LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.12.2012 - L 8 U 1670/11
Fundstelle
openJur 2013, 16073
  • Rkr:

Die im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgte Beiordnung des vom Amtsgericht bestellten Betreuers des Klägers als Prozessbevollmächtigter verhindert nach dem Tod des Klägers für sich genommen noch nicht die Verfahrensunterbrechung.Die dem beigeordneten Anwalt wirksam erteilte Prozessvollmacht im Sinne des § 80 ZPO, wozu eine schriftliche Vollmacht nicht erforderlich ist, lässt dagegen die Verfahrensunterbrechung nicht eintreten. Der Kläger selbst ist durch das Betreuungsverhältnis nicht gehindert, seinem beigeordneten Betreuer Prozessvollmacht rechtlich wirksam zu erteilen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer höheren Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalles vom 02.09.1996 streitig.

Der 1945 geborene Kläger ist - im Verlauf des Berufungsverfahrens - am 28.10.2012 verstorben.

Der Kläger zog sich am 02.09.1996 in Ausübung seiner Tätigkeit als Bauarbeiter bei der Firma R., S., eine Fersenbeintrümmerfraktur links zu.

Mit Bescheid vom 25.09.1998 gewährte die Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft (eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, künftig Beklagte) dem Kläger - auf der Grundlage eines Gutachtens von Prof. Dr. P. vom 15.06.1998 - wegen der Folgen des Arbeitsunfalles Rente als vorläufige Entschädigung ab dem 26.04.1998 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. Der gegen den Bescheid vom 25.09.1998 eingelegt Widerspruch des Klägers blieb durch Widerspruchsbescheid vom 19.01.1999 erfolglos. Eine hiergegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage (S 14 U 650/99) nahm der Kläger nach Einholung des orthopädischen Gutachtens des Dr. J. vom 25.06.1999 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 01.09.1999, der seit dem 02.09.1996 die unfallbedingte MdE auf 20 v.H. schätzte, in der öffentlichen Sitzung des SG am 14.10.1999 zurück.

Inzwischen hatte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.06.1999 dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 02.09.1996 Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v.H. gewährt. Als Unfallfolgen wurden eine deutliche Muskelminderung des Oberschenkels, eine Bewegungseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenks, eine reizlose Narbe, röntgenologisch nachweisbare Veränderungen mit Abflachung des Tubergelenkwinkels und Belastungsbeschwerden mit Schonhinken anerkannt. Nicht als Folge des Arbeitsunfalles wurden anerkannt eine Daumenteilamputation rechts 1971 und degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule.

Am 11.03.2008 beantragte der Kläger die Überprüfung der Unfallfolgen und die Neufestsetzung des Anspruches auf Verletztenrente wegen Verschlimmerung. Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK M. O. vom 18.03.2008 und den Befundbericht des Orthopäden Dr. L. vom 05.05.2008 bei. Weiter veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch Professor Dr. M. , der in seinem unfallchirurgischen Gutachten vom 20.02.2009 zu der Bewertung gelangte, eine wesentliche Änderung der Unfallfolgen ergebe sich nicht. Eine Änderung ergebe sich allenfalls in einer im Vergleich zur Voruntersuchung entwickelten weiter reduzierten Beweglichkeit im Bereich des unteren Sprunggelenkes. Professor Dr. M. schätzte die MdE unverändert auf 20 v.H. ein.

Mit Bescheid vom 23.03.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Rente sei nicht zu erhöhen, da die dem Bescheid vom 25.06.1999 zu Grunde liegenden Verhältnisses sich nicht wesentlich geändert hätten.

Gegen den Bescheid vom 23.03.2009 legte der Kläger am 14.03.2009 Widerspruch ein mit dem er geltend machte, auf im Antrag genannte Wirbelsäulen-Schmerzen sei der Sachverständige nicht eingegangen. Der Kläger legte radiologische Befundberichte des Dr. B. vom 12.06.2009 und 03.07.2009 vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar sei eine geringfügige Verschlechterung der Beweglichkeit im Bereich des unteren Sprunggelenkes zu erkennen, die jedoch keine Erhöhung der MdE zur Folge habe. Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule seien nicht zu berücksichtigen, da sie nicht ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 02.09.1996 zurückzuführen seien.

Hiergegen erhob der Kläger am 12.11.2009 Klage beim SG. Mit Beschluss vom 24.06.2010 ordnete das SG das Ruhen des Verfahrens an.

Die Beklagte holte das Zweite Rentengutachten des Professor Dr. M. vom 27.07.2010 ein, das sie dem SG vorlegte. Professor Dr. M. gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, es ergebe sich keine wesentliche Änderung der Unfallfolgen, und bewertete die MdE weiterhin mit 20 v.H.

Der Kläger hielt seine Klage mit dem Ziel aufrecht, ihm Verletztenrente nach einer MdE um 50 v.H. seit 02.09.1996, hilfsweise seit 10.03.2008, zu gewähren. Er machte geltend, in den eingeholten Gutachten des Professor Dr. M. sei die MdE nicht richtig bewertet. Das Gutachten vom 20.02.2009 sei unvollständig und widersprüchlich. Auch das Gutachten vom 27.07.2010 gebe die tatsächliche MdE nicht korrekt wieder, da sich die dort festgestellten Messwerte erheblich verschlechtert hätten und eine Auseinandersetzung mit Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule nicht erfolgt sei. Die Beklagte habe Veränderungen im Bereich der Brustwirbelsäule nicht als Folge des Arbeitsunfalles ausgeschlossen, weshalb derartige Beeinträchtigungen grundsätzlich bei der Bestimmung der MdE zu berücksichtigen seien. Zudem handele es sich bei den Veränderungen an der Lenden- und Brustwirbelsäule um unfallbedingte Veränderungen. Durch Bescheid des Landratsamtes K. vom 21.10.2010 sei bei ihm der Grad der Behinderung mit 80 festgestellt worden. Der Kläger legte Unterlagen vor.

Mit Urteil vom 02.03.2011 wies das SG die Klage ab. Es stützte seine Entscheidung auf die Gutachten von Professor Dr. M. vom 20.02.2009 und 13.07.2010. Zur Begründung der Entscheidung wurde ausgeführt, dass die anerkannten Unfallfolgen im Wesentlichen unverändert vorlägen und weiterhin eine MdE um 20 v.H. bedingten. Die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers führten nicht zu einer Erhöhung der MdE, weil sie nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt seien.

Gegen das den vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.03.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seine vormaligen Prozessbevollmächtigten am 26.04.2011 (Dienstag nach Ostern) Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 28.06.2011 haben die Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, den Kläger nicht mehr zu vertreten. Mit Schriftsatz vom 16.02.2012 hat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage eines Betreuerausweises des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.10.2011 seine Eigenschaft als Betreuer des Klägers angezeigt. Mit Beschluss vom 11.06.2012 hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt und ihm seinen Betreuer als Rechtsanwalt beigeordnet.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. März 2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 25. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 1999, vom 25. Juni 1999 und vom 23. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v.H. seit dem 2. September 1996, hilfsweise seit dem 10. März 2008, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. S. vom 16.08.2012 eingeholt. Dr. S. gelangte in seinem Gutachten - nach einer Untersuchung des Klägers in dessen Wohnung - zu der Beurteilung, die jetzige Untersuchung habe als Folgen des Arbeitsunfalls vom 02.09.1996 eine in Fehlform (deutlicher Abflachung) abgeheilte Fersenbeinfraktur links mit leichter Varus-Achsenfehlstellung, eine Bewegungseinschränkung des linken oberen und unteren Sprunggelenks, eine kleine belanglose Narbe an der Rückfußaußenseite und eine durch Schonhaltung eingetretene Muskelminderung am linken Bein ergeben. Eine wesentliche Änderung, insbesondere gegenüber den Befunden, die Dr. J. bei der Untersuchung am 25.06.1999 erhoben habe, sei nicht eingetreten. Unfallunabhängig bestünden beim Kläger ein Endgliedverlust am rechten Daumen, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie ein unterer Fersensporn rechts. Dr. S. schätzte die unfallbedingte MdE weiterhin auf 20 v.H. ein.

Der Betreuer des Klägers und beigeordnete Rechtsanwalt hat im Hinblick auf den Tod des Klägers auf Nachfrage mitgeteilt, ihm sei vom Kläger am 11.04.2012 mündlich Prozessvollmacht erteilt worden.

Den Beteiligten ist mit richterlichen Verfügungen vom 16.10.2012 und 04.12.2012 mitgeteilt worden, dass der Senat davon ausgeht, dass das Berufungsverfahren durch den Tod des Klägers nicht unterbrochen ist und dass beabsichtigt ist, über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu entscheiden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites gemäß § 153 Abs. 4 SGG einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erst und zweiter Instanz sowie die Akten des SG S 14 U 650/99 und zwei Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Senat ist durch den Tod des Klägers nicht gehindert, über seine Berufung zu entscheiden. Denn nach § 202 SGG i.V.m. § 246 ZPO tritt eine Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod des Klägers nicht ein, da der Kläger durch den beigeordneten Rechtsanwalt weiterhin vertreten wird. Seine Stellung als Betreuer steht seiner Beiordnung nicht entgegen (Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe - Beratungshilfe, 5. Auflage, Nr. 531, m.w.N.). Zwar begründet für sich die im Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 11.06.2012 erfolgte Beiordnung des vom Amtsgericht Karlsruhe bestellten Betreuers des Klägers als Prozessbevollmächtigter noch keine die Unterbrechung hindernde Prozessbevollmächtigung (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 246 RdNr. 2). Der als Prozessbevollmächtigte beigeordnete Betreuer des Klägers hat jedoch auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass ihm vom Kläger am 11.04.2012 mündlich Prozessvollmacht erteilt wurde. Zur wirksamen Erteilung einer Prozessvollmacht im Sinne des § 80 ZPO ist eine schriftliche Vollmacht nicht erforderlich. Die Erteilung einer Prozessvollmacht ist vielmehr auch formlos wirksam möglich (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, § 80 RdNr. 5 und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 21. Auflage, § 80 RdNr. 7). Der Kläger selbst war auch durch das Betreuungsverhältnis nicht gehindert, seinem beigeordneten Betreuer Prozessvollmacht rechtlich wirksam zu erteilen. Denn die Anordnung der Betreuung hat auf die Geschäftsfähigkeit des Klägers keine unmittelbare Auswirkung (Palandt, BGB, 71. Auflage, Einführung vor § 1896 RdNr. 13). Einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO haben der Prozessbevollmächtigte des Klägers sowie die Beklagte nicht gestellt. Im Übrigen sind die Beteiligten der Fortsetzung des Berufungsverfahrens auch nicht entgegen getreten.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügungen vom 16.10.2012 und 04.12.2012 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigen Verfahren Stellung zu nehmen. Mit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt.

Der Senat hat den Berufungsantrag des Klägers nach seinem erkennbaren Begehren sachdienlich gefasst.

Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte und nach § 151 SGG auch insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht Verletztenrente nach einer MdE von über 20 v.H. (50 v.H.) weder seit dem 02.09.1996 noch seit dem 10.03.2008 zu. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 23.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für den Hauptantrag des Klägers ist § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Denn mit seinem Hauptantrag wendet sich der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 25.09.1998 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.1999 - sowie vom 25.06.1999.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Einer Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihren früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheid selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht. Richtigerweise kann mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18). Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29). Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss sie in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 m.w.N.).

Rechtsgrundlage für die vom Kläger hilfsweise begehrte Gewährung von Verletztenrente nach einer höheren MdE von 20 v.H. (MdE 50 v.H.) seit dem 10.03.2008 ist § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Hiervon ausgehend hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die für die Anerkennung von Gesundheitsschäden als Folgen eines Arbeitsunfalles und die für die MdE-Bewertung anzuerkennender Unfallfolgen maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Weiter hat das SG zutreffend begründet, dass die beim Kläger anerkannten Unfallfolgen am linken Bein im Wesentlichen unverändert vorliegen und nach den anerkannten Bewertungsmaßstäben in der gesetzlichen Unfallversicherung weiterhin eine MdE von 20 v.H. bedingen und dass die geltend gemachten Wirbelsäulenbeschwerden unfallunabhängig bestehen und deshalb nicht zur Erhöhung der MdE führen. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis und macht sich diese Ausführungen des SG zur Vermeidung von Wiederholungen voll umfänglich zu Eigen, auf die er zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsverfahren bleibt auszuführen:

Hinsichtlich des auf § 44 SGB X gestützten Hauptantrages ist die Berufung bereits mangels zulässiger Klage unbegründet, denn eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung über einen solchen Antrag liegt nicht vor. Die Beklagte hat Wirbelsäulenbeschwerden nur als Verschlimmerungsfolgen geprüft. Sie war auch nicht gehalten, über einen Antrag nach § 44 SGB X zu entscheiden, da der Kläger erstmals im Klageverfahren ein auf § 44 SGB X gerichtetes Rechtsschutzziel zu erkennen gegeben hat. Unabhängig davon wäre der Hauptantrag auch in der Sache nicht begründet.

Nach den von Dr. S. in seinem Gutachten vom 16.08.2012 erhobenen und beschriebenen funktionellen Auswirkungen der von der Beklagten anerkennten Unfallfolgen sowie der in Auswertung der radiologischen Unterlagen beschriebenen, durch den Unfall verursachten pathologischen Veränderungen, ist zur Überzeugung des Senats beim Kläger seit 02.09.1996 durchgängig eine MdE von 20 v.H., wie sie die Beklagte anerkennt hat, gerechtfertigt. Unfallfolgen, die eine MdE von über 20 v.H. - oder gar 50 v.H., wie sie der Kläger geltend macht - rechtfertigen, liegen seit dem 02.09.1996 (und auch seit dem 10.03.2008) nicht vor, wovon Professor Dr. S. in seinem Gutachten in Übereinstimmung mit den von Professor Dr. M. erstellten Gutachten nachvollziehbar und überzeugend ausgeht, dem der Senat folgt.

Nach den im versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze rechtfertigt ein Fersenbeinbruch, wie ihn der Kläger erlitten hat, bei geringfügig erniedrigtem Tubergelenkwinkel und geringen sekundär-arthrotischen Veränderungen im Sprunggelenk eine MdE von 10 v.H., eine deutliche Abflachung des Tubergelenkwinkels, mittelgradige Arthrose und schmerzhafte Wackelsteife des unteren Sprunggelenks, eine Fehlstellung des Rückfußes im Varus- oder Valgussinn bei noch ausreichender Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk und in der Fußwurzel eine MdE 20 v.H. und (erst) eine erhebliche Deformierung des Fersenbeins (Aufhebung des Tubergelenkwinkels, gravierende Deformierung des Rückfußes), Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes, Anschlussarthrose des oberen Sprunggelenks und/oder der Fußwurzel mit deutlicher Funktionsbeeinträchtigung des Fußes eine MdE von 30 v.H. (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Nr. 8.12.8, Seite 679).

Unfallfolgen, die beim Kläger nach diesen Erfahrungssätze eine MdE von 30 v.H. rechtfertigen, lagen beim Kläger zu keiner Zeit vor. Zwar ist nach den von Dr. S. in seinem Gutachten beschriebenen radiologischen Befunden zwischenzeitlich von der Aufhebung des Tubergelenkwinkels (0°) auszugehen. Weiter ist die Mehrfachfraktur des Fersenbeins mit deutlicher Verplumpung und diskreter Verkürzung abgeheilt. Nach den von Dr. S. beschriebenen Befunden besteht am linken Fuß eine Abflachung des Längsgewölbes, eine betonte Hautbeschwielung an der Fußaußenkante, eine diskrete Schwellung und Druckempfindlichkeit unter dem Innenknöchel, eine kleine reizlose Narbe an der Rückfußaußenseite, eine leichte Supinations-Fehlhaltung des linken Rückfußes sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk links im Vergleich zu rechts (15-0-25°) sowie im unteren Sprunggelenk (5-0-15° bei erhaltenen Torsionsbewegungen der Füße und der Zehenbeweglichkeit. Damit erreicht das Ausmaß der Unfallfolgen eine MdE von 30 v.H. (oder mehr) nicht. Eine gravierende Deformierung des Rückfußes beschriebt Dr. S. in seinem Gutachten nicht. Weiter ist das untere Sprunggelenk des Klägers - wenn auch eingeschränkt - beweglich, eine Wackelsteife besteht nicht. Auch arthrotische Veränderungen, die eine höhere MdE als 20 v.H. rechtfertigen, lassen sich den von Dr. S. in seinem Gutachten beschriebenen radiologischen Befunden nicht entnehmen.

Danach war und ist zur Überzeugung des Senats beim Kläger - durchgehend - von einer MdE von 20 v.H. auszugehen, wie Dr. S. in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat. Dem entsprechen auch die Bewertungen von Professor Dr. M. in seinen Gutachten vom 20.02.2009 und 27.07.2010.

Beim Kläger bestehende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sind unfallunabhängig, wie Dr. S. in seinem Gutachten nachvollziehbar und plausibel bestätigt hat. Entsprechendes gilt für den Endgliedverlust am rechten Daumen sowie den unteren Fersensporn rechts.

Neue, von der Beklagten nicht anerkannte Unfallfolgen, sind beim Kläger nicht hinzugetreten. Allein der Umstand, dass die Beklagte Beschwerden hinsichtlich der Brustwirbelsäule des Klägers nicht als Unfallfolge ausgeschlossen hat, rechtfertigt nicht schon die Bewertung, zwischenzeitlich eingetretene Beschwerden der Brustwirbelsäule seine mit rechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 02.09.1996 zurückzuführen. Hiervon kann nach den durchgeführten Ermittlungen nicht ausgegangen werden, wie zuletzt Dr. S. in dem vom Senat eingeholten Gutachten nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat.

Damit erweist sich die Berufung des Klägers im Hauptantrag und im Hilfsantrag, als unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.