OLG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2010 - 7 UF 154/10
Fundstelle
openJur 2010, 3360
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 634 F 387/10

1. Die Kostenentscheidung eines Beschlusses kann mit der Beschwerde nach § 58 FamFG nicht isoliert angefochten werden, wenn die zugehörige Sachentscheidung nach § 57 Abs. 1 FamFG nicht anfechtbar ist.

2. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung nach § 58 FamFG ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 61 Abs. 1 FamFG. Sie ist daher nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von € 600,00 übersteigt.

(Leitsätze: RiOLG C. Meyer)

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg – Familiengericht – vom 28. Oktober 2010, Az. 634 F 387/10, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf bis zu € 600,00.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet die Kindesmutter sich dagegen, dass das Amtsgericht in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Umgangssache ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.

Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zu verwerfen, weil sie nicht zulässig ist. Die Beschwerde ist bereits nicht statthaft, da nach § 57 Abs. 1 FamFG Beschlüsse des Amtsgerichts in Verfahren auf Erlass einstweiliger Anordnungen in Umgangssachen nicht anfechtbar sind und der Rechtszug bei einer Beschränkung der Beschwerde auf die Kostenentscheidung nicht weiter geht als der Rechtszug der zugehörigen Sachentscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 8. 5. 2003, NJW-RR 2003, S. 1075). Des Weiteren ist die Beschwerde auch deswegen nicht zulässig, weil nach § 61 Abs. 1 FamFG Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten – und dazu zählen Angelegenheiten, in denen es nur noch um die Frage geht, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat – nur dann zulässig sind, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von € 600,00 übersteigt. Das ist hier nicht der Fall; da nicht beide Seiten anwaltlich vertreten waren, sind Kosten von weniger als € 400,00 angefallen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin nach § 84 FamFG aufzuerlegen.