Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.02.2013 - 7 ZB 12.2438
Fundstelle
openJur 2013, 5694
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.327,20 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch des Gymnasiums in B. im Schuljahr 2011/2012.

Der Beklagte lehnte den Antrag der (seinerzeit noch nicht volljährigen und durch ihre Mutter vertretenen) Klägerin auf Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch des Gymnasiums in B. im Schuljahr 2011/2012 mit Bescheid vom 14. September 2011 ab. Das Gymnasium in B. sei mit jährlichen Fahrtkosten von 1.327,20 Euro (einschließlich der Wegstreckenentschädigung für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs auf einer Teilstrecke in Höhe von jährlich 522,- Euro) nicht die nächstgelegene Schule im Sinn der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV). Nächstgelegene Schule sei vielmehr das Gymnasium in H. mit jährlichen Fahrtkosten von 800,80 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids verwiesen.

Den Widerspruch der Klägerin mit dem Vorbringen, sie verzichte auf die Wegstreckenentschädigung für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs, so dass die Beförderungskosten zum Gymnasium in B. nur noch unwesentlich höher seien als die Beförderungskosten zum Gymnasium in H., wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2012 als unbegründet zurück. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen.

Die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 20. September 2012 abgewiesen. Auf die Gründe des Urteils wird Bezug genommen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin sinngemäß geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel. Es sei unverständlich, weshalb bei dem Vergleich der Beförderungskosten außer Betracht bleibe, dass die Klägerin auf die Erstattung der Beförderungskosten zum Gymnasium in B. insoweit verzichte, als sie ein privates Kraftfahrzeug nutze. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 28. November 2012 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte (Heftung) Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der von der Klägerin sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch des Gymnasiums in B. im Schuljahr 2011/2012 (Jahrgangsstufe 10). Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren zu bemerken:

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für den Besuch des Gymnasiums in B., weil sie - wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung dargelegt hat - nicht die nächstgelegene Schule im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953; BayRS 2230-5-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443),besucht. Nächstgelegene Schule im Sinn dieser Bestimmung ist vielmehr das Gymnasium in H. als diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (Fahrtkosten) zu erreichen ist.

Für den Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule werden Schulwegkosten nicht erstattet. Dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs die Beförderungspflicht auf die nächstgelegene Schule beschränken, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn aus der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) ergibt sich ebensowenig ein allgemeiner Anspruch auf Subventionierung von Ausbildungskosten wie ein Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs (vgl. BayVerfGH, E.v. 7.7.2009 – Vf. 15-VII-08a – BayVBl 2010, 76/77). Machen der Schüler oder seine Eltern daher von ihrem Recht der freien Schulwahl in der Weise Gebrauch, dass der Schüler nicht die nächstgelegene Schule besucht, so darf ihm und seinen Eltern auch ohne Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV zugemutet werden, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (vgl. BayVerfGH, E.v. 20.4.1990 – Vf. 28-VI-89VerfGH 43, 81/85).

b) Bei dem Vergleich der jeweils entstehenden Beförderungskosten gehen die Beteiligten unstreitig davon aus, dass es für die Klägerin zum Besuch des Gymnasiums in B. notwendig ist, von ihrem Wohnort aus eine Teilstrecke (bis zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels, mit dem der Schulort erreichen kann) mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückzulegen. Bei der Ermittlung der zum Besuch des Gymnasiums in B. notwendigen Beförderungskosten hat der Beklagte deshalb zu Recht neben den Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel zutreffend auch die Kosten für die infolge der Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges zu zahlenden Wegstreckenentschädigungen (§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SchBefV) einbezogen.

Der Einwand der Klägerin, sie könne auf die Wegstreckenentschädigung für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges verzichten und damit die tatsächlich entstehenden Beförderungskosten anlässlich des Besuches des Gymnasiums in B. verringern, ist nicht begründet. Denn für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule ist der tatsächlich entstehende Beförderungsaufwand maßgebend. Könnten die Schüler durch einen „Verzicht“ auf die Geltendmachung von Beförderungskosten den anzustellenden Vergleich der jeweils entstehenden Beförderungskosten beeinflussen, so würden sie - um eine andere als die nächstgelegene Schule besuchen zu können - tatsächlich - nur „fiktive“ Beförderungskosten geltend machen. Die Erstattung solcher fiktiven Beförderungskosten ist jedoch - wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat - ausgeschlossen. Denn es liegt „nicht im Interesse einer auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung, durch Übernahme von Beförderungskosten zu entfernter liegenden Schulen die Schülerzahl der nächstgelegenen Schulen zu gefährden“ (vgl. BayVerfGH, E.v. 20.4.1990 – Vf. 28-VI-89VerfGH 43, 81/85 f.). Der Senat erkennt ebenso in ständiger Rechtsprechung an, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs in engem Zusammenhang mit der Organisation des bayerischen Schulwesens stehen. Zweck der Bestimmungen ist es danach (auch), ein Schülertransportnetz aufzubauen, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert. Dies dient ebenso der Konzentration des Schulwesens wie der Differenzierung des Unterrichtsangebots. Gleichzeitig soll das Entstehen unzumutbar langer Schulwege vermieden werden. Durch den Aufbau eines Schülertransportnetzes soll auch darauf hingewirkt werden, dass die einzelnen Schulen, die grundsätzlich für bestimmte Einzugsgebiete und im Hinblick auf voraussichtliche Schülerzahlen geschaffen und bereitgehalten werden, angemessen ausgelastet sind. Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträger, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es somit, eine Beförderungspflicht auch zu entfernter liegenden Schulen anzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v.31.5.2011 – 7 ZB 10.2930 – Rn. 15 ff. m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).