LG Hamburg, Urteil vom 25.07.2013 - 304 O 49/13
Fundstelle
openJur 2013, 32971
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 9 U 119/13
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 453.046,83 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent p.a. aus 115.672,39 € seit dem 16.10.2012, aus weiteren 168.687,22 € seit dem 16.11.2012 und aus weiteren 168.687,22 € seit dem 18.12.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung der sogenannten EEG-Umlage, die nach § 37 Abs. 2 EEG von denjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Letztverbraucher beliefern, an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber abzuführen ist.

Die Klägerin betreibt im Süden und Westen Deutschlands ein Übertragungsnetz für elektrischen Strom. Die Beklagte ist ein Unternehmen innerhalb der m...-Unternehmensgruppe, die im Rahmen eines sogenannten Energy Contracting Haushalte und kleine Gewerbebetriebe mit Energie versorgt. In welcher Form und durch welches Konzernunternehmen die Endverbraucher mit Energie beliefert werden, ist zwischen den Parteien streitig.

Für die Monate Januar bis August 2012 stellte die Klägerin der Beklagten monatlich anteilige Beträge auf die Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG in Rechnung, die die Beklagte bezahlte. Die Bezahlung der nachfolgenden Rechnungen für die Monate

Monat Rg.-datum zahlbar bis Forderung
September 2012 17.09.2012 15.10.2012 115.672,39 € (Anlage K2)
Oktober 2012 19.10.2012 15.11.2012 168.687,22 € (Anlage K3)
November 2012 19.11.2012 17.12.2012 168.687,22 € (Anlage K4)
Gesamtbetrag: 453.046,83 €

verweigerte die Beklagte.

Die Beklagte hat mit der Klägerin 2011 einen sogenannten Bilanzkreisvertrag geschlossen, der die laufende Zuordnung der durch das Leitungssystem übertragenen Gesamtstrommenge an die einzelnen Stromlieferanten ermöglicht. Im Rahmen dieses Vertrages hat sie lediglich einen eigenen Bilanzkreis zur Erfassung eigener Stromlieferungen eingerichtet, die Mitnutzung des Bilanzkreises durch andere Personen bzw. Unternehmen wurde nicht angezeigt. Auch eine Anzeige der Inanspruchnahme verringerter Umlagen nach § 39 EEG wegen der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien hat die Beklagte der Klägerin nicht übermittelt, ebensowenig Nachweise für die vorgeschriebenen Ökostrom-Anteile.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe Letztverbraucher mit Strom beliefert. Das werde durch deren Allgemeine Geschäftsbedingungen (Anlage K5) nahegelegt sowie durch eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beklagten K.. vom 12.3.2012 (Anlage K8). Zudem folge dies aus der vorbehaltlosen Zahlung der Umlage in den ersten acht Monaten des Jahres 2012, die nach § 814 BGB auch einer Rückforderung entgegenstehe. Im Übrigen liefere die Beklagte den Strom bis zu der Stelle, an der er aus dem allgemeinen Versorgungsnetz entnommen werde, so dass dahinstehen könne, wer den Strom ab diesem Punkt verbraucht habe. Selbst wenn dies nicht die Endkunden seien, habe dann jedenfalls die m...- g... durch die Umwandlung der elektrischen Energie in nicht-elektrische Nutzenergie den Strom verbraucht. Diese sei nicht nur ein weiterer Zwischenhändler, denn dann hätte für sie ebenfalls ein Bilanzkreis angemeldet werden müssen. Auf das Grünstromprivileg nach § 39 EEG könne sich die Beklagte nicht berufen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 453.046,83 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent p.a. aus 115.672,39 € seit dem 15.10.2012, aus weiteren 168.687,22 € seit dem 15.11.2012 und aus weiteren 168.687,22 € seit dem 17.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 28.3.2013, der Klägerin zugestellt am 9.4.2013, erhob die Beklagte Widerklage auf Rückzahlung der für Januar bis August 2012 geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von 387.954,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Klägerin die Zinsforderung teilweise zurückgenommen hat,

beantragt die Beklagte jetzt noch widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 387.954,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe elektrische Energie nicht an Endkunden, sondern ausschließlich an ihre Schwestergesellschaft m...- g... Ihr Netzbetrieb GmbH & Co. KG („m...- g...“) geliefert. Diese sei kein Letztverbraucher, sondern ein Verbrauchsnetzbetreiber; sie betreibe ab dem Anschlusspunkt (dem Zähler) das jeweilige Hausstromnetz der Kunden und wandle dort die elektrische Energie in Nutzenergie in Form von Licht, Kraft, Wärme und Kälte um. Vertragspartner der Endkunden sei jeweils die m...- p... Ihr Energiedienstleister GmbH & Co. KG („m...- p...“), die Verträge der rund 11.000 Endkunden im Netzbereich der Klägerin entsprächen dabei jeweils dem als Anlagen B2 – B5 vorgelegten Muster. Die m...- p... rechne die an die Endkunden gelieferte Nutzenergie auf der Basis der zu ihrer Erzeugung eingesetzten Primärenergie (Strom) nach Kilowattstunden ab. Die Endkunden seien nicht die Letztverbraucher, weil diese keine elektrische Energie zum eigenen Verbrauch kauften. Für ihre Ansicht, dass auch die m...- g... nicht als Letztverbraucher anzusehen sei, bezieht sich die Beklagte auf Entscheidungen verschiedener Landgerichte (LG Mühlhausen, Urteil vom 19.4.2012, 1 HKO 43/12; LG Erfurt, Urteil vom 5.4.2012, 2 HKO 53/12; LG Wiesbaden, Beschluss vom 29.3.2012, 11 O 19/12; LG Konstanz, Urteil vom 14.4.2012, 7 O 15/12 KfH; LG Leipzig vom 10.5.2012, 03 HK O 803/12).

Die Beklagt wendet zudem ein, dass sie ausschließlich Ökostrom liefere, so dass ohnehin nur die verringerte EEG-Umlage nach § 39 EEG anfallen könne.

Zur Begründung ihrer Widerklage führt sie aus, dass die Zahlung der Umlage in den Monaten Januar bis August 2012 versehentlich durch einen nicht mehr bei ihr beschäftigten Mitarbeiter veranlasst worden sei. Die Umlage sei bereits damals beanstandet worden.

Im Hinblick auf ein gegen den Geschäftsführer der m...-Unternehmen K.. eingeleitetes Bußgeldverfahren der Bundesnetzagentur wegen Nichtanzeige der Belieferung von Haushaltskunden durch die m...- p... hat die Beklagte zuletzt die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2013 Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 37 Abs. 2 EEG die Zahlung von monatlichen Abschlägen auf die von der Beklagten geschuldete EEG-Umlage verlangen, weil die Beklagte Strom an Letztverbraucher geliefert hat.

a. Hierfür ist allerdings nicht auf Energielieferungen an die m...- g... abzustellen, auch wenn die Beklagte vorgetragen hat, dass diese ihre einzige Stromkundin sei. Die m...- g... ist nämlich nicht als Letztverbraucher zu qualifizieren. Letztverbraucher sind nach der für das gesamte Energiewirtschaftsrecht gültigen gesetzlichen Definition des § 3 Nr. 25 EnWG alle natürlichen oder juristischen Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Ein solcher eigener Verbrauch findet bei der m...- g... nicht statt.

Das Gericht kann schon nicht feststellen, dass überhaupt ein Verbrauch von Strom durch die m...- g... erfolgt. Die vorgelegten Verträge mit den Endkunden geben hierfür nichts her. Der vom Kunden zu unterzeichnende Auftrag (Anlage B2) enthält außer der Auswahl eines Leistungspaketes lediglich eine Vollmacht an die m...- p..., im Namen des Kunden Verträge u.a. mit Stromlieferanten abzuschließen, ohne dass klar wird, ob und gegenüber welchem Unternehmen von dieser Vollmacht Gebrauch gemacht wurde. In der Präambel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistung der m...-Gruppe (Anlage B3) heißt es, dass die Beleuchtungs-, Kraft-, Wärme- und Kälteanlagen des Kunden einschließlich seines Verbrauchsnetzes für die Herstellung und Versorgung mit der von der m...- p... geschuldeten Leistung genutzt werden sollen, wobei die m...- g... als Erfüllungsgehilfe der m...- p... bezeichnet wird. In Ziffer 1.1 der AGB ist geregelt, dass die m...- p... den Kunden mit Licht, Kraft, Wärme und Kälte (insgesamt als Nutzenergie bezeichnet) zu versorgen hat. Nach Ziffer 1.3 werden Anlagen und Netz des Kunden der m...- p... „beigestellt“, die Eigentumsverhältnisse sollen davon unberührt bleiben. Ziffer 2.1.1 enthält den Hinweis der m...- p..., dass zur Vertragserfüllung eine völlige Überlassung der Nutzung, insbesondere der Steuerung etc., der Anlagen in deren alleiniger Verantwortung (Betriebsführung) erforderlich sei. Der Kunde hat die Anlagen funktionstüchtig zu halten sowie Wartung und Reparaturen auf seine Kosten durchführen zu lassen (Ziffern 2.1.1, 2.1.2).

Der Verbrauch von elektrischer Energie ist ein tatsächlicher, physikalischer Vorgang, der durch die Betätigung von elektrischen Geräten stattfindet und nicht durch vertragliche Bestimmungen. Die in den AGB vorgesehene „Beistellung“ der Kundenanlagen bleibt bereits inhaltlich so vage, dass nicht erkennbar ist, wie eine Einwirkung der m...- p... oder auch der m...- g... – sei es als Erfüllungsgehilfe der m...- p... oder als eigener Vertragspartner des Kunden – auf dessen elektrische Anlagen erfolgen sollte. Tatsächlich wird die Sachherrschaft über die Anlagen nach wie vor und ausschließlich durch den Kunden ausgeübt. Dieser schaltet die Waschmaschine ein und aus, tauscht Glühbirnen aus und entscheidet nach eigenem Ermessen über die Anschaffung neuer oder den Ersatz defekter Elektrogeräte.

In jedem Fall wäre aber auch ein etwaiger Stromverbrauch mithilfe der Anlagen des Kunden kein eigener Verbrauch der m...- g.... Eigener Verbrauch im Sinne des § 3 Nr. 25 EnWG bedeutet, dass die gekaufte Energie ausschließlich zur Deckung eines unmittelbaren Eigenbedarfs verwendet wird (vgl. Danner-Theobald, Energierecht, § 3 EnWG Rn 207), dass also die durch Elektrogeräte hervorgebrachten Leistungen direkt von dem Letztverbraucher zur Deckung seines Bedarfs genutzt werden. Nach dem von der Beklagten geschilderten Geschäftsmodell nutzt die m...- g... die umgewandelten Nutzenergieformen jedoch gerade nicht selbst, sondern gibt sie gegen Entgelt an Dritte weiter.

b. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Umlage ergibt sich jedoch daraus, dass sie faktisch Letztverbraucher mit Strom beliefert hat, nämlich diejenigen Haushalte und Gewerbebetriebe im Übertragungsnetzgebiet der Klägerin, die Kunden der m...-Gruppe sind. § 37 Abs. 2 EEG stellt in seinem Wortlaut nicht auf vertragliche Beziehungen ab, sondern schlicht auf die Lieferung von Strom. Unstreitig hat die Beklagte elektrische Energie bis an den Punkt geliefert, an dem der Strom aus dem allgemeinen Netz in das Hausnetz des Kunden übergeht und dessen Verbrauch durch einen Zähler erfasst wird. Die Hausnetze werden auch nicht von der m...- g... betrieben. Der von der Beklagten behauptete Betrieb durch diese stellt lediglich eine rein fiktive vertragliche Konstruktion ohne praktische Umsetzbarkeit dar. Betreiber des Hausnetzes und Empfänger der Stromlieferung ist vielmehr der jeweilige Endkunde.

Der Endkunde hat die Energie auch gekauft, wie es in § 3 Nr. 25 EnWG für den Letztverbraucher vorausgesetzt wird. Die Argumentation der Beklagten, dass der Kunde keine elektrische Energie, sondern Nutzenergie gekauft habe, überzeugt nicht. Wie oben dargestellt, erfolgt der Verbrauch der elektrischen Energie durch den Gebrauch elektrischer Geräte durch den Kunden selbst. Die Energie, die er hierfür bezieht und bezahlt, ist elektrische Energie. Der Ansatz der m...-Gruppe, dass die elektrische Energie im Netz des Kunden durch die m...- g... aus der Ferne umgewandelt werde, widerspricht der Lebenswirklichkeit und fingiert eine Einwirkung der m...- g..., die tatsächlich nicht stattfindet. Diese Fiktion würde im Ergebnis die Erhebung der EEG-Umlage unterlaufen, denn nach der Vorstellung der Beklagten würde es dann ja überhaupt keinen Letztverbraucher geben. Die auf dieses Ziel ausgerichteten vertraglichen Regelungen sind deshalb wirkungslos. Sinn und Zweck der EEG-Umlage ist es, einen Belastungsausgleich für die Einspeisevergütungen zu schaffen, die für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das allgemeine Stromnetz von dem örtlichen Netzbetreiber gezahlt werden müssen und die über den marktüblichen Strompreisen liegen. Die Mehrbelastung wird über mehrere Stufen im Ergebnis gleichmäßig auf die Elektrizitätsversorgungsunternehmen als letztes Glied der Lieferkette verteilt (denen es freisteht, die Umlage ihrerseits auf die Endverbraucher abzuwälzen). Der dadurch bezweckten solidarischen Aufbringung der Einspeisevergütungen liefe es zuwider, wenn der Letztverbrauch durch vertragliche Absprachen aufgehoben werden könnte.

Die Rolle der m...- p... lässt sich auch nicht auf einen Zwischenhandel mit (elektrischer) Energie reduzieren mit der Folge, dass sie als Lieferant des Letztverbrauchers für die Umlage haften würde. Als Zwischenhändler kommen nur Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Betracht, die den Voraussetzungen des EnWG entsprechen. Das ist bei der m...- p... nicht der Fall. Da die Kunden der m...- p... Privathaushalte und kleine Gewerbebetriebe sind, hätte sie die Belieferung dieser sog. Haushaltskunden (§ 3 Nr. 22 EnWG) unverzüglich unter Darlegung ihrer personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit ihrer Geschäftsleitung bei der Regulierungsbehörde anzeigen müssen, § 5 EnWG. Dem von der Beklagten vorgelegten Bußgeldbescheid der Bundesnetzagentur vom 3.6.2013 zufolge hat sie dies jedoch nicht getan. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Anzeige gleichwohl eingereicht worden sei.

An einen Zwischenhändler, der diese Voraussetzungen des § 5 EnWG nicht erfüllt, müsste die Klägerin sich wegen ihres Anspruchs auf die Umlage nicht verweisen lassen. Die Anzeigepflicht sowie die Prüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgungsunternehmen dienen einerseits der Sicherung einer verlässlichen Stromversorgung im Bundesgebiet und verhindern eine Ausbreitung von nicht hinreichend qualifizierten Unternehmen auf dem Versorgungsmarkt. Auf der anderen Seite führt die Beschränkung der Energiebelieferung auf angezeigte Versorgungsunternehmen und deren Veröffentlichung auch für andere Marktteilnehmer zur Klarheit über die Lieferströme. Es ist den Übertragungsnetzbetreibern wie der Klägerin nicht zuzumuten, wenn sie sich bei der Geltendmachung ihres gesetzlichen Anspruchs auf die Umlage nach § 37 EEG unter Umständen auf eine Vielzahl von nicht registrierten Zwischenhändlern verweisen lassen müssten, deren Vertragsbeziehungen sie nicht überblicken können und deren Leistungsfähigkeit nicht geprüft wurde.

Die Beklagte schuldet die EEG-Umlage auch in voller Höhe. Auf die verringerte Umlage für Ökostrom nach § 39 EEG kann sie sich nicht mit Erfolg berufen, denn sie hat unstreitig weder die beabsichtigte Inanspruchnahme des Privilegs rechtzeitig angezeigt, noch hat sie den Nachweis der erforderlichen Ökostrom-Anteile erbracht (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG). Die Höhe der geforderten Abschläge ist als solche unstreitig.

Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus § 37 Abs. 5 Satz 1 EEG in Verbindung mit § 352 Abs. 2 HGB, denn die Beklagte hat die monatlichen Abschlagszahlungen nicht rechtzeitig innerhalb der von der Klägerin gesetzten Zahlungsfristen geleistet. Da § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG die Zahlung von monatlichen Abschlägen vorschreibt, ist die von der Klägerin bestimmte Fälligkeit zur Mitte des Folgemonats nicht zu beanstanden. Zinsen können allerdings erst ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstermin folgenden Tag beansprucht werden, denn bei Zahlung an diesem Datum wäre die Zahlung noch rechtzeitig gewesen.

2. Aus den dargestellten Gründen ist die Widerklage erfolglos. Da die Zahlungen für die Monate Januar bis August 2012 mit Rechtsgrund geleistet wurden, kann die Beklagte nicht deren Rückzahlung verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Für die von der Beklagten beantragte Aussetzung nach § 148 ZPO bestand keine Veranlassung. Auch wenn die Energiewirtschaft sowohl öffentlichrechtliche als auch privatrechtliche Bezüge aufweist, beurteilt sich die Frage, ob ein Unternehmen Letztverbraucher beliefert, allein nach den getätigten Lieferungen und hängt nicht von behördlichen Feststellungen ab.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 841.001,80 € festgesetzt, § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG.