VG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2013 - 13 K 3054/13
Fundstelle
openJur 2013, 34676
  • Rkr:

Die Auswahl zwischen mehreren Beamten um die Teilnahme an einem Lehrgang zum prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen Dienst richtet sich nach den Grundsätzen der Bestenauslese.

Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens ist der Dienstherr verpflichtet, einen Leistungsvergleich anhand der inhalrtlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen durchzuführen. Dies kann im gerichtlichen Verfahren nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden.

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2013 verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers um die Teilnahme am Lehrgang zum prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und das beklagte Land jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der im Jahre 1966 geborene Kläger steht als Gewerbeamtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) im Dienst des beklagten Landes und ist bei der Bezirksregierung E im Bereich des Arbeitsschutzes tätig. Die Beteiligten streiten um die Teilnahme des Klägers an einem Lehrgang für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst.

Unter dem 29. Juni 2011 erteilte die Bezirksregierung E dem Kläger eine dienstliche Beurteilung. Dieser lagen die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen, Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 19. November 2011, (BRL) zu Grunde. In dieser dienstlichen Beurteilung wurde dem Kläger die Gesamtnote "4 Punkte" erteilt. Ferner hieß es in der Beurteilung, der Kläger sei für eine Beförderung gut geeignet. In dem zu Grunde liegenden Beurteilungsvorschlag vom 21. Februar 2011 hieß es im Hinblick auf etwaige künftige Verwendungen, der Kläger sei für den Aufstieg in den gehobenen Dienst geeignet.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 informierte das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des beklagten Landes den Kläger darüber, dass zum 1. April 2013 ein Lehrgang für den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung beginnen sollte. Weiter heißt es in dem Schreiben, dass aufgrund der beschränkten Plätze die Auswahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen im Wege der Bestenauslese vorgenommen werden müsse. Nach den von der Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien würde zunächst den Beschäftigten die Teilnahme angeboten, die bei der letzten Regelbeurteilung in der Besoldungsgruppe A 9 die Beurteilungsnote "4 Punkte" und die Beförderungseignung "sehr gut geeignet" und in der Besoldungsgruppe A 8 die Beurteilungsnote "5 Punkte" und die Beförderungseignung "besonders geeignet" erzielt hätten. Darüber hinaus stünden absehbar weitere Lehrgangsplätze für die Beschäftigten zur Verfügung, die in der letzten Regelbeurteilung in der Besoldungsgruppe A 9 mit "4 Punkte" bzw. in der Besoldungsgruppe A 8 mit "5 Punkte" und der jeweils unteren Beförderungseignung beurteilen worden seien. Aus stellenplantechnischen Gründen sei eine Einbeziehung der gesamten Gruppe nicht möglich, so dass unter den infrage kommenden Beschäftigten eine Auswahl getroffen werden müsse. Dazu solle mithilfe eines Auswahlverfahrens ein Ranking als Grundlage für die Besetzung der verfügbaren Plätze des Aufstiegslehrgangs erstellt werden. Da der Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Aufstiegsverfahren und die vorgenannten Beurteilungskriterien erfülle, werde er gebeten mitzuteilen, ob er an dem Auswahlverfahren für den Aufstiegslehrgang teilnehmen wolle. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 teilte der Kläger dem Ministerium mit, dass er an dem Lehrgang interessiert sein und an dem Auswahlverfahren teilnehmen wolle.

Am 25. und 27. Februar 2013 führte das Ministerium mit insgesamt 13 Beschäftigten Auswahlgespräche durch, die aus einem Fachvortrag sowie einer anschließenden Fragerunde bestanden. Auf der Grundlage zuvor erstellter Bewertungsunterlagen wurden die Beiträge der einzelnen Beschäftigten in den verschiedenen Kategorien mit Punkten bewertet. Hiernach errechnete das Ministerium auf der Grundlage der von den Mitgliedern der Auswahlkommission für die verschiedenen Bewertungskriterien vergebenen Punktwerte für die jeweiligen Beschäftigten einen Durchschnittspunktwert. Auf dieser Grundlage bildete es eine Reihenfolge der Beschäftigten. Hiervon ausgehend entschied das Ministerium, neben den bereits auf der Grundlage ihrer Beurteilungen vorab berücksichtigten acht Beamtinnen und Beamten die ersten neun Beschäftigten aus dem Auswahlverfahren (bis zu einem Punktwert von 3,90) bei dem Aufstiegslehrgang zu berücksichtigen. Die Beschäftigten mit einem Punktwert von 3,80 und weniger, zu denen auch der Kläger mit einem Punktwert von 3,38 gehörte, wurden nicht berücksichtigt. Hierüber informierte das Ministerium den Kläger mit Schreiben vom 1. März 2013.

Am 12. März 2013 beantragte der Kläger bei dem erkennenden Gericht im Hinblick auf seine Nichtzulassung zum Aufstiegslehrgang die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Am 13. März 2013 hat er die vorliegende Klage erhoben.

Mit Beschluss vom 20. März 2013, Az.: 13 L 490/13, hat das Gericht dem beklagten Land im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Kläger vorläufig an dem Lehrgang zum prüfungserleichterten Aufstieg teilnehmen zu lassen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die von dem beklagten Land getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft zustande gekommen sei, weil die nach dem Grundsatz der Bestenauslese vor der Durchführung eines Auswahlgesprächs gebotene inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber unterblieben sei.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, die Entscheidung des beklagten Landes, ihn nicht an dem Lehrgang teilnehmen zu lassen, verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch.

Schon die Entscheidung des beklagten Landes, Bewerber, die bei der letzten Regelbeurteilung in der Besoldungsgruppe A 8 die Beurteilungsnote "5 Punkte" mit der Beförderungseignung "besonders geeignet" hätten vorweisen können, unmittelbar zu dem Lehrgang zuzulassen und damit Angehörigen der Besoldungsgruppe A 9 vorzuziehen, die in der letzten Regelbeurteilung die Beurteilungsnote "4 Punkte" und die Beförderungseignung "gut geeignet" erhalten hätten, werde den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) nicht gerecht. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass dienstliche Beurteilungen, die um einen Punktwert differierten, gleichwertig seien, wenn die bessere Beurteilung für einen Beamten erstellt worden sei, der sich in einer um einen Rang niedrigeren Besoldungsgruppe befinde als derjenige Beamte mit der schlechteren dienstlichen Beurteilung. Indem das beklagte Land jedoch weitere Differenzierungen dahingehend vornehme, dass Beamte der Besoldungsgruppe A 8 mit der Beurteilungsnote "5 Punkte" mit der besten Beförderungseignung Beamten der Besoldungsgruppe A 9 mit der Beurteilungsnote "4 Punkte" und der zweitbesten Beförderungseignung vorzuziehen seien, ziehe es ein Kriterium heran, welches im Rahmen der Frage nach der Eignung für einen Aufstieg nicht sachgerecht sei und daher der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfe. Für Beamte der Besoldungsgruppe A 9 könne das Kriterium der Beförderungseignung auch im Hinblick auf einen anstehenden Aufstieg ein geeignetes Auswahlkriterium sein, da mit einer Beförderung von der Besoldungsgruppe A 9 in die Besoldungsgruppe A 10 auch einen Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst verbunden sei. Für Beamte der Besoldungsgruppe A 8 stelle eine Beförderung dagegen lediglich das Erreichen der Endstufe des mittleren Dienstes dar. Die Aussage für die Eignung zur Beförderung in die Besoldungsgruppe A 9 beinhalte somit nicht gleichzeitig auch eine Aussage über die Eignung für einen Aufstieg, da mit einem solchen Aufstieg eine weitere Beförderung verbunden sei. Dementsprechend enthalte die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 29. Juni 2011 den gesonderten Hinweis, dass dieser für den Aufstieg in den gehobenen Dienst geeignet sei.

Wie schon in dem Beschluss der Kammer vom 20. März 2013 ausgeführt, könne das beklagte Land sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen wegen der unterschiedlichen Handhabung etwa der Quotierungsvorgaben nicht möglich sei.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2013 zu verpflichten, ihn zum Lehrgang zum prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zuzulassen,

hilfsweise,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2013 zu verpflichten, über seine Bewerbung um die Teilnahme am Lehrgang zum prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt es aus, dass die Entscheidung über die Vergabe der Plätze am Aufstiegsverfahren unter Beachtung des Prinzips der Bestenauslese zu treffen gewesen sei. Dabei seien ihm keine Ermessensfehler unterlaufen.

Der erforderliche Qualifikationsvergleich sei in erster Linie auf der Grundlage der letzten Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2011 erfolgt. Lediglich im Fall der aufgrund der Beurteilungsergebnisse nachrangig zu berücksichtigenden, im internen Vergleich jedoch gleich qualifizierten Bewerber sei als weiteres Kriterium ein Auswahlverfahren herangezogen worden.

Nach der von der Rechtsprechung gebilligten Praxis sei beim Leistungsvergleich in der Regel die um einen Punktwert bessere Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt um einen Punktwert niedrigeren Beurteilung gleichzustellen. Insofern seien im Rahmen der für die Teilnahme am Auswahlverfahren erforderlichen Bestenauslese die Beschäftigten der Besoldungsgruppe A 9 mit einem Beurteilungsergebnis von 4 Punkten und die Beschäftigten der Besoldungsgruppe A 8 mit einem Ergebnis von 5 Punkten als vergleichbar angesehen worden. Nach den Beurteilungsrichtlinien bestehe das Beurteilungsergebnis jedoch nicht nur aus der Gesamtnote (Punktwert), sondern auch aus der vergebenen Beförderungseignung. Der jeweils höhere Grad der Beförderungseignung werde bei einer Leistungsbeurteilung mit der Gesamtnote "5 Punkte" durch den Zusatz "besonders geeignet'', bei einer Leistungsbeurteilung mit der Gesamtnote "4 Punkte" durch den Zusatz "sehr gut geeignet" dokumentiert. Auch dieser Teil der Beurteilung müsse bei einem Qualifikationsvergleich auf Grundlage der Regelbeurteilungsergebnisse vorrangig berücksichtigt werden, zumal dort eine Aussage über die erwartete zukünftige Bewährung in höherwertigen Ämtern getroffen werde.

Ausgehend von den aus Punktwert und Beförderungseignung bestehenden Gesamtergebnissen der Beurteilungen sei daher die Qualifikation der in der Besoldungsgruppe A 9 mit 4 Punkten und der in der Besoldungsgruppe A 8 mit 5 Punkten und der jeweils höheren Beförderungseignung (A 9 / 4 Punkte / sehr gut geeignet und A 8 / 5 Punkte / besonders geeignet) beurteilten Beschäftigten vergleichbar. Sie hätten darüber hinaus einen Qualifikationsvorsprung gegenüber den Beschäftigten, die in der gleichen Besoldungsgruppe mit demselben Punktwert und der niedrigeren Beförderungseignung bewertet worden seien. Die Teilnahme am Aufstiegsverfahren sei daher im Wege der Bestenauslese in erster Linie den Beschäftigten mit der hiernach höheren Qualifikation angeboten worden.

Die nach Berücksichtigung dieser Gruppe verfügbaren Plätze seien an nachrangig beurteilte Beschäftigte vergeben worden. Dies seien zunächst insgesamt 18 Beamte gewesen, von denen 14 in der Besoldungsgruppe A 9 mit 4 Punkten und "gut geeignet" sowie zwei in der Besoldungsgruppe A 8 mit 5 Punkten und "sehr gut geeignet" beurteilt gewesen seien. Auf der Grundlage der Beurteilungsergebnisse sei eine weitere Differenzierung der Qualifikation dieser Beschäftigten nicht möglich gewesen. Eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen hätte nur dann ein ausreichend sicheres Ergebnis erzielt, wenn eine echte Vergleichsgruppe vorgelegen hätte, bei der ein Endbeurteiler alle zu beurteilenden Beschäftigten nach gleichen Maßstäben bewertet, oder zumindest die Quotierung der Bestnoten in den jeweiligen Besoldungsgruppen über alle Bezirksregierungen gegolten hätten. Zwar legten alle Bezirksregierungen dieselben Richtlinien für dienstliche Beurteilungen zugrunde, es gebe aber verschiedene Endbeurteiler und tatsächlich unterschiedliche Vergleichsgruppen. Dies folge insbesondere aus einem Vergleich der nach Ziffer 6.3.3 BRL vorgesehenen Quotierung der Bestnoten. Die entsprechenden Quoten seien bei den verschiedenen Bezirksregierungen sehr unterschiedlich ausgefallen. Eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen unterhalb der Ebene der Endergebnisse könne daher nicht angenommen werden. Jedenfalls hätte eine weitere inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen aus diesem Grund nicht zu objektiv belastbaren Erkenntnissen geführt. Dies gelte sowohl für die aktuellen Beurteilungen als auch für frühere Beurteilungen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des beklagten Landes zu den jeweiligen Beurteilungsspiegeln wird auf den Schriftsatz vom 17. April 2013 verwiesen.

Im Übrigen hätte auch eine zwischenzeitlich für die betroffene Vergleichsgruppe nachvollzogene inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen gezeigt, dass eine solche auch objektiv keine ausreichenden Unterschiede bei den für den Aufstieg in den gehobenen Dienst vorrangig erforderlichen Kompetenzen ergeben hätte. Für einen Aufstieg in den gehobenen Dienst seien aus der Befähigungsbeurteilung die Kriterien "Konzeptionelles Arbeiten", "Entscheidungsvermögen", "Gesprächsführung", "Kooperationsfähigkeit" und "Konfliktfähigkeit" und aus der Leistungsbeurteilung das Merkmal "Soziale Kompetenz" maßgeblich. Insoweit hätten von den konkurrierenden Beschäftigten nur vier in der Summe der o.a. Einzelkriterien im Vergleich geringfügig besser abgeschnitten. Vier weitere Beschäftigte, darunter auch der Kläger, seien insoweit jeweils gleich beurteilt gewesen. Bei einem Beamten aus der Besoldungsgruppe A 8, der mit 5 Punkten beurteilt gewesen sei, hätte sich die Frage gestellt, wie dessen in den Einzelmerkmalen erzielten, besseren Punktwerte in den Vergleich einzubeziehen gewesen wären. Der hiernach verbleibende Beamte weiche nur so geringfügig von der Gruppe der Beamten ab, der der Kläger zuzuordnen sei, dass die Differenz vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Endbeurteiler zu vernachlässigen sei. Dementsprechend führe auch eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen nicht zu dem erforderlichen klaren Ergebnis. Allenfalls könne beanstandet werden, dass die vier nach der qualifizierenden Ausschöpfung geringfügig besser beurteilten Beamten nicht vom Auswahlverfahren ausgenommen worden seien. Aufgrund der geringfügigen Unterschiede in den berücksichtigten Einzelmerkmalen der Befähigungsbeurteilung erscheine dies jedoch ebenso gerechtfertigt, wie die Einbeziehung des in Besoldungsgruppe A 8 mit 5 Punkten beurteilten Beamten und des insofern im Vergleich mit der vorangehenden Gruppe minimal schlechter bewerteten Beschäftigten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Juni 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Bescheid des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des beklagten Landes vom 1. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf eine neue, ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um die Teilnahme an dem Lehrgang für den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995, GV. NRW. 1996 S. 1, (Laufbahnverordnung - LVO) können Beamte einer Laufbahn des mittleren Dienstes in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie nach einer Einführung die Laufbahnprüfung für die neue Laufbahn bestanden haben. Zur Einführung kann nach § 30 Abs. 2 Satz 1 LVO zugelassen werden, wer aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner in einer (grundsätzlich) mindestens vierjährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung geeignet erscheint.

In Übereinstimmung hiermit regelt § 2 Abs. 1 der Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2011 (GV. NRW. 2011, S. 378) ‑ AufstiegsVO ‑, dass Beamte des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den gehobenen technischen Dienst in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung geeignet sind, auf ihren Antrag zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zugelassen werden können, wenn sie die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 3 und bei der Verleihung eines Amtes die des § 30 Abs. 5 Nr. 1 und 2 LVO erfüllen. § 2 Abs. 2 AufstiegsVO weist die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg dem für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerium - hier dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales - zu. Weitere Vorgaben zur Ausgestaltung eines ggfs. erforderlichen Auswahlverfahrens enthält die Verordnung nicht; auch die allgemeinen Vorschriften zu Aufstiegsbeamten in § 23 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) und § 30 LVO regeln dies nicht näher.

Richtet sich die Auswahl der Beamten für das Aufstiegsverfahren hiernach nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen, entsprechen diese Zulassungskriterien den allgemeinen beamtenrechtlichen Auswahlprinzipien; entsprechend ist die Auswahl zwischen den aufstiegswilligen Beamten - wovon auch der Antragsgegner zutreffend ausgegangen ist - nach den aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG NRW folgenden Grundsätzen der Bestenauslese vorzunehmen. Auch wenn die Zulassung zum Aufstiegsverfahren kein öffentliches Amt verleiht und auch nicht (allein) über eine Beförderung entscheidet, rechtfertigt sich die Anwendung dieser auch für Beförderungen geltenden Maßstäbe daraus, dass die Zulassung zum Aufstieg einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahekommt, weil sie wie die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens zur Erprobung eine notwendige Voraussetzung einer nachfolgenden Beförderung darstellt.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2007 - 6 A 1249/06 -, juris, Rdn. 5.

Entsprechend hat ein Bewerber um die Zulassung zum Aufstiegsverfahren - ebenso wie ein Bewerber um eine Beförderungsstelle - zwar keinen Anspruch auf eine solche Zulassung. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese ‑ materiellrechtlich richtig ‑ vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird.

So für die Auswahlentscheidung bei der Besetzung einer Beförderungsstelle Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 ‑ 1 B 40/02 ‑, NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 ‑, NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 ‑, IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N.

Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung vom 1. März 2013 nicht gerecht.

Über die nach dem Grundsatz der Bestenauslese maßgeblichen Kriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Sind Bewerber um einen Platz im Aufstiegsverfahren - wie hier der Kläger und mehrere ausgewählte Mitbewerber - nach ihren aktuellen Beurteilungen mit der gleichen Note beurteilt worden oder werden sie aus anderen Gründen im Hinblick auf ihre Gesamtbeurteilung als gleich qualifiziert angesehen, ist der Dienstherr verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Er muss der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung ermöglichen und insoweit bei einzelnen Bewerbern ein Leistungsvorsprung besteht, wobei ihm im Hinblick auf die Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen.

So für die Auswahlentscheidung bei der Besetzung einer Beförderungsstelle Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 ‑ 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, NRWE und juris, vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, NWVBl. 2006, 189, vom 12. Februar 2007 ‑ 1 B 2760/06 ‑, n.v., und vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, DVBl. 2008, 133.

Ist auch nach einer solchen inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ein Qualifikationsgleichstand anzunehmen, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen und zwar auch dann, wenn es sich um Beurteilungen aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt als dem im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen handelt. Die Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen steht als solche nicht zur Disposition des Dienstherrn.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2010 - 6 B 133/10 -, juris, Rdn. 21 f. m.w.N.

Ergibt sich auch hiernach kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers kann der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2007 - 6 A 1249/06 -, juris, Rdn. 7 f.

Dementsprechend können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs nur als Hilfskriterium, und damit nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der aktuellen und ggfs. der älteren Beurteilungen der Bewerber, herangezogen werden, weil ein solches Gespräch nur die Funktion hat, bei einem Vergleich zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern das Bild von den Bewerbern abzurunden und die Beurteilungsgrundlage zu erweitern.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juni 1998- 12 B 698/98 ‑, DRiZ 1998, 426 (428), und vom 23. Juni 2004 ‑ 1 B 455/04 ‑, NWVBl. 2004, 463 (465) m.w.N.

Nach diesen Maßstäben ist die hier angegriffene Auswahlentscheidung schon deshalb fehlerhaft, weil der Dienstherr in rechtlich unzutreffender Weise angenommen hat, dass die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 8, denen die Gesamtnote "5 Punkte" und die (beste) Beförderungseignung "besonders geeignet" zuerkannt worden ist, besser qualifiziert seien als Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, denen die Gesamtnote "4 Punkte" und die (drittbeste) Beförderungseignung "gut geeignet" zuerkannt worden ist.

Zwar ist das beklagte Land insoweit in rechtlich vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass der im Hinblick auf die Gesamtnoten zwischen den Beschäftigten der beiden Besoldungsgruppen numerisch bestehende Unterschied durch die unterschiedliche Wertigkeit der von ihnen ausgeübten Ämter ausgeglichen wird. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme, dass sich der Leistungsvorsprung der genannten Beamtinnen und Beamten aus der Besoldungsgruppe A 8 daraus ergebe, dass diesen ein um zwei Stufen höherer Grad der Beförderungseignung zuerkannt worden ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung und den Grad der Beförderungseignung ist nach Ziffer 8 Satz 2 BRL aufgrund des Gesamtbildes von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung und im Hinblick auf die Anforderungen des nächsthöheren Amtes zu treffen. Dementsprechend enthält die Beförderungseignung eine Aussage dazu, wie die/der Betroffene (prognostisch) die Anforderung des nächsthöheren Amtes erfüllen wird. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Aussage über die Beförderungseignung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 einen anderen Bezugspunkt hat als die Aussage über die Beförderungseignung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9. Entsprechend können beide Aussagen auch nicht verglichen werden: In welchem Maße etwa ein Beamter der Besoldungsgruppe A 8, dem die Beförderungseignung "besonders geeignet" für ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 zuerkannt worden ist, die Anforderungen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 erfüllt, lässt sich aus der ihm zu erkannten Beförderungseignung nicht ablesen. Daher kann hieraus auch nicht etwa schematisch abgeleitet werden, dass er für ein derartiges Amt zumindest eine Stufe besser geeignet sei, als ein Beamter der Besoldungsgruppe A 9, dem die Beförderungseignung "gut geeignet" zuerkannt worden ist. Anders als die vergebenden Gesamtnoten können daher die Aussagen über die jeweilige Beförderungseignung für einen besoldungsgruppenübergreifenden Vergleich nicht herangezogen werden, wie dies das beklagte Land auf der ersten Stufe seiner Auswahlentscheidung getan hat.

Darüber hinaus ist die hier angegriffene Auswahlentscheidung auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Vergabe von (weiteren) neun Plätzen in dem Aufstiegslehrgang lediglich die Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der insoweit in Betracht kommenden Beamten in den Blick genommen und sich sodann aufgrund des von ihm insoweit angenommenen Qualifikationsgleichstandes entschieden hat, Auswahlgespräche durchzuführen. Nach den o.g. Grundsätzen wäre er jedoch gehalten gewesen, vorrangig die Einzelfeststellungen der Beurteilungen daraufhin zu würdigen, ob sich ihnen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers entnehmen lassen. Dies gilt zunächst für die aktuellen Beurteilungen und - wenn nicht bereits auf dieser Ebene ein Qualifikationsvorsprung feststellbar ist - subsidiär für ältere Beurteilungen.

Eine solche inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen hat das beklagte Land vor dem Erlass der hier angegriffenen Entscheidung jedoch erklärtermaßen nicht vorgenommen. Soweit es sich darauf berufen hat, dass auf der Grundlage der Beurteilungsergebnisse der verschiedenen Endbeurteiler und der damit eingeschränkten Vergleichbarkeit keine weitere ausreichend sichere Differenzierung der Qualifikation möglich gewesen sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.

Rechtlich ohne Bedeutung ist insoweit die Tatsache, dass die in Rede stehenden Beurteilungen von verschiedenen Beurteilern erstellt worden sind. Insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Leistungen der Beamtinnen und Beamten nicht nur in der Gesamtnote, sondern auch in den einzelnen Leistungsmerkmalen mit Punktwerten beurteilt werden, ist eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen auch über die Gesamtnote hinaus auch bei einer Verschiedenheit der jeweiligen Endbeurteiler gegeben, da insoweit sowohl die zu beurteilenden einzelnen Leistungsmerkmalen wie auch die Maßstäbe für die jeweiligen Punktwerte durch die Beurteilungsrichtlinien vorgegeben sind. Etwaige Divergenzen bei der konkreten Umsetzung der entsprechenden Maßstäbe zwischen den verschiedenen Endbeurteilern sind einem übergreifenden Beurteilungssystem grundsätzlich immanent und rechtfertigen es deshalb nicht, von einer inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen gänzlich abzusehen. Zudem würden die dienstlichen Beurteilungen anderenfalls einen wesentlichen Teil ihres Zwecks, nämlich die dienstlichen Leistungen der Beamtinnen und Beamten auch über ihren jeweiligen unmittelbaren Tätigkeitsbereich hinaus vergleichbar zu machen, nicht erfüllen können.

