BVerfG, Beschluss vom 18.05.2001 - 2 BvR 693/01
Fundstelle
openJur 2013, 24980
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Da der Beschwerdeführer seine Revisionsbegründungsschrift weder vorgelegt noch inhaltlich mitgeteilt hat, kann nicht festgestellt werden, ob er seine Einwände durch formgerechte Verfahrensrügen geltend gemacht und damit den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft hat.

2. Die Erhebung entsprechender Revisionsrügen war nicht deshalb entbehrlich, weil eine möglicherweise rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch die Vertrauensperson ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis begründet hätte. Denn ein solches Verfahrenshindernis kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, weil das Rechtsstaatsprinzip nicht nur Belange des Beschuldigten, sondern auch das Interesse an einer der materiellen Gerechtigkeit dienenden Strafverfolgung schützt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87 -, NJW 1995, S. 651 <652>; Beschluss derselben Kammer vom 10. März 1987 - 2 BvR 186/87 -, NJW 1987, S. 1874 f.; Beschluss derselben Kammer vom 3. Juni 1986 - 2 BvR 837/85 -, NStZ 1986, S. 468 f.; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84 -, NJW 1986, S. 1427 <1429>). Das Vorliegen einer die Strafverfolgung mit Blick auf die Menschenwürde ausschließenden extremen Verletzung von Beschuldigtenrechten im zugrundeliegenden Verfahren ist weder vom Beschwerdeführer substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.