OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2010 - 1 Ws 277/10
Fundstelle
openJur 2010, 3269
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 26 Js 9090/09
Strafrecht
§§ 242, 263a, 263, 266b, 266 StGB

1. Die missbräuchliche Verwendung einer sogenannten Tankkarte, die dem Kraftfahrer von seinem Arbeitgeber zur Betankung der Arbeitsfahrzeuge überlassen wird, stellt keine Untreue im Sinne des § 266 StGB dar.

2. Die ohne Hinweis auf die missbräuchliche Verwendung erfolgende Einreichung der die Tankvorgänge dokumentierenden Belege beim Arbeitgeber, um diesem die Möglichkeit der Abgleichung mit den eingehenden Rechnungen der den Kraftstoff zur Verfügung stellenden Unternehmen zu ermöglichen, stellt indessen eine Täuschung dar. Verzichtet der Arbeitgeber infolge der Unkenntnis der missbräuchlichen Verwendung auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer, vermag dies einen Forderungsbetrug im Sinne des § 263 StGB zu begründen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 27. Oktober 2009 wird zugelassen und das Hauptverfahren vor der nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan zuständigen großen Strafkammer des Landgerichts mit der Maßgabe eröffnet, dass die Angeschuldigten angeklagt werden, in der Zeit vom 3. Dezember 2007 bis zum 30. September 2008 in L.

• der Angeschuldigte S. durch 3 Straftaten

• der Angeschuldigte R. durch 2 Straftaten

• der Angeschuldigte K. durch 5 Straftaten

• der Angeschuldigte K. durch 3 Straftaten

• der Angeschuldigte S. durch 1 Straftat

• der Angeschuldigte L. durch 4 Straftaten

jeweils in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregten, indem sie zeitlich auf die in der Anklage näher beschriebenen Tankvorgänge folgend die dabei erhaltenen Tankbelege/Quittungen bzw. erstellte Eigenbelege bei der Firma B. GmbH einreichten und dabei in Kenntnis ihres vertragswidrigen Verhaltens konkludent zum Ausdruck brachten, die auf den Belegen bzw. Quittungen ersichtlichen Tankvorgänge seien ausschließlich innerhalb der arbeitsvertraglichen Vorgaben erfolgt, um die Firma B. GmbH erfolgreich davon abzuhalten, nach der jeweils zu einem Monatsende erfolgten Abrechnung die ihr zustehenden Regressansprüche gegen die Angeschuldigten geltend zu machen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Angeklagten.

Gründe

I.

Mit der Anklage vom 27. Oktober 2009 legt die Staatsanwaltschaft Hildesheim den nunmehr Angeklagten zur Last, in der Zeit vom 3. Dezember 2007 bis zum 26. September 2008 in C., D. und L. die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, einen anderen zu verpflichten, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt zu haben, wobei die Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten S. gewerbsmäßig gehandelt hätten. Hierzu sollen sie - in verkürzter Darstellung - mittels ihnen von der Firma B. T. L. (B.) GmbH in L. überlassener Tankkarten abredewidrig die Möglichkeit ausgenutzt haben, durch Tankvorgänge an Tankstellen der Firma S. bzw. A. für die B. GmbH Verbindlichkeiten einzugehen, ohne den hierfür erhaltenen Kraftstoff für die von ihnen geführten Fahrzeuge der B. GmbH zu nutzen, sondern fremden LkwFahrern gegen Zahlung von Beträgen, die die Angeklagten für sich behalten haben, zur Verfügung gestellt zu haben. Dem Angeklagten K. wurden 27 Straftaten, dem Angeklagten S. 15, dem Angeklagten L. 13, dem Angeklagten K. 9, dem Angeklagten R. 5 und dem Angeklagten S. 2 Taten zur Last gelegt. Der der B. GmbH durch Begleichung der in regelmäßigen Abständen eingehenden Rechnungen der Firmen S. und A. entstandene Schaden betrug insgesamt 37.545,61 €. Hinsichtlich der näheren Umstände der einzelnen Taten wird insoweit auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen.

Die 9. große Strafkammer des Landgerichts Hildesheim hat mit Beschluss vom 14. April 2010 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die den Angeklagten vorgeworfenen Handlungen seien unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt strafbar.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 29. April 2010. Der Senat hat weitere Nachforschungen durch die Staatsanwaltschaft vornehmen lassen. Die Angeklagten hatten rechtliches Gehör.

II.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig (§§ 210 Abs. 2, 311 StPO) und führt auch in der Sache zum Erfolg. Die Anklage war nach Maßgabe der sich aus dem Tenor ergebenden Änderungen zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen. Die Angeklagten sind der ihnen zur Last gelegten Taten hinreichend verdächtig.

1. Es trifft die Ansicht der Kammer indessen zu, dass das den Angeklagten zur Last gelegte Verhalten keine Untreue in Form des Missbrauchstatbestandes gemäß § 266 Abs. 1, 1. Alt. StGB darstellt. Zwar haben die Angeklagten nach gegenwärtiger Beurteilung die ihnen eingeräumte Befugnis, ihren Arbeitgeber mittels Einsatz der Tankkarten finanziell zu verpflichten, missbraucht, in dem sie mehrfach Lkw von fremden Fahrern gegen Barzahlung durch Einsatz der überlassenen Tankkarten betankt haben. Der Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB verlangt aber darüber hinaus, dass den Befugnisinhaber eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen trifft. Eine solche Voraussetzung ist zwar dem Wortlaut des § 266 Abs. 1 StGB nicht unmittelbar zu entnehmen. Sie entspricht aber der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. schon BGHSt 1, 186 und die Nachweise bei Fischer, § 266 StGB Rn. 6 ff). Zudem ist diese den Tatbestand konkretisierende und präzisierende Auslegung auch aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgrund der konzeptionell weiten und unscharfen Fassung des § 266 StGB erforderlich, um nicht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG annehmen zu müssen (vgl. BVerfG StV 2010, 564). Die Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen, genügt danach als solche ebenso wenig wie die allgemeine vertragliche Nebenpflicht (vgl. § 241 Abs. 2, § 242, § 311 Abs. 2 BGB), auf die (Vermögens )Interessen des Partners Rücksicht zu nehmen. der bloße Vertragsbruch soll nicht unter Strafe stehen. Ob es sich bei den einer Person übertragenen Aufgaben um Angelegenheiten handelt, denen die Bedeutung der Wahrnehmung von Vermögensinteressen zukommt, ist demnach im Wege einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei in erster Linie, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (vgl. BGHSt 1, 186, 188 f.. 3, 289, 294. 4, 170, 172. 13, 315,317. weitere Nachweise bei Fischer, a.a.O., § 266 Rn. 29).

Dies zugrunde gelegt kann bei der missbräuchlichen Verwendung einer Tankkarte eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitgeber, auf dessen Kosten er an Vertragstankstellen Kraftstoff zu dienstlichen Zwecken mit der Karte erwerben kann, von einer qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht nicht die Rede sein (vgl. Schönke/SchröderPerron, § 266 StGB, Rn. 26 a.E.. AG Eggenfelden, NStZ RR 2009, 139. a.A. LG Dresden, NStZ 2006, 633 [die hiergegen erhobene Revision wurde vom OLG Dresden durch Beschluss vom 21. Juni 2005, Az 1 Ss 790/05, nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen]). Wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht ersichtlich, dass die Angeklagten durch die überlassenen Tankkarten eine Art Vermögensverwaltung der B. GmbH übernommen haben und im Rahmen eingeräumter Entscheidungsspielräume selbständig und eigenverantwortlich über wesentliche Einzeldispositionen im Sinne eines „auch anders handeln dürfen“ (vgl. BGH NStZ 1982, 201) entscheiden konnten. Die Angeklagten hatten eine solche Selbständigkeit nicht. Denn ihr Handeln war bei jeder einzelnen Transportfahrt in allen Einzelheiten vorgegeben. Sie hatten Waren zu transportieren und im Ausland (zumeist Großbritannien) auszuliefern und - sofern dies aus Gründen der zurückzulegenden Strecke notwendig wurde - nachzutanken. Hierbei war ihnen durch die B. GmbH aufgegeben, aufgrund der Preisdifferenzen für Dieselkraftstoff in den Durchfuhrländern Belgien und Frankreich den ihnen für die Fahrt überlassenen Lkw auf der Fahrt nach Großbritannien zunächst in L. und vor der Überfahrt nach Großbritannien nochmals in C. vollzutanken, um im Interesse der B. GmbH Kraftstoffkosten einzusparen. Zur Begleichung der Tankrechnungen hatten sie die dem jeweils genutzten Lkw zugeordnete Tankkarte der Firmen E. Deutschland GmbH bzw. A. - je nach in Anspruch genommener Tankstelle - zu verwenden. Eine über die genannten Tätigkeiten hinausgehende Dispositionsbefugnis über die Tankkarten stand den Angeklagten nicht zu. Dass sie gehalten waren, von den Tankkarten nur dann Gebrauch zu machen, wenn sie ihre dienstlich überlassenen Lkw nach näherer Weisung an bestimmten Tankstellen betanken mussten, führt jedenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Der Verstoß gegen die Pflicht, sich vertragsgemäß zu verhalten, ist als solche noch keine Untreue (vgl. BGHSt 22, 190. 24 386).

2. Ebenso zutreffend sind die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, soweit die Kammer einen hinreichenden Tatverdacht wegen §§ 263a, 266b Abs. 1, 242, 246 StGB und einen Betrug zum Nachteil der Tankstellenbetreiber verneint hat.

a. Einen Computerbetrug nach § 263a StGB stellt das Verhalten der Angeklagten, soweit sie die Tankvorgänge an einem Tankautomaten vorgenommen haben, nicht dar. Auch wenn sich das Verhalten (Betanken fremder Fahrzeuge) nicht innerhalb der zwischen der B. GmbH und den Angeklagten getroffenen arbeitsrechtlichen Vereinbarung gehalten hat, waren die Tankkarten doch mit Einverständnis der B. GmbH den Angeklagten zum Gebrauch überlassen worden. Die nur im Innenverhältnis abredewidrig erfolgte Benutzung der im Außenverhältnis wirksam überlassenen Tankkarte stellt keine für § 263a StGB erforderliche täuschungsgleiche Handlung dar (vgl. LG Bonn NJW 1999, 3726).

b. Auch ist in den Fällen, in denen die Angeklagten die Tankvorgänge nicht an einem Tankautomaten vorgenommen haben, kein hinreichender Tatverdacht für einen Betrug zum Nachteil der Tankstellenbetreiber gegeben. Da diese aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der B. GmbH bei Einsatz der Tankkarten auf jeden Fall Anspruch auf entsprechende Bezahlung hatten, ist auszuschließen, dass sie sich Gedanken darüber gemacht haben, ob die Angeklagten nun ihre eigenen Lkw oder die von Fremden betanken wollten. Zudem ist der von den Angeklagten erstrebte Vorteil auch nicht stoffgleich mit dem bei der B. GmbH eingetretenen Schaden gewesen. Die Angeklagten haben ihren eigenen Vorteil vielmehr aus dem Vermögen der fremden LkwFahrer erhalten.

c. Die abredewidrige Verwendung der Tankkarten stellt auch keinen Missbrauch von Kreditkarten im Sinne des § 266b StGB dar. Die in Rede stehenden Tankkarten sind bereits nicht als Kreditkarte im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren, weil sie nicht in einem DreiPartnerSystem eingesetzt werden können. Der Aussteller (die Firmen E. und A.) verpflichtete sich nicht einem Vertragsunternehmen gegenüber, dessen Forderungen gegen den Karteninhaber durch unmittelbare Zahlung auszugleichen. Vielmehr stellten die verwendeten Tankkarten Zahlungskarten im ZweiPersonenVerhältnis dar in der Weise, dass der Aussteller (die o.g. Unternehmen) dem Karteninhaber (der B. GmbH) Kredite einräumt, die letztere sodann durch Zahlungen dem Aussteller gegenüber auszugleichen hatte. Solche ZweiPartnerSysteme sind von § 266b StGB nicht erfasst (vgl. BGHSt 38, 281. Fischer, § 266b StGB m.w.N. auch zur Gegenansicht).

c. Fernliegend ist auch die Annahme eines Eigentumsdeliktes. Mangels entgegenstehendem Willen der Angeklagten beim Tankvorgang ist der getankte Kraftstoff nicht in das Eigentum der B. GmbH übergegangen. Auch für die Tankstellenbetreiber kam es nur auf die durch den Kreditrahmenvertrag gesicherte Bezahlung an. Fragen des Innenverhältnisses zwischen den Angeklagten und der B. GmbH berührten den Verkäufer des Kraftstoffs nicht (vgl. AG Eggenfelden a.a.O.).

3. Abweichend von den Ausführungen im angefochtenen Beschluss sind die Angeklagten indessen mehrerer Betrugstaten zum Nachteil der B. GmbH hinreichend tatverdächtig.

a. Die Angeklagten sind zunächst aufgrund der in der Anklage angeführten Beweismittel und der im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zutreffend dargelegten Erwägungen hinreichend tatverdächtig, die in der Anklage im Einzelnen aufgeführten Tankvorgänge vertragswidrig vorgenommen zu haben. Dabei sind indessen folgende Angaben zu korrigieren:

Bezüglich der dem Angeklagten K. vorgeworfenen Taten muss es in Ziffer I 2 der Anklage statt „113,06 l“ richtigerweise „131,06 l“, in Ziffer I 13 der Anklage statt „657,8 l“ richtigerweise „357,8 l“ und in Ziffer I 26 der Anklage statt „300,03 l“ richtigerweise „300,06 l“ heißen.

bezüglich des Angeklagten L. muss es in Ziffer III 10 der Anklage statt „506 l“ richtigerweise „500,6 l“ und in Ziffer III 13 der Anklage statt „559,0 l“ richtigerweise „559,1 l“ heißen.

bezüglich des Angeklagten R. muss es in Ziffer V 1 der Anklage statt „HZ 6254“ richtigerweise „HZ 6294“ und in Ziffer V 5 der Anklage statt „403 l“ richtigerweise „403, 1 l“ heißen.

bezüglich des Angeklagten S. muss es in Ziffer VI 2 der Anklage statt „200 l“ richtigerweise „200,04 l“ heißen.

b. Darüber hat der Senat Nachermittlungen dazu veranlasst, ob von Seiten der Angeklagten noch nach den vertragswidrigen Tankvorgängen für den jeweiligen Taterfolg erforderliche Handlungen vorgenommen wurden. Diese Nachermittlungen haben zu einer Stellungnahme der Zeugin Z.J. über ihren Rechtsbeistand geführt. Nach deren Angaben sind für alle Tankvorgänge, die von den Angeklagten mit Hilfe der ihnen überlassenen Tankkarten auf ihren Fahrten vorgenommen worden sind, Tankautomatenbelege, Quittungen oder in seltenen Fällen auch Eigenbelege, aus denen sich die Betankungsvorgänge nach Datum, Ort, Menge und Preis der Betankung ergeben, durch die Angeklagten bei Rückkehr in den Betrieb der B. GmbH durch Übergabe der Belege an die Zeugin oder Ablage in für die Angeklagten vorgesehene Fächer eingereicht worden. Diese seien nach Eingang der monatlichen Abrechnungen durch die Firmen S. und A. von der Zeugin Z.J. abgeglichen worden. Nach der jeweiligen Abgleichung, bei der es bis dato nie zu Differenzen gekommen war und bei der Fremdbetankungen nie aufgefallen waren, seien die zuvor von den Angeklagten eingereichten Belege vernichtet worden, da sie für die Buchhaltung nicht benötigt wurden. Wann genau die Einreichung der einzelnen Tankbelege erfolgt ist, lasse sich nicht mehr taggenau rekonstruieren. Regelmäßig seien die Angeklagten im Turnus von zwei bis drei Wochen in den Betrieb zurückgekehrt.

c. Auf der Grundlage dieser Angaben ist davon auszugehen, dass die Angeklagten wahrscheinlich am Ende der durchzuführenden Hauptverhandlung wegen Betrugs verurteilt werden.

aa. Indem die Angeklagten die erhaltenen bzw. selbst erstellten Belege bei der B. GmbH eingereicht haben, ohne darauf hinzuweisen, dass sich darunter Abrechnungen für Tankvorgänge befinden, die außerhalb der vertraglichen Anweisungen erfolgt sind und daher einen Forderungsanspruch des Unternehmens gegen die Angeklagten begründet haben, haben sie die Zeugin Z.J., die für die Abrechnungen innerhalb des Betriebs verantwortlich war, über Tatsachen getäuscht. Zwar erfüllten die Angeklagten mit der Vorlage der Belege in erster Linie ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen. Gleichwohl haben sie damit gleichzeitig konkludent zum Ausdruck gebracht, die ihnen überlassene Tankkarte nur im Rahmen des Vereinbarten eingesetzt zu haben. Dass in der Einreichung der Belege ein solcher Erklärungswert lag, folgt aus der allgemeinen Verkehrsauffassung und dem Empfängerhorizont. Die Vorlage der Belege diente nämlich - was auch die Angeklagten erkennen mussten - der B. GmbH dazu, die von den Firmen E. und A. in Rechnung gestellten Beträge nachzuvollziehen und im Fall von Fehlbuchungen zu Lasten der B. GmbH Einwendungen zu erheben. Da die Verantwortlichen der B. GmbH bei den einzelnen Tankvorgängen nicht zugegen waren, konnten sie sich allein auf die Angaben der Angeklagten, die die Tankvorgänge vorgenommen haben, verlassen. Jeder einzelnen Belegeinreichung war daher die Erklärung der Angeklagten, die sich aus den Belegen ergebenden Tankvorgänge tatsächlich für die Firma vorgenommen zu haben, immanent. Durch diese nicht der Wahrheit entsprechenden Erklärungen haben die Angeklagten bei der Zeugin Z.J. einen entsprechenden Irrtum erregt.

bb. Infolge dieser Erklärung verzichtete die Zeugin Z.J. nach Vornahme der Abgleichung der Belege mit den Rechungen der Firmen E. und A. darauf, die durch das vorsätzlich vertragswidrige Verhalten der Angeklagten in Rechnung gestellten Beträge von den Angeklagten zurückzufordern. Dieses Unterlassen stellt eine Verfügung der B. GmbH dar, die sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkte. Eine aktuelle Vorstellung des Verfügenden von der Wirkung seines Handelns ist beim Forderungsbetrug nicht erforderlich (vgl. BGHSt 14, 172. 41, 201).

cc. Durch das Unterlassen der Zeugin ist der B. GmbH ein Schaden in Höhe der nicht geltend gemachten Ansprüche gegen die Angeklagten entstanden. Die von den fremden LkwFahrern an die Angeklagten bezahlten Beträge sind zwar nicht Folge der täuschungsbedingten Verfügung durch die B. GmbH gewesen. Der von den Angeklagten erlangte Vorteil ist aber auch darin zu sehen, dass sie nach Abschluss der Buchungen aus den entstandenen Ersatzansprüchen der B. GmbH nicht in Anspruch genommen worden sind. Dieser Vorteil ist stoffgleich mit dem auf Seiten der B. GmbH entstandenen Vermögensschaden.

dd. Dass die Angeklagten bei Einreichung der Belege mit einem Hinweis darauf, nicht alle Tankvorgänge für die B. GmbH, sondern teilweise auf eigene Rechnung vorgenommen zu haben, zugleich offenbart hätten, ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachgekommen zu sein, steht der Annahme eines Betruges nicht entgegen. Zumutbarkeitserwägungen spielen generell allein bei Unterlassungsvorwürfen eine Rolle (vgl. Fischer, Vor § 13 Rn. 49 m.w.N.). Das den Angeklagten vorzuwerfende Verhalten stellt aber ein aktives Tun in Form einer konkludenten Täuschung dar.

d. Dem hinreichenden Tatverdacht gegen die Angeklagten stehen auch keine prozessrechtlichen Erwägungen entgegen.

aa. Auch wenn das nunmehr den Angeklagten in strafrechtlicher Hinsicht vorgeworfene Verhalten, nämlich die Einreichung der Tankbelege ohne Hinweis auf die vertragswidrige Nutzung der Tankkarten, der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2009 nicht konkret zu entnehmen ist, handelt es sich dennoch um dieselbe Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Der Erhalt der von den fremden LkwFahrern bezahlten Beträge konnte den Angeklagten nämlich nur endgültig zugute kommen, wenn von Seiten der B. GmbH infolge der Abgleichung der Belege mit den Abrechnungen keine Ersatzansprüche gegen die Angeklagten geltend gemacht wurden. Insoweit gehört auch die Einreichung der Belege noch zum einheitlichen geschichtlichen Vorgang, wie er in der Anklage dargestellt worden ist.

bb. Dass konkrete Angaben zu den Zeitpunkten der Belegeinreichungen spätestens aufgrund der Vernichtung der Belege nicht mehr festzustellen sein werden, steht der Annahme hinreichenden Tatverdachts nicht im Wege. Nach den Angaben der Zeugin Z.J., die auch durch die Abrechnungsbelege bestätigt werden, sind die Abgleichungen zwischen den eingereichten Belegen und den Abrechnungen der Firmen E. und A. regelmäßig am Ende eines Monats vorgenommen worden. Erst mit Abschluss dieser Buchungen war für die Angeklagten sichergestellt, dass ihnen gegenüber Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Damit stellen die erst zum Monatsende vorgenommenen Abgleichungen jeweils eine Zäsur mit der Folge dar, dass alle innerhalb dieses Monats vorgenommenen Tankvorgänge als eine einheitliche Tat zu werten sind. Die ursprüngliche Zahl der angeklagten Vorwürfe war dabei nicht mehr aufrechtzuerhalten, während die in der Anklage aufgeführten Kraftstoffmengen unverändert Gegenstand des Verfahrens sind. Dies bedeutet zur Klarstellung, dass Gegenstand des Verfahrens

gegen den Angeklagten S. noch drei Taten sind, nämlich:

1.) die Einreichung der Tankbelege für die in der Anklage unter II 1 bis 5,

2.) unter II 6 bis 11 und

3.) unter II 12 bis 15 aufgeführten Tankvorgänge,

gegen den Angeklagten R. noch zwei Taten, nämlich

1.) die Einreichung der Tankbelege für die in der Anklage unter V 1 und

2.) unter V 2 bis 5 dargestellten Tankvorgänge,

gegen den Angeklagten K. noch fünf Taten, nämlich

1.) die Einreichung der Tankbelege für die in der Anklage unter I 1 bis 4,

2.) unter I 5 bis 10,

3.) unter I 11 bis 14,

4.) unter I 15 bis 20 und

5.) unter I 21 bis 27 dargestellten Tankvorgänge,

gegen den Angeklagten K. noch drei Taten, nämlich

1.) die Einreichung der Tankbelege für die in der Anklage unter IV 1,

2.) unter IV 2 bis 7 und

3.) unter IV 8 bis 9 dargestellten Tankvorgänge,

gegen den Angeklagten S. noch eine Tat, nämlich die Einreichung der Tankbelege für die in der Anklage unter VI 1 und 2 dargestellten Tankvorgänge und gegen den Angeklagten L. noch vier Taten, nämlich

1.) die Einreichung der Tankbelege für die in der Anklage unter III 1 bis 5,

2.) unter III 6,

3.) unter III 7 bis 8 und

4.) unter III 9 bis 13 dargestellten Tankvorgänge.

III.

Wegen der besonderen Bedeutung des Falles (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG) war das Hauptverfahren vor einer großen Strafkammer des Landgerichts zu eröffnen. Dabei hat der Senat davon abgesehen, von der Möglichkeit des § 210 Abs. 3 StPO Gebrauch zu machen. Besondere Gründe, die eine entsprechende Entscheidung veranlasst hätten (vgl. BVerfG StV 2000, 537), waren nicht ersichtlich. Insbesondere bestand aufgrund der nur anders vorgenommenen rechtlichen Würdigung des Senats nicht die Erwartung, dass die bislang zuständige Kammer sich die Auffassung des Senats innerlich nicht voll zu eigen machen wird. Eine Eröffnung vor der 9. großen Strafkammer kam jedoch nach der dem Senat bekannten Änderung der Geschäftsverteilung beim Landgericht Hildesheim nicht mehr in Betracht. Vielmehr muss es dem Landgericht Hildesheim überlassen bleiben, die nunmehr zuständige Kammer zu bestimmen. Dieser bleibt sodann die Entscheidung nach § 76 Abs. 2 GVG darüber, ob sie in der Hauptverhandlung mit zwei oder drei Berufsrichtern besetzt ist, vorbehalten (vgl. dazu MeyerGoßner, § 76 GVG, Rn. 4 m.w.N.).

IV.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 465 StPO entspr.