OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2012 - 16 U 184/11
Fundstelle
openJur 2013, 19792
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers vom 24.07.2012 gegen die im Urteil des Senats vom 18.07.2012 enthaltene Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.000,- € festgesetzt.

Die weitergehende Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde hat teilweise Erfolg.

Der im Urteil festgesetzte Streitwert von 2.000,- € war auf 4.000,- € zu erhöhen. Eine darüber hinaus gehende Streitwertwertfestsetzung ist nicht gerechtfertigt.

Der Streitwert einer Klage auf Unterlassung wegen Ehrverletzung bestimmt sich nach § 48 Abs. 2 GKG und beträgt regelmäßig 4.000,- € (§ 23 Abs. 3 RVG). Besondere Umstände, die diesen Regelstreitwert erhöhen, sind nicht ersichtlich. Zwar geschah die Äußerung in Bezug auf ein Organ der Rechtspflege und wurde auch nach außen kund getan. Allerdings handelt es sich um einen sehr beschränkten Personenkreis und einen einmaligen Verstoß. Dass der Beklagte die Angelegenheit zum Anlass genommen hat, das erstinstanzliche Urteil der Fachpresse zur Verfügung zu stellen, bietet keinen Anlass, den Streitwert weiter zu erhöhen. Die Veröffentlichung geschah ohne Nennung des Namens des Klägers, so dass daraus keine weiteren Beeinträchtigungen für ihn ersichtlich sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 ZPO.

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