VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.1994 - 14 S 1954/94
Fundstelle
openJur 2013, 9286
  • Rkr:

1. S 1 des § 35 Abs 7a GewO ermächtigt nur zur Untersagung der künftigen selbständigen Ausübung des Gewerbes, in dem der Vertretungsberechtigte oder Betriebsleiter bislang unselbständig tätig gewesen ist.

2. Die Erstreckung der Untersagung nach § 35 Abs 7a S 3 iVm Abs 1 S 2 GewO setzt die Untersagung der künftigen Gewerbeausübung nach § 35 Abs 7a S 1 GewO voraus.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Landratsamts B-H vom 28. Juli 1993 wiederherzustellen, mit der dem Antragsteller die Tätigkeit als mit der Leitung der Fa.

GmbH beauftragte Person (Nr. 1), jegliche Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person (Nr. 2) sowie die selbständige Ausübung sämtlicher Gewerbe (Nr. 3) untersagt wurde.

Anders als das Verwaltungsgericht gelangt der Senat bei der Bewertung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen zu dem Ergebnis, daß das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung überwiegt. Denn die angefochtene Verfügung erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, so daß der vom Antragsteller erhobene Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben wird.

Die von der Behörde erlassene Verfügung ist durch § 35 Abs. 7 a i.V.m. Abs. 1 GewO nicht gedeckt. Zwar hat das Landratsamt voraussichtlich zu Recht angenommen, daß der Antragsteller mit der Leitung der Gesellschaft beauftragt gewesen ist. Auch ist die weitere Voraussetzung des § 35 Abs. 7 a GewO erfüllt, daß gegen den Gewerbetreibenden selbst ein Untersagungsverfahren nach § 35 Abs. 1 GewO durchgeführt wurde (Akzessorietät, vgl. dazu Urteil des Senats vom 25.02.1993 - 14 S 2577/92 - NVwZ-RR 1994, 21). Verkannt hat die Behörde indessen, daß § 35 Abs. 7 a S. 1 GewO unmittelbar nur zur Untersagung der (künftigen) selbständigen Ausübung des Gewerbes ermächtigt, in dem der Vertretungsberechtigte oder Betriebsleiter (bislang) unselbständig tätig gewesen ist. Die vom Landratsamt ausgesprochene Untersagung der unselbständigen Tätigkeit selbst, jeglicher Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter und jeglicher selbständiger Gewerbeausübung kann allenfalls auf der Grundlage des gemäß § 35 Abs. 7 a S. 3 GewO entsprechend anwendbaren Absatzes 1 Satz 2 GewO ergehen. Ein Einschreiten nach dieser Bestimmung setzt jedoch voraus, daß dem unselbständig Tätigen nach § 35 Abs. 7 a S. 1 GewO die selbständige Gewerbeausübung untersagt wird. Das hat die Behörde verkannt. Da sie es versäumte, dem Antragsteller die selbständige Ausübung des von der Gesellschaft ausgeübten Gewerbes ("Handel mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen und Wohnmobilen, Durchführung von Kfz.-Reparaturen, Autolackiererei, Autovermietung und Abschleppdienst") zu untersagen, fehlt die Voraussetzung für die vom Landratsamt ausgesprochenen Untersagungen nach § 35 Abs. 7 a S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2 GewO.

Daß § 35 Abs. 7 a S. 1 GewO nicht zur Untersagung der konkret ausgeübten unselbständigen Tätigkeit, sondern zu der Untersagung einer künftigen selbständigen Gewerbeausübung ermächtigt, geht bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift hervor, die ersichtlich an § 35 Abs. 1 S. 1 GewO anknüpft indem der Behörde die Befugnis eingeräumt wird, die Untersagung auszusprechen, nicht jedoch diese auf andere Gewerbe oder unselbständige Tätigkeiten zu erstrecken. Diese Möglichkeit ergibt sich erst aus der in § 35 Abs. 7 a S. 3 enthaltenen Verweisung auf Absatz 1 Satz 2 GewO.

Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch den Zweck der Vorschrift. Der Untersagungstatbestand des § 35 Abs. 7 a GewO, der durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) eingeführt wurde, schließt die Regelungslücke, daß eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO nur gegen den Gewerbetreibenden selbst, nicht aber gegen einen Betriebsleiter ergehen kann, dessen Unzuverlässigkeit jener sich nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO zurechnen lassen muß. Dementsprechend ermöglicht es Satz 1 des § 35 Abs. 7 a GewO, dem unzuverlässigen Vertretungsberechtigten oder Betriebsleiter die künftige  s e l b s t ä n d i g e Ausübung des Gewerbes zu untersagen, in dem er bisher unselbständig tätig war, um von vornherein einem Ausweichen in eine entsprechende selbständige gewerbliche Betätigung vorzubeugen. Neben diesem primären Eingriffstatbestand ermächtigt § 35 Abs. 7 a S. 3 i.V.m. Absatz 1 S. 2 GewO  z u s ä t z l i c h , die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter und die Ausübung einzelner oder aller Gewerbe zu untersagen (HessVGH, Urteil vom 28.09.1992, GewArch 1993, 159, 160 und vom 27.10.1993, GewArch 1994, 64; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, RdNr. 177 b zu § 35). Daraus folgt zugleich, daß auch insoweit Akzessorietät besteht, m.a.W. die Erstreckung der Untersagung nach § 35 Abs. 7 a S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2 GewO eine Untersagung der künftigen selbständigen Gewerbeausübung gegenüber dem Vertretungsberechtigten oder Betriebsleiter voraussetzt (vgl. auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 10/318, S. 51; Marcks in Landmann/Rohmer, aaO). Es gilt mithin nichts anderes als bei der gegen den Gewerbetreibenden selbst gerichteten Untersagung. Auch in diesem Fall ist die erweiterte Gewerbeuntersagung nur zulässig, wenn - abgesehen von dem hier nicht interessierenden Fall des § 35 Abs. 1 S. 3 GewO - zumindest eine Untersagung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO ausgesprochen wurde (BVerwG, Urteile vom 02.02.1982, BVerwGE 65, 9, 11 und GewArch 1982, 298, 299; Urteil vom 16.03.1982, GewArch 1982, 303).

Ergänzend bemerkt der Senat, daß das Landratsamt und auch das Verwaltungsgericht voraussichtlich zutreffend von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen sind und deshalb gegen eine Untersagungsverfügung, die die Systematik des § 35 Abs. 7 a GewO beachtet, keine rechtlichen Bedenken bestehen dürften.