AG Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2010 - 226 C 130/10
Fundstelle
openJur 2010, 3297
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren.

Der Kläger ist ein bekannter ... . Die Beklagte betreibt die Domain www.p...l.1...1.de. unter der sie mit der Überschrift ... über den Kläger ... berichtete. Wegen des weiteren Inhalts der Berichterstattung wird auf Blatt 11 d.A. (Anlage K 1) verwiesen. Namens und in Vollmacht des Klägers forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 17.04.2009 auf, in Bezug auf diese Berichterstattung eine Unterlassungserklärung abzugeben, welche die Beklagte daraufhin unter dem 24.04.2009 abgab. Wegen des weiteren Inhalts des Aufforderungsschreibens und der Unterlassungserklärung wird auf Blatt 18 bis 22 d.A. (Anlagen K 6 und K 7) verwiesen. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.05.2009 (Anlage K 8 - Blatt 23 d.A.) zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus der dem Schreiben beigefügten Kostenrechnung gleichen Datums in Höhe von 546,69 € (Anlage K 9 - Blatt 24 d.A.) auf.

Der Kläger meint, das Amtsgericht Charlottenburg sei nach § 32 ZPO örtlich zuständig, weil die streitgegenständliche Publikation über das Internet verbreitet werde und auch in Berlin bestimmungsgemäß abrufbar sei. Es gäbe registrierte Nutzer der Onlinedienste der Beklagten im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg und auch der Nachrichtendienst der Beklagten richte sich an Nutzer in diesem Gerichtsbezirk. Hinzu komme, dass der Kläger ... und nach wie vor im Schnitt mehrere Tage im Monat in Berlin weile, unter anderem auch im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg, wo er auch Bekannte und Fans habe. ... so dass gerade bei der Berliner Leserschaft - und auch bei der Leserschaft im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg - ein besonderes Interesse an dem Beitrag zu verzeichnen sei. Im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg ansässig sei auch die B.Z. Ullstein GmbH als Verlegerin der B.Z., auf deren sowie der Berichterstattung der BILD-Zeitung die streitgegenständliche Berichterstattung - unstreitig - beruht. Die Redaktionen der B.Z. und der BILD-Zeitung seien ebenfalls in Berlin ansässig. Der Bundesgerichtshof habe mit seiner Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit nicht die örtliche Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen beschränken wollen. Es gäbe auch keine Veranlassung, warum die Beklagte mit ihrem ersichtlich an einen gesamtdeutschen Empfängerkreis gerichteten Internetangebot, das in Gesamtdeutschland und damit auch im Gerichtsbezirk Charlottenburg abgerufen werde, gegenüber der Print-Presse privilegiert werden solle. Der Klägervertreter habe die streitgegenständliche Berichterstattung im hiesigen Gerichtsbezirk abgerufen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 19.05.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg. Im Hinblick auf die Entfernung von ... zwischen dem Wohnsitz des Klägers in ... und dem Sitz der Beklagten in ... sei die Anrufung eines Gerichts in einer in Deutschland praktisch maximal möglichen Entfernung von 600 km vom Sitz beider Parteien "bestenfalls" rechtsmissbräuchlich.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Das Amtsgerichts Charlottenburg ist örtlich nicht zuständig, weil der Geschäftssitz der Beklagten nicht im hiesigen Gerichtsbezirk, sondern im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Montabaur liegt und damit das dortige Gericht gemäß § 17 ZPO zuständig ist.

Eine hiesige Zuständigkeit folgt auch nicht aus § 32 ZPO. Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Der Gerichtsstand des Begehungsortes umfasst bei Begehungsdelikten sowohl den Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch den Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort) (BGHZ 124, 245). Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beruht auf dem Gedanken der Sachnähe. Am Begehungsort bzw. Tatort kann die Sachaufklärung und Beweiserhebung jeweils am Besten erfolgen (Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 32, Rn. 1).

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur internationalern Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung von der Auffassung getragen, dass die örtliche Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen beschränkt werden muss. Die dortigen Ausführungen sind aufgrund der parallelen ratio von § 32 ZPO und Art. 5 Nr. 3 EuGVVO vorliegend übertragbar. Der BGH führt sowohl in seinem Vorlagebeschluss zum Europäischen Gerichtshof vom 10.11.2009 - VI ZR 217/08 -, als auch im Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09· (New York Times) aus, dass die Ansicht, die die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte für zuständigkeitsbegründend hält, dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO widerspricht. Die in dieser Bestimmung geregelte Tatortanknüpfung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist. Ihre Rechtfertigung liegt in der durch den Handlungs- oder Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung der Streitigkeit zum Forum. Eine besondere Beziehung zu einem bestimmten Forum wird durch die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte allein jedoch nicht begründet. Ließe man die bloße Abrufbarkeit genügen, so käme es zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten, die den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstände, der Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit eklatant zuwiderliefe (BGH VI ZR 217108, Rz. 18; BGH VI ZR 23/09, Rz. 17).

Die besondere Zuständigkeit nach § 32 ZPO beruht danach darauf, dass eine besonders enge Beziehung zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Ortes des Beklagtenwohnsitzes besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser anderen Gerichte rechtfertigt (vgl. entsprechend zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO BGH VI ZR 217/08, Rn. 18).

Im vorzitierten Vorlagebeschluss zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sah sich der BGH zur Vorlage veranlasst, weil der Europäische Gerichtshof bisher nicht entschieden hat, welche Anknüpfungskriterien für die Bestimmung und Abgrenzung des Erfolgsortes bei Internet-Delikten maßgeblich sind (BGH, Beschluss vom 10.11.2009 VI ZR 217/08 - Rz. 9). Der BGH führt dort weiter aus, dass die von ihm zu § 32 ZPO entwickelte Beschränkung des Erfolgsortes auf bestimmungsgemäße Verbreitungsorte bei Printmedien auf Internet-Delikte nicht ohne Weiteres übertragen werden kann, weil Internet-Inhalte regelmäßig nicht "verbreitet", sondern zum Abruf bereit gehalten werden (BGH VI ZR 217108, Rz. 13).

Soweit der Kläger insoweit darauf verweist, dass die streitgegenständliche Publikation auch in Berlin bestimmungsgemäß abrufbar sei, ist damit tatsächlich kein Abgrenzungskriterium des § 32 ZPO erfüllt. Der BGH führt hierzu ausdrücklich aus, dass das Einschränkungskriterium, wonach sich eine beanstandete Website "gezielt" oder "bestimmungsgemäß" an bestimmte Internetnutzer richtet, bei marktbezogenen Delikten wie Wettbewerbsverletzungen seine Berechtigung hat, für die erforderliche Begrenzung der ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen aber nicht geeignet ist (BGH VI ZR 23/09, Rz. 18).

Aufgrund dieser Überlegungen hat der Bundesgerichtshof zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit das Kriterium der Interessenkollision entwickelt, nach welchem entscheidend ist, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des beanstandeten Inhalts der Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre (BGH VI ZR 23/09, Rz. 20).

Die Übertragung dieses Kriteriums auf § 32 ZPO erscheint allerdings zur Abgrenzung nicht geeignet. Denn hinsichtlich einer im gesamten Inland bekannten Person liegt eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Berichterstattung an keinem Ort im Inland erheblich näher, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. Die Anwendung des Kriteriums führt danach vorliegend zu einem Zirkelschluss.

Folge hiervon kann aber nicht sein, dass im Inland die bloße Abrufbarkeit zur Begründung der Zuständigkeit ausreicht, nicht aber bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit. Denn der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO stellt eine Begünstigung der jeweils klagenden Partei dar, die der Rechtfertigung bedarf. Der BGH begründet daher das Erfordernis eines über die bloße Abrufbarkeit hinausgehenden Ortsbezuges in den vorzitierten Entscheidungen ausdrücklich damit, dass § 32 ZPO eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, wonach die Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist. Mit diesem in §§ 12, 13 und 17 ZPO verankerten Grundsatz hat der Gesetzgeber eine allgemeine, an der Natur der Sache und dem Gerechtigkeitsgedanken orientierte prozessuale Lastenverteilung vorgenommen und nicht bloße Zweckmäßigkeitsvorschriften geschaffen, die so oder auch anders getroffen werden könnten. Vielmehr handelt es sich um eine Regelung mit ausgesprochenem Gerechtigkeitsgehalt, die einen wesentlichen Grundgedanken des Prozessrechts enthält. Bereits aus der Natur der Sache folgt, dass der Angreifer den Angegriffenen an dessen Ort aufzusuchen hat. Dem Vorteil des Klägers, der nicht nur das Ob, sondern auch den Zeitpunkt und die Art des Klageangriffs bestimmt, entspricht die Begünstigung des Beklagten, den ihm ohne und meist gegen seinen Willen aufgezwungenen Rechtsstreit nicht auch noch unter zusätzlichen Erschwerungen an einem auswärtigen Gericht führen zu müssen. Indem die gesamte Zuständigkeitsordnung dafür sorgt, dass jede Sache vor das am günstigsten gelegene Gericht kommt, gewährleistet sie zugleich die sachgerechte Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Aus ihr ergibt sich schließlich der "gesetzliche Richter" (Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GG) (Zöller aaO., § 12 Rn. 2 m. w. N.). Im Hinblick auf diese grundsätzliche Wertung bedarf auch der inländische Wahlgerichtsstand der unerlaubten Handlung der Abgrenzung durch einen die tatsächliche Sachnähe begründenden Ortsbezug. Diesen lediglich für die internationale Zuständigkeit einzufordern, erscheint nicht konsequent.

Soweit weiter die Meinung vertreten wird, dass man auch bedenken sollte, dass es naheliege, den Kläger angesichts einer von ihm immerhin behaupteten unerlaubten Handlung des Beklagten in der Gerichtszuständigkeit zu begünstigen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO., ZPO. 66. Auflage, § 32 , Rn. 5), kann dem nicht gefolgt werden. Denn die bloße Geltendmachung eines Anspruchs aus Delikt kann den Kläger nicht gegenüber dem aus Vertrag Klagenden begünstigen, weil der Behauptung der Begehung einer unerlaubten Handlung an sich keine höhere Wahrscheinlichkeit Ihres Zutreffens innewohnt, als der Behauptung etwa einer vertraglichen Pflichtverletzung.

Der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO kann danach bei Internetdelikten nur dann gerechtfertigt sein, wenn die behauptete unerlaubte Handlung einen Ortsbezug zum Gerichtsbezirk des gewählten Gerichtes aufweist, der über den Ortsbezug zu den Gerichtsbezirken aller anderen - sachlich zuständigen - inländischen Gerichte hinausgeht. An dieser Rechtfertigung fehlt es hier. Ein besonderer Ortsbezug der streitgegenständlich behaupteten unerlaubten Handlung, nämlich der von der Beklagten auf ihrer Website eingestellten Berichterstattung mit behauptetem persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt, zum Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Charlottenburg ist nicht erkennbar. Insoweit ist auch festzustellen, dass der Kläger zunächst selbst nicht vorgetragen hat, dass die beanstandete Berichterstattung im hiesigen Gerichtsbezirk überhaupt von Internet-Nutzern abgerufen worden ist. Dies freilich vor dem Hintergrund, dass weder für den Kläger noch die Beklagte feststellbar ist, von welchem Ort die Berichterstattung jeweils abgerufen wird. Der Klägervertreter hat auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die beanstandete Berichterstattung selbst im hiesigen Gerichtsbezirk abgerufen zu haben. Ließe man dies ausreichen, kann sich der Kläger den im Rahmen des § 32 ZPO mindestens erforderlichen Erfolgsort in jedem ihm genehmen Gerichtsbezirk stets selbst verschaffen.

Genau an diesem Punkt zeigt sich im Übrigen der Unterschied zur Anwendung von § 32 ZPO hinsichtlich persönlichkeitsrechtsverletzender Berichterstattung der Printmedien, deren vermeintlich unberechtigte Privilegierung der Kläger insoweit rügt. Denn dort ist der Handlungsort der unerlaubten Handlung, nämlich der Ort, an dem das jeweilige Printmedium in den Geschäftsverkehr gebracht und hierdurch verbreitet wird, nicht nur ohne Weiteres feststellbar, sondern vom Deliktschuldner, nämlich durch die Wahl seiner Vertriebsorte, selbst bestimmt.

Demgegenüber begründet die bloße Abrufbarkeit der Berichterstattung den erforderlichen Ortsbezug, wie ausgeführt, nicht. Der Ortsbezug muss auch hinsichtlich der unerlaubten Handlung selbst bestehen. Der Vortrag des Klägers dazu, was ihn persönlich mit dem hiesigen Gerichtsbezirk verbindet bzw. inwieweit Verbindungen seiner Berufsausübung zum hiesigen Gerichtsbezirk bestehen ist daher unerheblich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass der Kläger ... ob er mehrere Tage im Monat in Berlin u. a. im hiesigen Gerichtsbezirk weilt, ob er hier auch Bekannte und Fans hat, ob ... aufgetreten ist und auftreten wird. Denn der Kläger dürfte sich auch in den anderen Stadtteilen Berlins sowie anderen Städten und Orten zeitweilig aufhalten, dort Fans und soziale Bindungen haben, ... absolvieren. Soweit der Kläger meint, die Berliner Leserschaft interessiere sich deshalb besonders für die beanstandete Berichterstattung, weil ... so begründet auch dies nicht den erforderlichen Ortsbezug, zumal weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, dass sich aus dem Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg eine Leserschaft rekrutiert, die sich für die beanstandete Berichterstattung mehr interessiert, als etwa in den Gerichtsbezirken Wedding und Neukölln.

Schließlich ist auch unerheblich, ob die B.Z. Ullstein GmbH als Verlegerin der B.Z. ihren Sitz im hiesigen Gerichtsbezirk hat, weil die B.Z. Ullstein GmbH mit der Einstellung der beanstandeten Berichterstattung in das Internet als der hier streitgegenständlichen unerlaubten Handlung unstreitig in keiner Weise befasst war. Aus dem gleichen Grund ist es unerheblich, ob die Redaktionen der B.Z. und der BILD-Zeitung in Berlin ansässig sind, abgesehen davon, dass deren Sitz jeweils auch nicht im hiesigen Gerichtsbezirk liegt.

Es verbleibt danach dabei, dass die Anrufung des Amtsgerichts Charlottenburg offenbar allein vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass sich die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers im hiesigen Gerichtsbezirk befindet. Dies stellt den erforderlichen Ortsbezug der unerlaubten Handlung aber nicht nur nicht her, sondern zeigt darüber hinaus anschaulich, dass der Verzicht auf Abgrenzungskriterien zur wertungskonformen Anwendung des klägerbegünstigenden Wahlgerichtsstandes des § 32 ZPO diesen zu einem "Selbstbedienungsladen" der Prozessbevollmächtigten bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Delikten im Internet verkommen lässt.

Nach alledem begründet § 32 ZPO die hiesige Zuständigkeit nicht. Denn die beanstandete Berichterstattung weist keine besonders enge Beziehung zum Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg auf, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieses Gerichts rechtfertigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.