OLG Hamburg, Urteil vom 29.11.2011 - 7 U 80/11
Fundstelle
openJur 2013, 1837
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 203/11, vom 12.8.2011 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

unter Namensnennung des Klägers und /oder in identifizierender Weise über einen strafrechtlichen Vorwurf der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Kläger zum Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Köln 27 Js 92/08 zu berichten und/oder berichten zu lassen, wie in dem Artikel „G...-Manager im Visier der deutschen Justiz“ vom 6.5.2008 geschehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung bezüglich des Unterlassungsanspruchs in Höhe von 30.000 €, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger ist Direktor des Bereichs Finanzen der G... G... GmbH, der deutschen Tochter des russischen G... Konzerns. Gegen ihn leitete die Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren wegen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ein, nachdem er im September und Dezember 2007 gegenüber dem Landgericht Köln zwei eidesstattliche Versicherungen abgegeben hatte. In der Versicherung vom 5.9.2007 (Anl. B 1) hatte er versichert, niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS)der DDR gewesen zu sein. In der weiteren Versicherung vom 4.12.2007 (Anl. B 2) hatte er eingehender die Kontaktaufnahme der Stasibehörde mit ihm sowie seine Tätigkeit für diese dargestellt und erneut versichert, zu keinem Zeitpunkt „hauptamtlich, also als angestellter Mitarbeiter“ des MfS tätig gewesen zu sein. Wie sich aus den Unterlagen der Bundesbeauftragten für die Stasiunterlagen (Anl. B 3, 4) ergibt, war der Kläger jedoch aufgrund einer eigenhändig verfassten Verpflichtungserklärung in der Zeit von Ende 1985 bis Ende 1989 für das MfS tätig, wofür er regelmäßige Geldbeträge erhalten hat.

Das gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft Köln eingeleitete Verfahren wurde am 2.12.2008 gem. § 153a StPO nach Zahlung eines Geldbetrages eingestellt.

Die Beklagte, die u.a. den Internetauftritt unter der Adresse www.w...de verantwortet, berichtete in dem unter dem 6.5.2008 datierten Artikel (Anl. K 1) über das Ermittlungsverfahren und fügte diesem Artikel nach Einstellung des Verfahrens einen Nachtrag an, in dem berichtet wurde, dass das Verfahren gegen Geldauflage eingestellt wurde, wobei erklärend hinzugesetzt wurde, bei einer Einstellung nach § 153a StPO sehe die Staatsanwaltschaft trotz vermuteter Schuld von der Erhebung einer öffentlichen Klage ab.

Der Kläger ließ die Beklagte zunächst unter dem 5.1.2009, dann unter dem 7.2.2011 auffordern, den Artikel von der Internetseite zu nehmen (Anl. K 2,3). Diesen Aufforderungen folgte die Beklagte nicht.

Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Unterlassung des Berichts über den gegen den Kläger gerichteten strafrechtlichen Vorwurf begehrt hat, abgewiesen.

Im Einzelnen wird hierzu auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und den Kläger zu verurteilen, es unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, unter Namensnennung des Klägers und/oder in identifizierender Weise über einen strafrechtlichen Vorwurf der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Kläger zum Aktenzeichen 27 Js 92/08 zu berichten und/oder berichten zu lassen, wie in dem Artikel „G...-Manager im Visier der deutschen Justiz“ vom 6.5.2008 geschehen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Zu den Ausführungen der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch, da die ihn identifizierende Berichterstattung ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (§§ 823 Abs. 1, 1004 analog i.V. mit Art. 1, 2 Abs. 1 GG).

1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich um eine Berichterstattung über die wahre Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren lief, welches später eingestellt wurde, und zugleich über den Verdacht, dass der in dem Ermittlungsverfahren erhobene Vorwurf begründet sein könnte. Bei der dem Kläger zur Last gelegten Tat handelte es sich um ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden kann (§ 156 StGB).

