BGH, Urteil vom 06.12.2001 - 1 StR 215/01
Fundstelle
openJur 2010, 5251
  • Rkr:
Tenor

1. Das Verfahren wird zu den Komplexen II.2 (Papstspende) und II. 3a bis c (Reisekosten Rom) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

2. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Gründe

Der Senat stellt die Komplexe II.2 (Papstspende) und II. 3a bis c (Reisekosten Rom) der Urteilsgründe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Im Blick auf die im Vergleich zu den übrigen Taten geringe Bedeutung sowie die letztlich nicht ins Gewicht fallenden Rechtsfolgen erscheint insoweit eine teilweise Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache nicht angebracht.