LG Offenburg, Beschluss vom 12.11.1968 - 1 Ks 1/54
Fundstelle
openJur 2013, 20144
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Verurteilung wegen Ermordung der M... G... ist zulässig.

Gründe

H... wurde durch rechtskräftiges Urteil des Schwurgerichts Offenburg vom 17. Januar 1955 (Akten 1 KLs 1/54 Heft II Seite 243 ff.) wegen Mordes und einer versuchten Notzucht zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. Hinsichtlich des Mordes war das Schwurgericht im wesentlichen auf Grund eines von dem gerichtsmedizinischen Sachverständigen Professor Po... in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens zu der Überzeugung gelangt, daß H... am 1. September 1953 die 25 Jahre alte Ehefrau M... G..., die er als "Anhalterin" auf einer Autofahrt nach Triberg mitgenommen hatte, abends auf der Rückfahrt zur Befriedigung der Geschlechtslust und heimtückisch durch Erdrosseln getötet hat. Hierzu ist in den Gründen des schwurgerichtlichen Urteils (Heft II Seite 247/248) festgestellt:

Nach einem möglicherweise zunächst stattgefundenen freiwilligen normalen Geschlechtsverkehr habe H... zur restlosen Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse mit Frau G... einen Afterverkehr ausüben wollen. Entweder habe er nun von vornherein mit einer Ablehnung dieser Art des Geschlechtsverkehrs bei der kleinen und zierlich gebauten Frau, der dieser Akt bei dem Mißverhältnis zwischen dem großen Glied des Verurteilten und der Afteröffnung der Frau habe empfindliche Schmerzen bereiten müssen, gerechnet und Vorbereitungen getroffen, um durch die Tötung der Frau zur Ausführung des Analverkehrs zu gelangen; oder aber er sei erst im Verlaufe des Aktes auf Ablehnung gestoßen und habe sich dann entschlossen, Frau G... zu töten, um den Afterverkehr ausüben zu können. Er habe daher zunächst der arglosen Frau einen Schlag auf die Nase, sowie mindestens 2 weitere Schläge auf die linke Gesichtshälfte versetzt. Dann habe er ihr noch etwa 4 bis 5 Schläge mit der Faust auf den Kopf gegeben. Hierdurch sei Frau G... betäubt und wehrlos geworden. Nunmehr habe H... ein strickähnliches Gebilde aus Fasern oder Metall von der rechten Körperseite der Frau aus um deren Hals geworfen und das Werkzeug längere Zeit kräftig zugezogen, wodurch bei Frau G... sofort eine totale Bewußtlosigkeit eingetreten sei. Sodann habe H... an ihr den Afterverkehr vollzogen, der möglicherweise noch während ihres 3 bis 8 Minuten dauernden, sich vor allem in Erstickungskrämpfen äußernden Todeskampfes begonnen und möglicherweise erst nach ihrem Tod beendet worden sei. Ferner habe er der Frau entweder zu Lebzeiten oder nach dem Tode aus geschlechtlicher Lust in die rechte Brust und in die Nabelgegend gebissen und, als der Tod schon eingetreten gewesen sei, mit seinen spitz zugeschnittenen Fingernägeln kräftig in ihre rechte Brust gegriffen.

Mit Schriftsatz eines bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 6. November 1961 hat der Verurteilte zum ersten Mal die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und sich auf die Gutachten zweier neuer Sachverständiger, der Professoren Dr. L... sund Dr. B... berufen. Die Strafkammer hat den Antrag durch Beschluß vom 3. Mai 1962 als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten wurde, nachdem die beiden Sachverständigen ihre Gutachten ergänzt hatten, durch Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Dezernber 1962 als unbegründet verworfen.

Ein zweiter Wiederaufnahmeantrag vom 25. 11. 1965 wurde durch Beschluß vom 13.1.1966 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 3.5.1966 als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Benennung der in jenem Verfahren behandelten Tatsachen und Beweismittel wird auf die beiden Beschlüsse Bezug genommen.

Der Verurteilte hat durch seine Verteidiger, die Hechtsanwälte Dr. G... in Münster und Dr. P... in Essen einen neuen Wiederaufnahmeantrag angebracht, der auf § 359 Nr. 2 und Nr. 5 StPO gestützt wird. Es wird vorgetragen, Prof. Po... habe ein fahrlässig falsch erstattetes Gutachten eidlich bekräftigt, und ein Strafverfahren komme nicht mehr in Betracht, weil die Straftat verjährt sei. Es werden ferner Tatsachen vorgetragen und Beweismittel (Zeugen und Sachverständige) benannt, die als neu und erheblich im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO angesehen werden.

Die Staatsanwaltschaft ist dem Antrag entgegengetreten.

Die Strafkammer kam zu dem Ergebnis, daß jedenfalls zwei der benannten Sachverständigen neue und geeignete Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO sind, so daß schon ohne Prüfung sämtlicher Tatsachen und Beweismittel die Wiederaufnahme für zulässig erklärt werden mußte. Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel ist dann geeignet, die Freisprechung oder eine mildere Beurteilung zu begründen, wenn sie hätten geeignet sein können, die Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Schuld des Angeklagten zu erschüttern (vgl. BGH Beschl. v. 13.9.1966 - 7/2 StE 15/56 -). Die Kammer hatte also nicht zu prüfen, ob mit den neuen Tatsachen und Beweismitteln die Feststellungen des Schwurgerichts widerlegt werden, sondern sie hat nur zu prüfen, ob das Schwurgericht wahrscheinlich bei Kenntnis der neuen Tatsachen und Beweise eine zur Verurteilung ausreichende Uberzeugung nicht gewonnen hätte.

Der Grundsatz, daß im Wiederaufnahmeverfahren Zweifel zugunsten der Rechtskraft und nicht zugunsten des Angeklagten gehen, darf nicht dahin mißverstanden werden, daß im Wiederaufnahmeverfahren schon eine absolut sichere Voraussicht der Freisprechung oder milderen Beurteilung erreicht werden müßte, sonst wäre eine neue Hauptverhandlung immer überflüssig. Eine Freisprechung ist aber nach § 371 Abs. 2 StPO ohne neue Hauptverhandlung nur zulässig, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen. Dies zeigt, daß der Antrag auf Wiederaufnahrne auch dann zulässig und begründet sein kann, wenn eine Freisprechung oder eine mildere Beurteilung noch nicht sicher ist.

Von den vom Verurteilten benannten Beweismitteln erfüllen folgende die Voraussetzungen des § 359 Nr. 5 StPO:

1. Der Sachverständige Prof. Pr... .

Er hat bei von ihm im Jahre 1966/67 durchgeführten Versuchsreihen festgestellt, daß auch noch mehrere Stunden nach dem Tod durch Gewalteinwirkung bei Leichen Blutungen unter der Haut verursacht werden können, die nach herkömmlicher Auffassung als vital verursachte Blutungen imponiert hätten.

Das Schwurgericht ging mit dem Sachverständigen Prof. Po... davon aus, daß eine Strangulationsmarke zu Lebzeiten der M... G... entstanden sei, weil sich in der darunter liegenden Muskelpartie die ihr entsprechenden Blutungen befanden. Wenn vereinzelt auch schon in der früheren medizinischen Literatur vor einer Fehlinterpretation solcher Blutungen gewarnt wurde, weil sie auch noch durch unmittelbar nach dem Tod beigebrachte Verletzungen entstehen oder bei einer Sektion in Hypostase vorgetäuscht werden könnten, galt es doch als Erfahrungssatz, daß Blutungen im Gewebe vitale Reaktionen seien. Das ergibt sich auch aus dem Gutachten der Fünferkommission der Deutschen Gesellschaft für gerichtliche und soziale Medizin vom 5.10.1967, und Prof. P... hat diese Auffassung in seiner Rede anläßlieh der Verleihung der Beccariamedaille als Dogma bezeichnet (Kriminologische Aktualität III, herausgegeben von Armand Mergen, Hamburg 1968).

Prof. Pr... ist nach alledem als ein Sachverständiger anzusehen, dessen Sachkunde auf Grund seiner Spezialforschung der des Sachverständigen Prof. Po... überlegen ist, so daß er auch unter Berücksichtigung der sich aus § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ergebenden Grundsätze als neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO anzusehen ist.

Die Möglichkeit, daß die Spuren am Hals erst eine größere Zeit nach dem Tode verursacht wurden, kann nicht als bloß theoretisch vernachlässigt werden, da H... auch nach den Feststellungen des Urteils nach dem Tode der M... G... die Leiche in sein Auto lud, eine Strecke weit transportierte und dann in den Graben legte oder fallen ließ.

2. Es sind neue Positive und Diapositive von den Negativen der Aufnahmen entwickelt worden, die bei der Uberzeugungsbildung für den Sachverständigen Prof. Po... eine Rolle gespielt haben (S.42 des Urteils). Die neuen Positive sind, wie auch der Laie mit bloßem Auge erkennen kann, kontrastreicher als die alten, die dem Schwurgericht und dem Sachverständigen Prof. Po... vorlagen.

Allerdings kann die Kammer sich aus ihrer eigenen Sachkunde keine Überzeugung bilden, ob diese neuen Positive für sich allein schon im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO geeignet sind, aber sie sind es im Zusammenhang mit den Auswertungsmöglichkeiten, die dem neu benannten Sachverständigen, Privatdozent Dr. Peter S..., nach dem Antrag zur Verfügung stehen. Er hat danach einen Auswertungsautomaten entwickelt, der das Unterscheidungsvermögen des menschlichen Auges weit übertrifft. Er hat aber auch Möglichkeiten entdeckt, wie durch geduldige Anpassung des menschlichen Auges an besondere, Licht- und Vergrößerungsverhältnisse unmittelbar Informationen aus Lichtbildern erhoben werden können, die ohne diese Hilfsmittel nicht erhoben werden können.

Dr. S... ist danach ein Sachverständiger mit Forschungsmitteln, die denen des Sachverständigen Prof. Po... überlegen sind. Wenn Dr. S... darlegen kann, daß auf den Lichtbildern, die vor der Sektion gemacht wurden, keine parallel verlaufenden Spuren zu sehen sind, die Prof. Po... als von einem strickähnlichen Gebilde verursachte Strangulationsmarke gedeutet hat, und wenn er gar dartun kann, daß die Leiche mit der linken Halsseite auf einem Gegenstand lag, so hätte ein solches Gutachten in Verbindung mit den Erkenntnissen Prof. Pr... geeignet sein können, zu verhindern, daß das Schwurgericht die Überzeugung von der Beibringung der Verletzungen zu Lebzeiten mittels eines Werkzeugs und damit die Überzeugung von einem Tötungsvorsalz H... gewann. Selbst wenn sonst vieles dafür spricht, daß die Begegnung H... mit M... G... nicht so verlaufen ist, wie H... sie schildert, so wird doch der Tötungsvorsatz wohl nur dann als bewiesen angesehen werden können, wenn man unerschüttert bei der Überzeugung bleiben kann, H... habe die G... mit einem Werkzeug erdrosselt. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß diese Überzeugung durch die neuen Beweismittel erschüttert wird. Selbst wenn damit eine Freisprechung noch nicht wahrscheinlich würde, so käme dann doch allenfalls noch eine Verurteilung nach § 178 StGB in Betracht.

§ 178 StGB ist aber, obwohl auch nach ihm lebenslanges Zuchthaus verhängt werden kann, das mildere Gesetz gegenüber dem § 211 StGB, der keine zeitige Zuchthausstrafe ermöglicht.

Da die Sache zur Zulassung nach § 359 Nr. 5, 368 StPO reif war, hat die Kammer es nicht für nötig oder zweckdienlich erachtet zu prüfen, ob der an sich durchschlagendere Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 2 StPO vorliegt. Da die Wiederaufnahme wegen Verjährung des behaupteten fahrlässigen Falscheides nicht mehr von einer Verurteilung des Sachverständigen Prof. Po... abhängig gemacht werden könnte, hätte - wenn überhaupt - nur eine umfangreiche Beweisaufnahme insoweit ein Ergebnis bringen können.

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