Hessischer VGH, Beschluss vom 13.02.2013 - 2 B 189/13
Fundstelle
openJur 2013, 16342
  • Rkr:

1. Auch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten können Anlass für eine Eignungsbegutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 FeV geben.2. Als Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 FeV kommen insbesondere Straftaten wie schwere und gefährliche Körperverletzung, Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung, Bedrohung oder Sachbeschädigung in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angefochtene Verfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wiederherzustellen. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäߧ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen.

Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis war aller Voraussicht nach rechtmäßig, insbesondere ist die Anordnung der Gutachtensbeibringung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie kann -wie der Antragsgegner angenommen hat - auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - gestützt werden und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sein hiernach bestehendes Ermessen für die Anordnung der Beibringung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung fehlerhaft ausgeübt hat.

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) angeordnet werden zur Klärung von Eignungszweifel bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Die Straftaten, die Anlass zur Eignungsbegutachtung geben können,müssen nicht rechtskräftig abgeurteilt sein, vielmehr genügt es,wenn sich ihr Vorliegen aus Feststellungen etwa der Polizei oder aus anderen Erkenntnissen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichend zuverlässig ergibt (OVG Koblenz,Urteil vom 11. April 2000 - 7 A 11670/99 -, juris; Dauer in:Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 11 FeVRn. 12; Tepe, NZV 2010, 64, 67). Insbesondere können hiernach auch Vorfälle berücksichtigt werden, in denen die strafrechtlichen Verfahren im Stadium vor einer rechtskräftigen Verurteilung eingestellt worden sind oder gemäß §§ 154, 154a der Strafprozessordnung - StPO - von der Erhebung einer öffentlichen Klage abgesehen bzw. die Strafverfolgung auf andere Gesetzesverletzungen beschränkt worden ist (siehe Tepe, a. a. O.;Wendlinger, NZV 2006, 505, 509).

Die weiter erforderlichen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial müssen hinreichend konkret sein und den entsprechenden Eignungsmangel des Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR2062/96 -, NJW 2002, 2378, 2380; Tepe, a. a. O.). Das Aggressionspotenzial muss aber nicht bereits als vorhanden festgestellt worden sein (VGH Mannheim, Urteil vom 14. September 2004 - 10 S 1283/04 -, juris Rn. 31). Denn für die Feststellung des Vorliegens des Eignungsmangels soll gerade die medizinisch-psychologische Begutachtung nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeVerst angefordert werden.

Gemessen hieran liegen beim Antragsteller Straftaten in Zusammenhang mit der Kraftfahreignung vor, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial erkennen lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend und näher ausgeführt (Beschlussabdruck S. 3 oben bis S. 4 Ende des ersten Absatzes). Die Rügen der Beschwerde betreffen nicht den hier festgestellten Sachverhalt, sondern die rechtliche Einordnung.

Der hierzu erhobene Einwand, die dem Antragsteller gemachten strafrechtlichen Vorwürfe hätten keinerlei Bezug zu verkehrsrechtlichen Vorschriften und seien ohne verkehrsrechtlichen Bezug, geht fehl. Denn nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV müssen die Straftaten - ausdrücklich im Unterschied zu den Gründen für eine Eignungsüberprüfung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV - nicht in Zusammenhang mit Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und nicht in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.Typischerweise kommen für Eignungsüberprüfungen nach § 11 Abs. 3Satz 1 Nr. 6 und 7 FeV, die einen Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, insbesondere bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial verlangen, solche Straftaten in Betracht, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken wie etwa eine schwere oder gefährliche Körperverletzung (siehe hierzu auch Ziffer 3.14 der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung), Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (siehe dazu VG Freiburg, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 K 1299/08 -, juris), Beleidigung, Nötigung (zu diesen beiden Tatbeständen siehe VG Stuttgart, Beschluss vom 19.Dezember 2002 - 10 K 4766/02 -, juris) oder Sachbeschädigung (siehe Tepe, a. a. O., m. w. N.).

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt hat den Antragsteller unter dem 8. November 2010 angeklagt wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung (siehe Behördenakte Bl. 48) und unter dem 19. November 2010 zu einem anderen Vorfall wegen Körperverletzung und Nötigung (Behördenakte Bl. 45). Durch das Amtsgericht B-Stadt wurde der Antragsteller am 26. Juli 2011 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Anklage vom 8.November 2010) sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung (Anklage vom 19. November 2010) verurteilt (Behördenakte Bl. 33). Im Berufungsverfahren wurde der Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 154 Abs. 2 StPO fallengelassen, weil die hierfür zu erwartende Strafe wegen einer anderen Tat nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde, und der Antragsteller wurde wegen der Vorwürfe aus der Anklageschrift vom 19. November 2010wegen Körperverletzung sowie wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung rechtskräftig verurteilt. Bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht war der Vorwurf der Nötigung aus der Anklageschrift vom 19. November 2010 eingestellt worden gemäß §154a Abs. 2, Abs. 1 StPO, weil dieser Vorwurf im Hinblick auf die zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde.

Aus den angeklagten und abgeurteilten Sachverhalten lassen sich aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend und ohne durchgreifende Rügen in der Beschwerde festgestellt hat, hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass beim Antragsteller ein hohes Aggressionspotenzial besteht. Wegen dieser Anhaltspunkte dafür,dass der Antragsteller sich in Situationen, „in denen er sich im Recht wähnt, nicht unter Kontrolle hat“ (Urteil des Amtsgerichts B-Stadt, Urteilsabdruck S. 4), stehen die angeklagten Straftaten in Zusammenhang mit der Kraftfahreignung des Antragstellers. Denn gerade im Straßenverkehr kann ein Kraftfahrer häufig in Situationen kommen, in denen sich andere möglicherweise unrichtig oder nicht situationsangepasst verhalten, und in solchen Momenten müssen Kraftfahrer in der Lage sein, sich unter Kontrolle zu halten und nicht wegen des Verhaltens eines anderen aggressiv in Worten oder gar tätlich zu reagieren.

Des Weiteren ist gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung und Körperverletzung am 6. Dezember 2011 eingeleitet worden, das am 20.Februar 2012 gemäß § 154 StPO im Hinblick auf die Verurteilung in dem oben erwähnten Verfahren eingestellt worden ist. Aus dem Sachverhalt dieses Ermittlungsverfahrens, das gerade das Verhalten des Antragstellers im Straßenverkehr betrifft, lassen sich hinreichend zuverlässige Feststellungen dafür treffen, dass dort die Straftaten der Nötigung und Körperverletzung vorgelegen haben.Dies hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend aufgrund der eigenen Einlassung des Antragstellers und aufgrund eines ärztlichen Attests über eine klinische Untersuchung des anderen Verkehrsteilnehmers herausgearbeitet (S. 3 letzter Absatz bis S. 4Ende des ersten Absatzes Beschlussabdruck). Hiernach hat der Antragsgegner insgesamt zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung des Antragstellers angenommen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2,53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. II. 1.5und 46.1, 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004,1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs.3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Dr. Dyckmans Pabst Dr. Dieterich