Wie das Bundesverfassungsgericht vielfach entschieden hat, sprechen erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende Information der Öffentlichkeit über begangene Straftaten (vgl. BVerfGE 35, 202 ff m.w.N.). Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung begründet grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses Interesse der Öffentlichkeit wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Schwere und Begehungsweise von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. u.a. BGH Vi ZR 108/10 vom 7.6.2011). Im Einzelnen ist nach den jeweiligen Umständen eine Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorzunehmen. Maßgeblich sind hier neben der Art und Schwere der Straftat insbesondere auch Umstände, die den Täter betreffen und geeignet sind, ein besonderes öffentliches Interesse an seiner Person zu begründen. Hierzu gehören ebenso dessen gesellschaftliche Stellung wie sein bisheriges Verhalten in der Öffentlichkeit (vgl. dazu BGH AfP 2006, 62 ff). Bei dem identifizierenden Bericht über einen Tatverdacht ist zudem in höherem Umfang Zurückhaltung geboten, da für den Betroffenen die Unschuldsvermutung gilt. Auf der anderen Seite ist die Äußerung eines Verdachts in nur geringerem Maße geeignet, das Ansehen des Betroffenen zu beeinträchtigen, als der Bericht über eine begangene Straftat.

Ob bei Abwägung der hier vorliegenden Umstände bei der Veröffentlichung des Beitrags am 6.5.2008 das Informationsinteresse überwogen hat, erscheint zumindest zweifelhaft. Das dem Kläger zur Last gelegte Delikt berührt die Öffentlichkeit nur gering und ist eher der weniger schweren Kriminalität zuzurechnen. Individuelle Rechtsgüter anderer Personen sind durch eine solche Tat nicht betroffen. Der Kläger, der in einem bedeutenden Unternehmen mit erheblichem Umsatz als Finanzmanager eine hohe Position einnimmt, ist selbst jenseits dieser beruflichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt. Das ihm vorgeworfene Delikt betrifft auch nicht seine berufliche Tätigkeit. Zwar besteht, wie das Landgericht zutreffend ausführt, ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an der Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit. Das von dem Kläger begehrte Verbot betrifft indessen nicht unmittelbar diese Aufarbeitung, sondern wendet sich ausschließlich gegen die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung.

2. Ob die ursprüngliche Berichterstattung rechtmäßig war, kann indessen dahinstehen, da die Beklagte jedenfalls dann den Beitrag hätte entfernen müssen, als ihr bekannt wurde, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt worden war. Zu diesem Zeitpunkt hatte der beanstandete Artikel seine Aktualität verloren. Es stand fest, dass einer Verurteilung für immer ein Verfahrenshindernis entgegenstehen würde und dass nicht geklärt werden würde, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben worden war.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Einstellung gem. § 153a StPO erfolgt ist. Zwar darf nach allgemeiner Meinung keine Einstellung nach dieser Vorschrift vorgenommen werden, wenn feststeht, dass bei Durchführung eines Strafverfahrens ein Freispruch erfolgen würde. Verlangt wird vielmehr die Verurteilungswahrscheinlichkeit in der für jede Verfahrenslage vorgeschriebenen Verdachtsintensität (vgl. Löwe/Rosenberg/Beulke StPO 26. Aufl. § 153a Rn. 40 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 153a Rn.7). Mit Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO wird somit der Tatvorwurf zwar nicht bestätigt, andererseits aber auch nicht aus der Welt geräumt, so dass im Anschluss daran dauerhaft der Verdacht zumindest bestehen bleibt.

Ob der Vorwurf gegen den Kläger zu Recht erhoben worden ist, ist auch in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht abschließend geklärt worden. Bezüglich welcher konkreten Passagen in den beiden vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Vorwurf der Unwahrheit erhoben worden war, ist nicht dargetan. Sollte es ausschließlich um die Erklärung des Klägers handeln, er sei nicht „Angestellter“ oder „hauptamtlicher Mitarbeiter“ des MfS gewesen, so ist es keineswegs eindeutig, dass diese Erklärung subjektiv und objektiv falsch war, da es einer Auslegung bedarf, was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, so dass die von dem Kläger gegenüber dem MfS abgegebene Verpflichtungserklärung möglicherweise nicht zwingend auf ein solches Verhältnis hindeutet. Es ist auch nicht bekannt, wie sich der Kläger in dem Ermittlungsverfahren hierzu eingelassen hat.

Doch selbst wenn unterstellt würde, dass der Kläger eine Straftat nach § 156 StGB begangen hat, zeigt die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft, dass diese der Tat kein besonderes öffentliches Verfolgungsinteresse beigemessen hat. Damit verringerte sich auch das Berichterstattungsinteresses an dem Tatvorwurf, so dass mit der Einstellung des Verfahrens die Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers ergab, dass jedenfalls nun sein Interesse dasjenige der Beklagten an der Information der Öffentlichkeit überwog.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in einem Nachtrag über die Einstellung des Verfahrens berichtet hat. Es ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass der Betroffene einer Verdachtsberichterstattung das Recht auf eine ergänzende Berichterstattung haben kann, wenn das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Ein solches Recht hat der Kläger indessen nicht für sich geltend gemacht, sondern bereits kurz nach Anbringung des Nachtrags mit Schreiben vom 5.1.2009 um Löschung der gesamten Meldung gebeten.

Dass ein Anspruch auf ergänzende Berichterstattung einen Unterlassungsanspruch ausschließt, mag im Bereich der Berichterstattung in Printmedien zutreffen, in denen die Meldung zuvor einmalig erschienen ist. Es liegt auf der Hand, dass dann aufgrund der späteren Verfahrenseinstellung die Erstmitteilung nicht nachträglich rechtswidrig werden kann. Im vorliegenden Fall wird indessen die Erstmitteilung dauerhaft zum Abruf bereit gehalten, so dass diese für Leser weiterhin (erstmals) zur Kenntnis gelangen kann. Dies stellt, trotz des Nachtrags, eine perpetuierte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers in der Weise dar, dass dem jeweiligen Leser der Seite bekannt wird, dass das bezeichnete Ermittlungsverfahren lief und gem. § 153a StPO eingestellt wurde.

Irgendwelche Umstände, die - etwa aufgrund des Verhaltens des Klägers - der Aufrechterhaltung der Meldung unter Nennung des Namens des Klägers eine Rechtfertigung gaben, waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ersichtlich.

Es stellt auch keine unzumutbare Anforderung an die Redaktion der Beklagten dar, wenn ihr angesonnen wird, auf entsprechende Abmahnung und nach Kenntnis von der Einstellung des Verfahrens den Beitrag zu entfernen.

3. Selbst wenn man dem gegenüber die Bereithaltung der beanstandeten Meldung mit ihrem Nachtrag auch noch nach Kenntnis von der Einstellung des Verfahrens zunächst für rechtmäßig halten sollte, wäre jedenfalls nach der Abmahnung des Klägers vom 7.2.2011 die Beklagte gehalten gewesen, den Beitrag zu löschen, soweit der Kläger als Person darin identifizierbar genannt wurde.

Zu dieser Zeit lag das dem Kläger zur Last gelegte mutmaßliche Delikt mehr als 3 Jahre zurück, das Ermittlungsverfahren war bereits seit mehr als 2 Jahren eingestellt und irgendeinen aktuellen Anlass für eine Aufrechterhaltung der Berichterstattung gab es erkennbar nicht. Selbst wenn unterstellt würde, dass der Kläger sich der ihm zur Last gelegten Tat schuldig gemacht hat, würde sein berechtigtes Interesse, nicht weiter damit konfrontiert zu werden, das Berichterstattungsinteresse der Beklagten überwiegen.

So ist selbst in Fällen eines verurteilten Straftäters in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Recht des Täters, mit der Tat allein gelassen zu werden, jedenfalls nach Ablauf einer gewissen Zeit das Berichterstattungsinteresse überwiegen kann, sofern es sich nicht um eine schwere Straftat handelt und der Betroffene auch nicht durch sein weiteres Verhalten Anlass zu einer erneuten Berichterstattung gegeben hat. Das Persönlichkeitsrecht bietet hier Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters (vgl. u.a. BGH Urteil vom 9.2.2010, VI ZR 244/08 m.w.N.). Allerdings ist hierbei zu beachten, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit auch an der Möglichkeit bestehen kann, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren und dass es unzumutbar sein kann, wenn ein Presseunternehmen einmal ins Netz gestellte Informationen immer wieder auf seine Rechtmäßigkeit kontrollieren müsste.

Wie der Bundesgerichtshof hervorgehoben hat, ist jeweils eine Abwägung aller Umstände zu treffen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, welche Bedeutung die Mitteilung für das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat, das nicht nur darin besteht, über aktuelle Vorkommnisse, sondern auch über vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das angestrebte Verbot keinen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit haben soll.

Die Abwägung würde im vorliegenden Falle, falls es zu einer Verurteilung des Klägers gekommen wäre, dazu führen, dass dieser von der Beklagten verlangen könnte, den Beitrag jedenfalls auf Abmahnung zu entfernen. Nichts anderes kann für den Kläger nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO gelten, da dessen Persönlichkeitsrecht sonst in geringerem Umfang geschützt würde als dasjenige eines verurteilten Straftäters.

Zwar ist die Berichterstattung als Verdachtsberichterstattung für den Betroffenen weniger belastend, als die Mitteilung einer strafrechtlichen Verurteilung. Auf der anderen Seite legt der Bericht dem Leser nahe, dass der Kläger die Tat begangen habe, was insbesondere dadurch verstärkt wird, dass im Nachtrag erläutert wird, dass nach der Vorschrift des § 153a StPO trotz vermuteter Schuld - nach Erfüllung einer Geldauflage - von der Erhebung der Anklage abgesehen werde. Die Mitteilung kommt daher der Mitteilung über einen Schuldspruch oder die Verurteilung zu einer Geldstrafe nahe und beeinträchtigt die Persönlichkeit des Klägers nicht unerheblich. Auch wenn es sich nur um eine abrufbar im Netz stehende Meldung handelt, deren mangelnde Aktualität aus dem Erscheinungsdatum ersichtlich ist, stellt sie eine erhebliche Belastung dar, weil sie nicht nur weltweit dauerhaft abrufbar ist, sondern insbesondere weil sie mittels Suchmaschinen für jeden, der sich für die Person des Klägers interessiert, ohne Umstände leicht aufgefunden werden kann.

Dem gegenüber war für die Beklagte die Entfernung des Beitrags nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden, nachdem sie von dem Kläger abgemahnt worden war. Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Inhalt des beanstandeten Artikels, eine weitere Recherche war nicht erforderlich. Es wäre für sie ohne weiteres zumutbar gewesen, die gesamte Veröffentlichung oder zumindest den Namen des Klägers und weitere diesen identifizierende Merkmale aus der Veröffentlichung zu entfernen.

Von einer solchen Unterlassungsverpflichtung aufgrund einer konkreten Abmahnung geht auch ein abschreckender Effekt für die Medien nicht aus. Denn dem beklagten Presseorgan wird mit ihr nicht die Verpflichtung auferlegt, unaufgefordert seine ins Netz gestellten Beiträge regelmäßig danach zu untersuchen, ob diese inzwischen wegen mangelnder Aktualität oder aus anderen Gründen nicht mehr rechtmäßig verbreitet werden dürfen.

Daher besteht zumindest ein Unterlassungsanspruch des Klägers aufgrund der am 7.2.2011 erfolgten Abmahnung, weil die Beibehaltung der Veröffentlichung jedenfalls nach diesem Zeitpunkt das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig verletzte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil insbesondere die Rechtsfrage, ob ein Bericht über ein Ermittlungsverfahren trotz Abmahnung des Betroffenen noch im Internet abrufbar bleiben darf, wenn dieses eingestellt worden ist, eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.