OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.01.2013 - 19 U 50/12
Fundstelle
openJur 2013, 16245
  • Rkr:

Bei der Berechnung des Schadens, der durch die Zeichnung des VIP-2-Fonds entstanden ist, sind Steuervorteile schadensmindernd zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.02.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.202,-- EURnebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2011 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von einer Nachhaftung auf den noch nicht erbrachten Teil der Kommanditeinlage in Höhe von 11.250,-- EUR der gezeichneten Beteiligung an der … VIP Medienfonds 2 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,-- EUR freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der … VIP Medienfonds 2 GmbH& Co. KG im Nennwert von 25.000,-- EUR resultieren und die ohne Unterzeichnung dieses Fondsanteils nicht eingetreten wären.

4. Die Verurteilung gemäß den Anträgen 1. bis 3. erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Übertragungsvereinbarung mit der VIP Medienfonds … GmbH vom 30.11.2010.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 985,08 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 68 % und die Beklagte 32 % zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet, soweit sie sich gegen die Annahme der Haftung dem Grunde nach richtet. Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Beratung des Klägers hinsichtlich der Anlage durch Zeichnung der Beteiligung an dem Medienfonds VIP 2 bejaht.

Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht angenommen, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist und die Beklagte schuldhaft ihre Pflicht zur Aufklärung über die ihr zukommende Rückvergütung verletzt hat.

Die Beklagte hat ihre sich aus dem Anlageberatungsvertrag ergebenen Pflichten ferner dadurch verletzt, dass der für sie handelnde Berater - der Zeuge A - bei dem Kläger die unzutreffende Vorstellung erweckt hat, die Beteiligung sei deshalb als eine sehr sichere Kapitalanlage anzusehen, weil ein Kapitalverlust von allenfalls 20 % eintreten könne. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar angegeben, dass das Beratungsgespräch bei ihm eine solche Vorstellung begründet habe. Die Angaben des Klägers werden insoweit gestützt durch Ausführungen im Fondsprospekt, wonach die Fondsgesellschaft insgesamt Einnahmen im Rahmen einer Mindestgarantie in Höhe von 80 % des Anteils der Fondsgesellschaft an den budgetierten Produktionskosten erhalte; sie werden insbesondere aber auch durch die Aussage des Zeugen A gestützt, der sich zwar nicht an das konkrete Beratungsgespräch mit dem Kläger erinnern konnte, aber sich durchaus daran erinnerte, dass er das Produkt damals so eingeordnet habe, dass der Kunde damit kein Geld verlieren könne; das habe sich aus seinem Verständnis von der Konstruktion der Anlage ergeben; in diesem Sinne sei die Anlage auch bankintern den Beratern vorgestellt worden. Die unstreitig unzutreffenden Angaben über die Sicherheit der dem Kläger empfohlenen Anlage erfolgten jedenfalls fahrlässig.

Beide Aufklärungspflichtverletzungen waren kausal für den Erwerb der Fondsbeteiligung durch den Kläger. Die Beklagte, die die Beweislast für die Widerlegung der Vermutung des Ursachenzusammenhanges trägt (BGH, Urt. v. 08.05.2012 (XI ZR 262/10, Rn. 29 m.w.N., juris), hat nicht bewiesen, dass der Kläger die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung und die Risiken der Beteiligung erworben hätte. Hinsichtlich der Bedeutung der Rückvergütung für die Anlageentscheidung hat der vor dem Senat persönlich angehörte Kläger nachvollziehbar erklärt, dass er bei Aufklärung über die Rückvergütung von 8,25 % die Anlage deshalb nicht gezeichnet hätte, weil er die Provision für unangemessen hoch angesehen hätte und dass er wahrscheinlich die Steuern gezahlt und den Rest des Kapitals, der ihm dann zur Verfügung gestanden hätte, in einen Aktienfonds angelegt hätte. Obgleich der Kläger mit der Geldanlage seinerzeit auch das Ziel der Steuerersparnis verfolgte, ist diese Äußerung nicht unplausibel, zumal auch nach der Aussage des Zeugen A nicht festgestellt werden kann, dass dem Kläger bei der vorangegangenen Zeichnung des …fonds B der Fondsprospekt und demgemäß auch die Provision der Beklagten bekannt war, ohne dass sich daraus für ihn ein Grund ergeben hätte, von der Zeichnung abzusehen. Danach ist die Kausalitätsvermutung in Bezug auf die unterlassene Aufklärung über die Rückvergütung nicht widerlegt. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Kausalitätsvermutung in Bezug auf die unzutreffende Darstellung der Sicherheit der Beteiligung, die nach der Äußerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung neben dem Ziel der Steuerersparnis maßgeblich für seine Anlageentscheidung war.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Zu Recht ist das Landgericht von einer Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis von den Pflichtverletzungen der Beklagten ausgegangen (§§ 195, 199 BGB).

Die gesetzliche Verjährungsfrist ist durch die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Fondsgesellschaft in der Beitrittserklärung, wonach eventuelle Ansprüche auch gegenüber Beratern innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Anspruchsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren ab Wirksamkeit des Beitritts verjähren, nicht verkürzt worden. Diese Verjährungsbestimmung im Zeichnungsschein ist schon deshalb unwirksam, weil sie gegen § 309 Nr. 7b BGB verstößt, da die Verkürzung der Verjährungsfrist auch die Haftung für solche Schäden einschließt, die auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht. Insofern enthält die undifferenzierte Abkürzung der Verjährungsfristen eine unzulässige Haftungserleichterung in zeitlicher Hinsicht nach § 309 Nr. 7b BGB (BGH NJW 2009, 1486). Ausgehend von einer Verjährungsfrist von drei Jahren hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Kläger länger als drei Jahre vor Klageerhebung Kenntnis von den hier in Rede stehenden Beratungsfehlern hatte.

Aufgrund der danach zu Recht vom Landgericht bejahten Haftung der Beklagten wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem Beratungsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann der Kläger beanspruchen so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte.

Danach kann der Kläger Rückzahlung der von ihm geleisteten Einlage nebst Agio, insgesamt 14.500,-- EUR beanspruchen, jedoch vermindert um die im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Steuervorteile, die den Schaden auf 2.202,-- EUR reduzieren.

Zu Recht und mit Erfolg rügt die Berufung der Beklagten, dass hier die erlangten Steuervorteile schadensmindernd anzurechnen sind.

Zwar kommt einer Anrechnung von Steuervorteilen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGH, Urt. v. 01.03.2011, XI ZR 96/09, Rn. 8 m.w.N., juris). Ein solcher Fall ist hier zwar gegeben.

Für einen Kommanditisten wie den Kläger, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der KG ist, sind alle Zahlungen, die er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der KG erhält, Betriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Steht auch die Schadensersatzleistung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, muss sie dem gewerblichen Betrieb zugeordnet und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (BGH, Teilurteil v. 15.07.2010, III ZR 336/08, Rn. 36 m.w.N., juris). Ausnahmsweise sind Steuervorteile aber dann anzurechnen, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinaus gehen (BGH, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.).

Die zuletzt genannte Fallgestaltung ist hier gegeben. Der Kläger hat Verlustzuweisungen erhalten, die über seine Einlageleistung hinausgehen. Er hat lediglich 55 % des Zeichnungsbetrages sowie 3 % Agio als Einlage gezahlt und eine Verlustzuweisung von zunächst über 100 %, die dann auf rund 92 % reduziert wurde, erlangt.

Die Auffassung des Klägers, dass für die Bestimmung der Einlageleistung auf die Zeichnungssumme abzustellen sei, geht fehl. Die von ihm vorgebrachte Vermutung, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.07.2010 - III ZR 336/08 - die Begriffe Einlageleistung und Zeichnungssumme verwechselt habe (was dann auch für die Wiederholung dieser Formulierung in der Entscheidung des BGH vom 01.03.2011, XI ZR 96/09, Rn. 9, juris, gelten müsste), liegt fern.

Der Kläger hat eine über seine Einlageleistung von 55 % der Zeichnungssumme hinausgehende Verlustzuweisung erlangt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Fondsgesellschaft in den Folgejahren auch Gewinne erwirtschaftete, die zu Gewinnzuweisungen gegenüber den Anlegern führten. Denn die ursprüngliche Verlustzuweisung ist nicht mit Gewinnzuweisungen in den folgenden Jahren zu saldieren.

Übersteigt die zunächst erlangte Verlustzuweisung die Einlageleistung des Anlegers, ist die Grundannahme, dass sich die Steuervorteile aus den zunächst erlangten Verlustzuweisungen einerseits und Steuernachteilen aus der Versteuerung der Schadensersatzleistung andererseits sich in etwa die Waage halten, erschüttert; damit entfällt die Rechtfertigung dafür, von einer konkreten Berechnung der mit der Anlage und ihrer Rückgewähr verbundenen steuerlichen Vor- und Nachteile abzusehen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn - wie hier - infolge von Gewinnzuweisungen in späteren Jahren der aus der anfänglichen Verlustzuweisung resultierende Vorteil vermindert worden ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 23.01.2012, 23 U 114/10, Rn. 38, juris). Vielmehr sind nachträgliche steuerliche Belastungen insbesondere durch Gewinnzuweisungen lediglich bei der konkreten Berechnung der aus der Anlage erzielten steuerlichen Vorteile unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Versteuerung der Ersatzleistung zu berücksichtigen.

Der Einwand des Klägers, es könne nicht festgestellt werden, dass ihm die bisher zuerkannten Steuervorteile auch dauerhaft verblieben, greift nicht durch. Insbesondere kann es nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass mit Rücksicht auf die von der Beklagten geleistete Garantiezahlung die bisher vom Finanzamt akzeptierten Verluste um 64 % aberkannt werden. Denn nach Ermittlungen der Steuerfahndung und darauf fußenden Änderungen der Feststellungsbescheide auf Fondsebene kam es zwischen dem Fonds und dem Finanzamt Stadt1 zu dem im Bericht des Fonds vom 20.10.2011 näher beschriebenen Kompromiss; danach bleibt es bei der für 2002 vorgenommenen Verlustkürzung auf ca. 92 %, außerdem wird für 2003 ein Verlust von 1,2 % anerkannt; darüber hinaus werden auch die in den Folgejahren zu versteuernden Gewinne der Fondsgesellschaft festgestellt. Danach liegt die Annahme fern, dass dem Kläger die Vorteile aus der (bereits reduzierten) Verlustzuweisung nicht verbleiben.

Der Berücksichtigung erlangter Steuervorteile steht ferner nicht entgegen, dass die bisher vom Kläger nicht gezahlte Einlage von 45 % steuerlich in Rechnung gestellt werden könnte. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger diesen Gesichtspunkt zum Gegenstand eines eigenen Feststellungsantrages gemacht hat (BGH, Urt. v. 15.07.2010, III ZR 336/08, Rn. 43, juris). Wie die Klageanträge zeigen, hat der Kläger sich entschieden, den entstandenen und noch entstehenden Schaden in der Weise geltend zu machen, dass er neben der Zahlung eines Kapitalbetrages auch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von (zukünftigen) steuerlichen Nachteilen freizustellen. Die nur möglicherweise eintretenden steuerlichen Nachteile würden neben dem sich nach dem Feststellungsurteil bestehenden entsprechenden Zahlungsanspruch des Klägers erneut und damit doppelt Berücksichtigung finden, wenn sie zur Begründung dafür herangezogen würden, dass die anzurechnenden Steuervorteile entsprechend niedriger sind. Das kann der Kläger nicht beanspruchen.

Die danach wegen der steuerlichen Vorteile vorzunehmende Vorteilsausgleichung ergibt einen von der Beklagten zu zahlenden Schadensbetrag von 2.202,-- EUR (§ 287 ZPO). Von dem dem Kläger durch Zahlung der Bareinlage und des Agio in Höhe von insgesamt 14.500,-- EUR entstandenen Schaden sind für das Jahr 2002 Steuervorteile von 12.774,76 EUR abzusetzen. Unstreitig hatte der Kläger im Jahr 2002 wegen der Verlustzuweisung von (noch) ca. 92 % der Zeichnungssumme ein zu versteuerndes Einkommen von 64.500,-- EUR anstelle von 87.506,-- EUR. Der sich aus der Anwendung der Einkommenssteuer-Grundtabelle ergebende Steuervorteil beläuft sich auf 11.157,-- EUR, so dass sich zuzüglich des Solidaritätsbeitrages von 5,5 % und der Kirchensteuer von 9 % ein Steuervorteil von insgesamt 12.774,76 EUR ergibt. Der Umstand, dass der Kläger wegen seiner Eheschließung im Jahre 2002 auch eine gemeinsame Veranlagung mit seiner Ehefrau hätte beanspruchen können, der die Einkommenssteuersplittingtabelle zugrunde zu legen gewesen wäre, führt nicht dazu, dass die erlangten Steuervorteile nur in Höhe der geringeren Differenz nach der Einkommenssteuersplittingtabelle anzusetzen wären. Denn für die hier vorzunehmende konkrete Schadensberechnung kommt es nicht darauf an, dass der Kläger für das Jahr 2002 eine Besteuerung nach der Splittingtabelle hätte wählen können.

Für das Jahr 2003 hat der Kläger unstreitig einen steuerlichen Vorteil von 140,-- EUR verlangt.

Für die Folgejahre macht die Beklagte weitere Verlustzuweisungen zu Gunsten des Klägers nicht geltend. Aus Gewinnzuweisungen ist der Kläger bisher steuerlich nicht belastet worden. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das zuständige Finanzamt die Gewinnzuweisungen auf der Fondsebene zukünftig noch zum Nachteil des Klägers umsetzt. Dieser Umstand führt aber nicht zur Reduzierung der für die Forderung zu Nr. 1. der Klage maßgeblichen Steuervorteile. Etwa in Zukunft noch eintretende steuerliche Nachteile sind von dem Feststellungsausspruch erfasst. Auf die Gründe zur Nichtberücksichtigung der möglichen steuerlichen Belastung wegen des noch nicht eingezahlten Teiles der Kommanditeinlage von 45 % der Zeichnungssumme wird Bezug genommen. Sie gilt auch hier.

Danach hat der Kläger aus der Beteiligung steuerliche Vorteile von insgesamt 12.914,76 EUR erlangt. Der ihm verbleibende Restschaden beläuft sich somit auf rechnerisch 1.585,24 EUR. Da der Kläger die Schadensersatzleistung zu versteuern hat, ist der sich insoweit ergebende Nachteil dadurch auszugleichen, dass der Schaden rechnerisch auf den Betrag erhöht wird, der nach seiner Versteuerung zu einem dem Kläger verbleibenden Betrag von 1.585,24 EUR führt. Das ist bei einem Schadensbetrag von 2.202,-- EUR der Fall.

Für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung des Schadens geht der Senat davon aus, dass der Kläger im Jahr 2013, wenn die Schadensersatzzahlung voraussichtlich zu versteuern ist, das gleiche zu versteuernde Einkommen erzielt wie im Jahre 2012. Durch Berechnung seines Steuerberaters hat der Kläger dargelegt, dass er für das Jahr 2012 ein zu versteuerndes Einkommen von 88.616,-- EUR erzielen wird. Zuzüglich der Zahlung des Schadensbetrages von 1.585,24 EUR ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 90.201,24 EUR. Von diesem Betrag hat er nach der Splittingtabelle für Einkommenssteuer, Solidaritätsbeitrag und Kirchensteuer annähernd 28 % abzuführen. Vermindert man den Betrag von 2.202,-- EUR um 28 %, das sind 616,56 EUR, ergibt sich der mit der Schadenshöhe nahezu identische Betrag von 1.585,44 EUR. Im Ergebnis führt also die Erhöhung des Schadensbetrages um 616,56 EUR auf 2.202,-- EUR dazu, dass dem Kläger nach der Versteuerung der Betrag von 1.585,24 EUR verbleibt.

Die Zinsforderung ergibt sich gemäß §§ 286, 288 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, da die Beklagte aufgrund des vorgerichtlichen Schreibens des Klägers vom 31.05.2011 mit Fristsetzung zum 24.06.2011 seit dem 25.06.2011 in Verzug ist.

Da der Kläger aufgrund seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft möglicherweise die bereits angesprochenen Nachteile noch erleidet, sind auch die Feststellungsanträge Nr. 2 und Nr. 3 begründet. Der Klageantrag Nr. 2 auf Freistellung von der möglichen Nachhaftung des Klägers auf den noch nicht erbrachten Teil der Kommanditeinlage ist der Sache nach ein Feststellungsantrag, da derzeit offen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Voraussetzungen der Nachhaftung eintreten, der Antrag auf Freistellung demgemäß mangels Bestimmtheit unzulässig wäre, wenn er als Anspruch auf Zahlung zu verstehen wäre.

Entsprechend dem Antrag des Klägers ist die Verurteilung nach den Anträgen 1 bis 3 einzuschränken Zug-um-Zug gegen Übertragung der dem Kläger aus der Beteiligung noch verbliebenen Vorteile. Da dem Kläger nicht mehr zugesprochen werden darf als beantragt (§ 308 ZPO), muss sich die Zug-um-Zug-Einschränkung auch auf die Feststellungsanträge Nr. 2 und Nr. 3 beziehen, obgleich der Antrag auf Zahlung Zug-um-Zug gegen die beantragten Feststellungen weder geboten noch sinnvoll ist.

Schließlich kann der Kläger auch Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Kosten beanspruchen, die sich aber - ausgehend von einem Streitwert von insgesamt 17.951,-- EUR - lediglich auf 985,-- EUR belaufen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind Teil des dem Kläger aus der Beteiligung entstandenen Schadens. Wegen der Pflichtverletzungen der Beklagten durfte der Kläger die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts als erforderlich und zweckmäßig ansehen. Gegenüber dem Schaden aus der vorgerichtlichen Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe kann die Beklagte nicht einwenden, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus anderen Verfahren bekannt gewesen sei, dass eine außergerichtliche Regulierung keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Das Antwortschreiben der Beklagten vom 21.09.2011, mit welchem die Zahlungsaufforderung des Klägers zurückgewiesen wird, zeigt, dass die Beklagte in eine Einzelfallprüfung eingetreten war, der Versuch einer außergerichtlichen Schadensregulierung somit nicht aussichtslos war. Auch insoweit folgt die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges seit der durch Aktenkontoausdruck nachgewiesenen Zahlung der Anwaltskosten durch den Kläger.

Ausgehend von einem Streitwert für beide Rechtszüge von insgesamt 17.951,-- EUR und unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens der Parteien haben der Kläger 68 % und die Beklagte 32 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert von 17.951,-- EUR ergibt sich aus 14.500,-- EUR für Klageantrag 1, 876,-- EUR für den Feststellungsantrag Nr. 2 (das sind 80 % aus 1.095,-- EUR, die sich daraus ergeben, dass sich das Risiko der Nachhaftung nach Angaben des Klägers wegen der von der Fondsgesellschaft erwirtschafteten Gewinne nur noch auf 4,38 % beläuft, und 2.575,-- EUR für den Feststellungsantrag Nr. 3, das sind 10 % aus 25.750,-- EUR.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der Revision. Denn die Grundsätze für die Berücksichtigung steuerlicher Vorteile bei der Schadensberechnung sind höchstrichterlich hinreichend geklärt. Ein weiterer Klärungsbedarf für die hier in Rede stehenden Rechtsfragen ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorlegt, die eine Vorteilsausgleichung bei der Schadensberechnung in Fällen einer Beteiligung am VIP 2-Fonds verneinen. Das vom Kläger vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz - 3 U 236/11 - vom 08.06.2012 verneint die Anrechnung von Steuervorteilen aus tatsächlichen Gründen, weil der Senat bei der seinerzeitigen Sachlage jedenfalls keine ausreichende Anhaltspunkte sah, dass die vorläufigen Steuervorteile die späteren Steuernachteile in einem solchen Maße übersteigen werden, dass sie dem Kläger abweichend vom Regelfall billigerweise auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden müssten. Auch der Hinweisbeschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 19.04.2012 - 8 U 148/11 - begründet die Verneinung einer Vorteilsausgleichung durch Anrechnung von Steuervorteilen damit, dass außergewöhnliche Steuervorteile nicht vorgetragen worden seien. Der Hinweisbeschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 16.12.2011 - 4 U 100/11 - verneint die Anrechnung von Steuervorteilen mit der Begründung, dass deren Berechnung erst nach der Schadensersatzleistung erfolgen könne. Somit beruhen diese Abweichungen auf einer anderen Beurteilung tatsächlicher Umstände, nicht aber auf einer rechtlichen Divergenz. Nichts anderes gilt für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.12.2012 (31 U 66/12). Der Senat geht bei der Beurteilung der Frage nach der Anrechnung steuerlicher Vorteile im Wege des Vorteilsausgleichs von keinen anderen Rechtssätzen als das Oberlandesgericht Hamm aus. Das Oberlandesgericht Hamm verneint die Anrechnung von Steuervorteilen mit der Begründung, dass dem Senat hinreichende Anhaltspunkte fehlten, um die dem Kläger verbleibenden Steuervorteile annähernd zu schätzen. Dem liegt lediglich eine abweichende Würdigung tatsächlichen Vorbringens der Parteien zugrunde. Schließlich ergeben sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision auch nicht daraus, dass der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in einem Parallelverfahren darauf hingewiesen hat, dass er dazu neige, Steuervorteile nicht auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.