OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2013 - 9 U 129/11
Fundstelle
openJur 2013, 27509
  • Rkr:

1. Eine im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöschte Aktiengesellschaft bleibt nach liechtensteinischem Recht parteifähig, wenn sie vermögenswerte Ansprüche geltend macht.

2. Die gelöschte Aktiengesellschaft benötigt im Prozess allerdings als gesetzlichen Vertreter nach liechtensteinischem Recht einen Beistand, der vom zuständigen Gericht im Fürstentum Liechtenstein zu bestellen ist.

3. Die Gesellschafter einer GmbH sind im Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft in der Regel keine Beteiligten im Sinne von § 82 KO (entspricht § 60 Abs. 1 InsO).

4. Die Aufsicht des Konkursgerichts über den Konkursverwalter gemäß § 83 KO (entspricht § 58 Abs. 1 Satz 1 InsO) begründet in der Regel keine Amtspflichten des Gerichts gegenüber Dritten, die nicht Beteiligte im Sinne von § 82 KO sind.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22.06.2011 - 4 O 187/10 ME - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft nach Liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz/Fürstentum Liechtenstein. Sie ist im Öffentlichkeitsregister von Liechtenstein seit dem 11.01.2001 gelöscht. Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der SSA ... GmbH mit Sitz in Überlingen (im Folgenden abgekürzt: SSA). Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend, weil in einem Konkursverfahren über das Vermögen der SSA Vermögen der Gemeinschuldnerin verschleudert worden sei, wodurch der Klägerin als Gesellschafterin ein entsprechender Schaden entstanden sei.

Die SSA war Eigentümerin verschiedener Grundstücke in Überlingen, insbesondere von zwei Klinikgrundstücken (S. Weg und Zum K.). Die Grundstücke waren mit Grundschulden zu Gunsten der Beklagten Ziff. 3 belastet, mit denen entsprechende Darlehensforderungen der Beklagten Ziff. 3 abgesichert wurden. Die Beklagte Ziff. 3 war die Hausbank der SSA.

Im Jahr 1998 waren Darlehensforderungen der Beklagten Ziff. 3 gegen die SSA in Höhe von ca. 12.000.000,00 DM fällig. Die Beklagte Ziff. 3 beantragte daher die Zwangsversteigerung der beiden Grundstücke S. Weg und Zum K.. Das Amtsgericht Überlingen holte im Zwangsversteigerungsverfahren für diese beiden Grundstücke Wertgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. ein. Der Sachverständige schätzte - jeweils zum Stichtag 15.06.1999 - den Verkehrswert des Grundstücks S. Weg auf 4.000.000,00 DM und den Verkehrswert des Grundstücks Zum K. auf 2.000.000,00 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindlichen Gutachten, die am 24.06.1999 und am 28.06.1999 erstellt wurden, verwiesen.

Wegen der Darlehensforderungen beantragte die Beklagte Ziff. 3 am 12.10.1998 außerdem die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der SSA. Nach Einholung eines Gutachtens eröffnete das Amtsgericht Überlingen mit Beschluss vom 23.03.1999 das Konkursverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin. Der Beklagte Ziff. 1 wurde zum Konkursverwalter bestellt. Eine Beschwerde der Gemeinschuldnerin gegen die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde vom Landgericht Konstanz mit Beschluss vom 25.05.1999 zurückgewiesen.

Die Wertgutachten aus dem Zwangsversteigerungsverfahren über die Grundstücke S. Weg und Zum K. lagen dem Konkursverwalter vor. Mit notariellem Vertrag vom 09.08.1999 wurden die beiden Grundstücke im Konkursverfahren mit Zustimmung der Beklagten Ziff. 3 als Grundpfandgläubigerin an einen Käufer zum Preis von insgesamt 7.650.000,00 DM freihändig veräußert. Einschließlich der Erlöse durch weitere Geschäfte erzielte der Konkursverwalter durch die Veräußerung von Grundstücken der SSA insgesamt 8.741.687,20 DM (vgl. den Schlussbericht des Konkursverwalters vom 26.10.2004, Anlage 13 im Anlagenheft des Beklagten Ziff. 2). Mit Beschluss vom 11.11.2004 genehmigte das Konkursgericht die Schlussverteilung über das Vermögen der SSA, wobei eine Teilungsmasse von 14.969,39 EUR festgestellt wurde. Mit Beschluss vom 03.03.2005 (Anlage 15 im Anlagenheft des Zweitbeklagten) wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der SSA aufgehoben.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die beiden Klinikgrundstücke der SSA S. Weg und Zum K. seien insgesamt mindestens 20.000.000,00 DM wert gewesen. Der Marktwert sei bei einer Veräußerung ohne Weiteres zu erzielen gewesen. Die Beklagte Ziff. 3 als Grundpfandgläubigerin und der Beklagte Ziff. 1 als Konkursverwalter seien jedoch nicht daran interessiert gewesen, einen angemessenen Wert bei der Veräußerung der Grundstücke zu erzielen. Sie hätten kollusiv zusammengewirkt, um bei einer Veräußerung unter Wert die Grundstücke einem Käufer zukommen zu lassen, von dem sich die Beklagte Ziff. 3 für die Zukunft vorteilhafte Geschäfte versprochen habe. Zudem sei die Eröffnung des Konkursverfahrens fehlerhaft gewesen, da die SSA nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Dem Konkursgericht sei außerdem der Vorwurf zu machen, dass der Konkursverwalter nicht ausreichend bei der Veräußerung der Grundstücke überwacht worden sei. Aus diesen Umständen ergebe sich eine Haftung des Landes Baden-Württemberg, der Beklagten Ziff. 2, unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung.

Aus den vorliegenden Zahlen des Konkursverfahrens sei zu schließen, dass bei einer Veräußerung der beiden Klinikgrundstücke zu einem Betrag von mehr als 14.000.000,00 DM jedenfalls der Mehrbetrag an die Gemeinschuldnerin hätte ausgekehrt werden müssen, da mit 14.000.000,00 DM alle Verbindlichkeiten vollständig abgedeckt werden konnten. Es sei eine Veräußerung für mindestens 20.000.000,00 DM möglich gewesen. Der Gemeinschuldnerin sei mithin durch die Pflichtverletzungen der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 sowie des Konkursgerichts ein Schaden von mindestens 3.000.000,00 EUR entstanden. Der Klägerin als Gesellschafterin der SSA sei ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden, da ihr Gesellschaftsanteil bei einer korrekten Abwicklung einen Wert (mindestens) in gleicher Höhe behalten hätte. Von diesem Schaden hat die Klägerin erstinstanzlich einen Teilbetrag in Höhe von 2.500.000,00 EUR geltend gemacht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.500.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.1999 zu zahlen,

2. zwischen den Parteien dieser Rechtssache festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin für alle Schäden, Nachteile und Folgen, die ihr aus Anlass der am 23.03.1999 zu N ... Amtsgericht Überlingen erfolgten Konkurseröffnung und der konkursmäßigen Veräußerung des Vermögens der SSA..., Überlingen, eingetragen zu HRB ... des dortigen Handelsregisters (kurz: SSA) entstanden sind und entstehen werden, gesamtschuldnerisch aufkommen müssen.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben Mängel der Partei- und Prozessfähigkeit auf Klägerseite gerügt. Die Klage sei unschlüssig. Fürsorglich haben sich die Beklagten auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.06.2011 die Klage abgewiesen. Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin seien trotz der Löschung im Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister gegeben. Insbesondere sei die Klägerin nach Liechtensteinischem Recht ordnungsgemäß vertreten durch ihre frühere Nachtragsliquidatorin. Maßgeblich seien bei dieser Frage die Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in Liechtenstein in einer Entscheidung vom 04.05.2006. Die Klage sei jedoch unbegründet. Eine Pflichtverletzung des Beklagten Ziff. 1 als Konkursverwalter über das Vermögen der SSA sei nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin meine, der Konkursverwalter habe die Klinikgrundstücke der SSA unter Wert veräußert, seien die Wertvorstellungen der Klägerin nicht nachvollziehbar. Das Konkursverfahren sei auch zu Recht wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Schließlich wären eventuelle Ansprüche der Klägerin verjährt. Das Vorbringen der Klägerin zu einem kollusiven Zusammenwirken der Beklagten Ziff. 1 und 3 enthalte keinen substantiierten Sachvortrag.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält an den erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüchen fest, wobei sie die bezifferte Teilforderung gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren auf 1.980.000,00 EUR reduziert. Die Klägerin hält das Urteil des Landgerichts aus rechtlichen und aus tatsächlichen Gründen für fehlerhaft. Sie vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Es wäre ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, die beiden fraglichen Grundstücke ab 1999 zu einem monatlichen Pachtzins von umgerechnet 70.000,00 EUR netto zu verpachten. Bei einem Reinertrag von 480.000,00 EUR/Jahr ergebe sich ein Ertragswert für die beiden Klinikgrundstücke von mindestens 20.000.000,00 EUR. Die Vertreter der Beklagten Ziff. 3 hätten bei Gesprächen damals selbst eingeräumt, dass sie von einem Wert der Grundstücke von mindestens 18.000.000,00 DM - bei Verbindlichkeiten von lediglich 12.000.000,00 DM - ausgegangen seien. Der Konkursverwalter habe diese Umstände gekannt. Die Klägerin rügt zudem, dass das Landgericht keine Tatsachenfeststellungen zu einem kollusiven Zusammenwirken der Beklagten Ziff. 1 und 3 zu Lasten der Gemeinschuldnerin und zu Gunsten der Käuferin der Grundstücke getroffen habe.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.980.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.1999 zu zahlen,

2. zwischen den Parteien dieser Rechtssache festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin für alle Schäden, Nachteile und Folgen, die ihr aus Anlass der am 23.03.1999 zu N ... Amtsgericht Überlingen erfolgten Konkurseröffnung und der konkursmäßigen Veräußerung des Vermögens der SSA ..., Überlingen, eingetragen zu HRB ... des dortigen Handelsregisters, noch entstehen werden, haften bzw. der Klägerin insoweit jeden weiteren Schaden zu ersetzen haben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat ein Sachverständigengutachten zur Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein eingeholt. Es wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Sch. (II 303 ff.) verwiesen.

Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts des Fürstentums Liechtenstein vom 31.10.2012 ist die T. AG zum Beistand gemäß Art. 141 Abs. 1 des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts bestellt worden (vgl. den Beschluss II 375, 376). Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2012 angezeigt, dass sie im Berufungsverfahren nunmehr durch die T. AG vertreten wird. Der vertretungsberechtigte Geschäftsführer der T. AG hat am 07.11.2012 für den vorliegenden Rechtsstreit die bisherige Prozessführung der Klägerin genehmigt. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dies gegenüber dem Senat erklärt.II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Die Klägerin ist parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO). Bei der Klägerin handelt es sich um eine in Liechtenstein gegründete Aktiengesellschaft. Diese ist in Deutschland grundsätzlich parteifähig, wobei es nicht darauf ankommt, wo sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat oder hatte (vgl. BGH, NJW 2005, 3351).

Der Umstand, dass die Klägerin im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein seit dem 11.01.2001 gelöscht ist, ändert an der Parteifähigkeit nichts. Entscheidend für die Parteifähigkeit ist der Umstand, dass die Klägerin geltend macht, dass sie noch Vermögen besitze, nämlich die im Rechtstreit geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten. Aus § 50 Abs. 1 ZPO ergibt sich für die maßgebliche Frage der Rechtsfähigkeit eine Verweisung auf das Recht des Fürstentums Liechtenstein (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage 2009, Rdnr. 2203). Nach Liechtensteinischem Recht kann die Klägerin - ähnlich wie eine Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht - trotz der Löschung im Register weiterhin in einem Prozess als Klägerin auftreten, wenn sie vermögenswerte Ansprüche geltend macht. Dies ist in der Rechtsprechung der Liechtensteinischen Gerichte anerkannt. (Vergleiche das eingeholte Gutachten des Sachverständigen, Seite 4 ff., II 309 ff..)

b) Die Klägerin ist im Prozess ordnungsgemäß vertreten. Aus der Verweisung auf das maßgebliche Bürgerliche Recht in § 51 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass auch für die Frage der gesetzlichen Vertretung das Recht des Fürstentums Liechtenstein maßgeblich ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 56 ZPO, Rdnr. 9). Die Regelungen des Fürstentums Liechtenstein zur gesetzlichen Vertretung für den vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, Seite 6 ff., II 313 ff.. Danach ist davon auszugehen, dass die im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöschte Klägerin zu Beginn des Rechtsstreits nicht prozessfähig war; denn nach der vom Sachverständigen zitierten Rechtsprechung im Fürstentum Liechtenstein war die Nachtragsliquidatorin jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Abberufung am 10.07.2009 nicht mehr berechtigt, die Klägerin zu vertreten. In analoger Anwendung von Artikel 141 des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts benötigt die im Register gelöschte Klägerin vielmehr einen gerichtlich bestellten Beistand.

Die Klägerin ist daher prozessfähig geworden, nachdem vom Liechtensteinischen Gericht mit Beschluss vom 31.10.2012 ein Beistand bestellt worden ist (II 375, 376). Sie ist im Prozess ordnungsgemäß vertreten, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.11.2012 die Vertretung der Klägerin durch den bestellten Beistand angezeigt hat. Der ursprüngliche Mangel in der gesetzlichen Vertretung ist durch die nachträgliche Genehmigung des Beistands geheilt worden (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO., § 52 ZPO, Rn. 14 sowie § 56 ZPO Rn. 12).

2. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a) Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten Ziff. 1, der als Konkursverwalter über das Vermögen der SSA tätig war.

aa) Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 aus § 82 Konkursordnung (KO) zu. Da der Konkursantrag über das Vermögen der SSA vor dem 01.01.1999 beim Amtsgericht Überlingen eingegangen ist, sind die Regelungen der Konkursordnung und nicht die Vorschriften der Insolvenzordnung anwendbar (Art. 103 EGInsO).

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 82 KO steht nur den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift zu. Der Begriff der Beteiligten in § 82 KO unterscheidet sich nicht von dem Begriff der Beteiligten in der neueren Regelung in § 60 Abs. 1 InsO. Der Kreis der Beteiligten wird durch diejenigen Personen bestimmt, gegenüber denen dem Konkursverwalter nach den Regelungen in der Konkursordnung konkursspezifische Pflichten obliegen (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage 1994, § 82 KO, Rdnr. 8; ebenso zu § 60 InsO Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage 2010, Rdnr. 9; Kind in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2006, § 60 InsO, Rdnr. 7). Pflichten obliegen dem Konkursverwalter insbesondere gegenüber dem Gemeinschuldner und den Gläubigern im Konkursverfahren, so dass diese Beteiligte im Sinne von § 82 KO sind. Auch Aus- und Absonderungsberechtigte können Beteiligte sein, da der Konkursverwalter diesen gegenüber Pflichten hat (vgl. Kuhn/Uhlenbruck a. a. O.). Bei einer Kommanditgesellschaft ist auch der persönlich haftende Gesellschafter als Beteiligter anzusehen (vgl. BGH, WM 1985, 423). Denn bei der Kommanditgesellschaft ist der persönlich haftende Gesellschafter der Träger der Gemeinschuldnerrolle (vgl. Kuhn/Uhlenbruck a. a. O., § 209 KO, Rdnr. 19). Personen, die nur indirekt von der Abwicklung des Konkursverfahrens betroffen sind, wie z. B. ein Bürge, werden durch die indirekte Betroffenheit nicht zum Beteiligten (vgl. BGH, NJW 1985, 1159).

Für Gesellschafter einer GmbH oder für die Aktionäre einer Aktiengesellschaft gibt es in der Konkursordnung keine Regelungen, die dem Konkursverwalter spezifische Pflichten auferlegen würden. Daher kann der Gesellschafter einer GmbH nicht Gläubiger eines Anspruches gemäß § 82 KO bzw. eines entsprechenden Anspruchs nach der neueren Regelung in § 60 Abs. 1 InsO sein (vgl. Kind in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2006, § 60 InsO, Rdnr. 8; ebenso für den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.1987 - 27 W 38/87 -, zitiert nach Juris; Kuhn/Uhlenbruck a. a. O., § 82 KO, Rdnr. 8; Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage 2010, § 60 InsO, Rdnr. 11; anders - ohne Begründung - Brandes in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 1, 2. Auflage 2007, §§ 60, 61 InsO, Rdnr. 69).

Ein anderes Ergebnis würde zudem zu rechtlichen Widersprüchen führen. Wenn ein Konkursverwalter pflichtwidrig Vermögen verschleudert, kommt nach beendetem Verfahren ein Schadensersatzanspruch der Gemeinschuldnerin in Betracht (vgl. RGZ 152, 125; BGH, NJW 1973, 1198). Die Gemeinschuldnerin und ihre Alleingesellschafterin sind unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten, deren Schadensersatzansprüche in einem derartigen Fall - wenn man der Gesellschafterin einen Anspruch gegen den Konkursverwalter zuerkennen würde - nebeneinander stehen würden. Es ist nicht erkennbar, wie ein solches Nebeneinander von Ansprüchen der Gemeinschuldnerin einerseits und der Alleingesellschafterin andererseits sinnvoll miteinander harmonisiert werden könnte.

Bei der Frage, wer Beteiligter im Sinne von § 82 KO ist, muss nach Auffassung des Senats zudem der systematische Zusammenhang mit § 86 KO (Genehmigung der Schlussrechnung) berücksichtigt werden. Durch die Genehmigungsfiktion in § 86 KO wird sichergestellt, dass Gemeinschuldnerin und Gläubigerin in der Regel keine Schadensersatzansprüche mehr gegen den Konkursverwalter erheben können, wenn sie sich diese nicht bei der Schlussrechnung vorbehalten haben. Wenn jedoch Gesellschafter der Gemeinschuldnerin Ansprüche gemäß § 82 KO erheben könnten, würde im Rahmen von § 86 KO eine Lücke entstehen, da die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin (ebenso wie Gesellschafter von Gläubigern) nicht berechtigt sind, Einwendungen gemäß § 86 KO zu erheben.

Noch ein weiterer Gesichtspunkt lässt es nach Auffassung des Senats nicht zu, dem Alleingesellschafter einer GmbH die Stellung eines Beteiligten im Sinne von § 82 KO einzuräumen: Würde man den Gesellschafter als Beteiligten ansehen, müsste man eine solche Stellung auch jedem Kleinaktionär einer Aktiengesellschaft zubilligen, da die rechtlichen Strukturen gleichartig sind. Entsprechendes gilt für die Gesellschafter oder Aktionäre einer Gläubigerin. Dies wäre nach Auffassung des Senats nicht praktikabel und kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Es muss daher - zumindest für den Regelfall - dabei verbleiben, dass Gemeinschuldner und Gläubiger Beteiligte im Sinne von § 82 KO sind, jedoch nicht deren Gesellschafter oder Aktionäre.

Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2010 (NZI 2010, 956) ergibt sich nichts Abweichendes. Der BGH hat in dieser Entscheidung beim Konkurs einer Kommanditgesellschaft den Kommanditisten die Stellung von Beteiligten nur insoweit zuerkannt, als die Kommanditisten gegen den Konkursverwalter unter Umständen einen Anspruch auf Erstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen haben können. Nur für diesen speziellen Fall hat der Bundesgerichtshof eine konkursspezifische Pflicht des Konkursverwalters gegenüber dem Kommanditisten anerkannt. Nur im Hinblick auf diese Pflicht sind die Kommanditisten Beteiligte im Sinne von § 82 KO (vgl. BGH NZI 2010, 956, 957, 958). Wenn - wie vorliegend - eine solche spezielle Pflicht gegenüber der Gesellschafterin nicht berührt ist, kommt hingegen eine Beteiligtenstellung nicht in Betracht.

