OLG Köln, Urteil vom 08.07.2010 - 7 U 22/10
Fundstelle
openJur 2013, 6823
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.1.2010 - 17 O 330/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt, nachdem sie die Berufung im Termin vom 27.5.2010 zurückgenommen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Weitergehende als vom Landgericht zuerkannte Zahlungen, wie mit der Berufung verlangt, kann die Klägerin nicht verlangen. Im Einzelnen:

1.

Die Kosten für die Anzeige beim Ordnungsamt und die Strafanzeige (78,54 € und 184,45 €) kann die Klägerin nicht erstattet verlangen.

Die durch die genannten Maßnahmen dem Geschädigten entstandenen Vermögensnachteile sind grundsätzlich kein zu ersetzender Schaden. Die Strafverfolgung gegen den Schädiger beruht auf dem Verdacht, er habe eine strafbare Handlung begangen, nicht darauf, dass Rechte oder Rechtsgüter verletzt worden sind (Palandt-Grüneberg, BGB, § 249 Rz. 57; vor § 249 Rz. 45).

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich nicht um Maßnahmen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Dazu bedarf es weder eines Strafverfahrens noch eines Bußgeldverfahrens.

2.

Ebenso wenig hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung des Einzelzimmerzuschlags in Höhe von 1.330,81 €.

Die Aufwendungen für eine Heilbehandlung müssen sich im Rahmen des Angemessenen halten. Die Kosten für ein Einzelzimmer sind nur zu ersetzen, wenn der Mehraufwand medizinisch geboten war. Hierzu fehlt entsprechender Vortrag.

Insbesondere trifft es entgegen der Behauptung der beihilfeberechtigten Klägerin nicht zu, dass im Rahmen der Beihilfe bei Berufsgruppen einer höheren Besoldungsstufe die Einzelzimmerunterbringung durch die Beihilfe gedeckt ist.

3.

Schließlich ist die vom Landgericht vorgenommene Bewertung des angemessenen Schmerzensgeldes mit 4.000 € nicht zu beanstanden.

Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der  Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH, Urt. v. 12.7.2005 - VI ZR 83/04 -).

Das Landgericht hat bei der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes, welches die Beklagte infolge ihrer Gefährdungshaftung zu leisten hat, sämtliche relevanten Umstände berücksichtigt, namentlich das Ausmaß der  erlittenen Bissverletzungen, die Dauer des stationären Aufenthalts, das Erfordernis einer Transplantation, die Dauer der Dienstunfähigkeit, die verbleibende dauerhafte optische Beeinträchtigung sowie die aufgrund der Beißattacke erlittene nach wie vor vorhandene posttraumatische Belastungsstörung. Gewürdigt ist zu Recht auch der Umstand, dass der Beklagten ein Verschulden nicht angelastet werden kann, sie (lediglich) aufgrund der Gefährdungshaftung des Hundehalters einzustehen hat. Wie sie von Anfang an vorgetragen hat, hatte sie sich am Unfalltag aufgrund des Klingelns an der Haustür mit einem Blick durch das in der Haustür befindliche Fenster Gewissheit verschaffen wollen, ob es sich um ihre Tochter handelte, die sie zu dieser Zeit erwartete. Dass sie die nach ihrem Vorbringen ihrer Tochter ähnlich sehende Klägerin dann  - die Beklagte war zum damaligen Zeitpunkt 86 Jahre alt  - für ihre Tochter gehalten hat, und sie daher keinen Anlass sah, den Hund zuvor wegzusperren, kann ihr nicht zum Verschulden gereichen. Nicht ganz außer Betracht bleiben kann schließlich auch die Tatsache, dass die Beklagte sich einer erheblichen, bereits titulierten Regressforderung des Dienstherrn der Klägerin in einer Größenordnung von ca. 30.000 € ausgesetzt sieht, aus der bereits in ihre Rente vollstreckt wird.

In der Gesamtschau ist der vom Landgericht ermittelte Betrag hinreichend geeignet, der Klägerin neben der Wahrung der Genugtuungsfunktion einen angemessenen Ausgleich zu verschaffen, zumal er sich im Rahmen der in vergleichbaren Fällen von der Rechtsprechung zuerkannten Schmerzensgelder bewegt.

Die Entscheidung über die prozessualen Nebenfolgen beruht auf den §§ 97 I, 516 III,  708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 11.732,40 Euro.