VG Berlin, Urteil vom 23.10.2012 - 21 K 237.11
Fundstelle
openJur 2013, 3721
  • Rkr:
Tenor

Der Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 5. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2011 wird aufgehoben, soweit der Bescheid den Zeitraum bis November 2010 betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld.

Der Kläger zog zum 1. November 2009 von Halle (Saale) nach Berlin und beantragte beim Bezirksamt Mitte von Berlin die Bewilligung von Wohngeld für die von ihm und Frau A… G…, *…1965, bewohnte 105,69 qm große Mietwohnung in der P… Straße …, für die eine Miete von 919 € einschließlich 112 € Heizkosten zu zahlen war. Der Antrag blieb erfolglos, weil der Kläger nach Auffassung des Wohngeldamtes über Wertpapiere zu einem Gesamtkurswert von mehr als 60.000 Euro und damit über ein die nach dem Wohngeldgesetz bzw. den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften vorgegebene Vermögensgrenze überschreitendes Vermögen verfügte.

Die Kammer hat die hiergegen erhobene, auf Bewilligung von Wohngeld für die Zeit von Dezember 2009 bis November 2010 gerichtete Klage (VG 21 K 431.10) Anfang 2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger verfüge über erhebliches Vermögen. „Erheblich“ im Sinne des Wohngeldgesetzes sei nicht bereits ein Vermögen von 60.000 Euro, wie die Behörde angenommen habe, sondern erst Vermögen, das einen Betrag von rund 80.000 Euro übersteige. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus deren Entstehungsgeschichte ergebe sich, dass insoweit zunächst von einem Betrag von rund 61.000 Euro auszugehen, dieser aber für die Jahre 2009 und 2010 inflationsbereinigt auf rund 80.000 Euro zu erhöhen sei. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung habe der Kläger über ein diesen Betrag übersteigendes Vermögen verfügt. Er habe (nach Abzug seiner Bankverbindlichkeiten) über Kapitalvermögen von 65.981,25 Euro sowie einen Gesellschaftsanteil an der S… I… Möbel Handelsgesellschaft mbH verfügt, dessen Wert entsprechend seiner Einlage mit mindestens 17.895,22 Euro anzusetzen sei. Außerdem sei die mit einem Rückkaufwert von 186.880,73 Euro (Stand Dezember 2009) dotierte Lebensversicherung zu berücksichtigen. Ob darüber hinaus das nach Angaben des Klägers überschuldete Gewerbegrundstück in Q... zu berücksichtigen sei, bedürfe daher keiner Entscheidung.

Der Kläger trug mit der hiergegen eingelegten Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 6 B 4.11) vor, zwar dürften die Feststellungen zur Bestimmung des Vermögensfreibetrages unter Heranziehung der Vorschriften des Vermögensteuergesetzes und Hochrechnung der dort enthaltenen Freibetragsgrenzen im Allgemeinen zutreffend sein. Da er als Selbstständiger aber nicht an der gesetzlichen Rentenversicherung partizipiere, sei dieser Freibetrag jedoch entsprechend des zum Schonvermögen bei ALG II-Bezug enthaltenen Rechtsgedankens zu erhöhen. Die Kammer habe außerdem den Wert seines Gesellschaftsanteils zu hoch angesetzt. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei dieser wertlos gewesen. Weiteres verwertbares Vermögen sei nicht vorhanden. Insbesondere könne sein Gewerbegrundstück in Q... nicht wertbringend verkauft werden. Wenn er überhaupt einen Käufer finden würde, würde er hierbei jedenfalls keinerlei Gewinn erzielen. Es liege in einer der strukturschwächsten Gegenden Sachsen-Anhalts. Das aufstehende, um 1900 erbaute Lager- und Verwaltungsgebäude sei bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs im Jahr 1994 stark sanierungsbedürftig gewesen. Nach jahrelangem Leerstand befinde es sich in einem desolaten Zustand. Aufgrund der immensen Schäden und der ohnehin überholten Konzeption des Gebäudes erscheine eine Sanierung, auch unter dem Aspekt der Nachfragesituation vor Ort, unwirtschaftlich. Das Gebäude dürfte dauerhaft entwertet sein. Zudem drohe Zwangsversteigerung durch die Bank, die den Kaufpreis finanziert habe und zu deren Gunsten Grundschulden über insgesamt 357.904,31 Euro zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen im Grundbuch eingetragen seien. Ob der Erlös einer Zwangsversteigerung überhaupt ausreichen würde, um die nach Einzug seiner Lebensversicherung verbleibende Restforderung der Bank zu befriedigen, sei mehr als fraglich. Dementsprechend sei auch die Lebensversicherung nicht verwertbar. Zudem wäre hinsichtlich der Lebensversicherung deren Verwertbarkeit im Hinblick auf den bei ALG II-Bezug enthaltenen Rechtsgedanken zu prüfen. Schließlich scheitere der Anspruch auf Gewährung von Wohngeld auch nicht am Einkommen der Mitbewohnerin Frau G…. Zwischen ihm und ihr bestehe lediglich eine Wohn-, jedoch keine Wirtschaftsgemeinschaft.

Während des Berufungsverfahrens forderte der Kläger das Wohngeldamt im März 2011 auf, über einen Wohngeldanspruch für die Zeit ab Februar 2010 – das Wohngeldamt hatte mit Widerspruchsbescheid vom Juli 2010 (im vorangegangenen Wohngeldverfahren) ausgeführt, der Widerspruch des Klägers werde als Neuantrag für die Zeit ab Februar 2010 angesehen, über den gesondert entschieden werde – umgehend zu entscheiden. Das Wohngeldamt lehnte daraufhin mit Bescheid vom 5. April 2011 die Bewilligung von Wohngeld für die Zeit ab Februar 2010 ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2011 erneut mit der Begründung zurück, der Kläger verfüge über erhebliches Vermögen.

Hiergegen richtet sich die am 18. Juli 2011 erhobene, vorliegende Klage, mit der der Kläger seine Begründung im Berufungsverfahren OVG 6 B 4.11 wiederholt, insbesondere erneut eine Wertlosigkeit des Grundstückes in Q... geltend macht.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 5. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2011 zu verpflichten, ihm Wohngeld für den Zeitraum Februar 2010 bis Januar 2011 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 16. November 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und mit Beschluss vom 4. Juli 2012 die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers wegen Zerrüttung des Mandatsverhältnisses entpflichtet.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers im vorangegangenen Wohngeldverfahren mit Urteil vom 28. März 2012 zurückgewiesen (OVG 6 B 4.11). Hiergegen hat der Kläger die vom OVG Berlin-Brandenburg zugelassene Revision eingelegt (zu BVerwG 5 C 21.12), über die noch nicht entschieden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die Klage ist nur zu einem ganz geringen Teil erfolgreich.

A.

Die Verpflichtungsklage ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, soweit die Klage einen Wohngeldanspruch bis einschließlich November 2010 betrifft.

1. Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, er habe einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts. Dementsprechend enthält ein eine Verpflichtungsklage abweisendes Sachurteil die Feststellung, dass zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der behauptete Anspruch nicht besteht. Diese Feststellung ist von der Bindungswirkung des § 121 VwGO bzw. bei noch bestehender Rechtshängigkeit im Rechtsmittelverfahren von dem Verbot der doppelten Rechtshängigkeit nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG erfasst. Mit den genannten Bestimmungen soll verhindert werden, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut – mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse – zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht und einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann. Demzufolge ist es der Exekutive verwehrt, im Fall eines wiederholten Antrags erneut eine ablehnende Sachentscheidung zu treffen und auf diese Weise die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes wieder zu eröffnen. Die Bindungswirkung des § 121 VwGO bzw. bei noch bestehender Rechtshängigkeit im Rechtsmittelverfahren das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG tritt ungeachtet der tatsächlichen Rechtslage ein. Dies entspricht der Funktion der Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile, durch die Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit der Entscheidung über den Streitgegenstand Rechtsfrieden zu gewährleisten. Dieser Zweck, der aus dem verfassungsrechtlich geschützten Prinzip der Rechtssicherheit folgt, verbietet es, die Exekutive uneingeschränkt zu einer erneuten Entscheidung über ein Begehren, das dem rechtskräftig entschiedenen Streitgegenstand entspricht, für befugt zu erachten. Dementsprechend hat der im Vorprozess unterlegene Kläger, solange und soweit die Bindungswirkung des klageabweisenden Urteils reicht, keinen Rechtsanspruch auf eine erneute Entscheidung in der Sache (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - Juris Rdnr. 20 f.).

2. Daran gemessen steht die doppelte Rechtshängigkeit (ggf. eine noch eintretende Rechtskraftbindung des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. März 2012 - 3 B 4.11 -) einem Anspruch des Klägers auf Sachentscheidung über die Bewilligung von Wohngeld für die Zeit bis November 2010 entgegen. Das Klagebegehren entspricht für diesen Zeitraum dem Streitgegenstand, über den das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 28. März 2012 entschieden hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem OVG Berlin-Brandenburg vom 28. März 2012 ausdrücklich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm Wohngeld in der Zeit von Dezember 2009 bis November 2010 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen; diesen Anspruch hat das OVG Berlin-Brandenburg verneint („Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Wohngeld im fraglichen Bewilligungszeitraum.“). Entsprechend kann der Kläger diesen Zeitraum – und damit auch die hier geltend gemachte Zeit von Februar 2010 bis November 2010 – nicht erneut einklagen.

3. „Spiegelbildlich“ ist jedoch die in der Verpflichtungsklage enthaltene Anfechtungsklage gegen den angefochtenen Bescheid im tenorierten Umfang begründet. Der Beklagte hätte den angefochtenen Bescheid nicht bzw. nicht so erlassen dürfen, sondern dem Kläger auf dessen Verlangen vom März 2011, über einen Wohngeldanspruch für die Zeit ab Februar 2010 umgehend zu entscheiden, mitteilen müssen, dass ein solcher Anspruch bereits rechtshängig sei, und eine erneute Sachentscheidung ablehnen müssen oder erst abwarten müssen, dass der Kläger das anhängige gerichtliche Verfahren entsprechend (für die Zeit ab Februar 2010) zurücknimmt. Eine erneute Sachentscheidung für die Zeit ab Februar 2010 bis November 2010 war nicht eröffnet. Um zu verhindern, dass dem Kläger eine Bestandskraft des erneuten Ablehnungsbescheides entgegengehalten wird, hat der Kläger einen Anspruch auf die (tenorierte) Aufhebung.

B.

Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das begehrte Wohngeld (von Februar 2010 bis Januar 2011).

Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 - (Juris) wie folgt ausgeführt:

„Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Wohngeldgesetzes - WoGG 2009 -. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Die Frage der Bewilligung von Wohngeld und dessen Höhe hängt von der Zahl der Haushaltsangehörigen (§§ 5 ff. WoGG 2009), der berücksichtigungsfähigen Miete (§§ 9 ff. WoGG 2009), dem Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten und seiner berücksichtigungsfähigen Haushaltsangehörigen (§§ 13 f. WoGG 2009) sowie dem Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 21 WoGG 2009) ab. Im vorliegenden Fall steht einem Anspruch auf Wohngeld der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG 2009 entgegen.

Nach § 21 Nr. 3 WoGG 2009 ist die Bewilligung von Wohngeld ausgeschlossen, soweit insbesondere wegen erheblichen Vermögens die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Im streitbefangenen Zeitraum sind diese Voraussetzungen gegeben. Der Kläger verfügte über erhebliches Vermögen im Sinne der Vorschrift. Für diese Feststellung war der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, denn nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG 2009 sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zugrundezulegen.

2. Das Wohngeldgesetz 2009 enthält, ebenso wie die vor dessen Inkrafttreten geltenden Vorgängervorschriften keine Legaldefinition des Begriffs „missbräuchlich“.

a) Mit dem Missbrauchstatbestand wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Wohngeld nicht gewährt wird, wenn besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung noch nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen vorliegen (BT-Drucks. 8/3903, S. 83 in der Begründung zur Neufassung des damaligen § 18 Abs. 3 WoGG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass staatliche Leistungen dann nicht gewährt werden sollen, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahme- und der Ausgabenseite her so gestalten kann, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermag, und wenn es - objektiv betrachtet - keine unbillige Härte darstellt, ihn hierauf zu verweisen. Auch unter Geltung des Sozialstaatsprinzips muss vom Einzelnen gefordert werden, dass er zur Befriedigung seines Bedarfs nicht sofort die Hilfe durch die Allgemeinheit in Anspruch nimmt (VGH München, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05.1654 -, Rn. 13 bei juris zur Vorgängervorschrift in § 18 Nr. 6 WoGG 2002). Die Erfüllung des Missbrauchstatbestandes hängt daher davon ab, ob die Gesamtumstände des Einzelfalles den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche der Intention des Gesetzes (BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 68/90 -, BVerwGE 91, 82 ff., Rn. 26 bei juris). Ganz allgemein ist die Frage, ob das Verhalten eines Antragstellers im Sinne des Missbrauchstatbestandes des § 21 Nr. 3 WoGG 2009 zu missbilligen ist, deshalb stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

b) Die - wie ausgeführt - mit dem Ausschlusstatbestand verfolgte Zielsetzung gibt auch Aufschluss darüber, wann vorhandenes Vermögen „erheblich“ im Sinne der Norm ist. Diese Frage kann vor dem dargelegten Hintergrund nicht im Sinne einer starren Wertgrenze beantwortet werden, sondern hängt ebenfalls jeweils von den konkreten Umständen ab, die der Einzelfall aufweist, zumal der Gesetzgeber selbst gerade keine eindeutige Vermögensgrenze bestimmt hat, ab der die Inanspruchnahme von Wohngeld als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (gegenüber einer starren Grenze insoweit kritisch schon: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - OVG 9 N 8.09 -, Rn. 13 bei juris). Für die Frage, ob ein Missbrauchsvorwurf zu erheben ist, kann es danach beispielsweise eine Rolle spielen, über welches Einkommen der Antragsteller verfügt, ob das fragliche Vermögen (im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung) seiner Alterssicherung dient, ob es sich - insbesondere mit Blick auf die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 WoGG 2009 - um selbstgenutztes Wohneigentum handelt sowie gegebenenfalls in welchen familiären, gesundheitlichen, sozialen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Betreffende lebt.

c) Unabhängig vom Vorstehenden erscheint es allerdings sinnvoll und geboten, sich an einem Freibetrag zu orientieren, oberhalb dessen regelmäßig von erheblichem Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2009 ausgegangen werden kann, sofern nicht die konkreten Umstände des Einzelfalls eine andere Betrachtung nahe legen. Diesen Freibetrag hat das Verwaltungsgericht für den hier streitigen Bewilligungszeitraum von Dezember 2009 bis November 2010 mit rund 80.000 Euro festgelegt. Hierfür hat es an die Bezugnahme früherer Fassungen des Wohngeldgesetzes auf das Vermögensteuergesetz - VStG - angeknüpft, das mittlerweile im Hinblick auf eine vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37.91 - (BVerfGE 93, 121 ff.) beanstandete Ungleichbehandlung von Grund- und sonstigem Vermögen keine Anwendung mehr findet. Nach früheren Fassungen des Wohngeldgesetzes wurde Wohngeld versagt, wenn ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Jahr der Stellung des Antrages auf Wohngeld Vermögensteuer zu entrichten hatte (vgl. § 20 Satz 1 des Wohngeldgesetzes vom 14. Dezember 1970, BGBl. I S. 1937). Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt (Rn. 25 bis 28 bei juris), dass der Gesetzgeber des Wohngeldgesetzes 2009 mit dem Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG 2009 an die zuvor bestehende Rechtslage anknüpfen und nicht erforderliche Sozialleistungen vermeiden wollte. Der Betrag, für den Vermögensteuer zu entrichten war, belief sich nach § 6 VStG im Grundsatz auf 120.000 DM, was 61.355 Euro entspricht. Diesen Betrag hat das Verwaltungsgericht zum Ausgangspunkt genommen und ihn unter Berücksichtigung der Inflation und des damit verbundenen Preisverfalls auf rund 80.000 Euro für die Gegenwart hochgerechnet (Rn. 29 bei juris).

d) Ohne die Frage abschließend zu entscheiden, geht der Senat davon aus, dass der Freibetrag von 80.000 Euro als Orientierungswert aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen geeignet erscheint. Eine abschließende Entscheidung dieser Frage erübrigt sich, weil das im Bewilligungszeitraum vorhandene Vermögen selbst bei Berücksichtigung der besonderen Situation des Klägers noch mindestens 104.000 Euro betragen und damit den als Orientierungswert dienenden Betrag von 80.000 Euro jedenfalls deutlich überstiegen hat.

3. Der Senat geht von einem Vermögen des Klägers bei Antragstellung von 214.255,90 Euro aus, dem Verbindlichkeiten in Höhe von 68.146,69 Euro gegenüberstanden und dessen Verfügbarkeit angenommen werden kann.

a) Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts verfügte der Kläger bei Antragstellung im Dezember 2009 über ein Kapitalvermögen von insgesamt 65.981,25 Euro.

b) Zudem war er Eigentümer eines Grundstücks, das er im Jahr 1994 zu einem Kaufpreis von 646.500 DM (umgerechnet 330.550,20 Euro) erworben hatte. Welchen Wert dieses Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung hatte, ist allerdings nicht abschließend geklärt. Anlass, den Sachverhalt insoweit von Amts wegen weiter aufzuklären, besteht nicht. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Erwerbs dem Kaufpreis entsprach. Dass der Bodenwert des Grundstücks seither in erheblichem Umfang gesunken ist, macht der Kläger nicht substanziiert geltend, obgleich hierzu Anlass bestanden hätte, jedenfalls nachdem das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil ausdrücklich ausgeführt hat, dass ein wesentlicher Verfall der Grundstückspreise in S... im Vergleich zum Stand 1994 nicht ersichtlich sei und schon die Größe des Grundstücks von rund 10.000 qm gegen die behauptete Wertlosigkeit spreche. Der Vortrag des Klägers zum Bodenwert beschränkt sich letztlich auf die Behauptung, das Grundstück sei in einer der strukturschwächsten Gegenden S... gelegen. Dieser Umstand rechtfertigt allerdings schon deshalb keine andere Entscheidung, weil das bereits im Erwerbszeitpunkt der Fall gewesen sein dürfte.

Soweit der Kläger geltend macht, die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude hätten seit dem Erwerbszeitpunkt im Jahr 1994 ihren Wert eingebüßt, erscheint dies dem Senat wenig plausibel. Im Grundstückskaufvertrag (Anlage K 23) wird der Gebäudewert mit 310.000 DM (158.500,48 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer von damals 15 Prozent, also 46.500 DM bzw. 23.775,07 Euro) angegeben. Als Bodenwert wird ein Betrag von 290.000 DM (148.274,65 Euro) genannt. Die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude hatten damit seinerzeit - trotz ihrer vom Kläger behaupteten schon damals bestehenden Sanierungsbedürftigkeit - einen beträchtlichen Wert. Es mag zwar plausibel sein, dass dieser Wert infolge fehlender Investitionen und aufgrund von Vandalismus in der Zeit seit dem Erwerb gesunken ist; dass er nicht mehr vorhanden ist, erscheint allerdings fragwürdig. Der Senat geht gleichwohl zu Gunsten des Klägers davon aus, dass das Grundstück lediglich mit dem Bodenwert in die Berechnungen einzustellen ist. Insoweit legt er daher den Betrag von 148.274,65 Euro als weiteres Vermögen des Klägers zugrunde.

c) Die vom Kläger abgeschlossene Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 186.880,73 Euro bei Antragstellung war entgegen der Auffassung des Verwal-tungsgerichts nicht in sein Vermögen einzuberechnen. Denn der Kläger hatte die Lebensversicherung zur Sicherung des Grundstücksdarlehens an die Darlehensbank abgetreten. Er hat damit seine Verfügungsbefugnis über dieses Geld verloren (vgl. § 398 Satz 2 BGB). Die Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung an die Darlehensbank ergibt sich aus dem Darlehensvertrag vom 14. November 1996. Danach hatte der Kläger ein Darlehen von 500.000 DM erhalten, zu dessen Sicherung zum einen eine Buchgrundschuld in Höhe von 500.000 DM zu Lasten des Gewerbegrundstücks des Klägers in Q... bestellt wurde und zum anderen eine Abtretung seiner Lebensversicherung erfolgte (Anlage K 9, Bl. 179 d.A.). Die Abtretung wird weiter bestätigt durch das Schreiben der Lebensversicherungsgesellschaft vom 20. Februar 1997. Darin heißt es wörtlich: „Von der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Lebensversicherung an das oben genannte Geldinstitut haben wir Kenntnis genommen“ (Anlage K 10, Bl. 185 d.A.).

d) Von den unter a) und b) festgestellten Vermögenswerten sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Verbindlichkeiten abzuziehen. Als seinerzeit bestehende Verbindlichkeit ergibt sich aus den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen einzig ein Darlehen, das zum 31. Dezember 2009 mit 255.027,42 Euro valutierte. Dieses Darlehen lässt sich mit dem Vermögen des Klägers jedoch nicht in voller Höhe verrechnen. Darauf ist vielmehr der Rückkaufwert der abgetretenen Lebensversicherung anzurechnen, weil diese wie das Grundstück zu dessen Absicherung diente. Da die Bank eine Begleichung ihrer Forderung nur einmal verlangen kann, mindert der Rückkaufwert bei der gebotenen bilanzierenden Betrachtung den Darlehensbetrag. Vom Vermögen des Klägers sind insoweit daher lediglich 68.146,69 Euro in Abzug zu bringen (255.027,42 Euro - 186.880,73 Euro). Der Kläger hatte bei Antragstellung damit ein Vermögen von insgesamt 146.109,21 Euro (214.255,90 Euro - 68.146,69 Euro).

e) Dass dieses Vermögen für ihn nicht verfügbar war, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Kapitalvermögens behauptet das der Kläger selbst nicht. Seine Behauptung, das Grundstück sei unverkäuflich, ist gänzlich unsubstanziiert. Weder hat er dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass er den Versuch unternommen hätte, das Grundstück zu veräußern. Er hat auch sonst keine Umstände dargelegt, die seine Behauptung stützen könnten. Diesem Aspekt weiter nachzugehen, hat der Senat vor diesem Hintergrund ebenfalls keinen Anlass gesehen.

4. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, im Falle des Klägers einen höheren als den vom Verwaltungsgericht ermittelten Betrag als (noch) nicht erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2009 anzusehen.

a) Dass der Kläger nach eigenen Angaben über keine nennenswerten regelmäßigen Einkünfte verfügte, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Denn selbst wenn man vom (teilweisen) Verbrauch seines Kapitalvermögens für seinen Lebensunterhalt während des Bewilligungszeitraums ausgeht, ist das verbleibende Vermögen unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe noch immer als erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2009 anzusehen. Der Senat geht auch hierbei von den Angaben des Klägers aus.

Der Kläger gibt an, damals Lebenshaltungskosten von monatlich 3.486,39 Euro gehabt zu haben (Anlage K 14). Dieser Betrag schloss die Raten für die Lebensversicherung sowie die Zinsen für den Grundstücksdarlehensvertrag mit ein. Auf den Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten hochgerechnet summieren sich diese auf insgesamt 41.836,68 Euro. Zieht man diesen Betrag von dem zuvor errechneten Vermögen ab, verbleibt noch immer ein Vermögen von 104.272,53 Euro. Dieses Vermögen übersteigt den vom Verwaltungsgericht angenommenen Freibetrag von rund 80.000 Euro deutlich. Ob sich im Bewilligungszeitraum in der Rückschau tatsächlich ein größerer Vermögensverbrauch durch den Kläger ergeben hat, ist unerheblich. Denn gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG 2009 ist auf die Umstände abzustellen, die „im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten“ waren.

b) Es stellt auch nicht deshalb eine unbillige Härte dar, den Kläger vor der Inan-spruchnahme von Wohngeld zunächst auf eine Verwertung seines Vermögens zu verweisen, weil dieses Vermögen seiner Altersvorsorge gedient hätte. Um das annehmen zu können, hätte der Kläger eine entsprechende Zweckbestimmung vornehmen müssen, wonach das fragliche Vermögen der Altersvorsorge gewidmet ist, also dazu beitragen soll, im Alter seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Nur Ver-mögen, das tatsächlich diesem Zweck zu dienen bestimmt ist, rechtfertigt es, unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten den Missbrauchsvorwurf fallen zu lassen. Dieser Gedanke liegt letztlich auch der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II über das im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld II zu berücksichtigende Vermögen zu Grunde, die der Kläger der Sache nach für sich reklamiert. Nach dieser Vorschrift sind vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang für die Bewilligung von ALG II nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Auch danach bedarf es einer entsprechenden Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes. An einer solchen Zweckbestimmung fehlt es.

Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren hinsichtlich seines Kapitalvermögens vielmehr stets angegeben, dieses für die Bestreitung seines Lebensunterhalts zu brauchen. Bereits bei Antragstellung hatte er erläutert, dass sich sein Kapitalvermögen aufgrund Verbrauchs verringern werde (Bl. 4 R VV). In seinem an das Wohngeldamt gerichteten Schreiben vom 29. Mai 2010 (Bl. 43 f. VV) führt er auf Seite 2 aus, er müsse für die Bestreitung des Lebensunterhalts aufgrund seiner derzeitigen Einkommensverhältnisse auf das Vermögen zurückgreifen. Diese Angaben wiederholt er im Klageverfahren (Schriftsatz vom 25. November 2010, Bl. 39, 41 d.A.). Auch im Berufungsverfahren ist eine solche Zweckbestimmung nicht erfolgt.

Dass der Kläger das Kapitalvermögen und auch die Lebensversicherung ursprünglich für die Sicherung seines Lebensunterhalts im Alter eingeplant haben mag, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ist nicht entscheidungserheblich, weil auch insoweit gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG 2009 auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Insbesondere hätte das zugebilligte Wohngeld auch keinen Umfang gehabt, der es ihm ermöglicht hätte, seinen Lebensunterhalt ohne Verbrauch seines (Kapital-) Vermögens zu bestreiten.

c) Andere Umstände, die vorliegend die Annahme eines höheren Vermögens-freibetrages rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

5. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls mit welchem Betrag die von dem Kläger gehaltenen Anteile an der S... Handelsgesellschaft mbH aus damaliger Sicht zu bewerten waren, kommt es wegen des festgestellten sonstigen erheblichen Vermögens nicht an. Auch die Frage, ob der Kläger im Bewilligungszeitraum mit Frau G... nicht nur eine reine Wohn-, sondern darüber hinaus eine wohngeldrechtlich relevante Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. §§ 5 ff. WoGG 2009) bildete, bedarf vor dem dargelegten Hintergrund keiner Vertiefung. Ebenso kann dahinstehen, ob ein Wohngeldanspruch bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger seine Einkommensverhältnisse nicht hinreichend plausibel dargelegt hat.“

Diese Ausführungen zu Grunde gelegt, verfügte der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (siehe hierzu das Urteil der Kammer VG 21 K 431.10), also im Februar 2010, weiterhin über erhebliches Vermögen. Denn das OVG Berlin-Brandenburg hat für den seinerzeitigen Antragszeitpunkt (Dezember 2009) einen Vermögenswert von 146.109,21 Euro festgestellt, der bis Februar 2010 nicht unter 80.000 Euro abgeschmolzen ist, vielmehr hat das OVG Berlin-Brandenburg einen „fiktiven Vermögensverzehr“ für den gesamten Bewilligungszeitraum bis November 2010 berechnet und ein Vermögen mit Stand November 2010 von 104.272,53 Euro festgestellt. Der Kläger hat keine Umstände (substanziiert) dargelegt, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung oder einer anderen Berechnung des Vermögenswertes führen. Mit seinem Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 wiederholt er nur sein bisheriges Vorbringen zur Wertlosigkeit des auf dem Grundstück in Q... befindlichen Gebäudes bzw. des Grundstückes und versucht dies damit zu belegen, dass seine Gläubiger nicht versucht hätten, das Grundstück zwangsversteigern zu lassen. Aus dem Schreiben der Saalesparkasse vom 13. September 2012 ergibt sich jedoch nur, dass die Verwertung aus Kostengründen bislang zurückgestellt worden sei – was auch darauf beruhen kann, dass eine Zwangsversteigerung mit erhöhten Kosten und einem geringeren Ertrag als ein freier Verkauf verbunden ist –, das Objekt allerdings in dem Immobilienportal der Bank zur Vermarktung eingestellt werden soll – was nicht plausibel wäre, wenn das Grundstück, wie der Kläger behauptet, tatsächlich wertlos sein sollte. Abgesehen davon kommt es für die Frage des Vermögenswertes nicht auf eine Einschätzung der Bank im September 2012 an, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung, also im Februar 2010.

Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Auslegung des Begriffs „erhebliches Vermögen“ grundsätzliche Bedeutung hat und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 4 VwGO (die teilweise Aufhebung des Bescheides fällt nicht ins Gewicht), die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.