AG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2012 - 269 F 330/10
Fundstelle
openJur 2013, 33752
  • Rkr:
Tenor

In der Vormundschaftssache

betreffend das minderjährige Kind O, geboren am 03.07.2002,

Herr Rechtsanwalt R, E-Straße, 40627 Düsseldorf

Verfahrensbeistand,

1. Sozialdienst A, V-Straße, 40476 Düsseldorf, zum Aktenzeichen Dez. 19/Kn,

verfahrensbeteiligte Behörde,

2. Frau P, verstorben,

Kindesmutter,

3. Herr S, N-Straße, 55262 Heidesheim,

Kindesvater,

4. Eheleute P2 und P3, Hausnummer XX, 32-731 G, Polen

Antragsteller,

5. RA S2, L-Weg, 50858 Köln

Antragstellervertreter,

wird der Antrag der Großeltern Frau P3 und Herr P2 auf Übertragung der Vormundschaft zurück gewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Mit Beschluss vom 09.11.2010 wurde der Sozialdienst A zum Vormund bestellt, da die allein sorgeberechtigte Kindesmutter am 28.10.2010 verstorben ist. Mit Antrag vom 02.11.2010 (Geschäftszeichen 269 F 327/10), der bei Erlass des Beschlusses am 09.11.2010 nicht bekannt war, haben die Großeltern hilfsweise beantragt, sie zum Vormund zu bestellen. Mit Schreiben vom 30.03.2011 (Bl. 49 ff d. A.) hat der Vormund zum Antrag der Großeltern Stellung genommen. Aufgrund der Diagnostik der Kinderschutzambulanz Düsseldorf kommt der A zum Schluss, dass die Großeltern als Erziehungspersonen ungeeignet sind. Zur persönlichen Eignung der Großeltern als Vormund wurde keine Stellungnahme abgegeben. Auch das Jugendamt der Stadt Düsseldorf äußert mit Schreiben vom 15.04.2011 (Bl. 86 ff d. A.) erhebliche Bedenken gegen die Bestellung der Großeltern zum Vormund. Trotzdem befürwortet das Jugendamt, den Kontakt zwischen den Großeltern und O auch in Zukunft zu pflegen, um dem Kind die familiären Bezüge zu erhalten. Mit Schreiben vom 05.04.2011 (Bl. 58 ff d. A.) und 05.05.2011 /Bl.116 ff d. A.) reichten die Prozessbevollmächtigten der Großeltern Unterlagen ein, die belegen sollen, dass keine Einwände gegen die Bestellung der Großeltern zum Vormund bestehen und O auch in Polen therapeutische Hilfe bekommen kann. Gegen die Grundsätzliche Eignung der Großeltern Vormund zu sein, bestehen seitens des Gerichts keine Bedenken. Da O aber bereits neun Jahre alt ist, ist auch sein Wille im Verfahren zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 12.05.2011 wurde Herr Rechtsanwalt R zum Verfahrensbeistand bestellt. Seinem Bericht vom 07.12.2011 (Bl. 165 ff) ist zu entnehmen, dass O sich bei der Pflegefamilie wohl fühlt. Die Großeltern sind durch Bilder in seinem Zimmer präsent und O mag sie sehr und an die mit ihnen verbrachte Zeit erinnert er sich gerne, zuletzt an den Besuch der Großeltern im August 2011. Die Großeltern sind Teil seines Lebens, aber ein Wille, seinen Lebensmittelpunkt zu verändern und zu seinen Großeltern nach Polen zu ziehen, war nicht erkennbar. Im Rahmen der persönlichen Anhörung am 27.02.2012 wurde O konkret die Frage gestellt, ob er sich vorstellen könne, bei den Großeltern in Polen zu leben. Seine Antwort war, dass er sich das vorstellen könne. Auf Nachfrage, ob er das auch will, kam die Antwort nein, weil er nur ein paar Worte polnisch spreche. Nach Beendigung der Anhörung wurde O gesagt, dass er jetzt wieder zu seiner Begleitung, die draußen gewartet hatte, darf. Ohne jegliche Anfrage stellte O die Frage:"Darf ich denn jetzt in Solingen bleiben?". Offensichtlich scheint es für O sehr wichtig zu sein, seinen jetzigen Lebensmittelpunkt zu erhalten. Da die Bestellung der Großeltern als Vormund den Umzug O nach Polen zur Folge haben wird, war im Kindesinteresse, wie erfolgt zu entscheiden.

Auch die von der Kindesmutter am 25.10.2010 unterzeichnete Erklärung, in der sie das unbegrenzte Sorgerecht für O auf ihre Eltern überträgt, führt zu keiner anderen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 81 FamFG

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