hinsicht vollständig und endgültig verloren war, nachdem sie 1938 im Konzentrationslager gezwungen wurden, einer Person - offenbar einem „Arier“ -, die bereits vorher die Anlagewerte der OHG erworben hatte, eine vorbereitete Generalvollmacht mit der unwiderruflichen Verfügungsmacht über das gesamte Vermögen zu erteilen, und anschließend ausgebürgert und zur Ausreise aus Deutschland gezwungen wurden.

d) Eine die eigentumsbeschränkende Wirkung einer einzelnen Maßnahme der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft potenzierende Gesamtwirkung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Willenserklärungen des Alteigentümers vom 28. Juli 1944, 19. September 1944 und vom 12. Oktober 1944 - hinsichtlich derer nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit Druck von Seiten der SS oder der Gestapo ausgeübt wurde, sie abzugeben – und die erzwungene notarielle Erklärung des Alteigentümers vom 05. März 1945 treffen gesonderte, eigenständige Regelungen, insbesondere über die Betriebsführerschaft, und können daher eine kumulative Wirkung nicht entfalten. Die weiteren von Seiten des Klägers dargelegten Umstände könnten einer Entscheidung des Gerichts als Parteivortrag nicht zu Grunde gelegt werden, weil sie bereits nicht hinreichend dargelegt wurden, geschweige denn bewiesen wären. Das gilt für den Vortrag des Klägers, die Fürstin und die Schwestern des Restitutionsantragstellers seien in ein nahe gelegenes Haus verbracht worden, Mobiliar sei zertrümmert und wertvollere Stücke seien durch die SS abtransportiert worden und der SS-Kommandanten habe sich wie behauptet geäußert ("Das gehört Euch ja alles nicht mehr"). Entsprechendes gilt für die ebenfalls nicht weiter konkretisierte Behauptung, die Nationalsozialisten hätten ohne rechtlichen Grund die Anfertigung von Abschriften aus den Grundbüchern versagt. Hinweise für eine Beweiserhebung hat der Kläger ungeachtet der gerichtlichen Verfügung vom 06. Juli 2009 und der ausführlichen, wiederholten Erörterung, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013, nicht gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 sowie § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 S. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 und 2 und § 709 S. 2 ZPO.

Die Nichtzulassung der Revision beruht auf §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO.