VG Ansbach, Urteil vom 07.08.2013 - AN 11 K 12.02212
Fundstelle
openJur 2013, 33524
  • Rkr:

Begründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung;Kein Entgegenstehen überwiegend öffentlicher Interessen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 2.Alt. KrWG;Keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des ÖRE;Regelbeispiele der Nrn. 1 bis 3 nicht erfüllt;Schon keine Beauftragung Dritter und keine Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb;Dies nicht gegeben bei bloßer meistbietender Versteigerung von straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis für Containerstandorte;Auch keine Gefährdung der Gebührenstabilität;Auch keine Beeinträchtigungsvermutung aus sonstigen Gründen

Tenor

1. Der Bescheid der Stadt ... vom 14. November 2012 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Tatbestand

Die Klägerin, die gewerberechtlich für die Erfassung und den Handel von unsortierten Gebrauchttextilien und Schuhen angemeldet ist, begehrt Rechtsschutz gegen die von der Stadt ... (Stadt) verfügte Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Schuhen im Stadtgebiet.

Mit Email vom 29. Mai 2012 (Bl. 2 ff. der Behördenakte = BA) zeigte die Klägerin den Vorgaben des ab 1.6.2012 geltenden § 18 Abs. 3 KrWG folgend die bereits bisher im Stadtgebiet durchgeführte gewerbliche Sammlung von Textilien und Schuhen aus privaten Haushalten an und reichte mit Email vom 8. Oktober 2012 verschiedene Unterlagen nach.

Sie betreibe bundesweit ca. 7.000 Altkleidercontainer. In ihrem Werk im ... sortiere sie über 350.000 Kleidungsstücke (ca. 100 Tonnen) täglich. Es finde eine Container- und keine Straßensammlung statt, die über einen Zeitraum von zehn Jahren beantragt werde und sich über das komplette Stadtgebiet erstrecke. Sie verpflichte sich, die Container im Rhythmus von sieben Tagen, bei Bedarf auch häufiger, zu entleeren, sowie deren Umfeld sauber zu halten. Ihre Telefonhotline sei nonstop aktiv. Erfahrungsgemäß setze sich das Sammelgut zu ca. 60% aus tragfähiger, wieder verwendbarer Kleidung, Haushaltstextilien und Schuhen zusammen, ca. 30% würden zur Weiterverwendung als Putzlappen und Reißrohstoff an industrielle Partner geliefert und ca. 10% gelangten zur thermischen Verwertung in die Zementindustrie. Die sortierten Produkte würden in 27 inländischen Shops und im Export zur Wiederverwendung geliefert. Die Wiederverwendung von sortierter second-hand Kleidung/Ware als Produkt sei aufgrund stetig steigender Nachfrage und langjähriger Geschäftsverbindungen ebenfalls gesichert. Dadurch seien die notwendigen Verwertungskapazitäten gegeben. Im Rahmen des jährlichen Audits seien die festgelegten Prozessabläufe innerhalb der Verwertungswege bei der Klägerin, die auch als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sei, jederzeit transparent und nachvollziehbar. Die Klägerin betreibe im Stadtgebiet bereits drei Stellplätze und erfasse dort ca. 11 Tonnen Ware pro Jahr. Sie beabsichtige, weitere vorsorglich genannte 50 Container für die Dauer von zehn Jahren zur Erfassung aufzustellen und damit ca. 175 Tonnen jährlich zu erfassen.

Nach dem Aktenvermerk vom 10. Oktober 2012 (Bl. 21 BA) wurde der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖRE) beteiligt, der am 30. Oktober 2012 (Bl. 22 BA) eine Stellungnahme abgab. Danach stünden der angezeigten Altkleidersammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Das Bieterverfahren aus dem Jahr 2010 werde unterlaufen. Die Klägerin habe daran teilgenommen, jedoch nicht den Zuschlag erhalten. Weiter bestünde bereits eine flächendeckende getrennte Sammlung im Stadtgebiet durch die Beigeladene und freie Wohlfahrtsverbände. Schließlich sei eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des ÖRE zu befürchten. Sollte die Klägerin bereits in der Vergangenheit tätig gewesen sein, sei dies nicht angezeigt worden.

Mit Bescheid vom 14. November 2012 (Bl. 24 ff. BA) untersagte die Stadt die Durchführung der mit Email vom 8. Oktober 2012 angezeigten gewerblichen Sammlung von Altkleidern und -schuhen im Stadtgebiet durch die Klägerin.

Als Rechtsgrundlage für den Erlass dieses Bescheids wurde § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 3 KrWG genannt. Der dortige Gesetzestext wurde wiederholt.

Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in eine bereits vor dem 1.6.2012 durchgeführte Sammlung entsprechend § 18 Abs. 7 KrWG könne nicht erkannt werden. Bereits nach § 13 Abs. 3 Ziffer 3 des bis 31.5.2012 gültigen KrW-/AbfG habe die Überlassungspflicht an den ÖRE nicht für Abfälle bestanden, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den ÖRE nachgewiesen wird und nicht überwiegend öffentliche Interessen entgegenstehen. Die drei Sammelcontainer, die nach der Anzeige angeblich im Stadtgebiet aufgestellt seien, seien aber weder der Stadt noch dem ÖRE bekannt gewesen.

Dieser Bescheid wurde als Einschreiben unter Aufgabe zur Post am 16. November 2012 (Bl. 27 BA) zugestellt.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Dezember 2012 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

die Untersagungsverfügung der Stadt ... vom 14.11.2012 aufzuheben.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 11. Januar 2013 weiter begründet. Die Untersagungsverfügung sei bereits aus formalen Gründen rechtswidrig, weil die beklagte Stadt nicht gleichzeitig zuständige Behörde im Sinne des § 18 Abs. 4 KrWG und ÖRE sein könne. Sonst würde sie in eigener Sache entscheiden, also ein Interessenkonflikt vorliegen. Die landesrechtliche AbfZustV widerspreche insoweit Bundesrecht.

Die auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützte Untersagungsanordnung sei auch materiell rechtswidrig. So liege schon kein Abfall im Sinne der §§ 17 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 3 KrWG vor, weil die in den aufgestellten Altkleidercontainern gesammelten Sachen kein Abfall, sondern überwiegend Second-hand-Kleidung seien. Die ursprüngliche Zweckbestimmung des Kleidungsstücks werde nach dem Willen ihrer Träger nämlich nicht aufgegeben, da dieses von jemand anderem weiterhin getragen werden soll. Dieses sei unmittelbar eine Kleiderspende. Sonst würde von der unionsrechtlichen Abfallrahmenrichtlinie abgewichen, was der EuGH zu entscheiden hätte. Es sei also nicht anders zu sehen, als wenn das Kleidungsstück von Hand zu Hand weiter gegeben würde. Altkleider würden also wiederverwendet im Sinne des § 3 Ziffer 21, § 6 Abs. 1 und § 5 KrWG, was gerade nicht abfallerzeugend sei. Etwas Anderes folge auch nicht aus der Verkehrsanschauung.

Weiter sei § 17 Abs. 2 Ziffer 4 KrWG verfassungs- und unionsrechtswidrig. Gewerbliche und karitative Sammlungen müssten nämlich gleichbehandelt werden, würden aber gesetzlich diskriminiert. Dies habe zur Folge, dass gewerblichen Sammlungen überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegengehalten werden könnten. Da der ÖRE Wettbewerber sei, müssten auch die unionsrechtlichen Anforderungen an die Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit erfüllt sein. In der Abwägung müssten die öffentlichen Interessen überwiegen. Eine bloße Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des ÖRE reiche also nicht. Es liege auch, wie die beklagte Stadt meint, keine wesentliche Beeinträchtigung vor, weil durch die gewerbliche Sammlung der Klägerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Versorgungsleistungen im Wettbewerb weder erheblich erschwert noch unterlaufen werde. Denn durch die Vergabe an einen privaten Dritten könne sich die Rechtsstellung des ÖRE nicht verbessern. In diesem Zusammenhang sei eine Gefährdung des ÖRE nicht substantiiert worden (es folgen Ausführungen zum Alttextilrecycling allgemein, wonach die ÖRE jedenfalls für die Vermarktung von Alttextilien schon nicht tauglich seien). Jedenfalls sei die Sammlung der Klägerin wesentlich leistungsfähiger im Sinne der drei Komponenten Sammlung, Sortierung und Vermarktung. Hier biete der zuständige ÖRE selbst keine Sammlung und Verwertung an, sondern habe einen privaten Dritten damit beauftragt. Auch habe die beklagte Stadt nicht geprüft, ob die von der Klägerin angezeigte Sammlung nicht bei Einhaltung von Nebenbestimmungen durchgeführt werden könnte. Die drei im Gebiet der beklagten Stadt aufgestellten Sammelcontainer könnten das System des ÖRE nicht gefährden. In diesem Zusammenhang sei weder ausgeführt worden, wer im Rahmen der Vergabe im Jahr 2010 zum Zuge gekommen sei, noch sei das Zusammenwirken mit anderen Sammlungen untersucht worden. Eine ggfs. minderwertige Entsorgung durch private Dritte sei ebenso gesetzlich nicht geschützt.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 legte die Stadt die Akten vor, nahm zur Klage Stellung und beantragte,

die Klage zurückzuweisen.

Eine Entscheidung des ÖRE in eigener Sache liege nicht vor. Die Stadt ... sei als kreisfreie Stadt mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde betraut und vorliegend nach § 4 Abs. 1 Ziffer 2 AbfZustV in der Fassung der siebten Änderungsverordnung vom 16. April 2012 sachlich zuständig gewesen. Entsprechend dem Geschäftsverteilungs- und Verwaltungsgliederungsplan der Stadt sei die kommunale Aufgabe der Abfallwirtschaft dem Amt für Abfallwirtschaft übertragen, während die staatlichen Aufgaben als Untere Abfallrechtsbehörde dem Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz obliege.

Die von der Klägerin gewerblich gesammelten Altkleider seien rechtlich Abfall. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung betrachte der Bürger die Altkleidersammelcontainer als Entsorgungseinrichtungen für Alttextilien. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass in Sammelcontainern für Altkleider ausschließlich noch gebrauchsfähige Bekleidung und Schuhe eingeworfen würden. Vielmehr würden von ihren Besitzern gebrauchte Kleidung und Schuhe sowie sonstige Alttextilien in jedem Zustand in aufgestellte Container eingeworfen werden. Die Besitzer handelten dabei ganz überwiegend in Entledigungsabsicht und machten sich keine Vorstellungen darüber, ob diese Gegenstände einer weiteren Verwendung als Kleidung zugeführt werden oder ob sie verwertet werden. Etwas anderes gelte nur, wenn im Einzelfall gut erhaltene Kleidung gespendet und zur unmittelbaren Wiederverwendung entgegen genommen werde. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass Altkleidersammlungen zunächst dem Abfallrecht unabhängig davon unterfielen, ob die gesammelte Altkleidung wieder verwendbar sei oder nicht. Die Abfalleigenschaft ende erst, wenn die Abfälle verwertet sind, was im Fall der Wiederverwendung von Altkleidung dann der Fall sei, wenn die wieder verwendbare Kleidung aus dem Sammelcontainer aussortiert sei und sie für eine weitere Verwendung unmittelbar zur Verfügung stehe. Nach alledem diene die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern der Sammlung von Abfällen. Im Rahmen der Tätigkeit eines Sortierbetriebs könnten dann einige der gesammelten Textilien die Abfalleigenschaft wieder verlieren, wenn sie nämlich aussortiert und einer Wiederverwendung zugeführt werden. Inwieweit dies von den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie abweiche, entziehe sich der dortigen Beurteilung wie allgemein die Prüfung, ob Bestimmungen des KrWG unionsrechts- oder verfassungswidrig seien oder nicht. Insoweit wurde auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 29. Mai 2012 verwiesen. Gesetzlich besonders geschützt seien die vom ÖRE durchgeführten Ausschreibungen. Damit sei auch ein vertraglich gebundener Auftragnehmer des ÖRE von der Konkurrenz durch andere gewerbliche Sammlungen besonders geschützt. Nach der Stellungnahme des ÖRE werde bei der Zulassung der angezeigten Sammlung der Klägerin das im Jahr 2010 durchgeführte Vergabeverfahren unterlaufen. Sollten nunmehr weitere Firmen außerhalb des durchgeführten Vergabeverfahrens eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien durchführen, würde der beauftragte private Dritte die vergebene Entsorgungsleistung wohl nicht mehr zu den momentanen Konditionen aufrecht erhalten können, was einen Einnahmeverlust für den ÖRE von bis zu 21.000 EUR/Jahr bedeuten würde. Dieser Einnahmeverlust müsste in die Gebührenkalkulation des ÖRE einfließen, so dass der Zulassung weiterer gewerblicher Sammlungen auch bezüglich der Gebührenstabilität überwiegende öffentliche Interessen entsprechend § 17 Abs. 3 Satz 3 Ziffer 3 KrWG entgegenstünden. Im Ergebnis würde das im Jahr 2010 durch-geführte Vergabeverfahren unterlaufen werden. Eine Vergabe der Entsorgungsdienstleistung von Alttextilien sei zukünftig nicht mehr möglich, da für die gewerblichen Sammler unkalkulierbare Risiken bestünden, da keine verlässliche Mengenkalkulation möglich sei. Ständig wechselnde Angebote gewerblicher Sammlungen würden beim Bürger zu Verwirrungen führen. Das hier mühsam aufgebaute kommunale Erfassungssystem für textile Wertstoffe würde durch unklare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten gefährdet. Die kommunale Planung und Fortentwicklung der hochwertigen Erfassung würde erheblich erschwert.

Da vorliegend kein Ermessenspielraum für die Stadt bestanden habe, habe auch auf eine vorherige Anhörung verzichtet werden können.

Ob die angezeigten drei Sammelcontainer bereits vor dem 1.6.2012 aufgestellt gewesen seien, sei nicht mitgeteilt worden, ebenso wenig die Standorte der Container. Ggfs. sei gegen die Anzeigepflicht verstoßen worden. Im Übrigen sei vorsorglich die Aufstellung von 50 weiteren Sammelcontainern angezeigt worden.

Mit Gerichtsschreiben vom 25. Februar 2013 wurde die Klägerin um Mittteilung weiterer Einzelheiten ihres Vorhabens gebeten. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18. April 2013 ließ die Klägerin antworten. Die drei gemeldeten Container seien von der Klägerin in den Jahren 1998, 2003 und 2010 aufgestellt worden. Hinsichtlich der weiter angezeigten 50 Container würden noch keine Vereinbarungen zu den entsprechenden Stellplätzen bestehen. Im Übrigen wurde die bisherige Klagebegründung vertieft und ergänzt. Die beklagte Stadt könnte nicht die zuständige Behörde sein, wie sich aus dem Urteil des Nds OVG vom 21. März 2013 ergebe. Wegen der geschilderten Besonderheiten sei Altkleidung nicht als Abfall einzustufen. Sie sei auch nicht überlassungspflichtig, da sie nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit anfalle. Selbst wenn mangels angegebener Kostengegenrechnung der angegebene Einnahmeverlust für den ÖRE richtig wäre, würde dies noch keine Gefährdung des ÖRE bedeuten, da eine solche üblicherweise erst bei einer Minderung der Einnahmen um 10% angenommen werde. In diesem Zusammenhang könne auch der vom ÖRE beauftragte private Dritte nicht besser gestellt werden.

Hierauf erwiderte die Stadt mit Schreiben vom 8. Mai 2013. Nach den Erfahrungen der bisherigen Altkleidersammler im Stadtgebiet seien neben gut erhaltener Ware auch immer stark beschädigte oder verschmutze Altkleider, einzelne Schuhe usw. eingeworfen worden, die nicht mehr hätten weiterverkauft werden können, sondern hätten aussortiert werden müssen. Altkleider würden auch überwiegend in Plastiksäcken in die Container eingeworfen werden, weshalb eine Aussortierung bei der Entleerung der Container auf der Straße zu aufwändig und unpraktisch sei. Die Beigeladene habe im Jahr 2012 folgende Hauptfraktionen aus der Altkleidersammlung aussortiert: 52% Bekleidung und Haushaltstextilien, 17% Recyclingmaterial, 14,5% Putzlappen, 9% Schuhe und 7,5% Müll. Die in den Containern gesammelten Waren würden also nicht in der genau gleichen Art und Weise wieder getragen, wie die Klägerin meint. Warum dies bei den von der Klägerin aufgestellten Sammelcontainern anders sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen betreibe der Gebrauchtwarenhof in ... eine gemeinnützige Kleiderkammer, bei der gut erhaltene Bekleidung direkt angeliefert und sofort im Wege der Weiterverwendung weitergegeben würde. Schließlich berief sich die Stadt auf die Gründe des Beschlusses des VG Köln vom 25. Januar 2013.

Mit Beschluss vom 13. März 2013 erfolgte die Beiladung.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24. April 2013 beteiligte sich die Beigeladene. Mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 20. Juni 2013 ließ sie Stellung nehmen. Die Beigeladene sei seit dem Jahr 2008 von der Stadt mit der Entsorgung von Alttextilien beauftragt worden. Zuletzt habe die Stadt im Jahr 2010 die Nutzung öffentlicher Flächen für die Aufstellung von 60 Altkleidercontainern im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags angeboten. Die Beigeladene habe auf der Grundlage der angegebenen Anzahl der Containerstandplätze und auf der Grundlage von Mengenstatistiken aus den Vorjahren unter Berücksichtigung der damaligen Marktsituation ein entsprechendes Angebot errechnet und als Höchstbietende den Zuschlag erhalten. Sie sei dabei davon ausgegangen, dass sie das alleinige Nutzungsrecht auf den öffentlichen Stellflächen im Stadtgebiet erhalte. Die Klägerin habe sich an diesem Wettbewerb beteiligt, aber ohne Erfolg. Im März 2011 sei ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2013 durch Kündigung, längstens bis Ende 2014. Als Entgelt habe danach die Beigeladene 600 EUR pro Container jährlich zu zahlen. Nach eigenen Angaben der Stadt würden davon 15.000 EUR für die Sondernutzung an den Träger der Straßenbaulast abgeführt und 21.000 EUR würden im Gebührenhaushalt der ÖRE verbleiben. Parallel zur Sammlung durch die Beigeladene fänden laut Angaben der Stadt gemeinnützige Sammlungen von Alttextilien statt. So habe das BRK bereits vor Beginn der Ausschreibung die Zustimmung erhalten, auf 10 ausgewählten Plätzen Altkleidercontainer aufzustellen, 7 davon gemeinsam mit Containern der Beigeladenen. Daneben gebe es noch den gemeinnützigen Sammler Aktion Hoffnung, der seine Container nur auf Privatgrundstücken aufgestellt habe. Seit dem Frühjahr 2012 sei es vermehrt zu unerlaubten Aufstellungen von Altkleidercontainern, teils ohne Anzeige, gekommen.

Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung der Stadt sei rechtmäßig. Vorliegend bestünden schon Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung der Klägerin. Ihre Angabe in der Anzeige sei nicht wahrheitsgemäß, wenn sie jetzt vortrage, auch Altkleidercontainer aufstellen zu wollen. Auch habe sie gegenüber Nutzern den Fortbestand des Vertragsverhältnisses gegenüber dem BRK angegeben, obwohl dieses gekündigt worden sei. Ferner sei wegen illegaler Aufstellung von Altkleidercontainern ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin eingeleitet worden. Letztlich habe diese in erheblichem Umfang bis heute ohne Zustimmung und Kenntnis des ÖRE Altkleidersammlungen durchgeführt.

Weiter seien die von der Klägerin vorgelegten Nachweise insbesondere im Hinblick auf den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung unzureichend, was bereits einen Untersagungsgrund darstelle (wurde weiter ausgeführt).

Jedenfalls stünden der angezeigten gewerblichen Sammlung von Alttextilien durch die Klägerin überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die durch die Klägerin angezeigte und wohl derzeit auch mit illegal aufgestellten Containern sogar durchgeführte Sammlung stelle eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung sowohl des ÖRE als auch der Beigeladenen dar. Die Beigeladene führe eine haushaltsnahe und damit hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung von Alttextilien durch, und zwar bereits seit dem Jahr 2008. Bei der Beigeladenen handele es sich um ein bundesweit sammelndes Unternehmen, das als 100%ige Tochter der..., einem weltweit führenden Unternehmen im Bereich Alttextilvermarktung und -recycling, in einem leistungsfähigen Textilverwertungsnetz eingebunden sei. Demgegenüber sei die Klägerin nicht als leistungsfähigerer Sammler anzusehen. Daneben führe die Sammlung der Klägerin auch zu einer Gefährdung der Stabilität der Gebühren. Aufgrund einer parallel stattfindenden Sammlung von Altkleidern entstünden für die Beigeladene unkalkulierbare Mengenverluste, da das vereinbarte Entgelt mengenunabhängig zu zahlen sei und das Ausschreibungsangebot auf der Grundlage der Anzahl der Container und unter Berücksichtigung der damaligen Marktsituation erstellt worden sei, auch wenn der genannte öffentlich-rechtliche Vertrag keinerlei Mengenangaben und schon gar keine Mengengarantien enthalte. Ferner sei die Beigeladene davon ausgegangen, dass sie das alleinige Nutzungsrecht auf den öffentlichen Stellflächen erhalte und die Entsorgung aus einer Hand erfolge. Durch das Aufstellen von Altkleidercontainern (bzw. durch Straßensammlungen) seitens der Klägerin werde schließlich die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb sowohl unterlaufen als auch in Zukunft erheblich erschwert. Die Klägerin habe das Ergebnis des aktuellen Vergabeverfahrens, auch sich selbst gegenüber, gelten zu lassen. Indem sie entgegen dessen Ergebnis Altkleidercontainer aufstellt (bzw. Straßensammlungen) durchführt, unterläuft sie das Ergebnis der Vergabe. Auf der anderen Seite durfte die Beigeladene davon ausgehen, dass im Rahmen der Vertragserfüllung die Leistungsbeschreibung als Grundlage ihrer Angebotskalkulation Bestand habe, dass die Stadt die Exklusivität ihrer Leistung für die Dauer des Vertragsverhältnisses anerkennt und ihrerseits den Vertrag erfüllt. Dies beinhalte, dass die Stadt weder illegal aufgestellte Altkleidercontainer dulde noch weitere gewerbliche Sammlungen für die Dauer des Vertrags zulasse. Denn ansonsten würde die hier vorliegende Kalkulationsgrundlage beeinträchtigt, da die kalkulierten Sammelmengen nicht mehr zur Verfügung stünden. Dem könnte zwar entgegengehalten werden, dass § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG insoweit nur von der Vergabe von Entsorgungsleistungen spricht und das Vorliegen solcher durch die Vergabe der vordergründig „nur“ straßenrechtlichen Sondernutzung anzuzweifeln wären. Die Interessenlage der Vertragsparteien und die abfallrechtliche Rechtslage sprächen jedoch dafür, dass auch die Beförderung und Verwertung der Alttextilien als Leistung erbracht werden sollten, auch wenn entsprechende Pflichten dem Vertragspartner nicht ausdrücklich auferlegt würden. Auch würden die entsprechenden Entsorgungspflichten des ÖRE unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann den gewerblichen Sammler treffen. Im Ergebnis sei daher § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG auf den durchgeführten Vergabewettbewerb für die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen zum Aufstellen von Sammelcontainern (bzw. von Straßensammlungen) zumindest analog anzuwenden. Hinzu komme, dass die Beigeladene bereits bestehende Mengenverluste aufgrund der Sammlungen durch gemeinnützige Organisationen hinnehmen müsse, da diese entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG nicht untersagt werden könnten. In diesem Zusammenhang sei auch das Zusammenwirken mit anderen Sammlungen beachtlich, die auch gemeinnützig sein können, da es auf die Gesamtbelastung des ÖRE bzw. des beauftragten Dritten ankomme. Daher sei es auch unerheblich, ob die konkurrierende Sammlung auf privaten Flächen stattfinde oder mittels Straßensammlung. Daneben werde durch das Vorgehen der Klägerin auch die zukünftige Vergabe von Entsorgungsleistungen im Bereich der Alttextilsammlung erheblich erschwert. Nach Ablauf des genannten Vertrags sei die Stadt nämlich verpflichtet, die Entsorgungsleistungen im Bereich der Alttextilien erneut zu vergeben. Dann könnten die Entsorgungsleistungen nicht mehr aus einer Hand ausgeschrieben werden, da keine Möglichkeit bestünde, trotz des Ausschreibungswettbewerbs andere gewerbliche Sammler an der konkurrierenden Sammlung zu hindern. Zudem entstünde aufgrund der parallel stattfindenden Sammlung der Klägerin eine unkalkulierbare Schwankungsbreite in Bezug auf die Gesamtsammelmenge, da eine vernünftige Kalkulation dann kaufmännisch nicht mehr möglich wäre. Potenzielle Bieter wären dann trotz Angabe von Containerstandplätzen ebenfalls nicht mehr in der Lage, konkrete Angebote zu berechnen und würden am Vergabewettbewerb nicht teilnehmen, wenn gewerbliche Sammlungen nicht untersagt würden, da sie sich die Kosten für das Vergabeverfahren und das Entgelt für die Nutzung der Containerstandplätze sparen könnten. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und der Organisationsverantwortung des ÖRE bzw. des beauftragten Dritten müsse im Fall der Nr. 3 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG auch nicht vorliegen (wurde weiter ausgeführt). Es sei kein anderes milderes und gleich gut geeignetes Mittel ersichtlich, um die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des ÖRE bzw. des beauftragten Dritten zu schützen, was insbesondere für die Fallgruppe 3 gelte, da die dort genannte Vergabe im Wettbewerb absolut geschützt sei, insbesondere scheide auch eine Mengenbegrenzung der Anzahl an Containern aus (wurde ebenfalls weiter ausgeführt). Schließlich könne sich die Klägerin auch mit Erfolg nicht auf einen Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG berufen, denn unabhängig davon, ob diese Vorschrift überhaupt im Bereich der Untersagungsverfügung anwendbar ist, liege keine rechtmäßig durchgeführte Sammlung in der Vergangenheit vor, da der Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach alter Rechtslage nicht erbracht worden sei und zudem der ÖRE keine Kenntnis von den Sammlungen gehabt habe und mit diesen auch nicht einverstanden gewesen wäre.

Mit Gerichtsschreiben vom 21. Juni 2013 wurde die Stadt zur weiteren Sachaufklärung aufgefordert, was mit dortigem Telefax vom 27. Juni 2013 erledigt wurde. Die Untersagungsverfügung werde vorrangig auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG gestützt. In diesem Sinne sei eine Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb durchgeführt worden. Resultat dieses Wettbewerbs sei der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Zurverfügungstellung von Containerplätzen durch Sondernutzung gewesen. Bereits im Abfallkonzept der Stadt von 1986 sei die getrennte Sammlung von Altkleidern mittels Containersammlung aufgenommen worden. Die Ausschreibung per Meistbietendenversteigerung sei seit 2002 etabliert. Die Vergabeakte sei übersandt worden. Aus dem Ausschreibungstext gehe hervor, dass bezüglich Fachkunde, technische Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Reinigung der Standorte jeweils Anforderungen angefragt worden seien, die typisch für den Entsorgungsbereich seien. Auf die aktuelle Ausschreibung hin hätten sich denn auch sieben Firmen beworben. Es sei sachgerecht, dass das Vertragswerk, mittels dessen der ÖRE und die Beigeladene sich gebunden haben, auf der Basis des straßenrechtlichen Sondernutzungsregimes beruhe, weil die Leistung eben stationär im Bringsystem mittels im Straßenraum positionierter Container erfolge. Dadurch werde auch klargestellt, dass es bei Altkleidercontainern um noch weitere öffentliche Belange gehe als die reine Entsorgung von abgelegten Konsumgütern, nämlich insbesondere um Belange des Stadtbilds und der Reinhaltung. Die Erteilung von Sondernutzungen für Container habe ermessensfehlerfrei abgelehnt werden dürfen, wenn ihre geordnete Aufstellung nur im Rahmen eines Entsorgungskonzepts zulässig war. Im Übrigen habe die Beigeladene aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht auch den Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung führen müssen. Von den Einnahmen aus dem Vertrag mit der Beigeladenen entrichte der ÖRE an das Tiefbauamt den Betrag, der sich satzungsgemäß für die Stellflächen ergebe, nämlich ca. 15.000 EUR. Der überschießende Betrag von ca. 21.000 EUR verbleibe beim ÖRE. Die Schätzung entsprechender Abfallmengen sei schwierig, da bisher von gewerblichen Sammlern keine Nachweise vorgelegt worden seien. Die nunmehr mitgeteilten Mengen dürften zu erwarten sein. Geringe Mengen seien noch vom ... gesammelt worden. Für Containersammlungen auf Privatgrund und für Straßensammlungen seien keine Sammelmengen mitgeteilt worden. Im Jahr 2012 seien insgesamt 846 t Altkleider gesammelt worden, nach Mitteilung der Beigeladenen davon 451 t über Container und 395 t seien direkt am Kleiderladen des gemeinnützigen Gebrauchtwarenhofs abgegeben worden. Bei einer Dichte von ca. 1.463 Einwohner pro Container liege die gesammelte Menge pro Einwohner bei 7,17 kg, also über dem Durchschnitt von 3,3 kg pro Einwohner und Jahr der bayerischen Abfallbilanz des Jahres 2011. Nachrangig werde die Nr. 2 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG herangezogen. Ein Wegfall der Einnahmen würde aber nicht zu einer nennenswerten Veränderung der Müllabfuhrgebühren führen, da die Altkleiderentsorgung neben der Entsorgung von Haus-, Bio- und Verpackungsabfällen nur eine untergeordnete Rolle spiele. Gleichwohl werde der diesbezügliche Ansatz im bereits genannten Urteil des VG Köln vom 25. Januar 2013 für richtig gehalten. Ergänzend wurde ausgeführt, dass nach den Gesetzgebungsunterlagen keine bestimmte Art und Wettbewerb und keine bestimmte Art von Vertrag vorgegeben seien. Im Übrigen würden nicht nur vergangene, sondern auch konkret geplante Wettbewerbe geschützt. Der ÖRE habe seit 2002 derartige Wettbewerbe durchgeführt und werde dies auch weiter tun. Weiter zählten die Nrn. 1 bis 3 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG nur Fallgruppen auf, weshalb die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung auch aus anderen Gründen oder im Zusammenwirken mit diesen wesentlich beeinträchtigt sein könne, was hier der Fall sei. Wie bereits dargestellt, sei bei der Ausschreibung entscheidend auf Punkte wie Zuverlässigkeit, Reinhaltung, Einheitlichkeit der optischen Gestaltung und geordnetes Stadtbild abgestellt worden. Ohne Einfluss des ÖRE auf die Funktionalität und Reinhaltung der Standorte könne die ganze Umgebung negativ beeinträchtigt werden. Bei Zulassung weiterer Containeranbieter würden diese wichtigen öffentlichen Belange entscheidend gestört. Schon jetzt gingen über die da und dort aufgestellten vereinzelten Container der Kläger und Dritter Beschwerden von Bürgern ein. Die Kosten deren Bearbeitung fielen dem Gebührenzahler zur Last. Dagegen entlaste der Einnahmebetrag aus dem Vertrag mit der Beigeladenen den Gebührenzahler. Schließlich unterscheide gerade das Fehlen eines Gewinnfaktors ein öffentlich-rechtliches von einem rein wirtschaftlich betriebenen Abfallsystem. Der ÖRE stelle den Bürgern ein abgestimmtes Sammelsystem in deren Nutzen zur Verfügung. Werde das seit Jahren funktionierende Altkleidersammelsystem durch die Aufstellung von weiteren Containern untergraben, bestehe die Gefahr, dass die eigene Sammlung nicht mehr fortgeführt werden könne. Würden dann die Vermarktungserlöse sinken, zögen sich die privaten Anbieter zurück und die Stadt würde zunächst ohne Altkleidererfassungssystem dastehen und müsste erst wieder ggfs. in vermarktungstechnisch ungünstigen Zeiten eine eigene Erfassung aufbauen. Ggfs. vor dem 1.6.2012 durchgeführte Sammlungen der Klägerin seien schon formell rechtswidrig gewesen.

Mit Telefax vom 2. Juli 2013 stellte die Stadt noch klar, dass im Stadtgebiet nicht gekennzeichnete Container ohne Zuweisung an einen Betreiber herumstünden und das zitierte Urteil des Nds OVG auf dortigen landesrechtlichen Besonderheiten beruhe.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. Juni (?) 2013, eingegangen am 1. August 2013, ließ die Klägerin noch Ausführungen zum Vortrag der Stadt und der Beigeladenen machen.

Die Beteiligten verzichteten im Hinblick auf das Urteil vom 3. Juli 2013 AN 11 K 13.00617, das ebenfalls die Untersagung einer Altkleidersammlung im Stadtgebiet betraf, auf mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die hier erhobene Klage auf Aufhebung des - wenn bescheidsmäßig auch nicht ausdrücklich - auf § 18 Abs. 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gestützten Bescheids der Stadt vom 14. November 2012 (Bl. 24 ff. BA), über die mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist statthaft (BeckOK § 18 KrWG Rn. 21, Versteyl/Mann/Schomerus = VMS § 18 KrWG Rn . 16, Wenzel AbfallR 2012,231/236), auch im Übrigen zulässig und in der Sache begründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung erweist sich nämlich als rechtswidrig und Rechte der Klägerin verletzend im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Untersagungsverfügung für die gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen im Stadtgebiet der Beklagten ist (nach Inkrafttreten des KrWG zum 1. Juni 2012) § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als lex specialis zur allgemeinen Eingriffsnorm des § 62 KrWG (BeckOK § 18 KrWG Rn. 13 und § 62 KrWG Rn. 4a). Insbesondere die Regelung in § 17 Abs. 3 KrWG bedeutet dabei eine entscheidungserhebliche Änderung der bisherigen Rechtslage nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18.6.2009 – 7 C 16.08 – juris, sog. Altpapierurteil (BT-Drks. 17/6052 S. 85 und 17/6645 S. 5, Versteyl/Mann/Schomerus = VMS § 17 KrWG Rn. 6 ff.).

Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der (nach Abs. 1 und 2 bzw. der übergangsweise nach § 72 Abs. 2 KrWG) angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 genannten Voraussetzungen anders (als durch Untersagung) nicht zu gewährleisten ist. Dabei handelt es sich zwar - wie schon der Wortlaut („hat“) zeigt - um eine gebundene Entscheidung. Wegen Berücksichtigung der vorhergehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Satz 1 ist aber eine zweistufige Prüfung durchzuführen (VMS § 18 KrWG Rn. 16, BeckOK § 18 KrWG Rn. 13). Die Festlegung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen darf also nicht ausreichen, um die Voraussetzungen für die Zulassung der gewerblichen Sammlung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 sicherzustellen. Insoweit ist daher eine Verhältnismäßigkeits-, Abwägungs- bzw. Ermessensentscheidung zu treffen (VMS § 18 KrWG Rn. 16, BeckOK § 18 KrWG Rn. 13, Beckmann/Wübbenhorst DVBl 2012, 1403/1410, Nds OVG, B.v. 21.3.2013 – 7 LB 56/11 – juris). Die Zulassung einer gewerblichen Sammlung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, wonach die genannten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden müssen und überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen dürfen, ist dabei die - nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG restriktiv zu interpretierenden - Ausnahme von der Überlassungspflicht von Abfällen aus privaten Haushaltungen an die ÖRE nach Abs. 1 Satz 1, die wiederum die Ausnahme der Verwertungs- und Beseitigungspflicht der hierzu vorrangig verpflichteten Abfallerzeuger und -besitzer nach §§ 7 Abs. 2 und 15 Abs. 1 KrWG ist (VMS § 17 KrWG Rn. 1 und 31, BeckOK § 17 KrWG Rn. 8 und 27). Haushaltsabfälle werden dem ÖRE regelmäßig erst mit dessen Abholung überlassen (BVerwG, U.v. 13.12.2007 – 7 C 42.07 – juris; BeckOK § 17 KrWG Rn. 3). Was eine gewerbliche Sammlung in diesem Zusammenhang ist, ist nunmehr - teilweise abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im bereits zitierten Altpapierurteil - in § 3 Abs. 18 KrWG legaldefiniert (BT-Drks. 17/6052 S. 74 und 87, BeckOK § 17 KrWG Rn. 41, VMS § 17 KrWG Rn. 40). Diese genannte Ausnahme von der Überlassungspflicht von Abfällen aus privaten Haushaltungen an die ÖRE ist unabhängig davon, ob es solche zur Verwertung oder zur Beseitigung sind (BeckOK § 17 KrWG Rn. 9). Insoweit gilt auch der Abfallbegriff des § 3 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2 KrWG (Landmann/Rohmer = LR § 17 KrWG Rn. 9), wobei regelmäßig der Entledigungstatbestand erfüllt sein wird (Wenzel AbfallR 2012, 231/232). Wer Gegenstände zur Abholung bereitstellt, wird nämlich regelmäßig jegliches Interesse an ihnen verloren haben und dessen Wille geht nur dahin, dass diese fortgeschafft werden und ihn nicht mehr belasten (LG Ravensburg, U.v. 3.7.1987 – 3 S 121/87 – juris, BeckOK § 959 BGB Rn. 2). Gesammelte Altkleidung unterliegt wegen dieser überwiegenden Entledigungsabsicht zunächst dem Abfallrecht, unabhängig davon, ob diese wiederverwendbar ist oder nicht (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 14.9.2012, für den Hausmüll auch BVerwG, U.v. 13.12.2007 – 7 C 42/0/ - juris). Werden Altkleider (und Schuhe) - wie regelmäßig - in Säcken auf der Straße zur Abholung bereitgestellt oder in Sammelcontainern eingeworfen, liegt nach der neuen Gesetzeslage des KrWG auch eine Vorbereitung zur Wiederverwendung (§ 3 Abs. 24 KrWG) und damit ein Verwertungsvorgang und keine Wiederverwendung (§ 3 Abs. 21 KrW) und damit keine Abfallvermeidung vor, weil die so abgegebenen Kleidungsstücke vor ihrer Weiterverwendung jedenfalls noch geprüft und sortiert werden (Nr. 1.2.4.6 der Vollzugshilfe zu den §§ 17, 18 KrWG des Landkreistags BW). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind solche, die bei einer privaten Lebensführung typischerweise und regelmäßig wiederkehrend anfallen und entfernt werden müssen (VMS § 17 KrWG Rn. 18, BeckOK § 17 KrWG Rn. 10), wozu beispielsweise auch Sperrmüll zählt (BVerwG, U.v. 27.8.2009 – 7 CN 2.08 – juris). Die gewerblich zu sammelnden oder gesammelten Abfälle aus privaten Haushaltungen müssen weiter einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Hierzu gelten die Legaldefinitionen des § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG (VMS § 17 KrWG Rn. 40). Danach erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und andern öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Hierzu ist der gewerbliche Sammler darlegungspflichtig, weil § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG als Beifügung der Anzeige nach Abs. 1 eine Darlegung verlangt, also zwingend ist (VMS § 18 KrWG Rn. 12), wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nr. 4 gewährleistet wird. Diese Darlegung hat detailliert zu erfolgen (VMS § 18 KrWG Rn. 13, BeckOK § 18 KrWG Rn. 9, Wenzel a.a.O. S. 235) sowie transparent und nachvollziehbar (VG Würzburg, B.v.16.10.2012 – W 4 S 12.833 – juris), wobei allerdings auch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Angaben sind stoffbezogen zu machen und können auch pauschal für künftige Einzelfälle erfolgen (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 4.12.2012). Die Angaben nach Abs. 2 ermöglichen der zuständigen Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und dienen insbesondere als Grundlage für die Beurteilung, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BT-Drks. a.a.O. S. 88). Auch die Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle ist zur Klärung dieser Frage unbedingt erforderlich (BT-Drks. a.a.O. S. 106). Für Stofffraktionen, für die etablierte Verwertungswege existieren, soll die plausible Angabe eines Verwertungswegs genügen (BayStMUG a.a.O.). Schon nach dem bisherigen § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG musste der entsprechende Nachweis vor Beginn der gewerblichen Sammlung geführt werden (VGH BW, B.v.11.2.2008 – 10 S 2422/07 – juris, BeckOK § 13 KrW-/AbfG Rn. 42), da ansonsten die durchgeführte Sammlung schon formell rechtswidrig war (Wenzel a.a.O. S. 236 aA Hurst AbfallR 2012,176/178). Der entsprechende Nachweis war (beispielsweise und vor allem) erbracht, wenn das betreffende Unternehmen über einen längeren Zeitraum für den ÖRE unbeanstandet Abfälle eingesammelt hat (VGH BW a.a.O.). Verwertet der Einsammler dieser Abfälle diese nicht, muss er die Verwertung in diesem Sinn durch den Verwerter nachweisen (LR § 13 KrW-/AbfG Rn. 67). Die Nachweisführung bezieht sich dabei auf den Gegenstand der Sammlung, auf das beabsichtigte Verwertungsverfahren (LR a.a.O. Rn. 68) und bei Nichtidentität von Sammler und Verwerter auf Offenlegung des vertraglichen Innenverhältnisses mit einem Verwertungsunternehmen (Kunig/Paetow/Versteyl § 13 KrW-/AbfG Rn. 36). Dabei dürfte der Nachweis (nur) erbracht sein, wenn der gewerbliche Sammler einen solchen Vertrag mit dem Verwerter vorlegt, in dem dieser unabhängig vom jeweiligen Erlös die Abnahme der Stoffe garantiert (von Lersner/Wendenburg § 13 KrW-/AbfG Rn. 26).

Materiell-rechtlich dürfen überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung nicht entgegenstehen. Was hierunter zu verstehen ist, wird in Abs. 3 umfangreich mit Konkretisierungen und Ausnahmen erläutert (BT-Drks. a.a.O. S.87, BeckOK § 17 KrWG Rn. 43 und 44). Danach stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des ÖRE, des von diesem beauftragten Dritten oder eines eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Es muss also eine konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit des ÖRE vorliegen, die von einer hinzunehmenden bloßen Beeinträchtigung abzugrenzen ist (BT-Drks. a.a.O. S. 87, BeckOK a.a.O. Rn. 45, VMS § 17 KrWG Rn. 49). Dabei dürfte auf das Entsorgungssystem als solches, nicht auf eine bestimmte Abfallfraktion abzustellen sein (LR § 17 KrWG Rn. 113). Dies wird daher regelmäßig nur bei flächendeckenden Sammlungen der Fall sein (BayStMUG vom 4.12. 2012). Dabei ist eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des ÖRE anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Hierin liegt schon nach dem Wortlaut („oder“) eine eigenständige Regelung (VMS a.a.O. Rn. 49) von zwei Fällen widerlegbarer Vermutung (BeckOK a.a.O. Rn. 46). Im ersten Fall genügen geringfügige wirtschaftliche Auswirkungen nicht. Vielmehr muss eine bestimmte Fühlbarkeit erreicht werden. Dies ist jedenfalls erreicht, wenn sonst die gebührenrechtliche Äquivalenz verletzt wäre (BeckOK a.a.O. Rn. 47). Verwertungserlöse für einzelne getrennte Abfallfraktionen dürften aber bei der Abfallgebührenkalkulation eine nur untergeordnete Rolle spielen (LR a.a.O. Rn. 122). Der ÖRE muss jedenfalls in der Lage bleiben, alle überlassenen oder im Entsorgungsgebiet anfallenden Haushaltsabfälle zu entsorgen und hierfür auch gewisse Reserven vorhalten zu können (VMS a.a.O. Rn. 49). Im zweiten Fall muss - gerade nach dem Wortlaut - insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen (BeckOK a.a.O. Rn. 48, VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 – W 4 S 12.130 – juris). Dies dürfte hier auf die jeweilige Abfallfraktion zu beziehen sein. Wann eine solche wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und der Organisationsverantwortung des ÖRE vorliegt, wird dabei insbesondere für drei selbständige Fallgruppen als Regelbeispiele mit widerlegbarer Vermutung präzisiert (VMS a.a.O. Rn. 51, BeckOK a.a.O.). Selbst wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, kann daher im Einzelfall die angezeigte gewerbliche Sammlung gleichwohl zulässig sein (LR a.a.O. Rn. 127).

Die erste Fallgruppe ist gegeben, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der ÖRE oder der beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Ein Gegenbeweis zu der vorliegenden widerlegbaren Vermutung soll insbesondere dann zu führen sein, wenn nur geringe Mengen (der jeweiligen Abfallfraktion beim ÖRE oder dem Beauftragten) entzogen werden (LR a.a.O. Rn. 128, OVG Hamburg, B.v.18.2.2011 – 5 Bs 196/10 – juris). Es ist danach abzugrenzen, ob der ÖRE gezwungen wird, seine Entsorgungsstruktur wesentlich zu ändern oder anzupassen (BVerwG a.a.O. Rn. 34, BT-Drks. a.a.O. S. 88, BeckOK a.a.O. Rn. 48a, VMS a.a.O. Rn. 50) bzw. restriktiver, ob durch gewerbliche Sammlungen dem ÖRE Abfälle in einer Größenordnung entzogen werden, die eine Getrennterfassung und Verwertung der in Rede stehenden Abfallfraktion so behindert, dass eine Aufgabenwahrnehmung zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nicht mehr möglich ist (LR a.a.O. Rn. 129). Hinsichtlich seiner eigenen Erfassung obliegt dem ÖRE dabei eine Darlegungslast (VMS a.a.O. Rn. 51).

Die zweite Fallgruppe liegt vor, wenn durch die gewerbliche Sammlung die Stabilität der Gebühren gefährdet wird. Hierunter fällt nicht schon eine Steigerung der Abfallgebühren, jedenfalls nicht, wenn die Erhöhung nur geringfügig ist (BeckOK a.a.O. Rn. 48a, VMS a.a.O. Rn. 51, LR a.a.O. Rn. 132 und 133 aA für einen Einnahmeausfall von 20.000 EUR jährlich VG Köln, B.v. 25.1.2013 – 13 L 1796/12 – juris). Weiter ist der Nachweis zu erbringen, dass die gewerbliche Sammlung tatsächlich kausal für die Gebührensteigerung ist (BeckOK a.a.O. Rn. 48b, VMS a.a.O.).

Diese widerlegbaren Vermutungen gelten wiederum dann nicht, wenn die Sammlung und Verwertung der Abfälle des gewerblichen Sammlers wesentlich leistungsfähiger ist als die vom ÖRE oder dem Dritten bereits angebotene (oder konkret geplante) Leistung. „Wesentlich leistungsfähiger“ ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff (VMS a.a.O. Rn. 52). Anschließend werden fünf Kriterien zur Beurteilung dieser Leistungsfähigkeit genannt, nämlich Qualität, Effizienz, Umfang der Erfassung und Verwertung, Dauer der Erfassung und Verwertung sowie gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit genannt. Die ersten vier Kriterien beziehen sich dabei auf die Erfüllung der (ökologischen) Ziele der Kreislaufwirtschaft (VMS a.a.O. Rn. 53). Das fünfte Kriterium der gemeinwohlorientierten Servicegerechtigkeit meint den Entsorgungsservice aus Sicht der privaten Haushalte (VMS a.a.O.). Erforderlich ist insoweit eine Gesamtbetrachtung (VMS a.a.O.).

Schließlich kommt die dritte Fallgruppe in Betracht, wenn durch die gewerbliche Sammlung die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen (BVerwG a.a.O. Rn. 34) wird. Dies wäre insbesondere anzunehmen, wenn die gewerblichen Sammler (nur) die lukrativen Verwertungsbereiche übernehmen und der auszuschreibende Bereich der ÖRE auf die wirtschaftlich uninteressanten Abfallfraktionen beschränkt wäre. In diesem Fall wäre eine Teilnahme am Ausschreibungswettbewerb kaum zu erwarten (BeckOK a.a.O. Rn. 48c, Frenz AbfallR 2012, 168/172). Dies gilt insbesondere, wenn ein gewerblicher Sammler unmittelbar Konkurrent bei der Vergabe der Entsorgungsleistung wäre und infolgedessen der auszuschreibende Entsorgungsumfang nicht oder nur ansatzweise angegeben werden könnte, was aber vergaberechtswidrig wäre (VG Ansbach, U. v. 23.1.2013 – AN 11 K 12.01588 und 01693).Die Verdingungsunterlagen müssen nämlich eine vergaberechtmäßige Kalkulation des einzelnen Bieters ermöglichen. Die Wagnisse, die sich für die Mengenkalkulation durch die Möglichkeit paralleler gewerblicher Sammlungen ergeben, dürfen nicht verschwiegen und die damit verbundenen Risiken durch die ausgeschriebene Vertragsgestaltung nicht einseitig auf die Bieter verschoben werden (LR a.a.O. Rn. 135). Ein Unterlaufen der Vergabe im Wettbewerb wäre anzunehmen, wenn ein Unternehmen, das in einer Ausschreibung nicht zum Zug gekommen war, die Tätigkeit im Rahmen einer gewerblichen Sammlung aufnehmen wollte (BeckOK a.a.O., Frenz a.a.O.). Dies gilt, wenn sich zwei flächendeckende Sammlungen insbesondere im Holsystem gegenüber stehen (BayVGH, B.v. 2.5.2013 – 20 AS 13.700 und 771). Insoweit trägt der gewerbliche Sammler die Darlegungslast (VMS a.a.O. Rn. 51).

Abschließend zu beachten ist, dass die Untersagung der gewerblichen Sammlung eine gebundene Entscheidung ist (BeckOK § 18 KrWG Rn. 15, VMS § 18 KrWG Rn. 16, Wenzel a.a.O. S. 235), also auf dieser Prüfungsstufe keine Ermessensausübung (mehr) erfordert, wobei jedoch - wie bereits ausgeführt - Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit prüfungsmäßig vorrangig zu berücksichtigen sind.

Nach diesen Grundsätzen ergeben sich hier zwar keine durchgreifenden Verfahrensfehler insbesondere bezüglich sachlicher Behördenzuständigkeit und fehlender Anhörung (a). Jedoch kann die verfügte Untersagung materiell-rechtlich nicht nach der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG gerechtfertigt werden (b).

a)

Die Stadt war als Kreisverwaltungsbehörde für den Erlass der angefochtenen und - wenn bescheidsmäßig auch nicht ausdrücklich - auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung auch sachlich zuständig. Entscheidend für das Verwaltungsverfahren kann dabei nur der Zeitpunkt der Durchführung des Verfahrens sein, mithin der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die behördliche Zuständigkeit ist im Landesrecht geregelt (für § 18 KrWG nunmehr dezidiert: BeckOK § 18 KrWG Rn. 8, Wenzel AbfallR 2012, 231/232, VMS § 18 KrWG Rn. 11). Maßgeblich ist landesrechtlich die auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 29 Abs. 2 BayAbfG erlassene Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (AbfZustV) in der Fassung der Siebten Verordnung zur Änderung der Abfallzuständigkeitsverordnung vom 16. April 2012 (GVBl 2012, 156). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 dieser Fassung ist die Kreisverwaltungsbehörde die zuständige Behörde für die mit gewerblichen Sammlungen zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen. Hierunter fällt eindeutig auch der Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Von dieser Aufgabenzuweisung zu trennen ist die Stellung des ÖRE nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG als Träger der Abfallentsorgung. Dass dieser derselben Verwaltungsebene angehört wie die Kreisverwaltungsbehörde ändert an der staatlichen Zuständigkeit weder aus landesrechtlicher (anders nach niedersächsischem Verfahrensrecht Nds OVG, U.v. 21.3.2013 – 7 LB 56/11 – juris) noch aus bundesrechtlicher noch aus unionsrechtlicher (VG Hamburg, U.v. 9.8.2012 – 4 K 1905/10 – juris, VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 – AN 11 K 12.01693, Wenzel a.a.O.) Sicht etwas. Insoweit besteht - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - selbstverständlich eine Neutralitätspflicht (BR-Drks. 216/11,12, Weidemann AbfallR 2012,96/100), wobei es ausreicht, dass diese durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird (VG Düsseldorf, B.v. 21.3.2013 – 17 L 260/13 – juris, VG Würzburg, B.v. 6.6.2013 – W 4 S 13.4412 – juris). Das unionsrechtliche Wettbewerbsrecht verbietet im Übrigen auch nur eine Behördenidentität (BeckOK und VMS a.a.O.), zu verstehen im Sinne der Entscheidungsträgerschaft.

Auch bei einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG wie hier war eine Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) schon aus Gründen der ausreichenden Sachverhaltsaufklärung durchzuführen (BeckOK § 18 KrWG Rn. 13). Nach dieser Vorschrift ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine solche Anhörung ist hier zwar nicht erfolgt. Sie konnte aber - wie geschehen - im gerichtlichen Verfahren jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG nachgeholt werden, was zur Heilung des Verfahrensfehlers führt.

b)

Die verfügte Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altkleidern im Stadtgebiet ist rechts-widrig.

Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen im Sinn des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG haben sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht ergeben. Solche Bedenken haben auch weder die Stadt noch der ÖRE substantiiert geltend gemacht und könnten in diesem Verfahrensstadium mit Erfolg auch keine Rolle mehr spielen, da dann insoweit schon der behördlichen Sachaufklärungspflicht nicht genügt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat die Klägerin bei der Anzeige auch die nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Beifügungen vorgelegt und nachgewiesen, insbesondere den Verwertungsweg angegeben und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im vorgenannten Sinn in der erforderlichen Art und Weise dargelegt. Auch insoweit haben die Stadt und der ÖRE keine Probleme gesehen und diese könnten ohne Verstoß gegen Treu und Glauben die Vollständigkeit der mit der Anzeige vorgelegten Unterlagen wohl nicht mehr rügen und tun dies substantiiert auch nicht, weil sie dies dann bereits früher hätten beanstanden und die Stadt der Klägerin Gelegenheit zur Nachbesserung hätte geben müssen. Nach den vorstehenden Ausführungen sind Altkleider, die durch Einwurf von Säcken in Containern gesammelt werden, auch Abfall im Rechtssinn (VG Düsseldorf a.a.O.), weil die Abfallbesitzer sich dadurch regelmäßig und überwiegend der Altkleider entledigen und damit ihre Zweckbestimmung als Kleidungsstück unmittelbar entfällt, wobei es unbeachtlich ist, dass eine spätere Sortierung, die in jedem Fall durchzuführen ist, zu einer Wiederverwendung als Kleidung führen kann.

Der angezeigten gewerblichen Sammlung der Klägerin stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen des Charakters der Untersagung als Dauerverwaltungsakt (VG Ansbach, U.v. 16.1.2013 – AN 11 K 12.01000 – juris, Nds OVG, U.v. 21.3.2013 – 7 LB 56/11 – juris) aber keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Rechtssinn entgegen. Die Stadt hat nicht nachzuweisen vermocht, dass die angezeigte Sammlung der Klägerin in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des ÖRE oder eines von diesem beauftragten Dritten gefährdet. Die Stadt kann sich nicht mit Erfolg auf den Vermutungsfall des § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. KrWG berufen, wonach die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des ÖRE oder des beauftragten Dritten hier wesentlich beeinträchtigt werde, da keiner der Regelfälle des Satzes 3 Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift, auf deren Vorliegen sich die Stadt stützt, gegeben ist und auch die Vermutung des Satz 2 2.Alt. nicht gegeben ist. Dies gilt für die Regelfälle der Nrn. 1 und 3 schon deshalb, weil der ÖRE selbst keine umfassende Erfassung und Verwertung der Altkleider im Stadtgebiet durchführt oder im Wege der Beauftragung eines Dritten, insbesondere der Beigeladenen, im Sinn der Nr. 1 durchführen lässt und Entsorgungsleistungen im Wettbewerb an die Beigeladene im Sinn der Nr. 3 nicht vergeben wurden. In beiden Zusammenhängen - sowie schon im Sinn der Sätze 1 und 2 - muss nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich eine abfallrechtliche Beauftragung Dritter vorliegen, da Schutzgut des Grundtatbestandes und der gesetzlichen Vermutung mit diesen Regelbeispielen die kommunale Organisationsverantwortung und die Planungssicherheit ist, die ihrerseits Ausprägungen des Selbstverwaltungsrechts und der Selbstverwaltungshoheit sind, da die Abfallentsorgung nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis zugewiesen wurde. Dann muss die entsorgungspflichtige Körperschaft aber auch maßgeblichen Einfluss auf die Person haben, die an ihrer Stelle diese Aufgabe ganz oder teilweise erfüllt. Typisches, regelmäßiges und ausschließliches Instrument der Einschaltung Dritter bei der Erfüllung der Abfallentsorgung ist dabei die Beauftragung Dritter, wie sie in § 22 Satz 1 KrWG geregelt ist. Danach können die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten - also auch die ÖRE im Fall der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG - Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Diese Möglichkeit hat auch die Stadt in ihrer Abfallwirtschaftssatzung (AbfS) vorgesehen, dort § 2 Abs. 1 AbfS. Im Wege einer Erfüllungsprivatisierung übernimmt dann der beauftragte Dritte die Erfüllung der Entsorgungspflichten, wenn auch nicht mit befreiender Wirkung für den ÖRE (BeckOK § 22 KrWG Rn. 7). Eine solche Drittbeauftragung hat der ÖRE wegen der - nationalen und auch unionsrechtlichen - Wettbewerbsneutralität nach Maßgabe des GWB-Vergaberechts auszuschreiben, jedenfalls bei Dienstleistungsaufträgen (BeckOK § 22 KrWG Rn. 18 ff.), wie sie regelmäßig vorliegen werden. Erfolgt dagegen eine solche Beauftragung - wenn auch nur in Teilbereichen - nicht umfänglich und umfassend, so liegt eine bloße Dienstleistungskonzession vor, die an sich nicht GWB-vergabe-pflichtig wäre. Letztere liegt beispielsweise vor, wenn nicht die Verwertung und Beseitigung von Alttextilien ausgeschrieben wurde, sondern (nur) ein Sondernutzungsrecht an bestimmten Grundstücken für das Aufstellen von Altkleidercontainern zum Zwecke der gewerblichen Alttextilsammlung (OLG Düsseldorf, B.v. 7.3.2012 – VII-Verg 78/11 – juris).

