VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.1993 - 8 S 2047/93
Fundstelle
openJur 2013, 8922
  • Rkr:

1. Ein landschaftsschutzrechtlich unzulässiges Außenbereichsvorhaben beeinträchtigt die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und ist daher auch bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Dies gilt auch für ein nach § 35 Abs 4 BauGB "teilprivilegiertes" Vorhaben.

Gründe

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß. Der Senat hält die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§ 130 a VwGO). Das Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, dient das Vorhaben des Klägers nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb und ist deshalb nicht im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung dient ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs - ein solches Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. etwa BVerwG., Urt. v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, daß ein wesentlich kleineres Gebäude genüge, um die erforderlichen Arbeitsgeräte sowie die Spritz- und Düngemittel aufzunehmen und um bei schlechtem Wetter einen Unterstand zu bieten. Der Senat teilt diese Beurteilung. Da das Baugrundstück von der Hofstelle des Klägers nur ungefähr 2 km entfernt ist, ist die Errichtung eines Weinberghäuschens auf diesem Grundstück nur insoweit als "vernünftigerweise geboten" anzuerkennen, als es darum geht, die zur Bewirtschaftung des Weinbergs ständig benötigten Gerätschaften und sonstigen Arbeitsmittel vor Ort aufzubewahren sowie den im Weinberg beschäftigten Personen bei schlechtem Wetter kurzfristig Schutz zu bieten. Zu diesen Zwecken bedarf es keines Gebäudes mit einer Größe von mehr als 100 cbm. Vielmehr ist hierfür selbst ein nur halb so großes Gebäude noch als ausreichend anzusehen. Die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverbands führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal diese davon ausgeht, die Hofstelle des Klägers liege weit von den Weinbergen entfernt, obwohl dies jedenfalls für das Grundstück Flst.Nr. 571 gerade nicht zutrifft.

Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ist das Vorhaben des Klägers nicht zulässig, da seine Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger beabsichtigt, anstelle des zulässigerweise errichteten und durch Brand zerstörten Gebäudes ein "gleichartiges Gebäude" im Sinne des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB zu errichten. In diesem Fall könnte dem Vorhaben zwar nicht entgegengehalten werden, daß seine Errichtung die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Über eine Beeinträchtigung der Belange der Natur- und Landschaftsschutzes hilft jedoch auch § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB nicht hinweg. Eine solche Beeinträchtigung hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht.

Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamts reis über das Landschaftsschutzgebiet vom 15.9.1982. Nach § 4 der Verordnung sind in ihrem Geltungsbereich Handlungen, die das Landschaftsbild nachteilig verändern, verboten. Eine nachteilige Veränderung des Landschaftsbilds liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs vor, wenn das Vorhaben als besonderer Fremdkörper in Erscheinung tritt, es also einen negativen prägenden Einfluß auf den gesamten Landstrich hat (vgl. etwa Urt. v. 25.6.1986 - 1 S 3265/86 - NVwZ 1988, 166). Das Landratsamt und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht haben eine solche Veränderung des Landschaftsbilds angenommen und dies damit begründet, daß das Grundstück des Klägers inmitten von Rebhängen unweit des - in diesem Bereich weitgehend natürlichen - seeufers liege. Durch den Wiederaufbau des Weinberghäuschens würde der durch landwirtschaftliche Nutzung und die natürliche Vegetation des Uferbereichs geprägte Charakter der Landschaft in erheblicher Weise verändert, zumal sich das Häuschen auf seinen Stützpfosten vom Rebhang abhebe und zum See hin "aufbaue". Das Berufungsvorbringen des Klägers stellt die Richtigkeit dieser Beurteilung nicht in Frage. Das von ihm genannte Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. 570 ist von dem vorgesehenen Standort ca. 100 m, die oberhalb des Baugrundstücks gelegene Wellblechhütte nach den Angaben des Klägers etwa 60 m entfernt. Ein prägender Einfluß auf das Grundstück des Klägers ist mit diesen vereinzelten Baulichkeiten ebensowenig verbunden wie mit dem noch weiter entfernt gelegenen Aussiedlerhof im Osten sowie dem Friedhof im Westen des Baugrundstücks.

Fehl geht auch der Hinweis des Klägers darauf, daß im Bereich von landwirtschaftlichen Intensivkulturen mit dem Vorhandensein von Gebäuden, die der Bewirtschaftung dienten, gerechnet werden müsse. Zwar dürfte es richtig sein, daß ein Gebäude, das ausschließlich der Bewirtschaftung der Rebflächen dient und durch diese Funktion auch äußerlich erkennbar geprägt wird, in der genannten Umgebung nicht als standortfremd empfunden wird. Auf das in seinen Ausmaßen weit über das "vernünftigerweise Gebotene" hinausgehende und auch nach seiner Gestaltung mit Balkon und zwei großen dem See zugewandten Fenstern der einem Wochenendhäuschen gleichende Vorhaben des Klägers trifft dies jedoch nicht zu.

Ist das Vorhaben des Klägers somit landschaftsschutzrechtlich unzulässig, so ist es auch bebauungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Dies gilt selbst für ein nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich bevorrechtigt zulässiges Vorhaben (ständ. Rechtspr., vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 13.4.1983 - 4 C 21.79 - BVerwGE 67,84), nicht weniger aber für die in § 35 Abs. 4 BauGB genannten "teilprivilegierten" Vorhaben. Mit seinem Einwand, die von § 35 Abs. 4 BauGB ausdrücklich ausgeschlossene Belange dürften nicht durch untergeordnetes Recht wieder zur Geltung gebracht werden, übersieht der Kläger, daß die Berücksichtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes von § 35 Abs. 4 BauGB gerade nicht erfaßt werden. Das BauGB läßt daher auch für die in § 35 Abs. 4 BauGB genannten Vorhaben Raum für einschränkende oder die Zulässigkeit ausschließende landesrechtliche Regelungen auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzrechts, für das dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 75 Nr. 3 GG nur die Rahmengesetzgebung zusteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1983 a.a.O.).

Das Verwaltungsgericht hat weiter geprüft, ob dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der sog. eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition ein Genehmigungsanspruch zusteht. Die - vom Verwaltungsgericht verneinte - Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen eines solchen Anspruchs kann dahinstehen, da die Fallgruppen, für die dieser Anspruch ursprünglich gedacht war, inzwischen gesetzlich normiert sind. Dies gilt insbesondere für den Fall des Wiederaufbaus eines Gebäudes nach Brandzerstörung (§ 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB). Nach der jetzigen Fassung des § 35 Abs. 4 BauGB besteht daher ein solcher Anspruch nicht mehr (BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85,289, 294; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.11.1990 - 8 S 2076/90 -).

Für sein Begehren beruft sich der Kläger schließlich zu Unrecht auf Art. 3 GG. Auf die Frage, ob das auf dem Grundstück des Klägers früher stehende Weinberghäuschen seinerzeit zu Recht oder zu Unrecht genehmigt wurde, kommt es dabei nicht an. Sollte diese Genehmigung im Hinblick auf die dem früheren Weinberghäuschen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zukommende andere Funktion zu Recht erteilt worden sein, so fehlt es an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Wahrscheinlicher dürfte allerdings sein, daß die Genehmigung rechtswidrig erteilt wurde. Art. 3 GG begründet jedoch keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung ("keine Gleichheit im Unrecht"). Eine (rechtswidrige) Genehmigung seines Vorhabens kann der Kläger daher auch in diesem Fall nicht beanspruchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1 S. 1, 25 Abs. 1 S. 1 GKG.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.