BVerfG, Beschluss vom 22.03.1999 - 2 BvR 398/99
Fundstelle
openJur 2013, 24723
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die in § 183 StGB enthaltene Strafdrohung verfassungsgemäß ist, obwohl sie sich nur gegen männliche Täter richtet. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Art. 3 Abs. 2 und 3 GG ist auf diese Bestimmung des Sexualstrafrechts nicht anwendbar (vgl. BVerfGE 6, 389 <423 f.>).

Auch das Übermaßverbot des Art. 20 Abs. 3 GG wird durch die strafrechtliche Sanktionierung exhibitionistischer Handlungen nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, daß der Gesetzgeber bei der Annahme, eine Strafdrohung gegen solche Handlungen sei geboten (BTDrucks VI/1552 S. 31; VI/3521 S. 53 ff.), den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>) überschritten habe. Davon gehen auch Literatur und Rechtsprechung nicht aus (vgl. nur Laufhütte in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., Vor § 174 Rn. 11). Soweit die Begründung des Gesetzes anhand empirischer Befunde von Teilen der Literatur kriminalpolitisch in Frage gestellt wird (zuletzt Sander, Zur Beurteilung exhibitionistischer Handlungen, 1996, S. 19 ff., 121 ff. und ders., ZRP 1997, S. 447 ff. m.w.N.), ist auch daraus kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entnehmen.

Das in § 183 Abs. 1 StGB verwendete Tatbestandsmerkmal "belästigt" ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Es ist jedenfalls, ähnlich wie die Beleidigung im Sinne des § 185 StGB (dazu BVerfGE 93, 266 <291 f.>), durch die Rechtsprechung der Fachgerichte mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden näher konkretisiert worden (vgl. BGHR StGB § 183 Abs. 1 Belästigung 1). Für den Normadressaten ist das Risiko einer Bestrafung (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. September 1992 - 2 BvR 869/92 -, NJW 1993, S. 1911) bei Begehung exhibitionistischer Handlungen auch ohne weiteres erkennbar.

Die Auslegung und Anwendung der Strafnorm durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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