BGH, Urteil vom 17.12.2001 - II ZR 382/99
Fundstelle
openJur 2010, 6925
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. August 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger ist seit Ende 1977 als atypisch stiller Gesellschafter in Höhe von 29 % am Gesellschaftskapital der beklagten Kommanditgesellschaft (Beklagte zu 2), deren Komplementär der Beklagte zu 1 ist, beteiligt. Nach dem Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft soll er im Innenverhältnis wie ein Kommanditist behandelt werden.

Anfang 1982 geriet die Kommanditgesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten. Der Beklagte zu 1 wandte sich deswegen an den Kläger mit der Bitte um Stellung von Sicherheiten für einen von der Kommanditgesellschaft aufzunehmenden Kredit. Daraufhin bestellten der Kläger und seine Ehefrau an dem ihnen gehörenden Grundstück in B. S. eine Grundschuld i.H.v. 200.000,00 DM für einen von der Stadtsparkasse L. der Kommanditgesellschaft gewährten Kontokorrentkredit. Im Herbst 1994 verlangte die Stadtsparkasse unter Fristsetzung die Rückführung der auf mehr als 340.000,00 DM angestiegenen Kontoüberziehung. Am 11. November 1994 betrug der Sollsaldo immer noch 191.084,87 DM zuzüglich Zinsen. Dies veranlaßte die Sparkasse, den Kläger und seine Ehefrau zum Kontoausgleich aufzufordern, falls sie vermeiden wollten, aus der Grundschuld in Anspruch genommen zu werden. Zur Abwendung der angedrohten Zwangsvollstreckung haben die Eheleute insgesamt 204.054,02 DM an das Kreditinstitut gezahlt.

Aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau verlangt der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit von den Beklagten, die hilfsweise die Aufrechnung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen der Beklagten zu 2 erklärt haben, die Erstattung dieses Betrages. In den Tatsacheninstanzen hatte der Kläger keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter.

Gründe

Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1. Dessen Annahme, der Kläger könne weder aus eigenem, noch aus abgetretenem Recht von den Beklagten Erstattung der an die Stadtsparkasse L. geleisteten 204.054,02 DM verlangen, weil die Eheleute allein auf die Grundschuld und nicht zur Tilgung der Kreditschuld gezahlt hätten, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat den unstreitigen Inhalt der vorgelegten Urkunden -dazu gehören u.a. die Bilanzen der Beklagten zu 2, in denen der Ersatzanspruch des Klägers erfaßt worden ist -verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt und hat deswegen eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht finden können. Da der Inhalt der Urkunden unstreitig ist und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat diese Schreiben selbständig auslegen.

2.

Danach steht fest, daß die beklagte Kommanditgesellschaft sich im Jahr 1982 in einer finanziellen Notsituation befand, die den Beklagten zu 1 veranlaßte, den Kläger dringend um Hilfe, nämlich um Stellung einer Sicherheit für einen Gesellschaftskredit zu bitten. Dieser hat daraufhin zusammen mit seiner Ehefrau zugunsten der kreditgewährenden Stadtsparkasse L. eine Grundschuld über 200.000,00 DM als Kreditsicherheit an dem Privatgrundstück der Eheleute bestellt. Daß dies unentgeltlich geschehen ist, steht der Annahme nicht entgegen, daß die beiden Grundstückseigentümer, nachdem sie von der Stadtsparkasse aus der Sicherheit in Anspruch genommen worden sind, einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 662, 670 BGB bzw. § 110 HGB gegen die Beklagte zu 2 erworben haben, für den der Beklagte zu 1 nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB bzw. § 426 BGB haftet.

3.

Auf der Grundlage des bisherigen, revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Sachvortrags kann der Kläger -vorbehaltlich des Ausgangs der bisher vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht angestellten Prüfung, ob die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen durchgreift -von beiden Beklagten Ersatz seiner und seiner Ehefrau Aufwendungen von insgesamt 204.054,02 DM beanspruchen.

a) Die beklagte Kommanditgesellschaft ist in der geltend gemachten Höhe aufwendungsersatzpflichtig.

aa) Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, daß zwischen den Eheleuten und der Beklagten zu 2 vertragliche Abreden getroffen worden sind, nach denen es ihnen verwehrt ist, Ersatz ihrer im Interesse der Kommanditgesellschaft gemachten Aufwendungen zu verlangen.

bb) Soweit der Kläger aus eigenem Recht gegen die Beklagte zu 2 vorgeht, hindert ihn die Tatsache, daß er an ihr als stiller Gesellschafter beteiligt ist, der im Innenverhältnis wie ein Kommanditist behandelt werden soll, nicht daran, von der Gesellschaft Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Nach § 110 HGB kann jeder -und nicht nur ein zur Geschäftsführung befugter (vgl. für den Kommanditisten BGHZ 39, 319, 324 f.) - Gesellschafter von der Gesellschaft Ausgleich dafür verlangen, daß er in ihrem Interesse ein Sonderopfer erbracht hat (Schlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. § 110 Rdn. 4, 14; Reichert/Winter BB 1988, 981 ff., 991). Diese Voraussetzung liegt hinsichtlich des Klägers vor. Zwar hat er -ebenso wie seine Ehefrau - nicht auf die Schuld der Kommanditgesellschaft, sondern auf die Grundschuld gezahlt. Da aber die Gesellschaft hierdurch gegen die Sparkasse eine dauernde Einrede gegen ihre Inanspruchnahme aus der persönlichen Forderung erworben hat, ist der Kläger bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hinsichtlich seines Aufwendungsersatzanspruchs nicht anders zu behandeln als hätte er -wie ein persönlich haftender Gesellschafter -eine Verbindlichkeit der Kommanditgesellschaft erfüllt. Daß der Kläger das damit zugunsten der Gesellschaft erbrachte Sonderopfer den Umständen nach für erforderlich halten durfte, stellt auch die Beklagte zu 2 nicht in Abrede. Eine Kürzung dieses Ersatzanspruchs -etwa in Höhe eines von ihm zu tragenden Verlustanteils - muß sich der Kläger im Verhältnis zu der Gesellschaft schon deshalb nicht gefallen lassen, weil der Anspruch nach § 110 HGB gerade gewährleisten soll, daß der Gesellschafter nicht entgegen § 707 BGB mit einem Sonderopfer belastet wird (vgl. Staub/Ulmer, HGB 4. Aufl. § 110 Rdn. 29; Schlegelberger/Martens aaO § 110 Rdn. 6).

cc) Gesellschaftsrechtlich begründete Einschränkungen bestehen hinsichtlich der auf die Ehefrau entfallenden Hälfte der Klagesumme schon deswegen nicht, weil zwischen ihr und der Beklagten zu 2 keine gesellschaftsrechtliche Beziehung bestanden hat, die Grundstückmiteigentümerin der Kommanditgesellschaft vielmehr als außenstehende Dritte gegenübergetreten ist. Durch die Abtretung des Anspruchs an den Kläger hat sich hieran nichts geändert.

b) Nach dem als richtig zu unterstellenden Sachvortrag des Klägers ist auch der Beklagte zu 1 als Komplementär der Beklagten zu 2 aufwendungsersatzpflichtig.

aa) Hinsichtlich des von dem Kläger aus eigenem Recht verfolgten Anspruchs ergeben sich allerdings insofern Einschränkungen, als Adressat eines auf § 110 HGB gestützten Ausgleichsanspruchs allein die Gesellschaft ist, während ein Mitgesellschafter nur nach § 426 BGB und grundsätzlich allein hinsichtlich der auf ihn jeweils entfallenden Verlustbeteiligung (vgl. Schlegelberger/K.Schmidt, HGB 5. Aufl. § 128 Rdn. 34; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 128 Rdn. 24; Staub/Habersack, HGB 4. Aufl. § 128 Rdn. 25) in Anspruch genommen werden kann. Obwohl die Anwendung dieser Regreßvorschrift voraussetzt, daß die mehreren Gesellschafter im Außenverhältnis den Gesel lschaftsgläubigern gesamtschuldnerisch haften, hält es der Senat für geboten, die für mehrere persönlich haftende Gesellschafter geltenden Grundsätze auch dann heranzuziehen, wenn einer der Gesellschafter, ohne -wie der Kläger als Kommanditist -hierzu im Außenverhältnis verpflichtet zu sein, freiwillig Schulden der Gesellschaft tilgt und sich dadurch von sich aus einem persönlich haftenden Gesellschafter gleichstellt. Diese Voraussetzung liegt bei dem Kläger vor, weil er -ungeachtet der Zahlung auf die Grundschuld - im wirtschaftlichen Ergebnis, wie oben ausgeführt, aus eigenem Vermögen die Kreditschuld der Beklagten zu 2 getilgt und damit wie ein persönlich haftender Gesellschaftereiner Kommanditgesellschaft gehandelt hat.

Die weitere Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Mitgesellschafters, daß die Gesellschaft entweder nicht in der Lage oder nicht bereit ist, den ihr gegenüber bestehenden Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfüllen (BGHZ 37, 299, 303; Sen.Urt. v. 2. Juli 1979 -II ZR 132/78, NJW 1980, 339 f.; BGHZ 103, 72, 76; Staub/Habersack aaO § 128 Rdn. 49; Schlegelberger/K. Schmidt aaO § 128 Rdn. 34; A. Hueck, OHG 4. Aufl. § 21 V 1 S. 329 f.; Baumbach/Hopt aaO § 128 Rdn. 24; Ebenroth/Boujong/ Joost/Hillmann, HGB § 128 Rdn. 32), ist hier offensichtlich gegeben. Denn der Kläger hat von der Beklagten zu 2 auf seine Ausgleichsforderung hin keine Zahlung erhalten, sondern war gezwungen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zwar muß der seinen Mitgesellschafter in Anspruch nehmende Kläger sich seinen eigenen Verlustanteil grundsätzlich von seinem Ausgleichsanspruch abziehen lassen; bei seiner Beteiligung von 29 % wären dies äußerstenfalls 29.587,83 DM. Das steht -auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen -indessen der Klageforderung nicht entgegen. Nach dem Vertrag über die Stille Gesellschaft soll der Kläger nämlich nicht einem Komplementär gleichstehen, sondern hinsichtlich Gewinnbeteiligung und Verlusttragung wie ein Kommanditist behandelt werden. Dementsprechend beschränkt sich mangels weitergehender, hier offensichtlich nicht getroffener Abreden der Beteiligten seine Verlusttragungspflicht auf den Kapitalanteil und die etwa rückständige Einlage (§ 167 Abs. 3 HGB).

bb) Soweit der Kläger den Beklagten zu 1 aus abgetretenem Recht in Anspruch nimmt, ist die Ersatzforderung nach dem revisionsrechtlich maßgebenden Sachverhalt ebenfalls begründet (§§ 662, 670 BGB i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB). Als außenstehende Gläubigerin mußte sich die Ehefrau des Klägers einen Verlustanteil nicht abziehen lassen. Durch die Abtretung der Aufwendungsersatzforderung an den Kläger hat sich daran nichts geändert. Da der Kläger insofern eine Drittgläubigerforderung verfolgt, ist er auch nicht, wie bei der Verfolgung seines eigenen Anspruchs, gehalten, aus gesellschaftsrechtlichen Gründen Rücksicht auf den Beklagten zu 2 zu nehmen (vgl. Urt. v.

1. Dezember 1982 -VIII ZR 206/81, NJW 1983, 749; BGHZ 103, 72, 76).

II.

An einer abschließenden Entscheidung ist der Senat schon deswegen gehindert, weil das Berufungsgericht - von seinem bisher eingenommenen Standpunkt folgerichtig - nicht geprüft hat, ob die von den Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen durchgreift. Zugleich gibt die Zurückverweisung den Parteien die Gelegenheit, gegebenenfalls zu den in den Vorinstanzen nicht behandelten gesellschaftsrechtlichen Fragen ergänzend vorzutragen.