VG Regensburg, Urteil vom 06.02.2013 - RO 1 K 12.1764
Fundstelle
openJur 2013, 21623
  • Rkr:

Dienstunfall (vorgetragener Impfschaden nach FSME-Schutzimpfung);Dienstunfallfürsorge;Zulässigkeit einer Klage auf Anerkennung eines Dienstunfalls sowie auf Gewährung von Dienstunfallfürsorge ohne Benennung konkreter Unfallfolgen (hier verneint);Freiwillige Teilnahme an vom Dienstherrn angebotener FSME-Schutzimpfung;Fehlender Ursachenzusammenhang mit dem Dienst.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ...1963geborene Kläger leistet als Vermessungssekretär (BesGr. A 6) Dienst beim Vermessungsamt N. ... Er begehrt die Anerkennung eines Schadensereignisses als Dienstunfall.

Am 16. Dezember 2009 reichte der Kläger beim Landesamt für Finanzen - Dienststelle Regensburg – eine Dienstunfallmeldung ein. Hierbei gab er an, er sei am 14. Juli 2009 im Vermessungsamt N. ...gegen FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis) geimpft worden. Die Impfung sei durch den Dienstherrn angeboten und gegen 7.15 Uhr in den Räumen des Vermessungsamts durch eine Ärztin des Betriebsärztlichen Dienstes Nordbayern durchgeführt worden. Die Ärztin habe ihm eine ca. halbstündige Ruhepause verordnet, die er auch eingehalten habe. Des Weiteren sei er durch die Ärztin darauf hingewiesen worden, dass er in den nächsten 24 Stunden körperliche Anstrengungen vermeiden solle. Gegen 8.00 Uhr sei er zum Außendienst gefahren. Dort habe er bis ca. 16.00 Uhr Vermessungsarbeiten durchgeführt und dabei versucht, körperliche Anstrengungen zu vermeiden. Im Laufe des Tages sei es jedoch zu Beschwerden gekommen (starke Schmerzen vom linken Oberarm bis zum Kopf, schmerzhafte Schwellung an der Impfstelle, starker Druck im Kopf und in den Ohren, Ohrensausen, verschlechtertes Hörvermögen, Wahrnehmung des Pulsschlages im Kopf, Verspannungen im Genick, allgemeines Unwohlsein und auftretender Schwindel beim Bücken). Die Ausübung des Dienstes in den darauffolgenden Tagen sei trotz der Beschwerden möglich gewesen. Nachdem am 22. Juli 2009 eine Verschlechterung eingetreten sei, habe er nach Dienstende seine Hausärztin aufgesucht. Die Ärztin des Betriebsärztlichen Dienstes Nordbayern habe wegen des von ihm geschilderten Sachverhalts eine Nachimpfung abgelehnt. Die Dienstunfallmeldung enthält den Befundbericht der Hausärztin des Klägers. Der Befundbericht lautet: „Tinnitus seit der FMSE-Impfung“ Zur Diagnose ist ausgeführt: „Tinnitus vermutlich als Folge der FMSE-Impfung vom 14.7.09, Impfschaden“.

Mit Bescheid vom 14. April 2010 lehnte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle Regensburg – den Antrag auf Anerkennung des Schadensereignisses vom 14. Juni 2009 als Dienstunfall ab. Zur Begründung legte die Behörde im Wesentlichen dar, die Teilnahme an der vom Dienstherrn angebotenen FMSE-Impfung stelle keine Dienstleistung bzw. dienstliche Veranstaltung i.S.d. § 31 BeamtVG dar. Sie sei für die Beschäftigten freiwillig und stelle lediglich ein Service-Angebot des Freistaats Bayern dar. Daran ändere auch nichts, dass die Impfung durch den Betriebsärztlichen Dienst Nordbayern in den Diensträumen des Vermessungsamts erfolgt sei und die Impfung für bestimmte Berufsgruppen mit regelmäßigem Dienst im freien Gelände allgemein empfohlen werde. Im Übrigen handle es sich bei einer Impfung um keine unfreiwillige Unfalleinwirkung, sondern um eine zielgerichete Handlung. Die Kausalitätsfrage sei bei diesem Sachverhalt nicht weiter zu prüfen.

Am 10. Mai 2010 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 14. April 2010 Widerspruch ein. Unter dem 8. Juni 2010 ließ er durch seine Bevollmächtigten vortragen, die Impfung sei vom Dienstherrn besonders empfohlen worden aufgrund der erhöhten Gefahren und des gesundheitlichen Risikos bei Zeckenstichen. Der (damalige) stellvertretende Amtsleiter habe erklärt, dass es eventuell bei einer Erkrankung durch einen Zeckenstich ohne den entsprechenden Impfschutz zu Nachteilen bei der Leistung der Unfallfürsorge– und der Beihilfestelle kommen könne, weil diese Impfung vom Dienstherrn angeboten und dann nicht genutzt worden sei. Des Weiteren seien auch die Kosten der Impfung vom Freistaat Bayern getragen worden. Der erforderliche dienstliche Zusammenhang sei daher gegeben. Die Schutzimpfung sei sowohl formell als auch materiell dienstbezogen.

Auf Anfrage des Landesamts für Finanzen - Dienststelle Regensburg – teilte das Vermessungsamt N. ... mit Schreiben vom 23. Juni 2010 mit, die Impfung des Klägers sei nicht angeordnet gewesen. Beigefügt war ein Aktenvermerk des stellvertretenden Amtsleiters vom 23. Juni 2010. Er habe im Rahmen einer formlosen Besprechung der Außendienstmitarbeiter diese über das Angebot des Dienstherrn zur Zeckenschutzimpfung informiert. Das genaue Datum dieser Besprechung sei nicht mehr feststellbar. Im Verlauf der Besprechung habe er erklärt, dass er persönlich eine Zeckenschutzimpfung empfehle. Er habe dies damit begründet, dass man nie wisse, ob der Dienstherr bei einer eventuellen Erkrankung wegen eines Zeckenbisses seine volle Verantwortung im Rahmen der Beihilfe übernehme, wenn der Mitarbeiter keine eigene Vorsorge durch Unterlassung einer Zeckenschutzimpfung durchgeführt habe. Er habe die Teilnahme an der angebotenen Zeckenschutzimpfung jedoch nicht gefordert. Er habe ausdrücklich erklärt, dass diese Überlegungen seine private Meinung darstellten und nicht den Tenor der angebotenen Zeckenschutzimpfung des Dienstherrn wiedergeben würden. Er habe sich ausdrücklich verbeten, dass seine persönlichen Äußerungen als Argumentation des Vermessungsamts N... betrachtet würden. Auch habe er darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Zeckenschutzimpfung bei einem Arzt des persönlichen Vertrauens bestehe. Die Teilnahme an der angebotenen Zeckenschutzimpfung sei zu keinem Zeitpunkt durch ihn angeordnet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2010 wies das Landesamt für Finanzen - Dienststelle Regensburg – den Widerspruch des Klägers vom 15. Mai 2010 zurück. Die Anerkennung als Dienstunfall sei rechtsfehlerfrei abgelehnt worden. Entgegen dem Einwand des Klägers sei die angebotene FMSE-Impfung zu keinem Zeitpunkt angeordnet gewesen.

Am 6. August 2010 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung wird vorgetragen, die Klage sei auch ohne Benennung eines Körperschadens zulässig. Nach gängiger Tenorierung der Verwaltungsgerichte sei es üblich, im Erfolgsfall die Behörde zu verpflichten, ein etwaiges Unfallereignis als Dienstunfall anzuerkennen und Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren. Jedenfalls aber sei die Klage insoweit zulässig, als hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur neuen Verbescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangt werde. Auf § 113 Abs. 3 VwGO werde verwiesen. Dieser Vorschrift sei nicht zu entnehmen, dass das Begehren auf den Erlass eines Ermessensverwaltungsaktes gerichtet sein müsse. Grundsätzlich sei es Sache der Behörde, von Amts wegen zu prüfen, welche Körperschäden als wesentliche Dienstunfallfolge anzuerkennen seien.

Die Klage sei auch begründet. Die Impfung, der sich der Kläger unterzogen habe, sei ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis. Des Weiteren sei es zu einem Körperschaden gekommen. Darüber hinaus sei das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung oder in Folge des Dienstes“ erfüllt. Die dienstliche Sphäre werde im Allgemeinen durch die Dienstzeit und den Dienstort begrenzt. Unstreitig dürfte sein, dass im vorliegenden Fall die Impfung am Dienstort während der Dienstzeit erfolgte. Auch der dienstliche Zusammenhang sei gegeben. Die Impfung sei durch den Betriebsärztlichen Dienst Nordbayern im Auftrag des Freistaats Bayern für die Vermessungsämter durchgeführt worden. Sie sei auch besonders empfohlen worden. Dabei könne die dienstliche Tätigkeit des Klägers nicht außer Betracht bleiben. Er sei häufig im Außendienst tätig, gerade im unwegsamen Gebiet, wo Zecken häufig vorkommen würden. In Bezug auf die gesundheitlichen Risiken eines Zeckenbisses gerade auch vor dem Hintergrund einer beruflichen Tätigkeit des Klägers sei die Impfung nicht nur nützlich, sondern vielmehr auch notwendig gewesen. Verwiesen werde auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 25. Juni 1969. Eine Schutzimpfung, die einen Körperschaden verursache, entspreche den sonstigen Merkmalen des Dienstunfallbegriffs, wenn sie zum Schutz gegen besondere, mit der Dienstausübung verbundene Infektionsgefahren dienstlich angeordnet sei. Dabei könne nicht außer Betracht bleiben, dass der stellvertretende Amtsleiter erklärt habe, bei Erkrankungen durch einen Zeckenbiss ohne entsprechenden Impfschutz könne es zu Nachteilen des Betroffenen kommen. Weiterhin werde die Impfung auch nicht durch die jeweilige Krankenkasse getragen, sondern vollumfassend vom Freistaat Bayern übernommen. Auch dies sei ein Indiz für die dienstliche Notwendigkeit einerseits und für das Schutzbedürfnis gerade in der Person des Außendienstbeamten andererseits. Der Kläger sei aufgrund der Erklärung des stellvertretenden Amtsleiters davon ausgegangen, dass es sich um eine dienstliche Veranstaltung handle. Er verkenne zwar nicht, dass betont worden sei, die angebotene Impfung sei freiwillig. Dass es sich allerdings nicht um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt habe, sei nicht erwähnt worden. Im Übrigen sei er davon ausgegangen, dass die FMSE-Impfung wie alle im Dienst durchgeführten ärztlichen Vorsorgemaßnahmen dem Dienstbereich zuzurechnen sei. Im Übrigen führe der Betriebsärztliche Dienst Nordbayern in regelmäßigen Abständen auch augenärztliche Untersuchungen in den Diensträumen des Vermessungsamtes durch, die bisher als dienstliche Veranstaltungen ausgewiesen worden seien. Des Weiteren werde verwiesen auf ein Info-Blatt des Betriebsärztlichen Dienstes in Nordbayern, in dem regelmäßig über Zeckenschutzimpfungen berichtet werde. In dem vorgelegten Exemplar von Juni 2007 sei am Ende ausgeführt: Merke: Die FMSE-Impfung ist ein „Muss“. Die Impfung sei auch nur den Mitarbeitern des Außendienstes angeboten worden, nicht den Kollegen im Innendienst. Jedenfalls handle es sich um eine dienstliche Veranstaltung i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG. Aus Sicht des Beamten sei die Zeckenschutzimpfung von der Autorität des Vorgesetzten getragen gewesen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trug der Kläger ergänzend vor, die Beschwerden seien aus seiner Sicht erst dadurch entstanden, dass er sich nach der Impfung nicht hinreichend habe schonen können. Vielmehr habe er einen anstrengenden Außendienst verrichten müssen.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen - Dienststelle Regensburg – vom 14.4.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 6.7.2010 verpflichtet, das Schadensereignis vom 14.7.2009 als Dienstunfall anzuerkennen und beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen - Dienststelle Regensburg – vom 14.4.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 6.7.2010 verpflichtet, über die Anerkennung des Schadensereignis vom 14.7.2009 als Dienstunfall unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte stützt sich auf die angegriffenen Bescheide und hebt ergänzend hervor, er halte den Hauptantrag der Klage für unzulässig. Es sei nicht angegeben, welcher Körperschaden als Folge des Ereignisses anzuerkennen gewesen sei. Den Hilfsantrag halte er ebenfalls für unzulässig, da das Begehren nicht auf den Erlass eines Ermessensverwaltungsakts oder eine Entscheidung mit Beurteilungsspielraum gerichtet sei.

Die Klageanträge seien auch unbegründet. Bei der Schutzimpfung habe es sich um keine Tätigkeit gehandelt, die der Beamte im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben seines Dienstpostens ausübe. Es gebe weder eine generelle noch eine spezielle dienstliche Weisung, sich gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) impfen zu lassen. Der Beklagte sei aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes und der Biostoffverordnung lediglich verpflichtet, eine Impfung als arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahme anzubieten und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen. Die Impfung stehe jedem Beschäftigten frei. Er könne auch wählen, ob er sich durch den Betriebsärztlichen Dienst oder einen anderen Arzt impfen lasse. Daher spiele es auch keine Rolle, dass die Impfung während der Dienstzeit und in den Räumen des Vermessungsamts N. ... stattgefunden habe. Mangels dienstlicher Weisung habe sich der Kläger nicht bestimmungsgemäß zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn befunden. Er sei zur fraglichen Zeit auch nicht in den weisungsgebundenen Dienstbetrieb einbezogen gewesen und habe nicht in einem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis gestanden. Der Kläger habe die wesentliche Ursache für das Ereignis somit aus freien Stücken gesetzt. Unerheblich sei, dass die Impfung insofern dem Dienstherrn zugute komme, als damit Fehlzeiten infolge von Infektionserkrankungen vermieden werden könnten. Die Teilnahme an der Impfung diene gleichfalls den eigenen Interessen des Klägers.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des früheren stellvertretenden Leiters des Vermessungsamts N. ... als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage bleibt sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag ohne Erfolg:

1. Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig, im Hilfsantrag hingegen zulässig.

1.1 Die Klage begegnet im Hauptantrag durchgreifenden Bedenken bezüglich der Zulässigkeit. Im Ergebnis wird die Anerkennung eines Dienstunfalls sowie Gewährung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgeleistungen ohne Rücksicht darauf gefordert, ob und ggf. welche Gesundheitsbeeinträchtigung kausal durch das Schadensereignis verursacht wurde. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) ist unter einem Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis zu verstehen, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Verursacht das Ereignis keinen Körperschaden, handelt es sich demnach nicht um einen Dienstunfall im Sinne der Vorschrift. Der Hauptantrag des Klägers ist aber nicht auf die Anerkennung einer bestimmten Unfallfolge (Körperschaden) gerichtet. Hieran wurde sowohl nach entsprechendem Einwand des Beklagten im schriftlichen Verfahren als auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung festgehalten. Allerdings wurden (mögliche) Unfallfolgen bereits im Verwaltungsverfahren benannt. Nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das Gericht zwar an die Fassung der Anträge nicht gebunden, es darf aber nicht darüber hinausgehen.

Der Kläger kann sein Begehren auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts mit einem bestimmten Inhalt nicht prozessual auf einzelne Rechtsfragen oder Tatbestandsmerkmale des geltend gemachten Anspruchs beschränken. Einen Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls hat er nur, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Kann dies nicht abschließend festgestellt werden und ist die Sache daher nicht entscheidungsreif, entsteht keine Rechtsschutzlücke, weil der Kläger die Möglichkeit hat, gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die erneute Verbescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu fordern. Auch von daher besteht jedenfalls im Regelfall kein Bedürfnis, eine Klage auf Anerkennung eines Dienstunfalls auch dann für zulässig zu erachten, wenn nicht gleichzeitig die Frage der Unfallfolgen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wird.

Allerdings ergibt sich aus den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften nicht unmittelbar, dass ein Anerkennungsbescheid auch notwendigerweise die konkreten Dienstunfallfolgen feststellen müsste. Der Anerkennungsbescheid ist aber nicht Selbstzweck, sondern dient als Grundlage für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen. Diese Funktion kann er nur erfüllen, wenn durch die Anerkennung bestimmter Unfallfolgen für alle Beteiligten einerseits verbindlich festgelegt, andererseits aber auch eingrenzt wird, welche Körperschäden bei der Gewährung von Fürsorgeleistungen (ausschließlich) zu berücksichtigen sind.

Selbst wenn man die Klage auf Verpflichtung zur Anerkennung eines Dienstunfalls „dem Grunde nach“ ohne Beschränkung auf bestimmte Unfallfolgen für zulässig erachtet, zwingt dies nicht dazu, die Zulässigkeit einer damit verbundenen Klage auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen gleichermaßen zu bejahen. Hinsichtlich der – auch hier im Hauptantrag ausdrücklich geforderten - Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen stellt sich die Frage nach den Unfallfolgen in besonderem Maße, weil nach einer entsprechenden Verurteilung für die Beteiligten unklar bliebe, auf welche Körperschäden sich die Verpflichtung zur Leistungsgewährung bezieht. Bleibt die Frage offen, kann sich im weiteren Verlauf herausstellen, dass kausal verursachte Dienstunfallfolgen nicht vorliegen und die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen daher nicht in Betracht kommt. Die gerichtliche Entscheidung liefe dann ins Leere. Aus einer Verurteilung zur Anerkennung eines Dienstunfalls lediglich „dem Grunde nach“ ohne Benennung von Unfallfolgen kann daher noch nicht auf einen Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen geschlossen werden; die Frage ist dann noch nicht entscheidungsreif und kann auch nicht entscheidungsreif gemacht werden, wenn der Beamte unter Inanspruchnahme seiner Dispositionsbefugnis die Frage möglicher Unfallfolgen aus dem Verfahren heraus hält. Die Verpflichtung des Beklagten zur pauschalen Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen ohne Beschränkung auf bestimmte Unfallfolgen kann daher nicht verlangt werden. Einem solchen Antrag fehlt es jedenfalls in der streitgegenständliche Situation an der erforderlichen Bestimmtheit, zudem ist hierfür eine Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich.

Es mag sein, dass es Konstellationen gibt, in denen die Verpflichtung des Dienstherrn zur Anerkennung eine Dienstunfalls einschließlich der Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen auch ohne Einbeziehung bestimmter Unfallfolgen zulässigerweise Gegenstand einer Verpflichtungsklage sein kann. Eine solche Situation ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Frage der Unfallfolgen und deren kausaler Zusammenhang mit dem Schadensereignis keineswegs zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass eine Entscheidung hierüber zur abschließenden Klärung der streitgegenständlichen Ansprüche auch nicht entbehrlich erscheint. Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es dem Kläger (nach wie vor) objektiv nicht möglich wäre, konkrete Dienstunfallfolgen zu benennen und zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

1.2 Dagegen stellt sich der Hilfsantrag auf erneute Verbescheidung als zulässig dar. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Behörde bereits die kausale Verknüpfung des Schadensereignisses mit der Dienstverrichtung des Beamten verneint und deshalb eine Prüfung der Unfallfolgen von vorn herein nicht angeht, besteht ein Bedürfnis, zunächst die Frage zu klären, ob das Ereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die Sache ist insoweit nicht spruchreif i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO. Hielte man ein derartiges Vorgehen für unzulässig, wäre der Beamte zum einen u.U. gezwungen, oftmals langwierige, schwierige und kostenintensive Untersuchungen und Begutachtungen durchführen zu lassen, die bei fehlender Dienstbezogenheit des Ereignisses für die Entscheidung irrelevant und somit nutzlos wären. Zum anderen gibt es in derartigen Fällen regelmäßig keine Veranlassung für die Annahme, der Dienstvorgesetzte oder die Pensionsbehörde werde sich im Falle eines entsprechenden Verbescheidungsurteils der Pflicht zur Durchführung des Untersuchungs- und Prüfungsverfahrens nach Art. 47 Abs. 3 BayBeamtVG, Art. 24 Abs. 1, 2 BayVwVfG (erneut) entziehen. Allerdings ist das Gericht grundsätzlich gehalten, die Spruchreife einer Streitsache herbeizuführen, es sei denn, dass ihm dies aus materiell-rechtlichen Gründen (wie etwa dem Bestehen eines Ermessensspielraums der Behörde) verwehrt ist. Ein solcher Ermessensspielraum ist bei der Anerkennung eines Dienstunfalls nicht gegeben. Der hier anzuwendenden Prozessordnung selbst lässt sich jedoch in § 113 Abs. 3 VwGO - unabhängig davon, ob die Vorschrift auf Anfechtungsklagen beschränkt ist - jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssen, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben können, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG U.v. 7.3.1995 - 9 C 264/94 – juris). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die am Verfahren der Dienstunfallfürsorge beteiligten Behörden zunächst in eigener Verantwortung entscheiden können, in welcher Tiefe die anstehenden Fragen geprüft werden und mit welchen Mitteln dies – auch im Hinblick auf die entstehenden Kosten - geschieht. Im Übrigen obliegt es zunächst der Klagepartei, zu entscheiden, ob sie die Verpflichtung zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts anstrebt oder sich von vorne herein mit der neuen Verbescheidung ihres Antrags begnügt. Dies ist Ausfluss ihrer Dispositionsbefugnis (vgl. BVerwG U.v. 31.3.2004 - 6 C 11/03 – juris).

2. Die Klage ist unbeschadet der Frage der Zulässigkeit insgesamt unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung des Schadensereignisses vom 14. Juli 2009 als Dienstunfall noch auf neue Verbescheidung. Der Ablehnungsbescheid des Landesamts für Finanzen – Dienststelle Regensburg – vom 14. April 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Anerkennung eines Schadensereignisses als Dienstunfall erfordert nach den oben genannten Voraussetzungen einen zweifachen Ursachenzusammenhang. Das Unfallereignis muss zunächst mit dem Dienst in ursächlichem Zusammenhang stehen. Darüber hinaus muss das Unfallereignis bei dem Beamten einen Körperschaden verursacht haben.

Vorliegend fehlt es bereits an der erstgenannten Voraussetzung. Der vom Kläger geltend gemachte Körperschaden ist nicht aufgrund eines Ereignisses in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten, wie dies Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG verlangt. Maßgebend ist, ob die Teilnahme des Klägers an der FSME-Schutzimpfung Dienstausübung war, es sich also um eine „dienstliche Veranstaltung“ gehandelt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Impfung zum einen formell in die dienstliche Sphäre einbezogen wurde und zum anderen materiell dienstbezogen ist.

2.1 Das streitgegenständliche Klagebegehren scheitert bereits am Fehlen einer formellen Einbeziehung der Impfung in den Dienstbereich des Klägers. Formell in die dienstliche Sphäre einbezogen ist eine Handlung oder Veranstaltung, wenn sie unmittelbar oder mittelbar von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen wird und innerhalb des weisungsgebundenen Dienstbereichs liegt. Das erfordert nicht in jedem Fall, dass die Veranstaltung vom Dienstvorgesetzten des betreffenden Beamten getragen und durchgeführt wird; der Dienstvorgesetzte kann vielmehr damit auch andere Personen beauftragen. Ebenso ist es möglich, dass eine von einem anderen Bereich durchgeführte dienstliche Veranstaltung, die auch in einem materiellen Bezug zum eigenen Bereich steht und dienstlichen Interessen des eigenen Bereichs dient, für die Beamten des eigenen Bereichs "nutzbar" gemacht wird, indem sie aufgefordert werden und ihnen Gelegenheit gegeben wird, an der dienstlichen Veranstaltung des anderen Bereichs teilzunehmen. Eine Veranstaltung kann also auch dadurch formell in den dienstlichen Bereich des betreffenden Beamten einbezogen werden, dass sich der Dienstvorgesetzte eine fremde Veranstaltung zu Eigen macht. Diese Entscheidung bedarf keiner bestimmten Form, und sie muss auch nicht ausdrücklich ergehen. Es kommt vielmehr darauf an, ob dem objektiven Verhalten eines für den betroffenen Beamten zuständigen Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände eine solche Entscheidung zu entnehmen ist. Ob eine solche Entscheidung vorliegt, ist demnach jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BVerwG U.v. 19.4.1967 - VI C 96.63 - DVBl. 1968, 78 ff sowie U.v. 13.8.1973 - Az. VI C 26.70 - BVerwGE 44, 36 ff).

Für eine solche formelle Einbeziehung der streitgegenständlichen Impfung in den dienstlichen Bereich spricht zunächst, dass sie vom Betriebsärztlichen Dienst Nordbayern in den Räumen des Vermessungsamts während der Dienstzeit durchgeführt wurde. Der räumliche und zeitliche Zusammenhang allein ist jedoch nicht in jedem Fall maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine Maßnahme in die dienstliche Sphäre des Beamten und den Aufgabenbereich der Behörde einbezogen wurde. Vielmehr muss die betreffende Maßnahme oder Veranstaltung auch unmittelbar oder mittelbar von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen werden und innerhalb des weisungsgebundenen Dienstbereichs liegen. So kann eine Schutzimpfung der dienstlichen Sphäre durchaus zuzuordnen sein, wenn sie zum Schutz gegen besondere, mit der Dienstausübung verbundene Infektionsgefahren angeordnet wurde (vgl. VGH BW U.v. 25.6.1969 – IV 716/66 – juris (Leitsätze)).

Der vorliegende Fall zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass sich der Kläger freiwillig der FSME-Schutzimpfung unterzogen hat. Zwar hat der Betriebsärztliche Dienst Nordbayern in seinem Informationsblatt von Juni 2007 die Impfung angeraten und dabei auch ausgeführt, die FSME-Impfung sei ein „MUSS“. Unabhängig davon, ob der Kläger dieses Informationsblatt bereits vor der Impfung kannte und ob es für seinen Entschluss zur Impfung ausschlaggebend war, macht das Setzen des Wortes „MUSS“ in Anführungszeichen klar, dass es sich nicht um eine dienstliche Anordnung handelte, für die der Betriebsärztliche Dienst ohnehin nicht zuständig gewesen wäre.

Auch der Umstand, dass der Impftermin im Dienstplan des Vermessungsamts eingetragen war, macht die Veranstaltung nicht zu einer dienstlichen. Vielmehr ist dies als organisatorisches Mittel zur Planung und Regelung des durch die Impfaktion beeinträchtigten Dienstbetriebes zu betrachten sowie als bloße Mitteilung über die konkrete Gelegenheit zur Wahrnehmung des Impfangebots. Damit wurde auch klargestellt, dass die aufgabenbezogene Dienstverrichtung an diesem Tag erst nach Durchführung der Impfaktion beginnt.

Schließlich enthielt die Information des damaligen stellvertretenden Amtsleiters im Vorfeld der Impfaktion keine Anordnung zur Teilnahme und konnte vom Kläger bei verständiger Würdigung auch nicht so verstanden werden. Der damalige stellvertretende Amtsleiter hat als Zeuge glaubhaft ausgesagt, dass er persönlich die angebotene FSME-Impfung empfohlen habe. Dabei habe er auch auf mögliche Schwierigkeiten im Fall einer Infektion hingewiesen, aber ausdrücklich betont, dass es sich dabei um seine persönliche Ansicht und nicht die der Behörde handle. Zudem habe er auf die Möglichkeit verwiesen, sich vom Hausarzt impfen zu lassen. Diesen Gesprächsverlauf hat der Kläger auch bestätigt. Dem Kläger, der sich bereits früher außerhalb des Dienstes einer FSME-Impfung unterzogen hat, war daher bekannt, dass es sich lediglich um ein Angebot des Dienstherrn und nicht um eine dienstlich angeordnete, sondern allenfalls empfohlene Maßnahme handelt.

Die dem Kläger belassene Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des Ob, Wann und Wie der Impfung, spricht eindeutig gegen ein Einbeziehen in seinen dienstlichen Aufgabenbereich, der von der Autorität und Weisungsbefugnis seines Dienstvorgesetzten erfasst wird (vgl. OVG Saarl U.v. 7.12.2011 – 1 A 269/11 – juris).

2.2 Selbst bei Annahme einer formellen Einbeziehung der Impfung in die dienstliche Sphäre der Behörde bleibt der Klage der Erfolg versagt, denn es fehlt jedenfalls (auch) an der materiellen Dienstbezogenheit. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Kläger subjektiv die Impfung als "dienstliche Veranstaltung" angesehen hat. Die Frage ist nach objektiven Kriterien zu entscheiden. Die bloße subjektive Auffassung und Vorstellung des Beamten vermag einer Veranstaltung nicht den Charakter einer "dienstlichen" zu verleihen (vgl. BVerwG U.v. 13.8.1973 – IV C 26.70 – BVerwGE 44, 36; VG Regensburg U.v. 21.3.2012 – RN 1 K 11.207 - juris).

Für die Beurteilung der materiellen Dienstbezogenheit einer Veranstaltung kommt der Frage wesentliche Bedeutung zu, ob die Veranstaltung dienstlichen Interessen dient. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Veranstaltung und die damit verbundenen und mit der Erledigung der eigentlichen Dienstaufgaben nicht unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten und Verrichtungen (mittelbar) geeignet sind und dazu dienen, die Bewältigung der eigentlichen Dienstaufgaben zu fördern. Bei dieser Prüfung ist nicht allein und ausschließlich auf den einzelnen Beamten und dessen Dienstaufgaben abzustellen, sondern es kann auch von Bedeutung sein, ob die Veranstaltung der Erfüllung des dienstlichen Gesamtauftrages der Behörde oder eines organisatorisch zusammengefassten Teils einer Behörde, dem intern und nach außen reibungslosen Ablauf der Dienstgeschäfte, der Pflege des sogenannten Betriebsklimas und dergleichen dient und zu dienen bestimmt ist. Das dienstliche Interesse kann allerdings nicht schon dann bejaht werden, wenn die Veranstaltung irgendwie Zwecken der genannten Art förderlich ist, sondern für die Abgrenzung ist entscheidend, ob die Veranstaltung ausschlaggebend und zielgerichtet einem solchen Zweck dient und gerade hierzu formell vom Dienstherrn bestimmt ist. Die Maßgeblichkeit der Kriterien der materiellen Dienstbezogenheit und des dienstlichen Interesses beruht auch insoweit auf der Erwägung, dass eine Behörde grundsätzlich nicht außerhalb der ihr obliegenden Aufgaben handeln darf und der Allgemeinheit nur Risiken (Unfallfürsorgeleistungen) aufgebürdet werden können, die mit der behördlichen Aufgabenerfüllung in sachlichem Zusammenhang stehen.

Bezogen auf die streitgegenständliche Impfung ist festzuhalten, dass das erlaubte, aber nicht angeordnete Aufsuchen eines Arztes auch während der Dienstzeit und an der Dienststelle typischerweise nicht zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört. Es steht damit auch nicht in engem Zusammenhang und gehört somit nicht zum beamtenrechtlich dienstunfallgeschützten Bereich. Ein Arzt wird typischerweise aufgesucht, um sich gesund und leistungsfähig zu erhalten oder die Gesundheit wieder herzustellen. Das betrifft aber in erster Linie die private, nicht die dienstliche Sphäre des Betreffenden. Dies gilt selbst dann, wenn die Gefahr für die Gesundheit nach dem Dafürhalten des Beamten auch oder sogar in erster Linie aus der dienstlichen Verwendung herrührt. Auch dann ist es die Sorge um das persönliche Wohlergehen, die den Betreffenden zum Aufsuchen des Arztes veranlasst (OVG Saarl U.v. 7.12.2011 – 1 A 269/11 – juris). Hiervon ausgehend unterfällt das Aufsuchen eines Arztes grundsätzlich nicht dem Dienstunfallschutz, es sei denn der Arztbesuch erfolgt aus Anlass eines unmittelbar vorher eingetretenen Dienstunfalls oder einer dienstlich angeordneten Untersuchung oder Behandlung (OVG NW U.v. 22.9.1997 – 12 A 6809/95 – juris). Eine derartige Ausnahmesituation liegt im Falle des Klägers jedoch nicht vor. Dass der Dienstherr an der Gesunderhaltung der Beamten ein allgemeines Interesse hat, genügt nicht für die Einbeziehung einer gesundheitserhaltenden Maßnahme in den dienstlichen Aufgabenbereich (vgl. BVerwG U.v. 13.8.1973 – IV C 26.70 – BVerwGE 44, 36). Für das so gefundene Ergebnis spricht im übrigen auch, dass sich der Kläger sowohl vor der Impfung am 14. Juli 2009 als auch später zum Zweck der Nachimpfung außerhalb des Dienstes FSME-Impfungen unterzogen hat. Auch hieraus wird deutlich, dass der Kläger die Vorsorgemaßnahmen in erster Linie zum Schutz seiner eigenen Gesundheit und nicht aus Gründen und im Rahmen der Dienstausübung ergriffen hat. Allein die Tatsache, dass er sich im Jahr 2009 für das Angebot des Dienstherrn zur Impfung während der Dienstzeit und durch den Betriebsärztlichen Dienst entschieden hat, macht das Geschehen nicht zu einem dienstlichen Ereignis (vgl. OVG Saarl U.v. 7.12.2011 – 1 A 269/11 – juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 1991 zur Inanspruchnahme unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung durch einen Soldaten dargelegt, dass diese nicht zu dessen dienstlichen Aufgaben gehöre und vielmehr grundsätzlich der privaten Lebensführung ebenso zuzurechnen sei wie die Inanspruchnahme sonstiger ärztlicher Behandlungen. Für diese Wertung mache es keinen entscheidenden Unterschied, ob der Dienstherr dem Beamten oder Soldaten die Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten durch die allgemein zur Lebensführung bestimmten Dienstbezüge zur Verfügung stellt, sich im Einzelfall durch Beihilfen oder sonstige Zuschüsse daran beteiligt oder die Behandlung insgesamt in einer eigenen Einrichtung unentgeltlich zur Verfügung stellt (BVerwG U.v. 17.10.1991 – 2 C 8.91 – juris). Auch nach diesen, auf den Fall des Klägers übertragbaren Grundsätzen, kommt eine Anerkennung des Schadensereignisses als Dienstunfall nicht in Betracht.

