LAG Köln, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 Ta 92/13
Fundstelle
openJur 2013, 30209
  • Rkr:

Für eine Stufenklage auf Abrechnung von Überstunden und Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrages besteht im Hinblick auf die Darlegungslast des Arbeitnehmers regelmäßig keine Erfolgsaussicht.

Ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber gemäß § 242 BGB ergibt sich - ausnahmsweise - dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Überstundenvergütung nicht beziffern kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.03.2013 (1 Ca 653/13) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 569 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 3) zurückgewiesen.

Der Antrag, der darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, über den Lohnanspruch des Klägers für den Monat Januar 2013 abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Betrag auszuzahlen, hatte i.S.v. §§ 114 S. 1 ZPO 11 a Abs. 3 ArbGG keine Aussicht auf Erfolg.

a) Gemäß § 114 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG kann Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bewilligt werden. Im Termin vor dem Arbeitsgericht am 12.03.2013 wurde der Klageantrag zu 3) indes zurückgenommen.

b) Unabhängig von der Rücknahme war der Antrag auch in der Sache nicht erfolgversprechend. Für eine Stufenklage auf Abrechnung von Überstunden und Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrages besteht regelmäßig keine Erfolgsaussicht (ebenso LAG Rheinland-Pfalz v. 07.07.2008 - 10 Ta 100/08 -). Ein Arbeitnehmer hat bei der Geltendmachung von Überstunden von sich aus darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus auf Anweisung des Arbeitgebers gearbeitet hat (BAG v. 16.5.2012 - 5 AZR 347/11 - NZA 2012, 939). Dies bedeutet, er muss seine Ansprüche konkret beziffern und kann diese Darlegungspflicht nicht auf den Arbeitgeber verlagern (BAG v. 12.07.2006 - 5 AZR 646/05 - NZA 2006, 1294).

Ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber aus § 242 BGB zu geleisteten Überstunden kommt vor diesem Hintergrund nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer - unverschuldet - seinen vermeintlichen Anspruch auf Überstundenvergütung aus eigener Kenntnis nicht beziffern kann. Derartige besondere Umstände hat der Kläger nicht geltend gemacht.

II.

Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 S. 2 ArbGG i. V. m. §§ 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO).

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