OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2013 - 12 U 178/12
Fundstelle
openJur 2013, 29332
  • Rkr:

1. Vertragspartei einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung eines Pferdes wird der im Vertrag nicht namentlich benannte Käufer nicht schon deshalb, weil in erster Linie er an einer korrekten Ermittlung des Gesundheitszustandes des Pferdes interessiert ist.

2. Die Haftung des Gutachters für ein unrichtiges Gutachten ergibt sich nicht aus § 311 Abs. 3 BGB, sondern weiterhin aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

3. Ob und welche Dritte die Vertragsparteien in den Schutzbereich des von ihnen geschlossenen Vertrages einbeziehen, unterliegt im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich ihrer freien Disposition. Auch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung, nach der die Haftung des Verwenders gegenüber nicht namentlich im Vertrag genannten Dritten ausgeschlossen ist, begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.11.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin erwarb am 5. Oktober 2009 von dem Zeugen C2 den im Klageantrag genannten Wallach "T" zum Preise von 6.300,00 €, nachdem der Beklagte als Tierarzt eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt und laut seinem schriftlichen Befund keine Anhaltspunkte für erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt hatte.

Die Klägerin behauptet, die Ankaufsuntersuchung sei mangelhaft durchgeführt worden, weshalb der Beklagte eine bei einer späteren Untersuchung durch den Tierarzt Dr. U am 7.4.2011 festgestellte hochgradige Arthrose eines Hufgelenks nicht bemerkt habe. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung und Mitteilung dieser Erkrankung hätte sie das Pferd nicht erworben und den Kaufpreis sowie weitere Folgekosten für die Unterhaltung des Tieres erspart.

Den behaupteten Gesamtaufwand von 18.123,48 € hat sie Zug um Zug gegen Herausgabe des Wallachs nebst dazugehörigen Papieren als Schadensersatz eingeklagt. Weiter hat sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte sich im Annahmeverzug befindet und verpflichtet ist, auch alle Zukunftsaufwendungen für das Pferd zu tragen. Daneben hat sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen verlangt.

Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin unter Hinweis darauf bestritten, dass nicht diese, sondern der Verkäufer sein Auftraggeber gewesen sei.

Die schriftliche Feststellung:

"Bei der heutigen Untersuchung konnten Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht festgestellt werden."

habe sich ausschließlich auf die klinische und nicht auf die röntgenologische Untersuchung des Pferdes bezogen und sei korrekt gewesen. Eine Gesamtbeurteilung der röntgenologischen Untersuchung nach dem Röntgenleitfaden 2007 sei von seinem Auftraggeber ausdrücklich nicht gewünscht worden. Die insoweit erhobenen Befunde seien mündlich mit dem Auftraggeber in der Praxis besprochen worden. Sein Gutachten sei daher nicht mangelbehaftet gewesen.

Da vom Auftraggeber ausdrücklich nicht gewünscht, habe es auch die später von Dr. U vorgenommene Klasseneinteilung nach dem Röntgenleitfaden 2007 nicht gegeben. Bei der gebotenen Einbeziehung des klinischen Bildes sei zum Zeitpunkt seiner - des Beklagten - Untersuchung bei der denkbar negativsten Bewertung eine Eingruppierung in die Klasse III (Akzeptanzzustand) erfolgt. Soweit Dr. U tendenziell eher die Klasse IV (Risikozustand) angesetzt habe, sei dies mit negativen Veränderungen während der 1,5 Jahre zwischen den beiden Untersuchungen zu erklären.

Die Klägerin sei auch schon deshalb nicht nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter anspruchsberechtigt, weil diese Haftung vertraglich ausgeschlossen worden sei. Wegen der von ihr nicht genutzten Möglichkeit, den Verkäufer in Anspruch zu nehmen, sei sie auch nicht schutzbedürftig. Ihr sei vorzuwerfen, dass sie die Gewährleistungsfrist habe verstreichen lassen, obwohl sie nach eigenem Vorbringen schon einige Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages Auffälligkeiten bemerkt habe.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, im Hinblick auf vertragliche Ansprüche sei die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht aktivlegitimiert. Der Zeuge C2 habe glaubhaft bekundet, den Untersuchungsauftrag im eigenen Namen und nicht als Vertreter der Klägerin in Auftrag gegeben zu haben.

Auch eine Haftung nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter scheide aus. Zum einen sei eine Haftung des Tierarztes gegenüber Dritten unter Ziffer 11 der dem Vertrag des Zeugen mit dem Beklagten zugrunde gelegten AGB ausdrücklich ausgeschlossen worden. Auch fehle es an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin, die sich an ihren Vertragspartner habe halten können.

Ihre dagegen gerichtete Berufung begründet die Klägerin wie folgt:

Nach der Aussage des Zeugen C2 sei dem Beklagten klar gewesen, dass seine Untersuchung im Rahmen eines geplanten Pferdeverkaufs erfolgte, so dass der wirtschaftliche Auftraggeber nicht der Zeuge selbst, sondern der potentielle Käufer gewesen sei. Daraus ergebe sich eine unmittelbare Vertragsbeziehung der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, ohne dass man auf den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zurückgreifen müsse.

Die hier verletzte Verpflichtung zur Erstellung eines fehlerfreien Kaufuntersuchungsprotokolls sei eine nicht abdingbare vertragliche Kardinalpflicht des Beklagten. Haftungsbeschränkungen durch AGB seien deshalb unwirksam und zwar auch insoweit, als sie - wie hier unter Ziffer 11 der AGB des Beklagten - zu Lasten des in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten gingen.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.123,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 13.05.2011 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des am 01.06.2003 geborenen braunen Wallach "T" mit der Lebensnummer DE 443 ...#/... nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass,

2. festzustellen, dass

a) sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass seit dem 13.05.2011 in Verzug befindet und

b) der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle notwendigen Zukunftsaufwendungen für das vorbezeichnete Pferd zu erstatten, insbesondere die Kosten für Stall, Stallmatratze, Futter, artgerechte Bewegung, Hufschmied, Wurmkur, Tierarzt, Tierhalterhaftpflichtversicherung,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Die Regelung unter Ziffer 11 seiner AGB sei unbedenklich. Es gehe lediglich um den Ausschluss einer Haftung gegenüber solchen Dritten, die im Vertrag nicht ausdrücklich benannt seien. Dies diene nicht dem generellen Ausschluss der Haftung gegenüber den in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten, sondern nur der Vermeidung einer uferlosen Haftung gegenüber einem nicht überschaubaren Personenkreis.

Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt und die Anlagen der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht erfolgreich.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten ein fehlerhafter Befund des Gesundheitszustandes des untersuchten Pferdes vorzuwerfen ist. Etwaige Ansprüche deswegen stehen jedenfalls nicht der Klägerin zu.

1.

Gewährleistungsansprüche als Vertragspartner des Beklagten scheiden deshalb aus, weil der Zeuge C2 im eigenen Namen und nicht als Vertreter der Klägerin den Vertrag mit dem Beklagten geschlossen hat. Das ergibt sich nicht nur aus der Aussage des Zeugen, sondern auch schon aus dem Vertrag selbst, in dem der Zeuge als Auftraggeber und die Klägerin nicht einmal namentlich erwähnt ist. Dass in erster Linie sie an einer korrekten Ermittlung des Gesundheitszustandes des Pferdes interessiert ist, ist für die Frage, wer Vertragspartner geworden ist, nicht von Belang.

2.

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 311 Abs. 3 BGB. Danach haftet ein Dritter, dessen Verhalten die Entscheidung für den Vertragsschluss beeinflusst hat, nur dann, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hat. Die Haftung des Gutachters für ein unrichtiges Gutachten ergibt sich nicht aus § 311 Abs. 3 BGB, sondern weiterhin aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (vergleiche Palandt-Grüneberg, BGB, 42. Auflage 2013, § 311 Rn. 60 ff.).

3.

Auch Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter scheiden aus. Ein solcher Vertrag mit Schutzwirkung setzt voraus, dass

- der Dritte bestimmungsgemäß mit der geschuldeten Leistung in Berührung kommt und den Gefahren einer Pflichtverletzung ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst,

- die Drittbezogenheit seiner Leistung für den Schuldner erkennbar ist,

- der Vertragspartner ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hat und

- der Dritte schutzbedürftig ist.

Die erstgenannte Voraussetzung ist zwar gegeben. An einer korrekten Ermittlung des Gesundheitszustandes des Pferdes ist in erster Linie der potentielle Käufer interessiert, der sicher gehen will, dass das Tier nicht krank und seinen Preis wert ist. Auch erscheint dem Senat die Erkennbarkeit der Drittbezogenheit seiner Leistung für den Beklagten schon deshalb eindeutig, weil der schriftliche Vertrag mit "Vertrag einer Kaufuntersuchung eines Pferdes" überschrieben ist und den Zeugen C2, der von Beruf Pferdehändler ist, als Verkäufer ausweist. Es fehlt jedoch an den beiden letztgenannten Voraussetzungen.

a)

Aus dem Schutzbereich des Vertrages des Zeugen C2 mit dem Beklagten ist die in diesem Vertrag nicht namentlich erwähnte Klägerin vereinbarungsgemäß ausgeklammert worden. Nach den in den Vertrag einbezogenen AGB des Beklagten ist dessen Haftung gegenüber im Vertrag namentlich nicht aufgeführten Dritten ausdrücklich ausgeschlossen. Eine solche Haftungsbegrenzung ist rechtlich unbedenklich. Ob und welche Dritte sie in den Schutzbereich des von ihnen geschlossenen Vertrages einbeziehen, unterliegt im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich der freien Disposition der Vertragsschließenden. AGB-rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer entsprechenden Vereinbarung ergeben sich nicht. Durch die Regelung wird nicht die Kardinalpflicht zur Erstellung eines inhaltlich richtigen Gutachtens als solche aufgehoben oder inhaltlich eingeschränkt, sondern lediglich der Kreis derjenigen Personen begrenzt, denen gegenüber gehaftet werden soll. Daran, dass die Haftung gegenüber Dritten auf die im Vertrag ausdrücklich benannten Personen beschränkt wird, hat der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse. Ohne diese Begrenzung ist er der Gefahr der Inanspruchnahme gegenüber einem nicht überschaubaren Personenkreis ausgesetzt. So ist denkbar, dass das Pferd nach einer Rückabwicklung des ersten Kaufvertrages erneut unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung des Beklagten veräußert wird und deshalb mehrere Erwerber Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen. Auch kann sich die Konstellation ergeben, dass mehrere Dritte den Beklagten dafür verantwortlich machen, dass sie wegen eines fehlerhaft negativen Untersuchungsbefundes von einem für sie günstigen Kauf Abstand genommen haben.

b)

Zu verneinen ist auch die Schutzbedürftigkeit der Beklagten. Diese entfällt regelmäßig, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben, wie diejenigen Ansprüche, die ihm bei einer Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages zuzubilligen wären. Unter diesem Gesichtspunkt hat das OLG Celle (RdL 2010, 262-263) die Verpflichtung des Dritten angenommen, vorrangig den Verkäufer nach § 437 BGB in Anspruch zu nehmen (im Ergebnis ebenso LG Verden RdL 2008, 153-154). Dem folgt der erkennende Senat.

Muss - wie hier angesichts der kaufvertraglichen Gleichsetzung der vertraglich geschuldeten gesundheitlichen Beschaffenheit des Tieres mit den insoweit vom Beklagten getroffenen Feststellungen - der Verkäufer als Vertragspartner der Klägerin im Ergebnis für die Richtigkeit des von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens einstehen, so ist kein Bedürfnis ersichtlich, der Klägerin unmittelbare Ansprüche gegenüber dem Beklagten zuzubilligen, der nicht ihr Vertragspartner, sondern derjenige des Verkäufers ist.

Die Schutzbedürftigkeit besteht auch nicht deshalb, weil Ansprüche gegen den Verkäufer inzwischen wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind. Abgesehen davon, dass - was im vorliegenden Fall keiner abschließenden Beurteilung bedarf - die Frage der Schutzbedürftigkeit nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen sein dürfte, hat die Klägerin nach eigenem Vorbringen bereits in unverjährter Zeit deutliche Mangelsymptome festgestellt, dennoch aber die Verjährungsfrist verstreichen lassen. Jedenfalls dies lässt ihre Schutzbedürftigkeit entfallen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.