Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.03.2013 - 7 LA 181/11
Fundstelle
openJur 2013, 17041
  • Rkr:
Gründe

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Der Beklagte versagte der Klägerin mit Bescheid vom 11. Februar 2011 (Bl. 26 ff. der Gerichtsakte – GA –) die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, weil er die seitens der Klägerin als zur Führung ihrer Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person, Herrn B. C., nicht als zuverlässig im Sinne der §§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GüKG a. F. und 1 GBZugV a. F. betrachtete. Denn der Beklagte hatte erfahren, dass über das Vermögen des Herrn C., der zuvor ein eigenes Speditions- und Transportunternehmen betrieben hatte, am 19. November 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war (vgl. Bl. 64 Beiakte – BA – A) und die Klägerin hatte ihm – trotz einer mit Schreiben vom 22. November 2010 (Bl. 82 BA A) an sie gerichteten Aufforderung – keine aussagekräftigen Unterlagen über den Sachverhalt des Insolvenzverfahrens (Steuerrückstände etc.) zur Verfügung gestellt. Die gegen den Bescheid erhobene Versagungsgegenklage hat die Vorinstanz abgewiesen, weil sie Herrn C. auch zum Zeitpunkt ihres Urteils nicht als zuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GüKG a. F. angesehen hat. Anhaltspunkte für seine Unzuverlässigkeit hat sie in schweren Verstößen gegen abgabenrechtliche Pflichten gesehen, die sich aus seiner unternehmerischer Tätigkeit ergäben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) GBZugV a. F.). Diese Verstöße hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf der Grundlage der Ablichtung einer Bescheinigung in Steuersachen vom 7. Juli 2011 (Bl. 85 ff. GA) bejaht, die das Finanzamt D. ausgestellt hatte. Diese Bescheinigung enthält unter B. 6. folgende Angabe zu den steuerlichen Verhältnissen des Herrn C.: „Steuererklärungspflicht nicht immer pünktlich erfüllt (seit 2008 nicht mehr)“. In der Anlage der Bescheinigung sind u. a. Niederschlagungen (ohne Säumniszuschläge) von Forderungen über 62.286,11 EUR und fällige noch offene Beträge von 95.833,11 EUR ausgewiesen. Die Vorinstanz hat die tatsächlichen Feststellungen getroffen, dass Herr C. für das Jahr 2008 u. a. mit Umsatzsteuer in Höhe von 138.346,18 EUR rückständig geblieben sei, seine von der Klägerin behaupteten Forderungsausfälle von 150.000 EUR zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinter seinen für das Jahr 2008 festgestellten Steuerrückständen zurückgeblieben seien und dass er seit 2008 keine eigene Einkommensteuerklärung mehr abgegeben habe. Auch aus diesen Feststellungen hat das Verwaltungsgericht ungünstige Schlussfolgerungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Herrn C. gezogen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend.

II.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe, auf die sich die Klägerin beruft, teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 1. 2011 – 7 LA 138/11 –, juris, Langtext Rn. 7, und Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 [1228]; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]). Bei der Aufstellung der insoweit erforderlichen Prognose ist eine dem angefochtenen Urteil nachfolgende Änderung der Sach-oder Rechtslage mit folgenden Maßgaben zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 11. 11. 2002 – BVerwG 7 AV 3.02 –, NVwZ 2003, 490 [491], bzw. v. 15. 12. 2003 – BVerwG 7 AV 2.03 –, NVwZ 2004, 744 [745]; Nds. OVG, Beschl. v. 17. 2. 2010 – 5 LA 342/08 – juris, Langtext Rn. 3, und v. 3. 11. 1998 – 9 L 5136/97 –, OVGE 48, 342 [344]; vgl. auch Seibert, in: Sodan/Ziekow, [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 257): Zum einen setzt die Berücksichtigung voraus, dass es nach dem materiellen Recht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Zum anderen muss die Änderung der Sach- oder Rechtslage entweder rechtzeitig dargelegt und für die Beurteilung gerade derjenigen Richtigkeitszweifel erheblich sein, die der Zulassungsantragsteller bereits innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ausreichend geltend gemacht hat, oder aber sie muss Bedeutung im Rahmen einer Prüfung des Oberverwaltungsgerichts gewinnen, ob sich die angefochtene Entscheidung aus anderen als den ihr beigegebenen Gründen als richtig darstellt (zum gebotenen Umfang einer solchen Prüfung: BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 f., und Nds. OVG, Beschl. v. 17. 6. 2009 – 5 LA 103/07 –). Im Übrigen bleibt dagegen namentlich eine Änderung der Rechtslage unberücksichtigt, weil der Zulassungsantragsteller nicht mit Blick auf eine erst nach dem Ablauf der Darlegungsfrist vorgebrachte und eingetretene Rechtsänderung erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen (BVerwG, Beschl. v. 15. 12. 2003 – BVerwG 7 AV 2.03 –, NVwZ 2004, 744 [745]) oder neue Rügen erheben (Seibert, in: Sodan/Ziekow, [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 257) kann (Nds. OVG, Beschl. v. 17. 2. 2010 – 5 LA 342/08 –, juris, Langtext Rn. 3).

Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Nds. OVG, Beschl. v. 14. 02. 2012 – 7 LA 138/11 –, juris, Langtext Rn. 7). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 64, m. w. N.).

Gemessen an diesen Maßstäben ist es in vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt, die Berufung gemäß §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Die Klägerin hat nicht binnen der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Rechtsänderungen dargelegt, die das Güterkraftverkehrsgesetz durch das während der Darlegungsfrist in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I, S. 2272) und die bereits während der Darlegungsfrist absehbare (vgl. BR-Drucks. 707/11 vom 4. 11. 2011) Neufassung der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I, 3120) erfahren hat, sondern sie argumentiert gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils lediglich auf der Grundlage der vor diesen Rechtsänderungen bestehenden Rechtslage, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Recht noch zugrunde gelegt hat. Dementsprechend kann die Klägerin mit ihrem auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Zulassungsbegehren nur durchdringen, wenn erstens ernstliche Zweifel daran dargelegt sind und vorliegen, dass das Verwaltungsgericht nach altem Recht richtig entschieden hat, und wenn sich zweitens das angefochtene Urteil auch nach neuem Recht nicht im Ergebnis als richtig darstellt. Bereits die erste dieser beiden Voraussetzungen ist jedoch nicht erfüllt.

Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Verwaltungsgericht Herrn C. die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GüKG a. F. erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen hat.

Sie beanstandet, das Verwaltungsgericht sei von der Wertung des (materiellen) Gesetzgebers abgewichen, dass Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I, S. 918) die durch Art. 485 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I, S. 2407) geändert worden war, – GBZugV a. F. – lediglich Anhaltspunkte dafür darstellten, dass eine Unzuverlässigkeit vorliege, indem es im Anschluss an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach (Urt. v. 21. 8. 2001 – AN  10 K 01.00107 –, juris, Langtext Rn. 20) in solchen Verstößen nicht nur einfache Indizien gesehen, sondern „rechtsirrig“ angenommen habe, dass im Falle ihres Vorliegens in der Regel von einer Unzuverlässigkeit des Betroffenen auszugehen sei. Diese Kritik vermag den Senat nicht zu überzeugen. Denn die Klägerin beachtet nicht ausreichend, dass es sich bei den in Rede stehenden Verstößen stets um  s c h w e r e  Verstöße handeln muss. Es liegt indessen auf der Hand, dass schwere Verstößen im Sinne des § 1 Abs. 2 GBZugV a. F. nicht beliebig gewichtet werden durften, sondern ihnen schon aufgrund dieser Schwere im Rahmen der gebotenen Betrachtung der Gesamtpersönlichkeit (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 6. 7. 1999 – B 1 S 63/99 –, GewArch 1999, 482 f., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 6) besondere Bedeutung zukam. Es bedurfte folglich nach altem Recht anderer ebenso gewichtiger Umstände, um es zu rechtfertigen, den Betroffenen ausnahmsweise trotz seiner schweren Verstöße als zuverlässig anzusehen. Fehlte es an solchen Umständen blieb es bei der durch die schweren Verstöße regelmäßig indizierten Unzuverlässigkeit. Hiergegen sind keine Bedenken zu erheben.

Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht stelle singulär auf einzelne Verstöße des Herrn C. ab, ohne den Gesamtzusammenhang und ihren Sachvortrag zu würdigen, ist inhaltlich unzutreffend. Sie lässt die gebotene Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen, in deren Rahmen lediglich zur Begründung der vorgenommen Gesamtwürdigung einzelne Gesichtspunkte nacheinander näher beleuchtet werden.

Die Klägerin macht geltend, dass allenfalls schwere Verstöße wie „Steuerstraftaten gemäß den §§ 369 bis 376 AO oder Steuerhinterziehung gemäß § 70 AO“ als schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) GBZugV a. F. in Frage kämen. Die Unrichtigkeit dieser Rechtsmeinung lässt sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) GBZugV a. F. schließen, in dem keine Beschränkung auf strafbewehrte abgabenrechtliche Pflichten enthalten ist, aus gesetzessystematischen Überlegungen, die daran anknüpfen, dass eine solche Beschränkung auch in den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) bis c) und e) bis f) GBZugV a. F. fehlt, und schließlich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, der sich erschließt, wenn man die Umschreibung der Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit in § 1 Abs. 1 GBZugV a. F. in Betracht zieht: Es ist offenkundig, dass nicht nur bei einem schweren Verstoß gegen strafbewehrte abgabenrechtliche Pflichten des Betroffenen, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, nach altem Recht (gewichtige) Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass bei einer Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte eines Unternehmens durch ihn, die Allgemeinheit geschädigt werden könnte.

