OLG Bremen, Beschluss vom 22.11.2010 - 4 WF 151/10
Fundstelle
openJur 2010, 3304
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 63 F 3768/10

Die Entscheidung des Familiengerichts, einen als Folgesache im Scheidungsverfahren anhängig gemachten Antrag wegen Nichteinhaltung der Frist gemäß § 137 Abs. 2 FamFG als gesondertes Verfahren zu führen, ist nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Scheidungsbeschluss überprüfbar.

(Leitsätze: RAG Andreas Frank)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 03.11.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bremen vom 22.09.2010 (Gesch.-Nr. 63 F 3768/10 UE) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist an einem vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bremen zur Geschäftsnummer 63 F 4509/09 S anhängigen Scheidungsverfahren als Antragsgegner beteiligt. Mit Verfügung vom 23.08.2010 hat das Familiengericht im Scheidungsverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag und die Folgesachen auf den 15.09.2010 bestimmt. Am 26.08.2010 ist die Zustellung der Ladung an den zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller erfolgt. Mit Schriftsatz vom 10.09.2010 hat sich die jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers für diesen zur Akte gemeldet, Akteneinsicht beantragt und die Aufhebung des Termins beantragt. Zugleich hat sie mitgeteilt, dass die Geltendmachung von Unterhaltssprüchen noch geprüft werden müsse. Mit Verfügung vom 14.09.2010 hat das Familiengericht die Verlegung des Termins abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2010 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.09.2010 zur Geschäftsnummer 63 F 4509/09 S einen Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung nachehelichen Unterhalts anhängig gemacht und die Behandlung als Folgesache beantragt. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat den Schriftsatz als zugestellt entgegen genommen, zugleich aber die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Scheidungsverbund als verspätet gerügt.

Mit Beschluss vom 22.09.2010 zur Geschäftsnummer 63 F 4509/09 S hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt. Der Scheidungsbeschluss ist dem Antragsteller am 27.10.2010 zugestellt worden. Mit einem gesonderten Beschluss zur Geschäftsnummer 63 F 3768/10 UE hat das Familiengericht folgende Anordnung getroffen:

„1.

Der Antrag vom 14.09.2010 wird als selbständiges Familienstreitverfahren zum o.g. Geschäftszeichen geführt, da der Antrag wegen Versäumung der in § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG bestimmten Frist keine Folgesache der Scheidung ist.

2.

Das Verfahren wird gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 148 ZPO bis zum Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung im Verfahren 63 F 4509/09 S ausgesetzt.“

Der Beschluss ist mit Verfügung vom 19.10.2010 formlos an den Antragsteller übersandt worden. Dieser hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 03.11.2010 Beschwerde gegen den „Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 22.09.2010, zugegangen am 21.10.2010“ zur Geschäftsnummer 63 F 3768/10 UE erhoben.

II.

Die Beschwerde, die sich nach ihrer Begründung inhaltlich lediglich gegen die Regelung in Ziffer 1. des angefochtenen Beschlusses richtet, ist nicht statthaft und daher unzulässig.

§ 137 Abs. 2 FamFG bestimmt, dass eine Folgesache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig zu machen ist. Wie ein Gericht zu verfahren hat, wenn es diese Frist für nicht eingehalten erachtet, regelt das Gesetz nicht. In der Literatur wird dazu teilweise die Auffassung vertreten, eine nicht rechtzeitig anhängig gemachte Folgesache sei als isoliertes Verfahren zu führen, ohne dass es einer Abtrennung bedürfe (Weber, in: Keidel, Kommentar zum FamFG, 16. Auflage 2009, § 137 FamFG Rn 20; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 68. Auflage 2010, § 137 FamFG Rn 10; kritisch Götz, Das neue Familienverfahrensrecht – Erste Praxisprobleme, NJW 2010, 897, 900). Zum Teil wird auch eine Abtrennung der verspätet eingereichten Folgesache für möglich gehalten (Götz, a.a.O.; einschränkend Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 1. Auflage 2009, § 137 FamFG Rn 28). Nach einer dritten Auffassung ist der verspätet eingereichte Folgesachenantrag im Rahmen der Verbundentscheidung als unzulässig zurückzuweisen (Markwardt, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 137 FamFG Rn 16; Musielak/Borth, a.a.O., Rn 27).

Welcher der genannten Auffassungen zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Ob das Familiengericht eine Abtrennung der Folgesache Geschiedenenunterhalt nach § 140 FamFG vorgenommen oder lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Antrag vom 14.09.2010 als selbständiges Verfahren geführt wird, ist dem Beschluss vom 22.09.2010 nicht eindeutig zu entnehmen. Es kann aber auch dahinstehen, denn in beiden Fällen könnte der Beschluss nicht mit der Beschwerde angegriffen werden.

Gegen eine Abtrennung findet gemäß § 140 Abs. 6 FamFG kein Rechtsmittel statt. Ob die Abtrennung einer Folgesache zu Recht erfolgt ist, ist vielmehr im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Scheidungsbeschluss zu prüfen (Weber, a.a.O., § 140 FamFG Rn 20; Helms, in: Prütting/Helms, Kommentar zum FamFG, 1. Auflage 2009, § 140 FamFG Rn 38; zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO ebenso BGH, Urteil vom 01.10.2008, FamRZ 2008, 2268). Dasselbe muss gelten, wenn der Auffassung gefolgt wird, dass verspätet beantragte Folgesachen als isolierte Verfahren zu führen sind. Der Verbund von Scheidungs- und Folgesachen dient dem Zweck, den Ehegatten die Folgen der Scheidung vor Augen zu führen und dem Gericht die Berücksichtigung der Verflechtung der Folgesachen im Rahmen der Entscheidung zu ermöglichen (Kemper, in: Saenger, Handkommentar zur ZPO, 3. Auflage 2009, § 137 FamFG Rn 2). Durch ein Rechtsmittel gegen die Endentscheidung in einem zu Unrecht isoliert geführten Verfahren kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden.

Die Überprüfung der Behandlung eines Folgesachenantrags als verspätet ist daher nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Scheidungsbeschluss möglich. Ein solches Rechtsmittel hat der Antragsteller bisher aber nicht eingelegt, denn seine Beschwerde richtet sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut gegen die am 21.10.2010 zugegangene Entscheidung des Familiengerichts im unter der Geschäftsnummer 63 F 3768/10 anhängigen Verfahren.