ArbG Minden, Urteil vom 06.06.2012 - 2 Ca 1245/11
Fundstelle
openJur 2013, 26283
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der für den Kläger durch die Treuhänder H1 & Partner angelegte D1 Vermögensbildungsfond mit der Konto-Nr. 11 sowie alle sonstigen durch die Treuhänder aufgrund des Treuhandvertrages vom 12.06.2003 für den Kläger vorgenommenen Geldanlagen nicht zur Insolvenzmasse gehören.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu ¾ und der Beklagte zu ¼

4. Der Streitwert wird auf 23.150,96 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Auskunftsanspruch über Zahlungen auf ein für den Kläger angelegtes Treuhandkonto sowie darüber, ob die für den Kläger durch einen Treuhänder vorgenommene Geldanlagen zur Insolvenzmasse der Insolvenzschuldnerin gehören.

Der Beklagte ist seit dem 01.02.2010 Insolvenzverwalter über das Vermögen der D2 GmbH. Hierbei handelt es sich um Unternehmen aus dem Bereich der Büromöbelproduktion und eine 100 % Tochter der S1 D3 AG & Co. KG, mittlerweile S1 GmbH & Co. KG. Auch über das Vermögen der S1 GmbH & Co. KG sowie sämtlicher weiterer Gesellschaften des S1 Konzerns wurde ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin wurde zum 01.03.2010 auf die K1 M2 P1 GmbH übertragen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging über.

Am 13./17.12.2007 hatte der Kläger mit der Insolvenzschuldnerin, die an dem durch den S1 Konzern angebotenen Altersteilzeitmodell teilnahm, ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell vereinbart. Die Arbeitsphase sollte vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 dauern und die Freistellungsphase vom 01.01.2011 bis 31.12.2013.

Bereits unter dem 10.06.2003 hatte die S1 D3 AG & Co. KG mit H1 & Partner (Treuhänder) und der D1 I1 GmbH eine Rahmenvereinbarung sowohl für die Rückdeckung der Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens im Zusammenhang mit Altersteilzeitarbeitsverhältnissen in der Freistellungsphase als auch zur privatrechtlichen Insolvenzsicherung abgeschlossen. Darin war soweit vorliegend von Bedeutung Folgendes vereinbart:

"Präambel

Das Unternehmen bietet einem Teil seiner Mitarbeiter einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente gem. Altersteilzeitgesetz an. Der Mitarbeiter, der am Altersteilzeit-Blockmodell teilnimmt, verzichtet in der Arbeitsphase auf einen Teil seiner Bezüge und erhält im Gegenzug während der Freistellungsphase sein bisheriges Gehalt weitergezahlt. Die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens sollen durch den Erwerb von Fonds-Anteilen rückgedeckt werden. Die Rückdeckung erfolgt durch Eröffnung von Investmentkonten bei der D1. Zur Aussonderung und Sicherstellung des Versorgungsvermögens im Sinne der U.S. Rechnungslegungsvorschriften (US-GAAP) sowie als Mittel der privatrechtlichen Insolvenzsicherung wird das Unternehmen das Fondsvermögen durch einen Treuhänder verwalten lassen. Der Treuhänder ist auf der Grundlage des Treuhandvertrags zwischen dem Unternehmen und dem Treuhänder berechtigt, im eigenen Namen und für eigene Rechnung bei der D1 Investmentkonten zu eröffnen.

...

3. Depoteröffnung/Legitimation

Der Treuhänder eröffnet im eigenen Namen ein oder mehrere Investmentkonten. Bei der Depoteröffnung ist das Unternehmen als wirtschaftlich Berechtigter zu nennen.

...

5. Wertentwicklung/Aufklärung der Mitarbeiter

Die Wertentwicklung der im Investmentkonto erworbenen Anteile kann nicht zugesichert werden. Neben den Gewinn- und Ertragschancen beinhalten Wertpapiere stets auch Risiken. Die Wertentwicklung kann daher auch unter dem Einzahlungsbetrag liegen.

Es obliegt dem Unternehmen, ihre Mitarbeiter vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung und Verpfändungserklärung darauf hinzuweisen, dass die als Rückdeckung erworbenen Investmentanteile aufgrund zwischenzeitlicher Wertentwicklungen keine vollständige Sicherung der Ansprüche gewährleisten.

...

11. Kündigung/Vertragsänderung

Dieser Vertrag kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung berührt den Bestand und die Verpfändung der Investmentkonten bei der D1 nicht. Diese werden unverändert zu den dann aktuellen Konditionen und Bedingungen weitergeführt. ..."

In dem zwischen der S1 D3 AG & Co. KG und dem Treuhänder abgeschlossenen Treuhandvertrag vom 12.06.2003 heißt es u. a.:

"Präambel

Einige zum Konzern der S1 gehörenden Tochtergesellschaften bieten ihren Mitarbeitern Altersteilzeitmodelle auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes an. Zur Umsetzung dieser Modelle hat S. den als Anlage 1 diesem Treuhandvertrag beigefügten Rahmenvertrag mit der D1 I1 GmbH, abgeschlossen - hiernach als "Rahmenvertrag" bezeichnet -, der der Insolvenzsicherung für die angesparten Arbeitszeitanteile der teilnehmenden Mitarbeiter gemäß § 7d SGB IV dient. Bestandteil dieser Insolvenzsicherung ist auch die Einschaltung des Treuhänders als Treuhänder nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Treuhandvertrages.

§ 1 Treuhand

1. Der Treuhänder wird im Rahmen des Altersteilzeitmodells von S1 als Treuhänder tätig ... Im Einzelnen wird der Treuhänder

a) Die regelmäßige Zahlung der zur Absicherung des Wertguthabens der teilnehmenden Mitarbeiter erforderlichen Geldmittel durch S1 überwachen,

b) zweimal jährlich überprüfen, ob der von S1 auf den jeweiligen Depots der teilnehmenden Mitarbeiter angesparten Beträge zur Sicherung des jeweiligen Wertguthabens der einzelnen Mitarbeiter ausreichen,

c) die nicht mehr zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter auf den ihren jeweiligen Depots erforderlichen Beträge an S1 zurückzahlen,

d) jeden teilnehmenden Mitarbeiter über die Einrichtung dieser Treuhand sachlich informieren und den Mitarbeitern für Rückfragen und ergänzende Informationen zur Verfügung stehen.

2. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass der Treuhänder die für die teilnehmenden Mitarbeiter jeweils einzurichtenden Depots und Unterdepots gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages im eigenen Namen einrichten und die darauf eingezahlten Beträge im eigenen Namen, aber für Rechnung von S1 verwalten wird. Wirtschaftlich Berechtigter der eingezahlten Beträge ist S1.

3. Das im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gemäß § 7 d Absatz 1 SGB IV zu sichernde Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter bemisst sich der Höhe nach aus der als Anlage 2 beigefügten Aufstellung.

...

§ 2 Insolvenzfall

Wird über das Vermögen von S1 das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen - beide Fälle hiernach als "Insolvenzfall" bezeichnet - so ist der jeweilige Mitarbeiter, für den das Depot oder Unterdepot geführt wird, wirtschaftlich Berechtigter der vom Treuhänder auf den einzelnen Depots und Unterdepots verwahrten Gelder bis zur Höhe ihrer jeweiligen Wertguthaben. An diesen wird der Treuhänder das angesparte Guthaben im Insolvenzfalle und im Falle des Vorliegens der sonst hierfür erforderlichen, gesetzlichen Voraussetzungen nach Wahl des betreffenden Mitarbeiters auszahlen oder - soweit das Guthaben in Wertpapieren angelegt ist - diese an den betreffenden Mitarbeiter überweisen. Erfasst der Insolvenzfall nur ein zum Konzern gehörendes Unternehmen, so gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß für dieses Unternehmen bzw. für die Mitarbeiter dieses Unternehmens.

§ 3 Wertpapieranlage

Der Treuhänder wird gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages die von S. zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter erforderlichen Geldmittel in Fondsanteile der D1 I1 GmbH des Typs Vermögensbildungsfonds R (W1 123456) anlegen.

...

§ 4 Unterdeckung

Ergeben die vom Treuhänder gemäß vorstehendem § 1 Abs. 1 b) durchgeführten Überprüfungen, dass das auf den einzelnen Depots und Unterdepots vorhandene Vermögen zur Absicherung des Wertguthabens des jeweiligen Mitarbeiters nicht mehr ausreicht, so wird der Treuhänder den Betrag der Unterdeckung S1 bekannt geben. S1 wird unverzüglich den fehlenden Betrag durch Überweisung auf das oder die betreffenden Depots oder Unterdepots nachschießen.

...

§ 7 Laufzeit

1. Dieser Treuhandvertrag beginnt am Tage der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei ist berechtigt, den Treuhandvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen.

2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn S1 einer Aufforderung des Treuhänders zur Auffüllung der zu sichernden Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter im Sinne des vorstehenden § 4 trotz einer entsprechenden Erinnerung des Treuhänders bis zu dem in der Erinnerung zu setzenden Termin nicht nachkommt.

..."

Mit Schreiben vom 06.02.2008 informierte der Treuhänder den Kläger darüber, dass sein bis zum Erreichen der Altersgrenze angespartes Gehalt auf Grund des Treuhandvertrags gesichert sei. Im Einzelnen heißt es in dem Schreiben:

"... Unsere Aufgabe ist es, regelmäßig zu überwachen, dass Ihr Arbeitgeber den während der Ansparphase nicht an Sie ausgezahlten Teil ihres Lohn oder Gehalts auf einem Treuhandkonto hinterlegt. Auf dieses sind nur wir zugriffsberechtigt. Sollte es zu einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers kommen, so sind wir Ihr Ansprechpartner. Wir sorgen dann dafür, dass der für Sie zurückgelegte Teil Ihres Lohns oder Gehalts an Sie ausbezahlt wird. ... Abschließend möchten wir noch auf eines hinweisen: Wir sind zu ihrer Sicherheit von ihrem Arbeitgeber eingeschaltet worden."

Für den Kläger wurde durch den Treuhänder ein Investmentkonto mit der Investmentkontonummer 11 eingerichtet. Auf dieses Konto wurde nach Angaben des Beklagten durch die Insolvenzschuldnerin bis November 2009 ein Betrag von 31.280,48 Euro eingezahlt. Danach wurden keine weiteren Zahlungen geleistet, auch nicht durch den Beklagten.

Nach der Jahresdepotaufstellung der D1 für das Jahr 2009 wurde für das Konto ein Gegenwert in Höhe von 32.715,66 Euro festgestellt.

Mit der am 14.09.2011 bei dem Arbeitsgericht Minden eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst im Wege der Stufenklage auf erster Stufe Auskunft sowie Freigabe des Wertguthabens bzgl. des für den Kläger geführten Treuhandkontos sowie eidesstattliche Versicherung der Angaben verlangt und auf der weiteren Stufe Zahlung nach Auskunftserteilung.

Mit Schreiben vom 22.05.2012 hat der Kläger den Antrag von Freigabe auf Feststellung umgestellt, dass der für den Kläger durch die Treuhänder angelegte Vermögensbildungsfonds sowie alle weiteren für den Kläger vorgenommenen Geldanlagen nicht zur Insolvenzmasse gehören.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Treuhandvertrag zwischen dem Treuhänder und der S1 D3 AG & Co. KG ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter sei, der gerade die Arbeitnehmer absichern soll. Das Treuhandmodell sei insolvenzfest. Die Treuhand solle nach dem Willen der Parteien sowohl verwaltend für die Insolvenzschuldnerin als auch zur Sicherung der Rechte der Arbeitnehmer geführt werden.

Es liege eine Doppeltreuhand vor. Der Vertrag solle nach dem Willen der Parteien nicht nur die Verwaltung des Treuguts für das Unternehmen zur Schaffung einer Rückdeckung, sondern auch die Versorgung des Arbeitnehmers im Insolvenzfall sicherstellen.

Der Beklagte habe keinerlei Rechte an der Forderung. Andernfalls wäre der Treuhandvertrag, der ja gerade der Absicherung eines eventuellen Insolvenzfalles dienen solle, völlig sinnlos gewesen. Hierfür spreche auch die Regelung in § 2 des Treuhandvertrages, wonach im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der jeweilige Mitarbeiter wirtschaftlich Berechtigter des für ihn geführten Depots bis zur Höhe seiner Wertguthaben werden sollte.

Der Kläger meint weiter, dass durch die Information des Beklagten, dass für den Kläger einen Betrag von 31.280,48 Euro auf das für ihn angelegte Investmentkonto gezahlt worden sei, der Auskunftsanspruch nicht erfüllt sei. Hierzu sei eine umfassende Aufstellung über Höhe und Zeitpunkt aller an den Treuhänder gezahlten Beträge erforderlich. Andernfalls sei es nicht möglich, noch eventuelle zusätzliche Zahlungsansprüche zu berechnen und diese beispielsweise zur Tabelle anzumelden.

Im Kammertermin vom 06.06.2012 hat der Kläger unter Rücknahme der Klage im Übrigen nunmehr noch beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen die D2 GmbH und später der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalter auf das für ihn bei der Partnerschaft H1 & Partner geführte Treuhandkonto für Wertguthaben aus dem Altersteilzeitvertrages geleistet haben,

2. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern,

3. festzustellen, dass der für ihn durch die Treuhänder H1 & Partner angelegte D1-Vermögensbildungsfonds mit der Konto-Nr. 11 sowie alle sonstigen durch die Treuhänder aufgrund des Treuhandvertrages vom 12.06.2003 für den Kläger vorgenommenen Geldanlagen nicht zur Insolvenzmasse gehören.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, dass der Treuhandvertrag und die Rahmenvereinbarung eine insolvenzfeste Sicherung der für den Kläger eingezahlten Wertguthaben nicht begründen können. Gemäß §§ 115, 116 InsO würden Geschäftsbesorgungsverträge im Fall der Insolvenzeröffnung erlöschen. Mit dem Erlöschen der Verwaltungstreuhand sei der Treuhänder verpflichtet, das im Rahmen des Treuhandverhältnisses erhaltene Treugut herauszugeben. Die Doppeltreuhand, bestehend aus Verwaltungs- und Sicherungstreuhand, erlösche, da sie auch Geschäftsbesorgung für den Schuldner sei.

Es sei daher von einer Zugehörigkeit des Wertguthabens zur Insolvenzmasse auszugehen. Im Treuhandvertrag sei nämlich auch nicht eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Kündigungsrechtes für den Fall der Insolvenz vereinbart worden.

Aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen wäre es der Insolvenzschuldnerin vor Insolvenzeröffnung jederzeit möglich gewesen, eine Kündigung der Treuhandvereinbarung gegenüber dem Treuhänder auszusprechen und diesen zur Herausgabe der Wertguthaben aufzufordern. Hierdurch hätte die Insolvenzschuldnerin auch nicht gegen die vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger verstoßen. Hätte die Möglichkeit der Insolvenzschuldnerin, die Treuhandvereinbarung zu kündigen und das Guthaben heraus zu verlangen, ausgeschlossen werden sollen, hätte dies durch den Ausschluss eines Kündigungsrechtes oder die Verpflichtung zum Nachweis einer anderen Art der Sicherung vor Auszahlung des Treugutes durch die Parteien jederzeit vereinbart werden können. Dies sei jedoch unterblieben. Die Insolvenzschuldnerin sei daher außerhalb der Insolvenz als wirtschaftlich Berechtigte jederzeit in der Lage gewesen, das den Treuhänder überlassene Sicherungsgut zurückzufordern und dem eigenen Vermögen wieder zuzuführen. Diese Möglichkeit sei auch dem Insolvenzverwalter zuzusprechen.

Der Kläger hat dem Treuhänder den Streit verkündet. Der Treuhänder ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien aus den Schriftsätzen nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger hat das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger kann die Auszahlung der Gelder auf dem Investmentkonto nach § 2 des Treuhandvertrages durch den Treuhänder nur erlangen, wenn der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob der für den Kläger von der Insolvenzschuldnerin auf dem Treuhandkonto hinterlegte Betrag zur Insolvenzmasse gehört, gerichtlich geklärt ist. Der Kläger war daher nicht auf eine Leistungsklage zu verweisen.

II.

Die Klage ist allerdings nur im Hinblick auf den Feststellungsantrag begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die begehrte Auskunft, welche Zahlungen die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte auf das für den Kläger geführte Treuhandkonto für Wertguthaben aus dem Altersteilzeitvertrag geleistet worden sind, ist erfüllt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (siehe z.B. BAG v. 07.09.1995 - 8 AZR 828/93, AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 24).

Der Kläger benötigt die Auskunft für die Geltendmachung der Zahlungsansprüche nach § 2 des Treuhandvertrages gegen den Treuhänder.

Der Beklagte hat angegeben, dass bis einschließlich November 2009 ein Gesamtbetrag von 31.280,48 Euro durch die Insolvenzschuldnerin gezahlt worden ist. Er hat weiter angegeben, dass darüber hinaus keine Zahlung an den Treuhänder geleistet worden sind. Ferner hat er die Jahresabrechnung für das Jahr 2009 vorgelegt aus der sich ergibt, dass sich der Gegenwert des für den Kläger angelegten Vermögensbildungsfonds auf 32.715,66 Euro beläuft, Stand Januar 2010. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht entgegen getreten. Er hat nicht dargelegt, dass diese Auskunft falsch ist und die Richtigkeit auch nicht bestritten, sodass dieses Beklagtenvorbringen als unstreitig angesehen wurde.

Damit sind alle notwendigen Informationen an den Kläger gelangt. Nicht erforderlich ist es entgegen der Ansicht des Klägers, dass eine umfassende Aufstellung über Höhe und Zeitpunkt aller an den Treuhänder gezahlten Beträge zu erfolgen hat.

Eine solche umfassende Aufstellung über Höhe und Zeitpunkt der gezahlten Beträge ist zur Vorbereitung einer Zahlungsklage bzw. Anmeldung von Zahlungsansprüchen zur Insolvenztabelle wegen ausstehender Differenzen nicht erforderlich. Denn wichtig ist für den Kläger allein die Information wie hoch insgesamt die an den Treuhänder geleisteten Zahlungen waren. Bereits mit dieser Information kann er Differenzansprüche berechnen. Dazu ist es nicht erforderlich zu wissen, wann die einzelnen Zahlungen erfolgt sind und in welcher Höhe die einzelnen Zahlungen vorgenommen worden sind.

Dementsprechend war auch der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abzuweisen.

2. Der Feststellungsantrag ist begründet. Der für den Kläger auf dem Treuhandkonto hinterlegte Betrag gehört nicht zur Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Der für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers maßgebliche Treuhandvertrag vom 12.06.2003 in Verbindung mit der Rahmenvereinbarung vom 10.06.2003 beinhaltet - in Form der Vereinbarung einer doppelseitigen Treuhand - einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB, der den Eintritt der Rechtsfolgen der §§ 115, 116 InsO verhindert und dazu führt, dass die für die Sicherung der Wertguthaben der Altersteilzeitarbeitnehmer nach § 8 a AltTZG auf den Treuhandkonten hinterlegten Beträge nicht in die Insolvenzmasse fallen.

Die Kammer schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 27.10.2011 an (5 Sa 1310/11, juris).

Es ist daher davon auszugehen, dass mit Treuhandvertrag und Rahmenvereinbarung eine so genannte doppelseitige Treuhand vereinbart worden ist.

Bei der zur Sicherung der Wertguthaben der Arbeitnehmer vereinbarten doppelseitigen Treuhand werden die zu sichernden Vermögenswerte einerseits zur Verwaltung durch den Treuhänder ausgegliedert (Verwaltungstreuhand) und wird andererseits im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB eine besondere Sicherungstreuhand begründet, die durch den Eintritt des Insolvenzfalles beim Arbeitgeber aufschiebend bedingte eigene Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Treuhänder auf Herausgabe und Verwertung des Treuhandvermögens vorsieht.

Ist eine solche doppelseitige Treuhand vereinbart, ist nicht davon auszugehen, dass mit der Insolvenz neben dem Geschäftsbesorgungsvertrag in Gestalt der Verwaltungstreuhand auch die Sicherungstreuhand nach §§ 115, 116 InsO erlischt. Verwaltungstreuhand und Sicherungstreuhand sind, selbst wenn sie in einem Vertrag geregelt sind, als voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse anzusehen. Auch wenn daher das zwischen Trägerunternehmen und Treuhänder bestehende Deckungsverhältnis in den Anwendungsbereich der §§ 115, 116 InsO fallen könnte, bleibt jedenfalls das Valutaverhältnis zwischen Treuhänder und Altersteilzeitarbeitnehmer in seinem rechtlichen Bestand von der Insolvenz des Trägerunternehmens unberührt. Auch der BGH hat unter der Geltung der Konkursordnung im Falle einer doppelseitigen Treuhandvereinbarung die Begründung eines Aus- oder Absonderungsrechts für möglich gehalten (vgl. Urteil des BGH vom 12.10.1989 - IX ZR 184/88, DB 1990, S. 423). Da die Bestimmungen der §§ 115, 116 InsO inhaltlich weitgehend den §§ 23, 27 KO entsprechen, ist mit einer diesbezüglichen Änderung der Rechtsprechung des BGH nicht zu rechnen. Jedenfalls dann, wenn in einem derartigen doppelseitigen Treuhandvertrag Verwaltungs- und Sicherungstreuhand hinreichend klar voneinander getrennt sind, unterfällt die dabei vereinbarte Sicherungstreuhand daher nicht den Vorschriften der §§ 115, 116 InsO (LAG Berlin-Brandenburg v. 27.10.2011 - 5 Sa 1310/11, juris).

Die im Treuhandvertrag vom 12.06.2003 in Verbindung mit der Rahmenvereinbarung vom 10.06.2003 getroffenen Regelungen, die unstreitig im Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers zur Anwendung kommen, beinhalten nach diesen Maßgaben eine doppelseitige Treuhand in ausreichend klarer Trennung von Verwaltungs- und Sicherungstreuhand. Dies folgt aus einer Auslegung dieser vertraglichen Bestimmungen (LAG Berlin-Brandenburg v. 27.10.2011 - 5 Sa 1310/11, juris).

Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Ausgehend vom Wortlaut sind zur Ermittlung des wirklichen Parteiwillens auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Insbesondere sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. z. B. Urteile des BAG vom 02.07.2009 - 3 AZR 501/07, NZA-RR 2010, S. 205 ff. und v. 15.12.2005 - 2 AZR 148/05, EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 72).

Für diese Auslegung sprechen sowohl die Präambeln des Treuhandvertrages als auch des Rahmenvertrages, die Regelung in § 2 des Treuhandvertrages sowie das Schreiben des Treuhänders vom 06.02.2008.

In den Präambeln sowohl des Treuhandvertrages als auch der Rahmenvereinbarung wird als Zweck der Vereinbarungen die Insolvenzsicherung für die angesparten Arbeitszeitanteile der an der Altersteilzeit im Blockmodell teilnehmenden Mitarbeiter genannt wird. Zur Wortlautauslegung von Verträgen gehören auch ihre Präambeln, insbesondere, wenn diese, wie im vorliegenden Fall, für die Vertragsauslegung besonders wesentliche Erklärungen enthalten. Hier ist gerade der Insolvenzsicherungszweck der nachfolgenden Regelungen in beiden Vereinbarungen gleich zu Beginn besonders hervorgehoben worden.

In den der Präambel nachfolgenden Bestimmungen des Treuhandvertrages ist sodann in § 1 zunächst eine Verwaltungstreuhand für die auf den Depotkonten durch den Treuhänder zu verwaltenden Gelder geregelt. Daraus ist insbesondere ersichtlich, dass eine vom Treuhänder zu überwachende regelmäßige Zahlung der zur Absicherung der Wertguthaben erforderlichen Geldmittel erfolgen soll (Ziffer 1 a) und der Treuhänder die für die teilnehmenden Mitarbeiter nach dem Rahmenvertrag jeweils einzurichtenden Depots und Unterdepots im eigenen Namen einrichtet (Ziffer 2). Dies beinhaltet eine Ausgliederung der zu sichernden Vermögenswerte zur Verwaltung durch den Treuhänder. (LAG Berlin-Brandenburg v. 27.10.2011 - 5 Sa 1310/11, juris).

Nach dem Wortlaut der Regelungen ist sodann in dem gesondert mit "Insolvenzfall" überschriebenen § 2 - klar und deutlich von der insbesondere in § 1 des Treuhandvertrages abgehandelten Verwaltungstreuhand getrennt - in der Form eines Vertrages zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB eine Sicherungstreuhand vereinbart. Darin ist bestimmt, dass der jeweilige Mitarbeiter, für den das Depot oder Unterdepot geführt wird, im Insolvenzfall wirtschaftlich Berechtigter der vom Treuhänder auf den einzelnen Depots und Unterdepots verwahrten Gelder bis zur Höhe seines Wertguthabens ist und dass dieses im Insolvenzfall durch den Treuhänder an ihn auszuzahlen bzw. zu überweisen ist. Damit werden in Form eines Vertrages zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB durch den Eintritt des Insolvenzfalles beim Arbeitgeber aufschiebend bedingte eigene Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Treuhänder auf Herausgabe des Treuhandvermögens begründet. Insoweit liegt deshalb schon nach dem Wortlaut des Vertrages eine von der Verwaltungsvollmacht klar und deutlich getrennte Sicherungstreuhand vor. (LAG Berlin-Brandenburg v. 27.10.2011 - 5 Sa 1310/11, juris).

Als außerhalb der Verträge liegender Umstand war das Schreiben des Treuhänders vom 06.02.2008 heranzuziehen. Dieses wurde zwar erst nach Abschluss der Rahmenvereinbarung, des Treuhandvertrages und des Altersteilzeitvertrages erstellt, gibt aber Aufschluss darüber, wie der Treuhänder als eine der vertragsschließenden Parteien den Treuhandvertrag auch fünf Jahre nach seinem Abschluss noch verstanden hat. Wenn es darin heißt, er habe regelmäßig zu überwachen, dass der Arbeitgeber den während der Ansparphase nicht ausgezahlten Teil des Lohns oder Gehalts auf einem Treuhandkonto hinterlege, auf das nur er zugriffsberechtigt sei, und dass er im Falle der Insolvenz dafür sorgen werde, dass der für den Kläger zurückgelegte Teil des Lohnes oder Gehalts an ihn aus bezahlt werde, wird auch daraus deutlich, dass in dem Treuhandvertrag neben der Verwaltungstreuhand eine Sicherungstreuhand vereinbart wurde. Sinn und Zweck des Treuhandvertrages war, wie schon aus der Präambel des Treuhandvertrages, die die Rahmenvereinbarung in Bezug nimmt, erkennbar, die Insolvenzsicherung der angesparten Arbeitszeitanteile der am Altersteilzeitprogramm des Konzerns teilnehmenden Mitarbeiter und damit auch die Erfüllung der Verpflichtungen der Insolvenzschuldnerin nach § 8 a AltTZG, der inzwischen spezialgesetzlichen Regelung gegenüber der im Treuhandvertrag genannten Bestimmung in § 7 d SGB IV. Dies entsprach jedenfalls der Interessenlage der S1 D3 AG & Co. KG zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bei Abschluss der Verträge und entspricht auch dem Verständnis des Treuhänders, wie aus dessen Schreiben vom 06.02.2008 ersichtlich. Nur die Auslegung, dass die Parteien eine doppelseitige Treuhand mit einer von der Verwaltungstreuhand klar abgetrennten Sicherungstreuhand vereinbart haben, führt deshalb zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis. (LAG Berlin-Brandenburg v. 27.10.2011 - 5 Sa 1310/11, juris)

Wollte man der Rechtsauffassung des Beklagten folgen, wäre der Treuhandvertrag sinnlos. Der Zweck, den Altersteilzeitarbeitnehmer vor der Insolvenz zu schützen würde vollständig leer laufen, wenn der Beklagte im Fall der Insolvenz zugriffsberechtigt wäre.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist davon auszugehen, dass auch im Falle der Kündigung des Treuhandvertrages die auf den Depotkonten eingezahlten Gelder nicht ohne weiteres zurückzuzahlen waren. Zum einen sehen weder die Rahmenvereinbarung noch der Treuhandvertrag eine derartige Rückzahlung ausdrücklich vor. Zum anderen ist in § 1 Nr. 1 c des Treuhandvertrages eine Rückzahlungsverpflichtung nur für Beträge vorgesehen, die nicht mehr zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter auf den jeweiligen Depots erforderlich sind. Wenn der Treuhandvertrag aber zu Rückzahlungsverpflichtungen im Übrigen schweigt und die Rahmenvereinbarung selbst bei ihrer Kündigung nach Ziffer 11 den Bestand der Investmentkonten unberührt lässt, ist davon auszugehen, dass auch bei einer Kündigung des Treuhandvertrages diese jedenfalls solange erhalten bleiben sollten, bis der jeweilige Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 8 a AltTZG in anderer Weise nachkam, zumal diese gesetzliche Regelung im Falle des Unterbleibens einer anderweitigen Sicherung in Abs. 4 ausdrücklich einen Anspruch des Altersteilzeitarbeitnehmers auf Sicherungsleistung vorsieht. Es bedurfte aufgrund dieser gesetzlichen Regelung keiner ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung in dem Treuhandvertrag. Die Beträge auf den Depotkonten durften nach den Präambeln von Rahmenvereinbarung und Treuhandvertrag auch nur zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter verwendet werden. Eine Verpflichtung des Treuhänders zur Herausgabe des zur Erfüllung des Auftrags der Insolvenzschuldnerin erhaltenen Betrages auf dem für den Kläger geführten Depotkonto nach § 667 BGB stand zudem aufgrund des in § 2 des Treuhandvertrages geregelten Vertrages zugunsten Dritter in Ermangelung einer besonderen Bestimmung nach dem Zweck der Vereinbarung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens der Altersteilzeitarbeitnehmer unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Klägers gemäß § 328 Abs. 2 BGB. War ein Rückfluss des Treugutes deshalb im Falle einer Kündigung des Treuhandvertrages nicht ohne weiteres möglich, war das Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung hinsichtlich des Fortbestehens des Depotkontos im Falle der Kündigung des Treuhandvertrages vor einer Insolvenz auch für den Insolvenzfall nicht erheblich. (LAG Berlin-Brandenburg v. 27.10.2011 - 5 Sa 1310/11, juris).

Der auf dem Depotkonto für den Kläger hinterlegte Betrag gehört insgesamt nicht zur Insolvenzmasse im Sinne von § 35 InsO, da er bei Insolvenzeröffnung nicht Bestandteil des Vermögens der Insolvenzschuldnerin war.

Dabei handelt es sich in voller Höhe um das nach § 8 a AltTZG abgesicherte Wertguthaben des Klägers, das dieser während der Arbeitsphase seines Altersteilzeitarbeitverhältnisses verdient und für die Freistellungsphase angespart hatte.

Dieser Betrag stand zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzschuldnerin weder rechtlich noch wirtschaftlich zu. Rechtlich war und ist der Treuhänder Inhaber des von ihm nach § 1 Nr. 2 des Treuhandvertrages errichteten Kontos, das nach der Präambel der Rahmenvereinbarung zum Zwecke der Rückdeckung und privaten Insolvenzsicherung des in der Arbeitsphase der Altersteilzeit angesparten Wertguthabens des Klägers eingerichtet und durch die nach § 1 Nr. 1 a des Treuhandvertrages vorgesehenen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin zur Sicherung des Wertguthabens des Klägers aufgefüllt wurde. Der Treuhänder ist damit Inhaber der Rechte geworden, die zuvor der Insolvenzschuldnerin zustanden, auch wenn diese nach Ziffer 3 der Rahmenvereinbarung bei der Kontoeröffnung als wirtschaftlich Berechtigte zu nennen war und nach § 1 Nr. 2 des Treuhandvertrages bis zur Insolvenzeröffnung wirtschaftlich Berechtigte der eingezahlten Beträge blieb. Seit der Insolvenzeröffnung ist jedoch der Kläger wirtschaftlich Berechtigter des auf dem Depotkonto verwahrten Geldes bis zur Höhe ihres Wertguthabens, wie aus § 2 des Treuhandvertrages hervorgeht. Vorgesehen ist in dieser vertraglichen Regelung ferner, dass der Treuhänder im Insolvenzfalle das Wertguthaben an den Kläger als Mitarbeiter, für den das Konto geführt wird, auszahlt bzw. überweist. Der Kläger hat seitdem somit auch einen ausdrücklich vertraglich geregelten schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung gegen den Treuhänder erworben. Bei Insolvenzeröffnung war der auf dem Depotkonto befindliche Betrag daher weder rechtlich noch wirtschaftlich dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin zuzuordnen. Er gehört daher nicht zur Insolvenzmasse. (LAG Berlin-Brandenburg v. 27.10.2011 - 5 Sa 1310/11, juris).

Nach den hier vorliegenden speziellen Vereinbarungen ist damit ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO gegeben, weil der auf dem Depotkonto hinterlegte Betrag nicht zur Insolvenzmasse gehört.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Kläger hat den Antrag auf Freigabe sowie den Antrag auf Zahlung nach Auskunft zurückgenommen. Wegen der begehrten Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat er unterlegen.

Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil auf 23.150,96 Euro festzusetzen. Dabei hat das Gericht den Auskunftsanspruch mit 1/5 des Gegenwertes des Investmentkontos (32.715,66 Euro) bewertet (6.543,13 Euro), den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit 250 Euro und den Feststellungsantrag mit der Hälfte des Gegenwertes des Investmentkontos (16.357,83 Euro).

Der Verfahrensstreitwert beläuft sich demgegenüber auf 72.222,45 Euro. Insoweit war der Antrag auf Freigabe ebenfalls mit der Hälfte des Gegenwertes des Investmentkontos zu bewerten und für den unbestimmten Zahlungsantrag war der Gegenwert des Investmentkontos zugrundezulegen.