Zu Unrecht wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, Herr C. habe als Unternehmer seine abgabenrechtlichen Pflichten für das Jahr 2008 in erheblichem Maße verletzt, sodass schwere Verstöße gegen diese Pflichten vorlägen.

Es trifft bereits nicht zu, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 9. Mai 2011 (Bl. 59 ff. GA) und 20. Juni 2011 (Bl. 77 ff. GA) „dezidiert“ dargestellt habe, Herr C. sei unverschuldet in Insolvenz geraten. Vielmehr hat sie ohne nähere Angaben zu Art und Entstehung des Schuldverhältnisses sowie der Entwicklung der Bonität des Schuldners lediglich eine bezifferte Forderung des Herrn C. gegen die E. GmbH & Co. KG behauptet, auf deren Begleichung Herr C. im Hinblick auf seine Verwandtschaft mit dem Geschäftsführer dieser Kommanditgesellschaft besonders vertraut habe. Die angeblichen weiteren Außenstände des Herrn C. sind nur pauschal auf ca. 110.000 EUR beziffert worden. Obwohl der anwaltlich vertretenen Klägerin genügend Gelegenheit zu substantiiertem Sachvortrag gegeben worden ist, fehlte es und fehlt es entgegen ihren Darlegungen bereits an einem hinreichende Vorbringen konkreten Einzeltatsachen, welche die Schlussfolgerung tragen könnten, Herr C. sei unverschuldet in Insolvenz geraten. Zwar ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Daneben besteht jedoch auch im Verwaltungsprozess die Prozessförderungspflicht der Beteiligten (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 130 Nrn. 3 bis 5 und 138 Abs. 1 ZPO): Im Grundsatz hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen; das gilt insbesondere für die in seine Sphäre fallenden Ereignisse. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, so hat dies grundsätzlich in gewissem Umfang eine Verringerung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts zu Folge (Nds. OVG, Beschl. v. 12. 2. 2008 – 5 LA 326/04 –, juris, Langtext Rn. 3). Schon deshalb war die Vorinstanz hier nicht gehalten, im Wege eines Ausforschungsbeweises durch Zeugenvernehmungen oder die Beiziehung von Akten des Insolvenzverfahrens den überwiegend pauschalen Behauptungen der rechtskundig vertretenen Klägerin zu den Umständen der Insolvenz des Herrn C. nachzugehen.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin nicht überzeugend in Zweifel gezogene tatsächliche Feststellung getroffen, dass die behaupteten Forderungsausfälle des Herrn C. von rund 150.000 EUR zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinter seinen für das Jahr 2008 festgestellten Steuerrückständen zurückgeblieben seien. Es hat hieraus die nicht zu beanstandende Schlussfolgerung gezogen, dass schon deshalb nicht allein die behaupteten Forderungsausfälle die Ursache dafür gewesen sein könnten, dass Herr C. in 2008 seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen in erheblichem Maße nicht erfüllt habe. Darüber hinaus hat es ausgeführt, dass Herr C. erhebliche Rückstände an Umsatzsteuer (138.346,18 EUR) entstehen ließ, obwohl er diese Steuer seinerzeit nur „treuhänderisch“ vereinnahmte und verpflichtet war, diese Teile der Erlöse aus seinem Gewerbebetrieb  u n m i t t e l b a r  an den Fiskus abzuführen (und d. h. nicht etwa in der Hoffnung auf spätere, dann aber ausgefallene sonstige Zahlungseingänge zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten zu verwenden). Mit diesen Erwägungen, die unabhängig von den behaupteten Forderungsausfällen nachdrücklich gegen eine Zuverlässigkeit des Herrn C. sprechen, setzt sich die Klägerin in ihren Darlegungen nicht in der gebotenen Weise auseinander.

Die Klägerin beruft sich ferner ohne Erfolg darauf, dass das Verwaltungsgericht seine tatsächliche Feststellung, Herr C. habe seit dem Jahr 2008 keine eigene Einkommensteuererklärung mehr abgegeben, in aktenwidriger Weise getroffen habe, da über diese Behauptung „kein einziger Beleg existiere“. Die Vorinstanz leitet diese Feststellung ersichtlich aus den Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen des Herrn C. unter B. 6. der Bescheinigung des Finanzamtes Leverkusen vom 7. Juli 2011 her, die in Ablichtung dem Schriftsatz des Beklagten vom 22. Juni 2011 beigefügt war, zu dem die Klägerin unter dem 11. August 2001 Stellung genommen hat. Die Ablichtung dieser Bescheinigung erbringt zwar nicht gemäß den §§ 98 VwGO i. V. m. 418 Abs. 1 ZPO als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, weil es sich nicht um das ggf. entsprechend § 420 ZPO (i. V. m. § 98 VwGO) vorzulegende Original handelt. Gleichwohl kommt ihr – zumal sie seitens einer Behörde in das Verfahren eingeführt wurde, was ihre Manipulation als fernliegend erscheinen lässt – als „Beleg“ durchaus ein potentieller Beweiswert zu. Diesen Beweiswert konnte die Vorinstanz im  Wege der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO ebenso berücksichtigen, wie denjenigen des – ebenfalls lediglich in Kopie vorgelegten – Schreibens des Steuerberaters F. vom 17. Juni 2011 (Bl. 82 GA). Die Klägerin legt nicht dar, weshalb im Zuge dieser Beweiswürdigung die Bescheinigung des Finanzamtes D. vom 7. Juli 2011, mit deren Inhalt unter B.6. sie sich gar nicht auseinandersetzt, nicht als ein Beleg für die beanstandete tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts betrachtet werden durfte. Sie legt ferner nicht ausreichend dar, weshalb das Verwaltungsgericht den Beweisangeboten auf Seite 3 (oben) ihres Schriftsatzes vom 20. Juni 2011 (Bl. 79 GA) trotz der bereits vorliegenden Kopien und der Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO hätte nachgehen müssen.

Im Übrigen erachtet es der Senat aber auch für unerheblich, ob Herr C. seit 2008 keine eigenen Einkommensteuererklärungen mehr abgegeben hat; denn selbst wenn er seit seiner Insolvenz solche Erklärungen abgegeben haben sollte, war durch dieses „Wohlverhalten“ während des Insolvenzverfahrens die von dem Verwaltungsgericht zu Recht bejahte Indizwirkung der Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) GBZugV a. F. nicht entscheidend zu entkräften.

2. Die Zulassung einer Grundsatzberufung ist nicht gerechtfertigt.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschl. v. 19. 10. 2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR, 2013, 28 [29]). An der grundsätzlichen Bedeutung der Sache fehlt es regelmäßig, wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ausschlaggebend von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt (Nds. OVG, Beschl. v. 17. 11. 2011 – 10 LA 16/10 –; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127, m. w. N.). Auch die grundsätzliche Bedeutung einer zu ausgelaufenem Recht aufgeworfenen Rechtsfrage ist in der Regel zu verneinen; anderes gilt nur, wenn die Beantwortung der Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis auf nicht absehbare Zeit auch künftig noch Bedeutung hat (Bader, in: Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 124 Rn. 42, m. w. N.) oder die außer Kraft getretene Vorschrift durch eine Bestimmung ersetzt worden ist, bei der sich die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 146, m. w. N.). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es schließlich auch dann, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Hess. VGH, Beschl. v. 22. 10. 2002 - 8 UZ 179/01 -, NVwZ 2003, 1525 [1526], m. w. N.).

Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschl. v. 19. 10. 2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR, 2013, 28 [29]; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO, Stand: Aug. 2012, § 124a Rn. 103 und 104).

Die von der Klägerin formulierte Frage, „ob die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nur dann gegeben ist, wenn die sich an das Insolvenzverfahren anschließende Restschuldbefreiung erteilt worden ist, oder ob das bisherige Verhalten des Gewerbetreibenden für die persönliche Zuverlässigkeit spricht“, ist schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Beurteilung der hier in Rede stehenden Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden stets ausschlaggebend von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt und dies bereits durch die vorhandene Rechtsprechung (vgl. etwa OVG LSA Beschl. v. 6. 7. 1999 – B 1 S 63/99 –, GewArch 1999, 482 f., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 6, m. w. N.) hinreichend geklärt ist. Das Verwaltungsgericht hat zudem keineswegs den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, dass in allen Fällen einer Insolvenz erst mit der endgültig erteilten Restschuldbefreiung die persönliche Zuverlässigkeit des Schuldners wiederhergestellt sei, sondern – recht verstanden – lediglich eine Entscheidung für den vorliegenden Einzelfall getroffen, in deren Rahmen die mangelnde Restschuldbefreiung nur einer von mehreren Gesichtspunkten gewesen ist. Die überwiegend ebenfalls auf die Umstände dieses Einzelfalls abhebenden Ausführungen, mit denen die Klägerin ihre Grundsatzrüge begründet, sind dementsprechend nicht geeignet, eine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache darzulegen.

Im Übrigen versäumt es die Klägerin darzulegen, weshalb ihre zum ausgelaufenen Recht aufgeworfene Fragestellung vor dem Hintergrund der bereits während der Darlegungsfrist eingetretenen bzw. absehbaren Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I, S. 2272) und durch die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I, 3120) – ihres Erachtens – weiterhin von grundsätzlicher Bedeutung sein soll.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).