OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2012 - 8 U 66/11
Fundstelle
openJur 2013, 15665
  • Rkr:

1. Die Verzinsung der vom Kläger gezahlten Gerichtskosten kann für die Zeit vor dem Eingang des Festsetzungsantrags (vgl. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO) gegebenenfalls auf materiell-rechtlicher Grundlage (z. B. aus Verzug) verlangt werden.

2. Auch wenn sich der Beklagte mit der Zahlung der eingeklagten Hauptforderung in Verzug befindet, kann ein solcher Zinsanspruch nicht pauschal auf § 288 Abs. 1 BGB gestützt werden, vielmehr bedarf es der konkreten Darlegung eines weiteren Schadens im Sinne von § 288 Abs. 4 BGB.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.03.2011 - 13 O 111/06 KfH I - geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 43.500,- EUR seit 27.08.2005 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 20,- EUR und nicht anrechnungsfähige Gebühren in Höhe von 653,10 EUR zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des ersten Rechtszugs zu tragen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von der Beklagten zu 9/10, von der Klägerin zu 1/10 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in gleicher Art Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten nach Anerkenntnis durch die Beklagte in der Hauptsache nur noch um Nebenforderungen und Kostentragung.

Die Klägerin betreibt ein Spezialtiefbauunternehmen mit Schwerpunkt auf der Pfahlgründung. Die Beklagte baute in Bad S ein Parkhaus. Im Rahmen dieses Bauvorhabens beauftragte sie die Klägerin mit der Ausführung der Pfahlgründung. Zwischen den Parteien wurde mit Angebot der Klägerin vom 03.02.2005 und Auftrag der Beklagten vom 15.02.2005 ein Pauschalpreisvertrag geschlossen, nach welchem die Klägerin die Pfahlgründungsarbeiten zu einem Pauschalpreis von brutto 46.400,-- EUR ausführen sollte. Die Geltung der VOB/B und C in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung wurde vereinbart.

Ausweislich Nr. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 14.02.2005 zählte zu den für die Abwicklung des Vertrages maßgeblichen Vertragsgrundlagen u.a. das Bodengutachten des Büros W.

Dort heißt es Gründung des Bauwerks (9.1):

Nach einer ersten überschlägigen Berechnung genügt die Anordnung eines Pfahls Durchmesser 90 cm pro Fundament, der nach einer ersten überschlägigen Berechnung eine Mindesteinbindung von 1,5 m in den mürben Tonstein aufweisen muss.

Die Klägerin rechnete die erbrachte Leistung unter Einbeziehung zweier Nachträge mit Schlussrechnung vom 31.05.2005 gegenüber der Beklagten mit einem Nettobetrag von 57.002,00 EUR ab, wobei sich die Parteien bei Nachverhandlungen auf eine Vergütung in Höhe von 43.500,-- EUR einigten.

Mit Schreiben vom 07.06.2005 (K 8) verweigerte die Beklagte die Abnahme aufgrund der vorliegenden Mängel und nahm Bezug auf ein Schreiben des Bodengutachters Dr. W vom 09.05.2005, in welchem dieser nach Probebelastungen an zwei Bauwerkspfählen ausführte, der Bemessungswert des Pfahlwiderstandes sei geringer als der Bemessungswert der Einwirkung, weshalb die erforderliche Sicherheit nicht nachgewiesen werden könne.

Die Klägerin hat am 02.08.2006 vor dem Landgericht Klage über Werklohn in Höhe von 43.500,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.08.2005 und Nebenkosten erhoben. Zur Begründung der Klage hat sie im wesentlichen vorgetragen, sie habe die Bohrpfahlgründung mangelfrei und den Regeln der Technik entsprechend im Rahmen des vereinbarten Systems Fundex erbracht. Die Beklagte verkenne, dass bei Erstellung des Bodengutachtens Dr. W noch die Vollausbohrung, also ein anderes Bohrverfahren vorgesehen gewesen sei. Allein für dieses System seien die Darstellungen des Bodengutachters von Bedeutung. Mit der beauftragten und ausgeführten Gründung habe sich der Gutachter gar nicht befasst. Die Klägerin habe die Pfahltragfähigkeit nach den anerkannten Regeln der Technik nachgewiesen. Mängel seien nicht vorhanden. Die Beklagte habe die Zahlung zu Unrecht verweigert.

Mit Klageerweiterung vom 18.08.2010 (I 687) hat die Klägerin ferner die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung bis zur Einreichung des Kostenfestsetzungsantrags als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zu bezahlen.

Die Beklagte hat zunächst Klagabweisung beantragt und ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, die Werkleistung der Klägerin sei mangelhaft. Sie entspreche zum einen nicht den vertraglichen Vereinbarungen, weil die Klägerin 43 der insgesamt 98 Bohrpfähle entgegen der Forderung des Baugrundgutachters nicht in den mürben Tonstein eingebunden habe. Als Folge sei mit Setzungen und erheblichen Folgemängeln und -schäden zu rechnen. Die von der Klägerin gesetzten Pfähle könnten die Lasten des Parkhauses nicht mit Sicherheit abtragen. Aufgrund der Untersuchungen des Baugrundinstituts Dr. W liege ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik und Baukunst durch die Klägerin vor.

Für die Feststellung einer Zinspflicht auf im Prozess geleistete Zahlungen fehle es an einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage.

Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. S kam - zunächst ohne eigene Bodenuntersuchungen - in mehreren Gutachten zum Ergebnis, eine nach den anerkannten Regeln der Technik ausreichende Tragfähigkeit könne nicht für alle Pfähle des Bauvorhabens bestätigt werden.

Nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen wurde dieser schließlich beauftragt, die für erforderlich gehaltenen Probebohrungen zur Baugrunduntersuchung durchzuführen. In seinem fünften Gutachten bestätigte der Gerichtsgutachter nach den entsprechenden Untersuchungen, dass die Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Pfahlgründung - entgegen vorherigen Annahmen - gewährleistet sei.

Die Beklagte hat hierauf am 04.11.2010 (I 745) die Hauptforderung von 43.500,-- EUR anerkannt, alle anderen Begehren der Klägerin aber weiterhin zurückgewiesen.

Durch am 26.11.2010 zugestelltes Anerkenntnis-Teilurteil des Landgerichts (I 775) wurde die Beklagte zur Zahlung von 43.500,-- EUR unter Kostenvorbehalt verurteilt und hat den Betrag am 09.12.2010 an die Klägerin bezahlt.

Durch das von der Beklagten mit der Berufung angefochtene Schlussurteil des Landgerichts vom 30.03.2011 (I 827 ff.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der Hauptsumme ab 27.08.2005 sowie Mahnkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten zuerkannt und auch dem Feststellungsantrag - allerdings nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - unter Abweisung im Übrigen entsprochen. Ferner hat das Landgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, sie habe sich mit der Zahlung der Hauptsumme nicht in Verzug befunden, weil eine Abweichung der Leistung der Klägerin von der vereinbarten Beschaffenheit und damit ein Sachmangel vorgelegen habe. Unter Zugrundelegung des subjektiven Mangelbegriffs habe dieser Mangel bis zum fünften Gutachten des Gerichtsgutachters zur Verweigerung der Abnahme berechtigt. Die Beklagte habe bei ihrer Rechtsverteidigung die erforderliche Sorgfalt walten lassen, so dass ein Verzug i. S. des § 286 BGB ausscheide. Die Beklagte treffe auch kein Verschulden i. S. des § 278 BGB, weil der von ihr mit der Prüfung beauftragte Gutachter kein schuldhaft falsches Gutachten erstattet habe. Die Unklarheit der Lage ergebe sich gerade auch aus den wechselnden Ergebnissen der Begutachtungen des Gerichtsgutachters in mehreren Stellungnahmen. Eine Abnahmefiktion sei von den Parteien wirksam abbedungen worden.

Jedenfalls könne sich die Beklagte nach den Umständen des Falles nach § 286 Abs. 4 BGB entlasten. Das Landgericht habe auch die Nebenforderungen rechtsfehlerhaft zuerkannt. Schließlich bestehe - entgegen der Entscheidung des Landgerichts - kein ersatzfähiger Zinsschaden der Klägerin hinsichtlich der bezahlten Gerichtskostenvorschüsse. Der von der Klägerin mit der Feststellungsklage geltend gemachte Zinsschaden sei erst durch die Einreichung der Klage entstanden und stelle keine unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungskosten erstattungsfähige Schadensposition dar.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Schluss-Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.03.2011, Az.: 13 O 111/06, wird aufgehoben.

2. Die Klage wird bezüglich der mit dem Antrag Ziff. 1 geltend gemachten Zinsen sowie bezüglich des Feststellungsantrags (Antrag Ziff. 2) abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte habe sich in Verzug befunden; denn sie habe den Umstand zu vertreten, dass sie bewusst keine Zahlung geleistet habe. Die objektive Abnahmefähigkeit des Werkes der Klägerin habe von Anfang an festgestanden. Es sei allein das Risiko der Beklagten, die Abnahme gleichwohl verweigert zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf sämtliche in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen der erkennenden Gerichte und ergänzend auf den Gesamtinhalt der Akten beider Instanzen Bezug genommen.

Der Senat hat den Parteien am 20.03.2012 (II 79 ff.) Hinweise erteilt, zu denen beide Parteien Stellung genommen haben.II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur hinsichtlich des Feststellungsantrags (Ziff. 2 des Tenors des landgerichtlichen Urteils) begründet. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

1. Verzugszinsen und vorgerichtliche Kosten (Ziff. 1 des Tenors LGU):

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

a) Das Landgericht (LGU 7 ff.) hat rechts- und verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die Bohrpfahlgründung der Klägerin die vereinbarte Beschaffenheit aufwies und von Anfang an mangelfrei war.

Die Arbeiten der Klägerin mit dem System Fundex entsprechen unstreitig der vertraglichen Abrede der Parteien. Damit war zugleich die Beschaffenheit des Werks vereinbart. Auf die Frage der Erkennbarkeit etwaiger Mängel kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf die tatsächlich bei der Beklagten vorhandenen Vorstellungen. Die ausgeführte technische Lösung war im Angebot vom 03.02.2005 (K 1) enthalten und von der Beklagten angenommen worden. Dass die Ausführung der Arbeiten durch die Klägerin im Hinblick auf das vereinbarte System - unabhängig von der streitigen Mindesteinbindung von 1,5 Metern aller Pfähle - mangelhaft gewesen sei, trägt die Beklagte selbst nicht vor. Auch geht die Darlegung der Beklagten fehl, dass sich durch das zu den Vertragsgrundlagen gezählte Bodengutachten des Büros Dr. W vom 26.11.2004 etwas anderes ergebe. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass es keine Vereinbarung der Parteien gab, dass alle 98 Bohrpfähle mindestens 1,5 m in den mürben Tonstein eingebunden werden müssten. Abgesehen von der mangelnden Präzision des genannten Gutachtens (Ergebnis einer ersten überschlägigen Berechnung) geht die alleinige Berufung der Beklagten hierauf schon deshalb am Problem vorbei, weil - worauf das Landgericht (LGU 8) ebenfalls hingewiesen hat - das Bodengutachten Dr. W von Vorgaben eines anderen Bohrverfahrens mittels Vollausbohrung ausging, das unstreitig keine Anwendung fand. Zu der von den Parteien vereinbarten und tatsächlich ausgeführten Tiefgründung mit dem System Fundex und damit einer Pfahlherstellung nach dem Prinzip Vollverdrängung hat das Bodengrundinstitut Dr. W nicht Stellung genommen. Gleichwohl hat sich die Beklagte bei ihren Mängelrügen allein auf die Stellungnahme des Baugrundgutachters Dr. W gestützt. In Wirklichkeit stellt sich danach die von der Beklagten ins Feld geführte Problematik der Anwendung des subjektiven Mangelbegriffs gar nicht.

Soweit sich die Beklagte - noch einmal im Senatstermin vom 10.07.2012 - auf ein auf Nr. 3.6 ihrer Vertragsbedingungen (Anlage B 2) gestütztes Zurückbehaltungsrecht berufen hat, hat bereits das Landgericht (vgl. LGU 9) zutreffend festgestellt, dass sich die genannte Regelung auf die Eignung der verwendeten Baustoffe und Bauteile bezieht, die der Auftragnehmer durch Prüfzeugnisse, Herstellungsnachweise usw. zu belegen hat. Insoweit hat die Klägerin der Beklagten schon mit Schreiben vom 03.03.2005 die umfangreichen Nachweise für die äußere und innere Pfahltragfähigkeit der Vollverdrängungspfähle System Fundex vorgelegt. Ferner hat die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 29.03.2006 das Gutachten des Sachverständigen Dr. J überlassen. Berufungsrechtlich erhebliche Angriffe der Beklagten gegen diese vom Senat geteilten Feststellungen des Landgerichts sind nicht ersichtlich.

b) Damit war das Werk der Klägerin abnahmereif und die Werklohnforderung - wie das Landgericht (LGU 9) zutreffend festgestellt hat - ab 03.08.2005 fällig.

Die Klägerin hat die Abnahme ihres Gewerks mit Schreiben vom 31.05.2005 (Anlage K 7) gefordert. Die Beklagte hat die Abnahme mit Schreiben vom 07.06.2005 (Anlage K 8) zu Unrecht verweigert. Wesentliche Mängel i. S. des § 12 Nr. 3 VOB/B lagen nicht vor. Mit der Verweigerung der Beklagten trat die Abnahmewirkung ein (vgl. Ingenstau/Korbion/Oppler, VOB, 15. Auflage, § 12 Nr. 3 VOB/B (2002) Rdn. 8/9, vgl. auch § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB). Dem steht Nr. 14 des Verhandlungsprotokolls der Parteien vom 14.02.2005 (Anlage K 2) nicht entgegen. Wer, wie die Beklagte, die geforderte Abnahme grundlos verweigert, kann sich nicht auf das Fehlen einer förmlichen Abnahme (i. S. der Nr. 14 des Verhandlungsprotokolls) berufen. § 12 Nr. 5 VOB/B ist nicht einschlägig, weil er voraussetzt, dass eine Abnahme nicht verlangt wird. Die Folgen grundloser Verweigerung der Abnahme ergeben sich aus den allgemeinen Grundsätzen des § 12 Nr. 1, Nr. 3 VOB/B (vgl. Ingenstau/Korbion/Oppler a.a.O.) und aus § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB. Fristfragen spielen im Streitfall keine Rolle.

c) Die Beklagte ist - wie das Landgericht (LGU 9) gleichfalls richtig festgestellt hat - ab 27.08.2005 mit der Zahlung in Verzug gewesen, so dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt gemäß den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen kann.

Gemäß § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner grundsätzlich in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet. Etwas anderes gilt gemäß § 286 Abs. 4 BGB nur dann, wenn die Leistung aufgrund von Umständen unterbleibt, die der Schuldner nicht zu vertreten hat. Solche den Verzugseintritt ausschließenden Umstände hat der Schuldner darzulegen und zu beweisen. Ob solche hindernden Umstände gegeben sind, unterliegt der Beurteilung des Einzelfalles. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er an der Leistung durch eine nicht zu vertretende Ungewissheit über das Bestehen und den Umfang der geschuldeten Forderung gehindert ist (BGH NJW 2011, 2120, 2121 f.).

Nach den maßgeblichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der Beklagten der ihr obliegende Entlastungsbeweis nicht gelungen ist. Unabhängig von der mit den Parteien erörterten Frage, ob sich die Beklagte einen Beurteilungsfehler des Baugrundgutachters Dr. W gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsste, wie auch, ob ein solcher Fehler vorliegt, trifft die Beklagte nach Überzeugung des Senats ein eigenes Verschulden i. S. des § 276 BGB an der nicht fristgerechten Zahlung, das bereits für sich eine Entlastung gemäß § 286 Abs. 4 BGB ausschließt. Die Beklagte hat ihre Abnahme- und Zahlungsverweigerung sowie ihre Mangelrügen auf ein vor Ausführung der Arbeiten erstelltes Gutachten gestützt, obwohl das von ihr angenommene Angebot der Klägerin vom 03.02.2005 von einem veränderten Bohrsystem ausging. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte zumindest unter Berücksichtigung der veränderten Sachlage ein den Gegebenheiten angepasstes weiteres Gutachten einholen müssen oder sich - vergleichbar - auf andere Weise die ihr nach eigener Darstellung fehlenden Informationen beschaffen müssen. Die gutachterlichen Stellungnahmen Dr. W hatten für die Fragen einer Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Klägerin keine belastbare Aussagekraft. Dies war für die Beklagte als im Parkhausbau langjährig erfahrenes Fachunternehmen nach Überzeugung des Senats auch erkennbar.

Den Schuldner trifft ein eigenes Verschulden, wenn er nicht selbst ausreichende, ihm zumutbare Anstrengungen unternimmt, um die ihm fehlenden Informationen zu erlangen. Er darf insoweit nicht untätig bleiben (BGH NJW 2011, 2120, 2122). Die Beklagte hat jedoch allein auf ihrem einmal eingenommenen Standpunkt beharrt.

Deshalb ist es der Beklagten nicht gelungen, den ihr obliegenden Entlastungsbeweis gemäß § 286 Abs. 4 BGB zu führen.

Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) aus der Hauptsumme von 43.500,-- EUR ab 27.08.2005 mit dem Eingang der Zahlung bei der Klägerin am 09.12.2010 endete (vgl. II 103).

d) Aus den gleichen Gründen ist die Feststellung des Landgerichts (LGU 10), dass die Beklagte gemäß den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB die geltend gemachten Mahnkosten von 20,--EUR und die vorgerichtlich angefallene, nicht anrechenbare Geschäftsgebühr der Klägervertreter in Höhe von 653,10 EUR schuldet, rechts- und verfahrensfehlerfrei. Die Beklagte befand sich durch das bereits erörterte eigene Verhalten ab 27.08.2005 mit der Zahlung des Werklohns in Verzug. Sie trägt selbst vor (II 47), dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten erst im September 2005 beauftragt hat. Die von der Klägerin verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind danach ersatzfähig.

2. Feststellungsantrag (Ziff. 2 des Tenors LGU):

Das Landgericht (LGU 10) hat aber rechtsfehlerhaft (§ 546 ZPO) der Feststellungsklage der Klägerin hinsichtlich einer Verzinsungspflicht für eingezahlte Gerichtskosten im Wesentlichen entsprochen. Die Feststellungsklage ist als unbegründet abzuweisen.

a) Das Landgericht geht davon aus, dass die Beklagte wegen Verzugs verpflichtet sei, der Klägerin die auf die Gerichtskosten entfallenden Zinsen zu ersetzen. Dabei soll der Verzug der Beklagten mit der Bezahlung der Werklohnforderung ursächlich dafür sein, dass die Klägerin die Gerichtskostenvorschüsse habe aufbringen müssen und entsprechende Zinsnachteile gehabt habe.

Diese Auffassung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

b) Zutreffend hat das Landgericht allerdings erkannt, dass eine Anwendung von § 288 Abs. 2 BGB auf die streitige Forderung von vorneherein ausscheidet, weil es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt.

Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Heranziehung der pauschalen gesetzlichen Zinsregelung gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BGB als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Verzinsung.

Bei der von der Klägerin zum Gegenstand ihres Feststellungsantrags gemachten Verzugszinsforderung ist die sich aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebende gesetzliche Verzinsung der im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens festgesetzten Kosten ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags von vorneherein ausgeklammert. Die Klägerin begehrt allein die Feststellung einer Verzinsungspflicht der Beklagten im Hinblick auf die von ihr im Laufe des Prozesses bezahlten Gerichtskosten (Gebühren, Vorschüsse u. Auslagen) ab dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bei der Gerichtskasse bis zu dem für die Verzinsung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote.

Zwar ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch neben einem prozessualen nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ 45, 251, 256 f.; BGHZ 52, 393, 396; BGH NJW 2007, 1458 TZ 7), doch erfordert ein Antrag auf dieser Grundlage, dass die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage für Kostenerstattung (z. B. aus Vertrag, Verzug, § 311 BGB, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt) erfüllt sind. Hinsichtlich des Feststellungsantrags der Klägerin bedarf mithin neben dem Nachweis einer Verzugslage auch der eingetretene Schaden besonderer Darlegung.

Schadensbegründend ist vorliegend nicht die Unterlassung der rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung durch den Schuldner, deren Geldwert damit dem Gläubiger nicht zur Verfügung steht und Verzugszinsfolgen auslöst. Für diese Geldschuld bildet § 288 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 BGB die Rechtsgrundlage für einen gesetzlich pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines bestimmten Zinssatzes. Die Klägerin begehrt hier Verzugszinsen nicht auf die verzugsauslösende Geldschuld, sondern für ihre Geldaufwendungen als Gläubigerin, die sie getätigt hat, um mit gerichtlicher Hilfe eine nach ihrer Ansicht berechtigte Geldforderung durchzusetzen. In Fällen dieser Art kann zur Schadensbemessung - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht auf die abstrakten Regelungen des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückgegriffen werden. Der Schaden kann allenfalls in einer konkreten Aufwendung von Zinsen (z. B. durch Kreditaufnahme oder Kontoüberziehung) oder in dem Verlust einer Zinsanlagemöglichkeit für den als Gerichtskosten eingezahlten Geldbetrag liegen.

Trotz ausführlichen Hinweises des Senats (II 85 f.) hat die Klägerin keinen Vortrag zu einem Zinsschaden der genannten Art gehalten. Ihr Vorbringen ist mithin zur Darlegung eines auf § 288 Abs. 4 BGB gestützten Anspruchs nicht geeignet und damit unschlüssig.

Vergeblich beruft sich die Klägerin für ihren gegenteiligen Standpunkt auf die - noch zum alten Schuldrecht ergangene - Entscheidung des OLG Naumburg vom 24.08.1999 (13 U 87/98) und die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.03.2012 (26 U 11/11; IBR 2012, 304). Beide Urteile (OLG Naumburg a.a.O. S. 14 u. OLG Frankfurt Juris Ausdruck Rdn. 139 ff.) erschöpfen sich in Ausführungen zu einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch bei Verzug mit der Hauptforderung und beschränken sich auf den Hinweis auf eine generelle Zinspflicht, ohne auf die besondere Schadensproblematik einzugehen.

Auf die Berufung der Beklagten ist danach das landgerichtliche Urteil insoweit abzuändern und der Feststellungsantrag der Klägerin als unbegründet abzuweisen.III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der im Senatstermin vom 10.07.2012 im Einvernehmen mit den Parteien festgesetzte Berufungsstreitwert von 25.036,76 EUR entfällt in Höhe von 22.636,76 EUR auf die rechnerisch ermittelte Verzugszinsforderung vom 27.08.2005 bis 09.12.2010 (Tenor Ziff. 1 des Landgerichts) und in Höhe von 2.400,-- EUR auf den Feststellungsantrag (Tenor Ziff. 2 des Landgerichts).

Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Nr. 10, 108, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO nicht gegeben sind.