VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2012 - 9 S 1833/12
Fundstelle
openJur 2013, 15334
  • Rkr:

1. Die Regelungen zur Feststellung der Sonderschulpflicht nach § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 SchG (juris: SchulG BW) sowie die bisher vom Senat dazu aufgestellten Grundsätze (zuletzt: Senatsurteil vom 11.12.1990 - 9 S 850/89 -, NVwZ-RR 1991, 479) sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar, sofern sie im Lichte der vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Maßstäbe (BVerfGE 96, 288) ausgelegt werden.

2. Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419 - VN-Behindertenrechtsübereinkommen) (juris: UNBehRÜbk) bedarf vor seiner Anwendbarkeit in Baden-Württemberg grundsätzlich der Umsetzung durch den Landesgesetzgeber. Dieser verfügt bei der Schaffung eines inklusiven bzw. integrativen Bildungssystems über einen Umsetzungsspielraum.

3. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG muss auch nach Inkrafttreten des VN-Behindertenrechtsübereinkommens bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Einzelmaßnahme der Schulaufsichtsbehörde, wie der Feststellung einer Sonderschulpflicht, nicht anders als bisher (vgl. BVerfGE 96, 288) ausgelegt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 2012 - 6 K 1535/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem seine Pflicht zum Besuch einer Sonderschule vom Typ Schule für Geistigbehinderte festgestellt wurde.

1. Der am ...1999 geborene Antragsteller besuchte bis zum Sommer 2010 in M... eine Außenklasse der O...-Schule, Schule für Geistigbehinderte. Da der Antragsteller mit dieser Schule nicht zufrieden war, wäre er auf seinen Antrag hin in Bayern im Schuljahr 2010/2011 in einer Grundschule an seinem Wohnort mit Unterstützung eines Integrationshelfers beschult worden. In diesem Zusammenhang hatte das A... - Heilpädagogisches Centrum - O...-Schule in M... unter dem 30.07.2010 ein sonderpädagogisches Gutachten zur Förderortbestimmung erstellt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund des beim Antragsteller gegebenen Down-Syndroms in Form einer Trisomie 21 sowie einer Sprachentwicklungsstörung (Multiple Dyslalie) in allen Entwicklungsbereichen deutliche Beeinträchtigungen vorlägen, die eine sonderpädagogische Förderung in einem intensiven Betreuungsangebot verlangten. Zu dem Wechsel an die genannte Grundschule in Bayern kam es jedoch nicht, weil der Kläger im Sommer 2010 mit seiner Mutter nach B... in Baden-Württemberg umzog.

In Baden-Württemberg wurde dem Antragsteller vom Staatlichen Schulamt R... zunächst eine Beschulung in einer wohnortnahen Außenklasse der M...schule O..., Schule für Geistigbehinderte, angeboten. Die M...schule erstellte am 18.09.2010 ein sonderpädagogisches Gutachten mit dem Ergebnis, dass beim Antragsteller ein IQ von 55 sowie ein Referenzalter von 5,1 Jahren vorlägen, weshalb er eine sonderpädagogische Förderung benötige.

Gleichwohl wünschte die Mutter des Antragstellers dessen Beschulung in einer Regelschule, wobei er durch einen Schulbegleiter mittels der Methode der „Gestützten Kommunikation“ unterstützt werden sollte. In der Folge wurden unter anderem im Rahmen gemeinschaftlicher Besprechungen verschiedene Möglichkeiten der Beschulung des Antragstellers in einer Regelschule erörtert und geprüft. Diese zerschlugen sich jedoch zunächst alle. Nach einer gemeinsamen Besprechung aller Beteiligten vom 23.02.2011 sollte der Antragsteller an der S...-Grundschule in B... beschult werden. Diese Schule sagte zu, auf der Grundlage einer geringen Klassengröße und einer kooperativen Förderplanung ein individuelles Bildungsangebot sicherzustellen. Die für den Antragsteller zunächst vorgesehene Sonderschule erklärte sich bereit, einen Sonderpädagogen mit fünf Lehrerwochenstunden, der in der Methode der „Gestützten Kommunikation“ geschult ist, dorthin abzustellen. Das Sozialamt sagte die Finanzierung einer vollumfänglichen Schulbegleitung ohne pädagogischen Auftrag zu.

Nachdem eine Schulbegleitung gefunden war, besuchte der Antragsteller die 3. Klasse der S...-Grundschule ab dem 09.06.2011. Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte das Staatliche Schulamt dem Antragsteller mit, dass diese zieldifferente Beschulung im folgenden Schuljahr 2011/12 nicht fortgeführt werden könne. Trotz der intensiven Bemühungen und der guten Zusammenarbeit der an der Beschulung Beteiligten sei es nicht gelungen, eine pädagogisch tragfähige Beschulungs- und Fördersituation herzustellen. Der Antragsteller sei nur mit hohem Einsatz zur Mitarbeit zu motivieren, er verweigere häufig die Teilnahme am Unterricht. Für eine erfolgreiche Förderung benötige er meist den Rahmen der Einzelförderung. Der Antragsteller leide erlebbar unter der Situation, als zwölfjähriger Schüler in der 3. Klasse beschult zu werden und keine Peergroup als soziales Angebot zu haben. Die vermutlich dadurch bedingten Verhaltensschwierigkeiten belasteten das Verhältnis zu den Mitschülern und forderten Aufmerksamkeit und Zuwendung in hohem Maße. Die notwendige Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule bzw. Schulbegleitung funktioniere nicht im erforderlichen Maß. So würden Absprachen nicht eingehalten, Termine nicht wahrgenommen und Fehltage der Schule nicht mitgeteilt. Die Schulbegleitung, Frau F., sei seit dem 12.07.2011 nicht mehr bereit, die Schulbegleitung weiterzuführen.

Am 05.08.2011 kam es zwischen den Beteiligten zu einer weiteren Besprechung über die schulische Förderung des Antragstellers. Dort berichtete die Schulleiterin der genannten Grundschule von Verhaltensproblemen des Antragstellers. Er habe im Schulhof Schüler „gejagt“ und bespuckt sowie zwei Kindern und der Schulbegleiterin „in den Schritt gelangt“. Die Mutter des Antragstellers verwies auf dessen Kommunikationsprobleme. Dem wurde von der Schulleiterin der Grundschule widersprochen. Sie stellte den Leistungsstand des Antragstellers dar. Er beherrsche den Zahlenraum bis 10, lese erste kurze Sätze und schreibe in vereinfachter Ausgangsschrift. Dies entspreche nicht den Erwartungen der 1. Klasse. Der Lebensgefährte der Mutter des Antragstellers, Herr K., berichtete, der Antragsteller rechne zuhause im Zahlenraum bis 100, teilweise bis 1.000 und zwar ohne gestützte Kommunikation. Die Leiterin des Staatlichen Schulamts fasste zusammen, der Leistungsstand des Antragstellers entspreche dem Stand Ende 1. Klasse bzw. Anfang 2. Klasse. Die Rechtsanwältin des Antragstellers meinte, er brauche den qualitativen Anspruch der 5. Klasse, nicht aber deren Quantität. Herr K. berichtete, der Antragsteller besuche in K... erfolgreich einen Englischkurs und in R... einen Französischkurs. Die Rechtsanwältin des Antragstellers befürwortete seine weitere inklusive Beschulung in der bisher besuchten Grundschule in der 4. Klasse, wobei er keine schulischen Leistungen zeigen müsse. Für die Leiterin der Grundschule machte eine Fortsetzung der Beschulung des Antragstellers dort keinen Sinn mehr, es seien keine Entwicklungserfolge sichtbar. Es wurde beschlossen, eine Beschulung des Antragstellers an der S...-Schule zu versuchen.

Am 11.09.2011 teilte die private S...-Schule, eine staatlich genehmigte Grundschule, der Mutter des Antragstellers mit, dass man nicht in der Lage sei, den Förderbedürfnissen des Antragstellers zu entsprechen, weil man nicht über das notwendige Personal und die erforderliche Sachausstattung verfüge und hierfür vom Regierungspräsidium keine Förderung erhalte. Der Antragsteller könne aber in Begleitung als Gast in die Schule kommen, solange er sich in den Schulalltag einfüge und keine zusätzlichen Probleme verursache. Das Probeverhältnis wurde jedoch am 15.09.2011 beendet. Der Antragsteller hat diese Schule nach seinen Angaben nur zwei Tage besucht.

Die Mutter des Antragstellers wünschte daraufhin weiter eine integrative Beschulung, und zwar in einer Klasse der B...-Grund- und Werkrealschule B... Auf einer gemeinsamen Bildungswegekonferenz am 24.11.2011 einigte man sich über die Bedingungen einer dortigen Beschulung des Antragstellers. Am 07.02.2012 schlossen die Beteiligten hierzu eine Vereinbarung. Der Unterricht sollte an der B...-Schule probeweise befristet bis zum Schuljahresende 2012 erfolgen, wobei der Antragsteller formal als Schüler der M...-Sonderschule geführt werden solle. Seine Mutter verpflichtete sich, sicherzustellen, dass er während des gesamten Schultages von einer Schulbegleiterin begleitet werde. Der Antragsgegner verpflichtete sich, dass eine Lehrkraft der Sonderschule in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrerin der Werkrealschule Förderpläne erstellen und dass ein Sonderschullehrer den Antragsteller mindestens 5 Stunden pro Woche in der Werkrealschule begleiten werde. Weiter war vereinbart, dass der Antragsteller das Zeugnis der Werkrealschule Klasse 5 erhalte, wenn er dem Unterricht der Werkrealschule folgen könne. Die Beschulung zur Probe könne von Seiten der Eltern und der Schule aus triftigen Gründen beendet werden. Bei Nichteinhaltung dieser und weiterer Bedingungen könne die Beschulung von Seiten der Schule jederzeit beendet werden.

Mit einem Bescheid vom 16.04.2012 teilte das Staatliche Schulamt der Mutter des Antragstellers mit, dass die vorliegenden Unterlagen für den Antragsteller einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich der geistigen Behinderung und damit einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot begründeten. Dieser Anspruch könne auf der Grundlage der am 07.02.2012 mit der Schule vereinbarten Regelungen derzeit an der B...-...-Schule B... im Rahmen des zieldifferenten gemeinsamen Unterrichts eingelöst werden. Der Bescheid sei befristet bis zum Ende des Schuljahres 2011/12. Über die weitere Beschulung werde in einem gemeinsamen Gespräch beraten. Sollten inzwischen neue gesetzliche Regelungen ergehen, fänden diese Anwendung.

Mit Schreiben vom 20.04.2012 teilte der Schulleiter der B...-Schule B... dem Staatlichen Schulamt mit, dass der Antragsteller seit dem 27.02.2012 an dem Unterricht der Schule teilnehme. In dieser Zeit habe er an 20 von 30 Schultagen den Unterricht besucht. An den Tagen, an denen er die Schule besucht habe, sei er öfters zu spät gekommen. Die erste Schulbegleiterin, Frau R., sei kurzfristig ausgeschieden. Laut Schreiben der Mutter des Antragstellers sei sie mit dem Antragsteller nicht zurechtgekommen. Die zweite Schulbegleiterin, Frau B., sei seit dem 29.03.2012 krank. Die Mutter des Antragstellers habe mitgeteilt, dass auch diese Schulbegleiterin ihren Dienst baldmöglichst beenden werde. Eine Schulbegleitung durch die Mutter oder eine neue Schulbegleitung sei nicht akzeptabel. Die Mutter des Antragstellers habe Vereinbarungen wiederholt nicht eingehalten. So habe sie beispielsweise die Klassenlehrerin erst am 27.03.2012 darüber informiert, dass der Antragsteller eine Nahrungsmittelallergie habe. Aufgrund der genannten Vorkommnisse, die sich im Übrigen aus der beigefügten Auflistung der Klassenlehrerin ergäben, sei kein Vertrauen der Schulleitung in die Zusammenarbeit mit der Mutter des Antragstellers mehr gegeben. Außerdem widerspreche die Mutter der grundlegenden Voraussetzung für die probeweise Beschulung, nämlich der zieldifferenten Beschulung. Sie meine, der Antragsteller könne zielgleich unterrichtet werden und könne einen Schulabschluss erreichen. Die Notwendigkeit einer zieldifferenten Beschulung sei auch in einer gemeinsamen Besprechung vom 26.03.2012 der Mutter des Antragsstellers mitgeteilt worden. Aufgrund der genannten Punkte könne eine Beschulung des Antragstellers an der Schule nicht länger verantwortet werden. Eine optimale Förderung sei in einer Sonderschule oder in einer Sonderschul-Außenklasse an einer Regelschule möglich. Eine Beschulung in einer Regelklasse lasse entsprechende Lernfortschritte für den Antragsteller nicht erwarten, es seien tendenziell Rückschritte im Leistungsstand zu beobachten.

Daraufhin teilte das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 26.04.2012 der Mutter des Antragstellers mit, dass die Beschulung durch die B...-Schule B... zum 01.05.2012 beendet werde. Wesentliche Gründe seien der geringe Schulbesuch, die nicht durchgängig gegebene Schulbegleitung sowie das pädagogische „Setting“, das der Antragsteller an der Werkrealschule vorfinde. Dieses lasse einen Lernzuwachs nicht erwarten. Der Antragsteller zeige durch sein Verhalten deutlich, dass er mit der Situation der Einzelintegration überfordert sei. Die von der Mutter des Antragstellers wiederholt geäußerte Einschätzung, der Antragsteller könne zielgleich, lediglich mit einer Differenzierung in der Methodik unterrichtet werden, mache der Schule eine gemeinsame Förderplanung unmöglich. Die Gesamtsituation führe an der Schule sowohl bei den Lehrern als auch bei den übrigen Schülern zu so hohen Belastungen, dass eine weitere Beschulung an diesem Lernort nicht befürwortet werden könne. Daher werde darum gebeten, umgehend mit der M...-schule, Sonderschule für Geistigbehinderte, Verbindung aufzunehmen, um die Beschulung entweder in der Stammschule oder in der integrativen Außenklasse dieser Schule zeitnah fortzuführen. Der Antragsteller besuchte ab dem 02.05.2012 die B...-Schule nicht mehr.

Mit Bescheid vom 29.06.2012 stellte das Staatliche Schulamt fest, dass beim Antragsteller die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule, Schule für Geistigbehinderte, bestehe, und ordnete diesbezüglich den Sofortvollzug an. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass beim Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliege, der eine besonders intensive schulische Förderung und Betreuung erforderlich mache. Es habe sich nach einem längeren Klärungsprozess, der auch einzelintegrative Probebeschulungen an drei verschiedenen allgemeinen Schulen einbezogen habe, herausgestellt, dass für den Antragsteller eine integrative Regelbeschulung nicht geeignet sei. Daher sei man zum Ergebnis gekommen, dass die Erziehung und Unterrichtung des Antragstellers am besten in einer Schule für Geistigbehinderte bzw. deren Außenklasse gewährleistet würden. Das Staatliche Schulamt sei stets bestrebt gewesen, Einvernehmen mit der erziehungsberechtigten Mutter herbeizuführen. Dies sei letztlich nicht gelungen. Die Anwesenheit des Antragstellers in der Klasse einer allgemeinen Schule führe für ihn selbst, für seine Mitschüler und für die Lehrkräfte zu pädagogisch untragbaren Verhältnissen. Er sei nicht in der Lage, aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem gemeinsamen Bildungsgang in der allgemeinen Schule zu folgen. Daher sei es erforderlich, die Sonderschulpflicht festzustellen. Der entgegenstehende Elternwille werde nicht verkannt. Ihm sei aufgrund der gemachten problematischen Erfahrungen jedoch kein Vorrang einzuräumen. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Entscheidung. Bei einer weiteren Beschulung des Antragstellers würden sich die geschilderten pädagogisch untragbaren Verhältnisse fortsetzen. Dies sei weder ihm selbst noch den Mitschülern oder den Lehrkräften zumutbar.

Am 03.07.2012 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom gleichen Tage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.06.2012 wiederherzustellen. Der Antrag ist mit Beschluss vom 20.08.2012 (6 K 1535/12) abgelehnt worden.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er bringt vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts überwiege das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Der angegriffene Bescheid genüge nicht den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 08.10.1997 im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG formulierten Anforderungen. Der Bescheid lasse spezifisch auf ihn bezogene Erwägungen vermissen, warum die zugesagte integrierte Beschulung an der Regelschule nicht fortgesetzt werden könne. Auch hätte die Erziehungsberechtigte an der Entscheidung beteiligt werden müssen. Der Besuch einer Sonderschule sei für behinderte Menschen diskriminierend. Daher seien an die Verpflichtung zu einem Besuch der Sonderschule hohe Anforderungen zu stellen. Die Annahme, es bestehe ein sonderpädagogischer Förderbedarf, werde auf zwei Gutachten aus dem Jahr 2010 gestützt. Diese seien in Anbetracht seiner schnellen Entwicklung nur noch bedingt aussagekräftig und nicht mehr allein tragfähig. Zudem würden in der vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung seine Interessen nicht berücksichtigt. Der Besuch der Sonderschule für Geistigbehinderte habe für seine geistige Entwicklung und Ausbildung erhebliche nachteilige Folgen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Er sei von der Gesellschaft, seinen Freunden und Bekannten ausgeschlossen. Seine schulische Laufbahn und eine hieran anknüpfende berufliche Perspektive werde dauerhaft zerstört. Die pädagogischen Verhältnisse an der M...schule, die er nun besuche, bestätigten dies. Eine besonders intensive schulische Förderung und Betreuung erfolge dort nicht. Es gebe keine feste Klassenzuordnung, ebenso wenig gebe es Unterrichtsmaterialien, anhand derer Inhalte vermittelt würden. Es werde dort vornehmlich gespielt. Vor dem Hintergrund der nunmehr auch in Baden-Württemberg bevorstehenden Umsetzung von Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, im Folgenden: VN-Behindertenrechtsübereinkommen oder VN-BRÜ), bei der die Abschaffung der Sonderschulpflicht und die Einführung entsprechender Angebote integrativer Beschulung vorgesehen sei, sei absehbar, dass er bei Durchführung eines Hauptsacheverfahrens der Sonderschulpflicht nicht mehr unterliegen werde.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.08.2012 - 6 K 1535/12 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 03.07.2012 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29.06.2012 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtmäßig. Er genüge den an eine derartige Entscheidung zu stellenden Begründungsanforderungen. Im Bescheid vom 29.06.2012 sowie ergänzend in den Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht sei dargelegt worden, dass schwerwiegende Probleme aufgetreten seien. Der Antragsteller habe häufig gefehlt und sei zu spät gekommen. Eine Schulbegleitung sei nicht durchgängig vorhanden gewesen. Die Forderung der Mutter des Antragstellers an die Schule, dem Antragsteller Unterrichtsmaterial der Klasse anzubieten, habe zu einer Überforderung des Antragstellers geführt. Vor allem in Pausen und unstrukturierten Situationen habe der Antragsteller versucht, mit unangemessenen Mitteln Kontakt zu Mitschülern aufzubauen. Er sei auf sie zugerannt, habe sie geschubst und sei dann weggerannt. Dieses Schubsen habe sich bei Ablehnung der Kontaktaufnahme bis zum Schlagen verstärkt. Der Antragsteller zeige durch dieses Verhalten deutlich, dass er für seine Entwicklung zumindest einen weiteren Schüler mit geistiger Behinderung als „Peer-Group“ brauche. Er erlebe, dass er als einziger Schüler dem Unterricht nicht folgen könne. Auf Grund dieses Verhaltens habe die Lehrkraft häufig intervenieren müssen. Dies habe die Durchführung eines geregelten Unterrichts für die anderen Schüler der Klasse erschwert. Die Mutter des Antragstellers sei umfassend in den Klärungsprozess einbezogen worden. Es bestehe zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Stellungnahmen der von ihm besuchten öffentlichen Schulen zeigten, dass der Antragsteller nicht erfolgreich in den Klassenverband habe integriert werden können. Es sei zu erheblichen Problemen mit Mitschülern gekommen. Daher könne sich der Antragsteller nicht überzeugend darauf berufen, durch den Besuch der Sonderschule von seinen Freunden und Bekannten sowie dem Kreis der Mitschüler abgeschnitten zu werden. Es dürfte ihm trotz des Besuchs einer anderen Schule möglich sein, seinen Freundeskreis aufrechtzuerhalten. Unabänderliche Weichenstellungen für die weitere schulische Laufbahn und die Berufswahl würden in der derzeitigen Klassenstufe noch nicht getroffen. Der Antragsteller werde an der M... schule entsprechend seinen Bedürfnissen schulisch gefördert und habe sich dort integriert.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Sie wurde zwar unter Beachtung der Voraussetzungen von § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und § 147 VwGO erhoben und ist somit zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO).

Der Antragsteller hat keine Gründe dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), aus denen sich ergibt, dass seinem Suspensivinteresse Vorrang gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners gebührt. Bei einer im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg. Darüber hinaus liegt für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheids, der in formeller Hinsicht den Begründungsanforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, ein besonderes öffentliches Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO vor.

1. Der angegriffene Bescheid vom 29.06.2012 ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

a) Der Bescheid vom 29.06.2012 beruht auf § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 SchG. Nach § 82 Abs. 1 SchG sind die in § 15 Abs. 1 SchG genannten Schüler zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschule verpflichtet. Darüber, ob die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule im Einzelfall besteht, und darüber, welcher Typ der Sonderschule für den Sonderschulpflichtigen geeignet ist, entscheidet nach § 82 Abs. 2 Satz 1 SchG die Schulaufsichtsbehörde; sie hat dabei das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten anzustreben. Auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde haben sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungs- oder Schulleistungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen (§ 82 Abs. 2 Satz 2 SchG). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SchG dient die Sonderschule der Erziehung, Bildung und Ausbildung von behinderten Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren können. Die Sonderschule gliedert sich in Schulen oder Klassen, die dem besonderen Förderbedarf der Schüler entsprechen und nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten; sie führt je nach Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen Schularten, soweit der besondere Förderbedarf der Schüler nicht eigene Bildungsgänge erfordert (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SchG). Wenn die besondere Aufgabe der Sonderschule erfüllt ist, sind die Schüler in die allgemeinen Schulen einzugliedern (§ 15 Abs. 3 SchG). Die Förderung behinderter Schüler ist auch Aufgabe in den anderen Schularten. Behinderte Schüler werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen folgen können. Die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt (§ 15 Abs. 4 SchG). Die allgemeinen Schulen sollen mit den Sonderschulen im Schulleben und im Unterricht, soweit es nach den Bildungs- und Erziehungszielen möglich ist, zusammenarbeiten (§ 15 Abs. 5 SchG). Im Rahmen der gegebenen Verhältnisse können an den Grund-, Haupt-, Werkreal- und Realschulen sowie an den Gymnasien Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden (§ 15 Abs. 6 Satz 1 SchG). Daneben steht nun die Gemeinschaftsschule nach § 8a Abs. 1 Satz 3 SchG auch Schülern offen, die ein Recht auf den Besuch eine Sonderschule haben (dazu: LT-Drs. 15/1466, S. 25 f.).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats lassen sich die im Rahmen der Feststellung der Sonderschulpflicht zu treffenden fachpädagogischen Feststellungen und Schlussfolgerungen sowie die darauf gestützte Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde wegen ihres wertenden, prognostischen Charakters nicht in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterziehen. Die gerichtliche Überprüfung muss sich vielmehr darauf beschränken, ob die für die Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, ob die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände hinreichend ermittelt worden sind, ob bei der Entscheidung über die Notwendigkeit sonderpädagogischer Erziehung und Ausbildung allgemeine Rechtsgrundsätze - wie etwa der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - gewahrt sind und ob die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. Senatsurteile vom 04.06.1985 - 9 S 1053/84 -, in: Holfelder/Bosse, § 82 E 6, und vom 11.12.1990 - 9 S 850/89 -, NVwZ-RR 1991, 479; ähnlich: VG Berlin, Beschluss vom 24.07.2012 - 3 K 131.12, 3 L 176.12 -, Juris Rn. 4; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, 13.82 Tz. 5; zu anderen pädagogischen Bewertungen von Schülern: Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 114 Rn. 26; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 114 Rn. 72 <Grundwerk>).

Diese aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entnommenen Vorgaben für die gerichtliche Kontrolle stehen nicht der bisherigen Annahme Senats entgegen, dass bei den prognostischen und - ähnlich wie im Prüfungsrecht - verwaltungsgerichtlich nur schwer reproduzierbaren pädagogischen Wertungsentscheidungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 82 Abs. 1 und 2 SchG der Schulaufsichtsbehörde ein Beurteilungsspielraum zukommt, der aus den Funktionsgrenzen der Rechtsprechung folgt (vgl. dazu in einem anderen Fall: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, NVwZ 2010, 435, 437 f.). Vielmehr ging auch das Bundesverfassungsgericht in der zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergangenen Entscheidung davon aus, dass insoweit verfassungsrechtlich eine reduzierte gerichtliche Kontrolldichte zulässig ist. Denn es hat eine landesrechtliche Regelung, die der Schulbehörde mit Blick auf die hier maßgebliche Frage ein Ermessen einräumte, unbeanstandet gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, 313 f.).

c) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die hier angegriffene Entscheidung gerichtlich nicht zu beanstanden.

aa) Es ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner angenommen hat, dass beim Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SchG vorliegt. Diesen hat der Antragsgegner voraussichtlich zu Recht den vorliegenden Gutachten des A... - Heilpädagogisches Centrum - O...Schule vom 30.07.2010 sowie der M...schule O..., Schule für Geistigbehinderte, vom 18.09.2010 entnommen. Die genannten Gutachten sind vom Antragsgegner dadurch zur Grundlage seiner hier angegriffenen Entscheidung gemacht worden, dass er auf die „ihm vorliegenden Unterlagen“ verwiesen hat, aus denen sich ein sonderpädagogischer Förderbedarf ergebe. Das Gutachten des A... kam zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller aufgrund des Down-Syndroms in Form einer Trisomie 21 sowie einer Sprachentwicklungsstörung (Multiple Dyslalie) in allen Entwicklungsbereichen deutliche Beeinträchtigungen vorlägen, die eine sonderpädagogische Förderung in einem intensiven Betreuungsangebot verlangten. Der Förderschwerpunkt bei ihm sei seine geistige Entwicklung, wobei er auf Wunsch seiner Mutter im Rahmen einer Einzelintegration die Grundschule besuchen solle. In der integrativ arbeitenden Außenklasse einer Sonderschule, die er damals besucht habe, sei er gut integriert und profitiere vom Zusammensein mit Kindern ohne Behinderung. Aufgrund seines individuellen Förderbedarfs sei der Besuch einer Grundschule im Rahmen einer Einzelintegration nur mit Hilfe eines Integrationshelfers möglich, der ihn während der gesamten Schulzeit begleitet und unterstützt habe. Die M...Schule kam zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller ein IQ von 55 sowie ein Referenzalter von 5,1 Jahren vorliegen. Das Gutachten enthält folgende verbale Zusammenfassung und Vorschläge: Sowohl die Auswertung des SON als auch der Bericht des A... hätten gezeigt, dass beim Antragsteller sonderpädagogische Förderung im Sinne einer geistigen Behinderung benötigt werde. Außerdem brauche er eine verlässliche Person, die ihn während des Schulalltags immer wieder motiviere und ihm helfend zur Seite stehe. Besonderer Förderungsbedarf bestehe außerdem im sprachlichen Bereich.

Der Antragsteller kennt diese Gutachten und hatte bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, sich zu diesen zu äußern. In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, mit dem er zunächst den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt hat (6 K 1403/12), sowie im vorliegenden Ausgangsverfahren ging der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Juni und Juli 2012 noch selbst davon aus, dass beim Antragsteller aufgrund seiner geistigen Behinderung ein „besonderer Förderbedarf“ besteht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet der Antragsteller gegen die Annahme, es liege ein „sonderpädagogischer Förderbedarf“ vor, nun ein, die Gutachten seien über zwei Jahre alt und angesichts seiner Entwicklung nur noch bedingt aussagekräftig. Eine positive Entwicklung wird von ihm jedoch nur behauptet und nicht substantiiert dargetan. Vielmehr spricht der Umstand, dass in den letzten beiden Jahren nach Erstellung der Gutachten im Sommer 2010 zwei Versuche, den Antragsteller integrativ in einer allgemeinen Grundschule zu beschulen, gescheitert sind, nicht dafür, dass die Gutachten durch den Antragsgegner - jedenfalls hier im Eilverfahren - nicht mehr verwendet werden könnten. Gestützt wird diese Einschätzung durch den Bericht des den Antragsteller in der 5. Klasse der Werkrealschule betreuenden Sonderschullehrers vom 13.05.2012. Dort heißt es, dass der Antragsteller in der Lage sei, Anlaute und einfache Wörter in Großbuchstaben zu lesen. Unbekannte Wörter lese er teilweise mit Unterstützung. Das Abschreiben unbekannter Wörter gelinge aus einem Heft. Das Abschreiben von der Tafel sei bislang noch nicht möglich. Einfache Wörter könne er teilweise frei schreiben. Unbekannte Wörter schreibe er nach Gehör. Er könne einfache Additionsaufgaben im Zahlenraum bis etwa 15 mit Hilfe durchführen. Einfache Subtraktionsaufgaben gelängen ihm ebenfalls mit Hilfe. Er agiere nur selten im Unterricht aus eigener Motivation. Es sei nötig, ihm die einzelnen Schritte, die er tun solle, nochmals klar zu sagen bzw. ihn dazu zu motivieren.

bb) Des Weiteren ist die auf einer pädagogischen Wertung beruhende Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller in den allgemeinen Schulen nicht die ihm zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren könne (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SchG), gerichtlich nicht zu beanstanden.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu entnehmenden Begründungsanforderungen. Die Entscheidung des Antragsgegners zur Sonderschulpflicht des Antragstellers legt entsprechend den sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergebenden Vorgaben zunächst den in genannten Gutachten, namentlich im Gutachten der M...schule, festgestellten sonderpädagogischen Förderungsbedarf und die Art und Schwere der Behinderung des Antragstellers dar, nämlich eine geistige Behinderung bei einem IQ von 55. Des Weiteren legt die angegriffene Entscheidung entsprechend den sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergebenden Vorgaben dar, dass die Erziehung und Unterrichtung des Antragstellers am besten in einer Sonderschule zu gewährleisten und dass dies in einer allgemeinen Schule nicht möglich sei. Dabei durfte der Antragsgegner bei der Beurteilung des Einzelfalls auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten berücksichtigen. Der Antragsteller hat - zutreffend - dargelegt, dass der Antragsteller vor seinem Wechsel nach Baden-Württemberg in Bayern die Außenklasse einer Schule für Geistigbehinderte besucht habe und dass dementsprechend nach dem Umzug des Antragstellers nach Baden-Württemberg von der Schulaufsichtsbehörde zunächst der Besuch einer wohnortnahen Außenklasse einer Sonderschule für Geistigbehinderte angeboten worden sei. Des Weiteren wird in dem Bescheid zutreffend dargestellt, dass auf den ausdrücklichen Wunsch der allein sorgeberechtigten Mutter des Antragstellers nach einem längeren Prozess der Abklärung und Suche nach einer geeigneten Schule zwei Versuche der Einzelintegration des Antragstellers in eine öffentliche Regelschule für jeweils mehrere Wochen unternommen worden seien. Es wird dargelegt, dass beide Schulversuche von der jeweiligen Schule beendet worden seien, weil eine pädagogisch tragfähige Beschulungs- und Fördersituation nicht habe hergestellt werden können bzw. weil schwerwiegende Probleme bei der Beschulung des Antragstellers aufgetreten seien, wie insbesondere Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers und damit einhergehende Unterrichtsbeeinträchtigungen für alle Schüler. Darüber hinaus wird in dem Bescheid aufgezeigt, dass auch eine einzelintegrative Beschulung in einer privaten Grundschule gescheitert sei, weil die Schule nicht in der Lage gewesen sei, dem Antragsteller die nötige Förderung zukommen zu lassen. Schließlich wird ausgeführt, die Anwesenheit des Antragstellers in einer allgemeinen Schule führe für ihn selbst und für die Mitschüler und Lehrkräfte der Schule zu pädagogisch untragbaren Verhältnissen. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem gemeinsamen Bildungsgang in der allgemeinen Schule zu folgen.

Die sich aus den Beschulungsversuchen des Antragstellers ergebende Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragsteller in einer allgemeinen Schule nicht die ihm zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren könne, ist auch im Übrigen gerichtlich nicht zu beanstanden. Die von § 15 Abs. 4 Satz 2 SchG vorgesehene Unterrichtung Behinderter mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinen Schulen (dazu: Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., 13.15 Tz. 8), scheiterte nach Aktenlage daran, dass der Antragsteller nicht - wie von § 15 Abs. 4 Satz 2 SchG verlangt - aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem gemeinsamen Bildungsgang der allgemeinen Schulen folgen konnte. Zwischen den Beteiligten ist zwar wohl streitig, ob der Antragsteller in der allgemeinen Schule zielgleich unterrichtet werden sollte. Nach Auffassung des Antragsgegners, wie er sie im Rahmen einer Besprechung am 26.03.2012 sowie in einem Schreiben an den Antragsteller vom 16.04.2012 mitgeteilt hat, erfolgte die Beschulung in der 5. Klasse der Werkrealschule der B...-Schule vom 27.02.2012 bis zum 01.05.2012 zieldifferent. In der Vereinbarung vom 07.02.2012, die dem Versuch der Beschulung des Antragstellers in der 5. Klasse der B...-Schule zugrunde lag, war allerdings zugesagt, dass er das Zeugnis der Werkrealschule Klasse 5 erhalte, allerdings auch nur unter der Voraussetzung, dass er dem Bildungsgang der Werkrealschule folgen könne. Auch die Beschulung des Antragstellers in der Zeit vom 09.06.2011 bis zum Ende des Schuljahres 2010/2011 in der 3. Klasse der S...-Grundschule erfolgte laut Mitteilung des Antragsgegners an die Mutter des Antragstellers vom 27.07.2011 zieldifferent. Jedoch war auch hier laut einem Besprechungsprotokoll vom 24.02.2011 zugesagt, dass der Antragsteller das Zeugnis der Grundschule erhalten solle. Im Ergebnis dürften jedoch beide Versuche der Beschulung des Antragstellers in jeder Hinsicht pädagogisch gescheitert sein.

Auch soweit die Versuche, den Antragsteller in einer allgemeinen Schule zieldifferent zu beschulen, nicht auf § 15 Abs. 4 Satz 2 SchG gestützt, sondern in Anlehnung an die in den Schulaufsichtsbezirken Stuttgart, Mannheim, Freiburg, Konstanz und Biberach geltenden und zur Vorbereitung der Anpassung des Schulrechts an das VN-Behindertenrechtsübereinkommen erlassenen Schulversuchsbestimmungen „Regelungen zur Umsetzung des Beschlusses des Ministerrates vom 03.05.2010 'Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung'“ vom 22.09.2010 (Az.: 31-6500.30/355; zur weiteren Aktualität dieser Bestimmungen siehe LT-Drs. 15/1466, S. 25 f.) erfolgt sein sollten, dürften sie aufgrund der aufgezeigten Umstände pädagogisch gescheitert sein.

Die diesbezügliche Einschätzung der Schulaufsichtsbehörde wird vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Er behauptet lediglich, der angegriffene Bescheid lasse nicht erkennen, warum die zuvor mit einem Bescheid zugesagte integrative Beschulung in der B...-Schule habe beendet werden müssen. Dies trifft nicht zu. Im angegriffenen Bescheid wird dargestellt, dass es gehäuft zu schwerwiegenden Problemen bei der Beschulung des Antragstellers gekommen sei: „Häufige Fehltage und Zuspätkommen, mehrfacher Wechsel der Schulbegleitung, Überforderung des Antragstellers durch die Einzelintegration und daraus resultierende Verhaltensauffälligkeiten, erhebliche Beeinträchtigungen des Unterrichts für alle Schüler.“ Des Weiteren benennt der angegriffene Bescheid auch die Gründe, die zur Beendigung der Beschulung an der S...-Grundschule führten.

Der vom Antragsgegner erlassene Bescheid vom 16.04.2012, in dem festgestellt wurde, dass die Beschulung des sonderpädagogisch förderbedürftigen Antragstellers auf der Grundlage der Vereinbarung vom 07.02.2012 probeweise in der B...-Schule erfolge, steht der nachfolgenden Anordnung der Sonderschulpflicht im hier angegriffenen Bescheid nicht im Wege. Der Antragsteller konnte nicht auf den voraussetzungslosen Fortgang der Probebeschulung vertrauen. Denn in der genannten Vereinbarung war geregelt, dass die Probebeschulung von Seiten der Eltern sowie der Schule aus triftigen Gründen beendet werden könne. Auch bei Nichteinhaltung der Vereinbarung konnte die Beschulung von Seiten der Schule jederzeit beendet werden. Erst mit Schreiben der B...-Schule vom 20.04.2012 hat die Schulaufsichtsbehörde davon erfahren, dass die Probebeschulung nicht fortgesetzt werden könne, weil Lernfortschritte des Antragstellers nicht zu erwarten seien und tendenziell Rückschritte im Leistungstand zu beobachten seien. Danach war der Antragsgegner zur Beendigung der vereinbarten Beschulung berechtigt.

Der Antragsteller hatte auch Gelegenheit, sich zur Beendigung der Probebeschulung zu äußern. Die Beendigung der Probebeschulung wurde der Mutter des Antragstellers von der Schulaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 26.04.2012 unter Angabe von Gründen mitgeteilt. Es wurde um Kontaktaufnahme zwecks Beschulung des Antragstellers in einer Sonderschule gebeten. Zu diesem Schreiben hat die damalige Bevollmächtigte des Antragstellers mit E-Mail vom 09.05.2012 gegenüber dem Antragsgegner Stellung genommen. Im Übrigen wird vom Antragsteller die noch in erster Instanz vorgebrachte Rüge der Verletzung von § 28 LVwVfG nicht mehr geltend gemacht, weshalb nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ein weiteres Eingehen auf den erstinstanzlichen Vortrag diesbezüglich nicht notwendig ist.

Der einer Anordnung der Sonderschulpflicht entgegenstehende Wille der allein sorgeberechtigten Mutter des Antragstellers wurde vom Antragsgegner entsprechend den Vorgaben aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie § 82 Abs. 2 Satz 1 HS. 2 SchG klar benannt und gewürdigt. Der Wille der Mutter des Antragstellers musste jedoch hinter seinem Wohl, über das letztverantwortlich die staatliche Gemeinschaft wacht (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), sowie dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) und den sich daraus ergebenden Belangen der übrigen Mitschüler sowie der Lehrkräfte zurücktreten. Die vom Antragsgegner aufgrund der dargelegten Umstände getroffene Abwägung verletzt nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist auf der Grundlage der hier im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnisse nicht ersichtlich, dass der Besuch einer allgemeinen Schule für den Antragsteller förderlicher wäre. Zwar meint der Antragsteller, durch die derzeitige Beschulung an einer Sonderschule für Geistigbehinderte werde seine berufliche Zukunft dauerhaft zerstört und er verliere den Kontakt zu früheren Mitschülern. Demgegenüber hält der Antragsgegner den Antragsteller in der nun besuchten Sonderschule für gut integriert und schulisch gefördert. Entscheidend dürfte im vorliegenden Eilverfahren jedenfalls sein, dass nicht erkennbar ist, dass unabänderliche Entscheidungen für die schulische und berufliche Laufbahn des Antragstellers getroffen werden, so dass seine Entwicklung in der Sonderschule zumindest einstweilen beobachtet werden kann. Dies gilt zudem deshalb, weil auch die Sonderschule nach § 15 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 SchG je nach Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen Schularten führt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verletzt der Besuch einer Sonderschule als solcher nicht das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

d) An der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids ändert sich auch nichts bei einer Berücksichtigung des VN-Behindertenrechtsübereinkommens.

Das VN-Behindertenrechtsübereinkommen trat in Deutschland am 29.03.2009 in Kraft, nachdem der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates dem Übereinkommen mit Vertragsgesetz vom 21.12.2008 (BGBl. II S. 1419) zugestimmt hatte. Mit dem Vertragsgesetz hat die Bundesrepublik Deutschland das völkerrechtliche Übereinkommen verbindlich übernommen. Es ist damit gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG wirksamer Bestandteil des Bundesrechts geworden, soweit dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die materiellen Regelungen zusteht. Das Vertragsgesetz des Bundes hat jedoch für diejenigen Teile des Übereinkommens, die nach Art. 70 Abs. 1 GG dem Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder unterfallen, keine Umsetzung in nationales Recht bewirkt. Denn Art. 32 Abs. 1 GG regelt nur die Verbandskompetenz für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, und Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG sieht hierzu verfahrensrechtlich die Beteiligung des Bundesgesetzgebers vor. Für die Umsetzung des Völkervertragsrechts in innerstaatliches Recht gelten indes ausschließlich die Regelungen in Art. 70 ff. GG. Soweit eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder besteht, ist demgemäß dem Bund der gesetzgeberische Zugriff auf die betreffende Materie von Verfassungs wegen verwehrt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.03.1957 - 2 BvG 1/55 -, BVerfGE 6, 309, 353 f., 362; Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.2009 - 7 B 2763/09 -, NVwZ-RR 2010, 602; Streinz, in: Sachs <Hrsg.>, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 32 Rn. 37; Rojahn, in: von Münch/Kunig <Hrsg.>, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 32 Rn. 41 ff.).

Der hier insbesondere einschlägige Art. 24 Abs. 1 und 2 VN-BRÜ enthält folgende Regelungen:

„(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,

a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;

b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;

c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.

(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass

a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderung nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;

b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;

c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;

d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;

e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.“

Soweit in diesen Bestimmungen die Wörter „integrativ“ und „Integration“ verwendet werden, wird diese nicht verbindliche Übersetzung (vgl. Art. 50 VN-BRÜ) ins Deutsche kritisiert, weil in der - unter anderen - verbindlichen englischen Fassung die Wörter „inclusive“ und „inclusion“ verwendet werden und zwischen einer Integration, die in erster Linie eine Anpassungsleistung von Schülern mit Behinderung an die bestehenden Schulstrukturen erfordere, und einer Inklusion, die im Wesentlichen fordere, dass sich das Schulsystem an den Fähigkeiten und Bedürfnissen der einzelnen Schüler orientiere, Unterschiede bestünden. Für vorzugswürdig wird zumeist der Begriff „Inklusion“ gehalten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.2009, a.a.O., 603; Faber/Roth, DVBl. 2010, 1193, 1195; Krajewski, JZ 2010, 120, 122; Riedel/Arend, NVwZ 2010, 1346, 1348). Allerdings verwendet auch die verbindliche französische Fassung in den beiden zitierten Absätzen des Art. 24 VN-BRÜ unterschiedliche Begriffe („insertion“, „inclusif“ und „intégration“). Welcher Begriff letztlich zutreffend ist, kann hier jedoch offen bleiben (ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 16.09.2010 - 2 ME 278/10 -, Juris Rn. 13).

Davon abgesehen erfüllt Art. 24 Abs. 1 und 2 VN-BRÜ im Wesentlichen auch aus anderen Gründen nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.01.2010 - 6 B 52/09 -, Juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 16.09.2010, a.a.O., Rn. 14; Hess. VGH, Beschlüsse vom 12.11.2009 - 7 B 2763/09 -, a.a.O., 603 f., und vom 16.05.2012 - 7 A 1138/11.Z -, DÖV 735; OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2010 - 19 E 533/10 -, Juris). Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Völkervertragsbestimmung ist nur dann zu bejahen, wenn sie alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um berechtigen oder verpflichten zu können. Die Vertragsbestimmung muss nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet sein, rechtliche Wirkungen auszulösen. Insbesondere ist eine unmittelbare Vollzugsfähigkeit einer Vertragsbestimmung (sog. „self-executing") nur gegeben, wenn sie zur Entfaltung rechtlicher Wirkungen hinreichend bestimmt ist. Dagegen fehlt die unmittelbare Anwendbarkeit einer Vertragsbestimmung, wenn diese zu ihrer Ausführung noch einer normativen Ausfüllung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.2006 - 6 B 33.06 -, Juris Rn. 4).

Art. 24 Abs. 1 und 2 VN-BRÜ genügt diesen Anforderungen im Wesentlichen nicht. Für eine hinreichende Bestimmtheit der genannten Vertragsabrede wäre insbesondere erforderlich, dass die gewählten Formulierungen in zumutbarer Weise erkennen lassen, ob das zu gewährleistende inklusive bzw. integrative Bildungssystem voraussetzungslos gilt, oder ob hierfür näher zu bezeichnende tatbestandliche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Die Regelungen sprechen selbst keine entsprechenden Verpflichtungen aus. Die in Art. 24 Abs. 1 bis 2 VN-BRÜ gewählten Begriffe wie „recognize“ (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 VN-BRÜ: „anerkennen"), „shall ensure“ (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 VN-BRÜ: „gewährleisten" und Art. 24 Abs. 2 VN-BRÜ: „stellen sicher"), sind von ihrem Wortlaut her lediglich auf ein vereinbartes Ziel ausgerichtet, ohne eine bestimmte Art und Weise der Zielerreichung festzulegen. Das in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Buchst. b VN-BRÜ genannte inklusive bzw. integrative Bildungssystem steht im Kontext dieser Bestimmungen und ist dahin zu verstehen, dass es der Handlungsfreiheit der Vertragsstaaten überlassen bleibt, welche geeigneten Maßnahmen sie ergreifen, um die genannten Ziele zu erreichen. Damit spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Vertragsbestimmungen in Art. 24 VN-BRÜ für eine unmittelbare Anwendung auf die zu entscheidenden Lebenssachverhalte als zu unbestimmt erweisen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.09.2010, a.a.O., Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.2009, a.a.O., 603 f.).

Art. 24 Abs. 1 und 2 VN-BRÜ könnte allenfalls im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bundesrechtlich unmittelbar wirkende Bedeutung zukommen (ähnlich: OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2010, a.a.O.). Da es sich bei dem VN-Behindertenrechtsübereinkommen um grundrechtsrelevantes Völkerrecht handelt, dem der Bundesgesetzgeber zugestimmt hat, kann es - wie auch die EMRK - für die Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes von Bedeutung sein (vgl. zur EMRK: BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. -, BVerfGE 128, 326; zum VN-BRÜ: Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.2009, a.a.O., 606; Riedel/Arend, a.a.O., 1349). Dies gilt insbesondere für Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a VN-BRÜ, nach dem die Vertragsstaaten sicherstellen sollen, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Die Vorschrift kann in bestimmten Konstellationen sogar als unmittelbar anwendbares Diskriminierungsverbot verstanden werden (vgl. Krajewski, a.a.O., 123). Entsprechend gilt dies auch für das allgemeine Diskriminierungsverbot in Art. 5 Abs. 2 VN-BRÜ (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.2009, a.a.O., 605).

Hinsichtlich der übrigen oben genannten Bestimmungen des Art. 24 VN-BRÜ ist jedoch auch bei deren Berücksichtigung im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigen, dass sie dem Vertragsstaat bei der Schaffung eines inklusiven bzw. integrativen Bildungssystems einen Umsetzungsspielraum lassen. Darüber hinaus ist bei einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Benachteiligungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu berücksichtigen, dass auch die Regelungen des VN-Behindertenrechtsübereinkommens zur Inklusion bzw. Integration im Bildungsbereich nicht schrankenlos gelten. So bestimmt bereits Art. 7 Abs. 2 VN-BRÜ, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Es ist durchaus möglich, dass ein Kind selbst bei Wahrnehmung aller Unterstützungsmaßnahmen seine Persönlichkeit, Begabung, Kreativität sowie seine sonstigen geistigen Fähigkeiten (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b VN-BRÜ) in einer allgemeinen Schule nicht voll zur Geltung bringen kann. In einem solchen Fall würde jedenfalls eine inklusive Beschulung dem Sinn und Zweck des VN-Behindertenrechtsübereinkommen widersprechen (vgl. Faber/Roth, a.a.O., 1198). Darüber hinaus kommen auch die Rechte anderer Kinder einer Schule als Schranke in Betracht. Diese Rechte sind etwa in Art. 13 des Internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569) sowie in Art. 28 und 19 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121) verankert (vgl. Krajewski/Bernhard, BayVBl. 2010, 134, 137 ff.; Faber/Roth, a.a.O., 1198 f.). Des Weiteren hat sich nach Art. 4 Abs. 2 VN-BRÜ jeder Vertragsstaat hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte des VN-Behindertenrechtsübereinkommens verpflichtet, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind. Damit sind die Vertragsstaaten zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens verpflichtet, voranzuschreiten, wobei hinsichtlich der Geschwindigkeit der Umsetzung dieser Pflicht die verfügbaren Mittel berücksichtigt werden können (vgl. Krajewski/Bernhard, a.a.O., 138 f.; Faber/Roth, a.a.O., 1198 f.).

All diese Aspekte finden sich in den oben dargestellten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG wieder, wobei auch nach diesen Vorgaben der Beschulung eines behinderten Schülers in der allgemeinen Schule der Vorrang gebührt und bei im Einzelfall (noch) bestehenden organisatorischen, personellen und sächlichen Schwierigkeiten eine strenge Prüfung ihrer Rechtfertigung geboten ist. Daher muss Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nach Inkrafttreten des VN-Behindertenrechtsübereinkommens bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Einzelmaßnahme der Schulaufsichtsbehörde, wie der Feststellung einer Sonderschulpflicht, nicht anders als bisher ausgelegt werden.

Ausgehend hiervon ist nach Aktenlage aufgrund der oben dargestellten Umstände, insbesondere der gescheiterten Versuche, den Antragsteller in einer allgemeinen Schule zu beschulen, nicht ersichtlich, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 24 VN-BRÜ durch die hier angegriffene Feststellung der Sonderschulpflicht verletzt ist.

2. Ein besonderes Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung der Sonderschulpflicht liegt vor.

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO ist materiell-rechtlich ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dabei lässt es sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall bestimmen, wann der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen ausnahmsweise hinter die öffentlichen Belange zurücktreten muss und wann es der Exekutive durch Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt ist, der gerichtlichen Prüfung ihrer Maßnahmen vorzugreifen. Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aber wenigstens soviel: Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/078 -, NVwZ 2009, 240).

Ausgehend hiervon besteht vorliegend ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Beschulung des Antragstellers in einer Sonderschule für Geistigbehinderte, das über das Interesse hinaus geht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt. Bei einer weiteren Beschulung des Antragstellers in einer allgemeinen Schule, insbesondere der 5. oder nun 6. Klasse einer Werkrealschule, würden sich die vom Antragsgegner geschilderten und oben zugrundegelegten pädagogisch untragbaren Verhältnisse fortsetzen. Dies wäre - gerade auch für die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - weder dem Antragsteller selbst noch seinen Mitschülern noch den Lehrkräften der Schule zumutbar. Bei einem behinderten Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, der - wie hier - auf einer allgemeinen Schule aller Voraussicht nach nicht die im zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren kann, begründet auch ein nur vorübergehender weiterer Besuch einer nicht geeigneten allgemeinen Schule die beachtliche Gefahr einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2004 - 19 B 1516/04 -, Juris Rn. 5). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund der Schwierigkeiten, eine geeignete allgemeine Schule zu finden, und dem Wunsch seiner Mutter, dass er nicht in einer Sonderschule bzw. in deren Außenklasse beschult wird, in den letzen beiden Schuljahren überwiegend keine Schule besucht hat. Diese Gefahr bestünde auch vorliegend, wenn dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Feststellung der Sonderschulpflicht aufschiebende Wirkung zukäme, die Beschulung an der B...-Schule gleichwohl nicht fortgesetzt werden könnte und auch sonst keine geeignete allgemeine Schule zur Verfügung stünde. Demgegenüber werden - wie oben bereits ausgeführt - durch den derzeitigen Besuch einer Sonderschule keine unabänderlichen Eingriffe in den schulischen Weg des Antragstellers vorgenommen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer II.1.5 und II.38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).