VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2013 - 8 S 2154/11
Fundstelle
openJur 2013, 29019
  • Rkr:

1. a) Die - endgültige - Inanspruchnahme von Flächen in einem Umfang von 6.000 m2, ist keine nur unwesentliche Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechts im Sinne von § 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG und stehen damit der Wahl des Plangenehmigungs- anstatt des Planfeststellungsverfahrens entgegen.

b) Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens im Bundesfernstraßengesetz gibt nichts für die Annahme her, dass das Gesetz dem durch eine Straßenbaumaßnahme betroffenen Dritten eine selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition - ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache - einräumt, aufgrund der dieser die rechtswidrige Wahl des Plangenehmigungs- anstatt des Planfeststellungsverfahrens rügen könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Anspruchs des Enteignungsbetroffenen, von einer Entziehung des Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist, und auf eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 24 und Beschluss vom 04.04.2012 - 9 B 95.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 221 Rn. 8).

2. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen bei der Straßenplanung alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Dabei müssen auch die von den jeweiligen Varianten - gegebenenfalls unterschiedlich - betroffenen Belange zutreffend ermittelt und bewertet werden. (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 54).

3. Zur Bewertung von Eigentumsbelangen in der straßenplanerischen Variantenprüfung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Plangenehmigung für den Neubau eines Regenklärbeckens für die Bundesautobahn xx xxx - xxx xxx im Bereich der Gemarkung xxx.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke mit den Flst. Nr. 689, 690, 692, 693, 695, 697, 698 und 699 der Gemarkung xxx. An das Grundstück mit der Flst. Nr. 693 schließt sich südlich die Bundesautobahn xxx an. Nördlich schließen sich an dieses Grundstück diejenigen mit den Flst. Nr. 692, (unterbrochen durch einen Fahrweg) 690 und 689 an. Die weiteren Grundstücke des Klägers finden sich östlich versetzt zu den benannten. An der Westseite der Grundstücke befindet sich die Bundesstraße X (X xx). Das Gelände fällt von Norden nach Süden - zur Autobahn hin - ab. Der Flächen-nutzungsplan des Verwaltungsraums xxx - punktuelle Fortschreibung 2010-2012 - setzt für die fraglichen Flächen östlich der xxx und nördlich der xxx „Flächen für die Landwirtschaft“ fest.

Der Kläger ist nebenberuflich als Landwirt tätig. Er betreibt eine Pensionspferdehaltung und nutzt das Grundstück mit der Flst. Nr. 689 als Koppel und Auslauf für die Pferde. Weiter erntet er von diesem Grundstück Heu und Öhmd. Auf dem Grundstück Flst. Nr. 690 befindet sich eine von ihm errichtete Reithalle, die der örtliche Reit- und Fahrverein, dessen Vorsitzender der Kläger ist, gepachtet hat. Besucher der Halle nutzen Teile des Grundstücks als Parkfläche. Über das Grundstück Flst. Nr. 689 hat der Kläger eine Wasser-/Abwasserleitung legen lassen, für die er ab dem Wasserverteiler, der sich westlich der Bundesstraße befindet, das Leitungsrisiko trägt.

Im Rahmen der Planungen für eine Sandfilteranlage und ein Regenklärbecken für das Straßenoberflächenwasser im Streckenabschnitt der xxx zwischen den Anschlussstellen xxx und xxx - dieses wird dort bislang ungeklärt in den xxx bei xxx eingeleitet, der nach kurzer Zeit Fischzuchtgewässer durchfließt und anschließend in den xxx mündet - wurde bereits 2009 im Auftrag der Abteilung Straßenwesen und Verkehr des Beklagtenvertreters ein Konzept entwickelt. Gegenüber der Gemeinde xxx-xxx teilte er im Schreiben vom 26.11.2009 mit, dass aus hydraulischen und Platzgründen für die Errichtung der Anlage nur zwei Möglichkeiten bestünden. Beide Varianten, die sich lediglich durch ihre Anordnung in der Lage unterscheiden würden, seien in jedem Fall die Flurstücke 688, 689 und 690 der Gemarkung xxx, für eine alternative Variante auch Flurstück 687 in Anspruch zu nehmen.

Am 11.06.2010 beantragte die Abteilung Straßenwesen und Verkehr des Regierungspräsidiums xxx bei der für Planfeststellungen zuständigen Abteilung Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und Gesundheitswesen des Regierungspräsidiums xxx die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für das geplante Regenklärbecken xxx. Die vom Vorhabenträger zur Planfeststellung vorgelegten Unterlagen enthielten neben der beantragten Planvariante auch Pläne zu vier weiteren Ausführungsmöglichkeiten. Bei der zur Planfeststellung beantragten Variante 5 erstreckt sich das eigentliche Regenklärbecken in Nord-Süd-Ausrichtung im westlichen Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 690 von der südlichen Grundstücksgrenze entlang der xxx. Der Retentionsbodenfilter schließt sich - rechtwinklig - in west-östlicher Ausrichtung im Norden an und befindet sich teilweise auf dem nördlichen Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 690. Darüber hinaus beansprucht er fast das gesamte Grundstück Flst. Nr. 689. Dieses Grundstück wird für die Maßnahme mit seiner gesamten Fläche von 3.412 m2 benötigt. Von dem Grundstück Flst. Nr. 690 mit seiner Gesamtfläche von 6.006 m2 beansprucht die geplante Baumaßnahme 2.526 m2.

Als Variante 4 war die Errichtung der Anlagen auf den Grundstücke Flst. Nr. 692 und 693 geplant. Sowohl das Regenklärbecken als auch der Retentionsbodenfilter sind in dieser Variante in Nord-Süd-Ausrichtung geplant und befinden sich im westlichen Bereich der genannten Grundstücke. Die Variante 3 sieht - bei gleicher Ausrichtung der Anlagen wie in Variante 4 - diese im Verhältnis zu Variante 4 nördlich verschoben vor, so dass der Retentionsbodenfilter sich über die Grundstücke Flst. Nr. 687, 689 und 690 erstreckt. Auf letztgenanntem Grundstück befindet sich dann das eigentliche Regenklärbecken nördlich der Verdolung des Erlenbachs. Weiter wurde als Variante 1 ein Standort nördlich der Brücke über die xxx xxx und damit deutlich nördlich der Grundstücke des Klägers sowie als Variante 2 ein Standort südlich der xxx - sowohl westlich als auch östlich der xxx - in den Blick genommen.

In dem Erläuterungsbericht zu der Planung heißt es, dass die Varianten 1 und 2 in der Planung nicht weiter verfolgt würden. Variante 1 führte aufgrund der bis zu 9,00 m hohen Böschung zwischen der xxx und den angrenzenden Grundstücken zu bereichsweisen Gesamtaushubtiefen von bis zu 13,50 m. Dadurch entstünden - überschlägig berechnet - Gesamtaushubmengen von 70.000 m3. Dies sei weder wirtschaftlich noch ökologisch vertretbar. Bei den beiden Baumöglichkeiten nach Variante 2 müsste die xxx mit einem Zu- und Ablaufkanal unterquert werden. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Höhendifferenz von etwa 1,00 m und der erforderlichen Differenzhöhe von 2,00 m zwischen Ein- und Auslauf ergebe sich für diesen Standort ein „Gesamthöhenverlust“ von 3,00 m. Zum Ausgleich des Höhenverlusts müsste der neu zu bauende Ablaufkanal eine Länge von rund 450 m haben und könnte damit erst ungefähr 40 m unterhalb der Brücke wieder an den bestehenden Kanal zum xxx angeschlossen werden. Auf einer Länge von 220 m müsste der Ablaufkanal parallel zum rund 3,00 m höher verlaufenden, bestehenden Kanal verlaufen. Darüber hinaus müsste er die Verdolung des Erlenbachs kreuzen. Für dessen Unterquerung müsste ein Dükerbauwerk erstellt werden, das einen erhöhten Wartungsaufwand mit sich brächte. Insgesamt führte diese Variante zu einer Gesamtaushubmasse von 20.000 m3. Bei Variante 3 müsste das Klärbecken mit einem neuen Anschlusskanal nach der Überquerung der Erlenbachverdolung angeschlossen werden. Dabei müsste die komplette Straßenböschung bis auf Höhe der Brücke über die xxx abgetragen werden. Bei Variante 4 könne das Straßenabwasser zwischen der Autobahn und der südlichen Ortseinfahrt von xxx nicht gereinigt werden. Der Zugang zur Anlage erfolgte über einen Anschluss an die xxx.

Aufgrund des Variantenvergleichs zeige sich die Variante 5 sowohl aus ökologischer als auch aus wirtschaftlicher Sicht als die günstigste. Die Varianten 1 und 2 führten zu Kosten von mehr als 1.000.000,- EUR. Variante 1 führe zu einer starken Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die Varianten 2 und 4 hätten u.a. eine Reduzierung des Einzugsgebiets der Regenwasserbehandlung, die Notwendigkeit der Rodung des gesamten Fichtenbestands längs der xxx sowie den Wegfall des Durchgangs zum Reiterhof über die Dole DN 1800 zur Folge. Variante 5 sei die kostengünstigste Variante und benötige den geringsten Erdaushub (12.000 m3).

Mit Schreiben vom 29.07.2010 wurden die Träger der öffentlichen Belange und der Kläger zu dem Vorhaben angehört. Der Kläger äußerte sich mit Schriftsätzen vom 21.10.2010 sowie vom 31.03.2011 und verwies darauf, dass er das Grundstück Flst. Nr. 689 als Koppel und als Auslauf für die Pferde seiner Pensionspferdehaltung nutze, auf Grundstück Flst. Nr. 690 habe er eine Reithalle mit Stallungen errichtet. Er gebe dort Reitstunden und Reitkurse. Die Halle sei an den örtlichen Reit- und Fahrverein verpachtet. Er befürchte, dass dieser das Pachtverhältnis kündige, wenn das Grundstück Flst. Nr. 689 nicht mehr als Koppel zur Verfügung stehe. Die Gäste der Reithalle und die Mitglieder des Reit- und Fahrvereins nutzten einen Teil des Grundstücks Flst. Nr. 690 als Parkfläche. Diese Möglichkeit entfiele in der Zukunft. Vom Grundstück Flst. Nr. 689 ernte er Heu und Öhmd. Fehle ihm diese Futterquelle, wäre er darauf angewiesen, anderweitig Futter für die Pferde zu beschaffen. Sollte er gezwungen sein, mit der Entschädigung für das Grundstück das Ersatzfutter beschaffen, führte dies zu einer unzulässigen Schlechterstellung. Auf dem Grundstück Flst. Nr. 689 habe er auf eigene Kosten eine Wasser-/Abwasserleitung verlegen lassen. Der Wasserverteiler befinde sich im Neubaugebiet auf der anderen Seite der xxx. Er trage das Leitungsrisiko. Dieses erhöhte sich, weil mit der Realisierung der Maßnahme eine deutlich längere Wasser-/Abwasserleitung erforderlich werde. Weiter befürchte er, dass das Regenklärbecken für die Kinder, die anlässlich der Festaktivitäten des Reit- und Fahrvereins auf dem Grundstück seien, eine Gefahr darstelle. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, weshalb das Regenklärbecken an der xxx errichtet werden müsse und weshalb eine Errichtung weiter nördlich an der xxx nicht möglich sei. Dass Planungsalternativen im Plangenehmigungsverfahren u.a. aus wirtschaftlichen Gründen verworfen worden seien, sei für ihn bedeutungslos, denn eine Enteignung könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass das Vorhaben an anderer Stelle höhere Kosten verursache. Bei dem Grundstück Flst. Nr. 689 handele es sich schließlich um Bauwerwartungsland. Der bisher tatsächliche Wert der Flächen liege damit deutlich über den bislang angenommenen Werten. Zwar seien die Grundstücke Flst. Nr. 689 und 690 im gültigen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Jedoch habe er bereits 2004 ein weiter nördlich gelegenes landwirtschaftliches Grundstück nicht von der Gemeinde erwerben können, weil nach deren Auffassung es unklar gewesen sei, ob das Gebiet in Zukunft für Bauland benötigt werde. Damit liege der tatsächliche Grundstückswert hier höher als bislang angenommen.

Am 15.06.2011 erteilte das Regierungspräsidium xxx die Plangenehmigung. Es verfügte unter „IV. Nebenbestimmungen und Zusagen“, dass die im Laufe des Verfahrens vom Vorhabenträger erteilten Zusagen für verbindlich erklärt würden. Es wurde u.a bestimmt, dass die bestehende Wasserleitung auf den Grundstücken Flst. Nr. 689, 690 auf Kosten des Vorhabenträgers nach den anerkannten Regeln der Technik verlegt werde. Der Vorhabenträger werde die nähere Ausführungsplanung, die Verlegung der Wasserleitung und den Beginn der Baumaßnahmen frühzeitig und detailliert mit dem Einwender abstimmen. Zur Begründung der Genehmigung heißt es dann: Die Voraussetzungen des § 17b Abs. 1 FStrG iVm. § 74 Abs. 6 LVwVfG für die Erteilung einer Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses lägen vor. Zwar führe der Eigentumsverlust zu einer Rechtsbeeinträchtigung des Klägers. Diese Beeinträchtigung sei jedoch keine wesentliche Beeinträchtigung im Sine von § 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG iVm. § 74 Abs. 6 LVwVfG. Der Eigentumsverlust infolge der Planumsetzung sei dann eine unwesentliche Rechtsbeeinträchtigung, wenn er nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Rechts des Grundstückseigentümers führte. Wesentlich sei sie, wenn der Eigentumsentzug die bisherigen Möglichkeiten zur Nutzung in umfangreichen Maße und nicht nur geringfügig beeinträchtige. Würden Teilflächen eines Grundstücks in Anspruch genommen, bestimme sich die Wesentlichkeit der Rechtsbeeinträchtigung nach einem Vergleich der Nutzungsmöglichkeiten vor und nach dem Eigentumsentzug. Da insgesamt 12% der Grundstücksfläche des Klägers für den Bau des Regenklärbeckens benötigt würden und die nebenberufliche Tätigkeit des Klägers als Landwirt ebenso nur geringfügig beeinträchtigt werde wie der Betrieb der Reithalle - Ausweichmöglichkeiten für den Reiterhof stünden auf weiteren Grundstücken des Klägers in unmittelbarer Nähe zur Verfügung - würden Rechte anderer durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt. Es bestehe auch keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 17b Abs. 1 Nr. 1 FStrG), weil die Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Sätze 1 und 3 UVPG ergeben habe, dass die hier relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens im Sinne der Anlage 2 zum UVPG nicht von einem derartigen Gewicht seien, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten seien.

Die Maßnahme sei erforderlich, weil das Straßenoberflächenwasser von dem Autobahnabschnitt xxx bis xxx - etwa 12,0 ha Straßenfläche der xxx und der xxx - bislang unbehandelt in den xxx bei xxx eingeleitet werde. Eine Einleitung in den Erlenbach sei schon beim Bau der xxx verworfen worden, da der Erlenbach im verkarsteten Quellfassungsbereich des Zweckverbandes der Wasserversorgung xxx in den xx-xxx münde. Die Einleitung des Straßenoberflächenwassers erfolge ohne jegliche Behandlung in ein FFH-Schutzgebiet, das unmittelbar an ein Wasserschutzgebiet angrenze. Wegen der Sensibilität des xxx und des FFH-Gebiets müsse an geeigneter Stelle eine Behandlungsanlage für das Oberflächenwasser errichtet werden. Es komme nur eine Kombination aus Regenklärbecken und Sandfilter in Frage.

Hinsichtlich möglicher Planungsvarianten würden diese durch die Höhenlage des bestehenden Ableitungskanals - über den bisher das Straßenoberflächenwasser parallel zur xxx in den xxx geleitet wird - und die an die xxx angrenzende Bebauung der Gemeinde xxx bestimmt.

Die Variante 1 sei wegen der Schwere und des Umfangs der notwendigen Eingriffe - Gesamtaushubtiefe bis zu 13,50 m, Gesamtaushubmenge 70.000 m3, Kosten über 1.000.000 EUR - vom Vorhabenträger nicht weiter verfolgt worden. Die Varianten 2a und 2b - südlich der xxx - hätten aus der Planung ausscheiden müssen und seien vom Vorhabenträger nicht detailliert untersucht worden, weil aufgrund der Topographie des Geländes erhebliche Baumaßnahmen für den Ablaufkanal notwendig würden, eine Unterquerung des verdolten Erlenbachs nur mit Hilfe eines Dükerbauwerks technisch möglich wäre, der Durchgang zum Reiterhof über die Dole DN 1800 wegfiele, der gesamte Fichtenbestand längs der xxx gerodet werden müsste und insbesondere das Einzugsgebiet der Regenwasserbehandlung reduziert worden wäre.

Die Varianten 3 bis 5 seien detailliert untersucht worden. Die Polizeidirektion xxx habe aufgrund der direkten Anbindung an die xxx aus Gründen der Verkehrssicherheit Bedenken ausgesprochen. Um diese auszuräumen, müsste ein weiterer Weg auf dem Wirtschaftsweg (Flst. Nr. 694) in die Planung aufgenommen werden, der zu weiterem Flächenverbrauch und Eigentumsverlust des Klägers führte. Ein Anschluss des den Retentionsbodenfilters umlaufenden Wegs an den xxx xxx sei bei Variante 3 wegen des Geländeanstiegs nicht möglich. Weiter sei neben der hohen Böschung Richtung Norden die Grundstücksbetroffenheit des Eigentümers und Pächters der Fläche Flst. Nr. 687 nachteilig. Ob die Restfläche des Grundstücks von dem Pächter als Vollerwerbslandwirt noch wirtschaftlich betrieben werden könne, halte die Plangenehmigungsbehörde für zweifelhaft. Durch die Variante 3 würden so Teilflächen der Flurstücke 687 und 689 entstehen, die für beide Eigentümer und den Pächter unwirtschaftlich seien. Zudem sei die Einbindung in die Landschaft schlechter als bei der Antragsvariante. Allein bei dem Standort der Variante 5 handele es sich um einen relativ ebenen Geländeabschnitt. Bei den Varianten 3, 4 und 5 habe sich die Variante 5 als die geeignetste erwiesen. Sowohl aus ökologischer, wirtschaftlicher wie auch Sicht der Verkehrssicherheit zeigten sich bei dieser Variante Vorteile. Diese Variante beanspruche eine geringere Anzahl von Grundstücksflächen. Die Erdbewegungen und die notwendigen baulichen Maßnahmen seien hier geringer als bei den anderen Varianten. Auch erfolge die Erreichbarkeit nicht über eine direkte Anbindung an die xxx; der Durchgang über die Erlenbachverdolung zum Reiterhof könne beibehalten werden. Variante 4 würde zudem zu einer Reduzierung der Regenwasserbehandlung führen. Bei einem Vergleich der Varianten würden die maßgebenden Ziele der Baumaßnahme bei gleichzeitiger Betrachtung der Wirtschaftlichkeit besser von der Variante 5 erfüllt. Keine der anderen Varianten dränge sich als eindeutig vorzugswürdig auf. Nach eingehender Prüfung der Planungsziele und nach Abwägung der Vor- und Nachteile der Varianten erweise sich die beantragte Variante 5 als die am besten geeignete Planungsalternative.

Bei der Abwägung der berührten Belange im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung gehöre das unter der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum zu den abwägungserheblichen Belangen. Jede Inanspruchnahme von privaten Grundstücken stelle für den Eigentümer einen schwerwiegenden Eingriff dar. Das Interesse des Eigentümers an einem Fortbestand des bisherigen Zustands genieße aber keinen grenzenlosen Schutz. Bei der Planung des Regenklärbeckens sei darauf geachtet worden, private Grundstücke in möglichst geringem Umfang in Anspruch zu nehmen. Soweit eine Inanspruchnahme erforderlich sei, müssten entgegenstehende private Interessen dahinter zurückstehen. Auf die Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers könne nicht verzichtet werden, ohne den Planungserfolg zu gefährden. Es sei nicht möglich, durch Planänderungen das Vorhaben so zu gestalten, dass der Eingriff weitergehend verringert würde. Entschädigungsfragen bzw. Aspekte der Wertminderung seien nicht Gegenstand des Verfahrens.

Zu den Einwendungen des Klägers wird in der Begründung der Plangenehmigung unter anderem folgendes ausgeführt: Der Standort an der xxx ergebe sich daraus, dass sich nur so das in diesem Straßenabschnitt anfallende Straßenabwasser mit angemessenem Aufwand geeignet behandeln lasse. Die Varianten 1 und 2a und 2b seien nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen, sondern auch aus bautechnischen und vor allem ökologischen Gründen verworfen worden. Die Befürchtung, dass der Reit- und Fahrverein das Pachtverhältnis für die Reithalle kündige, werde als gering eingeschätzt. Als Vorsitzender des Vereins habe der Kläger großen Einfluss auf die Mitgliederversammlung und die anderen Vorstandsmitglieder. Im Übrigen sei dabei zu berücksichtigen: Der geplante Standort der Anlage füge sich bestmöglich in die Landschaft ein und schmiege sich an die vorhandende Außenbereichsbebauung an. Das Flst. Nr. 689 werde nicht als ständige Koppel des Reiterhofs genutzt. Der Schwerpunkt des Reiterhofs befinde sich auf den Flächen Flst. Nr. 690. 692. 693. Das Flst. Nr. 695 stehe als weitere Koppel zur Verfügung. Grundsätzlich gebiete der Schutz des Eigentums, vorrangig auf einvernehmlich zur Verfügung gestellte Grundstücksflächen oder Grundstücke der öffentlichen Hand zurückzugreifen. Sei dies nach der im Einzelfall gegebenen Umstände nicht möglich, so könnten im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch private Flächen beansprucht werden. Lediglich Eingriffe, die solche Nachteile herbeiführten, dass sie erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stünden, müssten unterbleiben. Eine Existenzgefährdung des Klägers sei hier nicht zu befürchten. Mit der festzusetzenden Entschädigung könne der Kläger Ersatzland kaufen oder pachten. Zudem lägen um den Reitstall herum ausreichend große Flächen, um eine weitere Koppel anzulegen. Mit der Entschädigung, die im nachfolgenden Verfahren zwischen Vorhabenträger und Kläger vereinbart werde, könnten Ersatzflächen beschafft werden, das Futter von diesem Land wäre dann erneut kostenlos. Dem Kläger stünden darüber hinaus auch weitere Grundstücke für die Heuernte zur Verfügung. Eine unzumutbare Einschränkung des Gewerbebetriebs bestehe nicht. Soweit im Jahr 2002 der Bau einer weiteren Halle auf dem Flst. Nr. 690 genehmigt worden sei, lasse sich feststellen, dass das Vorhaben nicht realisiert worden sei. Damit sei die Baugenehmigung nach § 62 Abs. 1 LBO erloschen. Da die Grundstücke des Klägers zukünftig in der Wasserschutzzone II lägen, wäre ein zukünftiger Bauantrag auch nicht mehr genehmigungsfähig.

Hinsichtlich der Parkplatzsituation sei festzustellen, dass den Bauakten keine konkrete Anzahl der geforderten notwendigen Stellplätze zu entnehmen sei. Durch den Bau der Anlage würden die Parkmöglichkeiten auf den Grundstücken Flst. Nr. 689, 690 eingeschränkt. Es verblieben bei der genehmigten Planung ca. 13 Parkplätze mit einer Länge von 6 bis 14 m und einer Breite von 3,50 m. Die Anzahl von 13 Plätzen sei ausreichend, um den Kundenkontakt zu ermöglichen, da sich nicht alle 18 Pferdebesitzer gleichzeitig auf dem Hof einfinden würden. Es verbleibe zwischen dem Böschungsfuß der Anlage und dem Zugangsweg zum Reiterhof fast durchgängig ein Streifen von 2,00 m bis 7,00 m. Eine vergleichbare Nutzung sei auch auf den Flächen Flst. Nr. 697, 698, 699 möglich. Insbesondere werde der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb nicht in seiner Substanz beeinträchtigt.

Hinsichtlich der Wasserleitung, müsse im Entschädigungsverfahren geklärt werden, ob durch die Verlängerung der Leitung eine monetäre Entschädigung an den Kläger zu leisten sei.

Die behauptete Überschwemmungsgefahr hinsichtlich des Flst. Nr. 690 könne ausgeschlossen werden, weil die Anlage über drei Notüberlaufschachtbauwerke verfüge. Selbst bei Starkregen sei ein Überlauf ausgeschlossen. Ebenso bestehe aufgrund eines 2,0 m hohen Schutzzaunes keine Gefahr für Kinder. Die Flst. Nr. 689 und 690 seien nach dem gültigen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Eine absehbare Ausweisung als Wohn- bzw. Gewerbegebiet sei aufgrund der fehlenden Infrastruktur derzeit nicht vorstellbar. Des Weiteren lägen die Grundstücke künftig innerhalb der Zone II (Engeres Schutzgebiet) des Wasserschutzgebietes für die Quellfassungen xxx. Der Kläger habe im Gesprächstermin vom 03.05.2011 darauf hingewiesen, dass er auf Ersatzflächen angewiesen sei. Er benötige Flächen für die Heuernte. Zum anderen dürfe er nur begrenzt Dünger auf Flächen aufbringen: Je weniger Flächen er habe, desto schwieriger werde es, den gesamten anfallenden Dünger aufzubringen. Ein Entschädigungsberechtigter habe nur dann einen Anspruch auf Entschädigung in Land, soweit er zur Sicherung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit auf Ersatzland angewiesen sei und der Begünstigte über als Ersatzland geeignete Grundstücke verfüge oder geeignetes Ersatzland freihändig zu angemessenen Bedingungen und angemessener Frist beschaffen könne, § 14 Abs. 1 LEntG. Der Vorhabenträger habe mitgeteilt, dass als Ersatzland geeignete Grundstücke nicht zur Verfügung stünden.

Im Rahmen der Gesamtabwägung zeige sich das Vorhaben wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen, die zugunsten der Umsetzung sprächen, als sachgerecht und verhältnismäßig. Die betroffenen privaten Interessen seien in weitestgehender Form berücksichtigt worden und mit dem gebotenen Gewicht bedacht worden.

Gegen die ihm am 28.06.2011 zugestellte Plangenehmigung hat der Kläger am 27.07.2011 Klage erhoben, die er am 01.09.2011 begründet hat: Die Plangenehmigung sei unzulässig, weil er der Inanspruchnahme der Grundstücke widersprochen habe. Der Eigentumsverlust führe zu einer wesentlichen Rechtsbeeinträchtigung, so dass die Voraussetzungen des § 17b Abs. 1 FStrG iVm. § 74 Abs. 6 LVwVfG nicht vorlägen. Weiter hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Er hat betont, dass seine Tochter plane, den Reiterhof später zu übernehmen und hauptberuflich zu betreiben. Er beabsichtige auch, seinen Betrieb zu vergrößern. Ohne das Grundstück Flst. Nr. 689 müsse er seinen Betrieb aber verkleinern. Insbesondere müsse er hinreichend Flächen für eine artgerechte Tierhaltung vorweisen können und das Futter für die Tiere selbst erzeugen, um als landwirtschaftlicher Betrieb anerkannt zu werden. Die Genehmigung zur Pensionspferdehaltung sei an die vorhandene ausreichende Weidefläche gebunden.

Zu den Parkmöglichkeiten zwischen Böschungsfuß der Anlage und dem Zugangsweg zum Reiterhof sei anzumerken, dass dieser Bereich nicht ausreichend befestigt und zum Parken ungeeignet sei. Darüber hinaus würden in den Nachmittags- und Abendstunden ungefähr 15 bis 20 Parkplätze benötigt. Auf die ausdrückliche gerichtliche Nachfrage zu der Nutzungssituation des Grundstücks Flst.Nr. 689 teilte der Kläger am 18.03.2013 mit, dass es keinen Belegungsplan für das Grundstück gebe. Von Januar bis Mai werde das Grundstück als Koppel und Auslauf für Pferde genutzt, von Juni bis zum August diene es der Futtergewinnung. Im Herbst werde auf ihm Feinmist / Düngung ausgebracht, ab September erfolge wieder eine Nutzung als Koppel. Seit September 1978 finde ein Reiterfest, der so genannte „xxx“, statt. Hier werde das Grundstück als Parkplatz und zum Unterstellen der Pferde benötigt. Für den Reit- und Fahrverein sei das Fest von existenzieller Bedeutung. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Genehmigung zur Pensionspferdehaltung an die vorhandene ausreichende Weidefläche gebunden sei. Auch das Futter müsse aus eigener Bewirtschaftung erzeugt werden; schließlich bedürfe eine artgerechte Tierhaltung auch hinreichend Flächen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27.07.2011 beantragt:

„1. Die Plangenehmigung des Beklagten vom 15.06.2011 für den Neubau eines Regenklärbeckens für die xxx im Bereich der Gemarkung xxx, zugestellt am 28.06.2011, wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil wird hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt.“

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.10.2011 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und dem angegriffenen Bescheid. Weiter führt er aus, die Entschädigung für die entfallende Heuernte einschließlich entstehender Mehrkosten, die Wertsteigerung des Grundstücks im Falle der Änderung der zulässigen Nutzung, die Entschädigung für ein höheres Leitungsrisiko, die Einstufung der Grundstücke als Bauerwartungsland und der Anspruch auf Ersatzgrundstücke nach § 14 LEntG seien nicht in der Plangenehmigung entschieden worden und seien von daher nicht Gegenstand der Klage. Die Plangenehmigung genüge dem Abwägungsgebot aus § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Plangenehmigung anstelle einer Planfeststellung sei ergänzend zur Begründung der Genehmigung auszuführen, dass der behauptete Verfahrensmangel sich auf das Grundeigentum des Klägers nicht auswirken könne. Daher sei er irrelevant. Das Vorbringen zu den Varianten in der Klagebegründung stelle die Variantenentscheidung nicht in Frage. Die vom Kläger vorgeschlagenen Varianten drängten sich nicht das vorzugswürdig auf. Ein Standort weiter nördlich an der xxx scheide aus, weil dafür die komplette Entwässerung eines 6,2 km langen Autobahnabschnitts geändert werden müsste. Der Kläger behaupte eine Existenzgefährdung nun erstmals in der Klagebegründung. Die einzelnen Gesichtspunkte seien jedoch in die Abwägung eingeflossen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich infolge des planbedingten Flächenverlusts ein unrentabler Stundenlohn ergeben könnte, seien nicht plausibilisiert worden. Der Beklagte legte weiter eine Stellungnahme des Landratsamts xxx - Landwirtschaftsamt - vom 23.04.2013 vor, in der es u.a. heißt, dass der Verlust von 0,35 ha Nutzfläche, wenngleich auch hofnah gelegen, für einen nachhaltigen landwirtschaftlichen Betrieb in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung bedeute.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten erklärt, dass in Nr. IV.2.1 der Plangenehmigung der Begriff „Wasserleitung“ durch den Begriff „Wasser-/Abwasserleitung“ ersetzt werde. Sie erklärte weiter, dass die Bestimmung so zu verstehen sei, dass die Verlegung der Leitungen vor Durchführung der Baumaßnahme zu erfolgen habe.

Dem Gericht lagen die Akten des Beklagtenvertreters zur Plangenehmigung (3 Bände) und die Baugenehmigungsakten für das Grundstück Flst. Nr. 690 des Landratsamts xxx (2 Bände) vor. Auf diese sowie die Gerichtsverfahrensakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Gründe

A. Die Klage, über die ohne eine ausdrückliche Stellung von Anträgen im Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden kann (I.), ist zulässig (II.).

I. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine in der Klageschrift vom 27.07.2011 formulierten Anträge nicht ausdrücklich gestellt. Dies ist im Verwaltungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess (vgl. §§ 137 Abs. 1, 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) jedoch auch nicht zwingend notwendig, wenn sich das Klagebegehren - hier die Aufhebung der angegriffenen Plangenehmigung - eindeutig aus dem gesamten Akteninhalt ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.1974 - 2 B 81.73 - BVerwGE 45, 260 (263)). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Fassung der Anträge im Verwaltungsprozess das Gericht ohnehin nicht binden kann, vgl. § 88 VwGO.

II. Die Klage, über die der erkennende Gerichtshof erstinstanzlich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Satz 2 VwGO zu befinden hat, ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er durch die Plangenehmigung und ihre enteignungsrechtliche Vorwirkung - § 17b Abs. 1 Nr. 3 FStrG, § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 LVwVfG - in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentum betroffen ist.

B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Plangenehmigung leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger in eigenen Rechten verletzt und der die Aufhebung der Genehmigung oder zumindest die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 17e Abs. 6 FStrG).

I. Zwar rügt der Kläger zutreffend, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Plangenehmigung anstellte eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 74 Abs. 6 Satz 1 LVwVfG, § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 2 FStrG) nicht vorlagen, da er durch die Plangenehmigung mehr als nur unwesentlich in seinen Rechten beeinträchtigt wird und er sich mit der Inanspruchnahme seines Eigentums auch nicht schriftlich einverstanden erklärt hat (1.). Jedoch vermittelt diese Vorschrift dem Kläger keine selbstständig durchsetzbare, absolute Verfahrensposition. Da die konkrete Möglichkeit nicht besteht, dass die Planungsbehörde in der Sache anders entschieden hätte, wenn sie ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt hätte, führt dieser Rechtsfehler nicht zum Erfolg der Klage (2.).

1. Die Erteilung einer Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses für das hier in Rede stehende Vorhaben war rechtlich unzulässig, da die Tatbestandsvoraussetzungen von § 17b Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FStrG, § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG nicht vorliegen. Weder wird der Kläger durch die Planung nur unwesentlich in seinen Rechten beeinträchtigt noch hat er sich mit der Inanspruchnahme seines Eigentums einverstanden erklärt.

Nach § 17b Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FStrG, § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG kann eine Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses, der nach §§ 17 Satz 1, 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG grundsätzlich für den Bau einer Nebenanlage zu einer Bundesfernstraße erforderlich ist, ergehen, wenn Rechte andere nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums schriftlich einverstanden erklärt haben, mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche berührt sind, das Benehmen hergestellt worden ist und für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dabei sind Nebenanlagen zu einer Bundesfernstraße im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG solche Anlagen, die, ohne zur Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer bestimmt zu sein, den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen (BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 4 A 22.01 - NVwZ 2002, 1119 (1120)) und damit auch zweifelsfrei ein Becken zur Klärung des von einer Bundesfernstraße abfließenden Oberflächenwassers.

a) Die - endgültige - Inanspruchnahme von Flächen in einem Umfang von 5.938 m2, was im Fall des Klägers ungefähr 12% seines gesamten Grundeigentums ausmacht, ist keine nur unwesentliche Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechts des Klägers im Sinne von § 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG und stehen damit der Wahl des Plangenehmigungs- anstatt des Planfeststellungsverfahrens entgegen. Das Verfahren der Plangenehmigung ist in den Fällen enteignungsrechtlicher Vorwirkung zwar nicht vollständig ausgeschlossen. Werden nur Teilflächen von Grundstücken in Anspruch genommen, bestimmt sich die Wesentlichkeit der Rechtsbeeinträchtigung nicht in erster Linie nach der absoluten Größe der benötigten Flächen, sondern vorrangig nach einem Vergleich der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks vor und nach dem Eigentumsentzug. Ergibt dieser Vergleich, dass die bisherige Möglichkeit zur Bewirtschaftung und Nutzung des Grundstücks infolge des Eigentumsentzugs allenfalls geringfügig vermindert oder erschwert wird, liegt in der Regel eine nur unwesentliche Rechtsbeeinträchtigung vor (Senatsurteil vom 06.04.2004 - 8 S 1997/03 - NVwZ-RR 2005, 377 (379 f.)). Der Kläger wird aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Plangenehmigung infolge deren Umsetzung sein Eigentumsrecht am gesamten Grundstück Flst. Nr. 689 und einen erheblichen Teil seines Eigentums am Grundstück Flst. Nr. 690 verlieren, was ihn zu Umstrukturierungen seines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebs zwingen wird. Diese Rechtsbeeinträchtigung ist nicht nur unwesentlich im Sinne des § 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG, weder ist der Zwang zur Umstrukturierung eines Betriebs mit Hinblick auf das geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs rechtlich unwesentlich, noch ist es der vollständige Entzug des Eigentums an einem Grundstück.

b) Die übrigen Voraussetzungen von § 17b Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FStrG, § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG liegen vor. Diesbezüglich macht der Kläger auch keine weiteren Rechtsfehler geltend.

2. Die objektiv rechtswidrige Wahl des Plangenehmigungs- anstelle des Planfeststellungsverfahrens führt nicht unmittelbar zur Verletzung von Rechten des Klägers als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen (a)). Da eine konkrete Möglichkeit, dass sich dieser Verfahrensfehler auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben könnte, nicht besteht, ist der Kläger durch den Rechtsfehler nicht in eigenen Rechten verletzt (b)).

a) Der Einzelne kann die Beachtung von Verfahrensvorschriften nicht um ihrer selbst willen erzwingen unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht (BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 VR 3.98 - NVwZ-RR 1999, 556; Urteil vom 10.12.2003 - 9 A 73.02 - NVwZ 2004, 613). Allerdings kann die Verletzung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften unter dem Gesichtspunkt des Drittschutzes von rechtserheblicher Bedeutung sein; sie ist es aber im Einzelfall nur dann, wenn die verletzte Verfahrensregelung nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs dient, sondern dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, nämlich selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will. Die Frage, ob eine solche verfahrensrechtliche Rechtsposition im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Regelung anzunehmen ist, beantwortet sich dabei nicht nach der Art und Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren bezieht, sondern allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Verfahrensvorschrift selbst (BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - 4 C 50.71 - BVerwGE 44, 235 (239 f.)). Aus ihrem Regelungsgehalt muss sich ergeben, dass die Regelung des Verwaltungsverfahrens mit einer eigenen Schutzfunktion zugunsten einzelner ausgestattet ist, und zwar in der Weise, dass der Begünstigte unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, d. h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung bzw. den Erlass einer verfahrensrechtlich gebotenen behördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können (BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 (332)). Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens im Bundesfernstraßengesetz gibt nichts für die Annahme her, dass das Gesetz dem durch eine Straßenbaumaßnahme betroffenen Dritten eine in diesem Sinne selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition - ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache - einräumt (BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 26.78 - a.a.O.; Beschluss vom 05.03.1999 - 4 VR 3.98 - a.a.O.; Beschluss vom 04.04.2012 - 9 B 95.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 221 Rn. 8). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Anspruchs des Enteignungsbetroffenen, von einer Entziehung des Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist und auf eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung. Denn dieser Anspruch auf eine vollständige Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung unterliegt Einschränkungen. Danach führt nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (BVerwG, Urteile vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24 und vom 24.11.2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 24).

b) Der Rechtsfehler der Wahl des Plangenehmigungs- anstelle des Planfeststellungsverfahrens ist für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers nicht kausal geworden, die konkrete Möglichkeit, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu einem anderen als dem hier genehmigten Plan gelangt wäre, besteht nicht. Angesichts des überschaubaren Kreises der von der Planung Betroffenen ist nicht zu erkennen, dass sich die Besonderheiten des Planfeststellungsverfahrens - insbesondere das Anhörungsverfahren nach § 73 LVwVfG mit dem Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 LVwVfG, jeweils in Verbindung mit § 17a FStrG - auf die Planung hätten auswirken können. Der Kläger macht solche Umstände auch nicht geltend.

II. Die Plangenehmigung leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der zum Erfolg der Anfechtungsklage führen könnte.

1. Die für jede staatliche Planung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderliche Planrechtfertigung liegt vor. Für das konkrete Vorhaben besteht ein Bedarf, denn gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachgesetzes ist sie vernünftigerweise geboten (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE48, 56 (60) und vom 16.03.2006 - 4 A 1074.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182). Da das Straßenoberflächenwasser im Abschnitt der xxx zwischen xxx und xxx bislang ungeklärt in ein Gewässer, den xxx, eingeleitet wird, steht die Rechtfertigung der Planung nicht in Zweifel. Dabei hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung noch einmal klargestellt, dass das Ziel der Planung die Reinigung des Straßenoberflächenwassers der xxx ist und die Möglichkeit der Klärung des Straßenoberflächenwassers der xxx, soweit sie in diesem Abschnitt verläuft, allein als günstiger Nebenzweck der Planung gesehen wird.

2. Die angefochtene Plangenehmigung leidet mit Blick auf die Auswahl der Variante 5 anstelle der Varianten 3 oder 4 zwar an offensichtlichen Mängeln der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung (a)) aa)). Weitere Abwägungsmängel liegen allerdings nicht vor (a) (bb)). Die Abwägungsmängel führen jedoch nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung oder zur Feststellung ihrer Nichtvollziehbarkeit. Denn sie haben das Abwägungsergebnis nicht im Sinne von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG beeinflusst (b)).

a) Der Abwägungsvorgang verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Dabei müssen auch die von den jeweiligen Varianten - gegebenenfalls unterschiedlich - betroffenen Belange zutreffend ermittelt und bewertet werden. Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteile vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 (63 f.), vom 08.06.1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 (349 f.), vom 24.11 2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 56 und vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 54).

aa) Gemessen an diesen Anforderungen des Abwägungsgebots ist die Abwägung zur Auswahl der Ausführungsvariante mit Fehlern behaftet.

(1) Dies gilt jedoch nicht, soweit der Kläger gegen das Vorhaben einwendet, dass dieses an einem ganz anderen Standort ausgeführt werden könne. Mit diesem Einwand verlangt der Kläger nämlich letztlich die Durchführung eines anderen Vorhabens und wendet sich nicht gegen die Auswahl einer von verschiedenen Varianten für das Vorhaben zur Entwässerung des gerade im Bereich des xxx anfallenden Oberflächenwassers von der xxx. Soweit der Kläger die Standorte der Varianten 1 oder 2 bevorzugt, führt dies ebenfalls auf keinen Fehler im Abwägungsvorgang. Diese Varianten hat die Plangenehmigungsbehörde mit rechtlich nicht zu beanstandenden, sowohl ökologischen als auch fiskalischen Erwägungen frühzeitig ausgeschieden. Die hiergegen vorgebrachten Argumente sind ohne Substanz.

(2) Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger, dass die Genehmigungsbehörde verkannt oder jedenfalls nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb in seiner wirtschaftlichen Existenz im Falle der Realisierung der Planung bedroht sei. Aus der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Landwirtschaftsamts vom 23.04.2013 geht nämlich hervor, dass ein nachhaltiger Betrieb von dem Verlust von 0,35 ha hofnaher landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht erheblich beeinträchtigt werde. Diesen schlüssigen Ausführungen, die in Kenntnis des Hofs des Klägers und seiner Situation erfolgten, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist auch aus dem weiteren Vorbringen des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht zu erkennen, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb in seiner Existenz gerade durch den Verlust des Grundstücks Flst. Nr. 689, dessen Nutzbarkeit für den Kläger allein bei der Entscheidung für die Variante 5 vollständig entfallen würde, bedroht sein könnte. Aussagen zur eigenen Futtergewinnung, zur Zucht und zum Auslauf der Pferde werden nicht mit konkreten Zahlen unterlegt, die einen auch nur ansatzweisen Rückschluss auf die (existenzielle) Bedeutung des Grundstücks zuließen. Dass die Tochter des Klägers „beabsichtigt, den Reiterhof später zu übernehmen und hauptberuflich zu betreiben“, kann auf die Beurteilung der Relevanz der behaupteten Existenzgefährdung schließlich keinen Einfluss haben. Diesbezüglich liegen über unverbindliche Absichtserklärungen hinaus keine bindenden, berücksichtigungsfähigen Verträge vor. Überdies sind nicht konkretisierte und im Wege der Prognose nicht hinreichend abzuschätzende Betriebsentwicklungen bei der Frage der Existenzgefährdung nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 35.07 - juris Rn. 25), da es auf die Existenz des zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Planung bestehenden und nicht eines erst in der Zukunft bestehenden, bislang in seiner Entstehung nicht konkretisierten Betriebs ankommt. Daher sind auch die neuen Behauptungen zum Erweiterungswunsch des Klägers nicht zielführend.

Die Parkplatzsituation bei dem Reitfest des Reit- und Fahrvereins, dem so genannten xxx, kann aus zwei Gründen selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn eine Verkleinerung des Teilnehmerkreises unabdingbare Folge der Planverwirklichung würde. Die Existenzgefährdung des Betriebs des Klägers wäre dann nur bei einer - unsubstantiiert behaupteten - möglichen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem Reit- und Fahrverein denkbar, wenn die Existenz des Betriebs von dieser vertraglichen Beziehung abhinge. Dies ist nicht belegt und nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Bedeutung der Einnahmen durch die Pensionspferdehaltung und die Erteilung von Reitunterricht auch höchst unwahrscheinlich. Die von ihm im Schriftsatz vom 18.03.2013 erstmals behauptete existenzielle Bedeutung des xxx für den Reit- und Fahrverein ist ebenfalls nicht im Ansatz belegt und war für die planende Behörde zu keinem Zeitpunkt erkennbar. Eine solche Existenzbedrohung - so sie denn bestünde - wäre hier allerdings auch nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger kann sich - auch als Enteignungsbetroffener - nicht mit Erfolg unter Berufung auf eine Verletzung des Abwägungsgebots zum Sachwalter eines privaten Interesses anderer Betroffener - hier des Reit- und Fahrvereins - machen und die - mögliche - Verletzung von Grundrechten dieses anderen Betroffenen rügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 220 Rn. 63).

(3) Zu Unrecht rügt der Kläger, dass die Kosten der unterschiedlichen Varianten bei deren Auswahl nicht herangezogen werden dürften. Denn in § 7 Abs. 1 LHO ist das Gebot der sparsamen Mittelverwendung normiert. Das Interesse, den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, stellt somit einen öffentlichen Belang dar, der im Rahmen der Abwägung eigenständig zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 99). Je nach den konkreten Umständen des Falles kann dieser Belang auch das private Interesse überwiegen, von einer Grundstücksinanspruchnahme vollständig verschont zu bleiben (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 73).

(4) Ebenfalls nicht verfangen kann die Rüge, es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Parkmöglichkeiten für die Eigentümer der Pferde auf dem Grundstück Flst. Nr. 690 mit der gewählten Variante 5 erheblich eingeschränkt würden und auch die Stellplätze für die landwirtschaftlichen Maschinen auf dem Grundstück entfielen. Auf dem Grundstück sind ausweislich der dem Senat vorliegenden Baugenehmigungsunterlagen keine Stell- oder Lagerplätze genehmigt, so dass bereits zweifelhaft sein kann, inwieweit der Kläger die Berücksichtigung seiner faktisch genutzten Stellplätze überhaupt beanspruchen kann. Jedenfalls hat er nicht substantiiert dargetan, dass er durch betriebliche Umorganisationen keine hinreichenden, geeigneten Stellplatzflächen auf seinen Grundflächen schaffen kann. Insbesondere hat er nicht dargelegt, weshalb die Auffassung des Beklagten unzutreffend sein soll, dass der Streifen am Böschungsfuß der geplanten Anlage zum Abstellen von Fahrzeugen in ausreichender Anzahl geeignet sei. Angesichts des Genehmigungsumfangs seiner Pensionspferdehaltung ist insbesondere nicht zu erkennen, dass im Hofbereich „15 bis 20 Parkplätze“ benötigt würden. Dies bedeutete, dass jeder Pferdeeigentümer nur ein Pferd beim Kläger untergebracht hätte und alle Eigentümer gleichzeitig anwesend sein müssten, was keiner realistischen Betrachtungsweise entspricht.

(5) Unsubstantiiert bleiben die Einwendungen des Klägers zur Überschwemmungsgefahr bei Starkregen nach Realisierung der Variante 5. Der Kläger ist den schlüssigen und nachvollziehbaren sachverständigen Äußerungen des planenden Ingenieurs, die sich die Genehmigungsbehörde zueigen gemacht hat, allein mit einer gegenteiligen, durch nichts belegten Aussage entgegen getreten. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen in der Plangenehmigung, so dass insoweit die Belange bei der Variantenauswahl zutreffend berücksichtigt worden sind.

(6) Dem rechtlich schützenswerten Interesse des Klägers am Fortbestand der Wasser- und Abwasserversorgung seiner Grundstücke wird mit der Nebenbestimmung IV. 2.1 in der klarstellenden Fassung, die sie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gerichtshof gefunden hat, Rechnung getragen. Mit der Regelung ist sichergestellt, dass der Kläger durch die Auswahl der Variante 5 keinen Nachteil hinsichtlich der Wasserversorgung im Vergleich zu Variante 4 hinnehmen muss, die die Wasserleitung nicht betroffen hätte. Damit hat die Plangenehmigungsbehörde diesen Belang in rechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt.

(7) Da im Flächennutzungsplan des Verwaltungsraums xxx - punktuelle Fortschreibung 2010-2012 - für die fraglichen Flächen östlich der xxx und nördlich der xxx „Flächen für die Landwirtschaft“ festgesetzt sind, liegt bei der Variantenauswahl auch keine fehlerhafte Ermittlung und Bewertung der Belange vor, weil die Genehmigungsbehörde hinsichtlich der Grundstücke Flst. Nr. 689 und 690 nicht von „Bauerwartungsland“ ausgegangen ist. Vielmehr wäre es rechtsfehlerhaft, aufgrund von Spekulationen diese Flächen als Bauerwartungsland zu qualifizieren.

(8) Ebenfalls keinen Abwägungsfehler im Rahmen der Variantenauswahl stellt es dar, dass die Plangenehmigungsbehörde die dem Kläger für das Grundstück Flst. Nr. 690 am 03.11.1998 und 15.08.2002 erteilten Baugenehmigungen für Strohlager und eine Halle für landwirtschaftliche Geräte nicht im Rahmen der Abwägung als erheblichen Belang gewichtet hat. Denn die Baugenehmigungen sind jeweils erloschen, weil und soweit der Kläger mit der Bauausführung nicht begonnen hat, § 62 Abs. 1 LBO in der jeweils geltenden Fassung. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Kläger im Falle einer erneuten Antragstellung derzeit einen Anspruch auf Erteilung von entsprechenden Baugenehmigungen hätte, ist nicht entscheidungserheblich, da zukünftige Entwicklungen für die Abwägung allein dann relevant sein können, wenn sie sich hinreichend konkret abzeichnen. Nachdem der Kläger die Baugenehmigungen zunächst nicht ausgenutzt hatte, bislang keine neuen, entsprechenden Genehmigungsanträge gestellt hat und im Verfahren auch nicht unter Angabe belastbarer Tatsachen vorgetragen hat, einen solchen Antrag vorzubereiten, musste die Plangenehmigungsbehörde die Frage der weiteren Bebaubarkeit der betroffenen Grundstücke nicht gesondert in den Blick nehmen.

(9) Die Plangenehmigungsbehörde hat jedoch bei der Variantenauswahl die umfassende Bedeutung des in Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts des Klägers fehlgewichtet, wenn sie in ihrer Genehmigung bei der Begründung der Variantenauswahl einerseits darauf abstellt, dass der Kläger von allen Varianten im Bereich zwischen der xxx und dem xxx xxx betroffen sei und sich andererseits nicht dazu verhält, dass der Kläger - wie im Besprechungstermin vom 25.05.2011 gegenüber der Plangenehmigungsbehörde geäußert - jedenfalls die Variante 3 als für sich vorzugswürdig erachtet. Denn mit ihrem objektiv wertenden Ansatz verfehlt die Plangenehmigungsbehörde die grundlegende Bedeutung der Eigentumsgarantie, der von Verfassungs wegen die Aufgabe zukommt, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu erhalten und dem Einzelnen damit eine Entfaltung und eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen. Die Garantie will den konkreten Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers sichern (BVerfG, Beschlüsse vom 07.12.1977 - 1 BvR 734/77 - BVerfGE 46, 325 (334 f.) und vom 07.01.2009 - 1 BvR 312/08 - BVerfGK 15, 8 (12 f.)). Daraus folgt im Fachplanungsrecht für die Variantenauswahl, dass die Einschätzung des bei mehreren Varianten der Planung von einer möglichen enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffenen Eigentümers zum Gewicht der Betroffenheit zu erwägen und zu berücksichtigen ist und nicht durch eine objektiv wirtschaftliche Betrachtung der Behörde ersetzt werden darf. Denn ein solches Vorgehen wird der zunächst einmal garantierten eigenverantwortlichen Lebensgestaltung nicht gerecht. Dies bedeutet freilich nicht, dass den Wünschen des Eigentümers zwingend nachzukommen wäre.

(10) Die Abwägung innerhalb der Variantenprüfung erweist sich weiter deshalb als fehlerhaft, weil die Belange der Verkehrssicherheit, die für das Ausscheiden der Varianten 3 und 4 in der Begründung der Plangenehmigung mit herangezogen werden, nur unzureichend ermittelt worden sind. Die Plangenehmigungsbehörde stützt sich für ihre Entscheidung auf eine knappe und allgemein gehaltene Stellungnahme der zuständigen Polizeidirektion, die die Varianten 3 und 4 aufgrund ihrer direkten Anbindung an die Bundesstraße aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht befürwortet. Es hätte genauer ermittelt werden müssen, ob sich aus der unmittelbaren Anbindung des Versorgungswegs an die Bundesstraße im konkreten Fall tatsächlich erhebliche Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit ergeben können, soll dieser Aspekt gegen die betroffenen Varianten - und damit zugunsten der Variante 5 - in die Abwägung übernommen werden. Denn ein Optimierungsgebot hinsichtlich des Unterbleibens von Einmündungen in Bundestraßen gibt es nicht.

(11) Schließlich erweist sich der Abwägungsvorgang im Rahmen der Variantenauswahl deshalb als fehlerhaft, weil die Belange der Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. 687 unzureichend ermittelt worden sind. Die Eigentümerin dieses Grundstücks wäre von der Auswahl der Variante 3 in ihrem Eigentumsrecht betroffen. Der Beklagte geht in der Plangenehmigung davon aus, dass diese Variante für die Eigentümerin nachteilig sei, weiter halte er es für zweifelhaft, ob die Fläche von dem Pächter als Vollerwerbslandwirt noch wirtschaftlich betrieben werden könne. Jedoch hat der Beklagte weder die Eigentümerin noch den Pächter dieses Grundstücks angehört. Daher ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuklären gewesen, ob der Pächter tatsächlich Vollerwerbslandwirt oder - wie der Kläger glaubhaft erklärte - Nebenerwerbslandwirt ist. Bleibt aber die tatsächliche Betroffenheit von Eigentümern einer Planungsvariante mangels hinreichender Ermittlungen offen, kann die von der Genehmigungsbehörde angenommene Betroffenheit nicht in zulässiger Weise mit erheblichem Gewicht in die Abwägung einbezogen werden.

bb) Außerhalb der Variantenauswahl haften der Plangenehmigung keine Mängel im Abwägungsvorgang an. Insbesondere vermag der Kläger mit der unsubstantiierten Behauptung der Gefährdung spielender Kinder auf dem Grundstück Flst. Nr. 690 nicht durchzudringen. Angesichts der Planung eines Sicherungszauns, mit dem der Vorhabenträger seiner Verkehrssicherungspflicht insoweit voraussichtlich genügen dürfte, stellt es sich nicht als fehlerhaft dar, in der Abwägung von keinem solchen Risiko auszugehen. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass der Beklagte weder die Entschädigung für die wegfallende Heuernte, den möglichen zeitlichen und finanziellen Mehraufwand für den Transport von Heu, mögliche Entschädigungen für ein höheres Leitungsrisiko der zu verlängernden Wasserleitung, den möglichen Anspruch auf Ersatzgrundstücke noch die genaue wirtschaftliche Bewertung der Grundstücke in den Abwägungsvorgang eingestellt hat. Denn die genannten Umstände sind alle in einem möglichen Enteignungsverfahren nach dem Landesenteignungsgesetz zu berücksichtigen. Darauf kann sich die Plangenehmigungsbehörde regelmäßig - und so auch hier - beschränken (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.03.2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 Rn. 80 und Beschluss vom 02.09.2010 - 9 B 11.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 211 Rn. 20).

b) Die - offensichtlichen - Mängel im Abwägungsvorgang im Rahmen der Variantenauswahl führen jedoch nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung oder zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Denn die Mängel haben das Abwägungsergebnis nicht im Sinne von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG beeinflusst. Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (BVerwG, Urteile vom 21.03.1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 (379 f.) und vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 163). Insoweit ist der Abwägungsvorgang in allen seinen Phasen in den Blick zu nehmen. Dabei kann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Dabei ist der Maßstab der realistischen Betrachtung der maßgeblichen Erwägungen der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde anzulegen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 68).

Bestehen die Abwägungsmängel - wie hier - in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und der unzureichenden Ermittlung weiterer Belange im Rahmen der Variantenprüfung und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Plangenehmigungsbehörde ohne diesen Mangel zu einer anderen Variantenauswahl gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf den nachfolgenden Stufen gebotene Abwägung im engeren Sinne - das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange - das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufene Mangel unterblieben wäre. Dies ist hier der Fall.

Denn auch dann, wenn die Genehmigungsbehörde erkannt hätte, dass sie das Interesse des Klägers an der Verwirklichung der Varianten 3 oder 4 hinreichend zu gewichten hat, wenn sie die Gesichtspunkte der Verkehrssicherheit einer Anbindung des Versorgungswegs unmittelbar an die xxx genauer untersucht hätte und dabei zu dem - möglichen - Ergebnis gelangt wäre, dass die Anbindung zu keinen besonderen Gefahren für den Straßenverkehr führte und sie die Eigentümerin und den Pächter des Grundstücks Flst. Nr. 687 angehört und dabei ermittelt hätte, dass diese von einer teilweisen Inanspruchnahme ihres Grundstücks nicht übermäßig betroffen wären, steht aufgrund der Erklärungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die Plangenehmigungsbehörde für die Variante 5 entschieden hätte. Das entsprechende Abwägungsergebnis hält einer rechtlichen Überprüfung auch unter Berücksichtigung der Mängel im Abwägungsvorgang stand. Auch unter Berücksichtigung und hinreichender Gewichtung der besonderen Eigentumsbetroffenheit des Klägers lässt sich bei der Auswahlentscheidung zugunsten der Variante 5 keine Fehlgewichtung der Belange im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität erkennen.

Bereits im Erläuterungsbericht zur Planung vom 14./31.05.2010 wird nämlich zutreffend betont, dass bei der Variante 5 sich die geplante Regenwasseranlage sich wegen des rechtwinklig angeordneten Filterbeckens verträglicher in das Landschaftsbild einpassen lasse, weil sich der erforderliche Geländeschnitt verringere; das Gelände fällt hier zur X xx hin ab. Das hat einen erheblich geringeren notwendigen Geländeaushub und - auch deshalb - geringere Gesamtkosten zur Folge. Diese Argumentation hat die Genehmigungsbehörde im gesamten Verwaltungs- und auch im Gerichtsverfahren aufrecht erhalten, so dass die realistische Möglichkeit eines abweichenden Abwägungsergebnisses bei fehlerfreiem Abwägungsvorgang nicht besteht. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Plangenehmigungsbehörde den Erwägungen zur Ökologie, insbesondere zum Landschaftsbild und auch zu den Kosten der Maßnahme den Vorzug auch gegenüber den zutreffend gewichteten Eigentumsbelangen gibt. Daran könnte sich nichts dadurch ändern, dass auch die Varianten 3 oder 4 möglicherweise den Anfordernissen an einen sicheren Straßenverkehr gerecht werden oder dass die von der Variante 3 weiter betroffenen Personen mit der Realisierung dieser Variante gar einverstanden wären.

c) Bezogen auf das Vorhaben selbst sind auch keine Mängel des Abwägungsergebnisses erkennbar, die zum Erfolg der Anfechtungsklage führen könnten. Insbesondere erweist sich das Abwägungsergebnis nicht als unverhältnismäßig, wie der Kläger meint. Insbesondere steht das planerische Ziel - Reinigung des Straßenoberflächenwassers der xxx im entsprechenden Abschnitt - erkennbar im Gemeinwohlinteresse. Seine Verwirklichung ist dringend erforderlich, ohne dass mit anderen Planungsvarianten in gleich geeigneter - das Landschaftsbild möglichst schonender - Weise verwirklicht werden könnte. Etwaige finanzielle Einbußen hat der Kläger allein im Entschädigungsverfahren geltend zu machen.

C. Nachdem der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, die Kostenentscheidung entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Bereits in Ermangelung eines Kostenerstattungsanspruchs scheidet der vom Kläger begehrte Ausspruch zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren aus (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Überdies käme ein solcher Ausspruch auch deshalb nicht in Betracht, weil eine Kostenerstattungspflicht für ohne Widerspruchsverfahren ausgestaltete Planverfahren nicht besteht (BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 17.89 - NVwZ 1990, 59). Dies ergibt sich aus § 80 LVwVfG und ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG (K), Beschluss vom 19.12.1989 - 1 BvR 1336/89 - juris).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

B e s c h l u s s

vom 25. April 2013

Der Streitwert für das Verfahren wird endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 34.2 i.V.m. Nr. 2.2.1 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Zutreffend weist der Beklagte zwar darauf hin, dass die Wertminderung des Grundstücks für die Streitwertbestimmung erheblich sei, wenn eine Eigentumsbeeinträchtigung geltend gemacht wird. Mit Blick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung ist in diesen Fällen in der Regel die Hälfte der Wertminderung anzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2007 - 5 S 130/06 - juris). Jedoch macht der Kläger über die Eigentumsbeeinträchtigung hinaus die Gefährdung der Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebs geltend. Hier erscheint es angemessen, den Streitwert ausgehend von dieser „sonstige Beeinträchtigung“ im Sinne von Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs zu bestimmen. Der Senat sieht unter Würdigung des gesamten Streits davon ab, die Eigentumsbeeinträchtigung zusätzlich für den Streitwert anzusetzen. Vielmehr sieht der Senat in den sich aus Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs ergebenden 15.000 EUR eine Untergrenze, über die hinausgehend ein höherer Streitwert festzusetzen wäre, wenn der Ansatz der Eigentumsbeeinträchtigung wertmäßig über 15.000 EUR hinausginge.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.