OLG Rostock, Urteil vom 21.12.2012 - 5 U 170/11
Fundstelle
openJur 2013, 30505
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 05.09.2011, Az: 6 O 292/07, abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld i. H. von 7.000,00 € nebst Zinsen i. H. von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2007 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden, die auf den Diagnosefehlern anlässlich der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zu 1) im Zeitraum vom 27.09.2005 bis 15.10.2005 beruhen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Von der Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 30 %.

Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 85 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 15 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen ärztlicher Behandlungsfehler auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Am 27.09.2005 wurde die Klägerin mit Schmerzen im Bauchraum in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) eingeliefert. Bei einer noch am gleichen Tag durchgeführten Sonografie übersah die Beklagte zu 3) einen Nierenstein links. Am 28.09.2005 diagnostizierte der Beklagte zu 2), Chefarzt bei der Beklagten zu 1), einen Ulkus im Darm und kündigte für den 30.09.2005 eine Darmspiegelung an, die vorbereitet wurde. Da die Klägerin Durchfall bekam, sich erbrach und unter erheblichem Schwindelgefühl und Fieber litt, wurde die Darmspiegelung abgesetzt und stattdessen die Lunge untersucht. Am 02.10.2005 erlitt die Klägerin einen schweren Sepsisanfall und kam auf die Intensivstation. Nach erneuter Durchführung einer Sonografie durch den Radiologen wurden eine vereiterte linke Niere und ein Nierenstein, der einen Harnstau dritten Grades verursacht hatte, befundet. Die Klägerin wurde notoperiert; der vereiterte Urin wurde entfernt. Bereits am Folgetag hatte sich ihr Zustand erheblich verbessert. Die Klägerin verblieb bis zum 15.10.2005 weiter im Krankenhaus der Beklagten zu 1). Der Nierenstein wurde anschließend im Universitätsklinikum entfernt.

Die Klägerin behauptet, die Anfangsdiagnose der Beklagten, sie leide unter einer antibiotika-indizierten Darmentzündung, sei vorwerfbar fehlerhaft gewesen. Bei der Sonografie am 27.09.2005 hätte der linke Nierenstein entdeckt werden müssen. Die Beklagten hätten nicht hinreichend und zügig genug Kontrollbefunde erhoben. Folge dieser Behandlungsfehler seien die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach dem 28.09.2005, das Erfordernis einer Notoperation, zwei schwere Sepsisschocks, die sie am 30.09. und am 02.10.2005 erlitten habe und der anschließende Krankenhausaufenthalt bis zum 15.10.2005. Bei korrekter Diagnose und zielführenden Behandlungsmaßnahmen hätte es mit einem ambulanten Eingriff sein Bewenden gehabt. Auch wäre die fortwährende Einnahme von Medikamenten nicht erforderlich und ihre Niere würde nicht mehr nur zu 50 %, sondern zu 100 % arbeiten. Sie leide noch heute unter einer Schrumpfung der linken Niere, wodurch auch eine Funktionsminderung verursacht werde. Folge der Sepsis seien zudem eine Störung ihres Immunsystems sowie eine Erkrankung der Schilddrüse. Die erforderlichen Folgeuntersuchungen mittels radioaktiver Strahlen bzw. Kontrastmitteln würden ihr Stress und Ängste verursachen. Sie leide auch heute noch unter Schlaflosigkeit, Leistungsbeeinträchtigung und Konzentrationsproblemen. Als Sepsispatientin sei sie gefährdet, gerade wegen des Nierenschadens zur Dialysepatientin zu werden. Die genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien auch Folge einer fehlerhaften Medikamentengabe durch die Beklagten, die von vornherein nicht indiziert gewesen sei.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes, das sie mit mindestens 30.000,00 € als angemessen beziffert, und den Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens, den sie für sechs Monate mit (180 Tage x 2,32 Std. tgl. x 7,15 €/h) 2.985,84 € berechnet. Zudem begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftigen immateriellen und materiellen Schäden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten haben erstinstanzlich Behandlungsfehler in Abrede gestellt.

