BGH, Urteil vom 18.03.2002 - II ZR 103/01
Fundstelle
openJur 2010, 4825
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Parteien sind die alleinigen Gesellschafter einer im Frühjahr 1998 gegründeten OHG, die in B./L. einen Handel mit Textilien betreiben sollte.

Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung für eine Lieferung von Textilien aus seinem Modehaus in Anspruch, die er im Mai 1998 vereinbarungsgemäß in den L. gesandt hatte und für die er von der Gesellschaft 119.000,00 DM netto in Monatsraten von 17.000,00 DM ab 30. Juni 1998 hätte erhalten sollen. Er verlangt von den Beklagten unter Berücksichtigung des auf ihn selbst entfallenden Verlustanteils 79.333,33 DM.

Die Parteien streiten darüber, ob die seinerzeit gelieferte Ware den getroffenen Vereinbarungen entsprach und mangelfrei war. Der Beklagte zu 2 beruft sich zudem auf Aufwendungsersatzansprüche. Die Parteien haben den Gesellschaftsvertrag alsbald nach Entstehen ihrer Meinungsverschiedenheiten wechselseitig gekündigt.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage für unbegründet gehalten. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Gründe

Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache.

1.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der geltend gemachte Anspruch aus einem als Drittgeschäft zu wertenden Kaufvertrag des Klägers mit der Gesellschaft herrühre und die Voraussetzungen für eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten gegeben seien, da die Gesellschaft offenbar nicht über nennenswertes eigenes Vermögen verfüge. Zutreffend geht es auch davon aus, daß die Drittgläubigerforderung des Klägers wegen der Beendigung der Gesellschaft grundsätzlich nur noch als unselbständiger Rechnungsposten in der erforderlichen Auseinandersetzungsrechnung zuberücksichtigen, aber nicht mehr selbständig einklagbar ist. Das rechtfertigt die Abweisung der Klage jedoch nicht.

2.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil v. 9. März 1992 -II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758 m.w.N.; Urteil v. 15. Mai 2000 -II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210) enthält die Leistungsklage eines Gesellschafters, mit der er nach Auflösung der Gesellschaft einen auf das Gesellschaftsverhältnis gegründeten Zahlungsanspruch geltend macht, ohne weiteres einen entsprechenden Feststellungsantrag, in den sein Zahlungsantrag umzudeuten ist. Das hat das Berufungsgericht übersehen, wie die Revision mit Recht rügt.

3.