Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 28.11.2012 - Vf. 41-VI-12
Fundstelle
openJur 2012, 131738
  • Rkr:
Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 14. März 2012 Az. 7 C 13/12 verstößt gegen Art. 91 Abs. 1 BV. Es wird im Kostenausspruch sowie insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer zur Zahlung von 152,45 € sowie von Zinsen aus unterschiedlichen Beträgen verurteilt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Starnberg zurückverwiesen.

2. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 14. März 2012 Az. 7 C 13/12.

1. Anfang 2011 beauftragte der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Nachbarn die K. GmbH mit der Reinigung und der TV-Untersuchung eines ca. 60 m langen Abwasserkanals, der die beiden Anwesen S.-Straße 45 und 45 a in G. erschließt. Er verpflichtete sich zur Übernahme von 37,5 % der hierfür anfallenden Kosten. Für die von ihr am 11. Februar 2011 erbrachten Leistungen stellte die K. GmbH dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2011 275,62 € in Rechnung, zu zahlen bis zum 14. März 2011. Mit Schreiben vom 6. April 2011 teilte die T. KG dem Beschwerdeführer mit, die K. GmbH habe die Forderung an sie abgetreten, und forderte diesen auf, an sie zu leisten. Der Beschwerdeführer erhob Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs und gegen die Aktivlegitimation der T. KG.

Am 12. Juli 2011 erwirkte die T. KG beim Amtsgericht Coburg gegen den Beschwerdeführer einen Mahnbescheid über die Hauptforderung von 275,62 € nebst Zinsen ab 13. Juli 2011 sowie über Nebenforderungen in Höhe von 84,81 €. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 26. Juli 2011 Widerspruch ein. Am 27. Juli 2011 hinterlegte er den seiner Auffassung nach geschuldeten Betrag von 152,45 € beim Amtsgericht Starnberg (Az. 48 HL 51/11), ohne auf das Rücknahmerecht zu verzichten. In der Annahmeanordnung ist „Gläubigerungewissheit“ als Hinterlegungsgrund aufgeführt.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 teilte die K. GmbH dem Beschwerdeführer mit, dass sie es leider versäumt habe, ihn über die Abtretung der Forderung zu informieren. Hiermit zeige sie die Abtretung zum 1. März 2011 an die T. KG an.

2. Im streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht Starnberg berief sich der Beschwerdeführer in Höhe des Teilbetrags von 152,45 € der Hauptforderung auf die Hinterlegung und trat den geltend gemachten Ansprüchen im Übrigen dem Grund nach entgegen. Die T. KG als Klägerin vertrat die Auffassung, eine Unsicherheit über die Person des Gläubigers habe nicht bestanden. Der Beschwerdeführer sei daher nicht zur Hinterlegung berechtigt gewesen, zumal lediglich ein Teilbetrag hinterlegt worden sei.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 14. März 2012 gab das Amtsgericht im Verfahren gemäß § 495 a ZPO dem Antrag der Klägerin in Höhe von 186,86 € nebst Zinsen statt; im Übrigen wies es die Klage ab. Der Beschwerdeführer hafte nur für diesen Betrag, da die Angebotssumme um maximal 25 % überschritten werden dürfe. Die Hinterlegung sei im Zeitpunkt ihrer Vornahme berechtigt gewesen, da der Beschwerdeführer infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers nicht in der Lage gewesen sei, die Verbindlichkeit mit Sicherheit zu erfüllen. Die Einrede der Hinterlegung gemäß § 379 Satz 1 BGB sei jedoch nach Anzeige der Abtretung spätestens seit dem 13. Dezember 2011 weggefallen. Durch die Hinterlegung sei keine Erfüllung eingetreten, da der Beschwerdeführer nicht auf das Recht zur Rücknahme verzichtet habe. Er könne mit Anzeige der Abtretung die Hinterlegung rückgängig machen und die Zahlung an die Klägerin veranlassen. Die Einrede habe deshalb nur Auswirkungen auf die Zinspflicht.

3. Am 28. März 2012 hat der Beschwerdeführer den im amtsgerichtlichen Urteil der Klägerin zuerkannten Betrag nebst Zinsen an diese bezahlt.

4. Mit der gegen das Urteil erhobenen Anhörungsrüge machte der Beschwerdeführer geltend, das Amtsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe dem Urteil ohne einen vorherigen Hinweis die weder in Rechtsprechung und Literatur noch durch die Klägerin vertretene Auffassung zugrunde gelegt, dass die nachträgliche Beseitigung der zur Hinterlegung berechtigenden Unsicherheit über die Person des Gläubigers die Einrede gemäß § 379 Abs. 1 BGB entfallen lasse. Diese Ansicht sei zudem willkürlich. Hätte das Gericht einen entsprechenden Hinweis erteilt, hätte der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit dieser Rechtsauffassung dargelegt. Ferner hätte er die Möglichkeit gehabt, auf das Recht zur Rücknahme des hinterlegten Betrags (152,45 €) zu verzichten, sodass insoweit rückwirkend Erfüllung eingetreten und die Klage abgewiesen worden wäre. In entscheidungserheblicher Weise gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sowie gegen das Willkürverbot verstoßen habe das Gericht auch dadurch, dass es für die Zeit vom 15. März 2011 bis 13. März 2012 Zinsen (gleich aus welchem Betrag) zuerkannt habe. Vom 15. März bis zum 13. Dezember 2011 habe der Klageforderung – insgesamt – die Einrede des § 410 BGB und ab dem 27. Juli 2011 – hinsichtlich des hinterlegten Betrags – die Einrede des § 379 Abs. 1 BGB entgegengestanden. Auch die Einrede nach §§ 273, 371 BGB sei übergangen worden.

Die Gehörsrüge wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23. April 2012 zurückgewiesen.

II.

1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, das Urteil des Amtsgerichts vom 14. März 2012 verstoße gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV), soweit er darin zur Zahlung von 152,45 € (hinterlegter Betrag) nebst Zinsen verurteilt wurde. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung weiterer 34,41 € wendet er sich lediglich gegen die ihm insoweit auferlegten Zinszahlungen für den Zeitraum vom 15. März 2011 bis 13. März 2012.

Das Amtsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Zur Begründung stützt sich der Beschwerdeführer auf den Inhalt seiner Anhörungsrüge. Ergänzend weist er darauf hin, dass § 379 Abs. 1 BGB, der das Leistungsverweigerungsrecht anordne, und § 379 Abs. 3 BGB, der den einzigen Erlöschensgrund der Einrede regle, klar und zweifelsfrei gefasst seien. Die Auffassung des Amtsgerichts, der Hinterleger müsse den von ihm ohne Rücknahmeverzicht hinterlegten Betrag nach einer Abtretungsanzeige des (angeblichen) Altgläubigers zurücknehmen und sodann an den in der Abtretungsanzeige bezeichneten (Schein-)Gläubiger ausbezahlen, sei unhaltbar. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass ein Gläubiger eine Leistung erst verlangen könne, wenn er sich dem Schuldner gegenüber zweifelsfrei legitimiert habe. Ebenso wenig habe es die grundlegende zivilrechtliche Regel beachtet, dass Schuldnerverzug Durchsetzbarkeit, mithin Fälligkeit und Einredefreiheit der Forderung voraussetze und dass auf eine einredebehaftete Forderung weder Verzugs- noch Fälligkeitszinsen anfielen.

Sein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde sei nicht dadurch entfallen, dass er zwischenzeitlich den durch das Urteil zuerkannten Betrag samt Zinsen an die Klägerin gezahlt habe.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV für gegeben, soweit das Amtsgericht bei Erlass des angegriffenen Urteils ohne einen vorangegangenen Hinweis angenommen habe, die durch die Hinterlegung entstandene Einrede sei infolge der durch die K. GmbH mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 erstatteten Abtretungsanzeige nachträglich entfallen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass der Beschwerdeführer den durch das angegriffene Urteil des Amtsgerichts zuerkannten Betrag samt Zinsen noch vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde an die Klägerin des Ausgangsverfahrens gezahlt hat. Zum einen kommen Rückzahlungsansprüche des Beschwerdeführers in Betracht und zwar sowohl im Hinblick auf den Hauptsachebetrag von 152,45 €, der nach wie vor hinterlegt ist, als auch hinsichtlich gezahlter Zinsen. Zum anderen ist der Beschwerdeführer durch die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils beschwert.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet; sie hat mit der Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) Erfolg.

Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Sind die angefochtenen Entscheidungen – wie hier – unter Anwendung materiellen Bundesrechts ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch gerichtliche Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin, ob ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das – wie das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) – mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.1.2007 = VerfGH 60, 14/20 f.; VerfGH vom 28.2.2011 = BayVBl 2011, 530/531).

1. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).

a) Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte zwar nicht dazu, die Rechtslage mit den Beteiligten zu erörtern, sie auf alle möglicherweise maßgeblichen Umstände hinzuweisen oder vor dem Erlass der Entscheidungen darzulegen, welchen Sachverhalt oder welche Rechtsmeinung sie ihren Entscheidungen zugrunde legen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.3.1998 = VerfGH 51, 49/54). Es bewahrt die Parteien auch nicht schlechthin davor, dass das Gericht seine Entscheidung aus Gründen trifft, mit denen sie nicht gerechnet haben. Art. 91 Abs. 1 BV ist allerdings dann verletzt, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und dadurch dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Parteien nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten. In einem solchen Fall legt das Gericht seiner Entscheidung letztlich einen Sachverhalt zugrunde, zu dem sich die Parteien nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.2.1997 = VerfGH 50, 9/13 f.; VerfGH vom 28.11.2005 = VerfGH 58, 266/269 f.; VerfGH vom 27.5. 2011).

b) Nach diesem Maßstab hat das Amtsgericht eine verfassungsrechtlich unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, soweit der Beschwerdeführer zur Zahlung von 152,45 € sowie von Zinsen aus dem hinterlegten Betrag ab 14. Dezember 2011 verurteilt wurde.

Hinsichtlich des Teilbetrags von 152,45 € der Klageforderung hat sich der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren auf die Einrede gemäß § 379 Abs. 1 BGB berufen, da er diesen Betrag am 27. Juli 2011 hinterlegt hatte. Diese Hinterlegung hat angesichts ihrer Widerruflichkeit zwar keine schuldbefreiende Wirkung, wie sie in § 378 BGB bei ausgeschlossener Rücknahme des hinterlegten Betrags vorgesehen ist. Sie gibt dem Schuldner aber das Recht, den Gläubiger auf die hinterlegte Sache zu verweisen, und löst im Hinblick auf das fortbestehende Schuldverhältnis die in § 379 Abs. 2 BGB geregelten schuldnerschützenden Wirkungen aus; danach ist der Schuldner u. a. nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen. Die Hinterlegung hat zur Folge, dass der Gläubiger die Hinterlegung jederzeit durch Annahme (§ 376 Abs. 2 Nr. 2 BGB) unwiderruflich werden lassen und sich so einen Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle verschaffen kann. Voraussetzung ist allerdings eine rechtmäßige Hinterlegung (Olzen in Staudinger, BGB, 2011, RdNrn. 1 f. zu § 379).

Das Amtsgericht hat die Hinterlegung wegen einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Ungewissheit des Beschwerdeführers über die Person des Gläubigers als berechtigt angesehen, ist aber davon ausgegangen, dass die Einrede nach erfolgter Anzeige der Forderungsabtretung zum 13. Dezember 2011 entfallen ist. Diese Annahme führt zu dem unbilligen Ergebnis, dass der Schuldner dem Gläubiger gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, die hinterlegte Sache hingegen nur zurückerhält, wenn er durch Rücknahme auf die für ihn positiven Rechtsfolgen der Hinterlegung verzichtet und damit beispielsweise in Kauf nimmt, Zinsen auch für den Zeitraum zu schulden, während dessen sich die hinterlegte Sache in amtlicher Verwahrung befand (vgl. § 379 Abs. 3 BGB). Für die Auffassung des Amtsgerichts, das Recht des Schuldners, den Gläubiger auf die hinterlegte Sache zu verweisen, hänge davon ab, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Hinterlegung weiterhin fortbestünden, findet sich im Wortlaut des § 379 BGB kein Anhaltspunkt. In der Kommentarliteratur ist dementsprechend anerkannt, dass es für die Einrede gemäß § 379 Abs. 1 BGB allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für die Hinterlegung im Zeitpunkt ihrer Vornahme gegeben waren, sodass ein späterer Fortfall der zunächst bestehenden Unsicherheit über die Person des Gläubigers (vgl. § 372 Satz 2 BGB) ihre anspruchshemmende Wirkung unberührt lässt (Fetzer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, RdNr. 10 zu § 372; Olzen, a. a. O., RdNr. 4 zu § 379). Entgegenstehende Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat sich nicht auf die vom Amtsgericht im Urteil vertretene Auffassung gestützt. Sie ist zwar der Berechtigung der Hinterlegung entgegengetreten, hat jedoch nicht geltend gemacht, die Einrede sei infolge der Abtretungsanzeige entfallen.

Bei dieser Sachlage konnte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass das Amtsgericht die von ihm gemäß § 379 Abs. 1 BGB erhobene Einrede nicht aus dem im Urteil genannten Grund unberücksichtigt lassen, jedenfalls aber vorab einen entsprechenden rechtlichen Hinweis erteilen werde. Da ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist, hat das Amtsgericht seine Entscheidung auf einen für den Beschwerdeführer überraschenden Gesichtspunkt gestützt.

c) Das angegriffene Urteil beruht auf der dargelegten Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es dem Beschwerdeführer vor Erlass des Urteils Gelegenheit gegeben hätte, zur Frage des Fortbestehens der von ihm gemäß § 379 Abs. 1 BGB erhobenen Einrede ausdrücklich Stellung zu nehmen. Zudem hätte der Beschwerdeführer, wie er in seiner Verfassungsbeschwerde zutreffend darlegt, im Fall eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises die Möglichkeit gehabt, der Hinterlegung durch nachträglichen Verzicht auf das Rücknahmerecht schuldbefreiende Wirkung zu geben und den Fortgang des Rechtsstreits auf diese Weise maßgeblich zu beeinflussen.

2. Ob das angegriffene Urteil auch das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verletzt, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.

3. Das Urteil des Amtsgerichts ist infolge des festgestellten Verstoßes gegen Art. 91 Abs. 1 BV aufzuheben, soweit der Beschwerdeführer zur Zahlung von 152,45 € sowie von Zinsen aus dem hinterlegten Betrag ab 14. Dezember 2011 verurteilt wurde. Wegen des sachlichen Zusammenhangs erstreckt sich die Aufhebung ferner auf sämtliche im Urteilstenor aufgeführten Zinsen (aus unterschiedlichen Beträgen). Auch im Kostenausspruch kann das Urteil keinen Bestand haben. Aufrechterhalten bleibt allein die Verurteilung zur Zahlung von 34,41 €. Im Umfang der Aufhebung ist der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Amtsgericht auch Gelegenheit haben, sich mit den vom Beschwerdeführer gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen erhobenen weiteren Einwänden näher zu befassen.

4. Durch die teilweise Aufhebung des Urteils vom 14. März 2012 wird der Beschluss vom 23. April 2012 insoweit gegenstandslos; eine gesonderte Aufhebung ist nicht geboten (vgl. VerfGH vom 21.1.2010 Vf. 53-VI-09).

V.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs.1 Satz 1 VfGHG). Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 4 Satz 1 VfGHG).

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