Das Landgericht Stralsund hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. S M, Facharzt für innere Medizin und Nephrologie der Klinik für innere Medizin II der Universität R vom 04.06.2009 (Bd. III, Bl. 497 f.) und vom 11.09.2010 (Bd. IV, Bl. 657 f.) sowie durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2011 (Bd. V, Bl. 777 f.).

Mit Urteil vom 05.09.2011 hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. von 4.000,00 € erkannt. Die Klägerin habe bewiesen, dass bereits in der Nacht der Aufnahme nach der Anamnese und dem Laborbefund differentialdiagnostisch eine akute Nierenbeckenentzündung hätte vermutet und eine weiterführende Urinuntersuchung hätte angefordert werden müssen. Ferner habe die Klägerin bewiesen, dass bei der Aufnahme auch ein mögliches Nierensteinleiden trotz des positiven Blutnachweises im Urin und der vom Rücken her ziehenden Schmerzen nicht in der weiter abzuklärenden Differentialdiagnoseliste notiert worden sei. Das Übersehen des Harnwegsinfekts und des Nierensteinleidens sei nach den Ausführungen des Sachverständigen fundamental fehlerhaft gewesen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass bei einer korrekten Diagnose ein weniger beschwerlicher Behandlungsverlauf die Folge gewesen wäre. Eine sofortige Diagnose des akuten Harnwegsinfekts hätte eine frühere Antibiose ermöglicht, die wiederum zu einer Abschwächung oder Verhinderung der Urosepsis geführt hätte. Nicht bewiesen habe die Klägerin, dass ihre chronischen Beschwerden, insbesondere die eingeschränkte Funktion der linken Niere ursächlich auf der etwa drei Tage bestehenden Urosepsis beruhe, dass aufgrund der Fehldiagnose bzw. Fehlbehandlung eine Einschränkung der gesamten Nierenfunktion verursacht worden sei, dass sie im Zusammenhang mit der Verabreichung von Medikamenten falsch behandelt worden sei, dass Folge der Sepsis eine Unterfunktion ihrer Schilddrüse sei und dass sie aufgrund der Fehldiagnose bzw. Fehlbehandlung an Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen oder Leistungsminderung leide. Die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, das i.H.von 4.000,00 € angemessen sei. Ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens stehe ihr nicht zu, denn die Klägerin habe nicht bewiesen, dass eine haushaltsspezifische Beeinträchtigung in einem nicht nur unerheblichen Umfang vorgelegen habe. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da weitere Folgen, die sich aus dem Fehlverhalten der Beklagten ergeben könnten, nicht bewiesen seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Zwar habe das Landgericht Stralsund zutreffend erkannt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes haften, da sie aufgrund des fehlerhaften Handelns der Beklagten zu 2) und 3) gesundheitlich geschädigt worden sei. Es habe aber verkannt, dass der den Beklagten anzulastende grobe Fehler im Sinne eines groben Verschuldens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einer Beweislastumkehr führe. Folglich hätten die Beklagten beweisen müssen, dass die von ihr dargestellten Folgen nicht ursächlich auf den groben Behandlungsfehlern beruhten. Dieser Beweis sei ihnen nicht gelungen. Dass die dauerhafte Schädigung der linken Niere zu Langzeitfolgen bzw. -wirkungen führe, liege auf der Hand. Wegen der Verkennung der Beweislast habe das Landgericht auch den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden zu Unrecht abgewiesen. Ihrem Beweisantritt zu den behaupteten Konzentrations- und Schlafstörungen sowie zur Leistungsminderung durch Vernehmung der Zeugen S und F sei das Gericht fehlerhaft nicht nachgegangen. Ein Ursachenzusammenhang zwischen ihrer nach Verlassen des Krankenhauses wenigstens sechs Monate andauernden Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt einerseits und dem Fehlverhalten der Beklagten andererseits könne nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Beklagten auch für die negativen Folgen bzgl. des Haushaltsführungsschadens aufgrund der Grundsätze der Beweislastumkehr einzustehen hätten.

Die Klägerin beantragt, das am 05.09.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund, Az: 6 O 292/07, abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von weiteren 26.000,00 € nebst Zinsen hierauf von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 14.09.2007 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, weitere 2.985,84 € nebst Zinsen hierauf i.H.von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 14.09.2007 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auf sämtliche zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden aus dem Diagnosebefunderhebungs- und Behandlungsfehler anlässlich der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zu 1) in 18 B im Zeitraum vom 27.09.2005 bis 15.10.2005 zu ersetzen, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht auf Sozialversicherungsträger oder aber sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten, die Zurückweisung der Berufung beantragen, verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Dass die Beweisaufnahme ein grobes Verschulden bzw. eine grobe Fahrlässigkeit ergeben habe, sei falsch. Die seitens der Klägerin behaupteten Folgeschäden seien nicht durch die dreitägige Urosepsis eingetreten. Abgesehen davon, dass eine Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern ausscheide, wenn die Kausalität in hohem Maße bzw. gänzlich unwahrscheinlich sei, beträfen die von der Klägerin gewünschten Beweiserleichterungen nur sogenannte Primärschäden und darüber hinaus sekundäre Schäden nur, soweit sie typische Folgen des Primärschadens seien. Beim Haushaltsführungsschaden sei dies nicht der Fall. Die Vernehmung von Zeugen zur Kausalität des Behandlungsfehlers für diesen Schaden, der weiter bestritten bleibe, wäre untauglich gewesen.

Die Beklagten haben das ausgeurteilte Schmerzensgeld i. H. von 4.000,00 € an die Klägerin gezahlt.

Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. M ergänzend angehört.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) haften ihr gesamtschuldnerisch gem. § 280 Abs. 1 BGB aufgrund der Verletzung von Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrag bzw. gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Gesundheitsverletzung der Klägerin, wobei die Beklagte zu 1) für das Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) gem. § 278 BGB bzw. § 31 BGB einzustehen hat, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. von 7.000,00 € sowie auf Ersatz aller künftigen immateriellen und materiellen Ansprüche, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

1. Den Beklagten zu 2) und 3) sind Diagnosefehler vorzuwerfen.

1.1. Der Beklagten zu 3) ist anzulasten, dass sie bei Aufnahme der Klägerin ein mögliches Nierensteinleiden trotz des positiven Blutnachweises im Urin und der vom Rücken her ziehenden Schmerzen nicht in der weiter abzuklärenden Differentialdiagnoseliste notiert hat.

Zwar sind Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, oft nicht Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Auch kann jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeit des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. D 1, 2 m.w.N.). Liegen aber Symptome vor, die für eine bestimmte Krankheit kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden, dann ist dem Arzt der Diagnoseirrtum als haftungsbegründender Behandlungsfehler vorzuwerfen (Martis/Winkhart a.a.O. Rdn. D 4 m.w.N.). Das war hier der Fall.

