VG Regensburg, Urteil vom 20.03.2013 - RO 1 K 12.891
Fundstelle
openJur 2013, 22532
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Dem Kläger geht es um die Aufhebung der Ruhestandsversetzung, Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Der am ...1951 geborene Kläger war zuletzt an der ...-Volksschule, Grundschule, ... tätig. Nachdem der Kläger ab 16.8.2010 dienstunfähig war, ließ die Regierung der Oberpfalz den Kläger amtsärztlich untersuchen. Die Amtsärztin kam unter dem 13.4.2011 im Wesentlichen zum Ergebnis, dass erkrankungsbedingt ausreichende dienstliche Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei. Es sei von dauernder Dienstunfähigkeit auszugehen. Auch begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG und gesundheitliche Eignung für eine weitere Verwendungsmöglichkeit liege mangels Restleistungsvermögen nicht vor.

Mit Schreiben vom 26.4.2011 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung angehört. Mit Schreiben vom 1.6.2011 ließ der Kläger Einwendungen erheben. Es sei nachzuprüfen, inwieweit eine anderweitige Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestehe. Eine ambulante Psychotherapie werde durchgeführt. Die Drucksituation, die zur Dienstunfähigkeit geführt habe, könne beseitigt werden, so dass möglich sei, dass der Beamte seinen Dienst wieder antrete.

Mit Schreiben vom 22.6.2011 wies die Regierung der Oberpfalz die Einwendungen zurück. Eine anderweitige Verwendung z.B. im Verwaltungsbereich sei nicht zu prüfen, da unter Nr. 8 des amtsärztlichen Gutachtens vom 13.4.2011 ausgeführt sei, dass beim Kläger ein Restleistungsvermögen für eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nicht gegeben sei. Bei Entscheidungen im Zwangspensionierungsverfahren gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BayBG handle es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Nachuntersuchungen dienten lediglich der Prüfung der Frage, ob eine Reaktivierung stattfinden solle.

Mit Urkunde und Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 27.6.2011 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1.7.2011 in den Ruhestand versetzt.

Am 4.7.2011 ließ der Kläger hiergegen Widerspruch erheben. Dieser wurde mit Schreiben vom 14.10.2011 begründet. Die Personalvertretung und Gleichstellungsbeauftragte sei nicht eingeschaltet worden. Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit sei nicht geprüft worden. Eine Dienstunfähigkeit bestehe nicht. Selbst die Ausgangsbehörde gehe davon aus, dass eine ambulante Psychotherapie zum Erfolg führen und eine Nachuntersuchung in ca. eineinhalb Jahren erfolgen werde. Die Behörde selbst gehe nicht von dauernder Dienstunfähigkeit aus. Die Annahme der Dienstunfähigkeit basiere auf einem Verhalten des Dienstvorgesetzten, der sich in diversen Situationen nicht schützend vor seinen Lehrer gestellt habe.

Nach dem Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberpfalz, Versorgungsamt, vom 24.11.2011 wurde beim Kläger eine Behinderung i.S.d. § 2 SGB IX festgestellt mit einem GdB von 40 v. H. (Depression, Panikstörung, Einzel- GdB 30 v. H., arterielle Verschlusskrankheit beider Beine, Einzel- GdB 20 v. H., Gesamt- GdB 40 v. H.). Ein Schwerbehindertenausweis könne nicht ausgestellt werden, weil der GdB unter 50 liege.

Mit Schreiben vom 26.3.2012 ließ der Kläger noch mitteilen, er sei aufgrund Verhaltens des Schulleiters, Herrn ... in die von der Amtsärztin festgestellte gesundheitliche Situation gedrängt worden, was auf verschiedenen Vorfällen (die im Schreiben vom 26.3.2012 angeführt werden) beruhe. Er habe eine Panikstörung und Depressionen erlitten, für die eine Einzel- GdB von 30 v. H. festgestellt worden sei. All dies ergebe eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Es werde daher beantragt, wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Schadensersatz dergestalt zu gewähren, dass die Kürzung der Altersruhebezüge seit Juli 2011 auf Dauer in voller Höhe ausgeglichen würden. Es liege ein Fall der Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Form von Mobbing vor. Insbesondere sei der Beamte im Rahmen der letzten dienstlichen Beurteilung herabgestuft worden, ohne dass hierfür eine Begründung vorliege. Es seien deutliche die Persönlichkeit belastende Herabwürdigungen von Seiten des Vorgesetzten erfolgt. Rektor ... habe unangebrachte und unsachliche Äußerungen vorgenommen. Das Persönlichkeitsrecht sei systematisch verletzt worden. Auch ein Schmerzensgeldbetrag sei zu leisten, der gesondert beziffert werde. Die Geltendmachung dieses Anspruchs bleibe vorbehalten. Die Gegenseite wurde aufgefordert, den geltend gemachten Anspruch auf Gleichstellung rückwirkend ab Juli 2011 und für zukünftige Zeiträume anzuerkennen. Hierfür wurde eine Frist bis 30.4.2012 gesetzt. Auch zum angekündigten Schmerzensgeldanspruch wurde Stellungnahme innerhalb der Frist erbeten.

Mit Schreiben vom 28.2.2012 erfolgte seitens des Klägervertreters eine Richtigstellung dahingehend, dass es sich hinsichtlich bestimmter Vorwürfe nicht um Rektor ..., sondern um Schulrat ... gehandelt habe.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 30.4.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Beamte sei darauf hingewiesen worden, dass Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte auf Antrag beteiligt werden könnten. Ein entsprechender Antrag sei nicht gestellt worden. Die Forderung anderweitiger Verwendung gehe ins Leere, da kein Restleistungsvermögen für eine anderweitige Verwendung vorliege. Regierung, Schulamt und Schulleitung bestritten eine Benachteiligung des Klägers oder gar eine Mobbingsituation. Für das vorliegende Widerspruchsverfahren sei diese Thematik zudem unerheblich. Im Übrigen wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Am 8.6.2012 ließ der Kläger wegen Zwangspensionierung, Gleichstellung mit nicht zwangspensionierten Beamten und Schmerzensgeld sowie wegen dienstlicher Beurteilung Klage erheben. Das Verfahren wegen dienstlicher Beurteilung wird unter dem Az. RO 1 K 12.916 geführt.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Der Kläger sei im Jahr 2010 mit den Fehlzeiten vom 8. bis 26.3., 12. bis 23.4.2010 und 16.8. bis 16.1.2011 sowie später erkrankt. Er habe eine Panikstörung und Depression erlitten, die vom Zentrum Bayern, Familie und Soziales im Bescheid vom 24.1.2011 mit einer Einzel-GdB von 30 v.H. festgelegt worden sei. Die Regierung der Oberpfalz habe nicht geprüft, ob eine anderweitige Verwendung des Klägers möglich sei. Sie berücksichtige nicht die Stellungnahme der Amtsärztin, wonach eine Psychotherapie erforderlich und eine Nachuntersuchung in 1,5 Jahren zu empfehlen sei. Der Kläger sei daher zur Zeit nicht als dienstunfähig einzustufen. Die Ruhestandversetzung sei rechtswidrig. Hilfsweise begehre der Kläger Gleichstellung mit nicht zwangspensionierten Beamten sowie Schmerzensgeld. Der Kläger sei aufgrund des Verhaltens des Schulleiters Herrn ... und des Schulrats ... gerade in die von der Amtsärztin festgestellte gesundheitliche Situation gedrängt worden. Dies basiere auf unterschiedlichen Vorfällen. Der Dienstherr habe seine Fürsorgepflichten verletzt. Mit Schreiben vom 14.10.2011 sei beantragt worden, wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts Schadensersatz dergestalt zu gewähren, dass die Kürzung der Altersruhebezüge seit Juli 2011 auf Dauer in voller Höhe ausgeglichen werde. Der Anspruch basiere auf einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Zudem könne aufgrund der Einfügung des § 253 Abs. 2 BGB in das Schadensrecht des BGB unter gleichzeitiger Aufhebung des § 847 BGB a.F. auch die schuldhafte Verletzung der Pflichten des Dienstberechtigten nach § 618 BGB einen Schmerzensgeldanspruchs nach § 253 Abs. 2 BGB auslösen. Anspruchsgrundlage sei insoweit auch § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Es liege ein Fall der Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn in Form von Mobbing vor. Die Androhung von Maßnahmen, von denen Rektor ... wisse, dass sie angeblich die Gesundheit des Klägers beeinträchtigen würden, stelle eine besondere Form der Unterdrucksetzung mit Foltercharakter dar. Weiter habe sich auch Schulrat ... dahingehend herabwürdigend geäußert, man könne anstelle des Klägers die zufällig vor der Schule arbeitenden Bauarbeiter vor die Klasse stellen. Dies sei eine nicht zu tolerierende abfällige Äußerung, die Würde und Achtung des Klägers in seiner Person und Funktion als Lehrer mehr als unangemessen herabwürdige. Zur beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gehöre auch, dass der Vorgesetzte Schäden von den Rechtsgütern des Beamten abwende. Dies sei insbesondere der Fall, nachdem einige oder mehrere Eltern die Gestaltung des Unterrichts durch den Lehrer beanstandet hätten, insbesondere die Hausaufgabenstellung. Im Rahmen der Beurteilung sei der Kläger herabgestuft worden. Die Begründung hierfür fehle. Es liege eine systematische Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, mithin Mobbing, vor. Im Ergebnis sei der Schaden zu ersetzen, den der Kläger erlitten habe. Insofern werde Gleichstellung mit einem Verdienst bis zur Regelaltersgrenze gefordert. Damit seien die Bezüge ungekürzt rückwirkend als auch zukünftig zu leisten. Auch ein Schmerzensgeldbetrag sei aufgrund der Schwere des Eingriffs zu leisten, der in das Ermessen des Gerichts gestellt werde. Im Übrigen wird auf das Vorbringen der Klägerseite, insbesondere die Aufzählung der angeführten Vorfälle im Schriftsatz vom 8.6.2012 verwiesen.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 27.6.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30.4.2012 wird aufgehoben.

2. Hilfsweise (zu Ziffer 1): Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Differenzbetrag zwischen Besoldung und Versorgung seit 1.7.2011 und zukünftig als Schadensersatz zu zahlen.

3. Hilfsweise (zu Ziffer 1): Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Ruhestandsversetzung sei wie im Widerspruchsbescheid vom 30.4.2012 ausgeführt, rechtmäßig. Eine vermeintliche Mobbingsituation sei weder bewiesen noch eingeräumt. Herr Rektor ... habe nach Überzeugung der Regierung der Oberpfalz keine Dienstpflichtverletzung begangen. Einzelne gesprochene Sätze in verschiedensten Gesprächen - notwendigerweise aus dem Zusammenhang gerissen – könnten weder zur Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung, noch zu Schadenersatzansprüchen führen. Dabei sei nicht auszuschließen, dass es zwischenmenschliche Schwierigkeiten gegeben habe, die subjektiv vom Kläger als belastend empfunden worden seien.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen, einschließlich der Akten der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung der Oberpfalz (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist – soweit sie zulässig ist – unbegründet.

