VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.1991 - 15 S 2826/90
Fundstelle
openJur 2013, 7792
  • Rkr:

1. Macht ein (örtlicher) Personalrat von seinem Antragsrecht aus § 70 Abs 1 BPersVG (Initiativrecht) Gebrauch (hier: Austausch PCB-haltiger Kondensatoren in bis 1983 hergestellten Leuchtstofflampen), so ist der Dienststellenleiter verpflichtet, sich mit dem Vorschlag des Personalrats in angemessener Frist inhaltlich zu befassen. Eine Pflicht, dem Antrag zu entsprechen, besteht nicht.

2. Entspricht der Dienststellenleiter dem Vorschlag des Personalrats nicht, so kann der Personalrat nach § 69 Abs 3 BPersVG die übergeordnete Dienststelle (Stufendienststelle) anrufen. Damit ist das Stufenverfahren eingeleitet. Dies bewirkt, daß die Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Befugnisse auf die Stufenvertretung übergeht (hier: Bezirkspersonalrat).

3. Im Stufenverfahren ist es ausschließlich Angelegenheit der Stufenvertretung, die aus dem Initiativrecht sich ergebenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse gegenüber der Stufendienststelle wahrzunehmen. Dies gilt auch für das gerichtliche Beschlußverfahren.

Tatbestand

Der Antragsteller vertritt die Beschäftigten eines Arbeitsamts (Dienststelle). Das Arbeitsamt verfügt über mehrere Dienstgebäude. In einem Teil der Dienstgebäude sind in den Diensträumen Leuchtstofflampen vorhanden, in deren Kondensatoren polychloriertes Biphenyl (PCB) enthalten ist. Beim Betrieb der Lampen tritt dieses aus den Kondensatoren aus, wenn die Kondensatoren defekt sind. Polychlorierte Biphenyle gelten als giftig und krebserregend.

Unterm 18.7.1989 erließ die Bundesregierung die Verordnung zum Verbot von polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen und zur Beschränkung von Vinylchlorid (PCB-, PCT-, VC-VerbotsV; BGBl. I Seite 1482). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung ist die Weiterverwendung entsprechender Kondensatoren bis 31.12.1999 zulässig.

Bereits unterm 20.3.1989 erließ die Bundesanstalt für Arbeit nach Beteiligung des Hauptpersonalrats an alle ihr zugeordneten Dienststellen eine Verfügung, wonach die Mitarbeiter über das Problem der PCB-haltigen Leuchtenkondensatoren zu unterrichten seien. Entsprechende Leuchten seien zu erfassen. Defekte Kondensatoren und verunreinigte Leuchtenteile seien umgehend auszutauschen. Ein genereller Austausch sei noch nicht vorzunehmen.

Mit Hausrundschreiben vom 18.7.1989 wies die Dienststelle alle Beschäftigten darauf hin, in welchen Dienstgebäuden entsprechende Leuchtstofflampen vorhanden sind und welche gesundheitlichen Gefahren vermutet werden. Der Bestand an PCB-haltigen Kondensatoren sei inzwischen erfaßt. Ein genereller Austausch der PCB-haltigen durch ungiftige Kondensatoren sei noch nicht vorgesehen. Jedoch habe die Dienststelle -unterstützt durch den Antragsteller- das Landesarbeitsamt auf die Vordringlichkeit dieses Austauschs hingewiesen. Bis zur Entscheidung der Hauptstelle sei zu beachten, daß im Einzelfall dann u.a. Gefahren auftreten könnten, wenn das PCB als ölige Substanz aus den Kondensatoren austrete und mit der Haut unmittelbar in Berührung komme. Eine Gasentwicklung trete nicht ein. Bei den Wannenleuchten, die überwiegend installiert seien, seien undichte Kondensatoren dadurch erkennbar, daß sich unterhalb des Kondensators in der Wanne eine Verfärbung zeige. Soweit Spiegelrasterleuchten installiert seien, sei zu prüfen, ob Anzeichen für einen defekten Kondensator gegeben seien, insbesondere ob Tropfstellen vorhanden seien. Verfärbungen und sonstige Anzeichen seien sofort zu melden.

Unterm 29.8.1989 machte der Antragsteller dem Beteiligten gegenüber geltend, daß in der Dienststelle 1.055 PCB-haltige Kondensatoren vorhanden seien. Aus gesundheitlichen Gründen sei deren unverzüglicher Austausch erforderlich, wie dies bei der Stadtverwaltung bereits durchgeführt sei. Besonders dringlich sei der Austausch bei den 199 wannenlosen Leuchten. Zumindest letzterer Maßnahme stünden die Weisungen des Landesarbeitsamts nicht entgegen. Es werde beantragt, mit dem Austausch PCB-haltiger Kondensatoren unverzüglich zu beginnen.

Der Beteiligte antwortete unterm 6.9.1989 dahin, nach dem Erlaß der Bundesanstalt für Arbeit vom 20.3.1989 sei nur der Austausch defekter und verunreinigter Leuchtenteile vorgesehen. Der gewünschte Austausch bei den 199 Leuchten ohne Wannen bedeutete den generellen Austausch bei einer Lampenart. Dem stehe der Erlaß entgegen.

Der Antragsteller wandte sich in der Angelegenheit unter Hinweis auf § 69 Abs. 3 BPersVG am 12.9.1989 an den Präsidenten des Landesarbeitsamts. Er wies auf die Ablehnung seines Initiativantrags vom 29.8.1989 hin und beantragte, mit dem Bezirkspersonalrat eine Entscheidung herbeizuführen. Der Präsident des Landesarbeitsamts schaltete den Bezirkspersonalrat ein. Er erklärte unterm 6.11.1989, das Schreiben des Antragstellers vom 29.8.1989 sei kein Initiativantrag. Der Antragsteller könne einen Initiativantrag nur stellen in Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterlägen. Daran fehle es, wenn -wie hier- eine übergeordnete Dienststelle zuständig sei. Die Bundesanstalt für Arbeit habe die Angelegenheit unter Berücksichtigung von Feststellungen des Bundesgesundheitsamtes unterm 20.3.1989 geregelt. Der Beteiligte leitete dieses Schreiben unterm 6.12.1989 dem Antragsteller zu. In der Angelegenheit schaltete der Bezirkspersonalrat seinen Ausschuß 6 ein zu Klärung der damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Der Antragsteller wandte sich unterm 31.1.1990 erneut an den Beteiligten. Er machte geltend, für die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen sei der jeweilige Dienststellenleiter zuständig. Dies sei hier der Beteiligte. Der Beteiligte habe mit dem Schreiben vom 6.12.1989 das Stufenverfahren abgebrochen. Dazu sei er nicht berechtigt. Es sei Sache der Einigungsstelle, in umstrittenen Fällen eine Entscheidung zu treffen. Das Auslaufen des PCB lasse sich nicht immer rechtzeitig feststellen. Gesundheitsschäden ließen sich nur durch den präventiven Austausch verhüten. Die Grenzen des Initiativrechts seien damit nicht überschritten. Der als besonders dringlich beantragte Austausch bei den 199 wannenlosen Leuchten hätte die finanziellen Möglichkeiten nicht überfordert. Falls der Initiativantrag weiter abgelehnt werde, beantrage der Antragsteller die Übernahme der Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Prüfung der Rechtslage und einer möglichen Vertretung in einem gerichtlichen Beschlußverfahren und die Übernahme der sonstigen Kosten eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Unterm 20.2.1990 gab die Bundesanstalt für Arbeit nach Beteiligung des Hauptpersonalrats einen Erlaß heraus. Darin wird auf die Verordnung vom 18.7.1989 hingewiesen. Da von intakten Leuchtenkondensatoren keine unmittelbare Gefährdung ausginge, wäre es unwirtschaftlich, deren Kondensatoren auszutauschen, zumal diese Leuchten im Laufe der nächsten Jahre ohnehin ihre rechnerische Nutzungsdauer erreichten. Es heißt dann: Falls Kondensatoren undicht würden, seien sie einschließlich verunreinigter Leuchtenteile sofort auszutauschen. Bei Leuchten, die über die nächsten acht Jahre hinaus den lichttechnischen Anforderungen und einer wirtschaftlichen Betriebsweise gerecht würden, seien die PCP-haltigen Kondensatoren umgehend auszutauschen. Alle anderen Leuchten mit PCB-haltigen Kondensatoren seien möglichst zusammengefaßt mit anderen Baumaßnahmen zu erneuern, wenn dies bis Ende 1995 möglich sei. "Hinsichtlich Priorität und zeitlicher Abstufung entscheiden die Landesarbeitsämter im Zusammenwirken mit der Bauverwaltung unter Berücksichtigung von Alter und Zustand der Leuchten in eigener Zuständigkeit."

