LG Bochum, Urteil vom 13.05.2008 - 2 KLs 35 Js 158/07
Fundstelle
openJur 2013, 23885
  • Rkr:
Tenor

Es sind schuldig:

Der Angeklagte Dr. U des Subventionsbetruges in fünf Fällen, der Beihilfe zum Subventionsbetrug und der Bestechung,

der Angeklagte Prof. Dr. V3 des Subventionsbetruges in zwei Fällen und der Bestechung.

Die Angeklagten werden kosten- und auslagenpflichtig jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

- §§ 264 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 334 Abs. 1 S. 1, 27, 53, 56 Abs. 3 StGB -

Gründe

I.

1. Der Angeklagte Dr. U , 1956 als Sohn eines Facharbeiters und einer Hausfrau in I2 geboren, studierte nach dem Besuch der Fachoberschule in L3 an der Fachhochschule X4 und der Technischen Hochschule E4 Elektrotechnik (Fachgebiet Regelungs- und Datentechnik). Schon während des Studiums spezialisierte er sich auf dem Gebiet Robotertechnik und industrielle Bildverarbeitung, das auch heute noch den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. 1981 schloss er das Studium als Diplom-Ingenieur ab. 1989 wurde er an der Technischen Hochschule E4 promoviert. Von 1985 bis 1996 betrieb er mit anderen ein von ihm mitbegründetes Unternehmen mit Sitz in E4, das sich hauptsächlich mit der Automatisierung von Roboteranlagen mit 3D-Messsystem und Roboterbahnführung befasst. Danach hatte er an der Fachhochschule H eine Professur im Fachbereich Informatik inne (und war daneben Prorektor der Fachhochschule für Planung und Finanzen), bis er wegen dieses Strafverfahrens unlängst aus dem Dienst des Landes ausschied und in sein früheres Tätigkeitsgebiet in der Privatwirtschaft zurückkehrte.

Der Angeklagte Dr. U ist verheiratet und Vater von zwei Söhnen. Er befand sich vom 13.03.2007 bis zum 22.05.2007 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Er ist nicht vorbestraft.

2. Der Angeklagte Prof. Dr. V3 , 1953 als Sohn eines Lehrers und einer Hausfrau in I3 geboren, studierte nach dem Besuch des Gymnasiums in E6 an der Universität T5 Humanmedizin. 1979 erfolgte die Approbation zum Arzt. 1982 folgte die Anerkennung als Facharzt für Radiologie. Im selben Jahr wurde er Oberarzt an einer Radiologischen Klinik in X4. Nach der Promotion (Universität N6 1985) gründete er mit anderen u. a. ein Institut für Diagnostik und interventionelle Therapie in N sowie ein Zentrum für Mikrotherapie in C. 1990 habilitierte er sich an der Privatuniversität X5 auf dem Gebiet Radiologie und interventionelle Radiologie. Weitere Schwerpunkte seiner Arbeit sind minimal invasive Therapien und bildgesteuerte Operationen. Seit 1990 ist er Direktor des von ihm mitbegründeten Instituts in N, seit 1994 leitet er daneben in einem N Krankenhaus die Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin. Die Zusammenarbeit mit einem weiteren N Krankenhaus, für das er lange Zeit ebenfalls radiologische Leistungen erbracht hatte, wurde im vergangenen Jahr wegen dieses Strafverfahrens beendet.

Der Angeklagte Prof. Dr. V3 ist verheiratet, lebt allerdings von seiner Ehefrau getrennt. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen; mit seiner neuen Partnerin hat er einen gemeinsamen Sohn. Der Angeklagte befand sich vom 31.05.2007 bis zum 28.06.2007 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Er ist ebenfalls nicht vorbestraft.

II.

1. Fall "OP 2000": Gegen Ende der 90er Jahre legte die dem Angeklagten Prof. Dr. V3 gehörende Gesellschaft für J eine für das Land O durchgeführte Studie zu den Grundlagen und Entwicklungsperspektiven moderner Operationsverfahren vor, die den Aufbau eines modularen Operationssystems zur Integration bildgesteuerter Verfahren empfahl ("Operationssystem 2000 - Technologie und Anwendung"). Als sich abzeichnete, dass ein mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehaltenes Unternehmen bei der Umsetzung des Konzepts in besonderer Weise mit Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln rechnen konnte, wurde auf Betreiben des Angeklagten Prof. Dr. V3 im Jahre 2000 die N4 GmbH mit Sitz in H (i. F. N) ins Leben gerufen, deren Gründungsgesellschafter die Fachhochschule H mit einem Geschäftsanteil von 51 % und die H mit einem Anteil von 49 % waren. Unternehmensgegenstand der als "Technologieschmiede" konzipierten, aber unterkapitakisierten U war einerseits die Medizintechnik (u. a. Entwicklung von Hard- und Softwareprodukten zur Unterstützung der Diagnose und der Behandlung), andererseits die Industrietechnik (u. a. Roboterbahnführung, 3D-Messung und 3D-Bildverarbeitung). Zu Geschäftsführern wurden die Angeklagten bestellt. Der Angeklagte Prof. Dr. V3 übernahm den in N angesiedelten Bereich der Medizintechnik und der Angeklagte Dr. U den an die Fachhochschule angebundenen Bereich der Industrietechnik in H.

Unter dem 07.08.2000 beantragten die Angeklagten bei dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes O für das - später so genannte - Projekt "Innovative Entwicklungen für OP-2000 in O" zu Gunsten der U1 eine Zuwendung im Rahmen des "Technologie-Programms Wirtschaft des Landes O". Ziel des Programms, in das Gelder nach dem Strukturhilfegesetz des Bundes vom 20.12.1988 einflossen, war die Förderung neuer Technologien von gesamtwirtschaftlichem Nutzen. Nach den dazu ergangenen "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung nach dem Technologie-Programm Wirtschaft des Landes O" vom 20.03.1985 erfolgte die Zuwendung, über deren Gewährung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden wurde, in der Form einer projektbezogenen Anteilfinanzierung als verlorener Zuschuss. Bemessungsgrundlage waren die Personal- und Sachausgaben im geförderten Unternehmen und die im Rahmen der Maßnahme erforderlichen Fremdleistungen sowie Investitionsausgaben (jeweils ohne MWSt.). Die Angeklagten gingen in ihrem Antrag von einem durch die U1 aufzubringenden Eigenanteil von rund 793.000 Euro aus, der hauptsächlich aus der Vermarktung einer Testversion des zu entwickelnden Operationssystems und einer im Bereich der Industrietechnik zu entwickelnden Mobilfunkanwendung bestritten werden sollte. Die erwarteten Fördergelder sollten unter ihnen aufgeteilt und im Innenverhältnis jeweils eigenverantwortlich verwendet werden.

Mit Zuwendungsbescheid vom 18.10.2000 bewilligte die K GmbH/Projektträger K (i. F. PTJ), die mit dem Subventionsverfahren betraut worden war, die beantragte Zuwendung aus Mitteln des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes O in Höhe von 9.788.212,68 Euro. Der Fördersatz belief sich bei angenommenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 10.575.602,17 Euro auf rund 92,5 %. Der Bewilligungszeitraum reichte vom 01.09.2000 bis zum 31.12.2001. Die Zweckbindungsdauer, innerhalb derer über die aus der Zuwendung beschafften Gegenstände nicht frei verfügt werden durfte, betrug drei Jahre nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.

Nach den Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P und BNBest-P), die Bestandteil des Bescheides und diesem beigefügt waren, durfte die Zuwendung nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet und - unter Beifügung der zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben - nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wurde. Die Zuwendung war wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Ihre zweckentsprechende Verwendung war durch jährliche Teilverwendungsnachweise und einen Schlussverwendungsnachweis nachzuweisen, in denen die Verwendung im Einzelnen darzustellen und denen die Ausgabebelege und Verträge über die Vergabe von Leistungen beizufügen waren. Personalausgaben mussten anhand von Stundenaufschreibungen nachgewiesen werden.

In der Folgezeit mussten die Angeklagten erkennen, dass ihre optimistischen Annahmen zu den aus der Vermarktung der Testversion des Operationssystems und der Mobilfunkanwendung erzielbaren Erlösen nicht zu verwirklichen waren. Da zudem mit einer Erhöhung des Stammkapitals der U1 nicht gerechnet werden konnte, sahen die Angeklagten das Projekt gefährdet. In dieser Lage ließen sie sich dazu verleiten, die offenkundige Missbrauchsanfälligkeit des bürokratischen Zuteilungsverfahrens auszunutzen und durch Vorspiegelung höherer Projektkosten eine versteckte Erhöhung der Förderquote zu erschleichen. Dass dies zugleich die Möglichkeit eröffnete, die H und andere Unternehmen in ihrem Einflussbereich zu stützen, war ein willkommener Nebeneffekt. Dass sie sich damit über subventionserhebliche Zuwendungsbestimmungen hinwegsetzten, nahmen die Angeklagten aus wissenschaftlichem Ehrgeiz in Kauf. Inwieweit sie dabei mit Einverständnis des jeweils anderen handelten, ist nach entsprechender Verfolgungsbeschränkung (§ 154 a Abs. 2 StPO) nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. Aufkommende Bedenken zerstreuten sie mit der Überlegung, dass die Arbeiten der U1 ungeachtet der Verstöße gegen die Zuwendungsbestimmungen tatsächlich im Zeichen der anwendungsorientierten Forschung standen und damit letztlich dem Ziel des "Technologie-Programm Wirtschaft des Landes O" entsprachen. Dem Angeklagten Prof. Dr. V3 ging es darüber hinaus darum, das Projekt über den Bewilligungszeitraum hinaus zu strecken, weil er es für praktisch unmöglich hielt, die bewilligten Gelder innerhalb von nur 16 Monaten (die ursprünglichen Planungen hatten noch einen Bewilligungszeitraum von vier bis fünf Jahren vorgesehen) sinnvoll zu verausgaben.

Die Angeklagten reichten daher unter dem 14.12.2000 und 23.05.2001 bei dem Q Mittelanforderungen ein, in denen sie zu dem Ausgabebedarf im Anforderungszeitraum, soweit es ihren jeweiligen Geschäftsbereich betraf, bewusst wahrheitswidrige Angaben machten, indem sie überhöhte Personalausgaben und Investitionen für Wirtschaftsgüter, Fremdleistungen u. Ä. ansetzten, die tatsächlich nicht oder nur teilweise, außerhalb des Bewilligungszeitraums oder projektfremd getätigt wurden. Diese Darstellungen wiederholten sie sowohl in ihren Teilverwendungsnachweisen vom 13.03.2001 und 28.02./06.03.2002 als auch in ihrem Schlussverwendungsnachweis vom 19.08.2002. Ihre Angaben unterlegten sie regelmäßig mit Scheinrechnungen und anderen inhaltlich falschen Belegen.

Der Angeklagte Dr. U legte für den Bereich der Industrietechnik Rechnungen der W über 663.629,92 Euro, H über 869.369,02 Euro, D über 34.665,59 Euro, K über 179.463,45 Euro, Bildinformations-Systeme über 165.607,44 Euro, B über 139.370 Euro, M über 404.682,16 Euro, F über 157.406,01 Euro, M4 über 102.258,38 Euro, B über 46.300 Euro und J1 über 40.578,29 Euro vor (alle Beträge ohne MWSt.). Die von der H, B und M in Rechnung gestellten Beträge betrafen mindestens zu 50 % Leistungen, die mit dem Projekt "OP 2000" nichts zu tun hatten. Den Rechnungen der J1 lagen im Betrag von 15.338,76 Euro zzgl. MWSt. keine Leistungen und den übrigen Rechnungen entweder ebenfalls keine oder projektfremde Leistungen zu Grunde. Die Gelder, die die U1 auf diese Rechnungen zahlte, flossen schließlich - wiederum durch Scheinrechnungen verschleiert - an sie oder an andere Unternehmen im Einflussbereich der Angeklagten im Wesentlichen wieder zurück.

Darüber hinaus machte der Angeklagte Dr. U für den Bereich der Industrietechnik überhöhte Personalausgaben geltend, indem er Stundenaufschreibungen für Prof. Dr. N2, Dr. M, Dipl.-Ing. X3 und Dipl.-Ing. E einreichte, die mit dem Projekt tatsächlich nicht befasst waren.

Der Angeklagte Prof. Dr. V3 legte für den Bereich der Medizintechnik hinsichtlich der Investitionen für Wirtschaftsgüter, Fremdleistungen u. Ä. Rechnungen der J über 154.030 Euro, L Netzwerkdienste über 30.676,44 Euro, Ingenieurbüro F2 über 17.187,59 Euro und U2 über 204.516,75 Euro (alle Beträge ohne MWSt.) vor. Die Rechnung der J betraf ein Hard- und Softwarepaket, das ursprünglich von einem anderen Unternehmen des Angeklagten Prof. Dr. V3 für 36.388,64 Euro zzgl. MWSt. erworben und, nachdem es sich als weithin unbrauchbar erwiesen hatte, im Namen der J zu einem um 117.641,36 Euro zzgl. MWSt. künstlich übersetzten Preis an die U1 "abgestoßen" worden war. Der Rechnung der L Netzwerkdienste lag die Lieferung von Netzwerkservern zu Grunde, die von der U1 tatsächlich nie abgerufen wurden. Die Rechnungen der Ingenieurbüro F2 betrafen hauptsächlich Wartungsarbeiten an einem Elektronenstrahltomographen des radiologischen Instituts, die mit dem Projekt "OP 2000" nichts zu tun hatten. Die Rechnungen der U2 schließlich bezogen sich im Betrag von 102.258,38 Euro zzgl. MWSt. auf eine Bildverarbeitungs- und Videofilmschnittanlage, die der Angeklagte Prof. Dr. V3 auf dem Papier als Endoskopiesystem deklarieren ließ, damit sie zu dem Förderantrag vom 07.08.2000 und dem Zuwendungsbescheid vom 18.10.2000 "passte". Auch die auf diese Rechnungen gezahlten Gelder flossen schließlich im Wesentlichen an die U1 oder an andere Unternehmen im Einflussbereich der Angeklagten zurück.

Darüber hinaus legte der Angeklagte Prof. Dr. V3 für den Bereich der Medizintechnik Rechnungen der T vom 01.03./24.07.2001 über 1.585.004,80 Euro, vom 10.04./23.05.2001 über 1.099.277,50 Euro und vom 28.09.2001/07.02.2002 über 869.196,20 Euro (alle Beträge ohne MWSt.) vor. Die Rechnungen betrafen drei medizinische Großgeräte, die tatsächlich außerhalb des Bewilligungszeitraums (und in einem Fall sogar erst nach Ablauf der Zweckbindungsdauer) beschafft wurden.

So lag den Rechnungen vom 01.03./24.07.2001 die Lieferung eines Kernspintomographen "N" zu Grunde, den der Angeklagte Prof. Dr. V3 in Wahrheit bereits im September 1999 für die J bestellt und im März 2000 auch erhalten hatte; dasselbe Gerät war dann auf seinen Wunsch im November 2000 auf dem Papier der U1 erneut angeboten und die ursprünglich an die U1 gerichtete Rechnung "umgeschrieben" worden. Im Übrigen wurde der Kernspintomograph allerdings bestimmungsgemäß eingesetzt.

Die Rechnungen vom 10.04./23.05.2001 betrafen die Lieferung eines Computertomographen "T" bzw. "T1". Der Angeklagte Prof. Dr. V3 hatte für die U1 im Dezember 2000 die damals aktuelle Geräteversion ("T") zum Preis von 971.454,57 Euro zzgl. MWSt. und im März 2001 zum Mehrpreis von 127.822,97 Euro zzgl. MWSt. eine Nachrüstung auf den neuesten technischen Stand ("T") bestellt, die später ohne einen weiteren Mehrpreis zum "T" fortentwickelt wurde. Im Bewilligungszeitraum erhielt die U1 allerdings nur die im April 2000 ausgelieferte Grundversion ("T"), eine technische Nachrüstung ("Upgrade auf Y") unterblieb herstellerseits. Die Lieferung des "T", den die U1 am Ende im Austausch gegen die Grundversion erhielt, erfolgte erst im Juli 2002. Auch der Computertomograph "T" wurde bestimmungsgemäß eingesetzt.

Den Rechnungen vom 28.09.2001/07.02.2002 schließlich lag die Lieferung eines offenen Kernspintomographen "N" bzw. "N1" zu Grunde. Der Angeklagte Prof. Dr. V3 hatte für die U1 im September 2001 die damals aktuelle Geräteversion "N" bestellt. Zu einer Auslieferung an die U1 kam es jedoch nicht, weil zur Aufstellung des Geräts erforderliche Baumaßnahmen weder im Bewilligungszeitraum noch innerhalb der Zweckbindungsdauer, die mit Ablauf des Jahres 2004 endete, realisiert werden konnten. Der Angeklagte Prof. Dr. V3 stellte den Auftrag daraufhin auf ein Gerät der neuesten Generation ("N") für sein radiologisches Institut um. Die Lieferung erfolgte im September 2005. Die Kosten ließ er mit dem Preis für den schon bezahlten "N" verrechnen.

Letztlich reichte auch der Angeklagte Prof. Dr. V3 falsche Stundenaufschreibungen ein, indem er für den Bereich der Medizintechnik die J-Mitarbeiter T, U1, M3 und Prof. Dr. M2 vollständig über das Projekt "OP 2000" abrechnete, obwohl diese damit tatsächlich nur teilweise befasst waren. Hierdurch verlagerte er allein hinsichtlich der Medizinisch-Technischen-Röntgenassistentin N, die kaum für das Projekt arbeitete, Personalkosten im Betrag von 60.865,32 Euro nahezu vollständig auf das Land.

In der Summe beliefen sich die von dem Angeklagten Dr. U zu Unrecht geltend gemachten Rechnungsbeträge - ohne Berücksichtigung der im Bereich der Industrietechnik falsch abgerechneten Personalkosten - auf 1.946.350,98 Euro (ohne MWSt.). Die von dem Angeklagten Prof. Dr. V3 zu Unrecht geltend gemachten Rechnungsbeträge summierten sich auf 3.821.242,27 Euro (ohne MWSt.); dazu kamen falsch abgerechnete Personalkosten von mindestens 60.865,32 Euro.

Die Angeklagten erlangten auf diese Weise für die U1 Fördermittel, die zwischen November 2000 und Dezember 2001 in der bewilligten Höhe ausgezahlt wurden. Hiervon entfielen - ohne Berücksichtigung der im Bereich der Industrietechnik falsch abgerechneten Personalkosten - rund 1,8 Millionen Euro (92,5 % von 1.946.350,98 Euro) auf den von dem Angeklagten Dr. U verantworteten Geschäftszweig und - unter teilweiser Berücksichtigung der im Bereich der Medizintechnik falsch abgerechneten Personalkosten (N) - mehr als 3,5 Millionen Euro (92,5 % von 3.821.242,27 Euro plus 92,5 % von 60.865,32 Euro) auf den von dem Angeklagten Prof. Dr. V3 verantworteten Geschäftszweig.

Das Q kam in seinem Bericht über die Prüfung des Schlussverwendungsnachweises vom 31.03.2003 unter Berücksichtigung der Angaben in den Teilverwendungsnachweisen und der jeweils beigefügten Belege zunächst zu dem Ergebnis, dass die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden sei und keine Anhaltspunkte für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Zuwendung vorlägen. Nachdem die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen die Angeklagten bekannt geworden waren, nahm das Q den Zuwendungsbescheid jedoch durch - nicht bestandskräftigen - Bescheid vom 20.12.2007 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und machte gegenüber der U1, die nach Aufspaltung gegen Ende des Jahres 2005 hinsichtlich des Geschäftsbereichs Industrietechnik ganz auf die Fachhochschule H bzw. eine von ihr gegründete Holding übergegangen war, und der N GmbH - ein Unternehmen des Angeklagten Prof. Dr. V3, das im Zuge der Aufspaltung mehrere subventionierte medizinische Großgeräte erworben und diese im Juli 2007 an ein N Krankenhaus veräußert hatte - die Rückzahlung des Förderbetrages nebst Zinsen geltend. N GmbH hinterlegte den Kaufpreis von 840.336,13 Euro zzgl. MWSt. daraufhin im Einvernehmen mit dem Q auf dem Anderkonto eines Rechtsanwalts. Im Februar 2008 gab der Angeklagte Prof. Dr. V3 den hinterlegten Nettoverkaufserlös im Namen der GmbH - wenngleich unter Vorbehalt - zu Gunsten des Q frei.

2. Fall "Dr. E5: Mit dem Projekt "OP 2000" war u. a. der Ministerialrat Dr. h. c. O1 befasst, der als Referatsleiter im Finanzministerium des Landes O für Bundesstrukturhilfemittel zuständig war und in dieser Funktion die Fördermittel auswies, nachdem die Grundsatzentscheidung für ein bestimmtes Projekt gefallen war. Der Angeklagte Prof. Dr. V3 hatte Dr. h. c. O1 zu Beginn der 90er Jahre im Zuge eines früheren Fördervorhabens kennen gelernt, hieraus hatte sich später auch ein privater Kontakt entwickelt. Vor diesem Hintergrund unterstützte Dr. h. c. O1 die Angeklagten im Bewilligungsverfahren für das Projekt "OP 2000", indem er sich im September 2000 gegenüber dem Q dafür aussprach, das Vorhaben mit der beantragten (hohen) Förderquote von rund 92,5 % zu bewilligen.

Im Gegenzug verschaffte der Angeklagte Prof. Dr. V3 im Sommer 2001 einem Sohn des Ministerialbeamten, dem damaligen Informatikstudenten D, einen Auftrag der J über Programmierungs- und Wartungsarbeiten. Dass dies als "Dankeschön" für die bisherige Unterstützung im Projekt "OP 2000" gedacht war und ihn zugleich dazu "ermutigen" sollte, sein Ermessen weiterhin zu Gunsten der Vorhaben des Angeklagten Prof. Dr. V3 auszuüben, war Dr. h. c. O1 klar. Auf dieser Grundlage floss D bzw. den von ihm zu diesem Zweck ins Leben gerufenen Unternehmen D3 und D4 zwischen August 2001 und Februar 2004 eine Vergütung von insgesamt 46.644,87 Euro (einschl. MWSt.) zu, die mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung seines Vaters deutlich über das Marktübliche hinausging.

Anschließend sorgte der Angeklagte Dr. U auf Bitten des Angeklagten Prof. Dr. T3 für die weitere Unterstützung D, indem er der D4 einen entsprechenden Folgeauftrag der W verschaffte. Auf Grund dieses Auftrags zahlte die W - der Angeklagte Dr. U hatte ihr hierfür einen finanziellen zugesagt - der D4 zwischen April 2004 und Juni 2005 eine Vergütung im Gesamtbetrag von 38.151,24 Euro zu, ohne dass dem adäquate Gegenleistungen zu Grunde lagen. Auch dies war als "Dankeschön" für die bisherige Unterstützung im Projekt "OP 2000" gedacht und sollte Dr. h. c. O1 zugleich dazu "ermutigen", sein Ermessen weiterhin zu Gunsten der U1 auszuüben. Schließlich übergab der Angeklagte Dr. U Dr. h. c. O1 - ebenfalls zum Zwecke des "Schmierens" - im Januar 2007 einen Bargeldbetrag von 2.500 Euro.

Inwieweit die Angeklagten bei den "Zuwendungen" mit Einverständnis des jeweils anderen handelten, ist nach entsprechender Verfolgungsbeschränkung (§ 154 a Abs. 2 StPO) nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

3. Fall "Inkubator-Zentrum": Nach Abschluss des Projekts "OP 2000" zeichnete sich für die ohne öffentliche Mittel nicht lebensfähige U1 zunächst lediglich die Möglichkeit einer verdeckten, nach der Beurteilung des Angeklagten Dr. U allerdings politisch gewollten Subventionierung im Zuge von Fördermaßnahmen ab, die die im Jahre 2001 als "Brutstätte" für Existenzgründungen im Umfeld der Fachhochschule H ins Leben gerufene F GmbH mit Sitz in H (i. F. F) betrafen.

Die F, deren Mehrheitsgesellschafterin die Fachhochschule H war, wurde mit über zwölf Millionen Euro aus öffentlichen Mitteln gefördert. Dies erfolgte durch zwei Projekte, die als Maßnahmen zur Förderung des wirtschaftlichen Strukturwandels in der F-Region konzipiert waren. Der Bau und die Einrichtung des Zentrums wurde im Rahmen des Projekts "Bau und Einrichtung des Inkubator-Zentrums F zur Förderung hochschulnaher Existenzgründungen" auf Grund von Zuwendungsbescheiden der Fachhochschule H vom 06.05.2002 und 03.07.2003 durch eine nicht rückzahlbare Zuwendung an die F in Höhe von 5.113.000 Euro aus Strukturhilfemitteln des Bundes gefördert (Bewilligungszeitraum 01.01.2002- 31.12.2003). Der Betrieb des Zentrums wurde im Rahmen des Wirtschaftsförderungsprogramms "O/EU-Gemeinschaftsprogramm für die Ziel-2 Gebiete" für die Zeit vom 01.06.2003 bis zum 31.05.2006 mit 7.019.900 Euro aus Mitteln des Landes und der Europäischen Union gefördert, die das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes O der F unter dem 28.05.2003 ebenfalls als verlorenen Zuschuss bewilligt hatte (Projekt "Erweiterte Inkubator-Dienstleistung für Gründende in der F-Region"). Beide Zuwendungen durften nur zur Finanzierung von Aufgaben verwendet werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Projekten standen.

Um verschiedene Erfolg versprechende Arbeiten der U1 aus dem Bereich der Industrietechnik zur Marktreife führen zu können, schöpfte der Angeklagte Dr. U in den Jahren 2002 bis 2006 im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer der F einen Teil der Gelder entgegen den Verwendungsbeschränkungen zu Gunsten der U1 ab. Hierzu stellte er der F, die in diesem Zeitraum nahezu sämtliche Ausgaben aus den Fördermitteln finanzierte, und der T Consulting sowie der D Marketing, bei denen die F Fördergelder "geparkt" hatte, durch die U1 und andere Unternehmen aus ihrem Umfeld - B, J1 Institut für Kälte-, Klima-, Energie-Technik, W Bildverarbeitungssysteme, u2 Technisches Management und Personal und V4 - Rechnungen, die weithin nicht gerechtfertigt waren, weil ihnen entweder keine oder keine entsprechend werthaltigen Leistungen zu Grund lagen. Mit den vereinnahmten Beträgen stopfte der Angeklagte Dr. U, wie schon im Fall "OP 2000", im Wesentlichen Finanzierungslücken der U1.

Im Einzelnen handelte es sich um Rechnungen der U1 an die F über 215.980 Euro, an die T Consulting über 357.916,90 Euro sowie an die D Marketing über 45.000 Euro, Rechnungen der B Systemhaus für Messtechnik an die D Marketing über 63.300 Euro sowie an die F über 54.510 Euro, Rechnungen der J Institut für Kälte-, Klima-, Energie-Technik, W Bildverarbeitungssysteme und der U4 Technisches Management und Personal an die F über 19.320 Euro, 43.470 Euro und 22.080 Euro und Rechnungen der V an die F über 540.918 Euro (alle Beträge ohne MWSt.). Die Rechnungen der U1 an die F betrafen tatsächlich nur im Betrag von 64.480 Euro werthaltige Leistungen (Erstellung einer Machbarkeitsstudie). Ihren Rechnungen an die T Consulting und die D Marketing sowie den Rechnungen der B Systemhaus für Messtechnik, J Institut für Kälte-, Klima-, Energie-Technik, W Bildverarbeitungssysteme und der U4 Technisches Management und Personal lagen keine Leistungen zu Grunde. Den Rechnungen der V lagen schließlich mindestens im Betrag von 210.000 Euro keine werthaltigen Leistungen zu Grunde.

Der Angeklagte Dr. U bewirkte auf diese Weise im Interesse der U1 eine "Umwidmung" von Fördergeldern im Betrag von rund 967.000 Euro.

4. Fall "Digitales Krankenhaus": Unter dem 28.11.2003 beantragten die Angeklagten bei dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes O für das Projekt "Digitales Krankenhaus" zu Gunsten der U1 eine weitere Zuwendung im Rahmen des Wirtschaftsförderungsprogramms "O/EU-Ziel 2-Programm 2000-2006". Das Projekt "Digitales Krankenhaus" verstand sich als Fortsetzung des Projekts "OP 2000" in Richtung auf eine abteilungsübergreifende Volldigitalisierung des Krankenhausbetriebs und der Gesundheitsversorgung. Nach den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 27.01.1982 erfolgte die Zuwendung, über deren Gewährung nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden wurde, wiederum in der Form einer projektbezogenen Anteilsfinanzierung als verlorener Zuschuss. Bemessungsgrundlage waren abermals die Personal- und Sachausgaben im geförderten Unternehmen und die im Rahmen der Maßnahme erforderlichen Fremdleistungen sowie Investitionsausgaben (jeweils ohne MWSt.). Die Angeklagten gingen in ihrem Antrag von einem durch die U1 aufzubringenden Eigenanteil von rund 881.500 Euro aus, der hauptsächlich aus den Erlösen von im Zuge des Projekts zu erbringenden Beratungsleistungen bestritten werden sollte. Die erwarteten Fördergelder sollten erneut unter ihnen aufgeteilt und im Innenverhältnis jeweils eigenverantwortlich verwendet werden.

Mit Zuwendungsbescheid vom 21.07.2004 bewilligte das Q die beantragte Zuwendung aus Mitteln des Landes und der Europäischen Union in Höhe von 4.995.363 Euro. Der Fördersatz belief sich bei angenommenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 5.876.900 Euro auf 85 %. Der Bewilligungszeitraum dauerte vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2007.

Nach den ANBest-P und den BNBest-P, die Bestandteils des Bescheides und diesem beigefügt waren, durfte die Zuwendung nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet und - unter Beifügung der zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben - nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als durch Rechnungen und Zahlungsbelege nachgewiesen war, dass entsprechende Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks geleistet worden waren. Die Zuwendung war wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Ihre zweckentsprechende Verwendung war durch jährliche Teilverwendungsnachweise und einen Schlussverwendungsnachweis nachzuweisen, in denen die Verwendung im Einzelnen darzustellen und denen die Ausgabebelege und Verträge über die Vergabe von Leistungen beizufügen waren. Personalausgaben mussten anhand von Stundenaufschreibungen nachgewiesen werden.

In der Folgezeit mussten die Angeklagten wiederum erkennen, dass ihre optimistischen Annahmen zur Erwirtschaftung des Eigenanteils nicht zu verwirklichen waren. In dieser Situation ließen sie sich, wie schon bei dem Projekt "OP 2000", dazu verleiten, die Finanzierungslücken durch Vorspiegelung höherer Projektkosten zu schließen. Inwieweit die Angeklagten dabei mit dem Einverständnis des jeweils anderen handelten, ist nach entsprechender Verfolgungsbeschränkung (§ 154 a Abs. 2 StPO) nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

Der Angeklagte Dr. U reichte daher - für die Projektkosten vor der Aufspaltung der U1 zugleich für den Angeklagten Prof. Dr. V3 - bei dem Q Mittelanforderungen, in denen er zu den Ausgaben bewusst wahrheitswidrige Angaben machte, indem er überhöhte Personalausgaben und Investitionen für Wirtschaftsgüter, Fremdleistungen u. Ä. ansetzte, die tatsächlich nicht, nur teilweise oder projektfremd angefallen waren. Diese Darstellungen wiederholte er sowohl in seinen Teilverwendungsnachweisen vom 14.03.2005, 28.02.2006 und 28.02.2007 sowie in seinem Schlussverwendungsnachweis vom 28.02.2007. Seine Angaben unterlegte er mit Scheinrechnungen und anderen inhaltlich falschen Belegen.

So legte der Angeklagte Dr. U für den Bereich der Industrietechnik Rechnungen der Computer T über 129.000 Euro, J Institut für Organisations- und Technikgestaltung über 93.300 Euro, J Automation und Logistik über 36.000 Euro, C über 42.500 Euro, W Bildverarbeitungssysteme über 227.324 Euro, E über 138.000 Euro, S über 40.000 Euro, Dr. V über 27.000 Euro, J Institut für Chemo- und Biosensorik über 320.000 Euro, V über 170.640 Euro, Fachhochschule H über 24.500 Euro, P über 32.500 Euro, S Maschinenbau über 73.100 Euro, EDV-Dienstleistungen N 9.000 Euro, J Institut für IT-Sicherheit über 19.100 Euro, O IT-Systeme über 5.500 Euro, M 178.293 Euro über 178.293 Euro, N über 8.189 Euro und H über 70.000 Euro (alle Beträge ohne MWSt.) vor. Die von der M und N Mikroelektronik in Rechnung gestellten Beträge betrafen projektfremde Leistungen. Die Rechnung der J bezog sich zwar auf eine für das Projekt "Digitales Krankenhaus" bestimmte, tatsächlich aber noch nicht erbrachte Leistung. Den übrigen Rechnungen lagen keine Leistungen zu Grunde. Die Gelder, die die U1 auf diese Rechnungen zahlte, flossen schließlich - wiederum durch Scheinrechnungen verschleiert - an sie oder an andere Unternehmen im Einflussbereich der Angeklagten zurück.

Darüber hinaus brachte der Angeklagte Dr. U für den Bereich der Industrietechnik unter Vorlage entsprechender Stundenaufschreibungen Personalausgaben für Prof. Dr. N2 in Höhe von 52.867,50 Euro, für Dr. M in Höhe von 28.661,50 Euro, für Prof. Dr. D in Höhe von 47.537,50 Euro, für Prof. Dr. T in Höhe von 70.224 Euro, für Dipl.-Ing. B in Höhe von 214.796,50 Euro, für Dipl.-Ing. L2 in Höhe von 216.575,53 Euro, für Dipl.-Ing. G in Höhe von 174.884 Euro, für Dipl.-Inform. T in Höhe von 218.875 Euro, für Dipl.-Inform. L in Höhe von 73.748 Euro, für Dipl.-Ing. T2 in Höhe von 190.138 Euro, für E in Höhe von 69.536 Euro, für N in Höhe von 95.325 Euro, für Dipl.-Ing. X in Höhe von 75.808 Euro und für N1 in Höhe von 68.392 Euro in Ansatz, obwohl diese mit dem Projekt tatsächlich nicht oder nur teilweise befasst waren.

Der Angeklagte Prof. Dr. V3 machte für den Bereich der Medizintechnik unter Vorlage entsprechender Stundenaufschreibungen Personalausgaben für die J-Mitarbeiter Prof. Dr. M2 in Höhe von 71.583,50 Euro, U3 in Höhe von 107.010 Euro und M3 in Höhe von 82.075,50 Euro geltend, obwohl diese damit in Wahrheit nur teilweise befasst waren.

Schließlich reichten die Angeklagten - insoweit einvernehmlich handelnd - im Zuge der Aufspaltung der U1 Rechnungen der J über 155.500 Euro (ohne MWSt.) für tatsächlich nicht erbrachte oder wertlose Leistungen ein, die in Wahrheit nur dazu dienten, den Angeklagten Prof. Dr. V3 bzw. die J aus der U1 "herauszukaufen".

In der Summe beliefen sich die von dem Angeklagten Dr. U allein zu Unrecht geltend gemachten Rechnungsbeträge - ohne Berücksichtigung der Rechnung der J1 und der im Bereich der Industrietechnik falsch abgerechneten Personalkosten - auf 1.621.446 Euro (ohne MWSt.). Die von dem Angeklagten Dr. U und dem Angeklagten Prof. Dr. V3 einvernehmlich zu Unrecht geltend gemachten Rechnungsbeträge summierten sich auf 155.500 Euro (ohne MWSt.).

Die Angeklagten erlangten auf diese Weise für die U1 Fördermittel, die bis zur Verhaftung des Angeklagten Dr. U im März 2007 im Betrag von 3.929.465 Euro ausgezahlt wurden. Hiervon entfielen mehr als 1,3 Millionen Euro (85 % von 1.621.446 Euro) auf die von dem Angeklagten Dr. U allein zu Unrecht geltend gemachten Rechnungsbeträge. Weitere 132.175 Euro (85 % von 155.500 Euro) entfielen auf die von dem Angeklagten Dr. U und dem Angeklagten Prof. Dr. V3 einvernehmlich zu Unrecht geltend gemachten Rechnungen der J.

5. Fall "N": Im Jahr 2003 lernte der Angeklagte Dr. U den Arzt und Unternehmer Prof. Dr. T3 kennen, der damals für seine S GmbH (i. F. X) ein Förderprojekt zur Entwicklung einer optimierten Equipment- und Personalbewirtschaftung im Gesundheitswesen plante (Projekt "N"). Als dieser im Jahr darauf von Finanzierungsschwierigkeiten berichtete, weihte ihn der Angeklagte Dr. U in seine "Masche" ein, durch Vorspiegelung höherer Projektkosten eine versteckte Erhöhung der Förderquote zu erschleichen. Sie kamen daraufhin überein, die gegenüber dem Q abzurechnenden Kosten des Projekts durch einen Auftrag des X an die Fachhochschule H zur Erstellung einer E-HRMS Web-Plattform zu einem um 100 % überteuerten Preis von 700.000 Euro (ohne MWSt.) künstlich in die Höhe zu treiben. Die eine Hälfte des Geldes sollte bei der Fachhochschule verbleiben, die andere Hälfte sollte - durch Scheinrechnungen verschleiert - an das X oder andere Unternehmen im Einflussbereich Prof. Dr. T6 zurückfließen. Der Angeklagte Dr. U war einverstanden, weil er darin eine Maßnahme der Drittmittelbeschaffung zu Gunsten der Fachhochschule sah.

Nachdem Prof. Dr. T3 im Rahmen seines Antrags eine Projektbeschreibung vom 01.04.2004 ("E-HRMS Web-Plattform N") sowie ein Schreiben der Fachhochschule H vom 22.11.2004 vorgelegt hatte, in dem der Preis von 700.000 Euro näher begründet worden war, bewilligte das Q dem X auf fachliche Initiative des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes O unter dem 07.04.2005 eine Zuwendung in Höhe von 1.455.265 Euro aus Mitteln des "O/EU-Ziel 2-Programms 2000-2006" für die Zeit vom 01.12.2004 bis zum 31.12.2007. Die Zuwendung erfolgte in der Form der Anteilfinanzierung als verlorener Zuschuss. Der Fördersatz belief sich bei angenommenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 2.910.531 Euro, in denen auch sonst überhöhte Sach- und Personalkosten enthalten waren, auf 50 %.

Die Fachhochschule H erhielt für die Web-Plattform auf der Grundlage eines am 01.12.2004 geschlossenen Drittmittelvertrages 350.000 Euro (ohne MWSt.) ausgezahlt. Die weiteren 350.000 Euro (ohne MWSt.) zahlte das X auf Rechnungen vom 31.10.2005, 17.03.2006, 22.09.2006 und 16.11.2006 an die U1, nachdem diese den Auftrag zur Erstellung der halbfertigen Plattform von der Fachhochschule übernommen hatte. Dieser Betrag floss sodann - verschleiert durch Scheinrechnungen u. a. der Dr. V an die U1 über 29.000 Euro und der E an die B Systemhaus für Messtechnik, J Institut für Organisations- und Technikgestaltung und J1 Automation und Logistik über 51.000 Euro, 44.000 Euro und 38.800 Euro (Beträge ohne MWSt.) - an das X oder andere Unternehmen im Einflussbereich Prof. Dr. T6 zurück.

Prof. Dr. T3 erlangte auf diese Weise für das X Fördermittel, die bis Dezember 2006 in Höhe von 1.153.955,85 Euro ausgezahlt wurden. Hiervon entfielen 175.000 Euro (50 % von 350.000 Euro) auf die Rechnungen der U1.

6. Fall "Rohrrobotersteuerung": Im Jahre 2006 war der Angeklagte Dr. U für die Fachhochschule H mit dem Kooperationsprojekt "Entwicklung einer Rohrrobotersteuerung zur Instandsetzung alter oder defekter Entwässerungssysteme - Entwicklung einer Rohrrobotersteuerung mit Vermessung und Visualisierung der Rohrinnenwände" befasst, an dem auch verschiedene Wirtschaftsunternehmen beteiligt waren.

Das Vorhaben wurde im Rahmen des Programms "Förderung der Erhöhung der Innovationskompetenz mittelständischer Unternehmen" auf Grund eines Bescheides der Arbeitsgemeinschaft J5 e. V. vom 22.05.2006 aus Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mit einer projektbezogenen nicht rückzahlbaren Anteilfinanzierung von bis zu 94.634 Euro gefördert. Der Bewilligungszeitraum reichte vom 01.06.2006 bis zum 31.05.2008. Nach der zu dem Programm ergangenen Richtlinie vom 12.07.2004 sowie nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis, die Bestandteil des Bescheides und diesem beigefügt waren, mussten die Personalkosten auf der Grundlage von Stundennachweisen abgerechnet werden.

In den Zahlungsanforderungen der Fachhochschule an die J5 vom 15.09.2006 und 13.12.2006 machte der Angeklagte Dr. U unter Vorlage inhaltlich falscher Stundenzettel Arbeiten seiner Mitarbeiter G1, D1 und N1 geltend, obwohl das Vorhaben zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht aufgenommen worden war. Auch in der Folgezeit war lediglich der Mitarbeiter G1 mit der Sache befasst.

Der Angeklagte Dr. U erlangte auf diese Weise für die Fachhochschule H Fördermittel in Höhe von 26.251 Euro, die am 25.10.2006 und 18.12.2006 in Teilbeträgen von 12.208 Euro und 14.043 Euro ausgezahlt wurden.

7. Fall "Lab on a Chip": Ab Ende des Jahres 2004 erarbeitete der Angeklagte Dr. U mit - den ihm unterstellten - Prof. Dr. X2, Prof. Dr. U und Dr. L sowie mit Prof. Dr. T3 und - der diesem unterstellten - Dr. T4 einen Förderantrag an das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes O für das Verbundprojekt "Entwicklung und automatisierte Fertigung von Microarrays für die Routinediagnostik (Lab on a Chip)". Gegenstand des Vorhabens war die Entwicklung einer Systemlösung zur Erkennung von Gen-Auffälligkeiten. Als Partner des Verbundprojekts waren neben der U1 die I GmbH und die P1 GmbH vorgesehen, deren Anteile jeweils von Prof. Dr. T3 gehalten wurden.

Als das Q für die Ermittlung des Zuwendungsbedarfs entgegen dem üblichen Vorgehen schon vor der Bewilligung (und innerhalb eines Zeitraums von nur wenigen Wochen) verbindliche Angebote über die zu erwartenden Investitionen und Fremdleistungen sowie Arbeitsverträge der mit dem Projekt befassten Personen verlangte, sahen sich der Angeklagte Dr. U und die anderen Beteiligten vor eine unlösbare Aufgabe gestellt. Sie beschlossen daher, auch solche Angebote und Arbeitsverträge vorzulegen, die ihnen später lediglich als "Manövriermasse" dienen sollten. Auf dieser Grundlage reichten sie ein Angebot der N vom 25.07.2006 über die Vermietung einer Waversäge zum Preis von 180.000 Euro (ohne MWSt.) sowie Arbeitsverträge mit B1, D1, U1, P2, O3, N3, T4, N4, X2, U2, G, L2, H, B, O4 und E5 ein, obwohl diese Leistungen nur auf dem Papier benötigt wurden.

Mit Zuwendungsbescheiden vom 06.11.2006 bewilligte das Q die beantragten Zuwendungen im Rahmen des "O/EU-Ziel 2-Programms 2000-2006" aus Mitteln des Landes und der Europäischen Union in Höhe von 898.872 Euro für die U1, in Höhe von 915.186 Euro für die P und in Höhe von 624.051 Euro für die N. Der Fördersatz belief sich bei angenommenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 2.247.180 Euro (U2), 2.287.967 Euro (P) und 1.560.130 Euro (N) auf 40 %.

Zu einer Auszahlung der Fördermittel kam es nicht, da die Finanzierung des Verbundprojekts nach der Verhaftung Prof. Dr. T6 im Februar 2007 nicht mehr gesichert war und eine u. a. von dem Angeklagten Dr. U angeregte drastische Reduzierung des Projektumfangs vom Q nicht akzeptiert wurde. Die Zuwendungsbescheide betreffend die U1 und die P wurden daraufhin am 03.04.2007 widerrufen. Am 26.06.2007 erfolgte auch der Widerruf des Zuwendungsbescheides gegenüber der N.

III.

Die Angeklagten haben die Taten gestanden. Der Angeklagte Dr. U hat sein Geständnis aus dem Ermittlungsverfahren wiederholt. Der Angeklagte Prof. Dr. V3, der im Ermittlungsverfahren ein strafbares Verhalten noch weitgehend in Abrede gestellt hatte, hat sich in der Hauptverhandlung ebenfalls zu seinen Taten bekannt.

Die Geständnisse sind glaubhaft. Zum einen stimmen die Angaben der Angeklagten, soweit es die "gemeinsamen" Tatkomplexe "OP 2000" (Fall 1), "Dr. E5 (Fall 2) und "Digitales Krankenhaus" (Fall 4) betrifft, überein. Zum anderen werden ihre Angaben u. a. durch zwei E-Mails vom 11.04.2000 und 03.03.2006 bestätigt, deren Richtigkeit sie auf Vorhalt eingeräumt haben. So heißt es zur Abrechnung des Kernspintomographen "N" im Projekt "OP 2000" (Fall 1) in der internen E-Mail eines Mitarbeiters der T vom 11.04.2000: "Unser Kunde J. - Herr Dr. V3 - hat ein MR Symphony gekauft und geliefert bekommen. Aufgrund des Förderantrages in O darf erst nach Zuteilung der Fördermittel abgerechnet werden (voraussichtlich September 2000)." Dies passt zu der Darstellung des Angeklagten Prof. Dr. V3, nach der die Rechnung für das bereits vor Beginn des Bewilligungszeitraums an die J gelieferte Gerät zum Zwecke der Subventionserschleichung auf die U1 "umgeschrieben" wurde. Und wenn es im Zusammenhang mit dem Projekt "Lab on a Chip" (Fall 7) in einer E-Mail des Angeklagten Dr. U an Dr. L und Dr. T4 vom 03.03.2006 heißt, man müsse, um an Fördergelder zu gelangen, nur "etwas Unsinn" vortragen, so fügt sich das in die von dem Angeklagten Dr. U eingeräumte Ausnutzung der offenkundigen Missbrauchsanfälligkeit des bürokratischen Zuteilungsverfahrens ein.

IV.

1. Der Angeklagte Dr. U hat sich durch seine falschen Angaben gegenüber dem Q und der B bei den Projekten "OP 2000" (Fall 1), "Digitales Krankenhaus" (Fall 4), "Rohrrobotersteuerung" (Fall 6) und "Lab on a Chip" (Fall 7) sowie durch das "Abschöpfen" von Fördergeldern der F zu Gunsten der U1 im Projekt "Inkubator-Zentrum" (Fall 3) des Subventionsbetruges schuldig gemacht (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StGB). Die Mitwirkung bei den falschen Angaben Prof. Dr. T6 gegenüber dem Q im Komplex "N" (Fall 5) erfüllt den Tatbestand der Beihilfe zum Subventionsbetrug (§§ 264 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 StGB). Im Tatkomplex "Dr. E5 (Fall 2) hat sich der Angeklagte Dr. U durch seine Zahlung an den Ministerialbeamten und die Zahlungen der W an dessen Sohn schließlich wegen Bestechung strafbar gemacht (§ 334 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 StGB). Die Taten sind tatmehrheitlich begangen (§ 53 Abs. 1 StGB).

2. Auch der Angeklagte Prof. Dr. V3 hat sich durch seine falschen Angaben gegenüber dem Q bei den Projekten "OP 2000" (Fall 1) und "Digitales Krankenhaus" (Fall 4) des Subventionsbetruges schuldig gemacht (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die von ihm veranlassten Zahlungen der J an D erfüllen ebenfalls den Tatbestand der Bestechung (§ 334 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 StGB). Die Taten sind tatmehrheitlich begangen (§ 53 Abs. 1 StGB).

V.

1. Subventionsbetrug wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 264 Abs. 1 StGB). Die Strafe für Beihilfe zum Subventionsbetrug ist grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe (§§ 264 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB), diejenige für Bestechung ist grundsätzlich Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 334 Abs. 1 S. 1 StGB).

Hierbei hat es sein Bewenden. Insbesondere wiegen die Subventionsbetrügereien nicht besonders schwer (§ 264 Abs. 2 S. 1 StGB). Ein Regelbeispiel des § 264 Abs. 2 S. 2 StGB ist nicht verwirklicht. Das gilt auch für den Subventionsbetrug bei dem Projekt "OP 2000" (Fall 1). Dass der Ministerialbeamte Dr. h. c. O1 die Angeklagten in der Angelegenheit unterstützte, indem er sich im September 2000 gegenüber dem Q dafür aussprach, das Vorhaben mit der beantragten (hohen) Förderquote von rund 92,5 % zu bewilligen, erfüllt nicht etwa den Tatbestand des § 264 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StGB. Denn die Angeklagten begingen den Subventionsbetrug nicht schon im Bewilligungsverfahren, sondern erst nach Erlass des Zuwendungsbescheides vom 18.10.2000. Auch ein "unbenannter" besonders schwerer Fall ist in keinem Tatkomplex gegeben. Die bloße Höhe der erlangten Zuwendungen reicht dafür nicht aus. Zwar liegen die Subventionen mit Ausnahme der 26.251 Euro im Komplex "Rohrrobotersteuerung" (Fall 6) weit über der Grenze des "großen Ausmaßes" i. S. v. § 264 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB. Allerdings stehen diesem Umstand die bisherige Unbestraftheit der Angeklagten, ihre rückhaltlosen Geständnisse in der Hauptverhandlung (im Fall des Angeklagten Dr. U auch schon im Ermittlungsverfahren) und die Tatsache gegenüber, dass sie uneigennützig ohne Eigenbereicherungsabsicht - nämlich aus wissenschaftlichem Ehrgeiz zu Gunsten der U1 - handelten. Ebenfalls mildernd wirkt sich aus, dass sie bereits beruflich "bestraft" sind. Der Angeklagte Dr. U ist wegen dieses Strafverfahrens unter Aufgabe seiner Professur aus dem Dienst des Landes O ausgeschieden, die Zusammenarbeit des Angeklagten Prof. Dr. V3 mit einem N Krankenhaus wurde ebenfalls wegen dieses Strafverfahrens beendet. Für den Angeklagten Prof. Dr. V3 fällt nicht zuletzt ins Gewicht, dass er den Erlös aus dem Verkauf mehrerer subventionierter medizinischer Großgeräte im Betrag von 840.336,13 Euro zu Gunsten des Q hinterlegt und schließlich auch - wenngleich unter Vorbehalt - freigegeben hat. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass es einer weiteren "Bestrafung", etwa in Form des Entzuges der Approbation, nicht bedarf.

2. Bei der Zumessung der Einzelstrafen innerhalb der Strafrahmen sind diese überwiegend strafmildernden Umstände erneut zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite deuten die Zahl der Taten und die Länge des Tatzeitraums auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie der Angeklagten hin.

Bei Abwägung aller Umstände - in den "gemeinsamen" Fällen vor allem unter Berücksichtigung des jeweiligen Tatbeitrags - sind im Fall des Angeklagten Dr. U Einzelfreiheitsstrafen von

einem Jahr und sechs Monaten (Fall 1: "OP 2000"),

einem Jahr und drei Monaten (Fall 4: "Digitales Krankenhaus"),

einem Jahr (Fall 2: "Dr. E5 und Fall 3: "Inkubator-Zentrum"),

neun Monaten (Fall 7: "Lab on a Chip"),

sechs Monaten (Fall 5: "N") und

drei Monaten (Fall 6: "Rohrrobotersteuerung")

und im Fall des Angeklagten Prof. Dr. V3 von

einem Jahr und neun Monaten (Fall 1: "OP 2000"),

einem Jahr und drei Monaten (Fall 2: "Dr. E2 und

einem Jahr (Fall 4: "Digitales Krankenhaus")

schuldangemessen (§ 46 StGB) und, soweit es den Fall 6 ("Rohrrobotersteuerung") betrifft, wegen der Zahl der Taten zur Einwirkung auf den Angeklagten Dr. U unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB).

3. Auf dieser Grundlage beläuft sich das Mindestmaß der Gesamtfreiheitsstrafen, auf die die verwirkten Einzelstrafen zurückzuführen sind (§ 53 Abs. 1 StGB), im Fall des Angeklagten Dr. U auf ein Jahr und sieben Monate und im Fall des Angeklagten Prof. Dr. V3 auf ein Jahr und zehn Monate; ihr Höchstmaß beträgt bei dem Angeklagten Dr. U sechs Jahre und zwei Monate und bei dem Angeklagten Prof. Dr. V3 drei Jahre und elf Monate (§§ 39, 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 StGB).

Bei der Bildung der Gesamtstrafen ist eine straffe Strafzusammenziehung angezeigt, weil die Taten weithin motivatorisch eng zusammenhängen (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Dies ist bei den Subventionsbetrügereien (Fall 1: "OP 2000", Fall 3: "Inkubator-Zentrum", Fall 4: "Digitales Krankenhaus", Fall 6: "Rohrrobotersteuerung" und Fall 7: "Lab on a Chip") und der Beihilfe zum Subventionsbetrug (Fall 5: "N") besonders augenfällig, gilt aber auch für deren teilweises Zusammentreffen mit der Bestechung (Fall 2: "Dr. E2.

Danach ist sowohl bei dem Angeklagten Dr. U als auch bei dem Angeklagten Prof. Dr. V3 eine Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

ein gerechter Schuldausgleich (§ 46 StGB).

VI.

Die Vollstreckung der Gesamtstrafen kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

1. Zwar ist von den bislang unbestraften, geständigen und sozial eingegliederten Angeklagten zu erwarten, dass sie sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden, zumal sie durch die in dieser Sache vom 13.03.2007 bis zum 22.05.2007 (Angeklagter Dr. O bzw. vom 31.05.2007 bis 28.06.2007 (Angeklagter Prof. Dr. T2 vollzogene Untersuchungshaft zusätzlich gewarnt sind (§ 56 Abs. 1 StGB).

2. Ebenso sind wegen der o. g. zahlreichen gewichtigen Milderungsgründe besondere Umstände anzunehmen, die eine Aussetzung der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafen gestatteten (§§ 56 Abs. 2, 58 Abs. 1 StGB).

3. Allerdings gebietet es die Verteidigung der Rechtsordnung, die Strafen zu vollstrecken (§§ 56 Abs. 3, 58 Abs. 1 StGB). Eine Aussetzung der Vollstreckung erschiene für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich und könnte das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern. Die von den Angeklagten durch Subventionsbetrügereien verursachten wirtschaftlichen Schäden summieren sich jeweils auf mehrere Millionen Euro. So hat der Angeklagte Dr. U hat allein in den Projekten "OP 2000" (Fall 1) und "Digitales Krankenhaus" (Fall 4) mehr als 3,1 Millionen Euro Schaden zu verantworten. Der Angeklagte Prof. Dr. V3 zeichnet allein im Projekt "OP 2000" (Fall 1) sogar für einen Schaden von mehr als 3,5 Millionen Euro verantwortlich. Dies erfordert ebenso wie der Unrechtsgehalt der Bestechungstaten (Fall 2: "Dr. E2 eine nachdrückliche und energische Ahndung, um dem drohenden Ungleichgewicht zwischen der Strafpraxis bei der allgemeinen Kriminalität und der Strafpraxis in Wirtschaftsstrafsachen zu begegnen sowie dem besonderen öffentlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung schwerwiegender Wirtschaftskriminalität gerecht zu werden.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.

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