OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2011 - 21 U 2/11 Baul
Fundstelle
openJur 2013, 15802
  • Rkr:

1. Ein Umlegungsbeschluss ist nicht schon deshalb unwirksam, weil der ihm zugrunde liegende Bebauungsplan rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist. Es ist ausreichend, dass ein neuer Aufstellungsbeschluss besteht, mit dem die ursprünglichen Planungsziele weiterverfolgt werden, wenn diese hinreichend verlässlich festgelegt sind.

2. Eine Umlegung darf grundsätzlich nicht allein dem Zweck dienen, der öffentlichen Hand unentgeltlich Verkehrsflächen zu verschaffen (im Anschluss an BGH, B. v. 12.07.1990 -III ZR 141/89-). Ausreichend ist jedoch, dass eine Neuordnung von einbezogenen Grundstücken erforderlich ist, weil nach der Abtrennung der für die Straßenanlegung benötigten Flächen die verbleibenden Restflächen für eine planentsprechende Nutzung nicht mehr zweckmäßig gestaltet sind.

Hinweis: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil ist mit Beschluss des BGH vom 13.09.2012 -III ZR 4/12- zurückgewiesen worden.

Tenor

I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08.04.2011 - 16 O 16/10 Baul - wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin und die Beteiligte zu 3 wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren wird auf 395.114,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Umlegungsbeschluss, den der Umlegungsausschuss der Antragsgegnerin erlassen hat.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.Nr. 3659/25, 3659/31, 3684 und 3684/2 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin.

Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Gewerbezentrum K.-S. der Antragsgegnerin vom 27.01.2010, der rückwirkend zum 11.12.2009 in Kraft getreten ist und mit dem auf der Grundlage früherer Bebauungspläne bereits bebaute Flächen neu überplant worden sind. Diesen Bebauungsplan hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 09.06.2011 - 3 S 2584/10 - für unwirksam erklärt, weil er an erheblichen Ermittlungs- und Bewertungsfehlern leide (vgl. Anl. Ast. 4, S. 10 ff.). Das Urteil ist seit dem 23.08.2011 rechtskräftig. Am 28.09.2011 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans beschlossen; der Beschluss wurde am 13.10.2011 öffentlich bekannt gemacht (Anl. AG 4).

Am 15.07.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die Baulandumlegung für das Gebiet des damals noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans anzuordnen. Am 27.01.2010 wurde durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin ein Umlegungsausschuss gebildet, der ebenfalls am 27.01.2010 in nicht öffentlicher Sitzung den streitgegenständlichen Umlegungsbeschluss fasste, welcher am 30.01.2010 in der K. Zeitung öffentlich bekannt gemacht wurde. Die Grundstücke der Antragstellerin wären vor allem durch die Erschließung des Plangebiets zwischen der D.Straße im Norden und der K ... im Süden betroffen. Flächenabgaben sind geplant für die Straßen B - L, F - M, L - K, M - H und G - H - I, wobei es sich im Wesentlichen um Randbereiche der Grundstücke - mit Ausnahme der Straße M - H - handelt. Durch die Straßen M - H, H - I und L - K würden zudem Gebäude auf den Grundstücken der Antragstellerin in Mitleidenschaft gezogen.

Am 05.03.2010 hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsbeschluss gestellt.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Umlegung seien nicht gegeben, weil der Umlegungsbeschluss nicht einem der in § 45 S. 1 BauGB genannten Zwecke diene. Eine Erschließungsumlegung komme vorliegend nicht in Betracht, weil es bei dieser um die Baureifmachung von unbebautem Gebiet gehe, hier aber bereits eine Bebauung existiere. Die bloße Bereitstellung einer Verkehrsinfrastruktur reiche für die Erschließungsumlegung nicht aus. Die betreffenden Grundstücke seien auch hinreichend erschlossen und bereits zweckmäßig gestaltet, so dass es keiner neuen Grundstückszuschnitte bedürfe. Der Antragsgegnerin gehe es mit der Umlegung allein darum, öffentliche Verkehrsflächen zu gewinnen. Eine derartige Zwecksetzung sei rechtswidrig, weil es sich dabei um eine fremdnützige Maßnahme handele, wie auch die Begründung des Bebauungsplans belege, wonach die Erschließungsstraßen eine Entlastung der B ... herbeiführen sollten. Eine Umlegung sei demgegenüber durch Privatnützigkeit gekennzeichnet.

Der Umlegungsbeschluss sei auch deshalb rechtswidrig, weil er in Wirklichkeit eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG beinhalte, so dass die Antragsgegnerin das falsche Handlungsinstrument verwendet habe. So finde kein Flächentausch statt, sondern nur ein einseitiger Flächenverlust. Zudem verursache die Teilung der Grundstücke der Antragstellerin sowie die Beeinträchtigung der Gebäude darauf eine Wertminderung der verbleibenden Flächen und Gebäude. Von einer Bestandserhaltung bzw. Bestandsverbesserung könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichbelastung aller Eigentümer im Umlegungsgebiet sei nicht gewahrt. Die Antragsgegnerin hätte die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens benötigten Verkehrsflächen richtigerweise im Wege der Enteignung erlangen müssen. Es sei aber unzulässig, allein zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten statt eines Enteignungsverfahrens ein Umlegungsverfahren durchzuführen. Letzteres verstoße in dieser Konstellation damit auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Umlegungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 27.01.2010 aufzuheben.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten.

Sie hat dafür geltend gemacht, die beabsichtigte Umlegung diene der Erschließung und der plangemäßen Nutzung der betroffenen Grundstücke. Denn im Umlegungsgebiet lägen Grundstücke, die derzeit nicht (Grundstücke Flst.-Nrn. 3659/92 und 3659/93) bzw. nicht ausreichend (Grundstück Flst.-Nr. 3659/25) erschlossen seien. Auch seien nicht alle Grundstücke bebaut. Mit Ausnahme der beiden Erschließungsstraßen M - H und H - I sei das im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzte Erschließungssystem ohne Eingriff in die bestehende Bebauung umsetzbar. Die Eingriffe könnten im Rahmen der Umlegung durch entsprechende Entschädigung bewältigt werden. Die Neuordnungsumlegung sei möglich. Zwar seien im Umlegungsgebiet durchaus Grundstücke für die im Bebauungsplan festgesetzte gewerbliche Nutzung bereits zweckmäßig zugeschnitten; so auch im Falle des Grundstücks der Antragstellerin. Dies treffe aber nicht für alle Grundstücke zu. Auch wenn das Schwergewicht der Umlegung in der Erschließung liege, komme ihr auch Neuordnungsfunktion zu.

Die Umlegung sei nicht fremdnützig und erfolge insbesondere nicht allein zu dem Zweck, der öffentlichen Hand unentgeltlich Verkehrsflächen zu verschaffen. Das im Bebauungsplan festgesetzte Erschließungssystem diene ausschließlich der Verbesserung der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Plangebiet. Die neuen Verkehrsflächen würden zulässigerweise allein im Interesse der Grundstückseigentümer geschaffen. Keine der im Umlegungsgebiet geplanten Straßen habe eine von der Erschließung der angrenzenden Grundstücke unabhängige verkehrliche Funktion. Gerade am Grundstück Flst.-Nr. 3684 zeige sich besonders die Privatnützigkeit des dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Erschließungskonzepts. Dieses bislang nicht erschlossene Grundstück solle künftig sowohl auf der Westseite als auch auf der Ostseite wegemäßig erschlossen werden. Auch die Grundstücke Flst.-Nrn. 3659/92 und 3659/93 würden durch die geplante neue Straßenführung nun öffentlich erschlossen. Das Grundstück Flst.-Nr. 3685 erhalte erstmals eine rückwärtige Erschließung. Die Grundstücke Flst.-Nrn. 3683/2 und 3683/3 erzielten dadurch einen Umlegungsvorteil, dass sie neben der bereits vorhandenen Erschließung künftig auch über die Erschließungsstraße I - E eine Verbindung zur D.Straße aufwiesen. Die unzureichende Erschließung des Grundstücks Flst.-Nr. 3659/25 habe das Verwaltungsgericht F. mit Urteil vom 24.04.2008 - 4 K 1017/06 - festgestellt. Das Grundstück der Antragstellerin werde durch die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Knotens D.Straße/F.Straße und die künftige Durchgängigkeit der F.Straße zur H.Straße und zur Straße Am S. Fort einen Erschließungsvorteil erlangen. Dass nach der Begründung des Bebauungsplans das vorgesehene Erschließungssystem zu einer Entlastung der Verkehrsströme auf der D.Straße und der B ... beitragen solle, ändere nichts an der Privatnützigkeit, denn Ziel sei, die innere und äußere Erschließung an die Bedürfnisse eines Gewerbegebiets anzupassen und damit die Nutzbarkeit der Grundstücke zu verbessern, was eindeutig privat- und nicht fremdnützig sei.

Bei der Umlegung handele es sich schließlich um keine Enteignung. Sie führe für die meisten betroffenen Grundstücke schon deshalb zu Umlegungsvorteilen, weil deren Erschließung erheblich verbessert werde. Weitere Umlegungsvorteile lägen in der Entstehung gewerblich effektiver nutzbarer Grundstückszuschnitte. Die Umlegung werde aller Voraussicht nach in Form einer Wertumlegung erfolgen, in deren Verlauf Umlegungsvorteile und Umlegungsnachteile saldiert würden, was auch bei der Zerschneidung von Gebäuden und bei Flächenverlusten der Fall sei. Ein etwaiger Flächentausch sei zum derzeitigen Stand des Verfahrens völlig offen. Dies werde das Grundstück der Antragstellerin nicht betreffen. Dieses sei nicht flächenmäßig tangiert, so dass von einer Enteignung keine Rede sein könne. Die Umlegung sei auch verhältnismäßig.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsbeschluss vom 27.01.2010 zurückgewiesen. Der Umlegungsbeschluss sei formell und materiell rechtmäßig, zweckmäßig, erforderlich und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Privatnützigkeit. Er verletze die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten. Sie könne nicht dessen Aufhebung beanspruchen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses, der Antragstellerin am 12.04.2011 zugestellte Urteil richtet sich deren am 10.05.2011 bei Gericht eingegangene Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Begehren weiterverfolgt.

Der Umlegungsbeschluss verstoße schon deshalb gegen § 47 Abs. 2 BauGB, weil es - wegen der nach Erlass des angefochtenen Urteils erfolgten Unwirksamerklärung des Bebauungsplans durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - dem planakzessorischen Umlegungsverfahren an einem erforderlichen Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss fehle.

Im Übrigen verstoße der Umlegungsbeschluss - wie bereits erstinstanzlich ausgeführt - gegen § 45 Abs. 1 BauGB, weil er ausschließlich der Beschaffung öffentlicher Verkehrsflächen diene, dementsprechend nicht privat-, sondern fremdnützig und wegen vorrangiger Enteignung auch unverhältnismäßig sei.

Die Antragstellerin beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - 16. Kammer für Baulandsachen - vom 08. April 2011 (16 O 16/10 Baul) wird abgeändert und der Umlegungsbeschluss der Antragsgegnerin Gewerbezentrum K.-S. vom 27.01.2010 wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Namentlich die Aufhebung des Bebauungsplans durch den Verwaltungsgerichtshof sei irrelevant. Es sei ausreichend, dass ihr Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 28.09.2011 die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans beschlossen habe (vgl. Anl. AG 4).

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin bezüglich des Umlegungsverfahrens sowie der Bebauungsplan Gewerbezentrum K.-S. vom 27.01.2010 nebst textlichen Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.II.

Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angegriffene Umlegungsbeschluss vom 27.01.2010 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin daher auch nicht in ihren Rechten. Infolgedessen hat das Landgericht den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen.

1. Der angegriffene Umlegungsbeschluss, den der am Verfahren zu beteiligende Umlegungsausschuss (vgl. BGHZ 113, 139; Otte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 48, Rn. 5) hier erlassen hat, ist nicht schon deswegen unwirksam, weil der Bebauungsplan, der jenem ursprünglich zugrunde lag, in der Zwischenzeit vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde.

a) Nach § 45 Satz 2 BauGB kann eine Umlegung im Geltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB erfolgen (Nr. 1) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben (Nr. 2).

Nach § 47 Abs. 2 BauGB kann das Umlegungsverfahren, soll es für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt werden, auch schon eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist (so genanntes Parallelverfahren; vgl. hierzu näher etwa Schriever, in Brügelmann, BauGB, Stand 72. Lfg. Oktober 2009, § 47, Rn. 92 ff.); ein Bebauungsplan muss nur vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1 BauGB) in Kraft getreten sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sind etwaige Fehler eines Bebauungsplans grundsätzlich noch behebbar und daher im Rahmen des Umlegungsverfahrens auch nicht zu prüfen (vgl. BGHZ 49, 317; WM 1985, 901; Stang in Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 47, Rn. 8). Das gilt selbst für unheilbare Fehler (Dieterich, a.a.O., Rn. 90). Denn es genügt, wenn noch bis zum Erlass des Umlegungsplans ein - gegebenenfalls neuer - Bebauungsplan vorliegt (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2006, § 47, Rn. 11 f.). Anderes gilt jedoch, wenn der Bebauungsplan solche Mängel aufweist, die verhindern, dass das Plankonzept jemals geltendes Recht werden kann (vgl. BGH NJW 1974, 947; Stang, a.a.O.). Ebenso ist die Einleitung eines Umlegungsverfahrens ermessensfehlerhaft, wenn keine hinreichenden Planungsvorstellungen festzustellen sind, die es ermöglichen, die Erforderlichkeit einer Umlegung zu beurteilen, oder wenn es der Umlegungsstelle unmöglich wäre, das Gebiet überhaupt zweckmäßig abzugrenzen (vgl. Dieterich, a.a.O., Rn. 433; Schriever, a.a.O., § 47, Rn. 94). Auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insoweit grundsätzlich weder ein (qualifizierter) Bebauungsplanentwurf notwendig noch ein Vorentwurf, der einem derartigen Entwurf nahe kommt. Denn eine solche Forderung würde der Wechselbezüglichkeit von Bebauungsplan und Umlegung widersprechen; schon bei der Planung sollen mögliche Ergebnisse einer Bodenordnung berücksichtigt werden (BGHZ 67, 320), wozu sich aber gerade das Parallelverfahren eignet, in dem Bebauungsplan und Umlegungsplan in enger Zusammenarbeit des Planungsträgers mit dem Umlegungsausschuss unter Beteiligung der betroffenen Grundeigentümer und anderen Berechtigten aufgestellt werden (vgl. BGHZ 100, 148 = NJW 1987, 3260/3261) und der Beschleunigung dient (OLG Nürnberg, ZfIR 2002, 307 - juris, Rn. 29). Ausreichend sind mithin generell verlässlich festgelegte planerische Vorstellungen, die bei Erlass der Anordnung oder der Einleitung der Umlegung bereits die Schlussfolgerung tragen, die Umlegung sei zur Verwirklichung eines Bebauungsplans erforderlich. Dabei werden im allgemeinen die Anforderungen an die Aussagekraft der planerischen Vorstellungen im Zeitpunkt der Anordnung der Umlegung geringer sein dürfen als im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, weil die vom Gemeinderat zu treffende Anordnung - anders als der das Verfahren einleitende Umlegungsbeschluss - keine Außenwirkung hat, sondern praktisch nur den innergemeindlichen Auftrag an den Umlegungsausschuss darstellt, eine Umlegung durchzuführen, und die Grundlage für die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel bildet (BGH, a.a.O., 3262). Liegen bei Anordnung der Umlegung oder auch bei dem Umlegungsbeschluss etwa ein Flächennutzungsplan, ein Lageplan und das Strukturkonzept der Kommune vor, wobei sich aus dem Lageplan die genauen Grenzen des Planbereichs ergeben, und lassen sich städtebauliche Planungsvorstellungen der Gemeinde aus dem Flächennutzungsplan und dem Strukturkonzept entnehmen, so genügt dies in der Regel für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Umlegung. Von einem solchen Regelfall ist indessen nur auszugehen, wenn sich die Umlegung - ihrem Wesen entsprechend - auf einen Grundstückstausch (von regelmäßig unbebauten landwirtschaftlichen Flächen in Bauland) beschränkt. Denn darauf müssen sich die betroffenen Eigentümer generell einstellen und dies ist ihnen im allgemeinen auch zuzumuten. Dazu bedarf es keiner näheren Kenntnisse über die voraussichtliche Entwicklung der Planung. Nähere Aussagen über den Inhalt der beabsichtigten Planung brauchen in einem etwaigen Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss noch nicht gemacht zu werden (BGH a.a.O., 3261; NJW 1982, 1281).

Abweichende Maßstäbe gelten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allenfalls dann, wenn beispielsweise ein landwirtschaftlicher Betrieb dergestalt in eine städtebauliche Umlegung einbezogen werden soll, dass eine Fortführung des Betriebes unmöglich wird, weil die Betriebsflächen zu Bauland umgewandelt werden sollen. In solchen Fällen sind wegen der besonderen Lage der betroffenen Eigentümer an die Konkretisierung der Planungsabsichten (schon) im Zeitpunkt der Einleitung der Umlegung erhöhte Anforderungen zu stellen (BGH a.a.O., 3262).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen berührt hier die Unwirksamkeitserklärung des ursprünglichen Bebauungsplans durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 09.06.2011 - 3 S 2584/10 - die Rechtswirksamkeit des in Rede stehenden Umlegungsbeschlusses nicht.

Anders als die Antragstellerin meint, bedarf es für die Rechtmäßigkeit eines Umlegungsbeschlusses nicht zwingend eines bereits vor dessen Erlass vorliegenden und ununterbrochen fortgeltenden Bebauungsplan-Aufstellungsbeschlusses. Hier lag immerhin bei Erlass des Umlegungsbeschlusses am 27.01.2010 ein solcher, wenn auch zwischenzeitlich aufgehobener vor und seit dem 28.09.2011 besteht ein neuer Aufstellungsbeschluss, der auch bereits öffentlich bekannt gemacht ist (vgl. Anl. AG 4). Weitergehende Anforderungen lassen sich indessen weder mit dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 BauGB noch dem vorstehend skizzierten Sinn und Zweck des Parallelverfahrens in Einklang bringen; für solche ist konsequenterweise auch nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Raum (vgl. auch Schriever, a.a.O., § 47, Rn. 95).

Es lassen sich im Übrigen zumindest hinreichend verlässliche planerische Vorstellungen der Antragsgegnerin für den unbestritten eindeutig abgegrenzten Planbereich erkennen. Zwar wurde der dem streitgegenständlichen Umlegungsbeschluss ursprünglich zugrunde gelegte Bebauungsplan vom 27.01.2010 vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für unwirksam erklärt, weil jener an bestimmten erheblichen Ermittlungs- und Bewertungsfehlern leide (vgl. Anl. Ast. 4, v.a. S. 10 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber nicht etwa auch festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin verfolgten grundsätzlichen Planungsziele und die entsprechende Konzeption an solchen Mängeln litten, dass jene endgültig nicht mehr realisiert werden könnten. Das macht die Antragstellerin nicht geltend und hierfür sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ausweislich des neuen Aufstellungsbeschlusses vom 28.09.2011 (Anl. AG 4) verfolgt die Antragsgegnerin erklärtermaßen die ursprünglichen Planungsziele weiter, wobei lediglich die vom Verwaltungsgerichtshof beanstandeten Ermittlungs- und Bewertungsfehler beseitigt werden sollen. Dass die Antragsgegnerin gezwungen ist, im neuen Verfahren ihr bisheriges Erschließungskonzept im Einzelnen zu überarbeiten, wie vom Verwaltungsgerichtshof in seinem weiteren Urteil vom 09.06.2011 - 3 S 682/09 - (Anl. Ast. 5, S. 19) ausgeführt und auch von der Antragsgegnerin in ihrem Aufstellungsbeschluss vom 28.09.2011 selbst konzediert (vgl. Anl. AG 4, unter Zusammenfassung, Absatz 3 sowie sub 1.1, Abs. 3 a.E.), ändert nichts daran, dass die grundlegenden planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung hinreichend deutlich werden. Mehr bedarf es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Umlegungsbeschlusses noch nicht. Das gilt umso mehr, als die Antragstellerin auch nicht vorträgt oder sonst ersichtlich wäre, dass sie von der beabsichtigten Planung existenzgefährdend betroffen wäre (vgl. BGH NJW 1987, 3260, 3262).

An diesem Befund ändert es auch nichts, dass die Antragsgegnerin den Weg der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans statt den eines (lediglich) ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB beschritten hat. Denn die Antragsgegnerin hat dies im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar mit den weiter reichenden Möglichkeiten mit Blick auf die Veränderungssperre begründet. Eine Abstandnahme von den weiter verfolgten Planungsabsichten lässt sich daraus nicht ableiten.

2. Der Umlegungsbeschluss ist auch nicht wegen Zweckverfehlung gemäß § 45 Abs. 1 BauGB rechtswidrig. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Umlegung alleine oder auch nur entscheidend dem fremdnützigen Ziel der Beschaffung von Flächen für öffentliche - zumal überörtliche - Straßen diente.

a) Gemäß § 45 Satz 1 BauGB können zur Erschließung oder zur Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Nur zu diesem Zweck lässt das Gesetz die Umlegung zu. Eine solche ist daher rechtwidrig, wenn der genannte Zweck gar nicht angestrebt wird oder nicht erreicht werden kann (vgl. BGH NJW 1981, 2122/2123; BGHR BauGB § 45 Abs. 1 Umlegungszweck 1 - juris Rn. 3). Nicht erforderlich ist indessen, dass der Zuschnitt eines jeden Grundstücks im Umlegungsgebiet verändert werden soll. Denn bei der Beurteilung, ob die Umlegung ein zulässiges Ziel verfolgt, ist nicht auf einzelne Grundstücke, sondern auf das gesamte Umlegungsgebiet abzustellen (vgl. BGH WM 1967, 637/638; NVwZ-RR 1998, 8 m.w.N.). Konkret ermöglichen die §§ 45 ff. BauGB nicht nur Neuerschließungs- oder Ergänzungsumlegungen, sondern auch Neuordnungsumlegungen, sei es zum Wiederaufbau zerstörter Gebiete oder zur Heranführung vorhandener Bebauung an neuzeitliche Erfordernisse, namentlich des Straßenverkehrs, Sanierungsumlegungen sowie eine allgemeine städtebauliche Landumlegung (vgl. näher Dieterich, a.a.O., Rn. 30 ff.). Die Umlegung als Inhaltsbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG wird dabei - entgegen der fremdnützigen Enteignung - von der Privatnützigkeit oder Eigentümernützigkeit (vgl. Otte, a.a.O., § 45, Rn. 10) geprägt. Sie dient zwar, indem sie die plangerechte, zweckmäßige Nutzung der Grundstücke ermöglicht, durchaus den Interessen der Allgemeinheit an der Nutzung des Bodens, zugleich aber auch den insoweit gleichgerichteten Interessen der Eigentümer (vgl. BGHZ 113, 139 - juris Rn. 13). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, erfordert der Gesichtspunkt der Privatnützigkeit dabei auch (schon) bei der Anwendung der §§ 45 ff. BauGB im Einzelfall Beachtung. Das bedeutet, dass bodenordnende Maßnahmen nur dort im Wege der Umlegung durchgeführt werden dürfen, wo sie ihrer konkreten Zielsetzung und ihren Auswirkungen nach wesentlich auch den Interessen der betroffenen Eigentümer dienen. Dabei betrifft die Beurteilung, ob mit einem Umlegungsverfahren insgesamt privatnützige Zwecke verfolgt werden, die Zulässigkeit der Umlegung als Ganzes. Diese Prüfung muss deshalb, soweit dies den Umständen nach möglich ist, schon bei der Einleitung des Umlegungsverfahrens und nicht erst bei der Aufstellung des Umlegungsplans erfolgen (BGH, a.a.O. - juris Rn. 14). Im Regelfall ergibt sich der privatnützige Charakter im Umlegungswege zu treffender Maßnahmen schon aus dem Zweck, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§ 45 Abs. 1 BauGB). Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn es um die durch planerische Maßnahmen veranlasste Neugestaltung eines bereits geordneten Gebietes geht, wenn also die betroffenen Grundstücke nur deshalb neu zugeschnitten werden sollen, weil sie infolge der Planung ihre zweckmäßige Gestalt einbüßen (BGH, a.a.O., Rn. 15).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Umlegung grundsätzlich nicht allein dem Zweck dienen darf, der öffentlichen Hand unentgeltlich Verkehrsflächen zu verschaffen (vgl. BGH WM 1968, 1282/1283; 1982, 434/435; BGHR BauGB § 45 Abs. 1 Umlegungszweck 1 - juris Rn. 3; Otte, a.a.O., § 45, Rn. 4 m.w.N.). Anders ist wiederum die Situation, wenn nach Abtrennung der für die - selbst fremdnützig initiierte - Straßenanlegung benötigten Flächen die verbleibenden Restflächen für eine planentsprechende Nutzung nicht mehr zweckmäßig gestaltet sind und insoweit eine Neuordnung der Grundstücke erforderlich ist, der die Umlegung dient. Die Gewinnung von Straßenland als - zumindest entscheidender - Zweck macht die Umlegung in einem solchen Fall nur unzulässig, wenn nach Abtrennung des Straßengeländes die verbleibenden Restgrundstücke einer Neuordnung nach Maßgabe des § 45 BauGB nicht bedürfen (vgl. BGH WM 1966, 1059; 1967, 637; 1968, 1282/1283 - juris Rn. 18). Ging es dabei in den insoweit vom Bundesgerichtshof zunächst entschiedenen Konstellationen um die Schaffung von Verkehrsflächen, die überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebietes dienen sollten, also um örtliche Verkehrsflächen i.S.v. § 55 Abs. 2 BBauG (bzw. § 55 Abs. 2 BauGB), in denen die Umlegung daher auch den Interessen der betroffenen Eigentümer diente, so hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung auf den Fall überörtlicher Straßen erstreckt: Zwar könne dann, wenn die planerische Maßnahme, deren Vollzug die Umlegung dienen soll, etwa die Anlegung einer Durchgangsstraße, keinen derartigen Bezug zum Umlegungsgebiet und seinen Bewohnern aufweise, die Privatnützigkeit der Maßnahme zu verneinen sein, wenn es der Gemeinde darum gehe, Straßenland im Wege des Flächenabzuges zu erlangen, und die Straße vorwiegend überörtlichen Verkehrsbedürfnissen dienen soll. Verfolge die Gemeinde dabei insgesamt eine fremdnützige Zielsetzung, so könne sie die für erforderlich gehaltenen bodenordnenden Maßnahmen auch dann nicht im Umlegungsverfahren treffen, wenn sie zum Ausgleich der Vorwegausscheidungen nach § 55 Abs. 5 BauGB/BBauG geeignetes Ersatzland zur Verfügung stelle; ihr verbleibe dann zur Durchsetzung der Bauleitplanung nur das Mittel der Enteignung (BGHZ 113, 139 - juris Rn. 16).

