OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2013 - 1 O 103/12
Fundstelle
openJur 2013, 20803
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Juli 2012 – 4 A 1038/10 – geändert und der Streitwert auf 49.859,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012 eingelegt. Sie macht geltend, sie habe ein Interesse an einer höheren Streitwertfestsetzung, weil sie mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung geschlossen habe, in der ein Mindestgegenstandswert von 85.473,57 EUR vereinbart worden sei.

Nachdem der zuständige Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen hat (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG), ist dieser zur Entscheidung über die Beschwerde berufen.

Im Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten ergangen. Grundsätzlich kann sich mit Blick auf die für das Rechtsmittel der Beschwerde erforderliche Beschwer nur die unterlegene und kostenbelastete Partei gegen eine ihrer Ansicht nach zu hohe Streitwertfestsetzung wenden. Die sich vor diesem Hintergrund für die Beschwerde der Klägerin stellende Frage, ob ausnahmsweise ein nicht kostenpflichtiger Verfahrensbeteiligter eine Erhöhung des Streitwerts dann begehren kann, wenn er wie vorliegend mit seinem Prozessbevollmächtigten eine über das Gesetz hinausgehende höhere Vergütung vereinbart hat, ist in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 03.09.2010 – 3 E 32/10 –, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.05.2011 – 10 OA 32/11 –, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.07.2007 – 2 E 151/07 –, NJW 2008, 312; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.06.2002 – 10 S 2551/01 –, NVwZ-RR 2002, 900 – zitiert nach juris; VGH München, Beschl. v. 20.05.1996 –, NVwZ-RR 1997, 195 – zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 09.04.1976 – IV TE 4/76 –, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.05.2012 – 1 W 26/12 –, juris; Beschl. v. 13.08.2009 – 6 W 182/08 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.06.2005 – I-5 W 13/05, 5 W 13/05 –, MDR 2006, 297 – zitiert nach juris; OLG Bremen, Beschl. v. 27.07.1003 – 2 W 56/93 –, juris) zu bejahen. In diesem Fall kann nämlich der obsiegende Verfahrensbeteiligte aufgrund einer höheren Streitwertfestsetzung bei seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mindern (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 03.09.2010 – 3 E 32/10 –, juris; Beschl. v. 06.01.2004, SächsVBl. 2004 – zitiert nach juris; Beschl. v. 01.03.2006, NVwZ-?RR 2006, 654 – zitiert nach juris). Der dagegen gerichtete Einwand, ein Verfahrensbeteiligter könne auch bei Vorliegen einer Honorarvereinbarung aus eigenem Recht keine Streitwerterhöhung begehren, weil andernfalls das erhöhte Honorar auf einen Gegner abgewälzt werden würde, der sich bereits auf einen endgültig festgesetzten Streitwert eingerichtete habe und nicht mehr mit einer Streitwerterhöhung nur deshalb rechnen müsse, weil sein Gegner einen teueren Anwalt beschäftigt habe (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 68 Rn. 5, 7), greift nicht durch. Denn solange eine Streitwertfestsetzung nicht rechtskräftig geworden ist, müssen alle Verfahrensbeteiligten mit ihrer Abänderung in einem Beschwerdeverfahren (§ 68 Abs. 1 GKG) oder von Amts wegen rechnen (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.07.2007 – 2 E 151/07 –, NJW 2008, 312; OVG Bautzen, Beschl. v. 06.01.2004, SächsVBl. 2004 – zitiert nach juris; Beschl. v. 01.03.2006, NVwZ-?RR 2006, 654 – zitiert nach juris). Zudem geht es nicht um die Möglichkeit zur Überwälzung höherer Kosten aus einer Honorarvereinbarung, sondern um die rechtliche Möglichkeit, eine sachlich angemessene Festsetzung des Streitwerts herbeizuführen. Der kostenpflichtige Gegner ist nicht schutzwürdig dahingehend, dass die von ihm zu tragenden Kosten nach einem zu niedrigen Streitwert berechnet werden; wird der Streitwert sachlich angemessen festgesetzt, ist der Kostengegner hierdurch gegen die Überwälzung darüber hinausgehender Kosten aus einer Honorarvereinbarung geschützt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.05.2012 – 1 W 26/12 –, juris).

Soweit gegen die Zulässigkeit einer solchen Streitwertbeschwerde eingewandt wird, die bloße Aussicht, ein freiwillig an den eigenen Bevollmächtigten gezahltes Honorar über eine höhere Kostenerstattung stärker von einem solventen Gegner refinanzieren zu lassen, begründe noch kein schutzwürdiges Interesse an einer möglichst hohen Streitwertfestsetzung (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2011, 2011 – I-6 W 226/11, 6 W 226/11 –, MDR 2012, 185 – zitiert nach juris), überzeugt dies ebenso wenig. Denn Bezugspunkt für das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses der obsiegenden Partei ist nicht eine möglichst hohe Streitwertfestsetzung, sondern – wie gesagt – eine sachlich zutreffende; ob die Vorstellung der Partei von der nach ihrer Auffassung richtigen Höhe des Streitwerts sachlich zutreffend ist, ist eine Frage der Begründetheit der Streitwertbeschwerde (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.05.2012 – 1 W 26/12 –, juris).

In der Sache ist die Streitwertbeschwerde teilweise begründet. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Maßgabe der vom Verwaltungsgericht zutreffend erläuterten Grundsätze, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), festzusetzen. Lediglich der dem Verwaltungsgericht nach Maßgabe seiner eigenen Begründung unterlaufene Rechenfehler ist zu korrigieren: Es hat angenommen, dass hinsichtlich des Streitwertes von dem 3 ½-fachen durchschnittlichen Jahresbetrag der hinter dem vorliegend streitgegenständlichen Feststellungsbescheid stehenden Niederschlagswassergebühren auszugehen sei. Von dem sich daraus ergebenden Betrag von 74.789,00 EUR sei sodann wegen der fehlenden Gleichsetzung des Interesses an der Beseitigung des Feststellungsbescheides mit demjenigen an der Anfechtung des Niederschlagswassergebührenbescheides ein Abschlag von einem Drittel vorzunehmen. Ein solcher Abschlag beläuft sich auf rund 24.930,00 EUR, der Streitwert ist demnach folgerichtig auf 49.859,00 EUR festzusetzen, nicht – wie seitens des Verwaltungsgerichts – auf 24.930,00 EUR. Aus den vorstehenden bzw. den in Bezug genommenen Erwägungen ergibt sich zugleich, warum entgegen dem Beschwerdevorbringen eine darüber hinausgehende Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt.

Der Ausspruch über die Gebührenfreiheit und die Nichterstattung von Kosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Hinweis:

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.