2.3 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt hat, er sehe die Ursache für seine Gesundheitsprobleme nicht alleine in der Impfung als solche, sondern in dem Umstand, dass ihm aufgrund dienstlicher Inanspruchnahme die erforderliche körperliche Schonung nach der Impfung nicht möglich gewesen sei, dringt er hiermit ebenfalls nicht durch. Es mag sein, dass die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Probleme durch dienstlich veranlasste körperliche Anstrengungen am Tag der Impfung aufgetreten sind oder verstärkt wurden. Nähere Feststellungen hierzu fehlen. Im Kern machte der Kläger damit geltend, dass seine im Rahmen des dienstlichen Aufgabenbereichs liegenden Tätigkeiten die geltend gemachten Körperschäden erst verursacht hätten. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass mehrere Ereignisse kumulierend zusammenwirken und hieraus ein Dienstunfall entsteht. Insoweit ist aber nochmals auf die gesetzliche Definition des Dienstunfallbegriffs in Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG hinzuweisen. Danach muss ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis vorliegen, dass in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Daraus wird deutlich, dass die üblicherweise zur Aufgabenerledigung gehörenden Handlungen und Vorgänge jedenfalls ohne besondere Vorkommnisse (Ereignisse) grundsätzlich nicht unter den Begriff des Dienstunfalls fallen. Vielmehr bedarf es eines plötzlichen Ereignisses, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eintritt. Die dienstliche Verrichtung als solches kann ihrer Art nach zwar eine Erkrankung im Sinne des Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG (Berufskrankheit) auslösen, die als Dienstunfall gilt. Eine solche Konstellation liegt jedoch nicht vor. Steht das ursprünglich auslösende Ereignis (hier die FSME-Impfung) nicht formell und materiell mit dem Dienst in Zusammenhang, liegt ein Dienstunfall grundsätzlich nicht vor. Sind in einem außerdienstlichen Ereignis bereits Unfallfolgen angelegt, die sich erst bei der üblichen, grundsätzlich nicht schädigenden dienstlichen Verrichtung auswirken, handelt es sich insoweit um eine Gelegenheitsursache, die für die Begründung eines hinreichenden kausalen Zusammenhangs mit dem Dienst nicht ausreicht. Eine außerhalb der dienstlichen Sphäre liegende Unfallursache wird auch nicht dadurch in die dienstliche Sphäre einbezogen, dass sich der Körperschaden (erst) anlässlich und bei Gelegenheit der Dienstverrichtung zeigt oder verstärkt. So kann sich etwa ein Unfall im häuslichen Bereich eines Beamten nicht dadurch zum Dienstunfall wandeln, dass der Beamte - anstatt sich zu schonen - Dienst leistet und hierdurch eine auf den Unfall ursächlich zurückzuführende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt. Die Frage, ob dem Kläger aus den Geschehnissen anderweitige, nicht dem Dienstunfallrecht zuzuordnende Ansprüche erwachsen sind, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO

5. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere erhält die Rechtssache nicht dadurch grundsätzliche Bedeutung, dass die in einem ähnlichen Fall getroffenen Entscheidung des OVG Saarland vom 7. Dezember 2011 noch nicht rechtskräftig ist.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

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