Kann im Übrigen bei der gerichtlichen Nachprüfung von Umlegungsbeschlüssen im Einzelfall die Frage, ob die Umlegung etwa tatsächlich der zweckmäßigen Gestaltung der Grundstücke dient, noch nicht abschließend beurteilt werden, bleibt es betroffenen Eigentümern unbenommen, noch gegenüber dem Umlegungsplan geltend zu machen, dass es der öffentlichen Hand in Wahrheit (doch) nicht um eine Änderung im Zuschnitt der Grundstücke, sondern um die Schaffung öffentlicher Straßen gegangen sei (BGH, BGHR BauGB § 45 Abs. 1 Umlegungszweck 1; DVBl. 1984, 337/338).

b) Gemessen hieran hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht bezüglich des streitgegenständlichen Umlegungsbeschlusses eine Zweckverfehlung verneint. Zweck der Umlegung ist - jedenfalls auch - die sachgerechte Erschließung und derartige Neuordnung des Umlegungsgebiets, dass nach Lage, Form und Größe für die planentsprechende Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

aa) Der Erschließungszweck ergibt sich schon aus der entsprechenden Begründung des ursprünglichen Bebauungsplans vom 27.01.2010 (dort Ziff.7), wonach durch die Umlegung die Grundlage für die Umsetzung der Erschließungskonzeption geschaffen werden soll und im Weiteren die Sicherung der Erschließung als Hauptanliegen des Bebauungsplans bezeichnet wird. Auch in der Vorlage zum Aufstellungsbeschluss vom 28.09.2011 (AG 4, S. 1) wird einleitend auf die Herstellung einer geordneten Erschließung abgestellt. Gleiches folgt aber auch aus dem durchgängigen Vorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden gerichtlichen Verfahren wie auch aus dem näheren Inhalt der Planungen.

So hat die Antragstellerin bis zuletzt das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht substantiiert bestritten, dass eine hinreichende verkehrliche Erschließung des Grundstücks Flst.-Nr. 3684 für die dortige gewerbliche Nutzung als Spedition (vgl. Anl. AG 1, S. 3) bis dato (öffentlich-)rechtlich nicht gesichert ist. Vielmehr soll das Grundstück nach der Konzeption der Antragsgegnerin erstmals sowohl von der West- als auch der Ostseite her erschlossen werden. Dass der Antragstellerin als - bisheriger - Eigentümerin dieses Grundstücks auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch einige umliegende, ihrerseits erschlossene Grundstücke gehören, ersetzt oder sichert per se eine Erschließung von Grundstück Flst.-Nr. 3684 nicht.

Auch die Grundstücke Flst.-Nrn. 3659/95 und 3683/5 weisen nach der Bestandskarte (vgl. Verwaltungsakten, S. 115) eine wegemäßige Erschließung bis dato nicht auf und sind so einer plankonformen Nutzung nicht ohne weiteres zugänglich. Zwar mag es sein, dass diese beiden Kleingrundstücke alleine - wie die Berufung diesbezüglich geltend macht - flächenmäßig nicht besonders ins Gewicht fielen. Jedenfalls in Zusammenschau mit dem vorgenannten großen Grundstück Flst.-Nr. 3684 lässt sich solches indessen nicht mehr annehmen.

Durch die Umlegung soll zudem das Grundstück Flst.-Nr. 3685 (Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO; Einkaufszentrum, SB-Warenhaus, Baumarkt, Textilmarkt, weitere Läden und Büros, u.a. der Arbeitsagentur - vgl. Anl. AG 1, S. 3) erstmals eine öffentlich-rechtlich gesicherte rückwärtige Erschließung und damit Anlieferungsmöglichkeit erhalten.

Ebenso sollen die Grundstücke Flst.-Nrn. 3683/2 und 3683/3 durch die Anbindung an die D.Straße/F.Straße deutlich besser erschlossen werden, wie auch die Berufung im Einzelnen substantiiert nicht in Zweifel zieht.

Infolgedessen kann dahinstehen, ob es auch eine Umlegung rechtfertigte, dass die Grundstücke Flst.-Nrn. 3659/92 und 3659/93 - nach Meinung der Antragsgegnerin - durch die geplante Straßenführung erstmals öffentlich-rechtlich erschlossen werden sollen. Immerhin bestehen insoweit - zuletzt unstreitig - bereits entsprechende Baulasten zu Lasten des Grundstücks Flst.-Nr. 3659/17.

Berufungsgerichtlich nicht zu beanstanden ist demnach, dass das Landgericht als Ergebnis festgehalten hat, erst durch eine entsprechende Neukonzeption werde eine den Anforderungen an ein Gewerbegebiet gerecht werdende innere und äußere Erschließung des Umlegungsgebiets geschaffen. Schon dieser Erschließungsvorteil, wenn auch möglicherweise nicht für jedes Grundstück, so doch jedenfalls für das Umlegungsgebiet als Ganzes, belegt nachdrücklich die Privatnützigkeit der Maßnahme.

bb) Zu Recht hat das Landgericht darüber hinaus festgestellt, dass außerdem Teile des Umlegungsgebiets - jedenfalls nach der beabsichtigten Umlegung - einer Neugestaltung (vgl. BGHZ 113, 139 - juris Rn. 21 m.w.N.) bedürfen.

So ist das Grundstück Flst.-Nr. 3683/5 ohne Zweifel - schon jetzt, erst Recht aber, sollte die Erschließungsstraße H - I (wie im Termin angesprochen) zur Vermeidung des Anschnitts der auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3659/31 bereits vorhandenen Bebauung ostwärts verlagert werden - für eine plangemäße gewerbliche Nutzung nicht geeignet.

Die bis dato beabsichtigte Erschließungsstraße M - H würde auch zu einem nördlich hiervon verbleibenden L-förmigen Restgrundstück Flst.-Nr. 3659/25 führen, welches ebenfalls für eine gewerbliche Nutzung ersichtlich nicht zweckmäßig geschnitten wäre.

cc) Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass das Umlegungsverfahren allein der für die Antragsgegnerin kostenlosen Beschaffung von öffentlichen Verkehrsflächen dienen solle und damit fremdnützig wäre.

Die Prüfung, ob die Gemeinde mit der Einleitung und Durchführung des Umlegungsverfahrens privatnützige Zwecke in dem hier maßgeblichen Sinne verfolgt, erfordert eine Gesamtabwägung aller wesentlichen Umstände. Entscheidend ist, ob die beabsichtigten Maßnahmen bei verständiger Würdigung der Interessenlage insgesamt auch im wohlverstandenen Interesse der Eigentümer der im Umlegungsgebiet befindlichen Grundstücke liegen. Dabei kann selbst bei einer durch "fremde Interessen" ausgelösten Planung aus objektiver Sicht ein Interesse der betroffenen Eigentümer an einer angemessenen Lösung der Konfliktsituation bestehen. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 73, 161, 172 ausgesprochen, dass eine Veränderungssperre, die im Zuge einer sog. isolierten Straßenplanung verhängt werde, noch in den Bereich der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung fallen könne, obwohl die Veranlassung der Planung durch "eigentümerfremde Interessen" klar zutage trete. Dem liege der Gedanke der Solidargemeinschaft der betroffenen Eigentümer zugrunde, auf den zur interessengerechten Bewältigung eigentumsrechtlicher Konflikte auch bei der Umlegung zurückgegriffen werden könne (Bielenberg DÖV 1973, 833; Schmidt-Aßmann DVBl. 1982, 152, 156). Es komme nach alledem darauf an, ob die Umlegung im konkreten Fall insgesamt noch als privatnützig angesehen werden könne (BGHZ 113, 139 - juris Rn. 17 f. m.w.N.). Zu den dabei für die Gesamtbeurteilung maßgebenden Umständen kann auch die Absicht der Gemeinde gehören, (Sanierungs-)Maßnahmen zur Behebung eines städtebaulichen Missstandes (z.B. verkehrsbedingte Beeinträchtigungen aufgrund erheblicher Verkehrsstauungen auf einem bestehenden überörtlichen Verkehrsweg mit entsprechendem Rückstau in die anschließenden Straßen des Plangebiets hinein sowie dortige Lärm- und Abgasimmissionen) durchzuführen (vgl. BGHZ 113, 139 - juris Rn. 19 ff.).

Nach der sonach gebotenen verständigen Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände und Interessen ist vorliegend aus objektiver Sicht von einer Privat- oder Eigentümernützigkeit und nicht von einer Fremdnützigkeit der beabsichtigten Umlegung auszugehen.

Zwar war Ausgangspunkt aller Planungen der Antragsgegnerin ausweislich der Begründung des ursprünglichen Bebauungsplans vom 27.01.2010 wie auch nach dem Aufstellungsbeschluss vom 28.09.2011 (Anl. AG 4) erklärtermaßen die aufgrund umfangreicher Verkehrserhebungen zu Tage getretene, schon bis dato unbefriedigende Verkehrssituation auf der B ... und D.Straße im hier in Rede stehenden Bereich, die sich erst Recht noch angesichts erwarteter allgemeiner bzw. durch weiteren Einzelhandel im Gebiet verursachter besonderer Verkehrszunahme verschlimmern soll (vgl. die Begründung des Bebauungsplans vom 27.01.2010, Ziff. 1 und Ziff. 5.9: damit das bestehende Hauptverkehrssystem auch prognostisch das zu erwartende Verkehrsaufkommen entsprechend leistungsfähig bewältigen kann). Selbst wenn man aber - wie die Berufung - auch die D.Straße (wie die B ...) als überörtlichen Verkehrsweg qualifizieren würde und daher eine Veranlassung der Planung durch eigentümerfremde Interessen annähme, schlösse dies eine Gesamtbeurteilung der hier in Rede stehenden Umlegung als privatnützig nicht aus (vgl. BGHZ 113, 139 - juris Rn. 16 f.). Insoweit ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass die beabsichtigten planerischen Maßnahmen vielfältige Bezüge zum Umlegungsgebiet aufweisen. So zielen die Maßnahmen nicht etwa nur darauf, beispielsweise durch Verringerung oder gar Verhinderung von Einfahrten in das und/oder Ausfahrten aus dem Umlegungsgebiet der Gefahr von Stockungen des Verkehrsflusses auf der B ... und/oder der D.Straße zu begegnen. Vielmehr soll durch eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen gerade auch das Einfahren in, das Durchfahren des und das Ausfahren aus dem Gewerbegebiet K.-S. verbessert werden. Eine Entzerrung des Verkehrs auf der B ...und D.Straße reduzierte zudem unstreitig die schon bislang speziell für die nachmittäglich/abendlichen Spitzenzeiten festzustellenden, ganz erheblichen Wartezeiten des in die genannten Straßen einbiegenden Verkehrs (vgl. Ziff. 5.9 der Begründung des Bebauungsplans, S. 30) und führte allein schon dadurch auch zu einer Verbesserung der Verkehrssituation im Umlegungsgebiet sowie zu einer Verminderung der gebietsbezogenen Immissionen an Lärm und Abgasen (vgl. zur Privatnützigkeit dieser Gesichtspunkte BGHZ 113, 139 - juris Rn. 23 ff.).

Berücksichtigt man außerdem, dass die planerischen Maßnahmen ausdrücklich auch der Erschließung und besseren Erreichbarkeit verschiedener Grundstücke des Gebiets dienen sollen (vgl. oben sowie Ziff. 5.9 der Begründung des ursprünglichen Bebauungsplans vom 27.01.2010, S. 31), wonach in einem nicht nur unerheblichen Bereich des Umlegungsgebiets sogar erstmals eine Erschließung hergestellt bzw. gesichert, darüber hinaus aber bzgl. erheblicher weiterer Grundstücksflächen die Erschließungssituation deutlich verbessert werden soll, so ist an einer Privatnützigkeit der geplanten Maßnahmen im konkreten Fall nicht zu zweifeln.

Dagegen kann sich die Berufung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin, Frau L., sowie ein Vertreter des beratenden Ingenieurbüros hätten bei einer Anhörung der Betroffenen am 24.09.2009 erklärt, dass die Umlegung nur durchgeführt werde, um Zugriff auf die für die Anlegung der geplanten Erschließungsstraßen notwendigen Flächen zu erhalten; auf das für diese Behauptung der Antragstellerin unterbreitete Zeugenbeweisangebot kommt es nicht entscheidungserheblich an. Eine dies bestätigende Aussage kann für die Entscheidung unterstellt werden (vgl. § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO analog). Denn weder Frau L. noch das Ingenieur-Büro waren und sind Mitglieder des beschließenden und weisungsunabhängigen Umlegungsausschusses (vgl. Verwaltungsakten, S. 99), erst Recht nicht deren Vorsitzende oder sonst zur Vertretung berechtigte Personen. Sie konnten schon deshalb für den Umlegungsausschuss berechtigterweise keine erheblichen Erklärungen abgeben. Dass die Zeugen insofern Kenntnisse über die vom allein maßgeblichen Umlegungsausschuss mit den geplanten Maßnahmen verfolgten Ziele haben und bekunden können sollten, ist nicht dargetan. Unabhängig davon kommt es - wie gesehen - für die Gesamtbeurteilung der Privat- oder Fremdnützigkeit auf eine objektive Sicht und die verständige Gesamtwürdigung der Interessenlage durch das Gericht an, mithin nicht auf eine etwaige subjektive Einschätzung der genannten Personen.

Daher kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass das Protokoll über den Anhörungstermin vom 24.09.2009 - entgegen der Darstellung der Berufung - gerade im Anschluss an einen entsprechenden Vorhalt des Bevollmächtigten der Antragstellerin, wonach eine Umlegung nur wegen der Verbreiterung von Straßen unzulässig sei, ausdrücklich die Antwort des Herrn O. vom Vermessungsbüro ausweist:

Die Umlegung dient der Erschließung und der Neugestaltung der Grundstücke. Das Gebiet soll besser erschlossen und Grundstücke z.T. neu erschlossen werden. Dies sei etwas anderes als die Verbreiterung von Straßen.

Als Äußerung von Frau L. ist im Protokoll festgehalten:

Wenn die Erschließung nicht gesichert wird, besteht die Gefahr, dass der Bebauungsplan sich als rechtswidrig herausstellt. ... Ein Hauptziel des Bebauungsplans ist es, die Erschließung zu sichern.

(vgl. Verwaltungsakten, S. 40/R f.).

Nichts anderes folgt im Ergebnis auch daraus, dass im Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs - 3 S 2584/10 - (Anl. Ast. 4) auf Seite 8 unter Absatz 2 als Vorbringen der Antragsgegnerin angeführt ist:

Die Umlegung diene ausschließlich der Schaffung von örtlichen Verkehrsflächen.

Denn damit räumte die Antragsgegnerin keine Fremdnützigkeit ein, weil die Schaffung örtlicher Verkehrsflächen - nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - in der Regel auch privatnützig ist (s.o.).

dd) Die von der Antragstellerin im vorliegenden Zusammenhang angestellte Kontrollüberlegung, wäre die Antragsgegnerin bereits Eigentümerin des zur Umsetzung ihres Erschließungskonzepts notwendigen Straßenlandes oder wären die bisher nur auf dem Plan vorhandenen Straßen sogar bereits existent, wäre für eine Umlegung kein Raum, es bestünde dann keinerlei Bedürfnis irgendwelche Grundstückszuschnitte zu ändern, verfängt nicht. Vor allem kann sich die Antragstellerin dafür nicht auf den Bundesgerichtshof berufen.

De facto sind die Erschließungsstraßen (noch) nicht alle vorhanden. Ein durch deren Herstellung - unterstellt - (erst) entstehendes Bedürfnis nach Neuzuschnitt der planbetroffenen Grundstücke reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtfertigung einer Umlegung erklärtermaßen aus.

Abweichendes ergibt sich namentlich auch aus der von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Ansicht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.06.1966 (WM 1966, 1059/1060) nicht. Es ist auch inhaltlich kein Grund ersichtlich, warum die Antragsgegnerin, wäre sie (hypothetisch) bereits Eigentümerin sämtlicher für die Erschließungsstraßen vorgesehenen Flächen, dieselben ohne weiteres unentgeltlich für eine Erschließung des Plangebiets, d.h. privatnützig zugunsten der Eigentümer der planbetroffenen Grundstücke, zur Verfügung stellen müsste und an einer Umlegung gehindert sein sollte.

3. Nach vorstehendem Befund unterliegt es ebenfalls keinen Bedenken, dass das Landgericht hier die Umlegung als erforderlich angesehen hat (vgl. § 46 Abs. 1 BauGB).

a) Die Umlegung muss dafür nicht nur den genannten Zielen dienen, sondern diese müssen zudem ohne Umlegung unerreichbar, nur unzulänglich oder verspätet erreichbar sein. Nachdem ein Umlegungsverfahren immerhin eine Verfügungs- und Veränderungssperre (§ 51 BauGB) nach sich zieht und den Grundstücksbetroffenen für den notwendigen Grundstückstausch darüber hinaus die Verfahrensherrschaft entzieht (Löhr, a.a.O., Vorb §§ 45-84, Rn. 10; Schriever, a.a.O., § 47, Rn. 94), folgt schon aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels - wie er auch in den Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Umlegung in § 46 Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt -, dass eine Umlegung nicht angeordnet werden darf, wenn in concreto andere die Eigentums- und Vertragsfreiheit der Beteiligten weniger berührende Mittel ebenfalls eine notwendige Neuordnung des Bodens im Umlegungsgebiet ermöglichen würden (vgl. BGHZ 100, 148; OLG Nürnberg, ZfIR 2002, 307; Stang, a.a.O., Rn. 11a; Otte, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 46, Rn. 5). Maßgebend ist der Inhalt der zu verwirklichenden Planung oder, soweit diese fehlt, die geordnete städtebauliche Entwicklung. Erforderlich ist die Umlegung dann, wenn unter Berücksichtigung dieser Kriterien dem öffentlichen Interesse an einer plangerechten Bodenordnung höheres Gewicht beizumessen ist als den Interessen der Eigentümer an einem unveränderten Zuschnitt ihrer Grundstücke (Stang, a.a.O., § 46, Rn. 10).

b) Dementsprechend ist hier die Umlegung nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich, weil eine beabsichtigte hinreichende Erschließung nicht nur unerheblicher Flächen des Umlegungsgebiets bis dato nicht gesichert ist und eine Neugestaltung von Grundstücken erforderlich ist.

aa) Dagegen kann die Berufung nicht mit Erfolg einwenden, soweit eine Erschließung von betroffenen Grundstücken bis dato fehle, sei diese auch freiwillig, auf privatrechtlicher Grundlage möglich gewesen.

Zwar fehlt die Erforderlichkeit einer Umlegung im o.g. Sinne, wenn die betroffenen Eigentümer bereit und in der Lage sind, einvernehmlich die Grundstücksneuordnung im Wege privater (Tausch-)Verträge vorzunehmen (Stang, a.a.O.; BVerfG NVwZ 2001, 1023; vgl. auch Löhr, a.a.O., § 46, Rn. 5 m.w.N.); dazu gehört dann aber auch die Bereitstellung der Flächen für die Erschließungsanlagen oder Gemeinbedarfsflächen (BGH NJW 1981, 2124; Stang, a.a.O., Rn. 10).

Dass vorliegend eine solche - umfassende - Bereitschaft bei den betroffenen Grundstückseigentümern bestünde, hat die Berufung, trotz Thematisierung durch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung (LGU 10), bis zuletzt weder näher dargetan noch sind dafür sonst Anhaltspunkte ersichtlich.

bb) Vor allem steht der Erforderlichkeit und damit der Zulässigkeit der Umlegung im Streitfall nicht die vorrangige Möglichkeit einer Enteignung zur Erlangung erforderlicher Verkehrsflächen entgegen.

Denn nach zutreffender allgemeiner Ansicht (vgl. BGHZ 113, 139 - juris Rn. 19; Otte, a.a.O., § 46, Rn. 5, 7 m.w.N.; Stang, a.a.O., Rn. 10), der auch die Berufung nicht entgegentritt, stellt die Enteignung gegenüber der Umlegung wegen des dieser innewohnenden Prinzips der solidarischen Lastenverteilung regelmäßig keinen geringeren, sondern einen invasiveren Eingriff dar. Die Umlegung greift zwar in den Eigentumsbestand ein, formt ihn aber im Interesse des Eigentümers um und ist daher ein vorrangig einzusetzendes Instrument der Planverwirklichung; sie ist gegenüber der Enteignung das wesentlich mildere Mittel, weil sie auf Kooperation und Bestandserhaltung gerichtet ist, statt - wie die Enteignung - auf Konfrontation und entschädigungspflichtige Wegnahme (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 53). Der Enteignung kommt kein Vorrang zu, weil sie nur auf den Entzug von Eigentum, nicht aber auf die Neuordnung ganzer Bereiche gerichtet sein kann (Stang, a.a.O.).

Gemessen daran ist hier auch ausnahmsweise kein Vorrang der Enteignung anzunehmen. Die entsprechende Ansicht der Berufung beruht schließlich - in erkennbarer Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 113, 139 - juris Rn. 16) - erklärtermaßen auf der Prämisse, die geplanten Maßnahmen erfolgten ausschließlich fremdnützig und dienten lediglich der Beschaffung öffentlicher Verkehrsflächen, insbesondere zur Entlastung von Durchgangsstraßen. Diese Prämisse trifft indessen, wie ausgeführt, gerade nicht zu.III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 221 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 221 Abs. 1 BauGB i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

3. Gründe, für den vorliegenden Einzelfall die Revision zuzulassen (§ 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. auch BGH BGHR BauGB § 45 Umlegungszweck Nr. 1).

4. Die Streitwertfestsetzung auf (1.975.570,00 EUR x 20 % =) 395.114,00 EUR basiert auf § 63 Abs. 2 GKG, § 221 Abs. 1 S. 1 BauGB i.V.m. § 3 ZPO (vgl. BGHZ 49, 317; 51, 341; Battis, in: ders./Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 228, Rn. 6).

Zitate23
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte