OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2012 - 6 W 181/12
Fundstelle
openJur 2013, 2146
  • Rkr:
Tenor

1.) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 230 O 82/12 - vom 6.6.2012 wird zurückgewiesen.

 

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat der weiteren Beteiligten auf Antrag der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss gem. § 101 Abs. 9 UrhG gestattet, unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Internetnutzer zu erteilen, denen im einzelnen aufgeführte IP-Adressen zu bestimmten Zeiten zugeordnet waren. Die weitere Beteiligte hat daraufhin der Antragstellerin die Auskunft erteilt, die (von dem Gestattungsbeschluss erfasste) IP-Adresse 79.214.89.148 sei in dem fraglichen Zeitraum einem Kunden des Resellers 1 & 1 AG zugeordnet gewesen. Dieser hat sodann der Antragstellerin auf deren Verlangen die Auskunft erteilt, die IP-Adres­se sei der Beschwerdeführerin zugewiesen gewesen. Hiergegen richtet sich deren Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin rügt, bei diesem zweistufigen Auskunftsablauf hätte es auch bezüglich des Resellers 1 & 1 AG einer Gestattungsanordnung gem. § 101 Abs. 9 UrhG bedurft, zudem fehle es an dem erforderlichen gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG statthaft und - jedenfalls nach gebotener Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 17 FamFG - auch rechtzeitig gem. § 63 FamFG eingelegt worden und damit zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1.)              Die Beschwerdeführerin kann mit dem Einwand, der Reseller 1 & 1 AG habe ohne eine ihm erteilte richterliche Gestattung gem. § 101 Abs. 9 UrhG Auskünfte über die in Rede stehenden Daten nicht erteilen dürfen, nicht gehört werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war ausschließlich der Antrag der Antragstellerin, die in Rede stehende Auskunftserteilung gerade der weiteren Beteiligten zu gestatten. Dementsprechend hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss auch ausschließlich gestattet, dass die weitere Beteiligte die Auskünfte erteilen dürfe. Diese Entscheidung steht auch dann mit der Bestimmung des § 101 Abs. 9 UrhG im Einklang, wenn tatsächlich noch ein weiteres Verfahren im Hinblick auf die erforderlichen Auskünfte der 1 & 1 AG hätte durchgeführt werden müssen, was deswegen offen bleiben kann. Für die Erlangung der zur Rechtsverfolgung erforderlichen Daten war auch in der vorliegenden Fallkonstellation, in der die Beschwerdeführerin als Nutzerin der IP-Nummer Kundin nicht bei der weiteren Beteiligten, sondern bei der 1 & 1 AG war, die Auskunft der weiteren Beteiligten über die gleichwohl bei ihr vorhandenen (anonymen) Daten erforderlich. Dass die Voraussetzungen einer Gestattung zu Gunsten der weiteren Beteiligten nicht vorgelegen hätten, trägt die Beschwerdeführerin indes über den Gesichtspunkt angeblich mangelnden gewerblichen Ausmaßes (dazu unten 2.) nicht vor und ist im übrigen auch nicht ersichtlich.

Es kann daher auf sich beruhen, dass es sich bei den Daten, über die die 1 & 1 AG Auskunft erteilt hat, nämlich den Umstand, dass die der Antragstellerin von der weiteren Beteiligten mitgeteilte individuelle Benutzerkennung der Beschwerdeführerin zugeordnet ist, nicht um Verkehrsdaten im Sinne der §§ 3 Nr. 30; 96 TKG, sondern gem. § 3 Nr. 3 TKG um Bestandsdaten handeln und ein gesondertes Gestattungsverfahren aus diesem Grunde nicht erforderlich sein dürfte. Daher stellt sich auch nicht die Frage, ob es Sinn der gesetzlichen Regelung des § 101 Abs. 9 UrhG sein könnte, das Gestattungsverfahren mit Blick auf die sich nach Auskunftserteilung herausstellende Beteiligung eines Resellers zu wiederholen, obwohl die Voraussetzungen einer Gestattung von der Person des Auskunftspflichtigen unabhängig und bereits geprüft und bejaht worden sind.

2.)              Es kann weiter offen bleiben, ob die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß, erreicht hat. Denn dies ist auf der Grundlage der Entscheidung „Alles kann besser werden“ des BGH (GRUR 2012, 1026) nicht Voraussetzung einer Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 S. 4, 84 FamFG.

Der Beschwerdewert wird in Anbetracht der von der Antragstellerin geltend gemachten Kostenforderung auf 956 € festgesetzt.