Weiter kann das beklagte Land sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen und damit auch eine inhaltliche Ausschöpfung deswegen ausgeschlossen seien, weil die Beurteiler von verschiedenen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen seien, wie sich namentlich aus der sehr unterschiedliche Quote bei überdurchschnittlichen Bewertungen ergebe. Bei den Quotenvorgaben in § 10 a Abs. 3 LVO und entsprechend in Ziffer 6.3.3 BRL handelt es sich um Sollvorgaben, die im Einzelfall - wie Ziffer 6.3.3 Satz 2 BRL ausdrücklich klarstellt - die Zuordnung der jeweils zutreffenden Gesamtnote nicht verhindern dürfen. Dementsprechend führt die Überschreitung der genannten Quoten als solche nicht zwingend auf unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe. Im Übrigen ist es Sache des beklagten Landes als Dienstherr, für eine gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsmaßstäbe Sorge zu tragen, und kann es sich mithin gegenüber den einzelnen Beamten nicht darauf berufen, dass dies nicht geschehen sei.

Unabhängig von diesen Erwägungen stehen die entsprechenden Ausführungen des beklagten Landes zu der angenommenen Unmöglichkeit, die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich auszuschöpfen, im übrigen auch im Widerspruch zu seiner Entscheidung, bei dem erforderlichen Leistungsvergleich von den Gesamtnoten der aktuellen Beurteilungen auszugehen. Nach Ziffer 6.3.2 BRL ist die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden. Wären aber die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale nicht vergleichbar, würde dies zwangsläufig auch für die hieraus abzuleitende Gesamtnote gelten. Hiervon geht jedoch auch das beklagte Land nicht aus.

Soweit das beklagte Land (erstmals) im Klageverfahren darauf verwiesen hat, dass auch eine innerliche Ausschöpfung der in Rede stehenden dienstlichen Beurteilungen nicht dazu geführt hätte, dass jedenfalls bei dem Kläger ein Leistungsvorsprung gegenüber den anderen Interessenten hätte festgestellt werden können, sind diese Erwägungen nicht geeignet, den in der Auswahlentscheidung liegenden Rechtsfehler zu heilen. Da dem beklagten Land bei der inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen - wie oben ausgeführt - ein Beurteilungsspielraum zukommt, können entsprechende Erwägungen nach dem Erlass der entsprechenden Entscheidung nicht mehr nachgeschoben werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Auswahlentscheidung hierdurch ihrem Wesen nach geändert würde. Darüber hinaus folgt die Unzulässigkeit einer derartigen Heilung auch aus dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 2 VwGO, der im Falle einer Ermessensentscheidung zwar deren nachträgliche Ergänzung im Klageverfahren für zulässig erklärt, nicht jedoch die erstmalige Vornahme einer Ermessensbetätigung.

Im Übrigen wäre die angegriffene Entscheidung schließlich auch dann rechtswidrig, wenn man mit dem beklagten Land nach einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der betroffenen Beamten von einem Leistungsgleichstand ausginge. Selbst in diesem Fall wäre nämlich, wie oben ausgeführt, vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens zu prüfen gewesen, ob sich ein Leistungsvorsprung einzelner Beamter aus deren früheren dienstlichen Beurteilungen ergibt. Dies ist jedoch ebenfalls nicht geschehen.

Aus diesen Rechtsfehlern der Auswahlentscheidung kann der Kläger jedoch keinen Anspruch auf die (endgültige) Zulassung zu dem Aufstiegslehrgang ableiten. Wie oben ausgeführt, ist dem Dienstherrn bei dem Vergleich der Qualifikation konkurrierender Beamter und namentlich bei der inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dass dieser sich hier zu Gunsten des Klägers derart verdichtet haben könnte, dass allein seine Zulassung rechtmäßig wäre, ist nicht erkennbar. Dementsprechend kann das beklagte Land hier nicht zu einer solchen Entscheidung verpflichtet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.