BGH, Urteil vom 24.10.2000 - XI ZR 273/99
Fundstelle
openJur 2010, 6920
  • Rkr:
Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden, unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen, das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 4. Zivilsenat, vom 25. August 1999 im Zinsausspruch aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 30 des Landgerichts Hamburg vom 1. September 1998 dahingehend abgeändert, daß 6% Kapitalnutzungsentschädigung nur für die Zeit seit dem 1. Januar 1991 zu zahlen sind.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, macht aus abgetretenem Recht eines Darlehensnehmers gegen die beklagte Bank als Rechtsnachfolgerin der Darlehensgeberin Rückzahlungs- und Neuberechnungsansprüche geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Landwirt A. S. (im folgenden: Zedent) nahm im Jahre 1983 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem B. Kreditinstitut (künftig: B.), ein Hypothekendarlehen über 800.000 DM auf. Die ursprüngliche Darlehenszusage des B. vom 11. Juli 1983 enthielt unter anderem folgende Regelung:

"Zinssatz fest für 3 Jahre 7,5% p.a.

Auszahlung 100%

einschließlich Tilgungsstreckung 2 x 2,5%

1% einmalige Bearbeitungsgebühr."

Mit notarieller Schuldurkunde vom 1. August 1983 bestätigte der Zedent den Empfang des Darlehens unter den in der Urkunde enthaltenen Vereinbarungen. Gemäß Ziffer 3 der Urkunde war "zur Abgeltung von Kapitalbeschaffungskosten" ein einmaliger Betrag von 5% des Darlehensnennbetrages in zwei gleichen Raten von je 20.000 DM am 15. Mai 1984 und am 15. November 1984 zu zahlen.

Der Zedent leistete diese Raten erst im Jahre 1985 und geriet auch mit Zins- und Tilgungsleistungen in Rückstand. Im Jahre 1987 kam es auf Antrag der Beklagten zur Zwangsversteigerung des Grundbesitzes. Als Stundungszinsen wegen verspäteter Zahlung der Kapitalbeschaffungskosten erhielt die Beklagte 1.000 DM.

Mit Abtretungsvereinbarung vom 20. Juni 1995 trat der Zedent sämtliche Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Diese Vereinbarung hoben die Beteiligten am 1. März 1996 zugunsten eines am selben Tage abgeschlossenen neuen Abtretungsvertrages auf. Darin heißt es, es handele sich um einen Vollerwerb sämtlicher Forderungen durch die Klägerin und nicht um eine Inkassozession mit treuhänderischer Innenbindung. Als "Kaufpreis (Gegenleistung)" für die Abtretung sind ein Betrag von 1 DM sofort bei Vertragsschluß, weitere 500 DM "innerhalb von 14 Tagen nach Prüfung der Unterlagen und der Entscheidung ob Ansprüche nach Meinung der Zessionarin bestehen und diese notfalls gerichtlich geltend gemacht werden", sowie ein "Nachbesserungsschein" aufgeführt. Ausweislich des "Nachbesserungsscheins" erhält der Zedent 70% der von der Beklagten an die Klägerin ausgezahlten Summe.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 41.000 DM (40.000 DM Kapitalbeschaffungskosten und 1.000 DM Studungszinsen) nebst 6% Kapitalnutzungsentschädigung seit dem 24. April 1987 -dem Verteilungstermin im Zwangsversteigerungsverfahren -zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Ihre gegen diese Entscheidung eingelegte Revision hat die Klägerin zurückgenommen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer -zugelassenen -Revision den Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Gründe

Die Revision ist nur hinsichtlich eines Teils der Kapitalnutzungsentschädigung begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin sei zur Durchsetzung der an sie abgetretenen Ansprüche befugt. Die zwischen der Klägerin und dem Zedenten vereinbarte Abtretung sei nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Ausweislich des Abtretungsvertrages vom 1. März 1996 sei ein Vollrechtserwerb der Klägerin vereinbart worden, der keine verdeckte Inkassozession darstelle. Daß dem Zedenten 70% der an die Klägerin zur Auszahlung kommenden Summe versprochen worden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Als Vollrechtsinhaberin ohne treuhänderische Innenbindung handele die Klägerin außerhalb des Anwendungsbereichs des Rechtsberatungsgesetzes. Weder der Vortrag der Beklagten noch die Bekundungen des in erster Instanz als Zeuge vernommenen Zedenten böten hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin über die regelmäßige Forderungsprüfung und die dabei anzustellenden rechtlichen Erwägungen hinaus für den Zedenten rechtsberatend tätig geworden sei. Aus etwaigen Ungereimtheiten der Zeugenaussage lasse sich nicht im Umkehrschluß folgern, daß eine unerlaubte Rechtsberatung stattgefunden habe.

Die Beklagte müsse gemäß § 812 Abs. 1 BGB die Kapitalbeschaffungskosten von insgesamt 40.000 DM sowie die hierauf entrichteten Stundungszinsen von 1.000 DM zurückzahlen. Der Bereicherungsanspruch umfasse auch den der Beklagten erwachsenen Vorteil der Kapitalnutzung, der mit 6% als gerechtfertigt anzusehen sei. Eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Kapitalbeschaffungskosten habe nicht bestanden. Bei der entsprechenden Bestimmung in Ziffer 3 der formularmäßigen notariellen Schuldurkunde vom 1. August 1983 handele es sich um eine überraschende Klausel. Aufgrund der vorangegangenen Darlehenszusage vom 11. Juli 1983 habe der Zedent nicht damit rechnen müssen, die genannten Beträge als verlorene Kapitalbeschaffungskosten aufzubringen.

Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei einem Annuitätendarlehen gleichzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliege der Anspruch auf Rückerstattung der einem Disagio entsprechenden Kapitalbeschaffungskosten daher der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Die von der Beklagten in Höhe von 16.443,59 DM erklärte Hilfsaufrechnung müsse schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der betreffende Gegenanspruch nicht substantiiert dargelegt worden sei.

II.

Diese Ausführungen halten in den wesentlichen Punkten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Der Abtretungsvertrag vom 1. März 1996 ist nicht wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes nichtig (§ 134 BGB).

a) Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Stelle die Erlaubnis erteilt ist; nach Satz 2 Nr. 5 der Vorschrift wird Inkassounternehmen die Erlaubnis für die außergerichtliche Forderungseinziehung erteilt. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes

(5. AVO zum RBerG) erweitert die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 RBerG auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwekke der Einziehung auf eigene Rechnung. Die Vorschrift erfaßt nur den Forderungskauf sowie Vollabtretungen in Form der Abtretung an Erfüllungs Statt (Seitz/Caliebe, Inkasso-Handbuch 3. Aufl. Rdn. 1077). Hierdurch soll die Umgehung von Art. 1 § 1 RBerG durch entsprechende zivilrechtliche Gestaltungen verhindert werden (BGHZ 58, 364, 368; Weth in Henssler/Prütting, BRAO Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 18; Senge in Erbs/ Kohlhaas Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 10).

Die der Klägerin gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG erteilte Erlaubnis der Präsidentin des Landgerichts St. vom 12. Mai 1995 deckt auch den Forderungserwerb im Sinne von § 1 der 5. AVO zum RBerG ab. Hierbei kann dahinstehen, ob eine Inkassoerlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG von Sinn und Zweck der Vorschriften her regelmäßig die Erlaubnis nach der 5. AVO mit enthält (Rennen/Caliebe, RBerG 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 80, 5. AVO § 1 Rdn. 2) oder ob für diese Fälle grundsätzlich eine eigenständige Erlaubniserteilung notwendig ist (Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG 10. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 260). Jedenfalls aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Präsidentin des Landgerichts St. an die Klägerin vom 29. Mai 1995 steht fest, daß die Erlaubnisurkunde vom 12. Mai 1995 den geschäftsmäßigen Forderungserwerb mit umfassen soll.

b) Es bedarf somit keiner Entscheidung, ob der Abtretungsvertrag vom 1. März 1996 -bei der gebotenen Beachtung der wirtschaftlichen Zusammenhänge (vgl. BGHZ 61, 317, 320 f.; BGH, Urteil vom 5. Juli 1984 -I ZR 90/82, NJW 1985, 1223, 1224) -tatsächlich einen Erwerbsvorgang im Sinne von § 1 der 5. AVO zum RBerG oder nicht vielmehr eine (verdeckte) Inkassozession zum Gegenstand hatte. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht ungeachtet der 70%igen Erlösbeteiligung des Zedenten von einem Forderungserwerb der Klägerin zum Zwecke der Einziehung "auf eigene Rechnung" ausgeht, kommt es für die Wirksamkeit des Erwerbs -nicht anders als im Falle von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG - allein auf die tatsächlichen Umstände der Abtretung an. Der "echte" Forderungskauf ist nach der mit § 1 der 5. AVO zum RBerG getroffenen Wertung lediglich eine Variante des Inkassogeschäfts. Als solche unterliegt er den gleichen Beschränkungen wie ein Treuhandinkasso:

aa) Dem traditionell geprägten Berufsbild des Inkassounternehmers liegt die Vorstellung zugrunde, daß Inkassobüros sich nur mit voraussichtlich unbestrittenen (Seitz/Seitz aaO Rdn. 134, 145) oder ausgeklagten bzw. titulierten Forderungen befassen. Das entspricht nach wie vor dem Selbstverständnis der Inkassowirtschaft (vgl. Seitz/Ohle aaO Rdn. 4 f.) und gilt grundsätzlich auch für den Forderungskauf (Seitz/Caliebe aaO Rdn. 1077). Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist es daher dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis untersagt, seine Kunden darüber zu beraten, ob und nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in welcher Höhe ihnen überhaupt eine Forderung zusteht (vgl. OLG München OLGZ 1991, 324, 325; Weth aaO Rdn. 80; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 79; ähnlich LG Hannover WM 1987, 1218).

bb) Daß die Klägerin bzw. einer ihrer Mitarbeiter den Zedenten S. vor der Forderungsabtretung vom 20. Juni 1995 bzw. 1. März 1996 in einer hiernach unzulässigen Weise über das Bestehen etwaiger Neuberechnungs- bzw. Rückerstattungsansprüche gegen die Beklagten beraten hat, hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme als nicht bewiesen angesehen. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision hält der Senat für unbegründet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

c) Die Klägerin ist befugt, die an sie abgetretenen Forderungen im eigenen Namen durch einen beauftragten Rechtsanwalt gerichtlich geltend zu machen, gleichgültig, ob ein Fall des Treuhandinkassos (Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG) oder ein Vollerwerb im Sinne von § 1 der 5. AVO zum RBerG vorliegt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats können Inkassounternehmen fremde Forderungen, die sie im Rahmen erlaubter Tätigkeit -sei es zum Inkasso oder zur Einziehung auf eigene Rechnung - erworben haben, im eigenen Namen durch einen Rechtsanwalt im Klagewege verfolgen (Urteil vom 1. Februar 1994 -XI ZR 125/93, WM 1994, 453, 455; Beschluß vom 7. November 1995 -XI ZR 114/95, WM 1996, 22). Dieser Auffassung hat sich in neuerer Zeit auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG NJW 1999, 440 ff.) unter Aufgabe seines abweichenden früheren Standpunkts (BVerwG NJW 1991, 58) angeschlossen. Zu einer Auseinandersetzung mit einer kritischen Stellungnahme im Schrifttum (Weth aaO Rdn. 82 f.), die sich die Revision vorsorglich zu eigen macht, gibt der Sachverhalt keine Veranlassung. Auch nach der von der Revision herangezogenen Literaturmeinung soll ein Inkassobüro jedenfalls dann prozeßführungsbefugt sein, wenn die erteilte Erlaubnis das Recht zum informierenden Schriftwechsel mit Prozeßbevollmächtigten in aus Inkassoaufträgen erwachsenen gerichtlichen Verfahren umfaßt (vgl. Weth aaO Rdn. 84). Das trifft auf die der Klägerin erteilte Inkassoerlaubnis der Präsidentin des Landgerichts St. vom 12. Mai 1995 zu.

2. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht des Zeugen S. ein Anspruch auf Rückzahlung von 41.000 DM zu, weil die Beklagte in Höhe dieses Betrages ungerechtfertigt bereichert ist, § 812 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 398 BGB.

a) Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Kapitalbeschaffungskosten von insgesamt 40.000 DM bestand nicht. Die Klausel in Ziffer 3 der formularmäßigen notariellen Schuldurkunde vom 1. August 1983, wonach der Zedent zur Abgeltung von Kapitalbeschaffungskosten einen einmaligen Betrag von 5% des Darlehensnennbetrages in zwei Raten zu je 20.000 DM zu zahlen hatte, verstieß gegen § 3 AGBG und wurde deshalb nicht Inhalt des Darlehensvertrages.

aa) Die Rüge der Revision, die Anwendung von § 3 AGBG im Streitfall scheitere bereits an fehlenden Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, daß der Zedent durch die Klausel tatsächlich überrascht worden sei, hat keinen Erfolg:

Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild, so ungewöhnlich ist, daß der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht (§ 3 AGBG), liegt dann vor, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie muß eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Zu ersteren zählen etwa der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, zu letzteren der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages (BGHZ 102, 152, 158 f.; BGH, Urteil vom 9. April 1987 -III ZR 84/86, WM 1987, 646, 647). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge zu erwartenden Personenkreises an. Anderes gilt aber, wenn sich die Enttäuschung der Kundenerwartung gerade aus dem Anlaß oder den individuellen Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Gang der Vertragsverhandlungen ergibt (BGHZ 102, 152, 159). Nach diesen Grundsätzen kann daher auch einer als solcher gängigen Bestimmung, wie sie die in Rede stehende Klausel bei Hypothekendarlehen mit "gestreckter" Tilgung bzw. ermäßigtem Zinssatz darstellen mag, im Einzelfall bei Vorliegen geeigneter Begleitumstände eine Überraschungswirkung zukommen (vgl. Lindacher, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 3 Rdn. 25; Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 8. Aufl. § 3 Rdn. 13 a; Erman/Hefermehl/Werner, BGB 10. Aufl. § 3 AGBG Rdn. 9). So lagen die Dinge hier:

Die in der Darlehenszusage des B. vom 11. Juli 1983 enthaltene Formulierung einer Auszahlung zu 100% "einschließlich Tilgungsstrekkung 2 x 2,5%" mußte der Zedent nicht als Verpflichtung zur Zahlung zusätzlicher 5% Kapitalbeschaffungskosten verstehen. Welche Vorstellungen ein durchschnittlicher Darlehensnehmer mit dem -zumindest im Sprachgebrauch der Banken nicht ungebräuchlichen (vgl. Jährig/Schuck, Handbuch des Kreditgeschäfts 5. Aufl. S. 154; Bodenstaff BB 1967, 356) -Begriff der "Tilgungsstreckung" verbindet, kann dahinstehen. Jedenfalls aus der Verbindung der Angabe "2 x 2,5%" mit dem ausdrücklich genannten Auszahlungskurs von 100% durch das Wort "einschließlich" wurde vom Verständnishorizont des Durchschnittskunden her nicht hinreichend deutlich, daß die 2 x 2,5% gerade nicht im Auszahlungskurs mit enthalten waren, sondern umgekehrt als Gegenleistung für die vollständige Darlehensauszahlung hinzutreten sollten, im Ergebnis also 105% des Nennbetrages zurückzuzahlen waren. Ziffer 3 der notariellen Schuldurkunde vom 1. August 1983 konnte vom Zedenten auch nicht als Erläuterung des Inhalts der Darlehenszusage verstanden werden. Daß die 5% Kapitalbeschaffungskosten eine zusätzliche Leistung umschrieben, die in der Darlehenszusage noch als 2 x 2,5% Tilgungsstreckung bezeichnet worden war, blieb ohne besondere Erklärung des inhaltlichen Zusammenhangs unklar. Einen entsprechenden erläuternden Hinweis an den Zedenten hat die Beklagte nicht dargetan.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Anwendung von § 3 AGBG auch nicht der Umstand entgegen, daß die Schuldurkunde vom 1. August 1983 notariell beurkundet wurde.

Zwar kann bei notariell beurkundeten Verträgen die ordnungsmäßige Verlesung und Belehrung durch den Notar (§ 13 Abs. 1, § 17 Abs. 1 BeurkG) auch unabhängig von einem Hinweis des Verwenders das Überraschungsmoment entfallen lassen (vgl. BGHZ 99, 274, 282 f.; Ulmer aaO Rdn. 25; MünchKomm/Kötz, 3. Aufl. § 3 AGBG Rdn. 6). Die notarielle Beurkundung nimmt einer Klausel aber nicht zwangsläufig ihren überraschenden Charakter (vgl. BGHZ 75, 15, 20 ff.; 83, 56, 60; 114, 338, 340). Das gilt insbesondere dann, wenn eine spezielle Erläuterung erforderlich ist und es gerade hieran fehlt (vgl. Lindacher aaO Rdn. 38; Erman/Hefermehl/Werner aaO Rdn. 11).

Vorliegend erhielt die streitige Klausel in der notariellen Schuldurkunde ihr Überraschungsmoment durch die Abweichung von der sprachlichen Fassung der Darlehenszusage. Daß der Notar auch insoweit besonders aufgeklärt hat, kann allein aufgrund des Urkundeninhalts nicht angenommen werden. Der von der Beklagten hierzu als Zeuge benannte Urkundsnotar ist im Jahre 1997 verstorben, so daß die schon vom Landgericht beabsichtigte Beweisaufnahme über den Beurkundungsvorgang nicht mehr erfolgen konnte. Die dadurch bewirkte Unaufklärbarkeit muß zu Lasten der Beklagten gehen. Diese trägt als Verwenderin nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Beweislast dafür, daß eine zur Ausräumung des Überraschungsmerkmals im konkreten Fall geeignete Belehrung erfolgt ist (BGHZ 75, 15, 22; 83, 56, 60).

b) Da der Zedent keine Kapitalbeschaffungskosten schuldete, bestand auch kein Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Stundungszinsen (1.000 DM) hierauf.

3. Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, soweit nicht ausnahmsweise die kürzeren Fristen der §§ 196, 197 BGB Anwendung finden. Letzteres ist hier weder in bezug auf die Kapitalbeschaffungskosten noch hinsichtlich der Stundungszinsen der Fall.

a) Der Anspruch auf Rückzahlung der Kapitalbeschaffungskosten fällt nicht unter § 197 BGB.

aa) Die Beklagte geht in ihrer Revisionsbegründung selbst davon aus, daß der Zedent auf die Kapitalbeschaffungskosten im Jahre 1985 zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 20.000 DM geleistet hat, so daß auch nur zweimal Bereicherungsansprüche zugunsten des Zedenten entstanden sind.

bb) Diese Ansprüche sind weder auf Rückstände von Zinsen noch von sonstigen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne von § 197 BGB gerichtet, gleichgültig, ob der streitgegenständliche Darlehensvertrag einem Annuitätendarlehen entspricht oder die betreffenden Kosten der Sache nach verschleierte Zinsen darstellen:

Ansprüche aus § 812 BGB auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsbeträge sind keine Ansprüche auf Rückstände von Zinsen im Sinne von § 197 BGB (Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 -XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004). Der Bundesgerichtshof hat in seinen von der Revision herangezogenen Entscheidungen vom 10. Juli 1986 (III ZR 133/85, BGHZ 98, 174, 181 f.) und vom 23. Oktober 1990 (XI ZR 313/89, BGHZ 112, 352, 354) Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Ratenkreditzinsen der kurzen Verjährung nach § 197 BGB nicht deswegen unterworfen, weil sie den in der Vorschrift genannten Zinsansprüchen gleichzustellen wären. Vielmehr ist lediglich die Tatbestandsalternative "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" für anwendbar erklärt worden, weil die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers hatten, er sei zu regelmäßiger Leistung verpflichtet.

Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen sind ausschließlich solche, die von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 28, 144, 148 f.; 80, 357, 358; BGH, Urteil vom 6. Mai 1957 -III ZR 12/56, WM 1957, 853, 854). Davon kann im Streitfall, in dem es um die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von lediglich zwei Teilzahlungen auf Kapitalbeschaffungskosten geht, keine Rede sein.

b) Hinsichtlich der Stundungszinsen in Höhe von 1.000 DM gilt ebenfalls die Verjährungsfrist des § 195 BGB. Insoweit sind in den Vorinstanzen keine Feststellungen zum Zahlungs- oder Verrechnungszeitpunkt getroffen worden. Es spricht jedoch nichts dafür, daß die Zahlung der 1.000 DM abschnittweise erfolgte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Beklagte den wegen verspäteter Zahlung der Kapitalbeschaffungskosten in einer Summe in Rechnung gestellten Zinsbetrag auch in dieser Weise verrechnete, so daß insoweit nur einmal ein Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers entstand. Dieser unterliegt nach den unter a) dargestellten Grundsätzen der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährung.

4. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Klägerin auch einen Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Kapitalnutzungsentschädigung in Höhe von 6% jährlich zuerkannt. Dabei hat es jedoch übersehen, daß die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift, soweit die Klägerin eine Kapitalnutzungsentschädigung für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 verlangt. Ansprüche nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von Zinsnutzungen aus einem Geldbetrag sind Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB (Senatsurteil vom 15. Februar 2000 -XI ZR 76/99, WM 2000, 811, 812). Eine Kapitalnutzungsentschädigung konnte daher lediglich zugesprochen werden, soweit der auf die Klägerin übergegangene Anspruch des Zedenten bei Einreichung des Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheids am 27. Juli 1995 (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 693 Abs. 2 ZPO) noch nicht verjährt war. Hiernach steht der Klägerin eine 6%ige Kapitalnutzungsentschädigung auf den Betrag von 41.000 DM nur seit dem 1. Januar 1991 zu (§§ 198, 201 BGB).

III.

Die Revision der Beklagten war daher überwiegend zurückzuweisen und das Berufungsurteil nur hinsichtlich der Kapitalnutzungsentschädigung aufzuheben. Da in diesem Punkt weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).