FG München, Urteil vom 07.08.2012 - 10 K 420/11
Fundstelle
openJur 2013, 3454
  • Rkr:
Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2008 vom 31. Mai 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2010 wird die Einkommensteuer auf 1.536 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig sind noch Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

I.

Der Kläger ist im Elektrobetrieb seines Bruders als Elektroinstallateur-Helfer angestellt und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger wohnt in der (... T-Straße 99) in (... C-Dorf); unter dieser Adresse befindet sich auch der (in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene) Sitz des Arbeitgebers.

Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Da die beiden trotz Aufforderung die Einkommensteuererklärung für 2008 nicht abgegeben hatten, schätzte der Beklagte - das Finanzamt (FA) - die Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 23. November 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Außerdem stellte das FA mit weiterem Bescheid vom 23. November 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 9.639 EUR zum 31.12.2008 (identisch mit dem Verlustvortrag zum 31.12.2007) fest.

Dagegen erhob der Kläger Einspruch mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 und kündigte an, zur Begründung die Einkommensteuererklärung für 2008 abzugeben. Mit Einspruchsentscheidung vom 9. März 2010 verwarf das FA den Einspruch als unzulässig.

Das FA folgte den Angaben der danach eingereichten Einkommensteuererklärung vom 8. März 2010 im Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 31. Mai 2010 nur zum Teil und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Neben anderen - nicht mehr streitigen Punkten - ließ das FA vom Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachte Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.350 EUR (an 225 Tagen zu jeweils 6 EUR) zum Abzug zu; die geltend gemachten Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 2.228 EUR (an 225 Tagen für 33 Entfernungskilometer) ließ es dagegen nicht zum Abzug zu und gewährte so nur Werbungskosten in Höhe von insgesamt 1.466 EUR. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ließ es als Werbungskosten geltend gemachten Schuldzinsen teilweise nicht zum Abzug zu, und zwar bei dem Objekt (... D-Straße) (1 Eigentumswohnung) in Höhe von 1.482 EUR aus dem Darlehenskonto Nr. (... 9999 26), sowie bei den beiden Objekten (... G-Straße) (2 Eigentumswohnungen) in Höhe von 1.044 EUR aus dem Girokonto Nummer (... 2222 91); außerdem verminderte es bei dem Objekt (... S-Straße) (1 Eigentumswohnung; angeschafft im Jahr 2000) die Absetzung für Abnutzung von 5% auf 2,5%, d.h. um 2.793 EUR. Außerdem ließ es die geltend gemachten Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien in Höhe von 176 EUR unberücksichtigt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. November 2009 verminderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung auf 1.956 EUR und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Das FA war nun der Auffassung, dass der Kläger die Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht nachgewiesen habe und ließ diese deshalb nicht mehr als Werbungskosten zum Abzug zu. Dagegen gewährte es die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 1.688 EUR als Werbungskosten (225 Tage und 25 Entfernungskilometer). Das FA war der Auffassung, dass nach diversen Routenplanern die kürzeste Entfernung zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte nur 25 km betragen würde. Demgemäß ließ das FA statt der in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 3.694 EUR (Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte 2.228 EUR; Verpflegungsmehraufwand 1.350 EUR; Arbeitskleidung 100 EUR; Kontoführungsgebühr 16 EUR) nur Werbungskosten in Höhe von 1.704 EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zum Abzug zu. Im Übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg.

Dagegen richtet sich die Klage, mit der Kläger ursprünglich den Abzug der in der Einkommensteuererklärung 2008 geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wie in der Einkommensteuererklärung 2008 aufgeführt und den Abzug der geltend gemachten Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien in Höhe von 176 EUR begehrte.

Mit Anordnung vom 18. April 2012 hat der Berichterstatter den Kläger u.a. aufgefordert, die geltend gemachten Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nachzuweisen, den Darlehensvertrag Nr. 9999 26 für das Objekt (... D-Straße) vorzulegen und den Zweck der Darlehensaufnahme zu erklären. Mit Telefax vom 29. Mai 2012 hat der Kläger auf die Anordnung geantwortet, ohne aber die geforderten Nachweise für das Objekt (... D-Straße) vorzulegen (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die richterliche Anordnung und das Antwortschreiben des Klägers verwiesen; FG-Akte Bl 53 - 60). Mit zwei weiteren Schreiben (datiert auf den 29. Mai 2012 und den 2. August 2012), die beide am 6. August 2012 bei Gericht eingegangen sind, hat der Kläger zusätzliche Angaben gemacht und Belege vorgelegt; u.a. wurde nun der Darlehensvertrag Nr. 9999 26 in Kopie vorgelegt (wegen der weiteren Angaben wird auf die beiden Schreiben des Klägers verwiesen; FG-Akte Blatt 48-62, Blatt 65-73). Außerdem wird in diesen Schreiben vorgetragen, dass das FA mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17. März 2010 wegen Rückständen bei den Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 2008 und dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 42,00 EUR eine Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt habe. Die in dieser Pfändungsverfügung berechneten Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten in Höhe von 69,50 EUR seien zu erstatten, denn sie hätten vermieden werden können. Bereits mit Schreiben vom 3. Februar 2010 habe der Kläger um eine Stundung der Nachzahlungsbeträge gebeten, da die Steuererklärung zu einer Erstattung führen würde.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2012 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingeräumt, dass es sich bei dem Girokonto mit der Nr. 2222 91 um ein allgemeines Girokonto handelt, von dem auch die persönlichen Lebenshaltungskosten bestritten werden und dass die Werbungskosten in Höhe von 1.044 EUR für Schuldzinsen aus diesem Girokonto nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem macht der Kläger für das Objekt (... S-Straße) nur noch eine degressive AfA in Höhe von 2,5% - im achten Jahr nach der Anschaffung - geltend und verzichtet auch die ursprünglich begehrte weitere AfA für dieses Objekt in Höhe von 2.793 EUR.

In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten dahingehend verständigt, dass der Kläger zu Recht Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 231 Tagen mit 25 Entfernungskilometer und Verpflegungsmehraufwendungen an 231 Tagen für eine jeweils mehr als achtstündige Abwesenheit à 6 EUR) geltend macht. Außerdem besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass auch die Kontoführungspauschale von 16 EUR abgezogen werden kann. Die geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers betragen damit insgesamt 3.135 EUR und nicht nur wie bisher vom FA im angefochtenen Bescheid berücksichtigt 1.704 EUR. Weiter sind sich die Beteiligten einig, dass Spenden und Mitgliedsbeiträge des Klägers an politische Parteien in Höhe von 176 EUR zu berücksichtigen sind.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist zwischen den Beteiligten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlungen weiter streitig, ob der Kläger zu Recht den Abzug als Werbungskosten der geltend gemachten Schuldzinsen bei dem Objekt (... D-Straße) (eine Eigentumswohnung) in Höhe von 1.482 EUR aus dem Darlehen Nr. 9999 26 begehrt. Der Kläger begründet seinen Antrag insoweit damit, dass das Darlehen Nr. 9999 26 aufgenommen worden sei, um den Sollstand auf dem Mietkonto - dem Girokonto Nr. (... 3333 73) bei der (... X-Bank B-Stadt) - sowie die ausgebliebenen Mieten aus dem Objekt (... S-Straße) auszugleichen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2008 vom 31. Mai 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2010 weitere Werbungskosten in Höhe von 1.431 EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers und weitere Werbungskosten in Höhe von 1.428 EUR bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers und seiner Ehefrau zu berücksichtigen und Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien in Höhe von 176 EUR zu berücksichtigen.

Das Finanzamt beantragt,

nach Berücksichtigung der weiteren Werbungskosten in Höhe von 1.431 EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers und der Zuwendungen an politische Parteien in Höhe von 176 EUR, im Übrigen die Klage abzuweisen.

Die weiter geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt (... D-Straße) seien nicht nachgewiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1.Zu Recht sind sich die Beteiligten dahingehend einig, dass der Kläger die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (1.733 EUR) und die Verpflegungsmehraufwendungen (1.386 EUR) als Werbungskosten in Abzug bringen kann und damit weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 1.431 EUR zum Abzug zuzulassen sind.

Die Beteiligten sind zu Recht in der mündlichen Verhandlung nun davon übereinstimmend davon ausgegangen, dass die regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz in der im streitigen Veranlagungszeitraum 2008 geltenden Fassung (EStG) des Klägers in der (... H-Straße 44 in D-Dorf) ist, an 231 Arbeitstagen aufgesucht wurde und die Entfernung dahin 25 km beträgt. Außerdem sind die Beteiligten übereinstimmend zu Recht davon ausgegangen, dass die Mehraufwendungen für die Verpflegung des Klägers gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG an jedem Arbeitstag des Klägers für achtstündige Abwesenheit zu berücksichtigen sind.

2.Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt (... D-Straße) sind vom FA im angefochtenen Steuerbescheid in zutreffender Höhe berücksichtigt.

a) Das FA hat zu Recht die Schuldzinsen aus dem Darlehen Nr. 9999 26 nicht als Werbungskosten zu Abzug zugelassen.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Das gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart - im Streitfall den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) - in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG), und damit für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist (BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597). Die vorgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden ist. Die Aufwendungen müssen - objektbezogen - einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet werden können; eine bloße gedankliche Zuordnung des Steuerpflichtigen reicht nicht. Der für den Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang ist danach nur gegeben, wenn die aufgenommenen Darlehensmittel zu einem bestimmten Zweck aufgenommen und tatsächlich dafür verwendet werden (BFH-Urteile vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154; vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706, m.w.N.).

Der Steuerpflichtige ist zwar frei, ob und wie er Fremdkapital und Eigenkapital verwendet. Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt aber allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab; nur diese ist der Besteuerung zugrunde zu legen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997, GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.2.; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 39/96, BFH/NV 1999, 765). So hat der BFH die Vor- oder Zwischenfinanzierung wie auch den (zwischenzeitlichen oder nur vorübergehenden) Einsatz von Eigenmitteln bei erst späterer Verwendung eines Darlehens, das mit der erklärten Absicht bzw. nach dem Vertragstext objektbezogen zur Finanzierung eines bestimmten Wirtschaftsguts aufgenommen wird, zur Rückführung des Zwischenkredits bzw. Ablösung der Eigenmittel als Unterbrechung bzw. Entfallen eines möglicherweise (bisher) gegebenen Veranlassungszusammenhangs und damit als schädlich angesehen (BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264; in BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; in BFH/NV 2002, 1154, m.w.N.). Das gilt entsprechend, wenn mit Eigenmitteln ein Zwischenkredit (wenn auch nur vorübergehend) vollständig getilgt wird (BFH-Urteile vom 25. Mai 2011 IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14).

27Die Feststellung, wofür das Darlehen im Einzelfall tatsächlich verwendet worden ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige (BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 14; vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682, m.w.N.).

b) Nach diesem Maßstab scheidet ein Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei dem Objekt (... D-Straße) aus.

Zwar hat der Kläger nun am 6. August 2012 dem FG die Kopie der Vertragsurkunde vom 18. Oktober 2007 über das Darlehen Nr. 9999 26 in Kopie vorgelegt. Aus dieser Urkunde ist auch ersichtlich, dass dieses Darlehen über einen Nennbetrag von 30.000 EUR auf das Girokonto Nr. 3333 73 ausbezahlt werden sollte und Zins und Tilgungen von diesem Girokonto auch wieder abgebucht werden sollten. Außerdem ist aus der Urkunde ersichtlich, dass als Sicherheit für dieses Darlehen eine Grundschuld an dem Objekt (... D-Straße) dient (was aber als rein rechtlicher Zusammenhang zum Werbungskostenabzug nicht berechtigt; Schmidt/Loschelder, EStG, 31. Aufl. 2012, § 9 Rz. 84). Weiter ist aus dem bei der Einkommensteuerveranlagung für 2008 dem FA vorgelegten Bankbeleg ersichtlich, dass der Kläger für dieses Darlehen im Jahr 2008 Zinsen in Höhe von 1.481,53 EUR bezahlt hat und dass der Darlehensstand am 31. Dezember 2008 noch 28.887,58 EUR betragen hat.

Der Abzug der geltend gemachten Schuldzinsen als Werbungskosten scheidet aber aus, denn der Kläger hat den wirtschaftlichen Zusammenhang dieses Darlehens über 30.000 EUR mit dem Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - speziell mit dem Objekt (... D-Straße) - nicht nachgewiesen.

Dieses Darlehen Nr. 9999 26 hat nämlich nicht zur Finanzierung der Anschaffung dieses (im Jahr 1996 erworbenen) Objektes und auch nicht zur Ablösung eines Finanzierungsdarlehens für dieses Objekt gedient. Dies ist aus dem Zusammenhang mit den Vorjahren 2004 bis 2006 aus den Einkommensteuerakten, die vom FA in der am selben Tag mündlichen verhandelten Streitsache wegen der Einkommensteuer 2004 bis 2006 (10 K 1606/10) dem FG vorgelegt wurden, ersichtlich. Denn bis einschließlich des Veranlagungszeitraumes 2006 waren nur zwei andere Darlehen - im Streitjahr noch bestehende Darlehen - zur Finanzierung der Anschaffung dieses Objektes aufgenommen worden. Außerdem trägt der Kläger auch schon gar nicht vor, dass er mit diesem im Oktober 2007 aufgenommenen Darlehen laufende Aufwendungen des Objektes (... D-Straße) finanzieren musste.

Aus der Einkommensteuerakte 2007, die vom FA in der am selben Tag mündlichen verhandelten Streitsache wegen der Einkommensteuer 2007 (10 K 3850/09) dem FG vorgelegt wurde, ist weiter ersichtlich, dass zwar das Darlehen in zwei Raten zu je 15.000 EUR (am 5. und am 14. November 2007) auch tatsächlich auf das Girokonto Nr. 3333 73 ausbezahlt wurde (ESt-Akte 2007, Bl 25). Aus den in der Akte befindlichen Kopien der Kontoauszüge zu diesem Girokonto ist aber auch ersichtlich, dass im Jahr 2007 nie ein Sollstand von ca. 30.000 EUR bestanden hat; die Kontostände betrugen -7.262,64 EUR zum 31. März 2007, -7.064,23 EUR zum 30. Juni 2007, -5.694,58 EUR zum 28. September 2007 und -2.517,83 EUR zum 31. Dezember 2007 (ESt-Akte 2007, Bl 26, 27). Aufgrund des geringen Sollstandes zum 31. Dezember 2007 muss das FG vielmehr davon ausgehen, dass die Darlehensmittel nach dem Eingang auf dem Girokonto in der Zeit zwischen November 2007 und Dezember 2007 vom Kläger verwendet wurden. Der Kläger hat aber nicht nachgewiesen, dass die Verwendung der Darlehensmittel in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Objekt (... D-Straße) oder sonst mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht.

33Aufgrund des weiteren Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. So hat der Kläger vorgetragen, dass das Darlehen dazu diente, die fehlenden Mieten aus dem Leerstand des Objektes (... S-Straße) auszugleichen. Zum einen trägt der Kläger damit zugleich auch vor, dass das Darlehen gar nicht mit dem Objekt (... D-Straße) in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, sondern mit dem Objekt (... S-Straße). Zum anderen ist aus diesem Vorbringen des Klägers aber auch ersichtlich, dass es gar kein wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. des § 9 Abs. 1 EStG mit irgendeinem seiner Mietobjekt besteht. Denn der Kläger trägt so vor, dass er die aus dem Leerstand des Objektes (... S-Straße) resultierenden Einnahmeausfälle zuvor mit anderen Geldmitteln kompensieren konnte. Denn wie sich aus den als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für Zeitungsinserate ergibt, suchte der Kläger für die (... S-Straße) im Herbst 2004 Mieter. In den darauf folgenden Jahren 2005 bis 2007 war das Objekt (... S-Straße) aber wiederum durchgehend vermietet; nicht zuletzt aus diesem Grund hat das FA auch in dem Rechtsstreit betreffend die Einkommensteuer für 2006 (Az. 10 K 1606/10) in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2011 dem Begehren des Klägers entsprochen und aus diesem Objekt wieder um 3.000 EUR verminderte Einkünfte berücksichtigt hat. Zwar hat der Kläger für das Streitjahr 2008 wieder geringere Einnahmen aus dem Objekt (... S-Straße) erklärt, als für 2007; aus einem Leerstand in 2008 kann aber kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei der Aufnahme des Darlehens im Jahr 2007 begründet werden.

Außerdem hat der Kläger vorgetragen, dass über das Girokonto Nr. 3333 73 alle Einnahmen und Ausgaben mit allen seinen Mietobjekten abgewickelt werden und so auch der Sollstand auf dem Girokonto entstanden war. Nach diesem Vorbringen des Klägers ist auch weiter deutlich geworden, dass alle Tilgungsleistungen der Darlehen und alle Zuführungen zu Instandhaltungsrücklagen über dieses Girokonto finanziert wurden. Damit wurden bereits nach dem Vorbringen des Klägers über dieses Girokonto Zahlungen abgewickelt, die nicht mit den Einkünften aus den Mietobjekten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und nicht zu einem Werbungskostenabzug berechtigen. Die Darlehenstilgungen stellen Zahlungen dar, die durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind (BFH-Urteil vom 6. Juli 1973 VI R 379/70, BFHE 110, 336, BStBl II 1973, 868) und die Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage stellen die Erhöhungen des Wertes des Wirtschaftsgutes "Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung" dar (BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2011 I R 94/10, BFHE 235, 367; BStBl II 2012, 244; BFH-Urteil vom 26. Januar 1988 IX R 119/83, BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577). Somit diente auch das Darlehen Nr. 9999 26 auch in dem Umfang in dem aus dem Girokonto Nr. 3333 73 Instandhaltungsrücklagen und Darlehenstilgungen bestritten wurden, nicht der Surrogation eines Sollstandes auf diesem Girokonto (als grundsätzlich anzuerkennendes Darlehen; vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2012 IV R 19/08, BFH/NV 2012, 1215), der mit den Einkünften aus dem Objekt (... D-Straße) in wirtschaftlichem Zusammenhang steht.

Da der Kläger somit den wirtschaftlichen Zusammenhang des streitigen Darlehens mit dem Objekt (... D-Straße) (oder auch teilweise mit den anderen Mietobjekten) - trotz richterlicher Aufforderung - nicht nachgewiesen hat, geht dies nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.

Eine Aufteilung der geltend gemachten Schuldzinsen aus dem Darlehen Nr. 9999 26 im Wege der Schätzung auf mehrere vermietete Objekte des Klägers oder auf einen als Werbungskosten abzugsfähigen Teil und einen nicht abzugsfähigen Teil scheidet im Streitfall aus, da vom Gericht kein vernünftiger Aufteilungsmaßstab geschätzt werden kann. Und der Kläger war auch in der mündlichen Verhandlung gar nicht in der Lage, einen brauchbaren Aufteilungsmaßstab anzugeben. Die Behauptung des Klägers, dass die Tilgungsleistungen und die Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage höchstens 25% der Verwaltungsgebühren seien, ist schon zu unbestimmt und ohne Begründung formuliert und kann ausweislich der Akten auch nicht zutreffen. Denn allein schon die Darlehenstilgungen auf das Darlehen Nr. 9999 26 haben bis 31. Dezember 2008 (also auf 14 Monate) 1.112,42 EUR betragen und als gesamte sonstige Werbungskosten für das Objekt (... D-Straße) wird ein Betrag von 4.078,12 EUR geltend gemacht; damit bleibt bei dem vom Kläger genannten Prozentsatz für Zuführungen in die Instandhaltungsrücklagen gar kein Raum mehr.

c) Auf die Höhe der Einkommensteuerfestsetzung des mit seiner Ehefrau zusammen veranlagten Klägers hat es im Übrigen keine Auswirkungen, dass im angefochtenen Einkommensteuerbescheid die Einkünfte hälftig den Eheleuten zugerechnet wurden und nicht allein dem Kläger. Für die letztere Alternative spräche, dass die vermieteten Objekte alle im Alleineigentum des Klägers (ausweislich der in den Akten befindlichen Veräußerungsanzeigen) stehen, nur der Kläger als Vermieter (ausweislich der in den Akten befindlichen Mietverträge) auftritt und der Kläger der Darlehensnehmer ist.

3.Die Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind in Höhe von 176 EUR zu berücksichtigen.

Gemäß § 34g Satz 1 Nr. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Absatz 3) bei Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetz (ParteiG). Nach Satz 2 dieser Vorschrift beträgt die Ermäßigung 50% der Ausgaben, höchstens jeweils 825 EUR; im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1.650 Euro.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind sich die Beteiligten zu Recht einig, dass die vom Kläger geltend gemachten Zuwendungen über 176 EUR an politische Parteien nachgewiesen wurden und zu berücksichtigen sind.

4.Zu Recht hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr die Erstattung der Vollstreckungskosten oder Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 2008 in Höhe von insgesamt 69,50 EUR weiter geltend gemacht. Denn insoweit fehlt es bereits an einem erfolglosen außergerichtlichen Vorverfahren (§ 44 Abs. 1 FGO).

5.Damit ergibt sich nach Auffassung des Gerichts eine Minderung der festgesetzten Einkommensteuer auf 1.536 EUR, die sich wie folgt errechnet: (...)

6.Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und § 137 Satz 1 FGO.

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