Die Klägerin hat bewiesen, dass bereits in der Nacht der Aufnahme bei der Beklagten zu 1) eine akute Nierenbeckenentzündung nach der Anamnese und dem Laborbefund differentialdiagnostisch hätte vermutet und eine weiterführende Urinuntersuchung hätte angefordert werden müssen. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 04.06.2009 u.a. ausgeführt, dass bei der Klägerin zwar typische Zeichen einer Nierenbeckenentzündung, wie Fieber, Nierenlagerklopfschmerz und Beschwerden beim Wasserlassen gefehlt hätten, dass aber nach der Anamnese - ein kurz vorher abgelaufener Harnwegsinfekt und aktuelle massive Bauchschmerzen sowie vom Rücken ausstrahlender Schmerz in den Bauch - und dem Laborbefund - Entzündungszellen und Blut im Urin jeweils positiv - differentialdiagnostisch bereits in der Aufnahmenacht eine akute Nierenbeckenentzündung hätte vermutet werden müssen. Auch sei bei der Aufnahme trotz positivem Blutnachweises im Urin und der vom Rücken her ziehende Schmerz ein mögliches Nierensteinleiden nicht in der weiter abzuklärenden Differentialdiagnoseliste notiert worden (S. 6 des Gutachtens). Die fehlende Anfangsdiagnose führte zum Unterlassen der erforderlichen Befunderhebung. Bei Annahme einer akuten Nierenbeckenentzündung hätte, so der Sachverständige, eine weiterführende Urinuntersuchung angefordert werden müssen (S. 6 des Gutachtens).

Die Feststellung, das den Beklagten dieser Diagnosefehler vorzuwerfen sei, wird von ihnen in der Berufungsinstanz nicht angegriffen.

1.2. Nach der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen steht zudem zur Überzeugung des Senates fest, dass den Beklagten zu 2) und 3) vorzuwerfen ist, anhand der ersten Ultraschalluntersuchung, die anlässlich der Aufnahme der Klägerin in die Klinik gemacht wurde, nicht die bereits vorhandene Stauung der Niere erkannt zu haben. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich aus der Ultraschalluntersuchung bereits eine Stauung der Niere ergebe, die aber nicht im Befund aufgeführt sei. Den Befundbericht der Oberbauchsonografie vom 27.09.2005, der in den Nieren der Klägerin "keine Stauung" beschreibt, haben beide Beklagten unterschrieben. Damit steht fest, dass sie den mit Ultraschall erhobenen Nierenbefund der Klägerin fehlerhaft diagnostiziert haben. Das Nichterkennen der Stauung der Niere stellt sich als ein den Beklagten zu 2) und 3) vorzuwerfender Diagnosefehler dar, für den die Beklagte zu 1) gem. § 278 BGB einzustehen hat.

1.3. Weitere Diagnose-, Befunderhebungs- oder Behandlungsfehler sind den Beklagten nicht vorzuwerfen.

Ihre Behauptung, die Anfangsdiagnose der Beklagten, wonach sie unter einer Antibiotika indizierten Darmentzündung leide, sei fehlerhaft gewesen, hat die Klägerin nicht bewiesen. Der Sachverständige hat hierzu in seinem Gutachten vom 04.06.2009 ausgeführt, dass diese Verdachtsdiagnose korrekt erstellt worden sei. Diese Diagnose sei wegen der Vorgeschichte der Klägerin - Behandlung mit dem Antibiotikum  Clyndamizin  kurz zuvor - und wegen des aktuell starken Durchfalls am wahrscheinlichsten gewesen (S. 5 des Gutachtens). Das Landgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung nicht mehr mit diesem Vorwurf der Klägerin befasst; die Klägerin beanstandet dies in der Berufungsinstanz nicht. Der Senat geht daher davon aus, dass sie an diesem Vorwurf in der Berufungsinstanz nicht mehr festhält.

Zu Recht hat das Landgericht auch eine fehlerhafte, nicht indizierte Medikation der Klägerin als nicht bewiesen angesehen. Bei keinem der während des stationären Aufenthalts verabreichten Medikamente habe - so der Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.06.2009 - ein fehlerhafter Einsatz vorgelegen. Ein Zusammenhang zwischen der Medikation und den chronischen Beschwerden der Klägerin könne nicht nachvollzogen werden (S. 13/14 des Gutachtens). Auch dies greift die Klägerin mit ihrer Berufung nicht an.

2. Die zunächst unvollständige und nach Durchführung der Sonografie auch fehlerhafte Diagnose und die dadurch bedingte Verkennung einer akuten Nierenbeckenentzündung und des Nierensteinleidens hatte eine Körperverletzung der Klägerin zur Folge (§ 823 Abs. 1 BGB).

2.1. Das Landgericht hat - gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. M - zutreffend festgestellt, dass bei einer korrekten Diagnose ein weniger beschwerlicher Behandlungsverlauf die Folge gewesen wäre. Die akuten Komplikationen in den Tagen nach dem 27.09.2005 wären mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht oder nicht in gleichem Umfang eingetreten; insofern wären der Klägerin Leiden erspart worden. Eine sofortige Diagnose des akuten Harnwegsinfekts hätte eine frühere Antibiose ermöglicht, die wiederum zu einer Abschwächung oder Verhinderung der Urosepsis geführt hätte.

2.2. Aufgrund der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen ist der Senat zudem überzeugt, dass die fehlerhafte Diagnose eine dauerhafte Schädigung der linken Niere der Klägerin (mit)verursacht hat.

Der Sachverständige hat anlässlich der Untersuchung der Klägerin am 16.04.2009 festgestellt, dass der Leistungsanteil ihrer linken Niere deutlich geringer ist, als der der rechten Niere (vgl. S. 8 des Gutachtens vom 04.06.2009). Nach seiner Einschätzung hat die fehlerhafte Diagnose der Beklagten diese chronische Veränderung der Niere zum Teil mitverursacht. Der Sachverständige hat hierzu erläutert, dass der Nierenstein einen Harnstau in der Niere verursache, der den Fluß in der Niere behindere. Hierdurch komme es zu einer Drucksituation in der Niere, die das Gewebe schädige. Je länger diese Drucksituation andauere, desto wahrscheinlicher sei es, dass durch diese ein Schaden an der Niere verursacht wird. Vorliegend blieben der Nierenstein und eine hierdurch verursachte Stauung der linken Niere der Klägerin vom 27.09. bis zur Röntgenuntersuchung am Abend des 01.10.2005 unentdeckt. Dass diese Drucksituation über mehrere Tage die chronische Schädigung der linken Niere der Klägerin zumindest mitverursacht hat, steht danach zur Überzeugung des Senats fest.

Dass hier nach den Feststellungen des Sachverständigen weitere Umstände vorliegen, die einen chronischen Nierenschaden auslösen bzw. verstärken können, wie z. B. die wiederholten Harnwegsinfekte der Klägerin u. a. im Juni 2005, das Nierensteinleiden selbst, Übergewicht, Zuckerkrankheit und Bluthochdruck (vgl. S. 17 des Gutachtens vom 04.06.2009), steht der Annahme eines Ursachenzusammenhangs des festgestellten Diagnosefehlers der Beklagten und der chronischen Funktionsbeeinträchtigung der linken Niere nicht entgegen. Da die fehlerhafte Diagnose eine gewebsschädigende Drucksituation nur in der linken Niere zur Folge hatte, hält der Senat eine Mitursächlichkeit für überwiegend wahrscheinlich. Haftungsrechtlich steht die Mitursächlichkeit, sei es auch nur als "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, der Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. K 35 m. w. N.). Sie führt zur Zurechnung des gesamten Schadens, wenn - wie hier - nicht feststeht, dass der Behandlungsfehler nur einen abgrenzbaren Teil des Schadens verursacht hat (a. a. O., Rdn. K 36 m. w. N.).

2. 3. Dass auch ihre weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ursächlich auf die den Beklagten zu 2) und 3) vorzuwerfenden Diagnosefehler zurückzuführen sind, hat die Klägerin nicht bewiesen.

A) Die behauptete Unterfunktion ihrer Schilddrüse ist bereits nicht festzustellen. Eine Schilddrüsenunterfunktion sei - so der Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.06.2009 - nicht belegt; während der Untersuchung in Rostock habe sich ein normales Funktionsbild mit unauffälligen Schilddrüsenhormonwerten im Blut ergeben (S. 8 des Gutachtens). Die Klägerin greift diese Feststellung mit ihrer Berufung nicht an.

B) Für die psychischen Probleme, deren Vorliegen die Klägerin auch in der Berufungsinstanz behauptet, liegen nach den Ausführungen des Sachverständigen keine objektivierbaren Untersuchungsbefunde vor. Die von der Klägerin beschriebenen Durchschlafstörungen würden typischerweise gegen eine psychische Ursache der Schlafstörung sprechen; sie würden allerdings in das Beschwerdebild bei Bluthochdruck, Zuckerkrankheit, Fettstoffwechselstörung und Übergewicht passen, die sämtlichst bei der Klägerin vorlägen. Während der Befragung und körperlichen Untersuchung habe sich kein Anhalt für das Vorliegen von Konzentrationsstörungen oder eine Leistungsminderung ergeben. Die motorische Kraft bei der Untersuchung sei normal gewesen (S. 9 des Gutachtens vom 04.06.2009).

Selbst wenn der Senat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die genannten psychischen Beeinträchtigungen zumindest für einen längeren Zeitraum nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus im Oktober 2005 vorlagen, kann die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht führen, dass diese Beschwerden auf dem Diagnosefehler der Beklagten beruhen. Beweiserleichterungen kommen ihr insoweit nicht zu gute. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Beweislastumkehr für den Kausalitätsnachweis bei groben Behandlungsfehlern finden grundsätzlich nur Anwendung, soweit durch Fehler des Arztes unmittelbar verursachte haftungsbegründende Gesundheitsschäden (Primärschäden) infrage stehen. Primärschäden sind hier die erlittene Urosepsis sowie die chronische Funktionseinschränkung der linken Niere. Für den Kausalitätsnachweis für Folgeschäden (Sekundärschäden), die erst durch den infolge des Behandlungsfehlers eingetretenen Gesundheitsschaden entstanden sein sollen, gelten diese Grundsätze nur dann, wenn der Sekundärschaden eine typische Folge der Primärverletzung ist (BGH Urt. v. 12.02.2008, VI ZR 221/06 NJW 2008, 1381 ff, zitiert nach juris, Rdn. 13 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

Wann ein Sekundärschaden als typische Folge der Primärverletzung anzusehen ist, ist in erster Linie nach den Erkenntnissen der Medizin zu beurteilen. Einzufließen hat aber auch eine rechtliche Wertung, die sich an den Grundsätzen der Beweislastumkehr orientiert (BGH Urt. v. 09.05.1978, VI ZR 81/77 NJW 1978, 1683 ff, juris Rdn. 14). Die seitens der Klägerin behaupteten psychischen Beeinträchtigungen wie Schlaflosigkeit, Kraftminderung und Konzentrationsschwäche sind keine typischen Folgen einer Urosepsis oder einer chronischen Funktionsbeeinträchtigung ihrer linken Niere. Der Sachverständigen hat in seiner Anhörung durch das Landgericht ausgeführt, dass ein Zusammenhang zwischen der dreitägigen Sepsis und den angegebenen Langzeitbeschwerden hochgradig unwahrscheinlich sei. Vor dem Senat hat er bekräftigt, dass er die psychischen Folgeschäden, die die Klägerin vorträgt, nicht für typische Schäden des vorliegenden Falles halte. Er hat hierzu erläutert, dass die Klägerin glücklicherweise keine nennenswerte Nierenleistungsschwäche habe. Auch aus der Urosepsis würden überwiegend nicht wahrscheinlich psychische Schäden folgen, was sich daraus ergebe, dass der Zeitraum und die Behandlung auf der Intensivstation relativ kurz gewesen sei. Insbesondere sei die Klägerin nicht ins künstliche Koma versetzt worden. Er habe sich, weil dies nicht sein eigentliches Fachgebiet sei, hierüber mit Ärzten der Universität beraten. Die Intensivmediziner, die hierzu Forschungen angestellte hätten, hätten seine Auffassung bestätigt, wonach Traumata auf der Intensivstation insbesondere durch das Ausmaß der "Verkabelung" bestimmt würden. So schwerwiegend sei die Behandlung der Klägerin auf der Intensivstation nicht gewesen.

Da danach eine Beweislastumkehr für den Kausalitätsnachweis zu Gunsten der Klägerin bereits deshalb ausscheidet, weil sie mit den psychischen Beeinträchtigungen keine Sekundärschäden behauptet, die typische Folge einer Urosepsis und/oder einer chronischen Funktionsbeeinträchtigung einer Niere sind, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die den Beklagten anzulastenden Diagnosefehler als fundamental, und damit als ein grober Diagnoseirrtum einzustufen wären.

Dem Beweisantritt der Klägerin zu ihrer Behauptung, sie leide seit dem behandlungsfehlerhaften Vorgehen der Beklagten an Konzentrations- und Schlafstörungen sowie an einer Leistungsminderung durch Vernehmung der Zeugen S und F, ist das Landgericht zu Recht nicht nachgegangen. Auch der Senat sieht keine Veranlassung, diese Zeugen zu vernehmen. Abgesehen davon, dass dem Sachverständigen zu den behaupteten Beschwerden keine objektiven Untersuchungsbefunde vorliegen, können die Zeugen allenfalls das Vorliegen dieser Beschwerden bestätigen. Sie können jedoch keine sachkundigen Angaben zu der von der Klägerin nach dem Beweismaß des § 287 ZPO zu beweisenden Ursächlichkeit der den Beklagten vorzuwerfenden Diagnosefehler für diese Gesundheitsbeeinträchtigungen machen. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen ein solcher Kausalzusammenhang ganz überwiegend unwahrscheinlich ist, ist die Frage, ob die Beschwerden tatsächlich vorliegen, hier nicht beweiserheblich.

3. Wegen der erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge des Diagnosefehlers kann die Klägerin von den Beklagten ein Schmerzensgeld i. H. von 7.000,00 € beanspruchen.

Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Dabei steht der Ausgleichsgedanke im Vordergrund, d.h., der für einen Ausgleich erforderliche Geldbetrag hängt in erster Linie von der Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, mithin vom Ausmaß der Lebensbeeinträchtigungen ab. In zweiter Linie sind entsprechend der Genugtuungsfunktion auch alle anderen Umstände, wie der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.02.1992, 1U 218/90 NJW-RR 1993, 157).

Vorliegend hat sich der Senat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von den Erwägungen leiten lassen, dass die zum Zeitpunkt der Behandlung 61-jährige Klägerin durch die Diagnosefehler der Beklagten eine Urosepsis erlitten hat, die eine dreitägige Behandlung auf der Intensivstation zur Folge hatte. Nachvollziehen kann der Senat die hierdurch ausgelösten Ängste der Klägerin und ihre Unsicherheit im Hinblick auf für sie nachvollziehbare und zielführende Diagnose und Behandlungen. Zu berücksichtigen war auch, dass das Nichterkennen der Stauung der Niere im Zuge der ersten Ultraschalluntersuchung ein fundamentaler Fehler war, der nach den Ausführungen des Sachverständigen so nicht hätte passieren dürfen, und dass dieser Fehler eine chronische Schädigung der linken Niere der Klägerin mitverursacht hat. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin, insbesondere die behaupteten langjährigen psychischen Folgen, haben, da die Klägerin einen Kausalzusammenhang zu dem festgestellten Diagnosefehler nicht bewiesen hat, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt zu bleiben.

Dies zugrundelegend hält der Senat ein Schmerzensgeld i. H. von 7.000,00 € für angemessen. Der vom Oberlandesgericht Köln zu entscheidende Fall, auf den die Klägerin in diesem Zusammenhang verweist, ist nicht einschlägig. Dort führte ein grober Behandlungsfehler zum Verlust einer Niere; das Oberlandesgericht hat ein Schmerzensgeld von ca. 18.0000,00 € zuerkannt (Urt.v. 22.04.1998, 5 U 12/96 VersR 1999, 491 ff). Hier ist die Gesamtnierenleistung trotz einer Funktionsbeeinträchtigung der linken Niere normal; ein Fortschreiten des Funktionsverlustes der linken Niere zum Zeitpunkt der Begutachtung der Klägerin durch den Sachverständigen war nicht festzustellen (S. 8 des Gutachtens vom 04.06.2009).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 ZPO.

Der Umstand, dass die Beklagten zwischenzeitlich den vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag von 4.000,00 € an die Klägerin gezahlt haben, blieb bei der Tenorierung unberücksichtigt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, wann insoweit Erfüllung eingetreten ist. Auch haben die Parteien im Hinblick auf die Zahlung keine Prozesserklärungen abgegeben.

4. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens.

Zu Recht hat das Landgericht einen solchen Anspruch verneint, weil er eine haushaltsspezifische Beeinträchtigung in einem nicht nur unerheblichem Umfang voraussetzt, die hier nicht festzustellen ist. Nach den vorliegenden Unterlagen und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen schließt der Senat aus, dass die Klägerin wegen der erlittenen Urosepsis über einen so langen Zeitraum überwiegend leistungseingeschränkt und weitgehend bettlägerig war. Der Patientenbrief vom 24.10.2005 bescheinigt eine zügige und dann anhaltende Stabilisierung und Besserung der Patientin nach Ableitung und Entlastung der Harnwege, die im weiteren Verlauf auf die Normalstation zurückübernommen werden konnte. Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat erläutert, dass er unter aller Vorsicht einschätzen würde, dass die Klägerin höchstens vier Wochen nicht in der Lage gewesen sei, ihren eigenen Haushalt zu führen. In diesem Zusammenhang müsse man bedenken, dass die Klägerin sowohl vorher als auch nachher geschädigt gewesen sei durch andere Umstände, nämlich durch Bluthochdruck, Zuckerkrankheit usw. Darüberhinaus sei sie sicherlich auch geschwächt gewesen durch die Behandlung des Nierensteins, der später dann zum Krankenhausaufenthalt in G geführt habe, was man den Beklagten aber nicht vorwerfen könne. Nach einer solchen Sepsis würde er typischerweise keine Bettlägerigkeit bei einer Patientin annehmen. Dass die durch die Diagnosefehler (mit)verursachte Leistungsbeeinträchtigung der linken Niere eine Einschränkung der Klägerin in ihrem Vermögen, den Haushalt zu führen, zur Folge hatte, schließt der Senat ebenfalls aus, denn die Klägerin ist nach eigener Darstellung heute - trotz anhaltender Leistungsminderung ihrer linken Niere - zur Haushaltsführung in der Lage. Im Ergebnis sieht es auch der Senat nicht als bewiesen an, dass die Klägerin nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 15.10.2005 durch die auf die Diagnosefehler der Beklagten verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Führung ihres Haushalts erheblich beeinträchtigt war.

5. Der Feststellungsantrag ist im Hinblick auf weitere Spätschäden begründet. Es ist nicht auszuschließen, dass die chronische Funktionsbeeinträchtigung der linken Niere der Klägerin zu derzeit nicht absehbaren Folgeschäden führt.

III.

 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Wert der Berufung bemisst sich aus dem begehrten (weiteren) Schmerzensgeld mit 26.000,00 €, dem materiellen Schadensersatzantrag mit 2.985,84 € sowie mit 5.000,00 € für den Feststellungsantrag.

Beschluss

Der Wert der Berufungsinstanz beträgt bis 34.000,00 €.

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