LG Essen, Urteil vom 14.07.2010 - 41 O 93/09
Fundstelle
openJur 2013, 6705
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

                               T a t b e s t a n d:

Die Klägerin begehrt die Anpassung eines mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S Key Account GmbH am 21.05.2008 geschlossenen Erdgaslieferungsvertrages. Sie stützt diesen Anspruch auf eine im Vertrag enthaltene "Wirtschaftsklausel".

Die Klägerin ist ein Unternehmen der E-Unternehmensgruppe. Letztere hat ihren Sitz in H. Die E-Unternehmensgruppe hält sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin. E stellt Aluminiumoxid her, welches für die Herstellung von Aluminium benötigt wird. Die Klägerin betreibt als einzige verbliebene Oxid-Fabrik in E1 für E eine Raffinerie zur Herstellung von Aluminiumoxid und Aluminiumhydroxid. Hierzu liefert E der Klägerin die Rohstoffe und vertreibt das Endprodukt. Die Klägerin erbringt reine Produktionstätigkeit auf Selbstkostenbasis, sie erhält von E einen relativ geringfügigen Gewinnzuschlag. Die Klägerin arbeitet ausschließlich für E. Die Vermarktungsrisiken werden von E getragen, weshalb sich wirtschaftliche Veränderungen im Markt zunächst nur auf die Muttergesellschaft der Klägerin auswirken.

Für die Herstellung von Aluminiumoxid benötigt die Klägerin erhebliche Energiemengen. Sie holte u.a. bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten verschiedene Angebote für die Lieferung von Erdgas ab dem Zeitpunkt 01.10.2008 ein. Nach Verhandlungen schlossen die Parteien schließlich am 21.05.2008 einen Erdgas-Lieferungsvertrag, der eine minimale Jahresliefermenge von 1.575.000 Megawattstunden und eine maximale Jahresmenge von 1.925.000 Megawattstunden vorsah.

Als Preis war ein Festpreis vereinbart worden, und zwar ein Arbeitspreis von 3,5 Cent pro kw/h und ein Grundpreis von jährlich 2,5 Mio. €. Der Vertrag hat eine Laufzeit vom 01.10.2008 bis zum 01.10.2011.

Unter Ziffer 10 der Vertragsbedingungen findet sich eine Wirtschaftsklausel, die wie folgt lautet:

       10.1      

Wenn die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Vertragsbestimmungen (Preise und Bedingungen) vereinbart worden sind, eine grundlegende Änderung erfahren und infolge dessen einem Vertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen  nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abziehenden       Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, so kann dieser Vertragspartner beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasst werden.

       10.2      

 Kommt eine Einigung über die Anpassung der Vertragsbestimmungen nicht binnen 3 Monaten zustande, so kann jeder Vertragspartner den Rechtsweg beschreiten. Der Anspruch auf die neuen Vertragsbestimmungen besteht von dem Zeitpunkt an, an dem der fordernde Vertragspartner erstmalig unter Berufung auf die geänderten Verhältnisse von dem anderen Vertragspartner die neuen Vertragsbestimmungen gefordert hat."

Wegen weiterer Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K1 zur Klage verwiesen.

Erstmals mit Schreiben vom 27.03.2009 beanspruchte die Klägerin eine Verhandlung über die Anpassung der Vertragsbestimmungen.

Sie schlug einen neuen Festpreis zwischen 18,00 und 25,00 € pro Megawattstunde und eine Reduzierung der Mindestabnahmemenge um 40% vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 verwiesen. Mit Schreiben vom 07.05.2009 lehnte die Beklagte den Vorschlag der Klägerin ab. Sie bot an, überschüssige Gasmengen zu Marktpreisen weiterzuverkaufen. Ferner bot sie an, eine Vertragsverlängerung vorzunehmen und einen Mischpreis zu bilden. Diese Vorschläge waren für die Klägerin nicht akzeptabel.