bb) Die Klägerin kann einen Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 auch nicht auf § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) stützen. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt einen solchen Anspruch nicht. Wenn der Beklagte Ziff. 1 - wie die Klägerin meint - die beiden Klinikgrundstücke im Konkursverfahren unter Wert veräußert haben sollte, könnte sich daraus (allenfalls) eine fahrlässige Pflichtverletzung ergeben und keine vorsätzliche Schädigung im Sinne von § 826 Abs. 1 BGB. Umstände, aus denen sich ein vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten des Beklagten Ziff. 1 ergeben könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

... (wird ausgeführt)

cc) Da eine Haftung des Beklagten Ziff. 1 aus den oben angegebenen Gründen in jedem Fall ausscheidet, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte Ziff. 1 die angegebenen Grundstücke tatsächlich unter Verletzung seiner Pflichten als Konkursverwalter unter Wert veräußert hat. Ebenso kann dahinstehen, ob eventuelle Ansprüche gegen den Beklagten Ziff. 1 verjährt wären.

dd) Da der Klägerin Schadensersatzansprüche nicht zustehen, ist auch der gegen den Beklagten Ziff. 1 gerichtete Feststellungsantrag unbegründet.

b) Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch auch gegen das beklagte Land (Beklagte Ziff. 2) nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG liegen nicht vor. Es gibt keine Pflichtverletzungen des Konkursgerichts, für welche das beklagte Land gegenüber der Klägerin einzustehen hätte.

aa) Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land zu, weil der Beschluss des Konkursgerichts über die Eröffnung des Konkursverfahrens fehlerhaft gewesen wäre. (Vgl. zur Amtshaftung bei einem fehlerhaften Beschluss des Konkursgerichts über die Eröffnung des Konkursverfahrens BGH, NJW-RR 1992, 919.) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens rechtlich nicht zu beanstanden war. Dies wird von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht angegriffen und bedarf daher keiner Überprüfung durch den Senat. Zwar nimmt der Feststellungsantrag der Klägerin auch im Berufungsverfahren weiterhin Bezug auf Schäden aus der Konkurseröffnung. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich jedoch - anders als im Verfahren vor dem Landgericht -, dass Schäden der Klägerin, die bereits durch die Eröffnung des Konkursverfahrens als solche entstanden sein könnten, nicht mehr Gegenstand der Klage sind.

bb) Eine Amtshaftung des beklagten Landes kommt auch insoweit nicht in Betracht, als das Konkursgericht den Beklagten Ziff. 1 als Konkursverwalter ausgewählt hat. Eine Pflichtverletzung des Gerichts ist auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht erkennbar. Die Klägerin hat nicht dargetan, aus welchen Umständen sich für das Gericht eine mögliche Interessenkollision im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 3 als Gläubigerin der SSA ergeben sollte. Die Beklagte Ziff. 3 hat den Beklagten Ziff. 1 bei ihrem Konkursantrag - unstreitig - nur deshalb für das Amt des Konkursverwalters vorgeschlagen, weil der Beklagte Ziff. 1 bereits bei einem früheren Konkursantrag gegen die SSA ohne Zutun der Beklagten Ziff. 3 mit der Gemeinschuldnerin beschäftigt war.

cc) Die Klägerin kann einen Amtshaftungsanspruch gegen das beklagte Land auch nicht darauf stützen, dass das Konkursgericht Aufsichtspflichten gegenüber dem Konkursverwalter verletzt hätte. Die Frage, ob nach dem Vorbringen der Klägerin eine Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 83 KO in Betracht kommt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls oblag dem Konkursgericht keine drittbezogene Amtspflicht, auf welche die Klägerin einen Anspruch gegen das beklagte Land stützen könnte.

Ein Amtshaftungsanspruch kommt gemäß § 839 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht, wenn die betreffende Amtspflicht gerade dem Dritten gegenüber besteht, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht. Maßgebend ist der Schutzzweck der Amtspflicht. Es kommt darauf an, ob die betreffende Pflicht gerade (zumindest auch) der Wahrnehmung der Interessen des Einzelnen dient (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage 2012, § 839 BGB, Rdnr. 44). Eine nur mittelbare Betroffenheit von einer Pflichtverletzung reicht für einen Amtshaftungsanspruch hingegen nicht aus.

Mit der Aufsichtspflicht gemäß § 83 KO soll sichergestellt werden, dass der Konkursverwalter den Verpflichtungen, die ihm gegenüber den Beteiligten obliegen, nachkommt. Dabei geht es insbesondere um die Verpflichtungen, die dem Konkursverwalter im Interesse des Gemeinschuldners und der Gläubiger obliegen, wenn er Maßnahmen zur Erhaltung der Masse und zur Verwertung des vorhandenen Vermögens ergreift. Die Aufsichtspflicht des Konkursgerichts gemäß § 83 KO dient daher der Wahrung der Interessen der Beteiligten im Sinne von § 82 KO. Soweit dem Konkursverwalter keine konkursspezifischen Verpflichtungen gegenüber Dritten obliegen, können die Interessen solcher Personen auch nicht vom Schutzzweck der Regelung in § 83 KO umfasst sein. Der Schutzzweck von § 83 KO kann nicht über den Bereich der Verpflichtungen des Konkursverwalters hinausgehen. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin als Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin nicht Beteiligte im Sinne von § 82 KO (siehe oben). Daher oblag dem Konkursgericht im Verhältnis zur Klägerin keine drittbezogene Amtspflicht. Bei einer eventuellen Pflichtverletzung des Konkursgerichts könnten Amtshaftungsansprüche mithin nur für die Gemeinschuldnerin oder für die Gläubiger, nicht jedoch für die Klägerin, in Betracht kommen.

dd) Da ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land dem Grunde nach ausscheidet, ist auch der entsprechende Feststellungsantrag unbegründet.

c) Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch auch nicht gegen die ehemalige Hausbank der Gemeinschuldnerin, die Beklagte Ziff. 3, zu.

aa) Zwischen der Beklagten Ziff. 3 und der Gemeinschuldnerin bestand wegen der Grundschulden, mit denen die Klinikgrundstücke belastet waren, eine Sicherungsabrede. Aus dieser Sicherungsabrede ergibt sich ein Treuhandverhältnis, welches die Beklagte Ziff. 3 verpflichtete, bei der Verwertung der Grundstücke die Interessen der Gemeinschuldnerin zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 04.02.2011 - V ZR 132/10 -, zitiert nach Juris). Wenn die Beklagte Ziff. 3 - pflichtwidrig - einer Veräußerung der Grundstücke unter dem Wert zugestimmt haben sollte, könnte ein Schadensersatzanspruch der Gemeinschuldnerin aus der Treuhandabrede in Betracht kommen. Ein solcher vertraglicher Anspruch kann jedoch nur für die Vertragspartnerin der Beklagten Ziff. 3, also für die Gemeinschuldnerin, gegeben sein und nicht jedoch für die Klägerin, die nicht Vertragspartnerin der Beklagten Ziff. 3 war. Für eine Einbeziehung der Klägerin als Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin in den Schutzbereich der Sicherungsabrede mit der Beklagten Ziff. 3 gibt es keine rechtliche Grundlage.

bb) Die Voraussetzungen eines Anspruchs gegen die Beklagte Ziff. 3 gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) sind nicht ersichtlich. Die - darlegungspflichtige - Klägerin hat keine Umstände vorgebracht, aus denen sich ein Schädigungsvorsatz zum Nachteil der Klägerin ergeben könnte. Es fehlt insbesondere Vorbringen zu den - angeblichen - Beziehungen der Beklagten Ziff. 3 zur Erwerberin der Klinikgrundstücke und zu den von der Beklagten Ziff. 3 - angeblich - erstrebten Vorteilen. Es ist auf die entsprechenden Ausführungen oben a) bb) zu verweisen. (Vgl. im Übrigen zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 826 BGB Palandt/Sprau a. a. O., § 826 BGB, Rdnr. 19 ff..)

cc) Da ein Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 3 auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin ausscheidet, kommt es nicht darauf an, ob die Klinikgrundstücke vom Konkursverwalter unter Wert veräußert wurden und ob die Beklagte Ziff. 3 Kenntnis von einem höheren Wert hatte. Auch die Frage der Verjährung möglicher Ansprüche kann dahinstehen.

dd) Da ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte Ziff. 3 ausscheidet, ist auch der Feststellungsantrag unbegründet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.