LG Hamburg, Urteil vom 09.05.2008 - 408 O 55/08
Fundstelle
openJur 2013, 338
  • Rkr:
Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Erfrischungsgetränke wie folgend abgebildet

mit der Auslobung „gut für den Körper“ anzubieten, feilzuhalten, zu vertreiben und/oder zu bewerben.

II. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin zu 2) bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten

wie folgend abgebildet

zu werben.

III. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin zu 1) bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten

Erfrischungsgetränke zu vertreiben, ohne die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder niedergelassenen Verkäufers anzugeben, wenn dies wie nachfolgend geschieht:

IV. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird dem Antragsgegner zu 3) bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Erfrischungsgetränke wie nachfolgend abgebildet

mit der Auslobung „durstlöschender als der Marktführer“ sowie dem dargestellten „Zuckergehalt im Vergleich“ zu bewerben.

V. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

VI. Von den Gerichtskosten trägt die Antragstellerin 63 %, die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) tragen jeweils 15 % und der Antragsgegner zu 3) 7 %.

Die Antragstellerin trägt 63 % ihrer außergerichtlichen Kosten selbst, die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) tragen 15 % der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und der Antragsgegner 7 %.

Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 4) ganz, weiterhin trägt sie 60 % der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 3) und jeweils 64 % der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2). Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

VII. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist Herstellerin des alkoholfreien Erfrischungsgetränkes „B...ade“. Dieses Produkt wird im Gegensatz zu herkömmlichen Erfrischungsgetränken und Limonaden nach dem Prinzip des Bierbrauens biologisch durch Fermentation natürlicher Rohstoffe hergestellt und ist auf dem Getränkemarkt sehr erfolgreich. Im Jahre 2007 wurden etwa 200 Millionen Flaschen verkauft. Die Antragsgegner sind innerhalb einer Unternehmensgruppe mit über 20 Geschäftsführern und über 50 Einzelunternehmen auf dem Gebiet des Getränkehandels und der Getränkeherstellung tätig.

Die Antragsgegnerin zu 1), welche bis Anfang März 2008 unter N P O GmbH firmierte, stellt, ebenfalls auf Basis von Fermentation, das Erfrischungsgetränk „b...s“ her. Dieses Produkt wurde seitens der Antragsgegnerin zu 2) vom 7. März bis 12. März 2008 auf der Messe InterNorga in Hamburg präsentiert. Der Antragsgegner zu 3) ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). Die Antragstellerin beanstandet diverse die Aufmachung und die Werbung der Antragsgegner, da sie den Anforderungen der Health Claims Verordnung (VO EG Nr. 1924/2006) nicht entspreche.

Das Getränk „b...s“ ist in verschiedenen Geschmacksrichtungen erhältlich, es enthält unter anderem fermentierte Bio-Malzbase. Den Geschmacksrichtungen „Orange Ingwer“ und „Lemon Grass“ ist zu 19 Prozent, der Sorte „Holunder-Traube“ zu 18 Prozent Traubensaft aus Traubensaftkonzentrat beigemischt. Die Geschmacksrichtung „Red Apple“ beinhaltet zu 23 Prozent Apfelsaft aus Apfelsaftkonzentrat und zu einem Prozent Holundersaft aus Holundersaftkonzentrat. Allen Getränken sind natürliche, zertifizierte Bio-Fruchtaromen zugesetzt.

Mit Ausnahme der Sorte „Orange-Ingwer“ wurden die Geschmacksrichtungen bereits vor dem 1. Juli 2007 zu Testzwecken auf den Markt gebracht. Das von der Antragstellerseite zu jeder Sorte vorgelegte Flaschenexemplar weist eine Mindesthaltbarkeit des Inhalts jeweils bis zum 19. November 2008 aus, wobei die Produkte etwa ein Jahr haltbar sind. Die Etikettierung der „b...s“- Flaschen enthält sowohl am Flaschenhals als auch auf der Flaschenrückseite die Angabe „Ohne Zuckerzusatz“. Das Etikett der Flaschenrückseite warb seinerzeit mit dem Slogan „b...s ist der erfrischende isotonische Durstlöscher – gut für den Körper, schonend für die Umwelt“. Neben der Aufführung zweier Internetadressen lauteten die dort angegebenen Kontaktdaten: „.../.../... (Kontaktdaten)“.

Auf der Lebensmittelmesse InterNorga 2008 in Hamburg warb die Antragsgegnerin zu 2) unter der Überschrift „Zuckergehalt in Vergleich“ (vgl. Anlage Ast. 2)mit einer Zeichendarstellung dreier Flaschen. Die auf der linken Seite in stilisierter Form abgebildete Flasche des Produkts b...s enthält die Bildunterschrift „b...s – ohne Zuckerzusatz“. Die Umrandung der mittleren Flasche ähnelt der B...ade- Flaschenform und enthält fünf aufeinander gestapelte Stücken Würfelzucker. Unter ihr ist zu lesen: „Der Zuckergehalt in 0,33 l Biolimonade des Marktführers entspricht ca. 5 Stück Würfelzucker“. Rechts ist eine Flasche mit 12 Stücken Würfelzucker abgebildet, unter der es heißt: „Der Zuckergehalt in 0,33 l Cola entspricht ca. 12 Stück Würfelzucker“. Dieselbe Darstellung ist Teil eines Werbebildes unter der Internetadresse www. b...s -natur-pur.de (vgl. Anlage Ast. 4). Das Bild zeigt zudem Flaschen aller vier „b...s“-Sorten, die unter anderem mit den Auslobungen „ohne Zuckerzusatz“ und „durstlöschender als der Marktführer“ beworben werden. Ferner heißt es auf dem Werbebild: „b...s ist das erste fermentierte Erfrischungsgetränk, das wirklich zu 100 % aus Bio-Rohstoffen besteht“.

Für die Gestaltung der Website ist die für Werbung innerhalb der N.mann-Unternehmensgruppe zuständige A.M.E. GmbH mit dem Geschäftsführer und Domaininhaber Geschäftsführer G. verantwortlich. Im Impressum der Website ist die „N.mann Unternehmensgruppe“ sowie die Handelsregisternummer der A.M.E. GmbH angegeben und der Antragsgegner zu 3) als inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Abs. 3 MDStV aufgeführt.

Dem Geschäftsführer der Antragstellerin wurde durch den Antragsgegner zu 3) bereits im März 2007 anlässlich der damaligen Messe InterNorga und des Auslotens einer möglichen Kooperation das Getränk „b...s“ vorgestellt. Das zu dieser Zeit noch anders gestaltete Etikett enthielt bereits den Passus „ohne Zuckerzusatz“. Präsentiert wurde das Produkt damals seitens der E. GmbH, die auf dem seinerzeitigen Etikett statt der Antragsgegnerin zu 1) aufgeführt war.

Die Antragstellerin macht geltend, die Antragsgegner würben mit wettbewerbswidrigen Auslobungen. Die Angabe „Ohne Zuckerzusatz“ stelle einen Verstoß gegen die EG-Verordnung 1924/2006 (sog. Health Claims Verordnung) dar. Die Übergangsvorschrift der Verordnung greife vorliegend nicht ein, weil die streitgegenständlichen Flaschen nach dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebracht worden seien. Der dem Getränk „b...s“ beigemischte Trauben- bzw. Apfelsaft enthalte Fruchtzucker, so dass dem Produkt ein Monosaccharid zugesetzt werde. Jedenfalls würden die Säfte wegen ihrer süßenden Wirkung verwendet. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass es sich bei den Beimischungen um Säfte aus Saftkonzentrat handelt. Bei dem Verfahren der Saftkonzentration werde dem natürlichen Fruchtsaft bei der Ernte Wasser zum Zwecke eines vereinfachten und kostengünstigeren Transportes entzogen und am Herstellungsort wieder hinzu gegeben. Die bei dem Wasserentzug ebenfalls entweichenden Aromen würden gesondert aufgefangen und später ebenfalls dem Produkt wieder beigefügt. Da es für die Erzielung des Fruchtgeschmacks genüge, dem Endprodukt die aufgefangenen Aromen zuzusetzen, sei davon auszugehen, dass das Verwenden des übrigen Saftkonzentrates der süßenden Wirkung diene. Dies zeige sich insbesondere daran, dass die Sorten „Lemon Grass“ und „Orange-Ingwer“ einen bedeutenden Anteil an Traubensaft enthielten, obwohl die Sorte nach ihrer Geschmacksrichtung nicht nach Traubensaft schmecken solle. Bei einer verbraucherfreundlichen Auslegung der Health-Claims-Verordnung bestehe zudem eine Pflicht des Produzenten bzw. des Vertreibers, das Etikett angesichts des Fruchtzuckergehaltes mit dem Hinweis „Enthält von Natur aus Zucker“ zu versehen.

Die Werbegrafik der drei Flaschen zum Vergleich des Zuckergehaltes (Anlage Ast. 2) sei irreführend, weil der Eindruck erweckt werde, das Getränk „b...s“ enthalte nicht einmal Fruchtzucker. Die Grafik stelle zugleich eine unzulässige vergleichende Werbung dar, da der Zuckerzusatz von „b...s“- Getränken mit dem Zuckergehalt von B...ade verglichen werde, indem die B...ade-Flaschenform abgebildet und auf den Marktführer hingewiesen würde.

Irreführend im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sei auch die Bewerbung eines Fruchtsaftes aus Fruchtsaftkonzentrat sowie Aromenzusätze enthaltenden Getränkes unter der Domain www. b...s -natur-pur.de . Denn die Domain-Bezeichnung „b...s-natur-pur“ suggeriere dem Verbraucher reine und unmittelbare Naturbelassenheit der Inhaltsstoffe; dies treffe aber nur auf Direktsaft zu. Die Auslobung „durstlöschender als der Marktführer“ sei mangels Nachprüfbarkeit ein unlauterer Werbevergleich zu Lasten der Antragstellerin, deren Produkt für die angesprochen Verkehrskreise erkennbar gemacht werde. Die Auslobung „das erste fermentierte Erfrischungsgetränk, das wirklich zu 100 % aus Bio-Rohstoffen besteht“ sei ebenfalls irreführend, da die Zutat Wasser gerade nicht als ein biologischer Rohstoff im Sinne der BIO-Verordnung anzusehen sei. Die Angabe „gut für den Körper“ sei eine gesundheitsbezogene Aussage, die mangels näherer Erläuterung mit den Anforderungen der Health-Claims-Verordnung nicht vereinbar sei.

Schließlich gebe das Etikett der „b...s“-Flaschen entgegen der Lebensmittelkennzeichenverordnung nicht Namen und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers an. Als Anschrift genüge die bloße Angabe von Stadt und Postleitzahl nicht; die auf dem Etikett genannte „L B P GmbH“ habe zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Flaschen nicht existiert

In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin einen Antrag auf Berichtigung des Passivrubrums hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) gestellt und beantragt, die jetzige Antragsgegnerin zu 2) mit Sitz in der ... Straße in ... als Antragsgegnerin zu 2) in den Rechtsstreit aufzunehmen. Die bisherige Antragsgegnerin zu 2), die in der Antragsschrift fälschlich als „N..ann Getränke Gmbh“ bezeichnete „Getränke N..mann GmbH“, ... Chaussee in ..., ist damit aus dem Verfahren ausgeschieden und wird in diesem Verfahren als Antragsgegnerin zu 4) geführt.

Die Antragstellerin beantragt,

1. es den Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) unter Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Erfrischungsgetränke in den gemäß Anlage Ast. 1

mit der Auslobung „ohne Zuckerzusatz“ und „gut für den Körper“ anzubieten, feilzuhalten, zu vertreiben und/oder zu bewerben;

2. es der Antragsgegnerin zu 2) unter Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu verbieten,

wie gemäß Anlage Ast. 2 abgedruckt und nachfolgend nochmals abgebildet

zu werben;

3. es der Antragsgegnerin zu 1) unter Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu verbieten,

Erfrischungsgetränke zu vertreiben, ohne die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder niedergelassenen Verkäufers anzugeben, wenn dies wie in Anlage Ast. 3 abgedruckt und nachfolgend nochmals abgebildet geschieht

4. es dem Antragsgegner zu 3) unter Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu verbieten,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Erfrischungsgetränke wie in Anlage Ast. 4 abgedruckt und nachfolgend nochmals abgebildet

insbesondere mit den Auslobungen „ohne Zuckerzusatz“, „durstlöschender als der Marktführer“, „das erste fermentierte Erfrischungsgetränk, das wirklich zu 100 % aus Biorohstoffen besteht“

zu bewerben,

b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Erfrischungsgetränke unter der Domain www. ... .de zu bewerben, die aus Saftkonzentrat bestehen und/oder denen Aromen zugesetzt wurden.

Die Antragsgegner beantragen,

die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegner halten hinsichtlich der angegriffenen Angabe „ohne Zuckerzusatz“ schon einen Verfügungsgrund für nicht gegeben. Aufgrund des Gespräches des Geschäftsführers der Antragstellerin, Geschäftsführer K. der Antragsstellerin, mit dem Antragsgegner zu 3) im März 2007 und des schon geraume Zeit andauernden Vertriebs der „b...s“-Getränke sei der Antragstellerin bereits seit vielen Monaten bekannt, dass dieses Produkt mit der Etikettierung „ohne Zuckerzusatz“ beworben werde. Auch der im Juni 2007 veröffentlichten Wort/Bildmarke „b...s“ habe die Antragstellerin dies entnehmen können. Die Antragsgegner sind zudem der Auffassung, dass die Health-Claims-Verordnung auf die streitgegenständlichen Produkte der Antragsgegnerin mit Ausnahme des Produkts mit der Geschmacksrichtung „Orange-Ingwer“ schon nicht anwendbar sei. Denn die übrigen Sorten seien bereits vor Juli 2007 auf dem Markt gewesen. Art. 28 der Health Claims Verordnung sehe Übergangsmaßnahmen, so dass der Antrag schon deshalb teilweise unbegründet sei. Auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Produktes komme es nicht an.

Es liege auch inhaltlich kein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor. Denn der den Produkten jeweils hinzu gegebene Fruchtsaft werde wie bei dem Produkt der Antragstellerin auch zur Geschmackserzeugung, nicht aber wegen seiner süßenden Wirkung verwendet. Der Gesetzgeber unterscheide zwischen den nach Stand der Technik bekannten Süßungsmitteln wie Honig und anderen Lebensmitteln, die nur reflexartig ihre natürliche Süße neben ihrem vordergründigen Eigengeschmack mitbrächten. Die Forderung der Health-Claims-Verordnung, ein Etikett solle den Hinweis „Enthält von Natur aus Zucker“ beinhalten, wenn das Lebensmittel einen natürlichen Zuckergehalt – wie etwa jeder Fruchtsaft – aufweise, sei ansonsten überflüssig. Auch bei den Sorten „Lemongrass“ und „Orange-Ingwer“ diene das Traubensaftkonzentrat allein der geschmacklichen Abrundung des Produktes. Zur Abgrenzung von den herkömmlichen Geschmacksrichtungen sei es erforderlich, derartige exotischere Aromen zu verwenden.

Der Werbegrafik der drei miteinander verglichenen Flaschen entnehme der aufgeklärte Verbraucher, dass „b...s“ überhaupt keinen Zucker enthalte. Der Würfelzucker werde als Symbol allein für zugesetzten Zucker verstanden. Nur von der Domainadresse „b...s-natur-pur.de“ schließe der Verbraucher nicht auf die Naturreinheit des auf der Website beworbenen Produktes selbst, zumal „pur“ umgangssprachlich als „Betonungsfloskel“ und Füllwort verwendet und wahrgenommen werde, dem ein konkreter Sinngehalt wie „besonders rein“ nicht zu entnehmen sei. Der Slogan „durstlöschender als der Marktführer“ lasse die Antragstellerin nicht erkennen und sei durch einen – unstreitig über ein Marketinginstitut durchgeführten – Geschmackstest mit 260 Personen überprüft worden (Anlage B 36). Die Richtigkeit der Aussage, „b...s“ sei „das erste fermentierte Erfrischungsgetränk, das wirklich zu 100 % aus Bio-Rohstoffen besteht“, ergebe sich schon daraus, dass der Verbraucher natürliches Mineralwasser als „Biorohstoff“ einordne und sein Verständnis nicht durch eine ihm unbekannte Definition der EG-Bio-Verordnung geprägt werde. Letztere lege zudem in Art. 19 Abs. 2 a) fest, dass Wasser bei der Einordnung eines Erzeugnis als „aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs“ bestehend unberücksichtigt bleibe. Die Angabe „gut für den Körper“ beziehe sich allgemein auf isotonische Getränke und werde von der Antragstellerin aus dem Zusammenhang gerissen. Derartige allgemein das Wohlbefinden betreffende Slogans werte der Verbraucher auch nicht als gesundheitsbezogen, so dass die Health-Claims-Verordnung sie nicht erfasse. Hierzu verweisen die Antragsgegner auf eine Stellungnahme der Europäischen Kommission (Anlage B 24). Schließlich gebe das Etikett die Antragsgegnerin zu 1) als Hersteller des Getränkes an, wobei die Angabe der Postleitzahl genüge, zumal über das Impressum der auf dem Etikett angegebenen Domain die Anschrift zu ermitteln sei. Jedenfalls sei ein etwaiger Verstoß nur unerheblich im Sinne des § 3 UWG.