Der Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 27.6.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.4.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Entscheidung der Regierung der Oberpfalz weist keine formellen Fehler auf. Der Kläger wurde mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 26.4.2011 gemäß Art. 65, 66 BayBG, § 26 Abs. 1 BeamtStG zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung angehört. Der Kläger hatte mit der Anhörung zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung Gelegenheit, zum amtsärztlichen Gutachten vom 13.4.2011 Stellung zu nehmen und durch Vorlage entsprechender Gegengutachten diesem entgegenzutreten. Er wurde ferner darauf hingewiesen, dass auf Antrag der Bezirkspersonalrat bei der Regierung der Oberpfalz und/oder die Gleichstellungsbeauftragte bei der Regierung der Oberpfalz beteiligt werden könnten. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung war nicht erforderlich, da beim Kläger kein GdB von mindestens 50 v.H. festgestellt wurde (§§ 95 Abs. 2, 2 Abs. 2 SGB IX). Die Beteiligung des Personalrats erfolgt gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BayPVG auf Antrag, ebenso die der Gleichstellungsbeauftragten (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG). Davon abgesehen wäre eine fehlende Beteiligung entsprechend Art. 46 BayVwVfG vorliegend unbeachtlich, da sich eine Beteiligung in der Sache auch nicht – zugunsten des Klägers - auswirken hätte können.

Denn der Beklagte ist zu Recht von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hierbei für die gerichtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 30.4.2012 (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.2009 – 2 C 46/08 -; BayVGH, Beschl. v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080).

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Ruhestandsversetzung ist § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65, 66 BayBG. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch derjenige angesehen werden, der infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach Art. 65 Abs. 1 BayBG können Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.

Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor.

Der Beklagte ist ohne Rechtsfehler zur Einschätzung gelangt, dass der Kläger dauernd dienstunfähig ist (§ 26 Abs. 1 BeamtStG, Art. 65, 66 BayBG) und eine anderweitige Verwendung des Klägers nach §§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 3, 27 BeamtStG nicht in Betracht kommt, so dass für den Dienstherrn die Pflicht bestand, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen. Der Begriff der Dienstunfähigkeit in § 26 Abs. 1 BeamtStG, ist ebenso wie der in Art. 65, 66 BayBG ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Dienstherrn keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet, sondern der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Entscheidend ist die dauernde Unfähigkeit des Beamten zur Erfüllung seiner Dienstpflichten, wobei auf die Pflichten des Amts im abstrakt-funktionellen Sinne abzustellen ist.

Nach dem Inhalt des Gutachtens der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung der Oberpfalz (MUS) wird erkrankungsbedingt dauernde Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG als gegeben erachtet, ohne dass ein Restleistungsvermögen gegeben ist, so dass weder eine begrenzte Dienstfähigkeit i.S.d. § 27 BeamtStG noch eine Leistungsfähigkeit für eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit festgestellt wird. Innerhalb der nächsten sechs Monate sei mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nicht zu rechnen. Hierbei wurden umfangreiche ärztliche Befundberichte und Stellungnahmen sowie ein testpsychologisches Gutachten vom 28.3.2011 in die Einschätzung miteinbezogen (siehe Nr. 2 des Gutachtens vom 13.4.2011).

Soweit eine Nachuntersuchung in eineinhalb Jahren durchgeführt werden sollte, steht dies der Ruhestandsversetzung nicht entgegen, vielmehr wird der zeitliche Rahmen für die Prüfung einer etwaigen Reaktivierung des Klägers in das aktive Beamtenverhältnis vorgeschlagen.

Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der gutachtlichen Einschätzung zu zweifeln. Hierbei können nach Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht die Unterlagen auch der Medizinischen Untersuchungsstelle vollständig zum Verfahren beigezogen werden. Dabei hat sich das Gericht hinsichtlich des der Begutachtung zugrundeliegenden Sachverhalts und des Ergebnisses des Gutachtens eine eigene Überzeugung gebildet und die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachtens im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde und allgemeinen Lebenserfahrung selbstverantwortlich geprüft und nachvollzogen (vgl. Kopp/Schenke,VwGO, 17. Aufl. 2009, Rn 9 zu § 108).

Es besteht für das Gericht kein Grund, an der Sachkunde der Gutachterin noch an deren Unparteilichkeit zu zweifeln. Die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung der Oberpfalz ist eine Staatliche Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz), die für Fragen der Beurteilung der Dienstfähigkeit zuständig ist. Die dort tätigen Amtsärzte unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Dies gilt in verstärktem Maße für Gutachten, in denen wie vorliegend Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind (vgl. BVerwG v. 15.9.1999 – 1 DB 40/98; v. 5.6.1980 – 1 DB 17.80 - jeweils juris). Dabei misst das Bayerische Beamtengesetz (vgl. Art. 65 Abs. 3 BayBG) dem Gutachten des Amtsarztes besondere Bedeutung zu, weil der Amtsarzt bei der gebotenen typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigem dienstlichen Verhalten den erhobenen Befund zu den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und die konkreten Dienstpflichten des Beamten besonders gut in Beziehung setzen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.5.1990, 2 C 55.88 – m.w.N. - juris). Aus diesem Grund kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Feststellungen des Amtsarztes grundsätzlich größerer Beweiswert zu, als privatärztlichen Feststellungen. Der Vorrang des Amtsarztes hat im Konfliktfall seinen Grund in dessen Neutralität und Unabhängigkeit. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht dem Beamten und der Dienststelle gleichermaßen fern (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 – 1 D 2/5; Beschl. v. 8.3.2001, 1 DB 8/01; BayVGH, Beschl. v. 27.2.2012 – 3 CS 11.2521 – jeweils juris).

Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit des Beamten beeinträchtigt, ist somit eine Frage, deren Entscheidung dem Amtsarzt zusteht. Wenn eine derartige amtsärztliche Einschätzung erfolgt ist kommt dem amtsärztlichen Gutachten gegenüber gegebenenfalls abweichenden privatärztlichen Attesten grundsätzlich höherer Beweiswert und Vorrang zu, weil bei Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich ist, der einerseits auf den Kenntnissen der öffentlichen Belange der Verwaltung und andererseits auf der Erfahrung einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle beruht (vgl. BVerwG v. 4.9.1998 – 1 DB 26/28; v. 19.7.1994 – Az. 1 DB 27/93; v. 27.8.1992 – 6 B 33.92; v. 13.7.1993 – 1 DB 14/93 – jeweils juris).

Die Einschätzung der pädagogischen Eignung einschließlich der Fähigkeit, sich im Unterricht mit Schülern, Kollegen und Angehörigen situationsgerecht zu verhalten, kann nicht allein aus psychiatrischer Sicht sondern muss auch aus juristischer und dienstlicher Sicht erfolgen. Gerade an dieser Schnittstelle setzt dann die Kompetenz des Amtsarztes ein. Dieser stellt fest, ob der Kläger mit dem bestehenden Krankheitsbild in der Lage ist, gesundheitlich den Anforderungen des Dienstes zu entsprechen. Vorliegend hat die Amtsärztin im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Dienstes die Dienstfähigkeit des Klägers verneint und damit dem Dienstherrn die erforderliche amtsärztliche Basis für die Beurteilungen aus juristischer und dienstlicher Sicht geliefert. Dem entsprechend erübrigt sich auch die Einholung weiterer Gutachten. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger keine anderweitigen Atteste oder Stellungnahmen beigebracht, die begründete Zweifel daran hätten entstehen lassen, dass der Kläger nicht dienstunfähig wäre. Diese ergeben sich auch nicht allein aus dem Vortrag, der Kläger führe eine ambulante Therapie durch, da dies nicht schon den Erfolg und schon gar nicht das Bestehen von Dienstfähigkeit impliziert. Dem entsprechend war das Gericht auch nicht gehalten, im Wege eines Ausforschungsbeweises weitere Gutachten in Auftrag zu geben. Die gutachterliche Stellungnahme der Amtsärztin weist keine erkennbaren Lücken oder Widersprüche auf, die Gründe für die Beurteilung der erhobenen Befunde werden nachvollziehbar dargelegt und es wird nicht von unzutreffenden oder unvollständigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Akteninhalt, Krankheitsgeschichte und frühere Befunde und Diagnosen den Kläger betreffend sind ihr bekannt. Eine Auseinandersetzung mit vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen findet statt. Anlass zu Zweifeln an Sachkunde oder Unparteilichkeit des Amtsarztes hat das Gericht nicht.

Vorliegend bestehen nicht nur keine Zweifel an der amtsärztlichen Bewertung zur Einschätzung der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers. Vielmehr lässt sich die Einschätzung anhand der Akte der MUS ohne weiteres nachvollziehen.

Zum einen stützt sich diese auf eine eigene Untersuchung und Anhörung des Klägers sowie auf medizinisch relevante Fremdbefundungen (vgl. Bl. 17 der Akte der MUS). Die Amtsärztin hat eine Eigen- und soziale Anamnese erhoben. Ferner wurde eine testpsychologische Begutachtung (... vom 28.3.2011) durchgeführt und einbezogen. Danach habe der Kläger über Panikattacken, Reizdarm, Bluthochdruck, Rückenschmerzen und Hörprobleme berichtet, zudem u.a. über Freudlosigkeit, Antriebsarmut, Schlafprobleme und depressive Symptome. Nach klinischem Eindruck leide der Kläger an einer Agoraphobie mit Panikstörung und einer depressiven Episode gegenwärtig mittelgradig. Aus testpsychologischer Sicht bestehe keine dienstliche Leistungsfähigkeit auch nicht im Sinne begrenzter Dienstfähigkeit. Der Patient leide an mehreren körperlichen und psychischen Problemen comorbid (Blutdruck, Reizdarm, Rückenschmerzen, Schlafproblemen, Alpträumen, Depressionen und Angst). Eine Rückkehr in die Schule sei ohne fachgerechte Behandlung mit viel Angst besetzt und könnte die psychischen Symptome verstärken (z.B. Auftreten von Suizidgedanken durch Verschlimmerung der Depression). Auch wenn Dipl-Psych. ... neben aktueller psychiatrischer Behandlung engmaschige ambulante Psychotherapie empfiehlt, bedeutet dies nicht, dass davon auszugehen wäre, dass der Kläger in absehbarer Zeit dienstfähig wird.

Nicht unerhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers auf unterschiedlichen ärztlichen Fachgebieten bestehen schon seit vielen Jahren, wobei sie schließlich im Jahr 2011 ein Maß erreicht haben, dass von Dienstunfähigkeit des Klägers auszugehen ist:

Den Unterlagen der MUS lassen sich ohne weiteres Hörprobleme (seit 1985) entnehmen, ferner jahrelange nervenärztliche Probleme. So wird vom Kreiskrankenhaus ... unter dem 26.8.1998 ein arzneimitteltoxischer Leberschaden bei Trevilor- Unverträglichkeit, d.h. nach Einnahme eines Antidepressivums, beschrieben. Unter dem 26.8.1999 beschreibt Dr. ... bereits seit Jahren bestehenden reduzierten Allgemeinzustand mit Leistungsminderung sowie dringendem Verdacht auf Hämochromatose und latente Hypothyreose. Auch das Universitätsklinikum ... beschreibt schon unter dem 20.9.1999 einen seit vier Jahren bestehenden Zustand der Abgeschlagenheit, Müdigkeit und Reduktion der Leistungsfähigkeit. Rezidivierende Panikattacken und vegetatives Stigmatisation sowie Hypertonie werden unter dem 6.12.1999 (Dres...) beschrieben. Im Jahr 2001 (8.5.2001) diagnostiziert das St...Krankenhaus ... u.a. eine akute Fettleberhepatitis und eine arterielle Hypertonie. Im Jahr 2005 (4.4. bis 9.4.2005) befand sich der Kläger in chirurgischer stationärer Behandlung einer Cholezystolithiasis. Unter dem 8.3.2006 beschreibt Dr. ... u.a. die Diagnose einer Varikosis, eines Bandscheibenleidens und einer Hypertonie sowie den Verdacht auf eine arterielle Verschlusskrankheit. Im selben Jahr (29.3.2006) wird vom Klinikum St. ... in ... der Ausschluss einer behandlungsbedürftigen peripheren „AVK“ beschrieben, dringender Verdacht auf lumboischialgieforme Beschwerden bei bekanntem Bandscheibenprolaps sowie Spinalkanalstenose und Blockierung L4/L5. Ferner wird durch die Gemeinschaftspraxis ... unter dem 22.5.2006 ein langanhaltendes Gallengangssteinleiden mit nachfolgender Operation beschrieben. Osteochondrotische Veränderungen sowie Protrusionen werden durch die Röntgenpraxis ... unter dem 9.1.2007 beschrieben. Ferner Thoraxschmerzen und Nachtschweiß durch Dr. ... vom 28.11.2007. Multiple anorismatische Gefäßveränderungen im Verlauf der A. femurale superficialis werden im Schreiben von Dr. ... vom 3.12.2009 beschrieben. Unter dem 17.12.2009 befundet Dr. ... u.a. eine Osteochondrose in Höhe L5/S1 sowie eine Bandscheibenvorwölbung in Höhe L4/L5. Eine bekannte Bandscheibenproblematik sowie die Diagnose „periphere AVK“ vom Oberschenkeltyp links bei kurzstreckiger Stenosierung der A. fem. sup. in Höhe des Aduktorenkanals St II b sowie ausgeprägte Varikosis rechts, ferner arterielle Hypertonie. Hyperurikämie und Nikotinabusus bei bekannter Bandscheibenproblematik beschreibt das Klinikum St. ... in ... unter dem 13.1.2010. Der Internist und Kardiologe Dr. ... beschreibt unter dem 24.5.2010, dass der Kläger mit einem wiederholten thorakalen Beklemmungsgefühl, das überwiegend in Stresssituationen auftritt, sowie mit asymptomatischen Erregungsrückbildungsstörungen links, präkordial in der Ergometrie zur ergänzenden kardialen Diagnostik vorgestellt wurde. Thoraxschmerzen seien in erster Linie muskuloskelettär erklärbar.

Eine umfangreiche Übersicht über das Auftreten verschiedenster Krankheitsbilder beim Kläger findet sich in der Übersicht der Gemeinschaftspraxis ... vom 7.2.2011. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger seit Jahren unter vielerlei Beschwerden leidet - so im Bereich der Ohren (beidseitige Otosklerose mit kombinierter Schwerhörigkeit) aber auch Panikattacken, arterieller Hypertonie, Tachyarrhythmiebei Vorhofflimmern, einem Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule, einer Lähmung des Nervus peroneus links, einer Nasenscheidewandoperation mit Muskelplastik nach chronischer Sinusitis, seit August 1998 einen medikamentenbedingten Leberschaden (Trevilor); Ferner wird aufgeführt, 07/00 Asthma bronchiale, 4.7.2002 Reizdarmsyndrom, 12.3.2005 Bauchspeicheldrüsenentzündung, 5.4.2005 Gallenblasenentfernung, Bandscheibenvorfall (9.1.2007), arterieller Verschlusskrankheit des linken Beines (29.12.2009) und Gefäßerweiterung linkes Bein (16.2.2010).

Schließlich beschreibt Dr. ..., Arzt für Psychatrie und Neurologie, unter dem 7.2.2011 eine depressive Episode und Panikattacken beim Kläger. Beim Kläger bestehe ein depressives Syndrom, das allen diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode schwerer Natur erfülle und von Panikattacken begleitet werde. Die Symptomatik scheine sich immer mehr zu chronifizieren, nicht zuletzt aufgrund der Komorbidität mit den vielen körperlichen Beschwerden und den Einschränkungen im Bereich des Hörens und des Rückens. Zudem bestünden auch neuropsychologische Störungen, die sich auch testpsychologisch nachweisen ließen. Dabei komme es unter der bisherigen Therapie, Antidepressiva, zu keiner wesentlichen Besserung, zumal die Antidepressiva nur eingeschränkt einsetzbar seien, da beim Kläger eine Leberschädigung bestehe und viele Medikamente zu einer Erhöhung der Leberwerte führten. Dr. ... hält unter dem 7.2.2011 eine Genesung in den nächsten sechs bis zwölf Wochen für nicht erreichbar. Zudem bedinge die Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit eine Zunahme der Beschwerdesymptomatik und eine Chronifizierung, so dass dies nur zu Lasten der Gesundheit gehen könne. Danach ist nachvollziehbar, dass der Kläger – wie Dipl.-Psych ... beschreibt – an mehreren körperlichen und psychischen Symptomen comorbid leidet (Bluthochdruck, Reizdarm, Rückenschmerzen, Schlafproblemen, Alpträume, Depression, Angst), wobei die Rückkehr an die Schule die psychischen Symptome bis hin zu Suizidgedanken verstärken könne.

Somit stimmen die Einschätzung der Amtsärztin bzw. des Dienstherrn und des Privatarztes des Klägers hinsichtlich der Frage der Dienstfähigkeit im wesentlichen überein.

Dass demgegenüber der Kläger (zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt) dienstfähig sei bzw. gewesen sei, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Somit hat das Gericht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der amtsärztlichen Bewertung zur dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers. Auf Grundlage der amtsärztlichen Feststellung der dauernden, d.h. noch mindestens sechs Monate andauernden Dienstunfähigkeit des Klägers konnte der Beklagte ohne Rechtsfehler die gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG erforderliche negative Zukunftsprognose zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers treffen. Dies gilt insbesondere, da beim Kläger eine Chronifizierung beschrieben wird. Soweit eine Psychotherapie seitens der Amtsärztin empfohlen wurde und lt. Klägervortrag aufgenommen wurde, benötigt eine derartige Behandlung üblicherweise einen längeren Zeitraum, ohne das damit ein Erfolg garantiert wäre. Mithin war der Kläger seit 16.8.2010 dienstunfähig, im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nahezu zwei Jahre.

Nach nachvollziehbarer Aussage der Amtsärztin liegt weder begrenzte Dienstfähigkeit vor, noch kann, da keine Restdienstfähigkeit verblieben ist, der Kläger anderweitig verwendet werden. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass, wenn eine anderweitige Verwendung aufgrund Restleistungsvermögen möglich wäre – z.B. in einem Schulamt oder einem Archiv - diese – wie in anderen Fällen - im amtsärztlichen Gutachten dokumentiert oder vorgeschlagen wäre. Auch insofern hat der Kläger keine anderweitige ärztliche Stellungnahme vorgelegt, die die amtsärztliche Einschätzung in Zweifel ziehen oder gar erschüttern hätte können.

Eine anderweitige Verwendung des zuvor ausschließlich im Schuldienst tätigen Klägers, mithin in der (Schul-) Verwaltung würde kaum dazu führen, dass der Kläger sich nicht mehr mit z. T. auch belastenden oder unangenehmen Belangen oder Personen auseinandersetzen müsste, mithin könnten psychische Belastungssituationen im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit auftreten, was der behandelnde Arzt wie auch Dipl.-Psych. ... für den Kläger aber als unzumutbar erachten.

Sollte sich der gesundheitliche Zustand des Klägers so bessern, dass nach Beurteilung des Amtsarztes die Dienstfähigkeit wiederhergestellt wäre, besteht für ihn die Möglichkeit der Reaktivierung (§ 29 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 BayBG).

Sonach war die Klage im Hauptantrag unbegründet, so dass über den ersten Hilfsantrag (Ziff. 2) zu entscheiden war.

Darin begehrt der Kläger, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm die Bezüge zu gewähren, die ihm ohne die Zwangspensionierung zustehen würden. Nach der Antragsbegründung begehrt der Kläger Schadensersatz wegen Mobbings, wobei die Erkrankung, die zur Ruhestandsversetzung führe – deren Rechtmäßigkeit vorausgesetzt -, durch Mobbing verursacht sei. Jedoch führt auch dieses Vorbringen nicht zum Erfolg.

Über Ansprüche aus Schadensersatz aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB, Art. 34 Satz 3 GG befindet das Verwaltungsgericht zwar nicht. Für Ansprüche, die unter die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG fallen, ist ausschließlich der Zivilrechtsweg gegeben. Es bleibt hierbei dem Kläger überlassen, Klagegründe, d.h. Ansprüche aus Amtshaftung in dem dafür zuständigen Rechtsweg geltend zu machen. Ein Beamter kann aber aus einem schädigenden Ereignis, das die Merkmale einer Fürsorgepflichtverletzung erfüllt, einen Schadensersatzanspruch regelmäßig unmittelbar auf die Fürsorgepflicht stützen, wobei hierfür der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Das Schreiben vom 26.3.2012 genügt hierbei den Anforderungen an einen Antrag. Auf Schadensersatz gerichtete Verpflichtungs- und Leistungsklagen setzen einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden entsprechenden Antrag voraus. Es handelt es sich um eine Klagevoraussetzung, nicht um eine bloße Sachurteilsvoraussetzung. Dieser Schadenersatzanspruch muss vor Klageerhebung im Verwaltungsverfahren in erkennbarer Form an die Behörde herangetragen werden, so dass diese nicht erst im Prozess damit konfrontiert wird. Es genügt, wenn sich die Art des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, aus dem der Behörde vorgetragenen Lebensvorgang schlüssig ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.10.1976 – 2 B 71.75, Buchholz 237.0, § 29 LBG Baden-Württemberg Nr. 1). Mittlerweile wären auch zumindest die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage, § 75 VwGO, erfüllt, nachdem der Beklagte über diesen Antrag nicht ausdrücklich entschieden hat.

Indes steht der Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine Pflichtverletzung des Dienstherrn i. S. v. Mobbing vorgelegen hat.

Gemäß Art. 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und der Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der in § 45 BeamtStG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn bzw. seiner Organe oder Amtswalter, welches adäquat kausal zu einem Schaden beim Beamten geführt hat. Auch der in § 839 Abs. 3 BGB mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte Rechtsgedanke ist im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs wegen Fürsorgepflichtverletzung anwendbar.

Unter Mobbing im juristischen Sinne versteht man in Rechtsprechung und Literatur das systematische (fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende) Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren einer Person, das nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich ist und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechtsgüter wie Ehre oder Gesundheit des Betroffenen verletzen. Mobbinghandlungen können von Vorgesetzten oder von Mitarbeitern ausgehen. Ob ein derartiges systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen bzw. Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt bereits den Begriff des „Mobbing“. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Kollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn einzelne Handlungen für sich den Begriff des Mobbing nicht erfüllen, kann möglicherweise die Gesamtheit der Handlungen als solches anzusehen sein. Es muss jedoch zwischen den einzelnen Handlungen im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen (vgl. zum Mobbingbegriff BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, NVwZ-RR 2005, 206 m.w.N.; BGH, Urt. v. 1.8.2002, ZBR 2003, 57; OLG Stuttgart, Urt. v. 28.7.2003, NVwZ-RR 2003, 715 m.w.N.; BAGE 85, 56).