Die Klägerin behauptet, seit dem Abschluss des Vertrages hätten sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für beide Parteien erheblich verändert. Sie, die Klägerin, könne unter Zugrundelegung der im Vertrag vereinbarten Abnahmemengen und Preise nicht mehr wirtschaftlich produzieren, während die Beklagte sehr hohe Profite erziele. Das Gleichgewicht der wirtschaftlichen Interessen sei daher erheblich gestört. Im Einzelnen trägt die Klägerin hierzu vor, es habe eine Veränderung im Bereich des Aluminiummarktes gegeben. Während bei Vertragsabschluss noch eine gute Prognose und gute Rahmenbedingen vorhanden gewesen sein, habe es im vierten Quartal des Jahres 2008 einen Einbruch auf dem Aluminiummarkt gegeben. Es habe eine erhebliche Überproduktion vorgelegen, die Preise seien gesunken. Es habe einen Preiseinbruch von 54% gegeben. Dieser erhebliche Preiseinbruch sei unvorhersehbar gewesen. Es werde heute allgemein prognostiziert, dass der Preis für Aluminium auch während der nächsten Jahre nicht annähernd wieder auf das Niveau von 2008 steigen werde. Ihr, der Klägerin, sei eine Beibehaltung der Vertragsbestimmungen unter diesen Voraussetzungen nicht zumutbar. Ihr Mutterkonzern, die Firma E, habe Umsatzeinbußen von 40 bis 45% hinnehmen müssen. E könne die von der Klägerin hergestellten Produkte nicht mehr annähernd produktionskostendeckend veräußern. Ein Großteil des von ihr, der Klägerin, produzierten Alumiumoxids werde von E unter bestehenden Langzeitverträgen an zwei Großabnehmer verkauft. Diese Endkundenverträge sähen eine Preiskopplung an den von der M ausgewiesenen Aluminiumpreis vor. Der Preisverfall führe daher dazu, dass E unter den Endkundenverträgen wesentlich weniger Umsatz generieren könne, als ursprünglich angenommen. Eine Nachverhandlung der Konditionen sei unter den derzeitigen wirtschaftlichen Bedingungen nicht möglich. Auch das Geschäft mit Aluminiumhydroxid sei bei E stark eingebrochen. Während im ersten Halbjahr 2008 noch 369.000 Tonnen abgesetzt werden konnten, habe der Absatz im ersten Halbjahr 2009 nur noch 201.000 Tonnen betragen.

Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage seien E und sie, die Klägerin, gezwungen, Gehaltssenkungen um 10% für sämtliche tariflich angestellten Mitarbeiter zu verhandeln. Es sei zwar richtig, dass das Kostenrisiko grundsätzlich von E getragen werde, dennoch sei ihr, der Klägerin, das Festhalten am Gaslieferungsvertrag nicht zuzumuten. Denn die mangelhafte Profitabilität der Muttergesellschaft habe direkte Auswirkungen auf sie, die Klägerin. Sollte E ihr Geschäft mit Produkten der Klägerin einstellen oder reduzieren, so würde dies zwangsläufig zu Entlassungen bei ihr, der Klägerin, führen.

Die Klägerin trägt weiter vor, die Preisreduzierung sei der Beklagten auch zumutbar, da es seit Mitte 2008 einen unvermittelten Preiseinbruch für Erdgas gegeben habe. Der übliche Preis für Erdgas betrage heute, wenn man die Vertragsbedingungen zugrunde lege, nur noch 21,15 € pro Megawattstunde.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, in Erfüllung des zwischen den Parteien am 21.05.2008 abgeschlossenen Gaslieferungsvertrages im Zeitraum vom 27.03.2009 bis 30.09.2011 Erdgas bis zu einer Menge 1.925.000 Megawattstunden pro Vertragsjahr zum Preis von nicht mehr als 23,00 € pro Megawattstunde zu liefern;

hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, in Erfüllung des zwischen den Parteien am 21.05.2008 abgeschlossenen Gaslieferungsvertrages Erdgas im Zeitraum vom 27.März 2009 bis 30. September 2011 bis zu einer vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmenden Menge pro Vertragsjahr und zu einem vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmenden Preis zu liefern.

Die Klägerin hat in der ersten mündlichen Verhandlung ferner beantragt,

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, im Zeitraum vom 27. März 2009 bis 30. September 2011 in Erfüllung des am 21.05.2008 zwischen den Parteien abgeschlossenen Gaslieferungsvertrages Erdgasmengen von mehr als 650.000 Megawattstunden pro Vertragsjahr abzunehmen.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2010 den Feststellungsantrag zurückgenommen.

Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt.

Die Beklagte beantragt im Übrigen,

          die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass eine grundsätzliche Änderung der Nachfrage nach Aluminiumprodukten seit Abschluss des Vertrages eingetreten sei. Es handele sich nur um übliche Schwankungen auf dem Aluminiummarkt, die durchaus vorhersehbar gewesen seien. Im Übrigen sei es nach wie vor möglich, in großen Mengen Aluminiumoxid an die chemische Industrie zu veräußern.

Gemeinsame Vorstellungen hätten die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages hinsichtlich der Marktentwicklung auch nicht gehabt.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach der Wirtschaftsklausel lägen nicht vor. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass der Festpreisvertrag auf Wunsch der Klägerin nach 4 Monate dauernden Verhandlungen in dieser Form abgeschlossen worden sei. Der Klägerin seien auch andere Vertragsformen angeboten worden, die sie bewusst nicht gewählt habe. Die Klägerin habe aber auch nicht schlüssig dargelegt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse bei ihr oder bei der Mutterfirma seit Abschluss des Vertrags erheblich verändert hätten. Eine Veränderung bei der Klägerin selbst sei sogar auszuschließen. Insoweit verweist die Beklagte z.B. auf den Lagebericht der Klägerin aus dem Jahre 2008 (Anlage B2), in welchem es unter Ziffer I unstreitig heißt: "Die B GmbH ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der E und betriebt ausschließlich die Umarbeitung von Bauoxiderzen für die Alleingesellschafterin ...Nach dem Umarbeitungsvertrag werden die Bauoxiderze von E beigestellt und im Oxidwerk der Gesellschaft zu Aluminiumoxid bzw. -Hydroxid verarbeitet, deren Absatz ebenfalls der Alleingesellschafterin obliegt (Lohnverarbeitung). Die Gesellschaft nimmt lediglich die Lagerhaltungs- und Versandfunktionen für umgearbeiteten Produkte war und ist daher nicht unmittelbar von den Risiken auf den Aluminiummärkten betroffen."

Daraus ergebe sich, so die Meinung der Beklagten, dass das Risiko der Vermarktung nicht bei der Klägerin, sondern allein bei der Muttergesellschaft liege. Selbst wenn es Absatzprobleme gäbe, die nicht vorsehbar gewesen seien, was bestritten werde, so werde die Klägerin hiervon nicht betroffen. Im Übrigen seien auch die von ihr, der Beklagten, gemachten Angebote auf Vertragsverlängerung mit Mischpreis oder Verkauf überschüssiger Mengen zum Marktpreis durchaus akzeptabel gewesen.

In Bezug auf die Entwicklung des Gaspreises trägt die Beklagte vor, sie, die Beklagte, profitiere von den gesunkenen Gaspreisen nicht. Jeder mit einem Kunden abgeschlossene Liefervertrag werde nämlich 1:1 mit einem entsprechenden Beschaffungsvertrag abgesichert. In diesem Beschaffungsvertrag sei der Marktpreis bei Vertragsschluss für die Dauer der Laufzeit des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages unmittelbar festgeschrieben.

Zur Untermauerung dieses Vortrags hat die Beklagte eine Kopie der Vereinbarung, mit der ihre Rechtsvorgängerin bei der zentralen Beschaffungsgesellschaft für Regionalgesellschaften des Konzerns - damals: S Energie AG - "backtoback", die mit der Klägerin vereinbarten Liefermengen beschafft hat, vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte am 21.05.2008 ein verbindliches Angebot der S Energy AG in Bezug auf die mit der Klägerin vereinbarte Liefermenge zu einem Preis von 34,987 EUR/MWh erhalten hat. Dieses Angebot hat sie am gleichen Tag per Email angenommen. Insoweit wird verwiesen auf die Anlagen B 19 und B 20.

Die Klägerin erwidert hierzu, dieser Einkauf könne nicht berücksichtigt werden, weil er sich innerhalb des S Konzern abgespielt habe. Die Beklagte erhalte als Vertriebsgesellschaft innerhalb des Konzerns sämtliche vermeintlichen Verluste aus ihrer Geschäftstätigkeit erstattet. Zwischen ihr und der S AG bestehe ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Aufgrund dessen trage die Beklagte keine wirtschaftlichen Risiken aus ihrer Geschäftstätigkeit, weil sie sämtliche Gewinne an die S AG abführen müsse und entstehende Verluste ausgeglichen würden.

Schließlich sei der Rahmenvertrag nicht vorgelegt worden. Es sei unklar, ob die Beklagte nicht ihrerseits eine Vertragsanpassung verlangen könne.

Außerdem könne die Beklagte sich auf den "backtoback"-Vertrag schon deshalb nicht berufen, weil dies dazu führe, dass die Wirtschaftsklausel letztlich leer laufe.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

                     Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herabsetzung des vereinbarten Lieferpreises.

Da die Parteien einen Festpreis und eine feste Laufzeit vereinbart haben, kann sich ein Preisanpassungsanspruch der Klägerin nur aus der im Vertrag enthaltenen Wirtschaftsklausel ergeben. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen dieser Klausel liegen aber nicht vor. Denn zum einen haben sich die wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen die Preise vereinbart wurden, für die Klägerin nicht grundlegend geändert, zum anderen wäre die Preisanpassung bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten nicht zuzumuten:

Die Kammer vertritt die Auffassung, dass der Vertrag ausschließlich zwischen den Parteien wirkt und die Interessen Dritter, speziell der Muttergesellschaften der Parteien, nicht mit zu berücksichtigen sind.

Dies ergibt sich zunächst aus dem allgemeinen Grundsatz, dass Verträge "inter partes" wirken und Dritte grundsätzlich hieraus keine eigenen Rechte herleiten können, es sei denn, es handelt sich um Verträge zu Gunsten Dritter oder aber Dritte sind in den Schutzbereich dieser Verträge einbezogen worden. Beide Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse liegen hier nicht vor.

Darüber hinaus spricht auch der Wortlaut der Wirtschaftsklausel dafür, dass allein auf die Situation der Vertragspartner abzustellen ist. Denn der Anspruch auf Anpassung soll nach dem Wortlaut der Klausel nur dann bestehen, wenn "einem Vertragspartner" die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann. Hätten die Parteien gewollt, dass auch Interessen ihrer Muttergesellschaft zu berücksichtigen sind, so hätte es nahegelegen, eine Formulierung dahingehend zu wählen, dass z.B. einem Vertragspartner oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Formulierung ist aber gerade nicht gewählt worden.

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Verhältnisse auf dem Aluminiummarkt sich - unvorhersehbar - nach Vertragsabschluss gravierend negativ entwickelt haben. Denn die Klägerin (Vertragspartnerin) hat nicht dargelegt, dass ihr "infolge dessen" die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann. Die Klägerin ist nämlich unstreitig selbst von der Marktentwicklung nicht unmittelbar betroffen, weil die Schwankungen auf dem Aluminiummarkt sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bei der Muttergesellschaft (E) auswirken. Diese trägt die Vermarktungsrisiken, während die Klägerin ihre Produktionskosten erstattet erhält.

Die Klägerin nimmt im Übrigen auch durchgängig die im Vertrag vorgesehene Menge an Erdgas ab. Sie hat dementsprechend den ursprünglich angekündigten Antrag, auch die Menge zu reduzieren, nicht mehr aufrechterhalten. Dann aber ist erst recht nicht erkennbar, warum der Klägerin, die die Kosten der Produktion von E erstattet erhält, ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

Soweit die Klägerin vorträgt, der Umsatzrückgang und Preisverfall werde auch sie treffen, da die Firma E dies letztlich "weitergeben" werde, ist dies zum einen spekulativ (die bisherige Geschäftsentwicklung spricht dagegen, vgl. Lagebericht), zum anderen sind, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, die wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere in Bezug auf die Mutterfirma auch nicht hinreichend dargelegt. Die Kunden der E sind nicht benannt, ebenso ist die konkrete Geschäftsentwicklung nicht dargelegt.

Unabhängig von diesen Darlegungen würde die von der Klägerin begehrte Preisanpassung aber auch daran scheitern, dass diese der Beklagten nicht zuzumuten wäre. Dass auch die Interessen der Beklagten im Rahmen der Frage, ob eine Preisanpassung vorzunehmen ist, zu berücksichtigen sind, ergibt sich schon daraus, dass nach der Wirtschaftsklausel ausdrücklich auf einen "gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen" abzustellen ist. Würde man eine Preisanpassung im Sinne der Klägerin vornehmen, so würde die Beklagte hierdurch aber einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleiden. Denn die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Klägerin einen Beschaffungsvertrag geschlossen hat, in dem sie die benötigten Mengen Erdgas zum damaligen Marktpreis in der der Klägerin zur Verfügung zu stellenden Menge eingekauft hat. Es kommt auch in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, dass die Beklagte den Beschaffungsvertrag mit einer konzernangehörenden Firma geschlossen hat. Wie bereits oben ausgeführt, ist nämlich allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragspartner abzustellen. Dann aber entsteht der Schaden in Form eines Verlustes jedenfalls zunächst bei der Beklagten. Denn die Beklagte ist eine selbstständige Rechtspersönlichkeit in Form eines eigenständigen Unternehmens. Sie erwirtschaftet selbstständig Gewinne oder auch Verluste. Dass eventuelle Verluste von der S AG in einem zweiten Schritt übernommen werden, kann für die Betrachtung eines Schadens aus dem konkreten Geschäft keine Rolle spielen.

Die von der Klägerin begehrte Preisreduzierung würde aber dann dazu führen, dass in der reduzierten Höhe bei der Beklagten Verluste einträten. Letztlich würde dann die Beklagte das Vermarktungsrisiko der Klägerin bzw. ihrer Mutterfirma tragen. Dies kann nicht Sinn und Zweck der Wirtschaftsklausel sein. Im Übrigen hat die Beklagte der Klägerin mit dem Vorschlag einer Vertragsverlängerung und der Bildung eines Mischpreises ein durchaus akzeptables Angebot gemacht, das die Interessen beider Parteien berücksichtigt.

Der Beklagten ist es schließlich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht verwehrt, sich auf den "backtoback"-Vertrag zu berufen. Zwar wird hierdurch das Verlangen nach einer Preisanpassung für die Klägerin erschwert, andererseits war es die damalige unternehmerische Entscheidung der Beklagten, das Geschäft abzusichern und ihre Risiken zu minimieren. Eine solche Absicherung (Vereinbarung fester Preise mit den Kunden) hätte auch der Klägerin bzw. E frei gestanden. Das Berufen auf den "backtoback"-Vertrag wäre nur dann treuewidrig, § 242 BGB, wenn die Beklagte von Anfang an beabsichtigt hätte, hierdurch die Klägerin zu benachteiligen und eine Preisanpassung zugunsten der Klägerin zu verhindern. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 269 Abs. 3 Satz 3, 91, 709 ZPO.

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