Der Antragsgegner zu 3) macht hinsichtlich des Antrags zu 4) geltend, nicht passivlegitimiert zu sein, da er weder Inhaber der Domain www. b...s-natur-pur.de noch Geschäftsführer der werbeverantwortlichen A.M.E. GmbH sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.

Gründe

I. Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist teilweise begründet, im Übrigen aber zurückzuweisen.

1. Der Antrag zu 1) hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als er sich gegen die Angabe „gut für den Körper“ wendet.

a) Der Antragstellerin steht insoweit ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) aus den §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG zu. Die Antragsgegnerin zu 1) macht als Herstellerin auf dem Flaschenetikett eine gesundheitsbezogene Angabe, die gegen die unmittelbar anzuwendende Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, so genannte Health-Claims-Verordnung, verstößt. Die Antragsgegnerin zu 2) präsentierte die derart etikettierten Flaschen auf der Messe.

aa) Die Health Claims Verordnung gilt gemäß Art. 29 ab dem 01. Juli 2007 und ist auf das vorliegende Produkt anwendbar. Dies gilt ohne weiteres für die Sorte „b...s – Orange-Ingwer“, welche erst nach diesem Datum auf den Markt gekommen ist. Dies gilt aber auch für die übrigen dem Gericht vorgelegten Flaschen, wenngleich deren Geschmacksrichtungen schon vor Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 existierten. Die Übergangsvorschrift des dortigen Art. 28 Abs. 1 bezieht sich schon ihrem Wortlaut nach auf das konkrete „Lebensmittel“, hier mithin auf den jeweiligen Flascheninhalt selbst, nicht auf die Produktlinie generell. Dafür sprechen auch die für abstrakte Sorten nicht passenden Formulierungen „in den Verkehr gebracht“ und „gekennzeichnet“. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass Flaschen aller vier Geschmacksrichtungen des Getränkes „b...s“ erst nach Inkrafttreten der Verordnung auf den Markt gebracht wurden. Die der Kammer vorgelegten Exemplare weisen eine Mindesthaltbarkeit bis zum 19. November 2008 aus, was bei einer Haltbarkeit dieser Getränke von etwa einem Jahr den Schluss zulässt, dass sie im Herbst 2007 in den Verkehr gelangten.

bb) Nach Art. 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen des zweiten Kapitels der Verordnung und den speziellen Anforderungen des vierten Kapitels entsprechen. Die Aussage „gut für den Körper“ stellt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 1924/2006/EG dar, da mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, dass zwischen dem Getränk „b...s“ oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit ein Zusammenhang besteht. Sie wird vom Verbraucher so verstanden, dass sich der Genuss von „b...s“ – sei es aufgrund des isotonischen Charakters oder aus anderen Gründen – positiv auf den körperlichen Organismus auswirkt. Der Slogan wird auch nicht als nicht ernst zu nehmende Übertreibung wahrgenommen. Die von den Antragsgegnern vorgelegte Stellungnahme der Europäischen Kommission (Anlage B 24) spricht auch dafür, dass der Slogan „gut für den Körper“ eine gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Danach sollen Slogans wie „Haribo macht Kinder froh“ oder „Red Bull verleiht Flügel“ nicht von der Health-Claims-Verordnung erfasst werden. Vage, sich auf das allgemeine Wohlbefinden beziehende Angaben wie „hilft ihrem Körper, mit Stress fertig zu werden“ oder „hält jung“ hingegen sollen gesundheitsbezogen sein. Die streitgegenständliche Angabe gleicht eher letzteren Beispielen.

Gemäß dem im vierten Kapitel der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltenen Art. 10 Abs. 2 dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn zusätzlich ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise gemacht sowie über das Verzehrmuster informiert wird, welches zur Erzielung der behaupteten positiven Wirkung erforderlich ist. Diese Zusatzangaben fehlen hier.

Die genannte Verordnung stellt eine Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar, die ausweislich der ihr vorangestellten Erwägungen dem Schutz der Verbraucher als Marktteilnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dient.

b) Der Antrag zu 1) ist hingegen unbegründet, soweit er sich gegen die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ wendet.

aa) Dabei kann es hier dahinstehen, ob die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Streitfall widerlegt ist. Die Antragstellerin wusste zwar schon geraume Zeit, und zwar in Person ihres geschäftsführenden Gesellschafters Geschäftsführer K. der Antragsstellerin, dass das Getränk „b...s“ mit der Angabe „ohne Zuckerzusatz“ auf Testmärkten angeboten wurde. Gegen eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung spricht allerdings, dass der bundesweite Vertrieb eine qualitativ neue Sachlage darstellt. Zudem war zum Zeitpunkt des Gespräches im März 2007 zwischen dem Geschäftsführer der Antragstellerin und dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) diese nicht für das Getränk „b...s“ verantwortlich, sondern die E... GmbH. Überdies gilt die Health Claims Verordnung erst seit Juli 2007, so dass es für eine die Dringlichkeitsvermutung widerlegende Kenntnis allein auf einen konkreten, nach diesem Zeitpunkt erfolgten Verstoß ankommen kann.

bb) Im Streitfall besteht aber jedenfalls kein Verfügungsanspruch, da die Antragstellerin keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) auf Unterlassung des Verwendens der Angabe „ohne Zuckerzusatz“ aus den §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG hat. Ein Rechtsbruch durch Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der VO 1924/2006/EG ist insoweit nicht gegeben.

Nach Art. 8 Abs. 1 der Health Claims-Verordnung dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in der Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Gemäß der Regelung im Abschnitt „OHNE ZUCKERZUSATZ“ im Anhang der Verordnung ist diese Angabe nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält.

(1) Dem Getränk „b...s“ sind weder Mono- noch Disaccharide zugesetzt.

Zwar enthält der zugesetzte Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat die Monosaccharide Fructose und Glucose. Die Verordnung versteht unter Mono- oder Disacchariden jedoch nur isolierte Zuckerarten, nicht also Zucker als natürlichen Bestandteil eines beigemischten Lebensmittels. Ansonsten wäre der Anwendungsbereich des Verbotes extrem weit und die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ bereits dann stets unzulässig, wenn ein Teil eines zusammengesetzten Lebensmittel etwa einen – und sei es noch so geringen – Fruchtanteil (Fructose) oder Milchanteil (Lactose) besäße. Die Bezugnahme auf „andere wegen ihrer süßenden Wirkung verwendeten Lebensmittel“, welche gerade klassischen Ersatz für isolierten Zucker wie Honig, Sirup oder Fruchtdicksaft erfassen soll, wäre weitgehend überflüssig, da auch dort anteilig Mono- und/oder Disaccharide enthalten sind.

(2) Das Produkt der Antragsgegnerin zu 1) enthält auch kein „anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel“. Dem unbestimmten Wortlaut „wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel“ ist ohne weitere Auslegung nicht zu entnehmen, ob Fruchtsaft im Einzelfall eine derartige Funktion zukommen und er als Zuckerzusatz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angesehen werden kann.

Aus dem Wort „anderes“ ergibt sich zunächst, dass die süßende Wirkung, wie es bei dem Zusatz isolierter Mono- oder Disaccharide regelmäßig der Fall ist, im Vordergrund stehen muss; ein bloßer süßender Nebeneffekt wird somit von dieser Regelung nicht erfasst. Auch der Begriff „wegen“ spricht dafür, dass die süßende Wirkung alleinige oder zumindest hauptsächliche Funktion der Zutat sein muss.

Diese Funktion erfüllen jedenfalls die erwähnten klassischen Zuckeralternativen, also Lebensmittel, die zur Süßung geeignet sind, gewöhnlich aber nicht isoliert verzehrt werden. Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat zählt nach Auffassung der Kammer nicht hierzu und stellt insbesondere etwas anderes als Fruchtdicksaft dar. Dieser wird durch Eindicken von Fruchtsaft hergestellt und entspricht eher dem Fruchtsaftkonzentrat, bevor diesem das entzogene Wasser wieder hinzugefügt wird. Er wird nur in Kombination mit anderen Lebensmitteln zu sich genommen und als alternatives Süßungsmittel verwendet. (vgl. www.naturkost.de/wiki/ index.php/ Fruchtdicksaft).

Die Argumentation der Antragstellerin, Fruchtsaft aus Konzentrat sei ein wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel, weil im Laufe des Herstellungsverfahrens die Aromen entwichen, isoliert aufgefangen und später wieder hinzu gegeben würden – es also der Zugabe des Konzentrates für die Geschmackserzielung gar nicht bedürfe – folgt die Kammer nicht. Konsequenterweise wäre dann jeder anteilig in einem Lebensmittel enthaltene Fruchtsaft, sofern er aus Fruchtsaftkonzentrat gewonnen wurde, als zur Süßung verwendet einzustufen. Dies kann nach Überzeugung der Kammer schon deshalb nicht richtig sein, weil Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat gleichartige „organoleptische und analytische Eigenschaften“ (vgl. Anlage 1 b) der Fruchtsaftverordnung) haben muss wie Direktsaft; Zusammensetzung und Süßkraft dieser beiden Fruchtsaftarten müssen daher annähernd gleich sein. Demnach wäre auch jeder Direktsaft „ein wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel“. Zum anderen enthält das Konzentrat des Fruchtsaftes nicht nur die Süße, sondern auch die Vitamine und sekundären Pflanzenstoffe des Saftes, so dass nicht geschlossen werden kann, seine Beimischung habe überwiegend süßende Funktion.

(a) Vorliegend ist der aus Konzentrat zugefügte Saft jedenfalls bei zwei Sorten des Getränkes „b...s“ ohne weiteres als natürlicher Bestandteil zu betrachten, nicht aber als verwendetes Süßungsmittel. Denn es ist wie bei reinen Fruchtsäften fast selbstverständlich, dass ein Getränk mit der Geschmacksrichtung „Red Apple“ Apfelsaft und eines der Sorte „Holunder-Traube“ Traubensaft beinhaltet. Dies wird vom Verbraucher auch erwartet, da dieser die Geschmackserzeugung allein durch zugesetzte isolierte Aromen als unnatürlich wahrnimmt. Der Fruchtzucker als Bestandteil einer typischen Zutat der Sorten „Red Apple“ und „Holunder-Traube“ schließt nur die ebenfalls von dem europäischen Verordnungsgeber geregelten und sich auf den Zucker gehalt insgesamt beziehenden Angaben „ZUCKERFREI“ bzw. „ZUCKERARM“ aus. Die genannten Sorten enthalten allein „von Natur aus“ Zucker. Diese Fälle werden von Satz 2 des Abschnitts „OHNE ZUCKERZUSATZ“ im Anhang der Health-Claims-Verordnung gesondert geregelt. Danach sollte das Lebensmittel dann „auch“, also neben der für von Natur aus enthaltenen Zucker gerade zulässigen Angabe „ohne Zuckerzusatz“, mit dem Hinweis „Enthält von Natur aus Zucker“ gekennzeichnet sein. Würde Fruchtsaft hier als zur Süßung verwendetes Lebensmittel gelten, käme es zu dem absurden Ergebnis, dass etwa bei Apfelsaft die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ zulässig wäre, bei der wesentlich weniger Fruchtzucker enthaltenden Apfelsaftschorle hingegen nicht, da hier dem Wasser Fruchtsaft zugesetzt ist.

(b) Der in den Sorten „Orange-Ingwer“ und „Lemon Grass“ enthaltene Traubensaft hingegen kann nicht als typischer Bestandteil des Erfrischungsgetränkes angesehen werden. Bei einem Anteil von 19 Prozent in beiden Sorten – mehr als in dem Produkt „Holunder-Traube“ - scheint es auch unwahrscheinlich, dass der Traubensaft nur der Abrundung des jeweils speziellen Geschmackes dient, wie es etwa bei dem in „Red Apple“ enthaltenem 1 Prozent Holundersaft der Fall sein dürfte. Eine süßende Funktion kann dem Saft hier nicht abgesprochen werden, zumal gerade Traubensaft ein Vertreter der süßeren Säfte ist.

Gleichwohl ist die Kammer der Auffassung, dass Fruchtsaft auch in diesen beiden Sorten ganz generell nicht als „anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel“ von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfasst ist. Bei der Formulierung der Voraussetzungen für die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ hat der europäische Verordnungsgeber auf eine schon ältere, nahezu identische Formulierung aus Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zurückgegriffen. Dies indiziert, dass nicht beabsichtigt war, durch die Health-Claims-Verordnung den allgemein anerkannten Bestand der zur Süßung verwendeten Lebensmittel zu erweitern.

Eine so weite, den Zusatz von Säften erfassende Auslegung der Formulierung würde den Kreis der „ohne Zuckerzusatz“ deklarierten Lebensmittel in einem Umfang einschränken, der nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Bd. II, C120, § 2 Rz 23, dort zu § 2 Nr. 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, die den Wortlaut der Richtlinie 94/35/EG identisch und somit jenen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nahezu identisch wiedergibt). Auch im allgemeinen Sprachgebrauch gilt der Zusatz von Säften schwerlich als „Zuckerzusatz“ (vgl. Zipfel/Rathke, aaO.), so dass der Verkehr – und das ist letztlich Zweck der Health-Claims-Verordnung – nicht irregeleitet wird. Niemand erwartet bei der Angabe „ohne Zuckerzusatz“, dass ein Fruchtgetränk keinen Fruchtsaft enthält. Schließlich spricht die erste Alternative des Abschnitts „OHNE ZUCKERZUSATZ“ im Anhang der Verordnung – nämlich „Mono- oder Disaccharide“ – im Wege normsystematischer Auslegung der unbestimmten zweiten Alternative – „ein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel“ – dafür, dass dieses Lebensmittel eine annähernd starke Süßkraft wie isolierter Einfach- oder Zweifachzucker haben muss. Die Süßkraft von Säften aber ist wesentlich geringer. Selbst süßere Säfte wie Traubensaft und Birnensaft werden oft unverdünnt getrunken und damit anders als die klassischen Zuckeralternativen isoliert verzehrt. Honig, Sirup und Fruchtdicksaft enthalten zu einem Großteil Mono- oder Disaccharide, während der Hauptbestandteil von Säften hingegen Wasser ist.

c) Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Getränk „b...s“ müsse den Hinweis „Enthält von Natur aus Zucker“ tragen, findet dies keine Entsprechung in den Anträgen. Im Übrigen verlangt die Health Claims-Verordnung nur, dass dieser Hinweis erfolgen „sollte“. Eine Verpflichtung der Produzenten und Vertreiber regelt die Verordnung gerade nicht.

2. Der Antrag zu 2) ist begründet.

Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung gegen die Antragsgegnerin zu 2) aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 UWG hinsichtlich der Werbung mittels der angegriffenen Grafik. Die drei Flaschen abbildende und seitens der Antragsgegnerin zu 2) auf der Messe InterNorga 2008 zu Werbezwecken verwendete Grafik ist irreführend. Die gilt unabhängig von der rechtlichen Beurteilung über die Verwendung der Angabe „ohne Zuckerzusatz“. Dem Werbeadressaten wird mittels der Grafik suggeriert, das Getränk „b...s“ enthalte keinerlei Zucker. Würde man indes den in „b...s“ enthaltenen natürlichen Fruchtzucker ebenfalls mittels Würfelzuckerstücken symbolisieren, müssten solche auch in der ersten Flasche abgebildet sein. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, der abgebildete Würfelzucker symbolisiere allein den im Getränk „b...s“ unstreitig nicht enthaltenen Würfel- bzw. Kristallzucker, bleibt die streitgegenständliche Werbung irreführend. Denn die Überschrift „Zucker gehalt im Vergleich“ gibt den angesprochenen Verkehrskreisen ganz allgemein den Hinweis, dass der tatsächliche Zuckergehalt der drei abgebildeten Getränke dargestellt wird. Dieser durch die Überschrift beim Leser hervorgerufene Eindruck kann durch die Aussage unterhalb der „b...s“-Flasche – nämlich „b...s – ohne Zuckerzusatz“ – nicht mehr beseitigt werden. Denn zumindest besteht zwischen der genannten Bildunterschrift und der Überschrift der Grafik ein Widerspruch, der den Leser nicht unbedingt zu der Einsicht führen wird, die Grafik vergleiche den jeweiligen Kristallzuckergehalt. Diese Mehrdeutigkeit geht zu Lasten der Antragsgegnerin zu 2). Denn der bei einer großen Anzahl von Lesern entstehende Eindruck, „b...s“ enthalte überhaupt keinen Zucker, ist unstreitig nicht zutreffend.

3. Der Antrag zu 3) ist ebenfalls in der Sache erfolgreich.

Die Antragstellerin hat insoweit einen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1) aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV. Nach dieser Vorschrift, welche der erleichterten Kontaktaufnahme mit den für ein Produkt Verantwortlichen zugunsten der Verbraucher und Mitbewerber dient und somit in deren Interesse das Marktverhalten regelt, muss neben der Bezeichnung auch die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers auf dem Etikett angegeben sein. Üblicherweise gehören zur Anschrift Straße und Hausnummer, so dass die bloße Angabe der Postleitzahl wie vorliegend nicht genügt. Etwas anderes mag allenfalls bei Unternehmen gelten, bei denen auf Grund deren überragenden Bekanntheit ein Brief auch ohne Bezeichnung von Straße und Hausnummer sicher zugestellt würde, was hier nicht der Fall ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass auf dem „b...s“ - Etikett zwei Städte samt Postleitzahl angegeben sind, der Betroffene mithin zumindest unsicher wäre, wohin er sich denn wenden müsste.

Da es unter anderem Sinn der Vorschrift ist, dass sich der Kunde oder Mitbewerber ohne weitere Nachforschungen an einen Produktverantwortlichen wenden kann, genügt auch die zusätzliche Angabe der Internetadressen nicht.

Soweit die Antragstellerin allerdings daneben anführt, auch die Angabe „L B P GmbH“ habe gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV verstoßen, ist dies jedenfalls nicht als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne des § 3 UWG zu bewerten. Unter dieser Bezeichnung hat die Antragstellerin zu 1) zwar noch nicht firmiert, als die konkret vorgelegten Flaschenexemplare auf den Markt kamen. Gleichwohl muss es aber einem Hersteller möglich sein, auch während des Übergangszeitraumes einer Umfirmierung seine Produkte in den Verkehr zu bringen. Zwangsläufig fallen dann für eine kurze Zeit Firma und Firmenangabe des Etikettes auseinander, da sich die Firma zu einem zeitlichen Fixpunkt ändert, das Produkt sich aber bis zum Aufbrauch in den Verkaufsstellen befindet.

4. Der Antrag zu 4) ist teilweise begründet.

Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner zu 3) ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. 6 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG zu, soweit es die Formulierung „durstlöschender als der Marktführer“ betrifft.

a) Nach Auffassung der Kammer ist der Antragsgegner zu 3) passiv legitimiert, auch wenn er weder Geschäftsführer der innerhalb der N...mann-Unternehmensgruppe für die Werbung zuständigen A.M.E. GmbH ist noch Inhaber der Domain „b...s-natur-pur.de“, auf welcher das Werbebild eingestellt war. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner zu 3) im Impressum dieser Website als inhaltlich Verantwortlicher im Sinne des – seit März 2007 außer Kraft getretenen § 10 Abs. 3 MDStV - aufgeführt ist und als ein Kopf der gesamten Unternehmensgruppe Kenntnis dieser Werbung in den Grundzügen hatte, insbesondere auch hinsichtlich der Aussage „durstlöschender als der Marktführer“. Dies hat der Antragsgegner zu 3) im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Entgegen § 5 TelemedienG (TMG) enthält das Impressum keine Angabe, welche juristische Person innerhalb der N...manngruppe mit welchem Geschäftsführer genau verantwortlich für den Internetauftritt ist. Die bloße Möglichkeit der Nachforschung durch Einsicht in das Handelsregister und eine „who-is“ -Abfrage bei der DENIC genügt für § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG nicht und drängt sich dem Leser gerade wegen der Darstellung des Antragsgegners zu 3) als inhaltlich Verantwortlichem auch nicht auf.

b) Der Slogan „durstlöschender als der Marktführer“ stellt eine unzulässige Form vergleichender Werbung dar und ist damit unlauter gemäß §§ 3, 6 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG.

Als Marktführer im Segment der „Bio-Limonaden“ bzw. innerhalb der durch Fermentation hergestellten, alkoholfreien Erfrischungsgetränke ist dem aufgeklärten, an derartigen Produkten interessierten Verbraucher die Antragstellerin mittelbar erkennbar. Die Marke der Antragstellerin dürfte bei einem Jahresumsatz von etwa 200 Millionen Flaschen für 2007 mit Abstand die bekannteste für derartige Getränke sein. Die von Gesetzes wegen grundsätzlich zulässige vergleichende Werbung ist vorliegend unlauter, da sie sich nicht auf eine nachprüfbare Eigenschaft bezieht, § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Das Erfordernis der Nachprüfbarkeit bezweckt die Überprüfbarkeit des Werbevergleichs auf seine sachliche Berechtigung hin (BGH GRUR 2005, 172, 175 – Stresstest). Mag der Begriff der Eigenschaft bei der gebotenen weiten Auslegung (BGH GRUR 2004, 607 – Genealogie der Düfte) auch hier zu bejahen sein, so ist „durstlöschend“ eine subjektive Empfindung, die in ihrer Allgemeinheit weder durch die Verbraucher selbst noch durch Sachverständige bewiesen werden kann. Die Empfindung gelöschten Durstes ist auch nicht gleichzustellen mit der Vorbeugung erneut aufkommenden Durstes, die mit gewissem Aufwand womöglich nachprüfbar wäre.

Es wird zwar teilweise auch die durch eine Studie belegte Einschätzung einer subjektiven Wahrnehmung durch eine größere Zahl von Testpersonen als nachprüfbar erachtet (vgl. Piper/Ohly, UWG, § 6 Rz. 55). Hierfür würde indes die vom Antragsgegner zu 3) bzw. einer seiner Unternehmen an 260 Personen durchgeführte Studie (vgl. Anlage B 36) nicht genügen, da sie weder hinreichend repräsentativ noch genau ist. So wurde etwa nicht nach der Einschätzung „durstlöschend“ gefragt, sondern „Was hat ihnen an dem Erfrischungsgetränk gut geschmeckt?“ sowie „Warum schmeckt Ihnen das Erfrischungsgetränk am besten?“, wobei jeweils „durstlöschend“ als Antwort nur in Kombination mit „erfrischend“ bzw. „erfrischend/spritzig“ angegeben werden konnte. Zudem muss in den Fällen, in denen die Werbebehauptung auf einer Verbraucherbefragung beruht, deren Quelle angegeben werden (vgl. EuGH GRUR 2007, 69, 74), damit der Tatsachenkern der Behauptung offenbart wird.

c) Der Antrag ist auch begründet hinsichtlich des Hinweises „Zuckergehalt im Vergleich“ begründet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Da die Antragstellerin diese Darstellung in ihrer Antragsschrift ausdrücklich angegriffen hat, ist die Abbildung ebenfalls streitgegenständlich hinsichtlich des Antrages zu 4).

d) Der Antrag zu 4) ist allerdings unbegründet, soweit er sich gegen den Slogan „das erste fermentierte Erfrischungsgetränk, das wirklich zu 100 % aus Biorohstoffen besteht“, wendet. Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden durch diese Aussage nicht im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 UWG in die Irre geführt. Denn auch wenn Wasser keine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs und damit kein nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hergestelltes Erzeugnis darstellt, ruft die Aussage im Verkehr keine falschen Vorstellungen hervor. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, verstehen unter Bioprodukten unverfälschte Naturprodukte, darunter auch Wasser. Selbst wenn der Verkehr unterscheiden sollte zwischen biologisch gewonnenen Erzeugnissen und Wasser, das jedenfalls ein natürlicher Rohstoff ist, so wird er den Slogan aber nicht in der von der Antragstellerin behaupteten Weise missverstehen. Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden nicht annehmen, dass das für das Produkt verwendete Wasser in irgendeiner besonderen Form „biologisch angebaut“ wurde. Zudem schreibt die angeführte Verordnung (EG) Nr. 834/2007 selbst in Art. 19 Abs. 2 a) vor, dass bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird, Wasser nicht berücksichtigt werde.

e) Der Antrag zu 4) ist auch insoweit unbegründet, als er sich gegen die Bewerbung des Getränkes „b...s“ unter der Domain „b...s-natur-pur.de“ richtet. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG ist mangels eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB nicht gegeben.

Es kann dahinstehen, ob der Verkehr die in der Domainadresse enthaltenen Angaben unmittelbar auf das unter dieser Adresse beworbene Produkt bezieht. Die Aussage „natur-pur“ ist jedenfalls zur Täuschung über Eigenschaften des Lebensmittels „b...s“ nicht geeignet. Das Getränk ist zwar, anders als etwa ein Direktsaft, nicht völlig naturbelassen oder naturrein. Die Bezeichnung „natur-pur“ versteht der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher jedoch auch nicht in diesem Sinne. Zunächst weiß der Verbraucher, dass für Erfrischungsgetränke regelmäßig mehrere Arbeitsschritte erfolgen und nicht die Frucht schlicht ausgepresst und die Flüssigkeit abgefüllt wird. Weiterhin wird das Wort „pur“ häufig floskelartig in der Werbung verwendet; in diesem Bereich ist der Verkehr eine gewisse Übertreibung gewohnt ist. Die Aussage dient in der Werbung als Hinweis für Produkte und Dienstleistungen verschiedenster Art, ohne dass der Verkehr davon ausgeht, diese stets in ihrer reinsten, eine höhere Stufe ausschließenden Form zu erhalten. Der Verbraucher darf allerdings erwarten, dass er bei der vorliegenden Beschreibung ein natürliches Produkt erhält. Dies ist indes beim Produkt der Antragsgegner auch der Fall. Das Getränk „b...s“ enthält keine künstlichen Aromen, sondern zertifizierte Bio-Aromen. Das Verfahren, zwecks Einsparung von Transportkosten den Saft zunächst zu konzentrieren und später wieder Wasser hinzuzufügen, ist üblich, auch bei als natürlich beworbenen Fruchtsäften. Die Fruchtsaftverordnung gewährleistet durch Ziffer 1 b) der Anlage 1, dass ein Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat gleichartige organoleptische und analytische Eigenschaften aufweisen muss wie ein durchschnittlicher Fruchtsaft aus Früchten derselben Art. Es bedarf dann lediglich der hier vorhandenen Kennzeichnung „aus Traubensaftkonzentrat“ bzw. „aus Apfelsaftkonzentrat“. Aus denselben Gründen ist auch eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG nicht ersichtlich.

f) Ebenfalls unbegründet ist der Antrag im Hinblick auf den Hinweis „ohne Zuckerzusatz“. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und bezüglich der Antragsgegnerin zu 4) aus 269 Abs. 3 ZPO.

Hinsichtlich des mit einem Streitwert von € 200.000,- angesetzten Antrags zu 1) hielt die Kammer ein Entfallen von € 40.000,-- auf die Auslobung „gut für den Körper“ angemessen. Auf die mit dem Antrag zu 4) angegriffenen fünf Werbeformen entfielen je € 20.000,-- innerhalb dieses Antrags.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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