Vorliegend wurde die Beigeladene von der Stadt in diesem Sinne nicht mit der Altkleidersammlung im Stadtgebiet beauftragt. Die Beigeladene und die Stadt berufen sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf den zwischen ihnen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag von März 2011 (im Folgenden Vertrag). Dieser bezieht sich schon nach dem eindeutigen Wortlaut in §§ 1 und 2 des Vertrags (nur) auf die Sondernutzung von öffentlichen Flächen für die Aufstellung von Altkleidercontainern. Entsprechendes ergibt sich aus dem Ausschreibungstext der meistbietenden Versteigerung, wonach die Nutzung von 60 öffentlichen Flächen für die Aufstellung von Altkleidercontainern im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags angeboten wurde. Ausgangspunkt dieser Verfahrensweise der Stadt war die Rechtsprechung zur Gleichbehandlung von Bewerbern für die Erteilung bzw. Ablehnung entsprechender Sondernutzungs-erlaubnisse, wie sie nach der Niederschrift vom 19. März 2002 im Verfahren AN 10 K 01.00770 erörtert wurde. Aus einer Anlage 1 zu diesem Vertrag ergeben sich im Einzelnen die Altkleidercontainerstandorte. Nach § 4 des Vertrags wird für die Bereitstellung von öffentlichen Flächen von der Stadt ein Entgelt in Höhe von 600 EUR jährlich je aufgestelltem Altcontainer erhoben. Über die Verwendung des Entgelts ist im Vertrag und auch im Ausschreibungstext nichts bestimmt. Es mag sein, dass die Stadt von den insgesamt 36.000 EUR jährlich 15.000 EUR als Sondernutzungsgebühren ansieht und den Rest von 21.000 EUR für Zwecke der Abfallwirtschaft vereinnahmt, wobei eine konkrete Verwendung als Einnahme bei der Gebührenkalkulation zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen wurde. Jedenfalls ergibt eine Auslegung dieses Vertragsverhältnisses zwischen der Stadt und der Beigeladenen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck, dass die dortigen Pflichten und Rechte nur in Zusammenhang mit der Sondernutzung an öffentlichen Straßen nach Art. 18 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) durch die Aufstellung von Containern zu sehen sind und eben keine Beauftragung mit der Altkleidersammlung im Rechtssinn vorliegt. Abgesehen vom eindeutigen Wortlaut sind auch Voraussetzungen und Verfahrensweisen verschieden. Auch ist der Regelungsgegenstand unterschiedlich. So bezieht sich die Sondernutzung nur auf öffentlichen Straßengrund, während die abfallrechtliche Drittbeauftragung die vollständige und umfassende Erfüllung der Abfallentsorgung betrifft, mag diese auch nur auf einen Teilbereich oder eine bestimmte Abfallfraktion bezogen sein. Insoweit steht Straßenrecht in einem sachlichen Zusammenhang mit Abfallrecht und es ist eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis ohne abfallrechtliche Berechtigung zur gewerblichen Sammlung zumindest wirtschaftlich sinnlos (Nds OVG, B.v. 31.1.2013 – 7 LA 160/11 – juris). Wie die Stadt selbst vorträgt und wie ohne weiteres ersichtlich ist, kann eine konkurrierende Situation bei der Altkleidersammlung im Übrigen nicht nur durch die Aufstellung von Containern auf öffentlichem Straßengrund, sondern auch durch deren Aufstellung auf privaten Grundstücken, erfahrungsgemäß auf Parkplätzen von Verbrauchermärkten, und durch gewerbliche Straßensammlungen erfolgen, da diese ebenso mengenmindernd wirksam sein können und werden. Eine Übertragung der Altkleidersammlung mit der eventuellen Folge, deswegen gewerbliche Sammler ausschließen zu können, liegt also ersichtlich nicht vor. Dies wird auch durch den Aktenvermerk des Rechtsamts der Stadt vom 17. Februar 2011 bestätigt, wonach - mag dies in erster Linie in straßenrechtlicher Hinsicht gemeint sein, aber abfallrechtlich erst recht gelten müsste - im Vertrag der Beigeladenen keine Exklusivität garantiert sei. Im Ergebnis hat die Stadt durch diese Verfahrensweise aus abfallrechtlicher Sicht die Beigeladene bisher allenfalls als gewerbliche Sammlerin zugelassen (so OLG Düsseldorf a.a.O.). Mangels anderer Voraussetzungen und Verfahren sowie mangels einer planwidrigen Regelungslücke verbietet sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen auch eine analoge Anwendung der straßenrechtlichen Ausgangslage auf die abfallrechtlich zu beurteilende Rechtssituation. Daher liegen auch die weiteren Tatbestandsmerkmale der Nrn. 1 und 3 der genannten Vorschrift nicht vor.

Weiter gefährdet die angezeigte Sammlung der Klägerin - allein oder im Zusammenwirken mit anderen (vorhandenen oder neu angezeigten) Sammlungen - nicht die Stabilität der Abfallgebühren. Hierzu machen Stadt und Beigeladene geltend, dass bei der Zulassung gewerblicher Containersammlungen und Straßensammlungen das Entgelt nach § 4 des Vertrags nicht mehr zu Recht verlangt werden könnte. Es ist aber nicht ersichtlich, mit welcher durchgreifenden Begründung die Beigeladene die Entgeltzahlung in diesem Zusammenhang überhaupt verweigern könnte. Vertragspflicht der Stadt ist die Bereitstellung von insgesamt 60 im Einzelnen genannten öffentlichen Flächen. Diese könnten weiterhin zur Verfügung gestellt werden, selbst wenn gewerbliche Sammlungen erfolgen. Der Beigeladenen wurden vertragsmäßig ersichtlich weder eine Sammelmenge noch ein Sammelgewinn garantiert und es wurde ihr auch keine Exklusivität eingeräumt. Schließlich fehlt - wie bereits ausgeführt - auch der konkrete Nachweis, dass überhaupt die entsprechenden Einnahmen bisher in die Kalkulation der Abfallgebühren eingestellt wurden und welche Auswirkung ein solcher Einnahmeverlust auf die Höhe der Abfallgebühr für den Gebührenzahler hätte. Eine Gefährdung der Gebührenstabilität in diesem Zusammenhang schließt vielmehr auch die Stadt selbst aus, wenn sie im Telefax vom 27. Juni 2013 vorträgt, dass der Wegfall der Einnahmen gerade nicht zu einer nennenswerten Veränderung der (Höhe der) Müllabfuhrgebühren führen würde. Ihre bloße Änderung, die hier schon nicht substantiiert wurde, reicht nach den vorstehenden Grundsätzen aber nicht aus.

Sind nach alledem die Regelbeispiele der Nrn. 1 bis 3 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG nicht gegeben, hätte die Stadt das anderweitige Vorliegen der wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des ÖRE - eine Beeinträchtigung der Beigeladenen scheidet aus den vorstehenden Gründen aus - nachzuweisen. Eine solche Beeinträchtigung hat die Stadt weder substantiiert noch ist sie sonst ersichtlich. Die im Telefax vom 27. Juni 2013 genannten Gründe sind entweder nur straßenrechtlich bezogen, erlauben abfallrechtlich nur Maßgaben und keine Untersagung einer gewerblichen Sammlung oder stellen rechtswidrige Zustände dar, die eingriffsrechtlich zu behandeln sind. Auch wurde die Wesentlichkeit einer solchen Beeinträchtigung, die beim ÖRE schon nicht vorliegt und auch für die Beigeladene nicht berücksichtigt werden könnte, nicht belegt. Erforderlich sind verifizierbare Angaben zur entzogenen Abfallmenge (VG Stuttgart, B.v. 30.4.2013 – 2 K 595/13 – juris), wie sie hier nicht vorliegen. Die von der Klägerin aufgrund von Containersammlungen maximal erzielbare Sammelmenge wurde bei den bisher bestehenden drei Containern mit ca. 11 t und bei weiteren aufzustellenden 50 Containern mit ca. 175 t insgesamt jährlich angezeigt. Ob diese künftige Sammelmenge realistisch ist, erscheint zweifelhaft, da die bisherige Sammelmenge bereits über dem Landesdurchschnitt liegt und sie selbst bei intensiver Werbung nicht erreicht werden dürfte. Bei einer vom ÖRE derzeit erzielbaren Sammelmenge von jährlich 451 t - bei gleichbleibender Anlieferungsmenge - dürfte jedenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit auch allgemein nicht anzunehmen sein. Sammelmengen für alle angezeigten gewerblichen Sammlungen hat im Übrigen die Stadt trotz Aufforderung im Gerichtsschreiben vom 21. Juni 2013 nicht substantiiert mitgeteilt.

Auf die übrigen zwischen den Beteiligten noch weiter erörterten Gesichtspunkte kommt es entscheidungserheblich daher nicht mehr an.

Nach alledem ist der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei die Beigeladene mangels Antragstellung nach §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO einerseits weder kostenpflichtig, andererseits auch nicht erstattungsberechtigt ist, und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 1, 711 ZPO entsprechend. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 2.4.2 (BayVGH, VG Düsseldorf a.a.O.), nicht Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs.