LG Ingolstadt, Beschluss vom 15.05.2012 - 31 O 2148/11
Fundstelle
openJur 2013, 3351
  • Rkr:
Tenor

Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei als Gesamtgläubiger gem. § 104 ZPO nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16.03.2012 zu erstattenden Kosten werden auf  

2.773,73 €

(in Worten: zweitausendsiebenhundertdreiundsiebzig 73/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 28.03.2012 festgesetzt.

Gründe

1Die im Rahmen notwendiger Terminswahrnehmung entstandenen Auslagen einer Partei sind gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO grundsätzlich von der Kostenerstattung umfasst und nach den für Zeugen anzuwendenden Vorschriften und somit nach den §§ 19 ff JVEG zu berechnen. Folglich ist die Partei grundsätzlich auch für den Zeitaufwand bzw. Verdienstausfall anlässlich der Terminsteilnahme zu entschädigen. Der Beklagten zu 1 ist im vorliegenden Fall durch die Terminswahrnehmung ein finanzieller Nachteil entstanden, da die genannten Termine auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden mussten. Dies ist im Falle von Selbständigen bzw. Freiberuflern für die Erstattungsfähigkeit eines Verdienstausfalles ausreichend. Der Verdienstausfall beträgt jedoch gemäß § 22 JVEG höchstens 17,00 €/Std. und ist damit vorliegend nur in Höhe von 68,00 € zu berücksichtigen.

Im Übrigen sind die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und Parteiauslagen antragsgemäß erstattungsfähig.

Zitate0
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte