BAG, Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 103/12
Fundstelle
openJur 2013, 33140
  • Rkr:
Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. November 2011 - 7 Sa 138/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten.

Die Klägerin betreibt eine Fluglinie. Der Beklagte ist Pilot. Die Parteien schlossen am 28./31. August 2007 einen "Dienstvertrag für Luftfahrzeugführer", der auszugsweise bestimmt:

"Präambel

P ist ein Luftfahrtunternehmen und betreibt Charterflüge im gewerblichen Personenverkehr. Hieraus ergeben sich besondere Anforderungen an die Einsatzbereitschaft, eine zuverlässige Vertragserfüllung sowie rechtzeitige Planungsmöglichkeiten, die insbesondere bei der Kündigungsregelung, aber auch bei der Entgeltfestlegung ihren Ausdruck finden.

§ 1

Tätigkeitsbereich

Der Mitarbeiter wird als Luftfahrzeugführer angestellt; er hat keinen Anspruch auf eine besondere Verwendung. P steht es frei, nach jeweiligen betrieblichen Erfordernissen den Einsatz des Mitarbeiters festzulegen, insbesondere den Einsatz im Rahmen eines Drittbetriebes. Hierbei kann der regelmäßige Einsatzort auch außerhalb des Hauptsitzes von P liegen.

§ 2

Vertragsbeginn, Laufzeit, Kündigung

1.

Der Vertrag beginnt mit dem Erstflug Supervision D.

...

7.

Eine Kündigung vor Vertragsbeginn ist ausgeschlossen.

8.

Die Probezeit beträgt 6 Monate, innerhalb der Probezeit kann mit Frist von 14 Tagen ohne Nennung von Gründen dieses Arbeitsverhältnis gekündigt werden.

...

§ 5

Lizenz/Ratings

1.

Der Arbeitnehmer/Pilot ist für die Aufstellung und Aufrechterhaltung seiner Lizenzen und Berechtigungen selbst verantwortlich.

2.

Die Kosten für erforderliche Type-Ratings übernimmt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer/Pilot ist allerdings zur vollen Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung des Type-Ratings kündigt, oder wenn er seitens des Arbeitgebers aus wichtigem Grund gekündigt wird.

3.

Für jeden Monat der weiteren Beschäftigung nach Ende des Type-Ratings werden 1/24 der Kosten erlassen. Fällige Rückzahlungsforderungen werden gegen noch ausstehende Restforderungen aufgerechnet. Der Zahlungsübersicht ist aus der Anlage 2 ersichtlich.

...

§ 17

Schlußbestimmungen

...

Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist so auszulegen oder umzudeuten, dass der mit ihr beabsichtigte insbesondere wirtschaftliche Zweck, soweit gesetzlich zulässig, weitestgehend erreicht wird."

Bei Abschluss des Arbeitsvertrags verfügte der Beklagte noch nicht über die Musterberechtigung für das Flugzeug D. Er erwarb sie anschließend in einer etwa zwei Monate dauernden Ausbildung bis zum 18. Oktober 2007. Die Kosten dieser Ausbildung übernahm die Klägerin.

Nachdem der Erstflug Supervision D bis zum 9. November 2007 nicht stattgefunden hatte, kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 9. November 2007, das der Klägerin am 15. November 2007 zuging, das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen. Gleichzeitig bat der Beklagte um Mitteilung, welche Kosten für die Ausbildung angefallen waren.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von Ausbildungskosten iHv. 18.000,00 Euro verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei wegen der vertragswidrigen Kündigung des noch nicht begonnenen und damit nach § 2 Nr. 7 nicht kündbaren Vertrags zur Zahlung von insgesamt 18.000,00 Euro als Schadensersatz verpflichtet. Sie habe für die Ausbildung Kosten iHv. insgesamt 15.926,50 Euro, bestehend aus verschiedenen Einzelpositionen, zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt also 18.952,54 Euro aufgewandt. Hiervon werde ein Betrag von 18.000,00 Euro als abschließende Gesamtforderung geltend gemacht. Der Beklagte schulde die Kostenerstattung jedenfalls nach § 5 Nr. 2 des Vertrags, da er das Arbeitsverhältnis bereits einen Monat nach der Beendigung der Ausbildung gekündigt habe. Die Rückzahlungsvereinbarung sei wirksam. Sie halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Anderenfalls bedürfe es einer ergänzenden Vertragsauslegung, da das Festhalten an dem Vertrag ohne die Rückzahlungsklausel eine unzumutbare Härte darstelle. Zumindest ergebe sich der Zahlungsanspruch aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Im Übrigen habe der Beklagte den Anspruch mit Schreiben vom 9. November 2007 anerkannt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.000,00 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Teilklage.

1. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert die bestimmte Angabe des Gegenstands des erhobenen Anspruchs. Bei einer Teilklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, ist anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge die Ansprüche bis zur geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Anderenfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. etwa BGH 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06 - Rn. 7).

2. Zwar beläuft sich die aus mehreren Teilbeträgen bestehende Forderung der Klägerin auf insgesamt 18.952,54 Euro. Sie verlangt mit der vorliegenden Klage jedoch lediglich die Zahlung von insgesamt 18.000,00 Euro, ohne darzulegen, aus welchen Einzelpositionen sich dieser Betrag zusammensetzt. Allerdings hat die Klägerin in der Revision klargestellt, dass die Klageforderung iHv. 18.000,00 Euro die abschließende Gesamtforderung hinsichtlich der von ihr aufgewandten Ausbildungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Musterberechtigung für das Flugzeug D darstellt. Damit ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.

II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten gegen den Beklagten. Sie kann ihren Anspruch weder auf die Rückzahlungsklausel in § 5 Nr. 2 des Vertrags vom 28./31. August 2007 noch auf Schadensersatz oder ungerechtfertigte Bereicherung stützen. In dem Schreiben des Beklagten vom 9. November 2007 liegt auch kein Anerkenntnis.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten nach § 5 Nr. 2 Satz 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags. Die Rückzahlungsklausel benachteiligt den Beklagten unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht.

a) Die Klausel zur Rückzahlung der Ausbildungskosten in § 5 Nr. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags ist am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB zu messen. Der Vertrag enthält nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB.

b) Die Regelung in § 5 Nr. 2 Satz 2 des Vertrags ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Beklagte wird durch die Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligt.

Die von der Klägerin gestellte Klausel belastet den Beklagten ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten. Die Bestimmung unterscheidet insoweit nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers entstammt. Die Klausel differenziert zwar grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Beendigungstatbeständen, und zwar zwischen der vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung einerseits und der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung andererseits. Nur bei Letzterer wird eine Einschränkung dahin vorgenommen, dass die Rückzahlungsverpflichtung nur dann eingreifen soll, wenn die Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen wird. Im Falle der Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer besteht die Rückzahlungspflicht jedoch ohne Einschränkung, also auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (mit)veranlasst wurde, zum Beispiel durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers. Dadurch wird der Beklagte unangemessen benachteiligt (vgl. hierzu ausführlich BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 -).

Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 27, BAGE 118, 36). Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers. Dadurch wird der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 26; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 157).

c) Die Klausel ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass der Arbeitnehmer nur bei einer Eigenkündigung aus Gründen, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet ist. Dies wäre eine geltungserhaltende Reduktion, die im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist (vgl. ausführlich BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 29 ff.). Auch eine dahin gehende ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Rückzahlungsklausel mit einem zulässigen Inhalt. Im Zeitpunkt der Verwendung der Klausel im August 2007 war bereits bekannt, dass eine Rückzahlungsklausel unwirksam ist, die an Beendigungstatbestände eine Rückzahlungspflicht knüpft, deren Ursache der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Das ergab sich bereits aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Mai 1998 (- 5 AZR 535/97 - zu II 4 der Gründe, BAGE 88, 340). Deshalb konnte die Klägerin auch nicht auf den Fortbestand einer anderslautenden früheren Rechtsprechung vertrauen.

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der salvatorischen Klausel in § 17 Satz 2 und Satz 3 des Arbeitsvertrags. Mit dieser Ersetzungsklausel wurde die Rechtsfolge einer Unwirksamkeit nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur abweichend von dem in § 306 BGB geregelten Rechtsfolgensystem gestaltet, indem die in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehene Geltung des dispositiven Rechts verdrängt wurde. Zudem wurden die Rechte und Pflichten des Vertragspartners entgegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht klar und durchschaubar dargestellt. Dies ist unzulässig, weil es den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 BGB (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 38; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 8 c der Gründe, BAGE 115, 19; BGH 22. November 2001 - VII ZR 208/00 - zu II 3 der Gründe).

e) Ob der Beklagte von der Klägerin zur Kündigung veranlasst wurde und ob der Beklagte zur Kündigung berechtigt war oder sich als berechtigt dazu ansehen durfte, ist unerheblich. Die §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall. Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 39; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 38, BAGE 118, 36; BGH 28. Oktober 1981 - VIII ZR 302/80 - BGHZ 82, 121).

2. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, der Klägerin die aufgewendeten Ausbildungskosten wegen der vorzeitigen Kündigung des Arbeitsvertrags im Wege des Schadensersatzes nach § 280 BGB zu erstatten. Ein solcher Anspruch wäre nach § 249 Abs. 1 BGB darauf gerichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hätte der Beklagte nicht gekündigt, würde der Vertrag weiterhin bestehen. An der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nach § 307 Abs. 1 BGB würde dies nichts ändern, so dass die Klägerin auch in diesem Fall keine Erstattung der Ausbildungskosten verlangen könnte.

3. Die Klägerin kann ihr Zahlungsverlangen auch nicht auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen.

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat die Ausbildung nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Der rechtliche Grund besteht in der - mit Ausnahme der Rückzahlungsklausel - wirksamen Ausbildungsvereinbarung (vgl. ausführlich BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 33 ff.).

b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB. Danach besteht die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auch dann, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

aa) Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erfordert eine Einigung der Parteien über den mit der Leistung bezweckten Erfolg. Die Einigung darf aber nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung haben. Haben die Parteien eine Vereinbarung geschlossen, aufgrund derer die Leistungen erbracht werden sollen, ist das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung ist ausgeschlossen, wenn der bezweckte, aber nicht (vollständig) erreichte Erfolg Inhalt einer vertraglichen Bindung war; für die Abwicklung gelten dann die Grundsätze des Vertragsrechts (BGH 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 - zu 2 der Gründe; Palandt/Sprau 72. Aufl. § 812 Rn. 34). § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt voraus, dass der nicht erreichte Leistungszweck nicht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestanden hat, weil diese Fälle bereits von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 Alt. 1 BGB erfasst werden. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist allerdings nicht nur dann anwendbar, wenn die Leistung überhaupt nicht im Hinblick auf eine rechtliche Verpflichtung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn mit der Leistung sowohl eine Verbindlichkeit erfüllt werden sollte als auch ein über die Erfüllung der Verbindlichkeit hinausgehender Erfolg bezweckt wurde, der nicht eingetreten ist (BGH 14. Mai 1991 - X ZR 2/90 - zu I 2 a der Gründe; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 812 Rn. 377 - 380). Der "Zweck" iSd. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB darf jedoch nicht Gegenstand der vertraglichen Bindung oder Bedingung eines Rechtsgeschäfts sein (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 44; BGH 10. November 2003 - II ZR 250/01 - zu II 2 der Gründe).

bb) Danach hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Zweck der Ausbildungsvereinbarung war es, den Beklagten durch den Erwerb der Musterberechtigung für die spätere Tätigkeit als Pilot für den Flugzeugtyp D bei der Klägerin zu befähigen. Dieser Zweck ist ausdrücklich Gegenstand der Vereinbarung. Dies ergibt sich aus § 2 Nr. 1 der Vereinbarung, wonach der Vertrag mit dem Erstflug Supervision D beginnt. Dieser Zweck wurde zwar verfehlt. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, da der Zweck Gegenstand der vertraglichen Bindungen der Parteien war.

c) Im Übrigen stehen Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen würde (vgl. Palandt/Sprau 72. Aufl. Einf v § 812 Rn. 5). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim Klauselverwender eintretenden Rechtsverlust den Zweck, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht (vgl. hierzu BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 46; Palandt/Grüneberg 72. Aufl. § 306 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

4. Der Beklagte hat den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch nicht anerkannt. Mit der im Kündigungsschreiben vom 9. November 2007 geäußerten Bitte, ihm im Hinblick auf die Ausbildungskosten D mitzuteilen, welche Kosten bei der Klägerin tatsächlich angefallen sind, hat der Beklagte sich nicht bereit erklärt, die Kosten zu erstatten. Ein solcher Verpflichtungswille lässt sich aus dem Schreiben nicht entnehmen.

III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Gräfl

Schlewing

Spinner

Schmalz

Schultz