OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2012 - 15 A 2041/12
Fundstelle
openJur 2012, 132387
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids der Beklagten vom 12. Dezember 2011, mit dem diese den Kläger aufforderte, die bebauten und befestigten Flächen seines Grundstücks U.------straße 26 (Gemarkung P. der Stadt M. ) an die öffentliche Regenwasserkanalisation bis spätestens zum 31. Dezember 2011 anzuschließen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen.

Der hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.

I.) Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Solche sind nur dann anzunehmen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 .

Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -.

Die Antragsbegründung vermag solche ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht zu wecken.

1.) Diesbezüglich macht der Kläger zunächst geltend: Es gebe in der U.------straße keine Abwasserleitung im Sinne von § 4 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - (EWS), an die er sein Grundstück anschließen könne. Die Beklagte betreibe in der U.------straße eine Versickerungsanlage. In der fraglichen Anlage befänden sich in regelmäßigen Abständen Sickerschächte. Diese hätten einen offenen Boden und seien mit Kies aufgefüllt. Zwischen den Sickerschächten seien zudem zwei perforierte Rohre verlegt, in denen das eingeleitete Niederschlagswasser zusätzlich versickert werde. Ebenfalls zwischen den Sickerschächten liege ein Hauptrohr mit einem Durchmesser DN 300, das die Sickerschächte miteinander verbinde. In diese Anlage werde sowohl das auf der U.------straße als auch das auf den bereits angeschlossenen Grundstücken anfallende Niederschlagswasser eingeleitet. Das Niederschlagswasser versickere vollständig in der Anlage, wobei es einen Überlauf für ungewöhnlich starke Regenereignisse gebe. Für diesen Fall habe sich die Beklagte auch eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des überlaufenden Regenwassers in die Werre erteilen lassen.

Damit werden ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Der hier streitige Anschlusszwang findet seine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 EWS. Danach ist jeder Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen der Entwässerungssatzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt. Der Kläger ist als Eigentümer eines Grundstücks in M. Anschlussberechtigter im Sinne vorzitierter Vorschrift. Dies ergibt sich aus § 3 EWS, der bestimmt, dass jeder Eigentümer eines im Gebiet der Beklagten liegenden Grundstücks vorbehaltlich der Einschränkungen der Entwässerungssatzung berechtigt ist, von der Stadt den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen.

Eine Begrenzung dieses Anschlussrechts ergibt sich dabei nicht aus § 4 Abs. 1 EWS. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Grundstück des Klägers entgegen Satz 1 der letztgenannten Norm nicht an eine betriebsfertige und aufnahmebereite öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden könnte. Für eine solche Begrenzung ist jedoch nichts ersichtlich. Namentlich gehört die vor dem Grundstück des Klägers verlaufende Niederschlagswasserbeseitigungsanlage zur öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten. Zu dieser zählen nach § 1 III Abs. 1 Satz 2 EWS alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Messen, Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser, der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände sowie dem Versickern und Verrieseln von Niederschlagswasser dienen. Um eine solche Anlage handelt es sich hier in zweierlei Hinsicht: Zum einen kommt der in Rede stehenden, von der Beklagten betriebenen Anlage die Funktion zu, Niederschlagswasser zu versickern, worauf der Kläger selbst hinweist. Hierin erschöpft sich der Zweck der Anlage jedoch nicht. Ihr kommt darüber hinaus vielmehr auch im Sinne von § 1 III Abs. 1 Satz 2 EWS die Aufgabe zu, das bei ungewöhnlich starken Niederschlägen anfallende Niederschlagswasser über den verlegten Niederschlagswasserkanal fortzuleiten und im Ergebnis der Einleitungsstelle in der Werre zuzuführen.

Mangels gegenteiligen Vorbringens bzw. anderweitiger Anhaltspunkte ist im Übrigen auch davon auszugehen, dass die vorliegend in Rede stehende Entwässerungsanlage zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet und durch Widmung bestimmt ist, so dass kein Zweifel an dem Vorhandensein einer öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück des Klägers besteht.

Zu diesem Erfordernis für die Annahme einer öffentlichen Abwasseranlage vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 15 A 2825/10 -, juris.

2.) Die Berufung ist auch nicht deshalb nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil - wie der Kläger meint - die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG NRW nicht vorlägen, was aber Voraussetzung für die Begründung des hier im Streit stehenden Anschluss- und Benutzungszwangs sei. Zur weiteren Begründung führt der Kläger aus: Das Verwaltungsgericht sehe in der vorzitierten Vorschrift eine allumfassende Abwasserüberlassungspflicht. Ohne nähere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG NRW sehe es auch im vorliegenden Fall eine Überlassungspflicht für den Kläger und damit den Anschluss- und Benutzungszwang als gegeben an. Bei genauerer - unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zu § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG vorzunehmender - Prüfung erweise sich die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht als falsch. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber die Abwasserbeseitigungspflicht keineswegs allumfassend für jede Art der Aufnahmemöglichkeit durch die Gemeinde habe schaffen wollen. Der Gesetzgeber habe sich auf die bestehenden Teilpflichten "Sammeln und Fortleiten" beschränkt und damit eindeutig die öffentliche Kanalisation im Auge gehabt. Die Versickerungsanlage mit Überlauf in der U.------straße sei keine Kanalisation. Die Anlage sei nicht zum "Sammeln und Fortleiten" vorgesehen. In der hier streitigen Anlage werde das Abwasser aus den einzelnen Anfallorten nicht zusammengeführt. Sobald Niederschlagswasser von seinem Anfallort in die Anlage gelange, laufe es in die Sickerschächte bzw. in die perforierten Rohre und werde versickert. Das "Fortleiten" von Abwasser sei jede Fortbewegung des Abwassers in Leitungen, sei es durch Gefälle oder durch die Einschaltung von Pumpen. Das "Sammeln und Fortleiten" bedeute somit das Auffangen des anfallenden Abwassers und seine Verbringung an einen anderen Ort als den Anfallort. Diesem Zweck diene die Anlage jedoch nicht primär. In erster Linie falle ihr die Aufgabe zu, das anfallenden Niederschlagswasser durch Versickerung vor Ort zu beseitigen. Es sei gar nicht vorgesehen, das Niederschlagswasser zu sammeln und fortzuleiten.

Auch mit diesen Erwägungen vermag der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils hervorzurufen. Das gilt selbst dann, wenn man zu Argumentationszwecken unterstellt, dass über § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG NRW nur für die Fälle eine Niederschlagswasserüberlassungspflicht begründet werden sollte, in denen das Niederschlagswasser in einer Anlage aufgenommen wird, die dem "Sammeln und Fortleiten" des Niederschlagswassers dient. Denn eine solche Anlage steht vorliegend in Rede. Zwar wird in dieser Anlage das Niederschlagswassers vor allem versickert; hierin erschöpft sich aber die Funktion der Anlage nicht. Wie bereits oben dargelegt, kommt der Anlage bei ungewöhnlich starken Niederschlägen auch die Aufgabe zu, dass Niederschlagswasser zu sammeln und fortzuleiten.

An dieser Stelle ist aber deutlich zu betonen, dass die Niederschlagswasserüberlassungspflicht nicht auf die vom Kläger angenommene Konstellation beschränkt ist. Vielmehr besteht für den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks gemäß § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG NRW eine umfassende Abwasserüberlassungspflicht. Der für das Normverständnis maßgebliche Wortlaut vorzitierter Norm gibt für den vom Kläger angenommenen beschränkten Anwendungsbereich der Vorschrift nichts her. Vielmehr gibt § 53 Abs. 1c Satz 1 HS 1 LWG NRW eindeutig vor, dass das Abwasser von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, der Gemeinde oder, im Falle des Übergangs der Aufgabe des Absatzes 1 Nr. 2 auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder andere öffentlichrechtliche Körperschaften, diesen zu überlassen ist. Nach § 53 Abs. 1c Satz 1 HS 2 LWG NRW besteht für den Nutzungsberechtigten des Grundstücks nur dann keine Abwasserüberlassungspflicht, wenn "nach den folgenden Vorschriften der Nutzungsberechtigte selbst oder andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind". Damit werden vor allem die in § 53 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 5 LWG geregelten Fälle in Bezug genommen. Liegt einer dieser Fälle - wie hier - nicht vor, bleibt der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks auch dann zur Überlassung des Niederschlagswassers verpflichtet, wenn die Gemeinde ihrerseits das Niederschlagswasser in erster Linie in einer dafür vorgesehenen Anlage versickern lässt. Denn auch mit einer solchen Anlage kommt die Gemeinde ihrer Niederschlagswasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW nach (vgl. § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW).

3.) Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen sinngemäß zum Ausdruck bringen will, er sei gemäß § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet, weil dieses gemeinwohlverträglich auf seinem Grundstück versickert werden könne und ihn die Gemeinde von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG freizustellen habe, rechtfertigen auch die diesbezüglichen Erwägungen nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid, wonach die Möglichkeit einer Ausnahme/Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang grundsätzlich nicht gegeben sei.

Insoweit gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass - wovon aber der Kläger auszugehen scheint - es auf die Möglichkeit der gemeinwohlverträglichen Versickerung des Niederschlagswassers auf seinem Grundstück i. S. v. § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW dann nicht ankommt und demgemäß eine entsprechende Prüfung dieser Tatbestandsvoraussetzung durch Gemeinde und Gericht auch nicht angezeigt ist, wenn die nach dieser Norm für den Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht ebenfalls erforderliche Freistellung durch die Gemeinde zu Recht nicht ausgesprochen wird.

Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen mit der Folge, dass auch ein in diesem Zusammenhang vom Kläger ggf. behaupteter Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann. Denn in der Rechtsprechung des Senats ist entschieden, dass bei einer - wie hier getroffenen - Entscheidung für eine (ohne Weiteres im Einklang mit den wasserrechtlichen Anforderungen in § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW stehenden) getrennten Beseitigung des Schmutz- und Niederschlagswassers die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel ermessensfehlerfrei, die Ablehnungsentscheidung also intendiert ist mit der Folge, dass es einer näheren Begründung der Ablehnungsentscheidung nicht bedarf. Für ein Abweichen von dieser Regelentscheidung ist nur dann Raum, wenn dies besondere - hier vom Kläger nicht vorgetragene - Gründe rechtfertigen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 15 A 1505/12 -, juris, und vom 16. November 2011 - 15 A 854/10 -, juris.

4.) Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte nehme unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen und denselben geltenden wasserrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen für sich in Anspruch, das anfallende Niederschlagswasser versickern lassen zu dürfen, während sie ihm - dem Kläger - die Versickerung nicht erlaube, so dass mangels Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung von einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz auszugehen sei.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich aus den diesbezüglichen Erwägungen des Klägers schon deshalb nicht, weil hier keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Im Gegensatz zur Beklagten ist der Kläger nämlich nicht abwasserbeseitigungspflichtig; er hat der Beklagten das Abwasser vielmehr nach den gesetzlichen Voraussetzungen zur Abwasserbeseitigung zu überlassen.

II.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat.

OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -.

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Benennung der in einem durchzuführenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen grundsätzlichen Frage. Eine solche (konkrete) Frage wird vom Kläger nicht benannt. Seine Darlegungen bleiben vielmehr abstrakt und erschöpfen sich in dem Allgemeinplatz, dass dem Senat die Möglichkeit gegeben werde, die fallübergreifenden und verallgemeinerungsfähigen Rechts- und Tatsachenfragen der Reichweite der Abwasserüberlassungspflicht aus § 53 Abs. 1c LWG NRW und des daraus folgenden Anschluss- und Benutzungszwangs im Interesse der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts im Berufungsverfahren zu klären.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Kläger ausführt, das Gericht habe bislang den Fall einer "kombinierten Anlage" noch nicht zur Prüfung vorgelegt bekommen, so dass der Senat seine Rechtsprechung zu § 53 LWG NRW fortentwickeln könne. Es bleibt schon unklar, was im Zusammenhang mit einer "kombinierten Anlage" eigentlich gerade in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig sein soll.

Ungeachtet vorstehender Ausführungen kommt der Rechtssache aber auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil sich die vom Kläger in seiner Zulassungsbegründung aufgeworfenen und im Rahmen der Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO möglicherweise auch gemeinten Rechtsfragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantworten lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.