Der Antragsteller hat im Mai 1990 das Verwaltungsgericht Freiburg angerufen. Er hat die Feststellung beantragt, daß der Beteiligte zur Fortsetzung des Stufenverfahrens betreffs Austauschs der PCB-haltigen Kondensatoren in den Dienstgebäuden des Arbeitsamts verpflichtet sei, hilfsweise die Feststellung, daß dem Antragsteller ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht gemäß §§ 70 Abs. 1, 69 Abs. 3 und 4, 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG betreffs Austauschs PCB-haltiger Kondensatoren in den Dienstgebäuden des Arbeitsamts zustehe. Es gehe um die Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG. Insoweit bestehe nach § 70 Abs. 1 BPersVG ein Initiativrecht. Der Einwand des Beteiligten, er sei weisungsunterworfen, greife nicht, da dies bei allen Fragen der Fall sei. Dadurch werde das Mitbestimmungsrecht nicht ausgeschlossen. Auch ließen die Erlasse vom 20.3.1989 und vom 20.2.1990 noch Raum für Entscheidungen des Beteiligten. Der Beteiligte sei danach zuständig unter anderem bei der Frage, ob Leuchten wegen ihres Zustandes zu erneuern seien, ferner ob und wenn ja welche Entsorgungsunternehmen beauftragt würden, ob und wenn ja welche Reinigungsunternehmen mit der Reinigung von mit PCB verunreinigten Möbeln und Böden beauftragt würden, ob und wenn ja in welcher Art und Weise gegebenenfalls die Reinigung und Entsorgung durch Behördenmitarbeiter erfolgten und in welcher Art und Weise die Kondensatoren überprüft würden. Ferner verbleibe auch die Zuständigkeit, von wem und in welcher Art und Weise die Kondensatoren oder Leuchtenteile auf Defekte und Verunreinigungen untersucht würden. Die Auffassung im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.3.1986 (DVBl. 1986, 896 = DÖV 1986, 969 = NVwZ 1987, 52) werde für zutreffend gehalten, nicht dagegen diejenige in dessen Beschluß vom 2.2.1990 (PersV 1991, 22 mit Anm. Dannhäuser).

Der Beteiligte ist entgegengetreten. Aufgrund des Erlasses der Bundesanstalt für Arbeit vom 20.3.1989 habe er keine Zuständigkeit für die vom Antragsteller begehrte Maßnahme. Für die begehrte Maßnahme bestehe daher auch kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Damit entfalle auch das Initiativrecht.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluß vom 24.9.1990 abgewiesen. Der auf Fortsetzung des Stufenverfahrens gerichtete Hauptantrag sei nicht begründet. Das Stufenverfahren sei vom Präsidenten des Landesarbeitsamts abgebrochen worden, folglich könne auch nur er zu dessen Fortsetzung verpflichtet sein. Das Stufenverfahren sei zudem zu Recht abgebrochen worden. Dem Antragsteller stehe das geltend gemachte Mitbestimmungs- und Initiativrecht mangels Zuständigkeit des Beteiligten nicht zu.

Der Antragsteller führt ordnungsgemäß Beschwerde. Er beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.9.1990 zu ändern und festzustellen, daß der Präsident des Landesarbeitsamts zur Fortsetzung des Stufenverfahrens betreffs Austauschs der PCB-haltigen Kondensatoren in den Dienstgebäuden des Arbeitsamts verpflichtet ist,

hilfsweise festzustellen, daß dem Antragsteller ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht nach den §§ 70 Abs. 1, 60 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG betreffs Austauschs der PCB-haltigen Kondensatoren in den Dienstgebäuden des Arbeitsamts zusteht.

Das Verwaltungsgericht hätte neben dem Direktor des Arbeitsamts auch den Präsidenten des Landesarbeitsamts am Verfahren beteiligen müssen. Dessen Beteiligung solle im Beschwerdeverfahren festgestellt werden. Die Dienststelle könne ein auf Initiative des Personalrats eingeleitetes Mitbestimmungsverfahren nicht dadurch verhindern, daß es ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats leugne. Dies könne in sinngemäßer Anwendung der Rechtsprechung nur als zulässig angesehen werden, wenn sich der Initiativantrag des Personalrats offensichtlich nicht auf ein Mitbestimmungsrecht stützen könne. Daran fehle es aber vorliegend. Der Beteiligte zu 1 sei zunächst selbst von einem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ausgegangen. Demgegenüber sei die Auffassung, die durch Sinn und Zweck des Initiativrechts gezogene Grenze werde durch den Initiativantrag überschritten, offensichtlich fehlerhaft. Der Beteiligte zu 1 sei für die Entscheidung der im Initiativantrag begehrten Maßnahmen zuständig. Für den Präsidenten der Bundesanstalt ergäbe sich keine Zuständigkeit aus der Natur der Sache. Derartiges könne nur vor Ort beurteilt werden. Daß der Direktor des Arbeitsamts weisungsunterworfen sei, ändere daran nichts. Der Präsident der Bundesanstalt habe die Zuständigkeit auch nicht in zulässiger Weise an sich gezogen. Jedenfalls schließe dessen Erlaß nicht aus, mit dem Austausch der PCB-haltigen Kondensatoren zu beginnen. Durch die Weisungsunterworfenheit und durch das Ergehen von Weisungen werde die Mitbestimmung weder bei Maßnahmen ausgeschlossen, welche die Dienststelle beabsichtige, noch bei Maßnahmen, welche der Personalrat zum Gegenstand eines Initiativantrags mache. Im übrigen habe der Antragsteller nicht den generellen Austausch aller Kondensatoren beantragt. Er habe lediglich beantragt, mit dem Austausch der PCB-haltigen Kondensatoren zu beginnen. Der konkrete Umfang des begehrten Austausches sei im Antrag offen geblieben. Darüber hätte in Verhandlungen mit der Dienststelle oder im Einigungsverfahren entschieden werden können. So sei sein Antrag auch nach seiner Begründung zu verstehen gewesen. Jedenfalls von diesem Verständnis des Initiativantrags ausgehend sei der Direktor des Arbeitsamts zur Entscheidung zuständig gewesen. Hiernach müsse zur Klärung der strittigen Fragen notfalls die Einigungsstelle eingeschaltet werden.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den Beschluß des Verwaltungsgerichts. Der Hauptpersonalrat sei bei dem Runderlaß vom 20.3.1990 beteiligt worden. Damit sei das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verbraucht.

Ergänzend wird auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Feststellungsbegehren zutreffend abgelehnt. Der Antragsteller vermag mit der Beschwerde auch insoweit nicht durchzudringen, als er den Feststellungsantrag geändert hat.

Entgegen dem Antragsteller ist an dem vorliegenden gerichtlichen Beschlußverfahren der Präsident des Landesarbeitsamts nicht beteiligt. Dies gilt für das Beschwerdeverfahren auch insoweit, als der Antragsteller mit dem in der Beschwerde geänderten Hauptantrag nunmehr die Feststellung begehrt, daß der Präsident des Landesarbeitsamts zur Fortsetzung des Stufenverfahrens betreffs Austauschs der PCB-haltigen Kondensatoren in den Dienstgebäuden des Arbeitsamts verpflichtet ist.

Nach § 83 Abs. 2 BPersVG gelten für das gerichtliche Verfahren in Personalvertretungssachen die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren entsprechend. § 83 Abs. 3 ArbGG bestimmt für das gerichtliche Beschlußverfahren, daß in diesem "der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören (sind), die nach dem Betriebsverfassungsgesetz ... im einzelnen Fall beteiligt sind." Die "entsprechende" Geltung dieser Vorschrift für das gerichtliche Beschlußverfahren in Personalvertretungssachen bewirkt, daß an dem von einem Personalrat eingeleiteten gerichtlichen Beschlußverfahren anstelle des Arbeitgebers diejenige Stelle der Verwaltung beteiligt ist, mit der der Personalrat in personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeziehungen steht, die denjenigen des Betriebsrats zum Arbeitgeber entsprechen. Die Stellung des Arbeitgebers als Partner des Personalrats kommt nach § 2 BPersVG der Dienststelle zu, genauer dem Leiter der Dienststelle, mit welcher der Personalrat zusammenarbeitet. Der Personalrat steht daher im Blick auf die Arbeitgeberseite nur mit dem Leiter derjenigen Dienststelle in personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeziehungen, in welcher er gebildet ist, soweit sich aus den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften für Fälle besonderer Art nichts anderes ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 17.7.1990 -- 15 S 2711/89 -- und BVerwG, Beschluß vom 13.5.1987, ZBR 1987, 350). Bedeutung hat dies vor allem bei mehrstufigen Verwaltungen, weil bei diesen die im Betriebsverfassungsrecht gegebenen Stellungen des Betriebsrats und des Arbeitgebers aufgespalten sind, und zwar auf seiten der Personalvertretung auf den örtlichen Personalrat, den Bezirkspersonalrat und den Hauptpersonalrat, aus seiten der Dienststelle auf den Leiter der Ausgangsdienststelle und die Leiter der Stufendienststellen.

Für den vorliegenden Fall der Beendigung des auf Antrag des Personalrats eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens durch die Stufendienststelle ergibt sich nichts Abweichendes. Insoweit ist festzuhalten, daß der Antragsteller unter Hinweis auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG (Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen) von seinem ihm nach § 70 Abs. 1 BPersVG zustehenden Antragsrecht (Initiativrecht) Gebrauch machte mit dem Ziel eines Austauschs aller PCB-haltigen Kondensatoren in den Dienstgebäuden des Arbeitsamts. Nachdem der Beteiligte diesem Initiativantrag nicht entsprach, bestimmte sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG (§ 70 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Dies bedeutet, daß der Beteiligte oder der Antragsteller die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen konnte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG). Dies geschah vorliegend mit Schreiben des Antragstellers an den Präsidenten des Landesarbeitsamts vom 12.9.1989. Damit war das Stufenverfahren eingeleitet. Das Stufenverfahren ist die Fortführung eines personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens auf höherer Ebene. Es findet zwischen den jeweiligen Stufendienststellen (hier: Präsident des Landesarbeitsamts) und den jeweiligen Stufenvertretungen (hier: Bezirkspersonalrat beim Landesarbeitsamt) statt. Im Stufenverfahren werden die personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte ausschließlich von der Stufenvertretung gegenüber der Stufendienststelle ausgeübt. Insoweit geht die Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Befugnisse vom örtlichen Personalrat auf die Stufenvertretung über. Es wäre daher hier Sache des Bezirkspersonalrats, gegenüber dem Präsidenten des Landesarbeitsamts das vom Antragsteller in Anspruch genommene Initiativrecht diesem gegenüber wahrzunehmen (vgl. zum Feststellungsinteresse der Stufenvertretung in diesem Fall: Senatsbeschluß vom 18.9.1990, 15 S 2484/89). Demgegenüber steht der Antragsteller als örtlicher Personalrat mit dem Präsidenten des Landesarbeitsamts nicht in personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeziehungen derart, daß auch er diesem gegenüber Beteiligungsrechte ausüben könnte. Eine Beteiligung des Präsidenten des Landesarbeitsamts an vorliegendem Verfahren ist daher nicht gegeben.

Hieraus ergibt sich letztlich auch, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, ist der beteiligte Direktor des Arbeitsamts nicht die richtige Stelle, der gegenüber festgestellt werden kann, daß der Präsident des Landesarbeitsamts verpflichtet ist, das Stufenverfahren fortzuführen. Für das Stufenverfahren ist, wie aus obigen Darlegungen zu entnehmen ist, nicht der Beteiligte zuständig, sondern der Präsident des Landesarbeitsamts und der beim Landesarbeitsamt gebildete Bezirkspersonalrat. Nur der Präsident des Landesarbeitsamts und der beim Landesarbeitsamt gebildete Bezirkspersonalrat hätten das Stufenverfahren fortführen und es bei Nichteinigung auf die höchste Ebene bringen können, also auf die Ebene des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit und des Hauptpersonalrats (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 4 in Verb. mit Abs. 2 mit dem nachfolgenden Absatz 3 BPersVG). Der Beteiligte hat auf das Stufenverfahren keinen rechtlichen Einfluß. Daher könnte die begehrte Feststellung ihm gegenüber nichts bewirken. Für die begehrte Feststellung ihm gegenüber kann somit ein Rechtsschutzinteresse nicht anerkannt werden. Der Hauptantrag ist daher abzulehnen.

Auch der Hilfsantrag ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abzulehnen. Der Hilfsantrag betrifft zwar die zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten bestehenden personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeziehungen. Der Antragsteller möchte dem Beteiligten gegenüber festgestellt wissen, daß ihm hinsichtlich des Austauschs der PCB-haltigen Kondensatoren ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht zusteht. Dem Antragsteller fehlt hierzu das Feststellungsinteresse. Denn er bedarf zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht der gerichtlichen Feststellung.

Das Initiativrecht des Personalrats besteht nach § 70 BPersVG darin, daß er selbst eine seiner Mitbestimmung unterliegende Maßnahme dem Leiter der Dienststelle vorschlagen kann. Macht der Personalrat von diesem Initiativrecht Gebrauch, so muß sich der Dienststellenleiter in angemessener Frist mit dem Vorschlag inhaltlich befassen, eine Pflicht, dem Vorschlag zu entsprechen besteht nicht. Befaßt sich der Dienststellenleiter mit dem Vorschlag inhaltlich in angemessener Frist, entspricht er ihm aber nicht, und zwar gleich aus welchen Gründen, so bestimmt sich das weitere Verfahren in dem hier vorliegenden Fall des § 70 Abs. 1 BPersVG nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Das Recht des Personalrats geht in diesem Fall dahin, nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG das Stufenverfahren einzuleiten.

Vorliegend befaßte sich der Beteiligte mit dem Initiativantrag des Antragstellers vom 29.8.1989 inhaltlich in angemessener Frist. Er erklärte mit Schreiben an den Antragsteller vom 6.9.1989, daß er keine Möglichkeit sehe, die PCB-haltigen Kondensatoren in den Diensträumen des Arbeitsamts auszutauschen. Damit hatte der Beteiligte dem Antragsteller gegenüber seine personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt. Daß er dabei davon ausgegangen ist, keinen Spielraum für eine solche Maßnahme zu haben, ändert daran nichts. Dem Antragsteller kam nun das im Initiativrecht enthaltene Recht zu, gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG das Stufenverfahren einzuleiten. Auch von diesem Recht machte der Antragsteller Gebrauch. Damit schöpfte der Antragsteller alle ihm mit dem Initiativrecht zustehenden Rechte voll aus. Diese Rechte konnte er ungehindert wahrnehmen. Weitergehende Rechte stehen ihm nicht zu und macht er auch nicht geltend. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die begehrte, dem Beteiligten gegenüber auszusprechende Feststellung des Mitbestimmungs- und Initiativrechts geeignet sein kann, die personalvertretungsrechtliche Stellung des Antragstellers zu fördern. Auch dem Hilfsantrag kann daher nicht entsprochen werden.

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