Vorliegend fehlt es jedenfalls zum einen an der Kausalität zwischen Schaden und Pflichtverletzung – unterstellt Mobbing läge vor. Denn dass, wie der Kläger vorträgt, pflichtwidriges Verhalten auf Dienstherrnseite – sei es des Schulleiters oder eines Schulrats incl. der Vorgänge um die dienstliche Beurteilung 2010 – zu der Erkrankung des Klägers geführt hat, die wiederum die Dienstunfähigkeit und damit Ruhestandsversetzung bedingte, ergibt sich nicht.

Der Kläger trägt hierzu vor, dass eine Reihe von Fehlverhalten des Schulleiters und des Schulrats ..., die den Begriff des Mobbings erfüllen sollen, bei ihm zu einer Panikstörung und Depression geführt haben. Abgesehen davon, dass Ursache der Dienstunfähigkeit beim Kläger nicht nur die Erkrankung auf psychiatrischen Fachgebiet ist, sondern die beim Kläger bestehende Komorbidität, d.h. dass zusätzlich zu einer Grunderkrankung diagnostisch abgrenzbare anderweitige Krankheits- und Störungsbilder auftreten (s.o.), hat sich die beim Kläger vorliegende Erkrankung auf psychiatrischen Fachgebiet nicht erst in den letzten Jahren vor der Ruhestandsversetzung, mithin seit der Aufzeichnung des angeblichen Mobbings - seit 2009 -, des weiteren nicht erst seit der durchgehenden Krankschreibung ab 16.8.2010 manifestiert, sondern Erkrankungen auf nervenärztlichem Gebiet sind bereits seit Anfang der 90er Jahre in den Akten dokumentiert:

Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung hat der Kläger zwar vorgetragen, er gehe regelmäßig zum Nervenarzt Dr. ... in ..., seit März/April letzten Jahres (2010). Er sei allerdings ca. 1990/91 schon bei Dr. ... in nervenärztlicher Behandlung gewesen und habe damals mit Panikattacken zu tun gehabt (vgl. Bl. 18 der MUS- Akte zur aktuellen Krankheitsgeschichte und Beschwerdesymptomatik). Auch im Jahr 1998 bzw. zuvor muss der Kläger eine medikamentöse Behandlung auf psychiatrischem Fachgebiet durchgeführt haben, da hieraus ein arzneimitteltoxischer Leberschaden wegen Trevilor- Unverträglichkeit resultierte (vgl. Schreiben des Kreiskrankenhauses S... vom 26.8.1998). Rezidivierende Panikattacken und vegetative Stigmatisation beschreibt auch Dr. ... unter dem 6.12.1999. Er habe eine entsprechende konsiliarische Vorstellung beim Neurologen mit Einleitung autogenen Trainings und/oder Psychotherapie empfohlen.

In der Anlage 2 zum Versetzungsantrag vom 18.6.1991 (Personalakte, nicht nummeriert) beschreibt der Kläger zunehmende Gesundheitsprobleme mit Bauchspeicheldrüse und Magenschleimhaut aufgrund ständiger nervlicher Belastung durch lange Schulwegfahrten. In der Anlage 2 zum Versetzungsantrag vom 25.6.1992 werden Panikattacken durch Stress und Unstimmigkeiten im Nervensystem beschrieben, ferner wird vom Kläger angegeben Beruhigungsmittel einzunehmen. Dr. ... stellt unter dem 27.3.1992 (vgl. Personalakte) die Diagnose von Panikattacken. Eine weitere ärztliche Bescheinigung von Dr. ... vom 12.5.1993 (Personalakte des Klägers) verweist auf nervenärztliche Betreuung seit 5.3.1992 sowie gelegentliche Panikattacken. Dr. ... attestiert unter dem 10.5.1993 ein psychosomatisches Syndrom mit mindestens drei Organmanifestationen, wobei als Ursache Ärger mit Versetzungsgesuchen angegeben wird. Wenn Dipl.-Psych. ... unter dem 28.3.2011 annimmt, erst Anfang 2009, 2010 hätte eine erste schulische Belastung stattgefunden, wobei dies durch die Darstellung von einzelnen Vorkommnissen näher ausgeführt wird, kann sich diese Einschätzung nur auf die jüngere Vergangenheit beziehen und maßgeblich auf Angaben des Klägers beruhen, ohne dass hierbei psychiatrische Vorerkrankungen des Klägers berücksichtigt werden. Beschwerden über ein negatives Betriebsklima hat der Kläger bereits in den Versetzungsanträgen vom 22.5.1995 angeführt, ohne dies jedoch näher im Detail zu beschreiben. Auch die vom Kläger in den Versetzungsgesuchen aufgegriffenen langen Schulwegfahrten wurden vom Kläger in früheren Jahren subjektiv als Belastung und psychische Beeinträchtigung empfunden. Jedenfalls befand sich der Kläger schon seit Beginn der 90er Jahre in nervenärztliche Behandlung u.a. wegen Panikattacken und psychosomatischem Syndrom.

Was die anderen Krankheitssymptome auf HNO-ärztlichem, orthopädischem, aber auch internistischem Fachgebiet (Schilddrüse, Lebererkrankung, Herzbeschwerden) betrifft, ergibt sich aus den Akten der MUS, dass derartige Erkrankungen ebenfalls bereits bis in die 80er bzw. 90er Jahre zurückreichen, so dass sie erkennbar nicht auf angebliches Mobbing auf Dienstherrnseite (aus 2009, 2010 und 2011) zurückgeführt werden können. Davon abgesehen liegt darin, dass der Kläger – unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation einerseits und dienstlicher Belange andererseits – über Jahre hinweg nicht an den Dienstort versetzt wurde, den er sich wünschte und anstrebte, kein Mobbing.

Darüber hinaus hat der Kläger seiner Schadensminderungspflicht nicht genügt. Insoweit gelten auch im Rahmen eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs in entsprechender Anwendung die Grundsätze des § 839 Abs. 3 BGB, wonach die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsmittel in diesem Sinn sind alle Rechtsbehelfe, die eine Beseitigung oder Berichtigung der schädigenden Anordnung und zugleich Abwendung des Schadens selbst bezwecken und ermöglichen können. Zu den Rechtsmitteln, die geeignet sind, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, gehört grundsätzlich auch ein Rechtsschutz in einem gerichtlichen Verfahren. Als Rechtsmittel in diesem Sinne wäre es dem Kläger im vorliegenden Fall durchaus möglich und zumutbar gewesen, zumindest von der Regierung der Oberpfalz als Aufsichtsbehörde das Abstellen des angeblichen Mobbings zu verlangen und so die drohende Dauererkrankung, die der Kläger auf das angebliche Mobbing zurückführt und in diesem Zusammenhang die – nach Auffassung des Klägers hieraus resultierende - Ruhestandsversetzung und damit den reklamierten Schadenseintritt abzuwenden. Der Kläger hätte nicht erst im Wege der Geltendmachung von Schadensersatz Mobbingvorwürfe erheben, sondern bereits früher ein Verfahren zur Aufarbeitung und ggf. Veränderung der für ihn negativen beruflichen Situation – aus seiner Sicht Mobbingsituation – anstrengen müssen und zum anderen formlose und/oder förmliche Rechtsbehelfe ergreifen können, insbesondere auch Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz. Z.B. hätte der Kläger gegen Rektor ... und/oder Schulrat ... Dienstaufsichtsbeschwerde erheben können. Hätte der Kläger seine persönliche Situation an der Schule tatsächlich als unerträglich und ihn krank machend empfunden, hätte er hierauf auch im Rahmen eines Versetzungsgesuchs aufmerksam machen können. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger sich wegen des „Mobbings“ durch einen Vertreter des Schulamts (Herr ...) und/oder den Schulleiter ... an Vorgesetzte, Schulamt oder die Regierung der Oberpfalz gewandt hätte bzw. den Rechtsweg beschritten hätte.

Auch aus diesem Grunde scheidet letztendlich der Schadensersatzanspruch des Klägers aus.

Damit ist auch über den Schmerzensgeldantrag als Hilfsantrag (Ziff. 3) zu entscheiden. Diesbezüglich ist die Klage bereits unzulässig. Es fehlt am Antrag als nicht nachholbare Prozessvoraussetzung. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Leistungsklage ist es, dass der behauptete Schadensersatzanspruch einschließlich Schmerzensgeld vom Kläger vor Erhebung der Klage gegenüber dem Beklagten im Wege des Antrags geltend gemacht wird (BVerwG v. 4.11.1976, ZBR 1978, 33). Ein entsprechender Antrag ist nicht gestellt worden. Vielmehr ist die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs lediglich im Schreiben vom 26.3.2012 (dort S. 16) angekündigt worden („bleibt vorbehalten“) und erst in der Klage, eingegangen am 8.6.2012, erstmals geltend gemacht worden. Es bedarf daher keiner weiteren Prüfung, ob unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Verletzung der Fürsorgepflicht (Art. 45 BeamtStG) ein Beamter Schmerzensgeldansprüche im Verwaltungsrechtsweg gegen seinen Dienstherrn geltend machen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter der bis zum 1.8.2002 geltenden Rechtslage einen derartigen Anspruch stets ausgeschlossen, da der entsprechende heranzuziehende § 618 Abs. 3 BGB a. F. die Anwendung des § 847 a. F. ausschloss (vgl. z.B. Urt. v. 29.1.1965, BayVBl 1966, 59). Zum 1.8.2002 ist allerdings die Schmerzensgeldregelung in das allgemeine Schadensrecht des BGB (§ 253 Abs. 2 BGB) übernommen worden. Ob eine schuldhafte Verletzung des Dienstherrn nach § 618 BGG ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB begründen könnte, auch wenn keine unerlaubte Handlung vorliegt, ist strittig (vgl. Plog/Wiedow, §749 BBG Rn 25 b; Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl, Rn 68 zu § 45 BeamtStG; VG Münster, Urt. v. 5.7.2011 – 4 K 30/10 – juris- mit Hinweis auf VG Ansbach, Urt. v. 15.12.2009 – AN 1 K 09.01482 -; VG Bayreuth, Urt. v. 20.2.2009 – B 5 K 08.525 -). Soweit Schadensersatzansprüche scheitern (s.o.), wären im übrigen auch Schmerzensgeldansprüche nicht begründet.

Nach alldem war die Klage im Haupt- und in den Hilfsanträgen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 56.545,52 EUR festgesetzt.

Gründe

Da die Ruhestandsversetzung insgesamt angegriffen wurde (BVerwG v. 30.7.2009 -2 B 30/09), bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (13-facher Betrag des Endgrundgehalts aus BesGr. A 12 mit Amtszulage in der bis 30.10.2012 geltenden Fassung des BayBesG – Klageerhebung 8.6.2012 – d.h. 13 x (3912,94 EUR + 52,10 EUR). Hierbei wirkt sich die Entscheidung über den Hilfsantrag zu 1 nicht streitwerterhöhend aus, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Hinsichtlich des Schmerzensgelds geht die Kammer zusätzlich vom Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG aus, wobei dies gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG hinzuzurechnen war.